Verordnung über die Unterstützung kommunaler Massnahmen zugunsten von Projekten zur Anpassung an starke Hitze
                            Verordnung über die Unterstützung kommunaler  Massnahmen zugunsten von Projekten zur Anpassung an  starke Hitze  vom 04.06.2024 (Fassung in Kraft getreten am 04.06.2024)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 19 des Klimagesetzes vom 30. Juni 2023 (KlimG);  gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG);  auf Antrag der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und  Umwelt und der Direktion für Gesundheit und Soziales,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung bezweckt die Unterstützung von kommunalen Projekten  zur Anpassung an den Klimawandel, welche die gesundheitlichen Risiken für  besonders gefährdete Personen in öffentlich zugänglichen Räumen bei starker  Hitze verringern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Öffentlich zugängliche Räume sind unter anderem:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Parks;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sportplätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Freiluftbäder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Fusswege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Schulhöfe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Spielplätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Treffpunkte für besonders gefährdete Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es besteht kein Anspruch auf Beiträge nach dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beitragsberechtigte Objekte
                            1  Beitragsberechtigt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Begrünung im Siedlungsraum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  schattenspendende Einrichtungen im Siedlungsraum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Entsiegelungsmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Wasserinfrastrukturen   für   Freizeitaktivitäten   und   Landschaftsgestal  -  tung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  temporäre Einrichtungen zur Schaffung von Frischeinseln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Beratung für differenzierte Pflege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  partizipative Projekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begünstigte
                            1  Die   Subventionen   können   Gemeinden   oder   Gemeindeverbänden   gewährt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeit
                            1  Das Amt für Umwelt (AfU) ist im Rahmen seiner Kompetenzen gemäss Ge  -  setzgebung über den Finanzhaushalt des Staats und auf Gutachten des Amts  für Gesundheit für die Behandlung der Gesuche und die Gewährung der Sub  -  ventionen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verfahren
                            1  Das AfU legt die Modalitäten des Gesuchverfahrens fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesuche können bis am 31.  Mai 2026 eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   ein   Projekt   mit   mehreren   beitragsberechtigten   Massnahmen   muss   ein  Sammelgesuch eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinde oder der Gemeindeverband kann auf der Grundlage dieser  Verordnung für denselben Raum nur einen einzigen Beitrag erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kontrolle
                            1  Auf Antrag des AfU erstellen die Begünstigten einen Bericht über die Um  -  setzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verwaltung der Subventionen und die Nachkontrolle gelten die Be  -  stimmungen der Subventionsgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Widerruf des Entscheids und Rückforderung der Subvention
                            1  Das AfU kann in Übereinstimmung mit dem Subventionsgesetz den Ent  -  scheid   über   die   Gewährung   widerrufen,   die   gewährte   Subvention   kürzen  und/oder die Subvention ganz oder teilweise zurückfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung
                            1  Ein Projekt ist beitragsberechtigt, wenn es hauptsächlich den Personen zu  -  gutekommt, die am meisten durch starke Hitze gefährdet sind, d.  h. einer der  folgenden Bevölkerungsgruppen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kinder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Seniorinnen und Senioren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Personen mit chronischen Krankheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitragsberechtigt sind einzig Massnahmen, die ausserhalb eines Gebäudes  umgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Höchstbetrag pro beitragsberechtigtes Projekt
                            1  Die Höhe der Subvention für ein einzelnes Projekt ist auf 20'000  Franken  begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Subvention darf ein Drittel der Gesamtkosten der beitragsberechtigten  Anlagen nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Begrünung im Siedlungsraum
                            1  Beitragsberechtigt sind die Anpflanzung von Bäumen oder Hecken im Sied  -  lungsraum und die Begrünung von Fassaden und Dächern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anpflanzung von Bäumen oder Hecken kann mit bis zu 1500  Franken  pro gepflanzten Baum und mit bis zu 150  Franken pro Laufmeter gepflanzter  Hecke unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Begrünung von Fassaden kann mit bis zu 200  Franken pro Laufmeter  unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Begrünung von Dächern kann mit bis zu 80  Franken pro Quadratmeter  unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Projekte zur Begrünung von Fassaden oder zur Anpflanzung von Bäumen  oder   Hecken   im   Siedlungsraum   müssen   die   Empfehlungen   der   kantonalen  Biodiversitätsstrategie berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schattenspendende Einrichtungen im Siedlungsraum
                            1  Entfernbare   oder   dauerhafte   bauliche   Beschattungseinrichtungen   können  mit bis zu 2000  Franken pro Struktur unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauliche   Beschattungseinrichtungen   sind   beitragsberechtigt,   wenn   Begrü  -  nungslösungen nicht zumutbar oder zu komplex sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Entsiegelungsmassnahmen
                            1  Der   Ersatz   eines   wasserundurchlässigen   durch   einen   durchlässigen   Belag  kann mit bis zu 50  Franken pro verlegten Quadratmeter unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Wasserinfrastrukturen für Freizeitaktivitäten und Landschaftsge -
                            staltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Landschaftliche   Gestaltungsmassnahmen   zur   Bewirtschaftung   des   Regen  -  wassers,   Trinkbrunnen   oder   Erfrischungsvorrichtungen   (Wasserspiegel,  Springbrunnen usw.) können mit bis zu 10'000  Franken unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die landschaftlichen Gestaltungsmassnahmen zur Bewirtschaftung des Re  -  genwassers müssen den Empfehlungen der kantonalen Biodiversitätsstrategie  entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Temporäre Einrichtungen zur Schaffung von Frischeinseln
                            1  Temporäre städtische Einrichtungen wie Klimapavillons, Mikrooasen oder  städtische Baumschulen können mit bis zu 2000  Franken pro Anlage oder In  -  stallation unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beratung bezüglich differenzierter Pflege
                            1  Beratungsleistungen zur Erstellung eines Pflegehefts, das die differenzierte  Bewirtschaftung von Grünflächen integriert, können mit bis zu 2000  Franken  pro Studie unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beratung erfolgt durch ein Kompetenzzentrum, ein Planungsbüro oder  einen Verband, das oder der im Bereich Raumplanung, Umwelt, Natur und  Landschaft spezialisiert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Partizipative Projekte
                            1  Projekte zur Einführung eines partizipativen Ansatzes, welche die Konsulta  -  tion und die Entscheidungsfindung bezüglich der Gestaltung eines öffentlich  zugänglichen Raums erleichtern, können mit bis zu 4000  Franken pro Projekt  unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch umfasst mindestens eine Beschreibung des Projekts, seiner Or  -  ganisation und seiner Ziele, sowie Angaben zu den verantwortlichen Perso  -  nen und ein Budget.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Gültigkeit der Massnahme
                            1  Die Massnahme gilt bis spätestens am 31.  Dezember 2026 oder bis die dafür  bereitgestellten Mittel aufgebraucht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2024  Erlass  Grunderlass  04.06.2024  2024_044  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  04.06.2024  04.06.2024  2024_044