Regierungsratsbeschluss über den Strahlenschutz (815.1)
CH - ZG

Regierungsratsbeschluss über den Strahlenschutz

815.1 Regierungsratsbeschluss über den Strahlenschutz vo m 20. Dezember 1977 1) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung der Verordnung des Bundesrates über den Strahlenschutz vom 30. Juni 1976 2) und gestützt auf § 46 des Gesetzes über das Gesundheitswe- sen im Kanton Zug vom 21. Mai 1970 3) , beschliesst: § 1 Als zuständige kantonale Behörden für Massnahmen im Sinne von Art. 23 Abs. 3 der Verordnung des Bundesrates über den Strahlenschutz vom 30. Juni 1976 und zur Entgegennahme der Meldungen gemäss den Art. 11 Abs. 2 und 49 Abs. 2 dieser Verordnung werden bezeichnet: 1. bezüglich Personen, die einen medizinischen oder pharmazeutischen Be- ruf oder Hilfsberuf ausüben oder ein Krankenhaus führen die Gesund- heitsdirektion 4) ; 2. in den übrigen Fällen die Volkswirtschaftsdirektion. § 2 1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. Auf den gleichen Zeit- punkt wird der Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Verord- nung des Bundesrates über den Strahlenschutz vom 28. November 1963 5) aufgehoben. 2 Der Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzes- sammlung aufzunehmen. 1) GS 21, 77 2) SR 814.50 3) BGS 821.1 4) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191). 5) GS 18, 503
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