Kantonsratsbeschluss betreffend Gewährleistung der Sicherheit der kantonalen Behörden... (154.51)
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Kantonsratsbeschluss betreffend Gewährleistung der Sicherheit der kantonalen Behörden, der kantonalen Verwaltung und der Gerichte

Kantonsratsbeschluss betreffend Gewährleistung der Sicherheit der kantonalen Behörden, der kantonalen Verwaltung und der Gerichte Vom 17. April 2003 (Stand 8. September 2007) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst:

§ 1 Grundsatz

1 Die Sicherheit der kantonalen Behörden, der Mitarbeitenden der kantona - len Verwaltung und der Gerichte sowie deren Kundinnen und Kunden wird, unter Beibehaltung einer grösstmöglichen Bürgernähe, nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewährleistet.

§ 2 Sicherheitsstrategie

1 Die Sicherheitsstrategie umfasst:
a) einen den Verhältnissen angepassten Schutz der Gesundheit und Un - versehrtheit der Adressaten gemäss § 3 dieses Beschlusses, bei gleich - zeitiger Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und Effizienz der Ver - waltungs- und Verfahrensabläufe;
b) die Vermeidung von Störfällen und die grösstmögliche Schadensbe - grenzung im Ereignisfall bei gleichzeitiger Sicherstellung der Konti - nuität in der Leistungserbringung;
c) die Förderung des Sicherheitsbewusstseins der Adressaten.

§ 3 Adressaten

1 Adressaten dieses Beschlusses sind namentlich:
a) alle haupt- und nebenamtlichen Behördemitglieder des Kantons; 1) BGS 111.1
b) alle beim Kanton gemäss § 1 des Personalgesetzes 2 ) tätigen Mitarbei - tenden.
2 Der Kanton nimmt, soweit erforderlich, bei juristischen Personen, die mit Leistungsaufträgen öffentliche Aufgaben für ihn erfüllen, folgende Bestim - mungen in den Leistungsauftrag auf:
a) Übernahme von Grundsatz und Strategie gemäss §§ 1 und 2;
b) Abgeltung der gemäss Bst. a notwendigen Massnahmen.

§ 4 Zuständigkeit

1 Der Kantonsrat legt den Rahmenkredit für die Massnahmen fest und be - willigt das für die Umsetzung der Sicherheitsstrategie erforderliche zusätzli - che Personal.
2 Der Regierungsrat:
a) erlässt das Sicherheitskonzept unter Berücksichtigung der Sicherheits - risiken, definiert die Minimalanforderungen und ermöglicht die modu - lare Anpassung der Sicherheitsmassnahmen an die jeweiligen Verhält - nisse;
b) veranlasst die nötigen Massnahmen in den Bereichen Ausbildung, Or - ganisation, Betrieb, Technik und Bau;
c) überprüft deren Wirksamkeit und erstattet dem Kantonsrat regelmäs - sig Bericht;
d) bezeichnet das mit der Umsetzung beauftragte Fachpersonal.

§ 5 Rahmenkredit

1 Der Rahmenkredit umfasst die für die Umsetzung dieses Beschlusses nöti - gen Mittel.
2 Der Rahmenkredit beträgt Fr. 7,5 Mio., inklusive Mehrwertsteuer, und gilt bis 30. Juni 2009. *

§ 6 Änderung bisherigen Rechts

3 )

§ 7 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 4 ) 2) Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (BGS 154.21 ) 3) Diese Änderung ist im entsprechenden Erlass publiziert. 4) Inkrafttreten am 28. Juni 2003
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 17.04.2003 28.06.2003 Erlass Erstfassung GS 27, 771 28.06.2007 08.09.2007 § 5 Abs. 2 geändert GS 29, 317
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 17.04.2003 28.06.2003 Erstfassung GS 27, 771

§ 5 Abs. 2 28.06.2007

08.09.2007 geändert GS 29, 317
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