Verordnung über den Steuerbezug (VI C/1/7)
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Verordnung über den Steuerbezug

VI C/1/7 Verordnung über den Steuerbezug * (Steuerbezugsverordnung, StBV) Vom 22. November 2000 (Stand 1. Januar 2019) Der Landrat, gestützt auf die Artikel 186 und 251 des Steuergesetzes (StG) vom 7. Mai 2000, 1 ) verordnet:

Art. 1 Fälligkeitstermine periodische Steuern

1 Der Bezug des in der provisorischen Rechnung ausgewiesenen Betrages erfolgt in drei Raten per 1. Juni, 1. September und 1. Dezember mit jeweils
30 Tagen Zahlungsfrist. *
2 ... *

Art. 2 Fälligkeitstermine nicht periodische Steuern

1 Vorbehältlich der besonderen Bestimmungen über die Grundstückgewinn - steuer (Art. 108 Abs. 3 StG) sowie über die Erbschafts- und Schenkungs - steuer (Art. 123 StG) werden nicht periodische Steuern im Sinne der Arti - kel 35, 36, 40 und 75 StG mit der Zustellung der definitiven Rechnung fäl - lig. *
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Eintritt der Fälligkeit. Allfällige Rechtsmittelverfahren hemmen die Zahlungsfrist nicht.

Art. 3 Verzugszinsen; Vergütungszinsen

1 Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen im Sinne von Arti - kel 187 Absatz 2 StG erhoben.
2 ... *
3 Auf Nachsteuern wird ab Verfalltag der jeweiligen Steuerperiode ein Ver - zugszins erhoben.

Art. 4 Skonti für Vorauszahlungen

1 Soweit die Bezahlung des gesamten, in der provisorischen Rechnung aus - gewiesenen Betrages für die Kantons- und Gemeindesteuern bis zum 30. Juni erfolgt, kann in Anwendung von Artikel 187 Absatz 2 StG ein Skonto gewährt werden.
2 Steuervorauszahlungen werden nicht verzinst.

Art. 5 Festsetzung der Zinsen und Skonti

1 Der Regierungsrat setzt die Höhe der Zinsen und Skonti fest. 1) GS VI C/1/1 SBE XI/8 493 1
VI C/1/7
Art. 6 Schlussabrechnung
1 ... *
2 Mit der Schlussabrechnung werden Ausgleichszinsen im Sinne von Arti - kel
190 Absatz 3 StG berechnet:
a. zu Gunsten der Steuerpflichtigen auf zuviel bezahlten Steuerbeträ - gen, die sie aufgrund von provisorischen Rechnungen bis zur Schlussabrechnung bezahlt haben, oder
b. * zu Lasten der Steuerpflichtigen auf zu wenig bezahlten Steuerbe - trägen, die sie aufgrund von provisorischen Rechnungen bis zur Schlussabrechnung bezahlt haben.
3 ... *
Art. 7 Verfalltag
1 Als Verfalltag im Sinne von Artikel 190 Absatz 3 StG gilt für die periodi - schen Steuern der 30. September in der Steuerperiode, bei vom Kalender - jahr abweichenden Steuerperioden der 30. September im Kalenderjahr, in dem die Steuerperiode endet. Bei den nichtperiodischen Steuern gilt als Verfalltag der 60. Tag nach Eintritt der Fälligkeit.
2 Bei Beginn der Steuerpflicht nach dem 31. Dezember des Vorjahres gilt der 30. September gemäss Absatz 1 als Verfalltag, sofern bis zum 30. Juni eine provisorische Rechnung zugestellt wird. In den übrigen Fällen verschiebt sich der Verfalltag auf den 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres.

Art. 7a

* Verrechnung
1 Rückzahlbare Steuerbeträge können mit sämtlichen Forderungen verrech - net werden, für deren Bezug die kantonale Steuerverwaltung zuständig ist.
2 Die Verrechnung erfolgt zunächst mit gleichen Gegenforderungen.
3 Eine Rückzahlung von Guthaben erfolgt grundsätzlich nur in Ausnahmefäl - len, insbesondere im Todesfall, bei Wegzug aus dem Kanton, ausserge - wöhnlich hohen Verrechnungssteuerguthaben oder Heirat.

Art. 8

* Ablieferung der Gemeindesteuern
1 Die Ablieferung der vereinnahmten Steuern an die politischen Gemeinden und Kirchgemeinden erfolgt per Ende Januar, April, Juli und Oktober.

Art. 9

* Ablieferung der Grundstückgewinnsteuer und Quellensteuer *
1 Der Anteil an der Grundstückgewinnsteuer und Quellensteuer wird den Gemeinden bis spätestens Ende Januar des dem Zahlungseingang folgen - den Jahres überwiesen. *
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Art. 10 Quellensteuern

1 Der Arbeitgeber hat mit der kantonalen Steuerverwaltung über die der Quellensteuer unterworfenen Personen periodisch abzurechnen, das heisst
a. quartalsweise bei weniger als zehn Quellensteuerpflichtigen;
b. monatlich bei mehr als zehn Quellensteuerpflichtigen.
2 Für die übrigen Quellensteuerpflichtigen umfasst die Abrechnungsperiode
a. sechs Kalendermonate für Hypothekarschuldner;
b. ein Kalenderjahr für juristische Personen bezüglich der Leistun - gen, welche nach Artikel 95 StG ausgerichtet werden;
c. in den übrigen Fällen den Kalendermonat.
3 Die Abrechnungen sind innert 15 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperi - ode bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.
4 Der Steuerbetrag ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung durch die Veranlagungsbehörde vom Schuldner der steuerbaren Leistung der kanto - nalen Steuerverwaltung zu überweisen, spätestens jedoch innert 60 Tagen nach Ablauf der entsprechenden Abrechnungsperiode.
5 Die Bestimmungen über den Verzugszins finden sinngemäss Anwendung.
6 Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung findet keine Anwendung auf die Rück - erstattung der Quellensteuern.

Art. 11 Schlussabrechnung mit den Gemeinden

1 Die Schlussabrechnung mit den Gemeinden über Steuern, Zinsen und Skonti sowie über deren Aufteilung zwischen Kanton und Gemeinden über das abgelaufene Steuerjahr erfolgt bis spätestens Ende Februar des folgen - den Jahres.

Art. 12 *

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Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsrecht und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft und gilt für den Be - zug der Steuern ab der Steuerperiode 2001.
2 Der Steuerbezug für die Veranlagungsperioden bis und mit 1999/2000 er - folgt nach der Verordnung vom 17. Dezember 1986 über den Steuerbezug durch die Gemeinden.
3 Die Verordnung vom 17. Dezember 1986 über den Steuerbezug wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben. 3
VI C/1/7 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 24.11.2010 01.01.2012 Art. 8 totalrevidiert SBE XI/8 493 24.11.2010 01.01.2012 Art. 9 totalrevidiert SBE XI/8 493 25.06.2014 01.01.2015 Art. 1 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 48 25.06.2014 01.01.2015 Art. 3 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 48 25.06.2014 01.01.2015 Art. 6 Abs. 1 aufgehoben SBE 2014 48 25.06.2014 01.01.2015 Art. 6 Abs. 3 aufgehoben SBE 2014 48 13.02.2019 01.01.2019 Erlasstitel geändert SBE 2019 04 13.02.2019 01.01.2019 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2019 04 13.02.2019 01.01.2019 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2019 04 13.02.2019 01.01.2019 Art. 6 Abs. 2, b. geändert SBE 2019 04 13.02.2019 01.01.2019 Art. 7a eingefügt SBE 2019 04 13.02.2019 01.01.2019 Art. 9 Sachüberschrift geänd. SBE 2019 04 13.02.2019 01.01.2019 Art. 9 Abs. 1 geändert SBE 2019 04 13.02.2019 01.01.2019 Art. 12 aufgehoben SBE 2019 04
4
VI C/1/7 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 13.02.2019 01.01.2019 geändert SBE 2019 04 Art. 1 Abs. 1 13.02.2019 01.01.2019 geändert SBE 2019 04 Art. 1 Abs. 2 25.06.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 48 Art. 2 Abs. 1 13.02.2019 01.01.2019 geändert SBE 2019 04 Art. 3 Abs. 2 25.06.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 48 Art. 6 Abs. 1 25.06.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 48 Art. 6 Abs. 2, b. 13.02.2019 01.01.2019 geändert SBE 2019 04 Art. 6 Abs. 3 25.06.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 48 Art. 7a 13.02.2019 01.01.2019 eingefügt SBE 2019 04 Art. 8 24.11.2010 01.01.2012 totalrevidiert SBE XI/8 493 Art. 9 24.11.2010 01.01.2012 totalrevidiert SBE XI/8 493 Art. 9 13.02.2019 01.01.2019 Sachüberschrift geänd. SBE 2019 04 Art. 9 Abs. 1 13.02.2019 01.01.2019 geändert SBE 2019 04 Art. 12 13.02.2019 01.01.2019 aufgehoben SBE 2019 04 5
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