Beschluss über den Schutz der «Lochsite», Gemeinde Sool (IV G/5/5)
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Beschluss über den Schutz der «Lochsite», Gemeinde Sool

IV G/5/5 Beschluss über den Schutz der «Lochsite», Gemeinde Sool Vom 3. Dezember 1990 (Stand 7. Mai 2006) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Mai 1971 über den Natur- und Heimatschutz 1 ) , * beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Der Aufschluss an der Überschiebungsfläche zwischen Verrucano der Glar - ner Decke und liegendem Flysch bei der «Lochsite» wird als geschützt er - klärt. Das Schutzareal umfasst Teile des Gebietes 1611 des Bundesinven - tars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Es wird in zwei Zonen eingeteilt:
a. innere Zone: eigentlicher geologischer Aufschluss mit der Über - schiebung;
b. äussere Zone: umliegende Landschaftsschutzzone.
2 Die Grenzen des Schutzbereiches sind im Gelände markiert und auf einem zu diesen Bestimmungen gehörenden Plan dargestellt.

Art. 2 Allgemeine Vorschriften für beide Zonen

1 In der äusseren und inneren Zone sind alle Vorkehrungen und Einrichtun - gen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schä - digen, gefährden und stören, verboten.
2 Insbesondere sind verboten:
a. das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern, Einfriedungen (ausser Weidzäunen), Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitun - gen usw.;
b. das Zelten und Campieren;
c. Abgrabungen und Ablagerungen aller Art.
3 Das Entfernen, Versetzen oder Neuanpflanzen von Sträuchern und Bäumen bedarf einer Bewilligung der Abteilung Umweltschutz und Energie (Abtei - lung). *
4 Vor Felssäuberungen, welche der Sicherheit der Sernftalstrasse dienen, ist die Abteilung zu orientieren. *

Art. 3 Besondere Vorschriften für die innere Schutzzone

1 Das Betreten der inneren Schutzzone ist nur auf den hiefür bezeichneten Stellen gestattet. 1) GS IV G/1/1 SBE IV/5 378 1
IV G/5/5
2 Alle Vorkehrungen, welche den geologischen Aufschluss in seiner Eigenart beeinträchtigen können, sind verboten, insbesondere:
a. die Entnahme von Gesteinsproben;
b. das Hämmern an den Gesteinsflächen;
c. das Anbringen von Schriftzeichen, Kratzern usw. an den Gesteins - flächen;
d. die Kletterei am und über dem Aufschluss.

Art. 4

* Ausnahmen
1 Die Abteilung kann nach Anhörung der eidgenössischen Natur- und Hei - matschutzkommission Ausnahmen von diesen Bestimmungen bewilligen, wenn öffentliche oder wissenschaftliche Interessen es rechtfertigen.

Art. 5

Wiederherstellung, Strafbestimmung *
1 Bei Übertretungen dieser Bestimmungen kann die Abteilung die Wieder - herstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die Abteilung berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen. *
2 Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss Artikel 16 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft; vorbehalten blei - ben weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen und kantona - len Rechtes.

Art. 6

* Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 2 ) .
Art. 7 Vollzug
1 Der Vollzug obliegt der Abteilung.

Art. 8

Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1991 in Kraft. 2) GS III G/1
2
IV G/5/5 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 21.03.2006 07.05.2006 Ingress geändert SBE IX/7 360 21.03.2006 07.05.2006 Art. 2 Abs. 3 geändert SBE IX/7 360 21.03.2006 07.05.2006 Art. 2 Abs. 4 geändert SBE IX/7 360 21.03.2006 07.05.2006 Art. 4 totalrevidiert SBE IX/7 360 21.03.2006 07.05.2006 Art. 5 Sachüberschrift geänd. SBE IX/7 360 21.03.2006 07.05.2006 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE IX/7 360 21.03.2006 07.05.2006 Art. 6 totalrevidiert SBE IX/7 360 3
IV G/5/5 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Ingress 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 360

Art. 2 Abs. 3 21.03.2006

07.05.2006 geändert SBE IX/7 360

Art. 2 Abs. 4 21.03.2006

07.05.2006 geändert SBE IX/7 360

Art. 4 21.03.2006

07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 360

Art. 5 21.03.2006

07.05.2006 Sachüberschrift geänd. SBE IX/7 360

Art. 5 Abs. 1 21.03.2006

07.05.2006 geändert SBE IX/7 360

Art. 6 21.03.2006

07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 360
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Schutz der «Lochsite», Gemeinde Sool – B IV G/11
2 IV G/5/5 1 Anhang: Plan Stand: 01. Januar 1991
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