Gesetz über die Schiffssteuer (614.81)
CH - SO

Gesetz über die Schiffssteuer

Gesetz über die Schiffssteuer Vom 28. September 1980 (Stand 1. Januar 1981) Der Kantonsrat von Solothurn nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom

28. März 1980

beschliesst:

§ 1 Grundsatz

1 Die Halter von Motorschiffen mit Standort im Kanton Solothurn haben eine Steuer zu entrichten.
2 Als Motorschiffe im Sinne dieses Gesetzes gelten, soweit mit mechani - schem Antrieb versehen: a) Wasserfahrzeuge; b) zur Fortbewegung auf dem Wasser bestimmte Schwimmkörper so - wie schwimmende Geräte.
3 Der Eigentümer eines Motorschiffes haftet für die Steuer solidarisch mit dem Halter.

§ 2 Ausnahmen von der Steuerpflicht

1 Von der Steuerpflicht sind ausgenommen: a) Motorschiffe des Bundes und der konzessionierten Schifffahrtsunter - nehmen; b) Motorschiffe des Kantons; c) Motorschiffe der Gemeinden, die ausschliesslich dem Polizei- und Feuerwehrdienst, der Ölwehr, dem Gewässerunterhalt oder Ret - tungszwecken dienen.

§ 3 Steuerperiode

1 Steuerperiode ist das Kalenderjahr.

§ 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht

1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Abgabe der Kontrollschilder oder mit der früheren Inverkehrsetzung. Sie endigt mit der Hinterlegung der Kon - trollschilder bei der Motorfahrzeugkontrolle oder mit der späteren Ausser - verkehrsetzung.

§ 5 Steuerbezug

1 Die Steuer wird zum voraus für die ganze Steuerperiode bezogen.
2 Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn das Motorschiff nach dem

31. Juli in Verkehr oder vor dem 1. August ausser Verkehr gesetzt wird.

§ 6 Bemessungsgrundlage

1 Die Steuer bemisst sich nach der Antriebsleistung. GS 88, 464
1

§ 7 Tarife

a) Motorschiffe
1 Die jährliche Steuer für Motorschiffe wird wie folgt festgesetzt: a) Grundansatz 40 Franken; b) Zuschlag je kW-Motorenleistung 3 Franken
1 )
.
2 Der Kantonsrat kann den Zuschlag je kW-Motorenleistung bis auf 5 Fran - ken erhöhen.
2 )

§ 8 b) Händlerschilder

1 Die Steuer für Händlerschilder
3 ) beträgt 400 Franken.

§ 9 c) Domizil-Motorschiffe

1 Die Steuer für Domizil-Motorschiffe
4 ) beträgt bei einer Antriebsleistung bis 20 kW 50 Franken, bei einer höheren Antriebsleistung 100 Franken.
2 Die vor dem Jahre 1975 zugelassenen Domizil-Motorschiffe werden nach

§ 7 besteuert.

§ 10 Nachzahlung

1 Ergibt sich nachträglich, dass ein Steuerpflichtiger nicht oder nur unvoll - ständig zur Steuer herangezogen worden ist, so hat er die in den letzten 5 Jahren zuwenig bezahlten Steuern nachzuzahlen.

§ 11 Strafsteuer

1 Eine Strafsteuer bis 1000 Franken hat zu bezahlen: a) der Halter, der ein Motorschiff in Verkehr setzt, ohne vorher die An - meldung zur Steuerveranlagung vorzunehmen; b) der Halter, der ein Motorschiff in Verkehr setzt, für das eine höhere Steuer zu entrichten ist als bezahlt wurde; c) der Halter, der an seinem Motorschiff Änderungen, die eine höhere Steuer als die bezahlte zur Folge haben, nicht ordnungsgemäss mel - det.
2 Die Strafsteuer bemisst sich nach der Schwere des Verschuldens, beträgt aber mindestens das Doppelte der nachzuzahlenden Steuer.

§ 12 Einzug der Kontrollschilder

1 Wird die Steuer nicht fristgemäss bezahlt, lässt die Motorfahrzeugkon - trolle nach einmaliger Mahnung die Kontrollschilder und den Schiffsaus - weis auf Kosten des Steuerpflichtigen durch die Kantonspolizei einziehen.

§ 13 Gebühren

1 Der Kantonsrat setzt für alle Schiffshalter Gebühren für Prüfungen, Kon - trollschilder und administrative Verrichtungen fest.
1) Der Zuschlag beträgt 5 Franken gemäss KRB vom 1. September 1993 (Volksab - stimmung vom 25. September 1994).
2) Der Zuschlag beträgt 5 Franken gemäss KRB vom 1. September 1993 (Volksab - stimmung vom 25. September 1994).
3) Vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978; SR 747.201.1.
4) Vgl. § 13 der Verordnung über die Schiffahrt vom 21. Dezember 1979; BGS 736.11.
2

§ 14 Zuständigkeit

1 Für den Vollzug dieses Gesetzes ist die Kantonale Motorfahrzeugkontrol - le zuständig.
2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.

§ 15 Aufhebung bisherigen Rechts

1

§ 33

bis , zweiter und dritter Satz, des Gesetzes über die Rechte am Wasser vom 27. September 1959
1 ) werden aufgehoben.

§ 16 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk am 1. Januar 1981 in Kraft.
1) GS 81, 283.
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