Reglement betreffend Ermittlung der Versicherungswerte und die Schadenabschätzung vo... (722.112)
CH - ZG

Reglement betreffend Ermittlung der Versicherungswerte und die Schadenabschätzung von Gebäuden

Reglement betreffend Ermittlung der Versicherungswerte und Schadenabschätzung von Gebäuden Vom 16. September 1980 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 5 Abs. 6 und § 17 Abs. 4 der Vollziehungsverordnung vom 29. Januar 1980 zum Gesetz über die Gebäudeversicherung 1 ) , erlässt folgendes Reglement: 1. Einschätzungen, Abschätzungen und Gebäudenummerierung
§ 1
1 Die Einschätzung der Gebäude erfolgt durch haupt- oder nebenamtliche Schätzungsexpertinnen oder -experten der Gebäudeversicherung. *
§ 2 *
1 Einschätzungen bis zu einem Betrage von Fr. 750 000.– können von einer haupt- oder nebenamtlichen Schätzungsexpertin oder einem haupt- oder nebenamtlichen Schätzungsexperten allein durchgeführt werden.
2 Einschätzungen von Neu- und Umbauten, deren Baukosten Fr. 750 000.– übersteigen, werden von zwei Schätzungsexpertinnen oder -experten durch - geführt.
3 Einschätzungen von Grossobjekten werden in der Regel von hauptamtli - chen Schätzungsexpertinnen oder -experten durchgeführt. Sofern notwen - dig, können auch nebenamtliche Schätzungsexpertinnen oder -experten so - wie Fachpersonen zugezogen werden.
4 Diese Regelung gilt auch für Revisionssschätzungen. 1) BGS 722.111
§ 3 *
1 Abschätzungen und Schadenaufnahmen werden von den hauptamtlichen Schätzungsexpertinnen oder -experten der Gebäudeversicherung vorgenom - men.
2 Bei grösseren Schadenereignissen können nebenamtliche Schätzungsex - pertinnen oder -experten sowie Fachpersonen zugezogen werden.
§ 4
1 Angemeldete Schätzungen sind in der Reihenfolge der Anmeldung zu erle - digen. Es ist eine entsprechende Kontrolle zu führen.
§ 5
1 Alle Gebäude sind von der Gebäudeversicherung gemeindeweise fortlau - fend zu nummerieren.
2 Die Versicherungsnummer ist in der Nähe des Hauseingangs so anzubrin - gen, dass sie beim Zugang zum Gebäude von der Strassenseite her gut er - sichtlich ist. *
3 Erlischt die Versicherung eines Gebäudes, so ist die Nummer zu entfernen. Sie darf innerhalb der Gemeinde nicht neu verwendet werden.
4 Für Gebäude des Bundes, welche nicht bei der Gebäudeversicherung zu versichern sind, ist die mit den zuständigen Organen des Bundes abge - schlossene Vereinbarung massgebend. 2. Ermittlung der Versicherungswerte
§ 6
1 Der Versicherungswert eines Gebäudes errechnet sich aus dem Kubikmass des umbauten Raumes, multipliziert mit dem geschätzten Kubikmeter- Preis. Der Kubikinhalt ist grundsätzlich das Ergebnis aus der überbauten Fläche und der Höhe des Gebäudes. Die Ermittlung der Gebäudehöhe er - folgt gemäss den Angaben im Anhang.
§ 7
1 Mit dem Gebäude zu versichernde Bauteile wie Vordächer, Balkone, Er - ker, Brüstungen, Wintergärten oder Einrichtungen wie Innentanks, Liftanla - gen, Solaranlagen usw., die nicht im Einheitspreis pro Kubikmeter enthalten sind, müssen auf dem Schätzungsprotokoll als Pauschalzuschläge franken - mässig gesondert aufgeführt und bewertet werden. *
§ 8
1 Bei Ein- und Nachschätzungen sind die Daten für die Gebäudestatistik zu erfassen bzw. zu überprüfen. Das gleiche gilt für die Revisionsschätzun - gen. * 3. Schlussbestimmung
§ 9
1 Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft.
2 Es ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und im Amtsblatt zu veröf - fentlichen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 16.09.1980 01.10.1980 Erlass Erstfassung GS 21, 499 07.11.2006 01.01.2007 § 1 Abs. 1 geändert GS 28, 841 07.11.2006 01.01.2007 § 2 totalrevidiert GS 28, 841 07.11.2006 01.01.2007 § 3 totalrevidiert GS 28, 841 07.11.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 2 geändert GS 28, 841 07.11.2006 01.01.2007 § 7 Abs. 1 geändert GS 28, 841 07.11.2006 01.01.2007 § 8 Abs. 1 geändert GS 28, 841
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 16.09.1980 01.10.1980 Erstfassung GS 21, 499

§ 1 Abs. 1 07.11.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 841

§ 2 07.11.2006

01.01.2007 totalrevidiert GS 28, 841

§ 3 07.11.2006

01.01.2007 totalrevidiert GS 28, 841

§ 5 Abs. 2 07.11.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 841

§ 7 Abs. 1 07.11.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 841

§ 8 Abs. 1 07.11.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 841
Markierungen
Leseansicht