Gesundheitsgesetz (811.11)
CH - SO

Gesundheitsgesetz

Gesundheitsgesetz (GesG) Vom 19. Dezember 2018 (Stand 1. August 2023) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf die Artikel 36, 38 Absatz 1 und 55a Absätze 1 und 6 des Bun - desgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 1 ) so - wie die Artikel 100 und 101 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 2 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

29. Mai 2018 (RRB Nr. 2018/820) *

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen im Kanton Solo - thurn.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer Erlasse oder interkantonaler Vereinbarungen sowie besondere kantonale Vor - schriften.

§ 2 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung, die Förderung, den Schutz und die Wiederherstellung der Gesundheit der Bevölkerung durch Massnahmen der Gesundheitsversorgung und -förderung sowie der Prävention und durch gesundheitspolizeiliche Massnahmen.
2 Durch die Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung für ihre Gesund - heit trägt die Bevölkerung angemessen zur Erreichung der Ziele dieses Ge - setzes bei.

§ 3 Zusammenarbeit

1 Der inner- und interkantonalen Zusammenarbeit ist besondere Beach - tung zu schenken.
2 Der Kanton und die Gemeinden können beim Vollzug dieses Gesetzes mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, öffentlich-rechtlichen oder privaten Institutionen, Organisationen und Einrichtungen sowie mit weite - ren Personen zusammenarbeiten.
1) SR 832.10 .
2) BGS 111.1 . GS 2018, 34
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2. Organisation und Zuständigkeiten

2.1. Kantonale Gesundheitsbehörden

§ 4 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das öffentliche Gesundheitswe - sen aus.

§ 5 Departement

1 Das Departement nimmt alle Aufgaben des Kantons im Bereich des öf - fentlichen Gesundheitswesens wahr, soweit diese nicht ausdrücklich ande - ren Behörden oder Organen übertragen sind.
2 Es vollzieht in seinem Aufgabenbereich die eidgenössischen, interkanto - nalen und kantonalen Erlasse sowie die Staatsverträge, veranlasst die er - forderlichen Massnahmen und erlässt die notwendigen Verfügungen.

§ 6 Ethikkommission

1 Der Regierungsrat wählt eine kantonale Ethikkommission, welche die Aufgaben gemäss den Artikeln 45 ff. des Bundesgesetzes über die For - schung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) vom 30. Septem - ber 2011 1 ) erfüllt. Er kann den Beitritt zu einer interkantonalen Ethikkom - mission beschliessen. Die Vereinbarung über eine interkantonale Ethik - kommission regelt insbesondere: a) die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Kompetenzen der Ethikkommission; b) die Haftung; c) das Verfahren und den Rechtsschutz; d) die Finanzierung durch kantonale Beiträge und Gebühren; e) die Einzelheiten der Gebührenerhebung bis 50'000 Franken, wobei sich die Höhe der Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand und der Komplexität der Gesuche richtet; f) die Aufsicht durch ein interkantonales Aufsichtsorgan.
2 Das Departement setzt zusammen mit den zuständigen Departementen der übrigen Vereinbarungskantone ein interkantonales Aufsichtsorgan ein, wählt dessen Mitglieder und genehmigt die Reglemente über die Organi - sation, das Verfahren und die Kompetenzen des Aufsichtsorgans.
3 Sofern sich der Rechtsschutz und das Verfahren nach dem Recht des Kantons Solothurn richten, können Verfügungen der Ethikkommission in - nert 10 Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten wer - den.
1) SR 810.30 .
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2.2. Kommunale Gesundheitsbehörden

§ 7 Gemeinderat

1 Der Gemeinderat nimmt jene Aufgaben im Bereich des öffentlichen Ge - sundheitswesens wahr, welche den Gemeinden gesetzlich zugewiesen wer - den.
2 Er kann seine Befugnisse an Kommissionen, die Gemeindeverwaltung oder an eine beauftragte Person delegieren. In diesem Fall übt er die Auf - sicht aus.

3. Berufe des Gesundheitswesens

3.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 8 Bewilligungspflicht

1 Einer Berufsausübungsbewilligung des Departements bedarf, wer in eige - ner fachlicher Verantwortung eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheits - wesens ausübt, die: a) unter das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Me - dizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 2006 1 ) fällt; b) unter das Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologiebe - rufegesetz, PsyG) vom 18. März 2011 2 ) fällt; c) unter das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (Gesundheits - berufegesetz, GesBG) vom 30. September 2016 3 ) fällt; d) gemäss der Krankenversicherungsgesetzgebung zur Gruppe der Leis - tungserbringer zählt; e) im Anhang der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerken - nung von Ausbildungsabschlüssen (IKV) vom 18. Februar 1993 4 ) auf - geführt wird, wobei Augenoptiker und Augenoptikerinnen sowie Podologen und Podologinnen mit einem eidgenössischen Fähigkeits - zeugnis ausgenommen sind; f) gemäss weiteren bundesrechtlichen oder interkantonalen Vorschrif - ten als bewilligungspflichtig bezeichnet wird oder in einem entspre - chenden Register aufgeführt ist.
2 Logopäden und Logopädinnen unterstehen insoweit der Bewilligungs - pflicht, als sie medizinisch-therapeutisch tätig sind und Leistungen zu Las - ten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen.
3 Inhaber und Inhaberinnen einer Berufsausübungsbewilligung können mit Bewilligung des Departements eine Zweigpraxis führen. Die persönliche Berufsausübung ist für die Zweigpraxis erforderlich.
1) SR 811.11 .
2) SR 935.81 .
3) SR 811.21 .
4) BGS 411.251 .
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4 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung weitere Tätigkeiten im Be - reich des Gesundheitswesens, die geeignet sind, die Gesundheit der Bevöl - kerung zu gefährden, einer Bewilligungspflicht unterstellen oder einzelne Tätigkeiten von der Bewilligungspflicht befreien, sofern dies mit dem übergeordneten Recht in Einklang steht.

§ 9 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

1 Inhaber und Inhaberinnen einer ausländischen Berufsausübungsbewilli - gung, die gemäss Artikel 5 des bilateralen Übereinkommens vom 21. Ju - ni 1999 über die Freizügigkeit 1 ) eine bewilligungspflichtige Tätigkeit wäh - rend höchstens 90 Arbeitstagen im Kanton Solothurn ausüben möchten, benötigen keine Berufsausübungsbewilligung. Einschränkungen und Auf - lagen ihrer Bewilligungen gelten auch für diese Tätigkeiten. Die betreffen - den Personen haben sich vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Departe - ment zu melden.
2 Das Departement prüft die Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätig - keit in einem beschleunigten, kostenlosen Verfahren und teilt der betref - fenden Person mit, ob sie die betreffende Tätigkeit aufnehmen darf.
3 Auf Inhaber und Inhaberinnen ausserkantonaler Berufsausübungsbewilli - gungen, die im Kanton Solothurn keine Zweigpraxis eröffnen möch - ten, gelangt das Verfahren gemäss den Absätzen 1 und 2 unabhängig von der Dauer der Berufsausübung sinngemäss zur Anwendung.
4 Keine Berufsausübungsbewilligung benötigen angestellte Mitarbeiten - de, die unter der fachlichen Verantwortung und direkten Aufsicht des In - habers oder der Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung der gleichen Berufsgattung stehen. Bei Ärzten und Ärztinnen hat die beaufsichtigende Person über den gleichen Facharzttitel zu verfügen.

§ 10 Auskunfts- und Meldepflicht

1 Alle weiteren berufsmässig oder sonst entgeltlichen Tätigkeiten, die der Beseitigung von gesundheitlichen Störungen oder der Verbesserung des Gesundheitszustands von Menschen und Tieren dienen, unterstehen der Aufsicht des Departements.
2 Personen, die eine bewilligungsfreie Tätigkeit gemäss Absatz 1 ausüben, sind gegenüber dem Departement auskunfts- und meldepflichtig.
3 Drohen im Bereich bewilligungsfreier Tätigkeiten Gesundheitsgefährdun - gen, kann das Departement die betreffenden Tätigkeiten und Handlungen verbieten. Es kann die betreffende Tätigkeit auch lediglich einschränken oder deren Weiterführung von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen.
4 Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte mel - den dem Departement sämtliche für ein Verbot oder eine Einschrän - kung erheblichen Vorfälle und Wahrnehmungen.

§ 11 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Für folgende Tätigkeiten richten sich die Bewilligungsvoraussetzungen abschliessend nach dem Bundesrecht: a) Medizinalberufe gemäss MedBG 2 ) ;
1) SR 0.142.112.681 .
2) SR 811.11 .
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b) Psychologieberufe gemäss PsyG 3 ) ; c) Gesundheitsberufe gemäss GesBG 2 ) .
2 Für die übrigen Tätigkeiten wird die Berufsausübungsbewilligung erteilt, wenn die gesuchstellende Person: a) die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllt; b) vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; c) die deutsche Sprache beherrscht.
3 Die Bewilligung kann mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art verknüpft sowie mit weiteren Auflagen und Bedingungen verbunden werden, soweit sich diese aus bundesrechtlichen, interkantona - len oder kantonalen Vorschriften ergeben oder dies für die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versor - gung erforderlich ist.
4 Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen haben dem Departement sämtliche, für ihre Bewilligung relevanten Tatsachen und Änderungen unverzüglich zu melden.
5 Die Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen haben die Bewilligungsvoraussetzungen während der gesamten Dauer ihrer Tä - tigkeit uneingeschränkt zu erfüllen. Sie legen diesbezüglich eine entspre - chende Dokumentation an, die dem Departement auf Anfrage hin jeder - zeit zur Verfügung zu stellen ist.

§ 12 Entzug der Bewilligung

1 Für folgende Tätigkeiten richten sich die Entzugsgründe abschliessend nach dem Bundesrecht: a) Medizinalberufe gemäss MedBG ) ; b) Psychologieberufe gemäss PsyG 4 ) ; c) Gesundheitsberufe gemäss GesBG 5 ) .
2 Die Bewilligung wird bei den übrigen Tätigkeiten entzogen: a) wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt ist; b) falls nachträglich Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer die Be - willigung hätte verweigert werden müssen; c) bei schwerwiegender oder wiederholter Verletzung von Berufspflichten; d) bei schwerwiegender oder wiederholter finanzieller Übervorteilung von Patienten und Patientinnen oder deren Kostenträger oder Bei - hilfe hierzu; e) bei anderweitigen schwerwiegenden Widerhandlungen gegen die - ses Gesetz sowie darauf abgestützte Verordnungen.
3 Der Entzug kann für die ganze oder einen Teil der Berufstätigkeit und auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen.
3) SR 935.81 .
2) SR 811.21 .
3) SR 811.11 .
4) SR 935.81 .
5) SR 811.21 .
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4 Besitzt die Person, der die Bewilligung entzogen wird, auch eine Bewilli - gung eines anderen Kantons, so informiert das Departement die Aufsichts - behörde dieses Kantons.

§ 13 Erlöschen der Bewilligung

1 Die Bewilligung erlischt: a) mit dem Tod des Inhabers oder der Inhaberin der Berufsausübungs - bewilligung; b) aufgrund der Nichtaufnahme der Berufstätigkeit innert zwölf Mona - ten seit der Bewilligungserteilung; c) mit dem schriftlich erklärten Verzicht auf die Berufsausübung; d) mit der definitiven Aufgabe der Berufsausübung im Kanton Solo - thurn; e) mit dem Ablauf einer Befristung; f) aufgrund eines in einem Strafverfahren rechtskräftig ausgesproche - nen Berufsverbots; g) mit Vollendung des 75. Altersjahres, sofern nicht der ärztliche Nach - weis für eine in physischer und psychischer Hinsicht einwandfreie Be - rufsausübung erbracht wird; der Nachweis ist alle zwei Jahre zu er - bringen.
2 Sofern ein Inhaber oder eine Inhaberin einer Berufsausübungsbewilli - gung, dessen oder deren Stellvertretung sowie Mitarbeitende länger als drei Monate nicht erreicht werden können, wird dem Inhaber oder der In - haberin der Berufsausübungsbewilligung vom Departement eine angemes - sene Frist gesetzt, sich bei diesem zu melden. Erfolgt dies nicht innert der bezeichneten Frist, so erlischt die Bewilligung.

3.2. Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung

§ 14 Berufspflichten

1 Für folgende, in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte Tätigkeiten richten sich die Berufspflichten abschliessend nach dem Bundesrecht: a) Medizinalberufe gemäss MedBG 1 ) ; b) Psychologieberufe gemäss PsyG 2 ) ; c) Gesundheitsberufe gemäss GesBG 3 ) .
2 Für die übrigen Tätigkeiten sind die Berufspflichten, unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts, die Folgenden: a) Die Tätigkeit ist sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. b) Die vorhandenen Kompetenzen werden kontinuierlich durch lebens - langes Lernen vertieft und erweitert. c) Die Grenzen der im Rahmen der Ausbildung erworbenen und durch das lebenslange Lernen vertieften und erweiterten Kompetenzen werden eingehalten. d) Die Rechte der Patienten und Patientinnen werden gewahrt.
1) SR 811.11 .
2) SR 935.81 .
3) SR 811.21 .
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e) Es wird lediglich objektive, einem öffentlichen Bedürfnis entspre - chende Werbung gemacht, die weder irreführend noch aufdringlich ist. f) Das Berufsgeheimnis wird nach Massgabe der einschlägigen Vor - schriften gewahrt. g) Es ist eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit der betreffenden Tätigkeit verbun - den sind, abzuschliessen. Ausgenommen sind jene Tätigkeiten, wel - che dem Staatshaftungsrecht unterliegen. h) Bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberu - fe sind ausschliesslich die Interessen der Patienten und Patientinnen zu wahren.

§ 15 Berufsausübung

1 Die betreffende Tätigkeit ist persönlich auszuüben.
2 Für die Vertretung eines Inhabers oder einer Inhaberin einer Berufsaus - übungsbewilligung aufgrund einer Verhinderung aus persönlichen Grün - den, wie insbesondere Krankheit oder Ferienabwesenheit, kann einer Per - son, welche die Voraussetzungen für die Erteilung einer Berufsausübungs - bewilligung erfüllt, eine befristete Bewilligung erteilt werden. Für regel - mässige Vertretungen kann eine auf fünf Jahre befristete Bewilligung er - teilt werden.
3 Die Anstellung von unter der fachlichen Verantwortung und direkten Aufsicht des Inhabers oder der Inhaberin der Berufsausübungsbewilligun - gen stehenden Mitarbeitenden der gleichen Berufsgattung, welche die fachlichen Voraussetzungen für die betreffende Tätigkeit erfüllen, ist für sämtliche Tätigkeiten ohne Bewilligung zulässig.
4 Der Regierungsrat regelt insbesondere die Einzelheiten der Tätigkeiten der Stellvertreter und Stellvertreterinnen, der Tätigkeiten der unter der fachlichen Verantwortung und direkten Aufsicht des Inhabers oder der In - haberin der Berufsausübungsbewilligung stehenden Mitarbeitenden sowie Praktikanten und Praktikantinnen und die maximale Anzahl der zulässigen Anstellungen und Stellenprozente von Mitarbeitenden gemäss Absatz 3 in einer Verordnung.

§ 16 Berufsgeheimnis

1 Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, sowie ihre Hilfspersonen haben über Geheimnisse, die ihnen infolge ihrer Tätigkeit anvertraut worden sind, sowie über Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit gemacht haben, zu schweigen.
2 Sie sind von Gesetzes wegen vom Berufsgeheimnis befreit: a) bei Einwilligung des Patienten oder der Patientin; b) bei schriftlicher Entbindung vom Berufsgeheimnis durch das Depar - tement; c) sofern eine gesetzliche Meldepflicht oder ein gesetzliches Melde - recht gemäss § 17 besteht; d) zur Durchsetzung von Honorarforderungen in Betreibungs- und Ge - richtsverfahren gegenüber dem Patienten oder der Patientin; e) zur Verteidigung in zivil- und strafrechtlichen Verfahren; f) in Verfahren medizinischer Staatshaftung;
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g) im Rahmen von Bewilligungsentzugs- und Disziplinarverfahren ge - mäss diesem Gesetz; h) im Zusammenhang mit der Unterstützung der Strafverfolgungsbe - hörden bei der Leichenidentifikation.
3 Die Befreiung vom Berufsgeheimnis bezieht sich nur auf diejenigen Da - ten, die im jeweiligen Einzelfall von Bedeutung sind.
4 Vorbehalten bleiben die Aussageverweigerungsrechte gemäss Bundes - recht.

§ 17 Meldepflichten und -rechte

1 Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, haben aussergewöhnliche Todesfälle unverzüglich den Strafverfolgungsbe - hörden sowie Wahrnehmungen, die auf eine erhebliche Gefährdung der Bevölkerung schliessen lassen, sofort den für ärztliche oder pharmazeuti - sche Belange zuständigen Stellen des Departements zu melden. Sie sind er - mächtigt, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zu benachrichti - gen, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint.
2 Sie sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Berufsgeheimnis ermäch - tigt, den Strafverfolgungsbehörden Wahrnehmungen zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen, namentlich gegen Leib und Leben, die se - xuelle Integrität oder die öffentliche Gesundheit, schliessen lassen.
3 Sie sind zu Meldungen für wissenschaftliche Untersuchungen gemäss § 45 verpflichtet, sofern die betroffene Person in die Weitergabe der Daten ein - gewilligt hat.
4 Vorbehalten bleiben die spezialgesetzlichen Meldepflichten und -rechte.

§ 18 Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht

1 Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, legen über jeden Patienten und jede Patientin in schriftlicher oder elektro - nischer Form eine Patientendokumentation an, die laufend nachzuführen ist. Die Urheberschaft und der Zeitpunkt der einzelnen Eintragungen muss stets klar ersichtlich sein.
2 Die Patientendokumentation gibt insbesondere Auskunft über die Auf - klärung, die Untersuchung, die Diagnose, die Behandlung, die Pflege und allfällige Zwangsmassnahmen.
3 Die Patientendokumentation ist während mindestens 10 Jahren nach Ab - schluss der letzten Behandlung aufzubewahren, sofern gemäss Bundes - recht keine längeren Aufbewahrungsfristen gelten. Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen in einer Verordnung längere Aufbewahrungs - fristen vorsehen, wobei er den Interessen der Patienten und Patientinnen angemessen Rechnung trägt.
4 Bei einer vorübergehenden oder endgültigen Berufsaufgabe und nach dem Tod der behandelnden oder pflegenden Person ist zu gewährleisten, dass die Patientendokumentation dem Patienten oder der Patientin, unter Wahrung des Berufsgeheimnisses, zugänglich bleibt.
5 Es sind die erforderlichen organisatorischen und sicherheitstechnischen Massnahmen zu treffen, damit nur berechtigte Personen Zugang zur Pati - entendokumentation haben.
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§ 19 Elektronisches Patientendossier

1 Der Regierungsrat kann hinsichtlich der Einführung des elektronischen Patientendossiers die erforderlichen Massnahmen zur Steuerung, Koordi - nation und Förderung der Zusammenarbeit sowie zur Vernetzung von Gemeinschaften treffen, sofern diese Aufgaben von den zuständigen Leis - tungserbringern nicht oder nicht ordnungsgemäss erfüllt werden.
2 Der Kanton kann Beiträge für die Einführung des elektronischen Patien - tendossiers gewähren.

§ 20 Notfalldienst

1 Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Tierärzte und Tierärztinnen sind verpflichtet, sich persönlich an einem regionalen Not - falldienst zu beteiligen und diesen einwandfrei zu gewährleisten.
2 Die kantonalen Berufsorganisationen der Ärzte und Ärztinnen sowie der Zahnärzte und Zahnärztinnen sorgen mittels entsprechender Reglemente, die vom Regierungsrat in einer Verordnung als verbindlich erklärt wer - den, für eine zweckmässige Organisation des Notfalldienstes und können die hierfür notwendigen Personendaten erheben. Sie sind insbesondere zuständig für: a) die Bestimmung der Art, des Umfangs sowie des Orts der Einsätze der notfalldienstpflichtigen Personen, wobei diese Aufgabe an re - gionale Notfalldienstorganisationen delegiert werden kann; b) die Heranziehung von weiteren Personen, die eine Tätigkeit im Be - reich des Gesundheitswesens ausüben, sofern ein ausgewiesener Be - darf hierfür besteht; c) die Befreiung notfalldienstpflichtiger Personen vom Notfalldienst, sofern wichtige Gründe vorliegen; d) die Beauftragung einer medizinischen Gutachterstelle, welche bei Unstimmigkeiten hinsichtlich der von einer notfalldienstpflichtigen Person geltend gemachten gesundheitlichen Gründen auf Kosten der betreffenden Person ein medizinisches Gutachten erstellt; e) die Erhebung einer Ersatzabgabe von den von der Notfalldienst - pflicht befreiten Personen; diese beträgt 300 Franken bis 1'000 Fran - ken pro Notfalldienst und maximal 15'000 Franken pro Jahr. Die Hö - he richtet sich nach dem Umfang der von den Angehörigen der Berufsgruppe jährlich zu leistenden Notfalldienste.
3 Tierärzte und Tierärztinnen sorgen im gegenseitigen Einvernehmen für eine zweckmässige Organisation des Notfalldienstes. Das Departement ist entsprechend zu informieren.
4 Verfügungen der kantonalen Berufsorganisationen über die Befreiung oder den Ausschluss von der Notfalldienstpflicht sowie über die Leistung von Ersatzabgaben können innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Departe - ment angefochten werden.

4. Einrichtungen des Gesundheitswesens

§ 21 Bewilligungspflicht

1 Einer Betriebsbewilligung bedürfen insbesondere folgende Einrichtun - gen des Gesundheitswesens: a) Spitäler;
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b) Tages- und Nachtkliniken; c) Einrichtungen, die gemäss der Krankenversicherungsgesetzgebung, dem Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG) vom 18. Dezember 1998 1 ) oder gemäss anderen bundesrechtlichen Vorschriften zur Gruppe der Leistungserbringer zählen oder eine kantonale Zulassung benö - tigen; vorbehalten bleibt Absatz 2; d) Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) vom 15. Dezember 2000 2 ) eine kantonale Bewilligung benötigen; für ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Privatapotheken sowie für Spital- und Heimapothe - ken gelten die §§ 54 ff.
2 Die Erteilung von Betriebsbewilligungen für Einrichtungen, die soziale Aufgaben erbringen und soziale Institutionen betreiben, richtet sich nach dem Sozialgesetz (SG) vom 31. Januar 2007 3 ) .
3 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung weitere Einrichtungen der Bewilligungspflicht unterstellen und die damit zusammenhängenden Ein - zelheiten regeln, sofern dies erforderlich und zweckmässig erscheint und mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist.

§ 22 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn eine Einrichtung: a) für ihr Leistungsangebot eine ausreichende medizinische Betreuung gewährleistet und über das hierfür erforderliche Fachpersonal mit den nötigen fachlichen und persönlichen Qualifikationen sowie in einer der Art und Grösse der betreffenden Einrichtung entsprechen - den Anzahl verfügt; b) über eine zweckentsprechende medizinische und betriebliche Infra - struktur, erforderlichenfalls eine zweckentsprechende pharmazeuti - sche Versorgung sowie über ein geeignetes Qualitätssicherungssys - tem verfügt; c) eine gesamtverantwortliche Leitungsperson oder, sofern notwendig, mehrere gesamtverantwortliche Leitungspersonen sowie deren Stell - vertretung bezeichnet, die im betreffenden Fachgebiet über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen; d) auf den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme eine Betriebshaftpflicht - versicherung entsprechend der Art und des Umfangs der Risiken ab - geschlossen oder andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht hat; e) die allenfalls zusätzlichen Voraussetzungen des übergeordneten Rechts erfüllt.

§ 23 Erlöschen der Bewilligung

1 Die Bewilligung erlischt: a) aufgrund der Nichtaufnahme des Betriebs innert 12 Monaten; b) mit dem schriftlich erklärten Verzicht auf das Betreiben der Einrich - tung; c) mit der Aufgabe des Betriebs;
1) SR 810.11 .
2) SR 812.21 .
3) BGS 831.1 .
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d) im Zeitpunkt des Untergangs der juristischen Person; e) mit der Konkurseröffnung; f) mit dem Ablauf einer Befristung.
2 Eine Einrichtung ist gemäss § 25 Buchstabe a verpflichtet, dem Departe - ment den Wechsel oder den Tod der gesamtverantwortlichen Person un - verzüglich zu melden. Anschliessend wird der betreffenden Einrichtung vom Departement eine angemessene Frist zur Bezeichnung einer neuen gesamtverantwortlichen Person gesetzt. Erfolgt dies nicht innert der be - zeichneten Frist, so erlischt die Bewilligung.
3 Sofern eine Einrichtung länger als drei Monate nicht erreicht werden kann, wird der betreffenden Einrichtung vom Departement eine angemes - sene Frist gesetzt, sich bei diesem zu melden. Erfolgt dies nicht innert der bezeichneten Frist, so erlischt die Bewilligung.

§ 24 Visuelle Überwachung

1 Zur Sicherheit der Patienten und Patientinnen können Spitäler gemäss § 21 Absatz 1 Buchstabe a folgende Überwachungen durchführen: a) auf den Intensivpflegestationen und in Notfallbehandlungsräumen mit Echtzeitübertragungen ohne Speicherung; b) bei den Notfallzutritten mit Aufzeichnung und Speicherung bis zu
96 Stunden.

§ 25 Ergänzende Vorschriften

1 Für folgende Regelungsbereiche gelangen für die Einrichtungen des Ge - sundheitswesens sinngemäss zur Anwendung: a) Bewilligungseinschränkungen, -auflagen und -bedingungen, Doku - mentation sowie Informationspflicht: § 11 Absätze 3-5; b) Entzug der Bewilligung: § 12; c) Berufspflichten: § 14; d) Berufsausübung: § 15 Absätze 3 und 4; e) Berufsgeheimnis sowie Meldepflichten und -rechte: §§ 16 f.; f) Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht sowie elektronisches Patientendossier: §§ 18 f.
2 Einrichtungen des Gesundheitswesens mit öffentlichen Aufgaben bieten Patientendokumentationen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist dem zu - ständigen Archiv zur Übernahme an und sind diesbezüglich vom Berufsge - heimnis entbunden.
4 bis Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich *

§ 25 bis * Zulassung

1 Wer als Leistungserbringer im ambulanten Bereich zulasten der obligato - rischen Krankenpflegeversicherung tätig sein will, bedarf einer Zulassung des Departements und untersteht dessen Aufsicht.
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2 Die Zulassung kann mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitli - cher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zweckmässigen Leis - tungserbringung erforderlich ist.
3 Sie erlischt, wenn ihr Inhaber oder ihre Inhaberin nicht innert sechs Mo - naten nach der Erteilung von ihr Gebrauch macht, wobei das Departement diese Frist aus wichtigen Gründen auf Gesuch hin verlängern kann.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens sowie die Meldepflichten der Inhaber und Inhaberinnen einer Zulassung in einer Verordnung.

§ 25 ter * Beschränkung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen

1 Der Regierungsrat legt in einem oder mehreren medizinischen Fachgebie - ten oder in bestimmten Regionen Höchstzahlen für Ärzte und Ärztinnen, die im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der obligatorischen Kran - kenpflegeversicherung erbringen, gemäss den bundesrechtlichen Vorga - ben in einer Verordnung fest.
2 Er kann einen sofortigen Zulassungsstopp in einem bestimmten Fachge - biet anordnen, sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 55 a Absatz 6 KVG 1 ) erfüllt sind.

5. Rechte und Pflichten der Patienten und

Patientinnen

5.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 26 Geltungsbereich

1 Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen gelten gegenüber sämtlichen Personen, die eine Tätig - keit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, und gegenüber sämtli - chen bewilligungspflichtigen Einrichtungen des Gesundheitswesens.

§ 27 Allgemeine Grundsätze

1 Untersuchung, Behandlung und Pflege von Patienten und Patientinnen haben sich nach den anerkannten Berufsgrundsätzen, der Verhältnismäs - sigkeit und der Wirtschaftlichkeit zu richten.
2 Die Patienten und Patientinnen haben Anspruch auf Achtung und Wah - rung ihrer persönlichen Freiheit, ihrer Privatsphäre und ihrer Persönlich - keitsrechte. Sie verfügen über ein Recht auf Information und Selbstbestim - mung. Vorbehalten bleiben die Zwangsmassnahmen, welche dieses Gesetz oder andere Erlasse ausdrücklich vorsehen.
3 Unheilbar kranke und sterbende Menschen haben ein Anrecht auf eine angepasste, ganzheitliche Betreuung sowie auf eine grösstmögliche Linde - rung ihrer Leiden und Schmerzen gemäss den Grundsätzen der palliativen Medizin, Pflege, Begleitung und Seelsorge.
1) SR 832.10 .
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§ 28 Aufklärung

1 Die Patienten und Patientinnen sind unaufgefordert, im gebotenen Um - fang sowie in verständlicher und geeigneter Form aufzuklären über: a) die diagnostischen Untersuchungen und die Diagnosen; b) die vorgeschlagene Behandlung, Behandlungsalternativen sowie de - ren Zweck und Modalitäten; c) die Risiken und die Nebenwirkungen; d) die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustands mit oder ohne vorgeschlagene Behandlung; e) die Kostenfolgen.
2 Der Umfang der Aufklärung richtet sich nach dem Willen der aufzuklä - renden Person und nach den Umständen des Einzelfalls. Von einer einge - henden Aufklärung kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine solche dem Patienten oder der Pati - entin zum Nachteil gereichen würde.
3 Sofern eine Aufklärung in Notfallsituationen nicht mehr möglich ist, hat sie nachträglich zu erfolgen.

§ 29 Mitwirkungspflichten

1 Die Patienten und Patientinnen haben im Rahmen der erforderlichen Un - tersuchungen und Behandlungen in zumutbarer Weise mitzuwirken.
2 Sie sind verpflichtet, die für eine sachgemässe Untersuchung, Behandlung und Administration notwendigen Auskünfte über ihre Gesundheit und ih - re Person zu erteilen.
3 Sie nehmen auf andere Patienten und Patientinnen sowie auf Perso - nen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, Rück - sicht und respektieren die Hausordnung der betreffenden Betriebe und Einrichtungen.

§ 30 Einsicht und Herausgabe

1 Die Patienten und Patientinnen oder ihre gesetzlichen und vertraglichen Vertreter und Vertreterinnen können die betreffende Patientendokumen - tation einsehen, Kopien davon verlangen oder diese im Original gegen ei - ne schriftliche Verzichtserklärung hinsichtlich der Aufbewahrungs - pflicht gemäss § 18 Absatz 3 ausgehändigt erhalten. Für persönliche Noti - zen der behandelnden und pflegenden Fachpersonen besteht hinge - gen kein Einsichtsrecht.
2 Das Einsichts- und Herausgaberecht kann aus überwiegenden schützens - werten Interessen Dritter eingeschränkt werden.
3 Ausnahmsweise können für die Ausfertigung von Kopien Kosten in Rech - nung gestellt werden, wobei die Kostenbeteiligung maximal 300 Franken beträgt. Die Bundesgesetzgebung über den Datenschutz ist sinngemäss an - wendbar.

§ 31 Auskunft an Dritte

1 Dritten darf Auskunft über die Patienten und Patientinnen nur mit deren vorgängigem Einverständnis erteilt werden.
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2 Sofern aus den Umständen nicht auf einen Geheimhaltungswillen des Pa - tienten oder der Patientin geschlossen werden muss, wird die Zustimmung vermutet für: a) Auskünfte an die nächsten Angehörigen und an den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin; b) medizinisch notwendige Auskünfte an Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, und an Einrichtungen des Gesundheitswesens, die zuweisen, mitbehandeln, nachbehan - deln oder an der Behandlung beteiligt sind.
3 Vorbehalten bleiben die Meldepflichten und -rechte gemäss § 17.

5.2. Zustimmung des Patienten oder der Patientin

§ 32 Behandlungsverhältnis

1 Das Behandlungsverhältnis beinhaltet sämtliche Massnahmen, welche ge - mäss den Erkenntnissen der Fachkunde zur Besserung des Gesundheitszu - stands notwendig sind.
2 Die Vornahme einzelner medizinischer Eingriffe sowie die Medikamen - teneinnahme können jederzeit vom Patienten oder der Patientin abge - lehnt werden. Ferner ist die Auflösung des Behandlungsverhältnisses jeder - zeit möglich.
3 Lehnen der Patient oder die Patientin oder die gesetzliche Vertretung ei - ne medizinische Massnahme ab, ist dies auf Verlangen hin unterschriftlich, zusammen mit einer entsprechenden Haftungsentbindung, zu bestätigen. Für die Patientenverfügung gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 1 ) .
4 Die behandelnden Personen können in begründeten Fällen, insbesondere aus medizinischen, pflegerischen oder ethischen Gründen, diagnostische, therapeutische oder prophylaktische Massnahmen ablehnen.

§ 33 Urteilsfähige Patienten und Patientinnen

1 Sämtliche medizinischen und pflegerischen Massnahmen, insbesondere körperliche Eingriffe, Untersuchungen und Behandlungen, bedürfen der Zustimmung der aufgeklärten und hinsichtlich des betreffenden Ent - scheids urteilsfähigen Patienten und Patientinnen.
2 Für Massnahmen ohne Eingriffscharakter ist eine stillschweigende Zustim - mung des Patienten oder der Patientin ausreichend.

§ 34 Urteilsfähige Patienten und Patientinnen unter Beistandschaft

1 Bei Personen unter umfassender Beistandschaft ist der Beistand oder die Beiständin in jedem Fall über grössere oder mit erheblichem Risiko verbun - dene medizinische Eingriffe zu informieren.
2 Bei Personen, die nicht unter umfassender Beistandschaft stehen, dürfen Informationen an den Beistand oder die Beiständin nur dann unterbleiben, soweit diese für die Mandatsführung nicht zwingend notwendig sind. Der Patient oder die Patientin ist diesbezüglich vorgängig anzuhören. Der Arzt oder die Ärztin hält in der Patientendokumentation fest, aus welchen Gründen eine Information unterblieben ist.
1) SR 210 .
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§ 35 Urteilsfähige, minderjährige Patienten und Patientinnen

1 Sind urteilsfähige Patienten und Patientinnen minderjährig, ist bei grös - seren oder mit erheblichem Risiko verbundenen medizinischen Eingriffen die gesetzliche Vertretung zu informieren.
2 Sofern es der Patient oder die Patientin aus zureichenden Gründen ver - langt, haben Informationen an die gesetzliche Vertretung zu unterbleiben. Der Arzt oder die Ärztin hält in der Patientendokumentation fest, aus wel - chen Gründen eine Information unterblieben ist.

§ 36 Lehre und Forschung

1 Patienten und Patientinnen dürfen nur mit ihrer Zustimmung in Lehrver - anstaltungen einbezogen werden, wobei deren Persönlichkeit und Intim - sphäre zu wahren sind. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen wer - den.
2 Die Zustimmung zum ordentlichen klinischen Unterricht am Krankenbett wird vermutet.
3 Für Forschungsvorhaben an lebenden und verstorbenen Personen ist die Zustimmung der Ethikkommission erforderlich.

§ 37 Obduktion

1 Ohne klare Willensäusserung der verstorbenen Person bedarf eine Ob - duktion der Zustimmung der gemäss ZGB 1 ) vertretungsberechtigten Person.
2 Vorbehalten bleibt die Anordnung einer Obduktion bei Verdacht auf ei - ne übertragbare Krankheit des Menschen durch das Departement sowie die Anordnung einer Obduktion gemäss der Schweizerischen Strafprozess - ordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 2 ) und ihrer Nebenerlasse durch die Strafverfolgungsbehörden.

§ 38 Entnahme von Organen, Gewebe oder Zellen bei urteilsunfähigen

oder minderjährigen Personen
1 Urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen dürfen keine Organe, Gewebe oder Zellen entnommen werden.
2 Für Ausnahmen von Absatz 1 ist die Zustimmung der Ethikkommission ge - mäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe i des Bundesgesetzes über die Trans - plantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsge - setz) vom 8. Oktober 2004 3 ) erforderlich.

5.3. Zwangsmassnahmen und weitere Einschränkungen

der Rechte der Patienten und Patientinnen

§ 39 Einschränkung der Bewegungsfreiheit

1 Für Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von urteilsunfähigen Patien - ten und Patientinnen gelten sinngemäss die Bestimmungen des ZGB 4 ) über Wohn- und Pflegeeinrichtungen.
1) SR 210 .
2) SR 312.0 .
3) SR 810.21 .
4) SR 210 .
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2 Zuständig für die Anordnung von bewegungseinschränkenden Massnah - men gemäss Artikel 438 ZGB 1 ) sind in Einrichtungen mit ärztlicher Leitung die diensthabenden Kaderärzte und Kaderärztinnen sowie die Ärzte und Ärztinnen der Wohn- und Pflegeeinrichtungen.
3 In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung sind Massnahmen zur Einschrän - kung der Bewegungsfreiheit von Kaderpersonen aus dem pflegerischen Bereich anzuordnen. Die Einrichtungen bezeichnen die dafür zuständigen Funktionen und melden dies den zuständigen Stellen, namentlich der Kin - des- und Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung. Der behan - delnde Arzt oder die behandelnde Ärztin ist vor der Anordnung der Mass - nahme zwingend miteinzubeziehen.

§ 40 Behandlung ohne Zustimmung

1 Für Behandlungen von Patienten und Patientinnen ohne deren Zustim - mung gelten die Bestimmungen des ZGB 2 ) über die fürsorgerische Unter - bringung.
2 In Einrichtungen mit ärztlicher Leitung gelten als Chefärzte und Chefärz - tinnen der Abteilung gemäss Artikel 434 ZGB 3 ) die diensthabenden Ka - derärzte und Kaderärztinnen sowie die Ärzte und Ärztinnen der Wohn- und Pflegeeinrichtungen.
3 In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung sind Behandlungen ohne Zustim - mung der Patienten und Patientinnen ausgeschlossen.

§ 41 Beschränkung der Kontakte

1 Der mündliche oder schriftliche Verkehr der Patienten und Patientinnen mit ihren Angehörigen und mit Dritten kann einer ärztlichen Kontrolle un - terstellt und eingeschränkt werden, sofern dies zum Schutz der Patienten und Patientinnen sowie Drittpersonen notwendig ist. Davon ausgenom - men ist der Verkehr mit Behörden sowie Rechtsvertretern und Rechtsver - treterinnen.
2 Die betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person kann gegen ei - ne solche Massnahme jederzeit die Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörde am Sitz der Einrichtung anrufen.
3 Erachtet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Massnahme als unangemessen, so hebt sie diese unverzüglich auf oder passt sie an.

6. Versorgungssicherheit

§ 42 Versorgungssicherheit

1 Die Spitalversorgung, die stationäre Betreuung in Wohn- und Pflegeein - richtungen und die ambulante, pflegerische Betreuung zu Hause erfolgen nach den Bestimmungen des Spitalgesetzes (SpiG) vom 12. Mai 2004 4 ) und des SG 5 ) .
1) SR 210 .
2) SR 210 .
3) SR 210 .
4) BGS 817.11 .
5) BGS 831.1 .
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2 Die ambulante Gesundheitsversorgung der Bevölkerung wird prioritär durch private Leistungserbringer sichergestellt. Öffentliche Leistungsanbie - ter nehmen im Rahmen von Leistungsaufträgen und gesetzlichen Rahmen - vorgaben ergänzende Funktionen wahr.
3 In Bereichen, in denen eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung anderweitig nicht gewährleistet ist, kann der Kanton den Aufbau und Betrieb ambulanter Einrichtungen mit finanziellen Beiträgen und anderen geeigneten Massnahmen unterstützen.

7. Gesundheitsförderung und Prävention

§ 43 Grundsatz

1 Der Kanton und die Gemeinden fördern: a) gesundheitsfördernde Lebensbedingungen; b) die Kompetenzen der Bevölkerung im Bereich der Gesundheit; c) eine angemessene Prävention zwecks Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie die Früherkennung von Krankheiten, Suchter - krankungen und weiteren Gesundheitsgefährdungen.
2 Das Departement kann selbstständig oder in Zusammenarbeit mit ande - ren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, öffentlichen oder privaten In - stitutionen, Organisationen und Einrichtungen sowie mit weiteren Perso - nen Massnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention anregen, ko - ordinieren, umsetzen und evaluieren. Die nationalen Ziele des Bundes sind angemessen zu berücksichtigen.
3 Der Kanton kann Einrichtungen, Massnahmen und Projekte anderer öf - fentlich-rechtlicher Körperschaften, öffentlich-rechtlicher und privater In - stitutionen, Organisationen oder Einrichtungen sowie weiterer Personen durch Beiträge unterstützen.

§ 43 bis * Selbsthilfe

1 Der Kanton fördert die Selbsthilfe und damit die Verantwortung eines je - den für sich selbst und andere.
2 Er gewährleistet den Zugang zu Angeboten und vermittelt interessierte Personen.
3 Er unterstützt geeignete Angebote sowie Projekte und sorgt dafür, dass diese der Allgemeinheit bekannt gemacht werden.
4 Er koordiniert und vernetzt Angebote sowie Projekte.

§ 44 Tabakprävention

1 Der Verkauf von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten. Das Verkaufspersonal kann in Zweifelsfällen einen Ausweis verlangen, um das Alter des Kunden oder der Kundin zu überprüfen.
2 Der Verkauf von Tabakwaren mittels Automaten ist verboten. Vom Ver - bot ausgenommen sind Automaten, bei denen der Verkauf an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren durch geeignete Massnahmen verunmöglicht wird.
3 Werbung und Sponsoring für Tabakwaren sind verboten: a) auf öffentlichem Grund;
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b) auf privatem Grund, der vom öffentlichen Grund eingesehen wer - den kann; c) in Kinovorführungen; d) an Kultur- und Sportveranstaltungen.
4 In geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, wie ins - besondere in Gebäuden der öffentlichen Verwaltung, in Spitälern, Kliniken sowie in Alters- und Pflegeeinrichtungen, in Kultur- und Sportstätten, Schulen, Kindergärten und anderen Bildungsstätten sowie in allen Berei - chen der Gastronomie, ist das Rauchen verboten. Getrennte und entspre - chend gekennzeichnete Räume mit ausreichender Belüftung können für rauchende Personen vorgesehen werden.

§ 45 Forschung

1 Der Kanton kann in Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, mit öffentlichen oder privaten Institutionen, Organisatio - nen und Einrichtungen sowie mit weiteren Personen im Dienste der Ge - sundheit wissenschaftliche Untersuchungen betreiben.

§ 46 Krebsregister

1 Zur Vertiefung der Kenntnisse über Krebserkrankungen in der Bevölke - rung führt der Kanton ein Krebsregister.
2 Der Regierungsrat bezeichnet den Betreiber oder die Betreiberin des Krebsregisters. Er kann die Registerführung einer im Kanton Solothurn tä - tigen öffentlich-rechtlichen oder privaten Institution, Organisation oder Einrichtung oder einer anderen Person übertragen oder den Anschluss an ein ausserkantonales Krebsregister beschliessen.
3 Führung, Finanzierung und Kontrolle des Krebsregisters werden in einer Vereinbarung zwischen dem Departement und dem Betreiber oder der Be - treiberin des Krebsregisters geregelt.
4 Der Betreiber oder die Betreiberin des Krebsregisters kann die Daten des Krebsregisters mit jenen der Einwohnerregisterplattform, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, im Rahmen eines Abrufverfah - rens abgleichen, sofern dies zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben er - forderlich ist.
5 Der Betreiber oder die Betreiberin des Krebsregisters gibt den Früherken - nungsprogrammen die für die Qualitätssicherung erforderlichen Daten zu - sammen mit der Versicherungsnummer gemäss Artikel 50c des Bundesge - setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. De - zember 1946 1 ) bekannt, sofern der Patient oder die Patientin am Früher - kennungsprogramm teilgenommen hat.

§ 47 Schulärztlicher Dienst

1 Der schulärztliche Dienst unterstützt die Gesundheitsversorgung der Kin - der und Jugendlichen während der obligatorischen Schulzeit und ist in be - sonderen Situationen Ansprechpartner für medizinische Belange.
1) SR 831.10 .
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2 Die Gemeinden stellen den schulärztlichen Dienst in den kommunalen Volksschulangeboten sicher, indem sie: * a) Schulärzte und Schulärztinnen, die über eine Berufsausübungsbewil - ligung verfügen, bezeichnen und mit diesen entsprechende Verein - barungen abschliessen; b) die Kosten der freiwilligen Vorsorgeuntersuchungen tragen; c) die Einzelheiten, insbesondere die Aufgaben des schulärztlichen Dienstes, die Vorsorgeuntersuchungen, die Kosten und den Mitein - bezug der Privatschulen, in einem Reglement regeln.
3 Der Kanton stellt den schulärztlichen Dienst in den kantonalen Volks - schulangeboten sicher, indem er: * a) Schulärzte und Schulärztinnen, die über eine Berufsausübungsbewil - ligung verfügen, bezeichnet und mit diesen entsprechende Verein - barungen abschliesst; b) die Kosten der freiwilligen Vorsorgeuntersuchungen trägt.

§ 48 Schulzahnpflege

1 Die Schulzahnpflege bezweckt, Zahnschäden und ihre Folgen durch vor - beugende Massnahmen und Behandlungen zu verhindern.
2 Die Gemeinden sorgen für die regelmässige Schulzahnpflege während der obligatorischen Schulzeit, indem sie: a) Schulzahnärzte und Schulzahnärztinnen, die über eine Berufsaus - übungsbewilligung verfügen, bezeichnen und mit diesen entspre - chende Vereinbarungen abschliessen; b) die Kosten der vorbeugenden Zahnpflege und der alljährlichen, obli - gatorischen Reihenuntersuchungen tragen; c) die Einzelheiten, insbesondere die Aufgaben der Schulzahnärzte und Schulzahnärztinnen, die Reihenuntersuchungen, die Kosten und den Miteinbezug der Privatschulen, in einem Reglement regeln.
3 Die Erziehungsberechtigten können Reihenuntersuchungen und Behand - lungen durch den Schulzahnarzt oder die Schulzahnärztin oder auf eigene Kosten durch einen anderen Zahnarzt oder eine andere Zahnärztin durch - führen lassen. Die Erziehungsberechtigten legen den Gemeinden Rechen - schaft über den erfolgten Reihenuntersuch ab.
4 Die Kosten der durch den Schulzahnarzt oder die Schulzahnärztin durch - geführten Behandlungen sind von den Erziehungsberechtigten entspre - chend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und der Anzahl ihrer Kinder teilweise oder ganz zu übernehmen. Die Gemeinden legen die Modalitä - ten und die Höhe der Beiträge der Erziehungsberechtigten in ihren Regle - menten fest.

§ 48 bis * Bundes- und Drittmittel

1 Der Regierungsrat verwendet Bundes- und Drittmittel, insbesondere die Abgabe gemäss KVG 1 ) für die allgemeine Krankheitsverhütung, im Rahmen der Zweckbestimmung zur Finanzierung von Projekten der Prävention und Gesundheitsförderung im Sozial- und Gesundheitsbereich. *
1) SR 832.10 .
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8. Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des

Menschen

§ 49 Zuständigkeiten

1 Das Departement ist für den Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Aufga - ben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind.
2 Der Kanton kann die Durchführung von bestimmten Massnahmen zur Be - kämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen an die Gemeinden, an Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens aus - üben, bewilligungspflichtige Einrichtungen des Gesundheitswesens, öf - fentlich-rechtliche oder private Institutionen, Organisationen und Einrich - tungen sowie an weitere Personen übertragen.
3 Der Kanton kann an die Kosten, welche gemäss Absatz 2 entstehen, Bei - träge leisten.

§ 50 Impfungen

1 Der Regierungsrat kann öffentliche Impfungen durchführen lassen.
2 Er kann Impfungen gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Be - kämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 28. September 2012 1 ) für obligatorisch erklären.

§ 51 Datenbearbeitung und -bekanntgabe

1 Die Bearbeitung und der gegenseitige Austausch der zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten notwendigen Personen- und Gesundheitsdaten durch die für den Vollzug zuständigen Stellen gemäss § 49 richten sich nach den Artikeln 58 und 59 Absätze 1 und 2 EpG 2 ) .
2 Die für den Vollzug zuständigen Stellen gemäss § 49 können Einrichtun - gen mit einem erhöhten Expositions- und Übertragungsrisiko, wie nament - lich Schulen und Kindertagesstätten, - breitung übertragbarer Krankheiten notwendigen Personen- und Gesund - heitsdaten übermitteln.
3 Das Departement kann, sofern eine Person die ihr gegenüber angeordne - ten Einschränkungen einer bestimmten Tätigkeit oder der Berufsausübung gemäss Artikel 38 EpG 3 ) missachtet, deren Arbeitgeber oder Arbeitgeberin sowie Personen, die für deren Tätigkeit verantwortlich sind, über diese Ein - schränkungen informieren.
4 Einrichtungen mit einem erhöhten Expositions- oder Übertragungsrisiko sind berechtigt, den für den Vollzug zuständigen Stellen gemäss § 49 auf Anfrage hin die zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten gemäss

Artikel 12 Absatz 6 EpG 4 ) notwendigen Personen- und Gesundheitsdaten

gemäss Artikel 59 Absatz 2 EpG 5 ) mitzuteilen.
1) SR 818.101 .
2) SR 818.101 .
3) SR 818.101 .
4) SR 818.101 .
5) SR 818.101 .
20

§ 52 Ergänzende Vorschriften

1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Er kann insbesondere Vorschriften erlassen betreffend: a) die nähere Festlegung der Zuständigkeiten gemäss § 49; b) die Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten, namentlich die Verpflichtung von an Tuberkulose erkrankten Personen zur kontrollierten Einnahme von entsprechenden Arzneimitteln sowie die Androhung und Anordnung von Sanktionen im Falle einer Wei - gerung; c) die Massnahmen gegen antibiotikaresistente Keime; d) die Datenbearbeitung und -bekanntgabe.

9. Heil- und Betäubungsmittel

§ 53 Zuständigkeiten

1 Das Departement ist für den Vollzug des HMG 1 ) zuständig, sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind.
2 Es ist zudem für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Betäubungs - mittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom

3. Oktober 1951 2 ) in insbesondere den folgenden Bereichen zuständig:

a) die Erteilung von Bewilligungen für:

1. die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von

Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelab - hängigen Personen;

2. den Bezug, die Lagerung und die Verwendung von Betäu -

bungsmitteln durch Spitäler und Institute, die der wissen - schaftlichen Forschung dienen;

3. den Bezug, die Aufbewahrung, die Verwendung, die Verord -

nung oder die Abgabe von Betäubungsmitteln, insbesondere im Rahmen der Tätigkeit von kantonalen und kommunalen Behörden; b) die Entgegennahme von Meldungen über Abgaben und Verordnun - gen von Betäubungsmitteln zu anderen als den zugelassenen Indika - toren; c) den Entzug der Befugnis zum Bezug, zur Lagerung, zur Verwendung und zur Abgabe von Betäubungsmitteln; d) die Kontrolle der dem BetmG 3 unterstehenden Personen, Firmen und Einrichtungen.
3 Das Departement kann einzelne Kontrolltätigkeiten besonderen Fachstel - len übertragen oder Fachstellen beiziehen.
1) SR 812.21 .
2) SR 812.121 .
3) SR 812.121 .
21

§ 54 Privatapotheken

1 Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Tierärzte und Tierärztinnen verfügen über das Recht zur Selbstdispensation und dürfen eine Privatapotheke führen. Die Führung einer Privatapotheke bedarf ei - ner Bewilligung des Departements.
2 Ebenso können Spitäler und Heime eine Privatapotheke führen, sofern hierfür eine Bewilligung des Departements eingeholt wird.

§ 55 Ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Privatapotheken

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a) die betreffende Person über eine Berufsausübungsbewilligung ver - fügt; b) die fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der Arznei - mittel gewährleistet sind.
2 Für die unmittelbare Anwendung von Arzneimitteln an Patienten und Pa - tientinnen sowie für die Abgabe in Notfällen und bei Hausbesuchen ist kei - ne Bewilligung erforderlich.
3 Die direkte Abgabe von Arzneimitteln ist lediglich für den eigenen Praxis - bedarf gestattet und hat durch den Bewilligungsinhaber oder die Bewilli - gungsinhaberin selber oder unter dessen oder deren unmittelbaren Auf - sicht und Verantwortung zu erfolgen. Der Handverkauf an Dritte und die Belieferung von Wiederverkäufern und Wiederverkäuferinnen ist verbo - ten.
4 Selbstdispensierende Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Tierärzte und Tierärztinnen sind verpflichtet, die Patienten und Pati - entinnen sowie die Tierhalter und Tierhalterinnen darauf hinzuweisen, dass die Arzneimittel von ihrer Privatapotheke, von einer öffentlichen Apotheke freier Wahl oder von einer Versandapotheke bezogen werden können.

§ 56 Spital- und Heimapotheken

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a) als gesamtverantwortliche Leitungsperson ein Apotheker oder eine Apothekerin mit einer Berufsausübungsbewilligung bezeichnet wor - den ist; b) die fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der Arznei - mittel gewährleistet sind.
2 Spitäler und Heime, die ausschliesslich für bestimmte Patienten und Pati - entinnen oder Heimbewohner und Heimbewohnerinnen Arzneimittel aus einer Privatapotheke oder auf ärztliches Rezept hin in einer öffentlichen Apotheke beschaffen, verwalten oder durch eine Pflegefachperson aus - schliesslich der Bestimmungsperson abgeben, benötigen keine Bewilli - gung.
3 Die direkte Abgabe von Arzneimitteln ist, mit Ausnahme von Notfäl - len, lediglich für spital- und heimeigene Patienten und Patientinnen ge - stattet.
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§ 57 Datenbearbeitung und -bekanntgabe

1 Zwecks Bekämpfung des Missbrauchs mit gefälschten oder mehrfach be - schafften Rezepten für Arzneimittel sowie des Missbrauchs von Betäu - bungsmitteln und psychotropen Stoffen können die für ärztliche und phar - mazeutische Belange zuständigen Stellen des Departements mit den Apo - thekern und Apothekerinnen sowie den Ärzten und Ärztinnen folgende Personen- und Gesundheitsdaten über die missbräuchlich handelnden so - wie die behandelnden Personen austauschen: a) Name und Vorname sowie Geburtsdatum und Geschlecht; b) Adresse, Wohnort und Wohnkanton; c) laufende oder abgeschlossene betäubungsmittelgestützte Behand - lung; d) Kopie des gefälschten oder mehrfach beschafften Rezepts.
2 Der Datenaustausch kann im Rahmen eines Abrufverfahrens erfolgen.
3 Das Departement erlässt die erforderlichen Richtlinien betreffend: a) die Bezeichnung der zugriffsberechtigten Personen sowie deren Sorgfaltspflichten; b) die Zuständigkeiten für die Erteilung, die Aktualisierung und den Entzug der Zugriffsberechtigungen; c) die technischen Massnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff; d) die Verantwortung für den technischen Betrieb der Datenplattform.

§ 58 Ergänzende Vorschriften

1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Er kann insbesondere Vorschriften erlassen über: a) die Herstellung, die Verschreibung, die Anwendung und die Abgabe von Arzneimitteln; b) die bewilligungspflichtigen Einrichtungen im Heilmittelbereich; c) die Bewilligungen und Massnahmen im Betäubungsmittelbereich, die Behandlung mit Betäubungsmitteln und die damit zusammen - hängenden Bestandeskontrollen; d) die Sperrung des Bezugs von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen.
2 Er kann mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, öffentlich- rechtlichen oder privaten Institutionen, Organisationen und Einrichtungen sowie weiteren Personen zusammenarbeiten und entsprechende Vereinba - rungen abschliessen.

10. Aufsicht und Verwaltungs- sowie

Disziplinarmassnahmen

§ 59 Aufsichtsbefugnisse

1 Das Departement sorgt für eine zweckmässige Aufsicht über alle Perso - nen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, und über die bewilligungspflichtigen Einrichtungen des Gesundheitswesens. Es kann hierfür namentlich Betriebskontrollen durchführen.
23
2 Das Departement ist insbesondere berechtigt: a) Auskünfte einzuholen und die Herausgabe von Unterlagen zu ver - langen, wobei nicht anonymisierte Patientendokumentationen nur einverlangt werden dürfen, sofern eine Befreiung vom Berufsge - heimnis gemäss § 16 Absatz 2 vorliegt; b) Räumlichkeiten von Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Ge - sundheitswesens ausüben, und von bewilligungspflichtigen Einrich - tungen des Gesundheitswesens zu betreten; c) Proben zu erheben und Gegenstände für die nähere Untersuchung und Abklärung zu beschlagnahmen.

§ 60 Verwaltungsmassnahmen

1 Das Departement trifft die zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Auf - sichtspflicht notwendigen Massnahmen.
2 Das Departement kann insbesondere: a) Gegenstände, die einer verbotenen Tätigkeit dienen oder gedient haben, sowie Gegenstände, welche die Gesundheit gefährden, be - schlagnahmen, amtlich verwahren oder vernichten; b) die Benützung von Räumlichkeiten und Einrichtungen untersagen sowie Betriebe schliessen; c) unzulässige Bekanntmachungen verbieten und beseitigen sowie hierzu verwendete Mittel beschlagnahmen.

§ 61 Disziplinarmassnahmen

1 Für folgende, in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte Tätigkeiten richten sich die Disziplinarmassnahmen abschliessend nach dem Bundes - recht: a) Medizinalberufe gemäss dem MedBG 1 ) ; b) Psychologieberufe gemäss dem PsyG 2 ) ; c) Gesundheitsberufe gemäss dem GesBG 3 ) .
2 Verletzen die übrigen Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Ge - sundheitswesens ausüben, oder bewilligungspflichtige Einrichtungen des Gesundheitswesens die Berufspflichten, weitere im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehende bundesrechtliche oder interkantonale Vorschrif - ten oder die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie darauf abgestützter Verordnungen, kann das Departement von Amtes wegen oder auf Antrag Dritter folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: a) eine Verwarnung; b) einen Verweis; c) eine Busse bis zu 20'000 Franken; d) ein Verbot der Berufsausübung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot); e) ein definitives Verbot der Berufsausübung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.
3 Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot der Berufsausübung angeord - net werden.
1) SR 811.11 .
2) SR 935.81 .
3) SR 811.21 .
24
4 Während des Disziplinarverfahrens kann: a) die Bewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit im Bereich des Ge - sundheitswesens oder zum Betreiben einer Einrichtung des Gesund - heitswesens eingeschränkt, mit Auflagen versehen oder entzogen werden; b) ein Verbot zur Ausübung von Tätigkeiten im Bereich des Gesund - heitswesens oder zum Betrieb einer Einrichtung des Gesundheitswe - sens ausgesprochen werden.

§ 62 Verjährung

1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre nachdem das Departe - ment vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.
2 Die Frist wird durch jede Untersuchungs- oder Prozesshandlung über den beanstandeten Vorfall unterbrochen.
3 Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall 10 Jahre nach dem zu beanstandenden Vorfall.
4 Stellt die Verletzung der Berufspflichten eine strafbare Handlung dar, so gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.
5 Wird gegen eine Person ein Disziplinarverfahren durchgeführt, so kann das Departement zur Beurteilung der von dieser Person ausgehenden Ge - fährdung der öffentlichen Gesundheit auch Sachverhalte berücksichtigen, die verjährt sind.

§ 63 Meldung und Veröffentlichung

1 Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte mel - den dem Departement sämtliche disziplinarrechtlich relevanten Vorfälle und Wahrnehmungen.
2 Eröffnet das Departement ein Disziplinarverfahren gegen eine Person oder eine Einrichtung, welche eine Bewilligung eines anderen Kantons besitzt, so informiert es die Aufsichtsbehörde dieses Kantons.
3 Zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefährdungen kann das De - partement, nachdem die betreffenden Entscheide in Rechtskraft er - wachsen sind, die Erteilung, die Einschränkung, den Entzug und das Erlö - schen einer Bewilligung, die Schliessung von Praxen und Einrichtungen, Be - rufsausübungsverbote sowie Verbote zur Ausübung jeglicher Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens veröffentlichen.

11. Strafbestimmungen

§ 64 Strafbestimmungen

1 Soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, wird mit Busse bis 100'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung ausübt oder eine bewilligungspflichtige Einrichtung ohne Bewilligung betreibt oder hierfür Werbung macht; b) als Inhaber oder Inhaberin einer Bewilligung seine oder ihre Befug - nisse erheblich oder wiederholt überschreitet;
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c) als Inhaber oder Inhaberin einer Bewilligung schwerwiegend oder wiederholt gegen die Berufspflichten oder Patientenrechte ver - stösst; d) die Verkaufs-, Werbe- oder Sponsoringverbote für Tabakwaren ge - mäss § 44 missachtet; e) als Betreiber oder Betreiberin einer dem Rauchverbot unterliegen - den Stätte oder als deren Besucher oder Besucherin gegen die Be - stimmungen zum Schutz vor Passivrauchen verstösst.
2 Sofern gewerbsmässig oder aus Gewinnsucht gehandelt wurde, beträgt die Busse bis 500'000 Franken.
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4 Anstelle einer juristischen Person sind jene natürlichen Personen strafbar, die für diese gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können die betreffenden natürlichen Personen nicht festgestellt werden, wird die ju - ristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.
5 Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte haben die Strafentschei - de, die in Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Gesundheits - gesetzgebung ergehen, dem Departement zuzustellen.

12. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 65 Übergangsbestimmungen

1 Sofern eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens oder eine Ein - richtung des Gesundheitswesens gemäss diesem Gesetz nicht mehr bewilli - gungspflichtig ist, erlischt die betreffende Bewilligung mit dem Inkrafttre - ten dieses Gesetzes. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des übergeord - neten Rechts.
2 Bereits erteilte Berufsausübungsbewilligungen für Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerinnen in den Bereichen Homöopathie, Traditionelle Chi - nesische Medizin und Akupunktur bleiben gültig.
3 Die übrigen, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen bleiben ebenfalls gültig. Ihr Inhalt richtet sich nach dem neuen Recht. Fal - len die Bewilligungsvoraussetzungen im Vergleich zum alten Recht stren - ger aus, so müssen diese nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt werden, ansonsten erlöschen die betreffenden Bewilligungen.
4 Für neu der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeiten und Einrichtun - gen ist innert sechs Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Be - willigungsgesuch einzureichen. Anderenfalls ist die weitere Ausübung der betreffenden Tätigkeit oder der Betrieb der betreffenden Einrichtung un - tersagt. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des übergeordneten Rechts.
5 Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine bewilligungspflich - tige Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben und über 75 Jah - re alt sind, müssen innert sechs Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Ge - setzes ein Gesuch um Verlängerung der Bewilligung stellen.
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6 Bis zum Inkrafttreten des GesBG 1 ) : a) richten sich die Bewilligungspflicht, die Bewilligungsvoraussetzun - gen, die Entzugsgründe, die Berufspflichten und die Disziplinarmass - nahmen für die Bereiche Pflege, Hebammenwesen, Physiotherapie, Ergotherapie, Ernährungsberatung, Optometrie und Osteopathie nach § 8 Absatz 1 Buchstabe e, § 11 Absatz 2, § 12 Absätze 2 und 3, § 14 Absatz 2, § 61 Absätze 2-4 und § 62; b) benötigen Personen mit universitären Medizinalberufen und Psycho - logieberufen für die privatwirtschaftliche Ausübung ihrer Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung eine Berufsausübungsbewilli - gung; c) bedürfen in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen lediglich die ge - samtverantwortlichen Leitungspersonen sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen eine Berufsausübungsbewilligung.
7 Die Berufsorganisationen reichen dem Departement ihre Notfalldienstre - glemente zwecks Prüfung und Vorbereitung von deren Verbindlichkeitser - klärung durch den Regierungsrat innert sechs Monaten seit dem Inkrafttre - ten dieses Gesetzes ein.
8 Bis zum Inkrafttreten der Krebsregistrierungsgesetzgebung des Bundes können Ärzte und Ärztinnen, Spitäler und andere private oder öffentlich- rechtliche Einrichtungen des Gesundheitswesens, die eine Krebserkran - kung diagnostizieren oder behandeln, folgende Personen- und Gesund - heitsdaten erheben und diese, zusammen mit den zu ihrer Identifikation erforderlichen Daten, dem Betreiber oder der Betreiberin des Krebsregis - ters melden: a) Name und Vorname; b) Versichertennummer gemäss Artikel 50c AHVG 2 ) ; c) Wohnadresse; d) Geburtsdatum; e) Geschlecht; f) diagnostische Daten zur Krebserkrankung und Daten zur Erstbe - handlung; g) ergänzende Daten zum Krankheitsverlauf und zur Behandlung so - wie Daten zu Früherkennungsmassnahmen.
9 Die Gemeinden reichen dem Departement ihre Reglemente über den schulärztlichen Dienst und über die Schulzahnpflege innert einem Jahr seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Genehmigung ein.

§ 66 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt zum Vollzug dieses Gesetzes die notwendigen Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung. Er kann insbesondere folgende Bereiche näher regeln: a) Bewilligungspflicht für in eigener fachlicher Verantwortung tätige Personen, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht sowie Bewilli - gungsvoraussetzungen; b) Auskunfts- und Meldepflicht bei bewilligungsfreien Tätigkeiten; c) Berufspflichten, namentlich Dokumentations- und Aufbewahrungs - pflicht;
1) SR 811.21 .
2) SR 831.10 .
27
d) Notfalldienst, namentlich Bemessung und Verwendung der Ersatz - abgabe sowie Erhebung von Personendaten; e) Bewilligungsvoraussetzungen für Einrichtungen des Gesundheitswe - sens, namentlich besondere Bewilligungsvoraussetzungen für be - stimmte Einrichtungen; f) besondere Patientenrechte und -pflichten für stationäre und teilsta - tionäre Einrichtungen; g) Entnahme von Organen, Gewebe oder Zellen bei urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen. KRB Nr. RG 0066a/2018 vom 19. Dezember 2018. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 23. April 2019 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. September 2019. Publiziert im Amtsblatt vom 5. Juli 2019.
28
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

31.08.2021 01.01.2022 § 43

bis eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 48

bis eingefügt GS 2021, 36

26.01.2022 01.08.2023 § 47 Abs. 2 geändert GS 2022, 3

26.01.2022 01.08.2023 § 47 Abs. 3 geändert GS 2022, 3

18.06.2023 01.07.2023 Ingress geändert GS 2023, 26

18.06.2023 01.07.2023 Titel 4

bis eingefügt GS 2023, 26

18.06.2023 01.07.2023 § 25

bis eingefügt GS 2023, 26

18.06.2023 01.07.2023 § 25

ter eingefügt GS 2023, 26

18.06.2023 01.07.2023 § 48

bis Abs. 1 geändert GS 2023, 26
29
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Ingress 18.06.2023 01.07.2023 geändert GS 2023, 26 Titel 4 bis

18.06.2023 01.07.2023 eingefügt GS 2023, 26

§ 25

bis

18.06.2023 01.07.2023 eingefügt GS 2023, 26

§ 25

ter

18.06.2023 01.07.2023 eingefügt GS 2023, 26

§ 43

bis

31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 47 Abs. 2 26.01.2022 01.08.2023 geändert GS 2022, 3

§ 47 Abs. 3 26.01.2022 01.08.2023 geändert GS 2022, 3

§ 48

bis

31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 48

bis Abs. 1 18.06.2023 01.07.2023 geändert GS 2023, 26
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