Verordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (V C/1/2)
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Verordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr

V C/1/2 Verordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzverordnung) Vom 5. November 2013 (Stand 1. Dezember 2023) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Glarus 1 ) so - wie des Gesetzes über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz - gesetz) 2 ) , verordnet: 1. Allgemeines

Art. 1 Organisation

1 Die Glarnersach führt eine Abteilung Schadenverhütung (Prävention) und eine Abteilung Schadenbekämpfung (Intervention/Feuerwehrinspektorat), die für die Erfüllung der Aufgaben gemäss Brandschutzgesetz zuständig sind.

Art. 2 Delegation von Regelungen an die Glarnersach

1 Dem Verwaltungsrat der Glarnersach wird die Regelung folgender fach - technischer Bereiche übertragen:
a. Ausrichtung von Beiträgen zur freiwilligen Verbesserung des vor - beugenden Brandschutzes und Objektschutzes gegen Naturge - fahren an Gebäuden sowie Verbesserung von Löschwasserversor - gungen;
b. Kontrolle und Reinigung von wärmetechnischen Anlagen;
c. * ...
d. Organisation, Ausrüstung und Ausbildung der Feuerwehren;
e. Verrechnung von Feuerwehreinsätzen.
2 Er kann anerkannte technische Regelwerke und Richtlinien gemäss Arti - kel 8 Absatz 3 des Brandschutzgesetzes für verbindlich erklären.
3 In die Zulassungsbestimmungen für Kaminfeger ist die Aufgabe zur Kontrolle von Holzfeuerungsanlagen im Auftrag der Gemeinde aufzunehmen (Art. 4 Abs. 1 Verordnung zum kantonalen Umweltschutzgesetz) 3 ) . 1) GS I A/1/1 2) GS V C/1/1 3) GS VIII B/1/4 SBE 2013 42 1
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Art. 3 Mitwirkung von Verwaltungsstellen
1 Alle kantonalen Verwaltungsstellen sowie die Gemeinden haben der Glar - nersach die zur Ausübung ihrer Tätigkeit gemäss Brandschutzgesetz erfor - derlichen Auszüge und Informationen zu erteilen.
Art. 4 Funktionsbezeichnungen
1 Die in diesen Ausführungsbestimmungen genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter. 1a. Zulassung als Kaminfeger *

Art. 4a

* Voraussetzungen
1 Wer wärmetechnische Anlagen für feste, flüssige oder gasförmige Brenn - stoffe reinigt, bedarf einer Zulassung durch die Glarnersach.
2 Die Zulassung wird erteilt, wenn die gesuchstellende natürliche Person:
a. handlungsfähig ist;
b. über das Diplom «Kaminfegermeister HFP» des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie verfügt;
c. die Schweizerischen Brandschutzvorschriften kennt;
d. über eine Berufshaftpflichtversicherung im Umfang von mindes - tens 5 Millionen Franken verfügt;
e. auch in den abgelegenen Gebieten des Kantons die Kontroll- und Reinigungsarbeiten gemäss ordentlichem Tarif (ohne Aufgeld) aus - führt;
f. die Kontrolle von Holzfeuerungsanlagen gemäss den Bestimmun - gen der Verordnung zum kantonalen Umweltschutzgesetz über - nimmt;
g. eine Gewähr für eine ordnungsgemässe Berufsausübung bietet.
3 Die Zulassung lautet auf die gesuchstellende natürliche Person und ist nicht übertragbar. Sie ist für das gesamte Kantonsgebiet unbeschränkt gül - tig.
4 Die Erteilung der Zulassung wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.
5 Die Glarnersach führt eine öffentlich einsehbare Liste der im Kanton als Ka - minfeger zugelassenen Personen.

Art. 4b

* Entzug der Zulassung
1 Die Zulassung wird durch die Glarnersach entzogen, wenn:
a. die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b. den Pflichten gemäss diesem Gesetz nicht nachgekommen wird;
c. gegen Auflagen verstossen wird;
d. die Zulassung zur Kontrolle von Holzfeuerungen entzogen worden ist.
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2 In leichten Fällen sowie bei erstmaligen Versäumnissen kann eine Verwar - nung erteilt oder es können Auflagen oder Bedingungen verfügt werden.
3 Der Entzug der Zulassung wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. 2. Schadenverhütung und -bekämpfung

Art. 5 Schutzmassnahmen

1 Werden Brandschutzvorschriften nicht eingehalten, kann die Glarnersach die Benützung von Gebäuden oder Anlagen einschränken oder untersagen.
2 Sie kann Brandschutzauflagen für die Erstellung oder Änderung von Feuerungsanlagen, die keiner Baubewilligung bedürfen, erlassen.
3 Sie bewilligt und überwacht den Verkauf sowie die Lagerung von pyrotech - nischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken im Sinne von Artikel 44 des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe und informiert die Gemeinden über die erteilten Bewilligungen.

Art. 6 Feuerwehrkoordination Schweiz

1 Die Ausgestaltung des Feuerwehrwesens im Kanton Glarus orientiert sich sinngemäss an den Vorgaben der Feuerwehrkoordination Schweiz (FKS).

Art. 7 Organisation der Feuerwehren

1 Die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren muss jederzeit sichergestellt sein.
2 Die zuständige Gemeindebehörde erlässt für ihre Feuerwehr ein Feuer - wehrreglement. Dieses ist dem Feuerwehrinspektorat zur Genehmigung vor - zulegen.
3 Die Bildung von gemeinsamen Feuerwehren ist mit dem Feuerwehrinspek - torat zu koordinieren.

Art. 8 Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr

1 Das Feuerwehrinspektorat führt nach Rücksprache mit den Feuerwehren koordinierte Beschaffungen durch, wenn daraus wesentliche betriebliche, technische oder finanzielle Vorteile zu erwarten sind. Die Feuerwehren schliessen sich diesen Beschaffungen an.
2 Ausrüstungen, Geräte, Fahrzeuge und Magazine dienen ausschliesslich der Aufgabenerfüllung der Feuerwehren und dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Über Ausnahmen, welche die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr nicht beeinträchtigen, entscheidet der Feuerwehrkommandant.

Art. 9 Versicherungspflicht für Feuerwehren

1 Die Gemeinden sorgen für folgende Versicherungen:
a. Haftpflichtversicherung der Feuerwehr;
b. Fahrhabeversicherung der Feuerwehr; 3
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c. Zusatztaggeldversicherung für selbstständig erwerbende Feuer - wehrdienstleistende;
d. Unfallversicherung der Feuerwehrdienstleistenden;
e. Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Feuerwehrfahrzeuge;
f. Transportversicherung. 3. Disziplinarwesen
Art. 10 Dispensationen
1 Angehörige der Feuerwehr können durch den Kommandanten in folgenden Fällen von der Teilnahme an Übungen oder Einsätzen dispensiert werden:
a. Krankheit oder Unfall (Arztzeugnis);
b. Militärdienst (Marschbefehl);
c. öffentliche Ämter (Sitzungseinladung);
d. Todesfall in der Familie;
e. Fälle höherer Gewalt;
f. Schichtarbeit;
g. Ferien;
h. begründete zwingende Kantonsabwesenheit.
2 Gesuche um Dispensationen sind in der Regel im Voraus, spätestens aber innert Wochenfrist nach dem Versäumnis, mit Begründung und Belegen ver - sehen schriftlich zu stellen.
Art. 11 Sanktionen
1 Unentschuldigtes Fernbleiben von Übungen und Kursen sowie anderweiti - ge Versäumnisse oder Pflichtverletzungen werden durch die zuständige Gemeindebehörde mit schriftlichem Verweis oder Busse geahndet.
2 Die Bussen entsprechen dem doppelten Sold der versäumten Übung bzw. bei Pflichtverletzungen maximal dem doppelten Tagessold. Sie werden von der zuständigen Gemeindeverwaltung eingezogen und der Spezialfinanzie - rung Feuerwehr zugewiesen.
3 Im Wiederholungsfall oder bei groben Widerhandlungen kann nach voran - gegangenem schriftlichem Verweis durch die zuständige Gemeindebehörde der Ausschluss aus dem Feuerwehrdienst verfügt werden.
4 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen gemäss Artikel 48 des Brand - schutzgesetzes.
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V C/1/2 4. Finanzen 4.1. Brandschutzabgabe
Art. 12
1 Die Berechnung der Brandschutzabgabe basiert auf den Versicherungs - summen der abgabepflichtigen Gebäude.
2 Die Glarnersach (Gebäudeversicherung im Monopol) stellt die Versiche - rungssummen der bei ihr versicherten Gebäude zur Verfügung.
3 Für Gebäude, die nicht unter die Versicherungspflicht der Gebäudeversi - cherung im Monopol fallen, haben die Gebäudeeigentümer der Glarnersach die Versicherungssummen bekanntzugeben. 4.2. Feuerwehrersatzabgabe

Art. 13 Berechnung

1 Massgebend für die Berechnung der Ersatzabgabe ist das Reineinkommen nach Abzug der steuerfreien Beträge (Sozialabzüge) gemäss Artikel 33 des Steuergesetzes 4 ) .

Art. 14 Höhe der Ersatzabgabe

1 Die Feuerwehrersatzabgabe beträgt bei einem steuerbaren Einkommen
a. 0 bis 6'000 Franken 80 Franken
b. 6'001 bis 12'000 Franken 100 Franken
c. 12'001 bis 18'000 Franken 125 Franken
d. 18'001 bis 24'000 Franken 150 Franken
e. 24'001 bis 30'000 Franken 175 Franken
f. 30'001 bis 36'000 Franken 200 Franken
g. 36'001 bis 42'000 Franken 230 Franken
h. 42'001 bis 48'000 Franken 250 Franken
i. 48'001 bis 54'000 Franken 275 Franken
j. 54'001 bis 60'000 Franken 300 Franken
k. 60'001 bis 66'000 Franken 325 Franken
l. 66'001 bis 72'000 Franken 355 Franken
m. ab 72'001 Franken 380 Franken

Art. 15 Bezug Feuerwehrersatzabgabe

1 Die Feuerwehrersatzabgabe wird aufgrund der Veranlagung für die ordent - lichen Kantons- und Gemeindesteuern des laufenden Jahres erhoben.
2 ... * 4) GS VI C/1/1 5
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3 Für den Bezug der Feuerwehrersatzabgabe finden die Vorschriften des Steuergesetzes sinngemäss Anwendung.
4 Die Steuerverwaltung überweist die Feuerwehrersatzabgabe gemäss dem vom Regierungsrat nach Artikel 39 des Brandschutzgesetzes jährlich festge - legten Schlüssel den Gemeinden und der Glarnersach. 4.3. Solidaritätsausgleich
Art. 16
1 Mit dem Solidaritätsausgleich werden die für das Feuerwehrwesen zur Ver - fügung stehenden Mittel so ausgeglichen, dass die Gemeinden Feuerwehren betreiben können, welche die geforderten Sicherheitsstandards erfüllen. Der Ausgleich erfolgt über Beiträge an die Deckung des Defizites der Spezialfi - nanzierung Feuerwehr, sofern diese:
a. das Defizit nicht über eine Reserve «Verpflichtung Spezialfinanzie -
b. die Vorgaben des Brandschutzgesetzes erfüllt;
c. die Weisungen des Feuerwehrinspektorates befolgt. 5. Besoldungen und Entschädigungen
Art. 17 Besoldungsgrundsatz
1 Feuerwehrdienstleistende haben entsprechend ihrer Verantwortung, Funk - tion bzw. der Erfüllung ihres Pflichtenheftes und der Dienstart Anspruch auf Sold oder Entschädigung.
2 Für die Freistellung von Arbeitnehmern für Ernstfalleinsätze und Kurse während nachgewiesenen Arbeitszeiten wird dem Arbeitgeber auf Rech - nungsstellung hin eine Arbeitgeberentschädigung ausgerichtet. Entspre - chendes gilt für Selbstständigerwerbende, die eine eigene Betriebsrechnung führen.
3 Entschädigungen und Sold unterliegen grundsätzlich der Steuer- und AHV- Pflicht sowie im Einzelfall der UVG- und BVG-Pflicht gemäss den einschlägi - gen Bestimmungen.
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Art. 18 Anstellungsart

1 Für Feuerwehrkommandanten und Materialverwalter sind, in Absprache mit dem Feuerwehrinspektorat, Teilzeit- oder Vollzeitpensen möglich. Die Ent - schädigung dieser Funktionen dürfen die Maximalwerte der im Anhang er - wähnten Lohnbänder der Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmit - glieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung) 5 ) nicht um mehr als 20 Prozent überschreiten. Bei höherer Abweichung wird der Diffe - renzbetrag dem Solidaritätsausgleich in Abzug gebracht.
2 Im Stundenansatz werden Funktionsträger für alle Aufgaben entschädigt, welche nicht gemäss Artikel 19 abgegolten werden. Kommandanten und Vi - zekommandanten werden zur Abgeltung von Bereitschaftdienst, Führungs - aufwand und Verantwortungsübernahme mit mindestens 50 Stunden pauschal entschädigt, auch wenn der rapportierte Aufwand 50 Stunden nicht erreicht. Die Auszahlung erfolgt pro rata. Sämtliche zeitlichen Aufwen - dungen in der Funktion als Angehöriger der Feuerwehr sind der vorgesetz - ten Stelle monatlich schriftlich zu rapportieren.

Art. 19 Entschädigungsart

1 Mit jährlicher Funktionsentschädigung pauschal entschädigt werden die Funktionsträger für ihre Aufgaben, welche nicht gemäss den Absätzen 2–6 dieses Artikels abgegolten werden.
2 Mit Übungssold entschädigt wird die Teilnahme an Übungen und für Rot - tenfahrten.
3 Mit Kurssold entschädigt wird die Teilnahme an angeordneten kantonalen, regionalen und schweizerischen Feuerwehrkursen.
4 Mit Einsatzsold entschädigt wird die Teilnahme an Ernstfalleinsätzen (Inter - ventionseinsätze inkl. Falsch- und Fehlalarme), unabhängig von der Tages - zeit.
5 Mit Pikettsold entschädigt wird angeordneter Bereitschaftsdienst während sensiblen Zeiten (Wochenende, Feiertag usw.).
6 Für die Teilnahme an angeordneten Feuerwehrsitzungen werden Komman - danten und Vizekommandanten zum Stundenansatz, alle übrigen Feuer - wehrdienstleistenden mit Übungssold entschädigt.

Art. 20 Erhebung und Auszahlung

1 Sämtliche geleisteten Dienste sind durch das Kommando detailliert zu er - heben und zu dokumentieren. Angebrochene Viertelstunden gelten ganz. Die Auszahlung für Teil- und Vollzeitpensen erfolgt monatlich. Alle übrigen Entschädigungen sind mindestens einmal jährlich auszurichten. Die Auszah - lung erfolgt über die Gemeinde. 5) GS II C/1/1 7
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Art. 21 Entschädigungsansätze
1 Für Feuerwehrdienstleistende und Arbeitgeber gelten folgende Entschädi - gungsansätze (alle Beträge in Franken):
a. Teilzeit oder Vollzeitpensum (Art. 18 Abs. 1) 1. Kommandant Lohnband 10 6 ) 2. Materialverwalter Lohnband 6 7 )
b. Stundenansatz (Art. 18 Abs. 2) 1. Kommandant 42.– 2. Kompaniekommandant Stützpunkt 38.– 3. Kompaniekommandant 35.– 4. Vizekommandant Stützpunkt 32.– 5. Vizekommandant Kompanie 30.– 6. Materialverwalter 32.– 7. Gerätewart 25.– 8 )
c. Funktionsentschädigung pro Jahr (Art. 19 Abs. 1) 1. Zugführer 1500.– 2. Fachoffizier 1000.– 3. Adjutant Stützpunkt 2000.– 4. Adjutant Kompanie 1500.– 5. Gruppenführer 400.–
d. Übungssold pro Stunde (Art. 19 Abs. 2) 20.–
e. Kurssold ganzer Tag (Art. 19 Abs. 3) 280.–
f. Kurssold halber Tag (Art. 19 Abs. 3) 140.–
g. Einsatzsold pro Stunde (Art. 19 Abs. 4) 40.–
h. Pikettsold pro Stunde (Art. 19 Abs. 5) 3.–
i. Arbeitgeberentschädigung maximal pro Stunde (Art. 17 Abs. 2) 40.– 9 ) 6) Lohnband gemäss Lohnverordnung 7) Lohnband gemäss Lohnverordnung 8) Entschädigung für Wartungsarbeiten nach ordentlichen Übungszeiten bzw. Inter - ventionseinsätzen 9) In diesem Betrag sind allfällige gesetzliche Abgaben wie Mehrwertsteuer usw. ent - halten.
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V C/1/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 01.10.2019 01.01.2020 Art. 15 Abs. 2 aufgehoben SBE 2019 31 14.11.2023 01.12.2023 Art. 2 Abs. 1, c. aufgehoben SBE 2023 36 14.11.2023 01.12.2023 Titel 1a. eingefügt SBE 2023 36 14.11.2023 01.12.2023 Art. 4a eingefügt SBE 2023 36 14.11.2023 01.12.2023 Art. 4b eingefügt SBE 2023 36 9
V C/1/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 2 Abs. 1, c. 14.11.2023

01.12.2023 aufgehoben SBE 2023 36 Titel 1a. 14.11.2023 01.12.2023 eingefügt SBE 2023 36

Art. 4a 14.11.2023

01.12.2023 eingefügt SBE 2023 36

Art. 4b 14.11.2023

01.12.2023 eingefügt SBE 2023 36

Art. 15 Abs. 2 01.10.2019

01.01.2020 aufgehoben SBE 2019 31
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