Verordnung über das Schulische Brückenangebot (414.18)
CH - ZG

Verordnung über das Schulische Brückenangebot

Verordnung über das Schulische Brückenangebot Vom 4. Dezember 2007 (Stand 1. Dezember 2007) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Schulgesetzes vom 27. September 1990 1 ) und des Geset - zes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990 2 ) , beschliesst: 1. Schülerinnen und Schüler

§ 1 Eintritt

1 Der Eintritt in das Schulische Brückenangebot richtet sich nach dem Re - glement über die Promotion an den öffentlichen Schulen 3 ) .

§ 2 Rechte und Pflichten

1 Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen und nach dem Lernvertrag.
2 Schülerinnen und Schüler haben das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen Instanzen Anträge zu stellen.

§ 3 Unterrichtszeit

1 Das wöchentliche Pflichtpensum der Schülerinnen und Schüler beträgt 40 Arbeitsstunden.

§ 4 Lern- und Berufsberatung

1 Die Lern- und Berufsberatung steht den Schülerinnen und Schülern zur in - dividuellen Beratung kostenlos zur Verfügung. 1) BGS 412.11 2) 3) BGS 412.113
2 Sie unterstützt die Schule bei der Berufwahlvorbereitung.
3 Die Zusammenarbeit mit der Studien- und Berufsberatung wird in einer Vereinbarung geregelt.

§ 5 Mediothek

1 Die Mediothek ist die schulinterne Dokumentations- und Verleihstelle für schulische Medien.
2 Die Leitung der Mediothek ist der Schulleitung unterstellt.

§ 6 Schularzt-Dienst

1 Die Kantonsärztin bzw. der Kantonsarzt, allenfalls deren Stellvertretung, ist mit dem Schularzt-Dienst beauftragt, der insbesondere in der medizini - schen Beratung der Schule besteht. 2. Erziehungsberechtigte

§ 7 Zusammenarbeit

1 Die Schule arbeitet mit den Erziehungsberechtigten zusammen.
2 Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen.

§ 8 Beiträge

1 Die Schulleitung ist berechtigt, für folgende Bereiche Beiträge zu verlan - gen:
a) Schul- und Klassenverlegung;
b) Arbeits- und Projektwochen, Schulreisen, Studienreisen und Exkursio - nen;
c) Lehrmittel;
d) Materialien und Unterlagen für einzelne Fächer;
e) Veranstaltungsbesuche;
f) Kosten für zusätzliche Schulangebote.
2 Die Schulleitung kann die Beiträge gemäss Abs. 1 in Härtefällen reduzie - ren oder erlassen.
3. Lehrpersonen

§ 9 Anstellung

1 Hauptlehrerinnen und -lehrer werden unbefristet angestellt. Die Anstellung setzt ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe I und in der Regel eine Ausbil - dung für die Berufswahlvorbereitung oder Lerncoaching voraus.
2 Lehrbeauftragte werden befristet angestellt. Der Arbeitsvertrag kann er - neuert werden, darf jedoch insgesamt die Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Einjährige Verträge sind ohne, zweijährige Verträge mit ei - ner Kündigungsmöglichkeit auszustellen.
3 Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden zur vorübergehenden Vertre - tung einer Lehrperson während höchstens eines halben Jahres angestellt. Diese Frist kann einmal verlängert werden.

§ 10 Berufsauftrag

1 Die Lehrpersonen erfüllen einen dreiteiligen Berufsauftrag:
a) Unterricht, einschliesslich Vor- und Nachbereiten des Unterrichts, Be - ratung und Betreuung einzelner Schülerinnen und Schüler sowie Zu - sammenarbeit im Lehrerkollegium, mit Erziehungsberechtigten und allen an der Ausbildung Beteiligten;
b) Mitarbeit bei der Gestaltung des Schullebens, Mitwirkung bei der Er - füllung organisatorischer Aufgaben der Schule, Mitwirkung an der Schul- und Qualitätsentwicklung, Mitverantwortung für die Einhal - tung schulinterner Reglemente, Zusammenarbeit mit Schulbehörden;
c) Erhaltung und Förderung der eigenen, berufsbezogenen Kompetenzen, insbesondere durch fachliche, methodisch-didaktische und pädagogi - sche Weiterbildung.
2 Lehrpersonen, die ein Pensum von geringem Umfang unterrichten, erfül - len einen reduzierten Berufsauftrag und können durch die Rektorin bzw. den Rektor von der Mitarbeit in der Schule nach Abs. 1 Bst. b teilweise dis - pensiert werden.
3 Unterrichtet eine Lehrperson an mehreren Schulen im Kanton, können die Rektorinnen und Rektoren regeln, an welcher Schule der Hauptteil der Mit - arbeit gemäss Abs. 1 Bst. b zu erbringen ist.

§ 11 Arbeitszeit

1 Die Gesamtarbeitszeit gemäss § 11 Abs. 1 Bst. a–c teilt sich auf in die Un - terrichtszeit, in die von der Schulleitung festgelegte und in die von den Lehrpersonen frei gestaltbare Arbeitszeit.
2 Besondere Entschädigungen sind in einem separaten Beschluss des Regie - rungsrats geregelt.

§ 12 Weiterbildung / Studienurlaub

1 Die Schulleitung bespricht und bewilligt die Weiterbildung der Lehrperso - nen. Sie kann die Lehrpersonen zur Teilnahme an Weiterbildungskursen verpflichten.
2 Für die Einzelheiten der Unterstützung gelten die Bestimmungen des Re - glements über die Weiter- und Zusatzausbildung sowie den Studienurlaub des Staatspersonals vom 17. Mai 2005 1 ) . 4. Schulorganisation

§ 13 Schulleitung

1 Die Schule wird von der Rektorin bzw. vom Rektor geführt.
2 Die Schulleitung besteht aus der Rektorin bzw. dem Rektor und der Pro - rektorin bzw. dem Prorektor.
3 Die Mitglieder der Schulleitung unterrichten ein Teilpensum.
4 Besoldung und Unterrichtspensum der Mitglieder der Schulleitung werden in einem separaten Beschluss des Regierungsrats geregelt.
5 Die Schulleitung ist für alle Bereiche zuständig, die nicht in den Kompe - tenzbereich des Amtes für Mittelschulen oder der Rektorin bzw. des Rek - tors fallen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie
a) ist für die personelle, pädagogische, organisatorische sowie adminis - trative Führung der Schule zuständig;
b) vertritt die Schule nach aussen;
c) veranlasst die für die Weiterentwicklung der Schule notwendigen Pla - nungen;
d) ist für die Qualitätsentwicklung der Schule verantwortlich und veran - lasst die notwendigen Planungen und Massnahmen. Sie legt der Schul - kommission Rechenschaft über die interne Evaluation ab;
e) erlässt die in der Schulordnung genannten Reglemente, soweit nicht andere Instanzen zuständig sind;
f) ist dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Vorschriften sowie die Weisungen der übergeordneten Organe eingehalten werden;
g) nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission teil; 1) BGS 154.215
h) ernennt die Fachschafts- bzw. Fachgruppenverantwortlichen;
i) ernennt die Stundenplanerinnen bzw. Stundenplaner;
j) bewilligt im Rahmen ihrer Kompetenzen die Weiterbildungsgesuche der Lehrpersonen;
k) ist verantwortlich für Budget und Rechnung;
l) legt die Jahresziele für die Schule fest;
m) regelt das Feedback der Schülerinnen und Schüler zum Unterricht;
n) informiert Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerschaft über die sie betreffenden Beschlüsse;
o) ist verantwortlich für eine zwischen den einzelnen Fächern und Lehr - personen vergleichbare Leistungsbeurteilung;
p) ist verantwortlich für die Sicherheitsbelange der Schule;
q) bewilligt gesamtschulische Anlässe und veranlasst eine angemessene Aufsicht;
r) behandelt weitere, ihr von der Schulkommission und der Direktion für Bildung und Kultur übertragene Aufgaben;
s) erstattet der Direktion für Bildung und Kultur jährlich Bericht.

§ 14 Verfahren zur Auswahl der Schulleitungsmitglieder

1 Die Rektorin bzw. der Rektor wird vom Regierungsrat, die Prorektorin bzw. der Prorektor wird von der Direktion für Bildung und Kultur ange - stellt.
2 Das Auswahlverfahren wird wie folgt durchgeführt:
a) Die Stelle der Rektorin bzw. des Rektors wird in der Regel öffentlich, die Stelle der Prorektorin bzw. des Prorektors wird in der Regel intern ausgeschrieben.
b) Eine Vorbereitungskommission trifft eine Vorauswahl zu Handen der Schulkommission. Die Vorbereitungskommission setzt sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrerschaft einerseits und Mit - gliedern der Schulkommission und der Direktion für Bildung und Kul - tur andererseits zusammen. Ein Mitglied der Schulleitung nimmt mit beratender Stimme teil.
c) Bei Verfahren mit nur interner Ausschreibung hat die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz das Recht, zuhanden der Vorbereitungskommis - sion eine konsultative Stellungnahme zu den Bewerberinnen und Be - werbern abzugeben.

§ 15 Fachschaften bzw. Fachgruppen

1 Die Fachschaften bzw. Fachgruppen sind Zusammenschlüsse aller Lehr - personen, welche das gleiche Fach beziehungsweise verwandte Fächer un - terrichten.
2 Sie treffen sich zur Behandlung von Fachfragen mindestens einmal im Tri - mester.
3 Die Fachschaften bzw. Fachgruppen haben ein Antragsrecht an die Schul - leitung.

§ 16 Fachvorstände bzw. Fachgruppenverantwortliche

1 Die Fachvorstände bzw. Fachgruppenverantwortlichen leiten die Fach - schaften bzw. Fachgruppen.
2 Die Fachvorstände bzw. Fachgruppenverantwortlichen haben insbesondere folgende Aufgaben: Sie
a) überwachen die Einhaltung des Lehrplans innerhalb der Fachschaft bzw. Fachgruppe;
b) delegieren bei der Anstellung von Lehrpersonen nach Rücksprache mit der Fachschaft ein Mitglied in die Wahlkommission;
c) sind Kontaktpersonen zwischen Fachschaft und Schulleitung;
d) sind verantwortlich für das Budget gegenüber der Schulleitung;
3 Die Schulleitung kann den Fachvorständen bzw. Fachgruppenverantwort - lichen weitere Aufgaben übertragen.

§ 17 Mentorat

1 Neue Lehrpersonen werden durch einen Mentor bzw. eine Mentorin be - gleitet.
2 Die Schulleitung erlässt ein Mentoratsreglement.

§ 18 Teamkonferenz

1 Die Lehrpersonen bilden die Teamkonferenz; die Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen.
2 Die Konferenz befasst sich mit pädagogischen Fragen, mit der Gestaltung des Unterrichts und mit Fragen der Organisation der Schule.
3 Die Konferenz hat das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen Instanzen Anträge an die Direktion für Bildung und Kultur zu stellen. Die Konferenz kann zu wichtigen Erlassen des Regierungsrats und der Schulkommission Stellung nehmen.
4 Die Konferenz hat das Recht, dem Regierungsrat eine Lehrperson als Ver - treterin bzw. Vertreter in der Schulkommission vorzuschlagen.

§ 19 Lernberatung

1 Jede Klasse wird durch Lernberaterinnen und Lernberater betreut. Die Schulleitung erlässt ein Reglement über die Aufgaben der Lernberaterinnen und Lernberater. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
a) Begleitung der Schülerinnen und Schüler in schulischer und persönli - cher Hinsicht sowie im Berufswahlprozess;
b) Unterstützung für die Erreichung periodisch festgelegter Ziele;
c) Förderung der Fähigkeit zu Eigenverantwortung, insbesondere durch Delegation von Teilaufgaben und -kompetenzen;
d) Koordination der Absenzenkontrolle und der Disziplinarmassnahmen;
e) Kontakte mit den Erziehungsberechtigten; Durchführung von Zusam - menkünften mit den Erziehungsberechtigten.
2 Die Schule kann eine Fachperson für Heterogenität beiziehen. Sie hat ins - besondere folgende Aufgaben:
a) Beratung von Schülerinnen und Schülern;
b) Unterstützung der Lernberaterinnen und Lernberater. 5. Schulkommission

§ 20 Aufgaben

1 Die Aufgaben der Schulkommission richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen 1 ) .
2 Die Schulkommission hat zudem im Wesentlichen folgende Aufgaben: Sie
a) genehmigt die strategischen Elemente der Schulentwicklung und be - teiligt sich an deren Entwicklung;
b) überprüft die Umsetzung der internen Evaluation anhand der Rechen - schaftsberichte der Schule;
c) veranlasst periodisch die Prüfung der Qualität der Schulen durch eine fachliche Aussensicht (externe Evaluation);
d) genehmigt das Konzept für die Personalführung;
e) legt Höchstansätze für die Beiträge an Schul- und Klassenlager, Ar - beits- und Projektwochen sowie Schulreisen fest.
3 Die Schulkommission beantragt
a) die Ausgestaltung und die Organisation des Schulangebotes; 1) BGS 414.11
b) die für die Führung und Entwicklung der Schule notwendigen Rah - menbedingungen;
c) die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung. 6. Schlussbestimmungen

§ 21 Übergangsbestimmung

1 § 11 ist innert drei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung umzusetzen.

§ 22 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung über die Berufsvorbereitungsschule vom 10. Juli 2001 1 ) auf - gehoben. 1) GS 27, 147
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