Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (414.367)
CH - ZG

Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Prüfungsreglement) Vom 3. Juli 2006 (Stand 1. Januar 2011) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art. 11 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zen - tralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000 1 ) sowie auf das Sta - tut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut) vom 13. September 2002 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Das Reglement regelt die Voraussetzungen für den Abschluss der Ausbil - dungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ), die Zu - ständigkeiten für Studienentscheide sowie die Modalitäten von Promotions- und Prüfungsverfahren.
2 Das Reglement gilt für folgende Ausbildungsgänge:
a) Ausbildung zur Lehrperson für den Kindergarten und die Unterstufe der Primarschule,
b) Ausbildung zur Lehrperson der Primarschule,
d) * Ausbildung zum Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik.
e) * Studienprogramm Sekundarstufe II. 1) 2) BGS 414.365
Art. 2 Anerkennung von Studienleistungen
1 Die Rektorin oder der Rektor der Teilschule entscheidet über die Anerken - nung bereits erbrachter Studienleistungen an anderen in- und ausländischen Hochschulen unter Berücksichtigung internationalen und nationalen Rechts. Mindestens 60 ECTS-Punkte eines Studiengangs müssen in jedem Fall an der PHZ absolviert werden. *
2 Der Entscheid über die Anerkennung von Vorleistungen bereits immatriku - lierter Studierender kann an die Leitung des Studiengangs delegiert wer - den. *
3 Die Direktionskonferenz erlässt entsprechende Richtlinien. *
Art. 3 Leistungsbeurteilungen und -bewertungen
1 Die Studienleistungen werden unter Vorbehalt von Abs. 2 mit den Qualifi - kationen «bestanden» oder «nicht bestanden» beurteilt. Sie können nach der Bewertungsskala im European Credit Transfer System (ECTS) bewertet werden.
2 Die Bachelor- und die Masterprüfung sowie die Bachelor- und die Master - arbeit sind in jedem Fall nach der Bewertungsskala im ECTS zu bewerten.
3 Die Bewertung nach der Bewertungsskala im ECTS bemisst sich nach fol - genden Standards:
a) A Hervorragend: ausgezeichnete Leistungen, nur wenig unbedeutende Fehler
b) B Sehr gut: überdurchschnittliche Leistungen, aber einige Fehler
c) C Gut: insgesamt gute und solide Arbeit, jedoch mit einigen grundle - genden Fehlern
d) D Befriedigend: mittelmässig, jedoch deutliche Mängel
e) E Ausreichend: die gezeigten Leistungen entsprechen den Mindestan - forderungen
f) FX Nicht bestanden: das heisst es sind Verbesserungen erforderlich, bevor die Leistungen anerkannt werden
g) F Nicht bestanden: es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich
Art. 4 ECTS-Punkte
1 Die Anzahl ECTS-Punkte für jedes Qualifikationselement, für jedes Ba - chelor- und Masterprüfungselement sowie für die Bachelor- und die Master - arbeit ist im jeweiligen Studienplan festgelegt.
2. Organe
Art. 5 Direktionskonferenz
1 Die Direktionskonferenz ist als Koordinationsorgan verantwortlich für die Anwendung des Prüfungsreglements durch die Teilschulen. Insbesondere
a) erlässt sie für jede Ausbildung einen Studienplan und legt diesen dem Konkordatsrat zur Genehmigung vor,
b) legt sie das bei einer Ausbildung geltende Beurteilungs- und Bewer - tungssystem fest und sorgt für eine einheitliche Anwendung der Beur - teilungskriterien,
c) erlässt sie Richtlinien für die Anerkennung bereits erbrachter Studien - leistungen,
d) beschliesst sie über eine Verteilung der Bachelor- und Masterprüfung auf verschiedene Zeitpunkte während der Ausbildung und
e) erlässt sie Richtlinien in Fällen, wo der einheitliche Vollzug des Prü - fungsreglements eine Koordination unter den Teilschulen erfordert.
Art. 6 Rektorat
1 Im Rahmen der operativen Leitung trägt die Rektorin oder der Rektor ei - ner Teilschule die Gesamtverantwortung über die an der Teilschule angebo - tenen Ausbildungen. *
a) * ...
b) * ...
Art. 7 Leiterinnen und Leiter eines Studiengangs
1 Die Leiterin oder der Leiter eines Studiengangs ist für sämtliche Belange des Studiengangs zuständig, soweit das übergeordnete Recht keine anderen Zuständigkeiten vorsieht. Insbesondere
a) legt sie oder er im Rahmen der Anforderungen des Studienplans das Anspruchsniveau der Ausbildung fest und
b) sorgt sie oder er für die Koordination der Module innerhalb der Aus - bildung.
Art. 8 Dozentinnen und Dozenten eines Moduls
1 Die verantwortliche Dozentin oder der verantwortliche Dozent eines Mo - duls ist für sämtliche Belange der Ausbildung im Rahmen des Moduls zu - ständig, soweit das übergeordnete Recht keine anderen Zuständigkeiten vor - sieht. Insbesondere
a) legt sie oder er das Anspruchsniveau der Prüfungen, der Qualifikati - onsschritte oder anderer im Rahmen des Moduls zu erbringenden Leistungsnachweise fest,
b) legt sie oder er die Voraussetzungen für das Bestehen des Moduls fest,
c) entscheidet sie oder er über das Bestehen des Moduls und
d) ist sie oder er für die Informationen der Studierenden gemäss Art. 12 Abs. 2 verantwortlich.
Art. 9 Prüfungskommission
1 Das Rektorat jeder Teilschule setzt eine Prüfungskommission ein, die aus vier bis acht Mitgliedern besteht und sich aus der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule, Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Ausbil - dungsbereiche sowie mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter einer anderen Teilschule zusammensetzt. *
2 Sie entscheidet
a) am Ende des Grundstudiums über die Zulassung zum Hauptstudium,
b) bei der Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I am Ende des dritten Studienjahrs über das Bestehen der Bachelorprüfung gemäss den Art. 16 und 17 und die Zulassung zur Masterausbildung und
c) am Ende des Studiums über das Bestehen der Bachelor- oder Master - prüfung und das Erteilen des entsprechenden Lehrdiploms.
Art. 10 Examinierende
1 Die Dozentinnen und Dozenten nehmen als Examinierende die Bachelor- und die Masterprüfung ab.
2 Sie beurteilen oder bewerten im Einvernehmen mit den Fachexpertinnen und -experten die von den Studierenden erbrachten Leistungen. Bei Unei - nigkeit entscheiden die Fachexpertinnen und -experten. *
Art. 11 Fachexpertinnen und -experten
1 Die jeweilige Prüfungskommission setzt Fachexpertinnen und -experten ein, die bei der Bachelor- und der Masterprüfung mitwirken und den ord - nungsgemässen Verlauf der Prüfungen überwachen. *
2 Die Überwachung der verschiedenen Prüfungsteile kann stichprobenartig erfolgen. 3. Ausbildungen 3.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 Studium
1 Die Ausbildungen werden in modularer Form durchgeführt, wobei die Stu - dienpläne das Nähere über Inhalt und Dauer der einzelnen Module regeln und festlegen, welche Module fakultativ und welche obligatorisch zu besu - chen sind.
2 Die Dozentin oder der Dozent eines Moduls legt die für das Modul gelten - den Anforderungen sowie die Voraussetzungen für dessen erfolgreichen Ab - schluss fest und gibt sie den Studierenden im Voraus bekannt.
3 Die Studierenden führen eine Lern- und Leistungsdokumentation.
Art. 13 * Grundstudium
1 Im Rahmen des stufenübergreifenden Grundstudiums wird
a) die berufsspezifische Eignung für das Studium und für den Beruf ab - geklärt (Eignungsabklärung) und
b) im Rahmen der Akzessmodule die richtige Stufen- und Fachwahl be - züglich des Hauptstudiums sichergestellt.
Art. 14 * Bestehen von Modulen und Eignungsabklärung
1 Module und Eignungsabklärung sind bestanden, wenn die für die einzel - nen Module und die Eignungsabklärung festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
2 Die Direktionskonferenz erlässt Richtlinien betreffend die Wiederholung nicht bestandener Module, die vom Konkordatsrat zu genehmigen sind. Die Prüfungskommission legt auf der Grundlage der Richtlinien die Wiederho - lungsauflagen für jede Studierende und jeden Studierenden fest.
3 Wird die Eignungsabklärung nicht bestanden, muss das Mentorat des Grundjahrs wiederholt werden.
Art. 15 * Schlussprüfungen der Studiengänge
1 Die Ausbildungen zur Lehrperson für Kindergarten/Unterstufe und für die Primarstufe werden mit der Bachelorprüfung, die Ausbildungen zur Lehr - person für die Sekundarstufe I und zur Lehrperson in Schulischer Heilpädagogik mit der Masterprüfung abgeschlossen. 3.2. Bachelorprüfung bei der Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I
Art. 16 Grundsatz
1 Studierende der Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I absolvie - ren nach dem dritten Studienjahr eine Bachelorprüfung, die aus schriftlichen und/oder mündlichen Teilprüfungen in den vier Fächern des Studienbe - reichs «Fach und Unterricht» und in einem Fach des Studienbereichs «Kind, Jugend und Erziehung» besteht.
2 Das Bestehen der Bachelorprüfung ist Voraussetzung für den Übertritt ins Masterstudium.
Art. 17 Bestehen der Bachelorprüfung
1 Die Bachelorprüfung in der Ausbildung zum Lehrdiplom für die Sekun - darstufe I ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungen mindestens mit dem Leistungswert E gemäss der ECTS-Skala bewertet werden. In Zweifelsfäl - len können bei der Bewertung die Leistungen in den einzelnen Modulen während der Ausbildung berücksichtigt werden. 3.3. Bachelor- und Masterprüfung bei Studienabschluss
Art. 18 Zulassung zur Bachelor- oder Masterprüfung
1 Zur Bachelor- oder Masterprüfung gemäss Art. 13 wird zugelassen
a) wer die bis zum Zeitpunkt der Anmeldung vorgeschriebenen Module im Rahmen der Ausbildung erfolgreich absolviert,
b) sich fristgerecht angemeldet und
c) die festgelegte Prüfungsgebühr bezahlt hat.
Art. 19 Bachelor- oder Masterarbeit
1 Mit der Bachelor- oder Masterarbeit zeigen Studierende, dass sie eine Fra - gestellung eigenständig und nach wissenschaftlichen Regeln bearbeiten und in schriftlicher Form dokumentieren sowie die Ergebnisse präsentieren und in einem kritischen Diskurs begründen können. Die Bachelor- oder Master - arbeit ist Bestandteil der Bachelor- oder Masterprüfung.
2 Die Bachelor- oder Masterarbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit ver - fasst werden. *
3 Die Bachelor- und die Masterarbeit werden von der oder dem betreuenden Dozierenden unter Beizug einer weiteren Fachexpertin oder einem weiteren Fachexperten bewertet. *
4 Eine nicht bestandene Bachelor- oder Masterarbeit kann einmal überarbei - tet oder neu erarbeitet werden. Eine nicht fristgerecht eingereichte Bache - lor- oder Masterarbeit gilt als nicht bestanden.
Art. 20 Bachelor- oder Masterprüfung
1 Die Bachelor- oder Masterprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen oder praktischen Teilprüfungen *
a) in den vier Fächern des Studienbereichs «Fach und Unterricht» für die Sekundarstufe I;
b) im Fach Deutsch sowie in den drei Fächern des Studienbereichs «Fach und Unterricht» mit Vertiefung für die Primarstufe;
c) im Fach Deutsch sowie in drei weiteren Fächern des Studienbereichs «Fach und Unterricht» gemäss Vorgaben der Schulleitung für die Kin - dergarten/ Unterstufe;
d) in zwei frei wählbaren Studienbereichen gemäss Studienplan des Mas - terstudiengangs Schulische Heilpädagogik;
e) in Berufspraxis und
f) in einem Bereich der Bildungs- und Sozialwissenschaften.
2 Die Direktionskonferenz kann beschliessen, die Prüfungen auf verschiede - ne Zeitpunkte während der Ausbildung zu verteilen.
3 Die weiteren Fächer des Studienbereichs «Fach und Unterricht» werden mit einem qualifizierten und gemäss ECTS differenzierten Leistungsaus - weis abgeschlossen.
Art. 21 Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung
1 Die Bachelor- oder Masterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfun - gen und die Bachelor- oder Masterarbeit mindestens mit dem Leistungswert E gemäss der ECTS-Skala bewertet werden.
Art. 22 Diplom, Diplomzusatz und Diplomzeugnis
1 Das Diplom bestätigt das Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung in einem Studiengang der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz und die damit verbundene Erteilung der Lehrbefugnis für Kindergarten/Unterstufe und für die Primarstufe, für die Sekundarstufe I oder in Schulischer Heilpädagogik. Die Urkunde wird von der PHZ ausgestellt und von der Prä - sidentin oder dem Präsidenten des Konkordatsrats, der Direktorin oder dem Direktor der PHZ und von der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule un - terzeichnet. *
2 Der mit dem Diplom verliehene Titel richtet sich nach den massgebenden Anerkennungsreglementen 1 ) sowie dem Titelreglement 2 ) der Schweizeri - schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK).
3 Zusätzlich zum Diplom werden folgende Dokumente ausgestellt:
a) ein Diplomzeugnis, welches die Prüfungsleistungen der Bachelor- oder Masterprüfung, das Thema und die Bewertung der Bachelor- oder Masterarbeit enthält,
b) ein Diplomzusatz, welcher den absolvierten Studiengang näher be - schreibt und mit Bezug auf die Lern- und Leistungsdokumentation eine Fremd und Selbstevaluation im Hinblick auf die Ausbildungsziele enthält und
c) eine Bescheinigung über das absolvierte Spezialisierungsstudium. 3.4. Studienprogramm Sekundarstufe II *
Art. 22 bis *
1 Im Rahmen des Studienprogramms Sekundarstufe II führt die PHZ auf der Basis einer Vereinbarung für Hochschulen, welche Ausbildungen von Lehr - personen für die Sekundarstufe II anbieten, bestimmte pädagogischdidakti - sche Teilmodule zu Handen der Gesamtausbildung durch.
2 Die übertragenen Module werden von der PHZ in eigener Verantwortung und gestützt auf das für die PHZ geltende Ausbildungsrecht durchgeführt und bewertet.
3 Das Studienprogramm Sekundarstufe II ist organisatorisch der Leitung des Studiengangs Sekundarstufe I zugeordnet. 1) 2) vgl. Ziff. 4.3.2.6 Erlasssammlung der EDK
4. Schlussbestimmungen
Art. 23 Wiederholung
1 Jedes Modul sowie jede Bachelor- und Masterprüfung können in der Regel innerhalb eines Jahres an einem nächsten ordentlichen Prüfungstermin ein - mal wiederholt werden.
2 Die Prüfungskommission kann die Wiederholung auf einzelne Elemente beschränken.
Art. 24 Ausschluss
1 Die Rektorin oder der Rektor einer Teilschule kann Studierende, bei denen sich während der Ausbildung herausstellt, dass die persönliche Eignung für die Berufsausübung fehlt, von der Ausbildung ausschliessen.
2 Der Ausschluss ist mündlich zu eröffnen und zu begründen und im Sinn eines Entscheids schriftlich zu bestätigen.
Art. 25 Unredlichkeiten
1 Bei Unredlichkeiten, insbesondere bei Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel bei Qualifikationsschritten, Bachelor- oder Masterarbeiten sowie Bachelor- oder Masterprüfungen können Qualifikationsschritte, Prüfungen und Arbei - ten ganz oder teilweise für «nicht bestanden» erklärt werden.
Art. 26 Verhinderung
1 Wer die Eignungsabklärung, die Bachelor- oder Masterarbeit sowie die Bachelor- oder Masterprüfung aus wichtigen Gründen nicht antreten oder vollenden kann, hat die Prüfungskommission umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen.
2 Wer eine andere Prüfung, einen Qualifikationsschritt oder ein Praktikum aus wichtigen Gründen nicht antreten oder vollenden kann, hat die verant - wortliche Dozentin oder den verantwortlichen Dozenten des Moduls umge - hend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen.
Art. 27 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Rechtsmittelbefugnis gegen Entscheide in Modulen, die gestützt auf

Artikel 22 bis für die Universität Luzern durchgeführt werden, richtet sich nach § 24 der Studien- und Prüfungsordnung (SPO) der Universität Luzern für den Studiengang Master of Arts in Religionslehre mit Lehrdiplom für Maturitätsschulen im Schulfach Religionslehre (MA Religionslehre). *

3 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. *
Art. 27 bis * Übergangsregelung
1 Für die in die PHZ integrierten heilpädagogischen Zusatzausbildungen gilt bis und mit denjenigen Ausbildungen, die im Studienjahr 2007/2008 begin - nen, kantonal luzernisches Recht.
Art. 28 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2006 in Kraft. Es ist zu veröffentli - chen.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglement wird das Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz vom 6. Februar 2004 1 ) aufgeho - ben. 1) GS 28, 27
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung 03.07.2006 01.08.2006 Erlass Erstfassung 04.07.2007 01.08.2007 Art. 1 Abs. 2, d) eingefügt 04.07.2007 01.08.2007 Art. 2 Abs. 2 geändert 04.07.2007 01.08.2007 Art. 2 Abs. 3 eingefügt 04.07.2007 01.08.2007 Art. 6 Abs. 1 geändert 04.07.2007 01.08.2007 Art. 6 Abs. 1, a) aufgehoben 04.07.2007 01.08.2007 Art. 6 Abs. 1, b) aufgehoben 04.07.2007 01.08.2007 Art. 19 Abs. 2 geändert 04.07.2007 01.08.2007 Art. 19 Abs. 3 geändert 04.07.2007 01.08.2007 Art. 20 Abs. 1 geändert 04.07.2007 01.08.2007 Art. 22 Abs. 1 geändert 04.07.2007 01.08.2007 Art. 27 bis eingefügt 02.07.2010 01.08.2010 Art. 1 Abs. 2, e) eingefügt 02.07.2010 01.08.2010 Art. 9 Abs. 1 geändert 02.07.2010 01.08.2010 Art. 10 Abs. 2 geändert 02.07.2010 01.08.2010 Art. 11 Abs. 1 geändert 02.07.2010 01.08.2010 Art. 13 totalrevidiert 02.07.2010 01.08.2010 Art. 14 totalrevidiert 02.07.2010 01.08.2010 Art. 15 totalrevidiert 02.07.2010 01.08.2010 Titel 3.4. eingefügt 02.07.2010 01.08.2010 Art. 22 bis eingefügt 02.07.2010 01.08.2010 Art. 27 Abs. 2 geändert 02.07.2010 01.08.2010 Art. 27 Abs. 3 eingefügt 16.12.2010 01.01.2011 Art. 2 Abs. 1 geändert
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Erlass 03.07.2006 01.08.2006 Erstfassung

Art. 1 Abs. 2, d) 04.07.2007

01.08.2007 eingefügt

Art. 1 Abs. 2, e) 02.07.2010

01.08.2010 eingefügt

Art. 2 Abs. 1 16.12.2010

01.01.2011 geändert

Art. 2 Abs. 2 04.07.2007

01.08.2007 geändert

Art. 2 Abs. 3 04.07.2007

01.08.2007 eingefügt

Art. 6 Abs. 1 04.07.2007

01.08.2007 geändert

Art. 6 Abs. 1, a) 04.07.2007

01.08.2007 aufgehoben

Art. 6 Abs. 1, b) 04.07.2007

01.08.2007 aufgehoben

Art. 9 Abs. 1 02.07.2010

01.08.2010 geändert

Art. 10 Abs. 2 02.07.2010

01.08.2010 geändert

Art. 11 Abs. 1 02.07.2010

01.08.2010 geändert

Art. 13 02.07.2010

01.08.2010 totalrevidiert

Art. 14 02.07.2010

01.08.2010 totalrevidiert

Art. 15 02.07.2010

01.08.2010 totalrevidiert

Art. 19 Abs. 2 04.07.2007

01.08.2007 geändert

Art. 19 Abs. 3 04.07.2007

01.08.2007 geändert

Art. 20 Abs. 1 04.07.2007

01.08.2007 geändert

Art. 22 Abs. 1 04.07.2007

01.08.2007 geändert Titel 3.4. 02.07.2010 01.08.2010 eingefügt

Art. 22 bis 02.07.2010

01.08.2010 eingefügt

Art. 27 Abs. 2 02.07.2010

01.08.2010 geändert

Art. 27 Abs. 3 02.07.2010

01.08.2010 eingefügt

Art. 27 bis 04.07.2007

01.08.2007 eingefügt
Markierungen
Leseansicht