Verordnung über die Bachelor-Ausbildung in Pflege an der Hochschule für Gesundheit... (432.12.57)
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Verordnung über die Bachelor-Ausbildung in Pflege an der Hochschule für Gesundheit Freiburg

Verordnung über die Bachelor-Ausbildung in Pflege an der Hochschule für Gesundheit Freiburg vom 19.09.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg 1 ) gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschu - len (FHSG) und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen; gestützt auf die interkantonale Vereinbarung vom 6. Juli 2001 über die Er - richtung der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit (FH-GS); gestützt auf die Interpretationsrichtlinien vom 5. und 6. Juni 2003 zu Artikel
42 der interkantonalen Vereinbarung über die Errichtung der FH-GS; gestützt auf das Profil des Fachhochschulbereichs Gesundheit der Schweize - rischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren vom 13. Mai 2004; gestützt auf die Rahmenrichtlinien vom 10. März 2006 für die Organisation der Bachelorstudien HES-SO; gestützt auf die Richtlinien für den Studiengang Bachelor of Science in Pfle - ge der HES-SO 8. September 2006; gestützt auf die Richtlinien für die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen im Bereich Gesundheit an der HES-SO vom 16. Oktober 2008, geändert am
6. März 2009; gestützt auf die Rahmenrichtlinien vom 10. März 2006 für die Stellung der Bachelorstudierenden an der HES-SO; gestützt auf die Übergangsrichtlinien vom 19. Mai 2006 für den Umstieg von einem FH-Diplomstudium auf das Bachelor-System für die Studierenden des Bereichs Gesundheit an der HES-SO, die ihr Studienjahr nicht bestanden ha - ben; gestützt auf den Rahmenstudienplan Bachelor HES-SO in Pflege vom 8. Sep - tember 2006; gestützt auf das Gesetz vom 21. Juni 1994 über die Krankenpflegeschule (KPSG); auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,
1) Erlass bis 31.12.2015 unter 428.83 eingeordnet.
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Ziele

1 Dieses Reglement regelt die Bachelor-Ausbildung zur Pflegefachfrau FH oder zum Pflegefachmann FH an der Hochschule für Gesundheit Freiburg (HfG-FR).
2 Am Ende der Ausbildung wird der Titel «Bachelor of Science HES-SO in Pflege» verliehen.
2 Aufnahme

Art. 2 Grundsatz

1 Die Aufnahme in die HfG-FR erfolgt gemäss der interkantonalen Vereinba - rung über die Errichtung der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit (FH-GS) sowie den Richtlinien für die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen im Bereich Gesundheit an der HES-SO und den Zu - lassungsbedingungen für die Bachelor-Ausbildung im Bereich Gesundheit.

Art. 3 Aufnahmekommission HfG-FR – Definition

1 Die Aufnahmekommission HfG-FR ist eine Subkommission nach Artikel
11 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1994 über die Krankenpflegeschule (KPSG).

Art. 4 Aufnahmekommission HfG-FR – Zusammensetzung und Orga -

nisation
1 Die Kommission setzt sich zusammen aus der Direktorin oder dem Direktor der HfG-FR, der oder dem Studiengangsverantwortlichen, zwei Lehrperso - nen der HfG-FR und zwei Personen, die das Pflegepersonal vertreten.
2 Sie wird vom Direktionsrat der HfG-FR bezeichnet.
3 Sie wird von der oder dem Studiengangsverantwortlichen präsidiert.

Art. 5 Aufnahmekommission HfG-FR – Befugnisse

1 Die Kommission übt folgende Befugnisse aus:
a) Sie prüft die Bewerbungsdossiers.
b) Sie entscheidet aufgrund des Bewerbungsdossiers und der Stellungnah - me von Fachpersonen über die Aufnahme der Kandidatin oder des Kan - didaten.
c) Sie informiert die Kandidatin oder den Kandidaten.
d) Sie stellt den Aufnahmeentscheid aus, der zur Immatrikulation berech - tigt.
e) Sie evaluiert die Aufnahmekriterien und das Aufnahmeverfahren der HfG-FR und schlägt dem Direktionsrat der HfG-FR die Änderungen vor, die ihr nützlich erscheinen.

Art. 6 Aufnahmekommission HfG-FR – Arbeitsweise

1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder an - wesend ist.
2 Die oder der Studiengangsverantwortliche stellt die Dossiers der Kandida - tinnen und Kandidaten vor.
3 Die Kommission beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Präsidentin oder der Präsident kann stimmen; bei Stimmengleichheit fällt sie oder er den Stichentscheid.
4 Die Verhandlungen werden in einem Protokoll festgehalten.
5 Das Sekretariat wird von der HfG-FR besorgt.

Art. 7 Aufnahmekommission HfG-FR – Entscheide

1 Die Aufnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der verlangte Titel erlangt wird.
2 Ablehnende Entscheide müssen begründet werden und die Rechtsmittel an - führen.
3 Allgemeiner Ausbildungsrahmen

Art. 8 Studienplan

1 Die Ausbildung wird nach dem Rahmenstudienplan Bachelor HES-SO in Pflege erteilt.
2 Sie erfolgt nach einem Modulsystem mit der Anrechnung von ECTS-Cre - dits (European Credit Transfer System) gemäss Artikel 11 der Rahmenrichtli - nien für die Stellung der Bachelorstudierenden an der HES-SO.
3 Sie ist aufgebaut auf der Basis des Referenzsystems der Kompetenzen, das im Rahmenstudienplan Bachelor HES-SO in Pflege definiert ist.

Art. 9 Dauer

1 Die Dauer der Ausbildung beträgt im Vollzeitstudium mindestens 6 Semes - ter und darf 12 Semester nicht überschreiten.
2 In besonderen Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.
3 Die maximale Studiendauer schliesst die Unterbrechung im Rahmen eines Langzeiturlaubs nicht ein.

Art. 10 Alternierende Ausbildung

1 In der Ausbildung alternieren theoretische und praktische Ausbildungspha - sen an der Schule und am praktischen Ausbildungsort (praktische Ausbildung im weiten Sinne).
2 Die praktischen Ausbildungsphasen umfassen 40 Wochen, verteilt über die gesamte Ausbildungszeit.
3 Die praktischen Ausbildungsphasen werden nach dem Dispositiv der prakti - schen Ausbildung HES-S2 der HES-SO und den entsprechenden drei Ver - tragsebenen organisiert, d. h.:
a) der Vereinbarung über die Praxisausbildung HES-S2 (zwischen der HES-SO und der Institution);
b) dem Übereinkommen über die Organisation der Praxisausbildung (zwi - schen der Ausbildungsstätte und der Institution);
c) dem Pädagogischen Dreiervertrag.

Art. 11 Übertritt innerhalb des Studiengangs

1 Die Studierenden können innerhalb des gleichen Studienganges beantragen, die Ausbildungsstätte gemäss den in Artikel 4 der Richtlinien für den Stu - diengang Bachelor of Science in Pflege der HES-SO genannten Modalitäten zu wechseln.
4 Studienorganisation

Art. 12 Studienjahr

1 Das akademische Studienjahr beginnt in der Kalenderwoche 38.
2 Das Studienjahr umfasst zwei Semester: ein Herbstsemester, das in der
38. Kalenderwoche beginnt, und ein Frühlingssemester, das in der 8. Kalen - derwoche beginnt.

Art. 13 Modulare Organisation

1 Die Ausbildung besteht aus theoretischen und praktischen Ausbildungsmo - dulen und einem Bachelor-Thesis-Modul.
2 Jedes Semester besteht aus vier theoretischen Modulen im Umfang von 5 ECTS-Credits und einem praktischen Ausbildungsmodul im Umfang von 10 ECTS-Credits. Im letzten Jahr entspricht die Zeit, die für das Bachelor-The - sis-Modul aufgewendet wird, zwei theoretischen Modulen.

Art. 14 Unterrichtssprache

1 Die Unterrichtssprache ist Deutsch oder Französisch.

Art. 15 Zweisprachige Ausbildung

1 Die Studierenden können ihre Ausbildung zweisprachig deutsch-französisch absolvieren.
2 Die Bedingungen für die zweisprachige Ausbildung richten sich nach den Bestimmungen der HES-SO.

Art. 16 Unterrichtsbesuch

1 Der Pflichtteil der Ausbildung und die Modalitäten des Unterrichtsbesuchs sind in der Beschreibung der einzelnen Module festgelegt.
2 Im Verhinderungsfall müssen die Studierenden die HfG-FR informieren. Dauert die Abwesenheit länger als drei Tage, so muss ein Arztzeugnis vorge - legt werden.
3 Im Zusammenhang mit den Modalitäten des Unterrichtsbesuchs entscheidet die oder der lokale Studiengangsverantwortliche auf Vorschlag der oder des Modulverantwortlichen, wie die Abwesenheit kompensiert werden muss.
4 Für die Teilnahme an nichtobligatorischem Unterricht kann eine vorgängige Anmeldung verlangt werden. Die HfG-FR kann bei ungenügender Teilneh - merzahl einen Kurs streichen.

Art. 17 Anwesenheitsregelung für die praktischen Ausbildungsphasen

1 Die Anwesenheit in den praktischen Ausbildungsphasen ist in allen Fällen Pflicht. Im Verhinderungsfall müssen die Studierenden den praktischen Aus - bildungsort und die HfG-FR informieren. Die oder der loklale Studiengangs - verantwortliche entscheidet auf Vorschlag der oder des Modulverantwortli - chen darüber, wie die Abwesenheit kompensiert werden muss.
2 Absenzen sind zu begründen.
3 Jedes Verhalten, das nicht mit den Anforderungen der Ausbildung und der Berufsausübung vereinbar ist, wird von der Bezugsperson oder der Prakti - kumsausbildnerin oder dem Praktikumsausbildner der oder dem lokalen Stu - diengangsverantwortlichen gemeldet.

Art. 18 Langzeiturlaub

1 Studierende, die ihre Ausbildung unterbrechen und später wieder aufneh - men möchten, können Urlaub beantragen. Die Direktion der HfG-FR ent - scheidet auf Empfehlung der oder des Studiengangsverantwortlichen.
2 Der Urlaub wird für ein Semester oder ein Jahr gewährt. Er kann verlängert werden. Die kumulierte Dauer des Urlaubs darf zwei Jahre nicht überschrei - ten.
3 Während des Urlaubs bleibt die Studentin oder der Student an der HfG-FR immatrikuliert und bezahlt keine Studiengebühr.

Art. 19 Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung

1 Die Studierenden können in die Forschung des Lehrkörpers und des For - schungspersonals einbezogen werden.
5 Evaluation und Promotion

Art. 20 Anrechnung

1 Alle Module sind obligatorisch und erlauben es insgesamt, das Ausbil - dungsprofil Pflege zu erreichen. Die Validierung aufgrund eines Evaluations - dispositivs führt zur Anrechnung von ECTS-Credits. Die Credits werden ge - samthaft gewährt oder nicht gewährt.
2 Das Evaluationsdispositiv für die Module wird in einer spezifischen Doku - mentation für die Studierenden und die praktischen Ausbildungsorte ausge - führt.

Art. 21 Notenskala

1 Die Evaluation der Leistungen der Studierenden erfolgt nach der ECTS- Skala und entspricht den folgenden Bewertungen: A: Bestanden – Ausgezeichnet B: Bestanden – Sehr gut C: Bestanden – Gut D: Bestanden – Befriedigend E: Bestanden – Genügend – Mindestanforderungen erfüllt FX: Nicht bestanden – Ungenügend – Zusatzarbeit erforderlich F: Nicht bestanden – Ungenügend – Wiederholung des Moduls erforderlich

Art. 22 Wiederholung

1 Wer die Credits (Kreditpunkte) eines Moduls nicht erhält, muss dieses vali - dieren lassen, indem er oder sie es wiederholt oder die Prüfung des Moduls beim zweiten Mal besteht.
2 Jedes Modul kann nur einmal wiederholt werden. Wird ein Modul abgebro - chen, gilt es als nicht bestanden.
3 Die Unterrichtsform eines Moduls kann für Studierende, die das Modul zum ersten Mal absolvieren, und für diejenigen, die das Modul wiederholen, un - terschiedlich sein.
4 Die Modalitäten für die Wiederholung werden von der oder dem lokalen Studiengangsverantwortlichen auf Vorschlag der oder des Modulverantwort - lichen festgelegt.
5 Die bei der Wiederholung erzielte Note ersetzt die frühere Note.
6 Ein zweiter Misserfolg hat das definitive Nichtbestehen des Moduls und den Ausschluss vom Studiengang zur Folge.

Art. 23 Zusatzarbeit

1 Wenn die oder der Studierende in einem Modul die Note FX erzielt, kann sie oder er eine Zusatzarbeit leisten.
2 Die praktischen Ausbildungsmodule können nicht mit einer Zusatzarbeit nachgeholt werden.
3 Die Modalitäten für die Zusatzarbeit sind im Modulbeschrieb festgehalten und werden von der oder dem lokalen Sudiengangsverantwortlichen auf Vor - schlag der oder des Modulverantwortlichen festgelegt.
4 Je nach Note, die für diese Zusatzarbeit erzielt wird (A bis E oder F, ausser Einschränkungen, die im Modulbeschrieb explizit erwähnt werden), werden die Credits verliehen oder nicht verliehen.

Art. 24 Validierung der praktischen Ausbildungsphasen

1 Alle praktischen Ausbildungsphasen müssen validiert werden.
2 Die Anwesenheitsbedingungen gemäss Artikel 17 müssen eingehalten wer - den.

Art. 25 Misserfolg in der praktischen Ausbildung

1 Wird ein praktisches Ausbildungsmodul nicht bestanden, muss es wieder - holt werden.
2 Ein zweiter Misserfolg hat das definitive Nichtbestehen des Moduls und den Ausschluss vom Studiengang zur Folge.

Art. 26 Bachelor-Thesis

1 Die Studierenden müssen eine Bachelor-Thesis abfassen. Sie stellt einen ersten Schritt in die Forschung dar und unterstützt die Entwicklung der beruf - lichen Kompetenzen der Studierenden.
2 Die Bachelor-Thesis entspricht 15 ECTS-Credits und setzt sich aus zwei Elementen zusammen:
a) die Erarbeitung des Bachelor-Thesis-Projektes, für die 5 ECTS-Credits verliehen werden;
b) die Realisierung und die Verteidigung der Bachelor-Thesis, für die 10 ECTS-Credits verliehen werden.
3 Die Bachelor-Thesis besteht aus einem schriftlichen Bericht und einer mündlichen Verteidigung vor einer mindestens aus zwei Personen bestehen - den Jury, der die Betreuerin oder der Betreuer der Bachelor-Thesis und eine externe Fachperson aus der Berufspraxis angehören.
4 Die Bachelor-Thesis wird gemäss den allgemeinen Rahmenbedingungen zur Erstellung und Evaluation der Bachelor-Thesis des Studiengangs Bachelor HES-SO in Pflege verfasst.

Art. 27 Misserfolg bei der Bachelor-Thesis – Wiederholung

1 Wer für die Bachelor-Thesis die Note «F» erzielt, kann sie nur einmal wie - derholen. Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter der Bachelor-Thesis legt die Modalitäten der Wiederholung fest.
2 Die bei der Wiederholung erzielte Note ersetzt die frühere Note.
3 Ein zweiter Misserfolg hat das definitive Nichtbestehen der Bachelor-Thesis und den Ausschluss vom Studiengang zur Folge.

Art. 28 Diplom

1 Zur Erlangung des Diploms müssen 180 ECTS-Credits erworben worden sein.
2 Das Diplom trägt die Unterschriften der Direktorin oder des Direktors der HfG-FR und der Direktorin oder des Direktors für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.

Art. 29 Ausschluss vom Studiengang

1 Wer ein für den Studiengang obligatorisch erklärtes Modul definitiv nicht bestanden hat, wird vom Studiengang ausgeschlossen.
2 Vom Studiengang wird ebenfalls ausgeschlossen, wer die für den Erhalt des Bachelor-Diploms notwendigen Credits nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit erworben hat.
3 Der Ausschlussentscheid wird von der Direktorin oder dem Direktor der HfG-FR auf Empfehlung der oder des Studiengangsverantwortlichen getrof - fen.
6 Gesundheitsschutz

Art. 30 Verantwortlichkeit

1 Während der Ausbildung ist die Direktorin oder der Direktor der HfG-FR oder der praktische Ausbildungsort für den Gesundheitsschutz der Studieren - den verantwortlich.
2 Vorbehalten bleiben die praktischen Ausbildungsphasen im Ausland.

Art. 31 ...

Art. 32 Prophylaktische Massnahmen

1 Die HfG-FR gibt Empfehlungen über prophylaktische Massnahmen heraus, die vor Beginn der Ausbildung umgesetzt werden müssen. Die Studierenden erhalten zusammen mit der Mitteilung über den Aufnahmeentscheid eine diesbezügliche schriftliche Information. Gegebenenfalls müssen sie bei ihrer behandelnden Ärztin oder ihrem behandelnden Arzt die nötigen Schritte un - ternehmen.

Art. 33 Ausbildung im Ausland

1 Bei praktischen Ausbildungsphasen im Ausland stellt die HfG-FR sicher, dass die Studierenden alle üblichen prophylaktischen Massnahmen getroffen haben, die vor Ort zu beachtenden Präventionsmassnahmen kennen und über einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen das Krankheits- und Unfall - risiko im Ausland verfügen.

Art. 34 Risikosituationen

1 La HfG-FR erlässt Verhaltensrichtlinien, die die Studierenden beachten müssen, wenn sie in den praktischen Ausbildungsphasen Risikosituationen ausgesetzt sind.
7 Stellung der Studierenden

Art. 35 Gegenseitige Verständigung

1 Die gegenseitige Verständigung zwischen den Studierenden und der Direk - tion der HfG-FR wird über ein Kollegium sichergestellt.
2 Die Befugnisse dieses Kollegiums werden in einem Dokument beschrieben, das vom Direktionsrat der HfG-FR genehmigt wird.

Art. 36 Vertretung

1 Die Studierenden wählen aus ihren Reihen das Mitglied im Direktionsrat der HfG-FR, das sie vertritt.

Art. 37 Evaluation durch die Studierenden

1 Die HfG-FR lässt die Ausbildungs- und Unterrichtsprogramme regelmässig durch die Studierenden evaluieren.

Art. 38 Teilnahme an Berufsveranstaltungen

1 Die Studierenden werden zur Teilnahme an externen Berufsveranstaltungen (Kongresse, Vorträge) ermutigt. Die Studierenden reichen dafür bei der oder dem Studiengangsverantwortlichen ein schriftliches Gesuch ein. Sie können nach der Veranstaltung zur Berichterstattung über den Kongress oder den Vortrag aufgefordert werden.

Art. 39 Nationaler und internationaler Studienaustausch

1 Während der Ausbildung und innerhalb des von der HES-SO festgelegten Rahmens können die Studierenden um Teilnahme an einem nationalen oder internationalen Studienaustausch ersuchen.
2 Die HfG-FR erarbeitet mit der oder dem betreffenden Studierenden und der Gasthochschule ein Studienabkommen; darin werden die Module festgelegt, welche die HfG-FR anerkennt und die, sofern sie bestanden werden, keine Verlängerung der Bachelor-Ausbildung nach sich ziehen.
3 Das definitive Nichtbestehen dieser Module hat keinen Ausschluss aus dem Studiengang zur Folge. In diesem Fall werden die ECTS-Kreditpunkte nicht gewährt und müssen im Bachelor-Studiengang der HfG-FR kompensiert wer - den.
4 Studierende, die einen Teil ihres Studiums an einer Partnereinrichtung im Ausland absolvieren wollen, können finanziell und logistisch unterstützt wer - den.

Art. 40 ...

Art. 41 Übernachtungs-, Verpflegungs- und Reisekosten

1 Die Übernachtungs-, Verpflegungs- und Reisekosten tragen die Studieren - den während der Ausbildung an der HfG-FR und den praktischen Ausbil - dungsphasen selber.

Art. 42 Berufs- und Amtsgeheimnis

1 Die Studierenden unterstehen dem Berufs- und Amtsgeheimnis.

Art. 43 Haftpflicht

1 Für die private Haftpflichtversicherung während den praktischen Ausbil - dungsphasen ist der praktische Ausbildungsort verantwortlich.
2 Bei praktischen Ausbildungsphasen im Ausland stellt die HfG-FR sicher, dass die Studierenden eine private Haftpflichtversicherung mit Schadende - ckung im Ausland abgeschlossen haben.
8 Disziplinarmassnahmen

Art. 44 Verletzung der normativen Bestimmungen

1 Studierende, die die normativen Bestimmungen verletzen, längere unent - schuldigte Absenzen aufweisen oder mit ihrem Verhalten den ordentlichen Ablauf der theoretischen oder praktischen Ausbildungsphasen oder der Ba - chelor-Thesis stören, müssen mit einer der folgenden Disziplinarstrafe rech - nen, die von der Direktorin oder dem Direktor der HfG-FR beschlossen wird:
a) Verwarnung;
b) vorübergehender Ausschluss von einer Unterrichtsphase oder einem Ausbildungsmodul;
c) Ausschluss von einer Unterrichtsphase, von einem Ausbildungsmodul, einer Evaluations- oder Prüfungsveranstaltung oder einer praktischen Ausbildungsphase;
d) Verweis;
e) Ausschluss von der HfG-FR;
f) Ausschluss vom Studiengang Bachelor of Science HES-SO in Pflege.
2 Bevor eine Strafe ausgesprochen wird, muss die Studentin oder der Student angehört werden.
3 Der Entscheid wird schriftlich mitgeteilt.

Art. 45 Betrug

1 Jeder Betrug einschliesslich Plagiat oder versuchter Betrug im Rahmen von Evaluationen, Prüfungen und der Erarbeitung der Bachelor-Thesis hat zur Folge, dass die entsprechenden ECTS-Credits oder das Diplom nicht verge - ben werden oder das Diplom für ungültig erklärt wird.
9 Rechtsmittel

Art. 46 Grundsatz

1 In Übereinstimmung mit den Interpretationsrichtlinien vom 5. und 6. Juni
2003 zu Artikel 42 der interkantonalen Vereinbarung über die Errichtung der FH-GS können Entscheide der HfG-FR gegen Kandidatinnen und Kandida - ten oder Studierende, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufnahme, der Beförderung, mit Prüfungen und mit der Abschlusszertifizierung, sowie jede Massnahme, die zum Ausschluss vom Studiengang führen kann, mit Be - schwerde angefochten werden.
2 Vorgängig kann gegen diese Entscheide Einsprache erhoben werden.

Art. 47 Einsprache

1 Die Einsprache richtet sich nach Artikel 25 KPSG.
2 Die Einsprecherin oder der Einsprecher oder die bevollmächtigte Person muss die Einsprache schriftlich, begründet, mit Datum versehen und eigen - händig unterschrieben einreichen und ihr gegebenenfalls eine Vollmacht und die für die Instruktion erforderlichen Akten beifügen.
3 Die Einsprachebehörde führt das Verfahren in kürzester Zeit durch. Sie kann die betroffene Person anhören, wenn dies von den Umständen her ge - rechtfertigt ist.
4 Der Einspracheentscheid erfolgt schriftlich und begründet. Entspricht er voll und ganz den Anträgen der einsprechenden Person, so kann die Einsprache - behörde auf die Begründung verzichten, wenn sie von keiner Partei verlangt wird, oder sie kann den Entscheid nur mündlich begründen.

Art. 48 Beschwerde

1 Gegen den Einspracheentscheid kann bei der Direktion für Bildung und kul - turelle Angelegenheiten Beschwerde eingereicht werden.
2 Die Beschwerde muss innert zehn Tagen nach Erhalt des Einspracheent - scheids eingereicht werden. Sie muss von der beschwerdeführenden oder der bevollmächtigten Person schriftlich, begründet, mit Datum versehen, eigen - händig unterschrieben und gegebenenfalls mit einer Vollmacht und den für die Instruktion erforderlichen Akten eingereicht werden.
3 Der Beschwerdeentscheid der Direktion für Bildung und kulturelle Angele - genheiten kann bei der Rekurskommission der FH-GS angefochten werden.

Art. 49 Aufsichtsbeschwerde

1 Die Aufsichtsbeschwerde richtet sich nach Artikel 29 KPSG.
2 Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer oder die bevollmäch - tigte Person muss die Aufsichtsbeschwerde schriftlich, begründet, mit Datum versehen, eigenhändig unterschrieben und gegebenenfalls mit einer Voll - macht und den für die Instruktion erforderlichen Akten einreichen.
3 Beschwerdebehörde ist:
a) die Direktorin oder der Direktor der HfG-FR bei Handlungen oder Un - terlassungen einer Lehrperson der HfG-FR;
b) die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten bei Handlun - gen oder Unterlassungen der Direktorin oder des Direktors der HfG-FR.
4 Die Beschwerdebehörde stellt den Sachverhalt fest. Sie hört die von der Be - schwerde betroffene Person an. Sie kann die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer anhören, wenn die Umstände es rechtfertigen. Der Be - schwerdeentscheid erfolgt schriftlich und wird begründet.
5 Die Verfahrenskosten nach Artikel 29 Abs. 3 KPSG bestehen aus den spezi - ell bei der Beschwerdeinstruktion entstandenen Ausgaben, insbesondere den Kosten der Beweiserhebung, den Reisekostenentschädigungen und den Honoraren für Dritte.

Art. 50 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. September 2006 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.09.2006 Erlass Grunderlass 01.09.2006 2006_096
13.02.2007 Art. 31 aufgehoben 01.01.2007 2007_028
09.12.2009 Ingress geändert 01.01.2010 2009_136
09.12.2009 Art. 1 geändert 01.01.2010 2009_136
09.12.2009 Art. 2 geändert 01.01.2010 2009_136
09.12.2009 Art. 10 geändert 01.01.2010 2009_136
09.12.2009 Art. 12 geändert 01.01.2010 2009_136
09.12.2009 Art. 22 geändert 01.01.2010 2009_136
09.12.2009 Art. 26 geändert 01.01.2010 2009_136
09.12.2009 Art. 39 geändert 01.01.2010 2009_136
09.12.2009 Art. 48 geändert 01.01.2010 2009_136
19.12.2017 Art. 40 aufgehoben 01.01.2018 2017_122
04.03.2022 Art. 28 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 48 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 48 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 49 Abs. 3, b) geändert 01.02.2022 2022_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 19.09.2006 01.09.2006 2006_096 Ingress geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_136

Art. 1 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_136

Art. 2 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_136

Art. 10 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_136

Art. 12 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_136

Art. 22 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_136

Art. 26 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_136

Art. 28 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 31 aufgehoben 13.02.2007 01.01.2007 2007_028

Art. 39 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_136

Art. 40 aufgehoben 19.12.2017 01.01.2018 2017_122

Art. 48 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_136

Art. 48 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 48 Abs. 3 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 49 Abs. 3, b) geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

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