Gesetz über den öffentlichen Verkehr (751.31)
CH - ZG

Gesetz über den öffentlichen Verkehr

Gesetz über den öffentlichen Verkehr Vom 22. Februar 2007 (Stand 23. März 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung 1 , * beschliesst:

§ 1 Angebot

1 Kanton und Gemeinden sorgen nachfrageorientiert für einen attraktiven öffentlichen Verkehr im Kanton Zug.
2 Der öffentliche Verkehr gewährleistet
a) eine auf die Verteilung und Dichte der Wohn-, Arbeits- und Ausbil - dungsplätze ausgerichtete Erschliessung und Bedienung aller Gemein - den;
b) den Anschluss an die übergeordneten Verkehrssysteme.
3 Der Kanton und die Gemeinden können für verkehrsschwache Zeiten und/oder nachfrageschwache Gebiete alternative Betriebsformen des öffent - lichen Verkehrs einführen.
4 Der Kanton sorgt für ein einheitliches, zeitgemässes und kundenfreundli - ches Tarifsystem und Fahrausweissortiment
5 Der Kostendeckungsgrad für das Angebot im öffentlichen Verkehr beträgt mindestens 40 %. Er entspricht dem prozentualen Anteil der Erlöse gemes - sen am Betriebsaufwand der Gesamtheit der Linien des öffentlichen Ver - kehrs. Wird der Kostendeckungsgrad unterschritten, sind geeignete Mass - nahmen zu ergreifen, so dass spätestens in fünf Jahren die vorgegebene Li - mite wieder erreicht wird.

§ 2 Verkehrskoordination

1 Der Kanton legt nach Rücksprache mit den Gemeinden das Angebot des öffentlichen Verkehrs fest. 1) BGS 111.1
2 Der Kanton kann mit Trägern und Unternehmungen des öffentlichen Ver - kehrs Vereinbarungen abschliessen über
a) Transportleistungen im Kanton Zug oder über die Kantonsgrenzen hinaus;
b) die Einführung von und die Beteiligung an Tarif- und Verkehrsver - bünden.
3 Die Gemeinden können über das vom Kanton festgelegte Angebot hinaus Leistungen bei den Transportunternehmungen bestellen. Diese sind auf das kantonale Angebot abzustimmen und dürfen dieses nicht konkurrenzieren.

§ 3 Beteiligungen

1 Der Kanton und die Gemeinden können sich an Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs beteiligen.

§ 4 Aufgaben

1 Der Kantonsrat
a) bezeichnet durch einfachen Beschluss die Bahnhaltestellen und die Knotenpunkte des öffentlichen Verkehrs;
b) gewährt Beiträge gemäss §§ 7 und 8;
c) kann Beiträge an Tarifvergünstigungen für einzelne Bevölkerungs - gruppen gewähren.
2 Der Regierungsrat
a) legt die Linien des öffentlichen Verkehrs und deren Anfangs- und Endhaltestellen sowie alternative Betriebsformen fest;
b) legt den Preis für eine Haltestellenabfahrt gemäss § 5 Abs. 3 fest;
c) erlässt den Beschluss über die Bestellung des Angebots im öffentli - chen Verkehr;
d) kann mit Transportunternehmungen und Tarif- oder Verkehrsverbün - den mehrjährige Rahmenvereinbarungen abschliessen;
e) * erlässt die Grundsätze im Verbundtarif; 2 )
f) kann mit Transportunternehmungen Vereinbarungen über den Unter - halt von Bahnhaltestellen abschliessen.
3 Die zuständige Direktion
a) koordiniert den öffentlichen Verkehr;
b) legt für die Linien des öffentlichen Verkehrs die Taktintervalle fest; 2) Delegation an die Baudirektion für den Erlass der Grundsätze im Verbundtarif (§ 7 Abs. 1 Ziff. 13 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ).
c) kann Vereinbarungen über kantonsübergreifende Planungen abschlies - sen;
d) schliesst mit den beauftragten Transportunternehmungen Angebots - vereinbarungen ab;
e) sorgt dafür, dass die Transportunternehmungen einen geeigneten Bil - lettverkauf und eine zweckmässige Fahrgastinformation anbieten und an den Haltestellen die dafür notwendigen Einrichtungen aufstellen und unterhalten;
f) koordiniert Tarif- und Verkehrsverbünde und überwacht die Vertei - lung der Verkehrseinnahmen auf die Unternehmungen;
g) koordiniert mit der Baudirektion Planung und Bau von Anlagen für den öffentlichen Verkehr;
h) nimmt zu den vom Bundesamt für Verkehr den Kantonen unterbreite - ten Konzessionsgesuchen Stellung;
i) erlässt die im Zusammenhang mit der Personenbeförderung notwendi - gen kantonalen Bewilligungen;
j) unterstützt Massnahmen zur Mobilitätsberatung.
4 Das Amt für öffentlichen Verkehr ist die zuständige Behörde gemäss eid - genössischer Gesetzgebung über den öffentlichen Verkehr und bearbeitet al - le Aufgaben des öffentlichen Verkehrs, soweit keine andere Behörde dafür zuständig ist.
5 Die kantonale Finanzkontrolle kann die Betriebsrechnungen und die Bilan - zen der beauftragten Transportunternehmungen überprüfen.
6 Die Gemeinden
a) legen für die Buslinien nach Rücksprache mit dem Kanton die Halte - stellen mit Ausnahme jener gemäss § 4 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a fest;
b) bestellen und finanzieren die Leistungen im öffentlichen Verkehr, die über das vom Kanton festgelegte Angebot hinausgehen;
c) erstellen die Bushaltestellen, die nicht an Kantonsstrassen liegen, und unterhalten diese in baulicher Hinsicht;
d) besorgen den betrieblichen Unterhalt aller Bushaltestellen und erstel - len an diesen die erforderliche Ausrüstung;
e) erstellen und unterhalten die Zugänge zu den Haltestellen des öffentli - chen Verkehrs;
f) stimmen ihre Investitionsvorhaben im Verkehrsbereich mit dem Kanton ab.

§ 5 Abgeltungen

1 Der Kanton übernimmt die nach Abzug der Beiträge der Gemeinden und allfälliger Dritter verbleibenden Abgeltungen.
2 Die Gemeinden beteiligen sich an den Abgeltungen für den öffentlichen Verkehr mit einem Beitrag, der aufgrund der fahrplanmässigen Haltestellen - abfahrten auf dem jeweiligen Gemeindegebiet erhoben wird. Eine Bahnab - fahrt wird dabei gegenüber einer Busabfahrt doppelt gewichtet.
3 Der Preis für die Haltestellenabfahrt wird vom Kanton mindestens alle 4 Jahre so festgelegt, dass damit nach Abzug der Beiträge Dritter 20 % der Abgeltungen durch die Gemeinden getragen werden. In den Zwischenjahren wird der Preis aufgrund der jeweiligen Teuerung gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst.
4 Die Kosten für die kantonale Beteiligung an Tarif- und/oder Verkehrsver - bünden sowie für allgemeine Tarifvergünstigungen werden vom Kanton ge - tragen.

§ 6 Anpassungen des Strassennetzes

1 Kanton und Gemeinden stellen ihre Strassen und weitere Anlagen für Be - dürfnisse des öffentlichen Verkehrs unentgeltlich zur Verfügung.
2 Durch die Erstellung und den Betrieb von Anlagen zur Beschleunigung der öffentlichen Verkehrsmittel verbessern sie die Leistungsfähigkeit und die Zuverlässigkeit des öffentlichen Verkehrs.
3 Die notwendigen Anpassungs- und Unterhaltsarbeiten an Kantonsstrassen und an Eigentrassen des öffentlichen Verkehrs gehen zu Lasten des Kantons, an allen übrigen Strassen und Wegen zu Lasten der jeweiligen Gemeinden.

§ 7 Anlagen von zentraler Bedeutung

1 Der Kanton kann Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs von zentraler Bedeutung wie
a) Trassen;
b) Stützpunkte des öffentlichen Verkehrs;
c) Informations- und Betriebsleitsysteme;
d) neue Bahnstationen und Bushöfe von regionaler Bedeutung mit Beiträgen unterstützen, erstellen, erwerben, betreiben und unterhalten bzw. durch Dritte erstellen, betreiben und unterhalten lassen.

§ 8 Parkierungsmöglichkeiten

1 An die Kosten der Errichtung und des Betriebs von Parkierungsanlagen, die dem Umsteigen auf die öffentlichen Verkehrsmittel dienen, kann der Kanton nach Abzug der Beiträge Dritter, je nach regionaler Bedeutung, Bei - träge bis zu 50 % gewähren.

§ 9 Änderung bisherigen Rechts

3 )

§ 10 Aufgehobene Erlasse

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgeho - ben:
a) Gesetz über den öffentlichen Verkehr vom 3. September 1987 4 ) ;
b) Kantonsratsbeschluss betreffend Festlegung des kantonalen Busstre - ckennetzes vom 26. Mai 1988 5 ) ;
c) Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons an der Ge - samtreorganisation der elektrischen Strassenbahnen im Kanton Zug vom 30. November 1950 6 ) .

§ 11 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist gemäss § 34 der Kantonsverfassung oder nach Annahme durch das Volk an einem vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 7 ) 3) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert. 4) GS 23, 33 5) nicht in GS enthalten 6) GS 16, 475 7) Inkrafttreten am 9. Dez. 2007
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 22.02.2007 09.12.2007 Erlass Erstfassung GS 29, 187 28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 4 Abs. 2, e) geändert GS 2017/075 12.03.2019 23.03.2019 § 4 Abs. 2, e) geändert GS 2019/020
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 22.02.2007 09.12.2007 Erstfassung GS 29, 187 Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 4 Abs. 2, e) 28.11.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 4 Abs. 2, e) 12.03.2019

23.03.2019 geändert GS 2019/020
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