Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum französischsprachigen Spezialisierte... (431.1.17)
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Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum französischsprachigen Spezialisierten Master of Arts in Sonderpädagogik: Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2023/24

Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum französischsprachigen Spezialisierten Master of Arts in Sonderpädagogik: Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2023/24 vom 26.06.2023 (Fassung in Kraft getreten am 26.06.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 24 des Gesetzes vom 19. November 1997 über die Uni - versität (UniG); in Erwägung: Im Frühjahr 2023 ging eine hohe Zahl von Anmeldungen für den franzö - sischsprachigen Masterstudiengang in Sonderpädagogik, Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik, ein. Die Schulen, die Kinder mit besonderen Be - dürfnissen betreuen und in denen die Praktika absolviert werden, und das De - partement für Sonderpädagogik der Universität Freiburg können nur im Rah - men ihrer Aufnahmekapazität und der verfügbaren Ressourcen eine qualitativ hochwertige Ausbildung gewährleisten. Deshalb hat das Rektorat der Universität Freiburg mit Beschluss vom 12. Juni 2023 einer Zulassungsbeschränkung für den französischsprachigen Mas - ter in Sonderpädagogik, Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik, für das akademische Jahr 2023/24 zugestimmt. Auf Antrag der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Studierende, die ab dem akademischen Jahr
2023/24 den französischsprachigen Master in Sonderpädagogik, Vertiefungs - richtung Schulische Heilpädagogik, an der Universität Freiburg absolvieren möchten.
2 Sie regelt die Beschränkung der Zulassung zum Studium auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens.

Art. 2 Aufnahmekapazität

1 Die maximale Aufnahmekapazität wird auf 40 neue Studienplätze festge - legt.

Art. 3 Aufteilung der Studienplätze

1 Die Plätze werden gleichmässig auf die beiden zugelassenen Bewerbungs - profile verteilt, d. h. einerseits die Inhaberinnen und Inhaber eines in der Schweiz anerkannten Lehrdiploms (Primarstufe) für Regelklassen, das min - destens einem Bachelor entspricht, und andererseits die Inhaberinnen und In - haber eines Bachelor of Arts in Klinischer Heilpädagogik und Sonderpädago - gik.

Art. 4 Organisation

1 Das Zulassungsverfahren wird vom Departement für Sonderpädagogik in Zusammenarbeit mit dem Dekanat der Philosophischen Fakultät organisiert.

Art. 5 Auswahlkriterien

1 Da die Gesamtzahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität gemäss Arti - kel 2 übersteigt, muss eine Auswahl unter den Bewerbungen getroffen wer - den. Für den Entscheid über die Zulassung sind massgebend:
a) die ausgewogene Verteilung zwischen den beiden Profilen nach Artikel
3,
b) die Bestätigung des vollständigen Abschlusses des Studiums, das zu ei - nem der beiden Titel nach Artikel 3 führt, bis zum 30. April 2023.
2 Wenn die Anzahl der Bewerbungen, die das Kriterium nach Absatz 1 Bst. b erfüllen, geringer ist als die Anzahl der verfügbaren Studienplätze, werden die verbleibenden Studienplätze unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die ihr Studium am 30. April 2023 noch nicht abgeschlossen haben, auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse (Noten) in spezifischen Unterrichtsein - heiten mit Bezug zur angestrebten Ausbildung vergeben. Eine solche Zulas - sung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass bis zum Beginn des Herbstsemesters
2023 einer der Ausbildungsabschlüsse nach Artikel 3 erworben wurde.
3 Den überzähligen Bewerberinnen und Bewerbern im Sinne von Absatz 2 wird ein Studienplatz für das Studienjahr 2024/25 garantiert.

Art. 6 Daten des Zulassungsverfahrens

1 Für das akademische Jahr 2023/24 war die Einreichung von Zulassungsge - suchen bis zum 30. April 2023 möglich; die Prüfung der Dossiers findet zwi - schen dem 15. Juni und dem 15. Juli 2023 statt. Die Philosophische Fakultät entscheidet über die Vergabe der Studienplätze gemäss dieser Verordnung.
2 Die Dienststelle für Zulassung und Einschreibung entscheidet über die for - melle Zulassung und teilt den Zulassungsentscheid spätestens bis zum 15. August 2023 mit.

Art. 7 Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide der Philosophischen Fakultät kann bei der Internen Re - kurskommission der Universität Freiburg Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen Entscheide der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung kann beim Rektorat Beschwerde erhoben werden.

Art. 8 Vorbehaltene Bestimmungen

1 Die Bestimmungen über die Zulassung an die Universität Freiburg und die Bestimmungen über die Zulassung zum französischsprachigen Master in Sonderpädagogik, Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik, (Art. 9 des Reglements über die Studiengänge und -programme in Sonderpädagogik) bleiben vorbehalten.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.06.2023 Erlass Grunderlass 26.06.2023 2023_054 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 26.06.2023 26.06.2023 2023_054
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