Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen de... (821.40.66)
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Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch die Unterstützung der Berufsberatung und der Berufsbildung

Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch die Unterstützung der Berufsberatung und der Berufsbildung (WMV-Bildung-COVID-19) vom 03.06.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 117 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai
2004 (KV); gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbil - dung (BBG) und die Verordnung des Bundesrats vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV); gestützt auf das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenver - sicherungsgesetz; AVIG); gestützt auf das Gesetz vom 13. Dezember 2007 über die Berufsbildung (BBiG) und das dazugehörige Reglement vom 23. März 2010 (BBiR); gestützt auf das Gesetz vom 6. Oktober 2010 über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (BAMG); gestützt auf die Empfehlung vom 20. Februar 2018 der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK); gestützt auf die Verordnung vom 6. April 2020 über die wirtschaftlichen Massnahmen infolge des Coronavirus (WMV-COVID-19), insbesondere auf

Artikel 6;

in Erwägung: Der Staatsrat hat in einer Rahmenverordnung Sofortmassnahmen beschlos - sen, die aus einem Globalbetrag, Zahlungserleichterungen bei den kantonalen Steuern, erleichterten Anwendungsmodalitäten für die bestehenden Wirtschaftsförderungsinstrumente und aus einer spezifischen Unterstützung für verschiedene Wirtschaftszweige bestehen, die besonders von der Krise betroffen sind. Diese gezielten Sofortmassnahmen werden ergänzend und subsidiär zu den vom Bund getroffenen Massnahmen verordnet. Viele Jugendliche stehen am Ende der obligatorischen Schulzeit in einer Sackgasse und haben Mühe, Praktika und Lehrstellen in Unternehmen zu fin -
den. Auch ein Teil der erwachsenen Bevölkerung hat getrübte Aussichten auf dem Arbeitsmarkt und benötigt Rat für die Neuausrichtung ihrer beruflichen Laufbahn. Der Staatsrat will die Jugendlichen und Erwachsenen unterstützen, die von der Krise betroffen sind und nach Beratung und/oder Bildung suchen, indem er die bestehenden Massnahmen und Netzwerke auf dem Gebiet ab sofort verstärkt. Auf diese Weise will er den Betroffenen zu bestmöglichen Chan - cen auf eine Eingliederung respektive Wiedereingliederung in den Arbeits - markt auf den Schuljahresbeginn 2020/21, spätestens jedoch bis Herbst 2020, verhelfen oder sie im Erwerbsleben halten. Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, der Direktion für Erziehung, Kul - tur und Sport sowie der Direktion der Institutionen und der Land- und Forst - wirtschaft, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Mit dieser Verordnung sollen Jugendliche am Ende der obligatorischen Schulzeit, die auf der Suche nach einer Lehrstelle sind, Jugendliche in einer beruflichen Grundbildung im dualen System und Erwachsene unterstützt werden, die infolge der Krise in einer prekären beruflichen Situation sind und rasch eine berufliche Laufbahnberatung benötigen.
2 Die zuständigen Dienststellen, das heisst, das Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung (BEA), das Amt für Berufsbildung (BBA) und das Amt für den Arbeitsmarkt (AMA) müssen finanziell unterstützt werden, damit sie Massnahmen ergreifen und finanzieren können, die es erlauben:
a) den Übergang von der obligatorischen Schule in die berufsbildende Se - kundarstufe II (Nahtstelle I) und den Übergang von der (berufsbilden - den oder allgemeinbildenden) Sekundarstufe II in den Arbeitsmarkt (Nahtstelle II) zu erleichtern;
b) eine Betreuung der Lernenden zu gewährleisten, um Lehrabbrüchen vorzubeugen;
c) die berufliche Umschulung und die Rückkehr auf den Arbeitsmarkt von Arbeitslosen oder von Personen in prekären beruflichen Verhältnissen zu erleichtern.

Art. 2 Unterstützungsmodalitäten

1 Zur Unterstützung der Berufsberatung und der Berufsbildung wird ein Be - trag von 1'899'000 Franken bereitgestellt und wie folgt auf die Ämter verteilt:
a) 305'000 Franken für das BEA;
b) 1'244'000 Franken für das BBA;
c) 350'000 Franken für das AMA.

Art. 3 Nahtstelle I – Massnahmen

1 Die Massnahmen an der «Nahtstelle I» betreffen den Zeitraum zwischen Frühjahrsende und Herbst 2020 für Jugendliche am Ende der obligatorischen Schulzeit.
2 Es gibt sieben Arten von Massnahmen:
1. Aktion «Last Minute»: Das Ziel dieser Massnahme ist es, die Jugendli - chen auf der Suche nach einer Lehrstelle mit Ausbildungsbetrieben zu - sammenzubringen. Aufgrund der Krise gilt es, das Coaching zu verstär - ken und die Eltern zu unterstützen, damit sie ihren Kindern bei der Su - che helfen. Dazu muss qualifiziertes Personal angestellt werden. Zu die - sem Zweck werden dem Betrag gemäss Artikel 2 Abs. 1 Bst. a 50'000 Franken entnommen.
2. Berufsvorbereitungsmassnahmen (PreFo) und Motivationssemester (SeMo) – Sommer: Es gilt, die Massnahmen (PréFo Grolley, REPER, Intervalle), die gewöhnlich über den Sommer geschlossen sind, offen zu halten, damit die Jugendlichen, die bis dahin keine Lösung gefunden haben, bis zum Schuljahresbeginn 2020/21 einen Ausbildungsplatz fin - den können, bevor die Schülerinnen und Schüler, welche die obligatori - sche Schulzeit im Juni 2020 abschliessen, zur Massnahme stossen. Zu diesem Zweck werden dem Betrag gemäss Artikel 2 Abs. 1 Bst. c
50'000 Franken entnommen.
3. Berufsvorbereitungsmassnahmen (PreFo) und Motivationssemester (SeMo) – Herbst: Es gilt, die Aufnahmekapazität der Massnahmen nach Ziffer 2 auf Beginn des Schuljahres zu erhöhen und so rund sechzig zu - sätzliche Plätze in den bestehenden Einrichtungen zur Verfügung zu stellen sowie eine zusätzliche Klasse an der Gewerblichen und Industri - ellen Berufsfachschule (GIBS) zu eröffnen. Zu diesem Zweck werden den Beträgen gemäss Artikel 2 Abs. 1 Bst. b und c 300'000 Franken zu - gunsten des AMA und 110'000 Franken zugunsten des BBA entnom - men.
4. Unentgeltlichkeit der Erwachsenenbildung: Es gilt, die von der Krise betroffenen Erwachsenen ohne Berufsbildung, zu einer Ausbildung zu animieren. In Abweichung von Artikel 1 und 1a der Verordnung vom
2. Juli 2012 über die Gebühren und Entschädigungen in der Berufsbil - dung (GEBV) werden keine Kosten für eine Ausbildung an einer Berufsfachschule im Sinne von Artikel 31 und 32 BBV in Rechnung gestellt. Die nicht in Rechnung gestellten Kosten in der Höhe von etwa
200'000 Franken werden dem Betrag gemäss Artikel 2 Abs. 1 Bst. b entnommen und im Verhältnis zu den betroffenen Personen direkt dem BBA und Grangeneuve ausgezahlt.
5. Unterzeichnung der Lehrverträge: Die Einsendefrist für die unterzeich - neten Lehrverträge wird bis Ende Oktober 2020 verlängert. Das BBA informiert die Ausbildungsbetriebe darüber, dass die Möglichkeit zur Anstellung von Lernenden bis zum Ende der Herbstferien verlängert wird. Für diese Massnahme werden keine finanziellen Mittel bereitge - stellt.
6. Lehrbetriebsverbünde: Der Leistungsauftrag, den das BBA den Lehrbe - triebsverbünden Ref-Flex, Fribap und REF-GEI erteilt hat, wird für ein Schuljahr erweitert, damit sie mehr Lernende in den Berufsfeldern Technik und Hochbau und schulisch schwache Lernende anstellen. Für die betreffenden Berufe und Lernenden müssen Fördermassnahmen ge - troffen werden. Zu diesem Zweck werden dem Betrag gemäss Artikel 2 Abs. 1 Bst. b 112'000 Franken entnommen.
7. Überbetriebliche Kurse: Zur Ergänzung des Beitrags an die Überbe - trieblichen Kursen (ÜK) aus dem Steuerreform-Fonds gemäss Artikel
70a BBiG wird der Finanzierungsanteil des Staats für das Schuljahr
2020/21 von 20 auf 25 % erhöht («5 %-COVID»). Zu diesem Zweck werden dem Betrag gemäss Artikel 2 Abs. 1 Bst. b gestützt auf die Jahresrechnung 2019 567'000 Franken entnommen.

Art. 4 Begleitung der Lernenden – Massnahmen

1 Die Massnahmen zur Begleitung der Jugendlichen während der Lehre und zur Verhinderung von Lehrabbrüchen betreffen das laufende Schuljahr
2019/20 und das nächste Schuljahr 2020/21.
2 Es gibt zwei Arten von Massnahmen:
1. Lehraufsichtskommission: Die Lehraufsichtskommissionen haben ge - stützt auf Artikel 47 Abs. 1 Bst. b BBiG die Aufgabe, wenn möglich jede lernende Person einmal im Jahr an ihrem Arbeitsplatz oder an den überbetrieblichen Kursen zu besuchen und dem BBA und der Berufsbil - dungskommission Bericht zu erstatten. Die Lehraufsichtskommissionen werden beauftragt, die Besuche bei den Lernenden zu intensivieren, um Lehrabbrüche zu verhindern oder bei einer Kündigung eine neue Lehr - stelle zu finden. Zu diesem Zweck werden dem Betrag gemäss Artikel 2 Abs. 1 Bst. b 100'000 Franken entnommen.
2. Plattform Jugendliche: Die Plattform Jugendliche (PFJ) ist eine Einrich - tung für Jugendliche, die nach der obligatorischen Schulzeit keine Bil - dungslösung gefunden haben. Ihr Ziel ist es, eine Bilanz über die schu - lische, persönliche und soziale Situation der Jugendlichen sowie über ihre künftigen Berufsvorstellungen zu ziehen. Um der steigenden Nach - frage gerecht zu werden, müssen die Kapazitäten der Einrichtung durch die Anstellung von qualifiziertem Personal vorübergehend erhöht wer - den. Zu diesem Zweck werden den Beträgen gemäss Artikel 2 Abs. 1 Bst. a und b zu gleichen Teilen insgesamt 110'000 Franken zugunsten des BEA und des BBA entnommen.

Art. 5 Nahtstelle II – Massnahme

1 Die Massnahme «Nahtstelle II» betrifft den Übergang von der (berufsbil - denden oder allgemeinbildenden) Sekundarstufe II in den Arbeitsmarkt
2 Ihr Ziel ist es, die Chancen der betroffenen Personen auf eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt oder den Antritt einer höheren Ausbildung zu verbes - sern. Sie wird als Sofortmassnahme für einen Zeitraum von 12 Monaten bis Ende des Schuljahres 2020/21 ergriffen.
3 Das BEA und das BBA sind gemeinsam für sie zuständig. Sie erfordert die Anstellung von qualifiziertem Personal, insbesondere von Berufsberaterinnen und Berufsberatern, die auf die Berufsbildung spezialisiert sind. Zu diesem Zweck werden den Beträgen gemäss Artikel 2 Abs. 1 Bst. a und b zu glei - chen Teilen insgesamt 200'000 Franken entnommen.

Art. 6 Laufbahnberatung und Umschulung für Erwachsene – Massnah -

me
1 Die Massnahme Laufbahnberatung und Umschulung für Erwachsene er - laubt es, auf den erwarteten Ansturm von Anfragen aufgrund der aktuellen Krise einzugehen, indem
a) proaktiv gehandelt und den betroffenen Erwachsenen der Eintritt in die Arbeitslosigkeit oder die Sozialhilfe erspart wird;
b) den betroffenen Personen geholfen wird, so rasch wie möglich eine ge - eignete Lösung zu finden, dank der sie sich auf dem Arbeitsmarkt neu ausrichten können;
c) die nötigen Kompetenzen im Bereich der Bewerbungstechnik und der Anstellungsverfahren vermittelt werden;
d) den nicht oder wenig qualifizierten Personen geholfen wird, eine beruf - liche Grundbildung aufzunehmen, bei der sie neue berufliche Kompe - tenzen erwerben und mit der sie sich auf dem Arbeitsmarkt besser posi - tionieren können.
2 Sie wird als Sofortmassnahme für einen Zeitraum von 18 Monaten bis Ende des Jahres 2021 ergriffen.
3 Das BEA ist für sie zuständig. Die Massnahme erfordert Kommunikations - mittel und die Anstellung von Aushilfspersonal im Umfang von zwei VZÄ, das auf die Laufbahnberatung für Erwachsene spezialisiert ist. Zu diesem Zweck werden dem Betrag gemäss Artikel 2 Abs. 1 Bst. a 100'000 Franken entnommen

Art. 7 Geltungsdauer

1 Vorausgesetzt, dass diese Verordnung vom Grossen Rat genehmigt wird, bleibt sie so lange in Kraft, wie für ihre Umsetzung Durchführungsmassnah - men erforderlich sind. Der Staatsrat hebt sie formell auf, sobald diese Umset - zung abgeschlossen ist.
2 Wird sie vom Grossen Rat nicht genehmigt, so läuft sie am Ende der Frist von einem Jahr nach Artikel 117 KV aus.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
03.06.2020 Erlass Grunderlass 03.06.2020 2020_072
01.09.2020 Art. 7 eingefügt 11.09.2020 2020_106
14.12.2021 Art. 3 Abs. 2, 4. geändert 01.01.2022 2021_186 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 03.06.2020 03.06.2020 2020_072

Art. 3 Abs. 2, 4. geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186

Art. 7 eingefügt 01.09.2020 11.09.2020 2020_106

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