Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (421.1)
CH - ZG

Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens

Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens Vom 25. März 1965 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung 1 , * beschliesst:
§ 1
1 Der Kanton unterstützt zur Förderung des Geisteslebens und zur Wahrung der zugerischen Eigenart künstlerische, wissenschaftliche und andere kultu - relle Bestrebungen.
§ 2
1 Die finanzielle Unterstützung erfolgt im Rahmen der vom Kantonsrat all - jährlich mit dem Voranschlag zu bewilligenden Kredite oder durch andere zur Verfügung stehende Mittel (Erträgnisse von Stiftungen, Fonds usw.).
2 Allfällige nicht verwendete Kredite sind einem Kulturfonds zuzuweisen.
§ 3
1 Der Kanton unterstützt insbesondere:
a) das zeitgenössische Kunstschaffen;
b) die wissenschaftliche Forschung;
c) die Anschaffung von wertvollem Kunst- und Kulturgut;
d) die Auszeichnung von Personen und Institutionen, die sich um das kulturelle Leben verdient gemacht haben;
e) das heimische Schrifttum;
f) das Theater- und Musikleben;
g) die Weiterbildung begabter Kantonseinwohner ausserhalb des ordent - lichen Studiums; 1) BGS 111.1
h) die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Museen und Bibliotheken;
i) Bestrebungen zur Hebung der Volkskultur.
§ 4
1 Über die Verwendung der Mittel beschliesst der Regierungsrat auf Antrag der Direktion für Bildung und Kultur. 2 ) * 1a Die Finanzierung des interkantonalen Kulturlastenausgleichs erfolgt über den Lotteriefonds, solange das Fondsvermögen mindestens 10 Millionen Franken beträgt. Dabei werden die Beiträge an den interkantonalen Kultur - lastenausgleich letztrangig behandelt. *
2 Eine kantonale Kommission begutachtet alle wichtigen Fragen im Zusam - menhang mit der Förderung des kulturellen Lebens zuhanden der Direktion für Bildung und Kultur. Sie stellt auch nach eigenem Ermessen Anträge an den Regierungsrat. Die Direktion für Bildung und Kultur kann weitere Fachleute beiziehen. *
3 Bei Neubauten des Kantons ist die Kommission zur Begutachtung von wichtigen Fragen der künstlerischen Ausschmückung beizuziehen.
4 Die Kommission steht auch den Gemeinden als beratendes Organ zur Ver - fügung.
§ 5
1 Die Kommission wird vom Regierungsrat auf die ordentliche Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2 Sie besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Vorsteher oder die Vorste - herin der Direktion für Bildung und Kultur führt von Amtes wegen das Prä - sidium in der Kommission. *
§ 6
1 Das Gesetz tritt unter dem Vorbehalt des Referendums nach § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.
2 Der Regierungsrat hat das Gesetz zu vollziehen. 2) Delegation an die Direktion für Bildung und Kultur für Beiträge zur Förderung des kulturel - len Lebens zu Lasten des Fonds für wohltätige, gemeinnützige und kulturelle Zwecke, so - fern sie im Einzelfall den Betrag von Fr. 20'000.– nicht übersteigen (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 25.03.1965 25.03.1965 Erlass Erstfassung GS 19, 41 22.12.1998 01.01.1999 § 4 Abs. 2 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 5 Abs. 2 geändert GS 26, 191 23.11.1999 01.01.2000 § 4 Abs. 1 geändert GS 26, 471 31.08.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/056 31.08.2017 01.01.2018 § 4 Abs. 1a eingefügt GS 2017/056 28.11.2017 01.01.2018 § 4 Abs. 1 geändert GS 2017/075
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 25.03.1965 25.03.1965 Erstfassung GS 19, 41 Ingress 31.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/056

§ 4 Abs. 1 23.11.1999

01.01.2000 geändert GS 26, 471

§ 4 Abs. 1 28.11.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 4 Abs. 1a 31.08.2017

01.01.2018 eingefügt GS 2017/056

§ 4 Abs. 2 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 5 Abs. 2 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191
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