Verordnung über das Waldreservat La Souche auf dem Gebiet der Gemeinde Arconciel (721.3.13)
CH - FR

Verordnung über das Waldreservat La Souche auf dem Gebiet der Gemeinde Arconciel

Verordnung über das Waldreservat La Souche auf dem Gebiet der Gemeinde Arconciel vom 07.01.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019) Der Staatsrat des Kantons Freiburg 1 ) gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat - schutz; gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald; gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen; gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 25. Juni 2001 über das Waldre - servat La Souche; in Erwägung: Der Wald von La Souche grenzt zum Teil an das Auengebiet der Kleinen Saane und bildet daher eine wichtige Pufferzone für dieses Gebiet. Zudem gibt es in den Felsen ein Mosaik von ökologischen Nischen mit einer grossen Tier- und Pflanzenvielfalt. Der grösste Teil des abschüssigen Waldgebiets be - steht aus einem für diese Region typischen Buchenwald, der ein ausgezeich - netes Beispiel für ein Waldreservat eines Wirtschaftswaldes im Flachland darstellt. Zwischen der Stiftung Altenryf, der Eigentümerin des Waldes, und der Di - rektion des Innern und der Landwirtschaft wurde ein Dienstbarkeitsvertrag über 50 Jahre abgeschlossen. Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft, beschliesst:

Art. 1

1 Das Gebiet der Gemeinde Arconciel, das innerhalb des Perimeters des am
23. April 2001 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plans im Massstab
1:5000 liegt, wird zum Totalreservat La Souche erklärt.
2 Der Plan des Perimeters ist integrierender Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
1) Erlass bis 14.09.2010 unter 721.2.93 eingeordnet.
3 Der Dienstbarkeitsvertrag vom 25. Juni 2001 zwischen der Stiftung Alten - ryf als Eigentümerin des Waldes und der Direktion des Innern und der Land - wirtschaft 2 ) wird genehmigt.

Art. 2

1 Innerhalb des Reservats sind waldbauliche Eingriffe sowie die Erstellung von jeglichen Bauten und Anlagen verboten.
2 Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind weiterhin möglich:
a) Eingriffe zum Schutz der Bevölkerung und der unterhalb des Waldes gelegenen Häuser und Einrichtungen gegen umstürzende Bäume;
b) waldbauliche Eingriffe im Hinblick auf die Umwandlung der standort - fremden Bestände (Pflanzungen) in einen standortgerechten Wald; die - ser einmalige Eingriff erfolgt spätestens bis zum 31. Dezember 2002;
c) waldbauliche Eingriffe entlang den Wanderwegen zur Gewährleistung ihrer Sicherheit;
d) die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern un - ter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung;
e) Eingriffe im archäologischen Gebiet im Hinblick auf dessen Erhaltung oder Erforschung.

Art. 3

1 Das Amt für Wald und Natur wird mit dem Vollzug dieser Verordnung be - auftragt, die rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt wird.
2) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.01.2002 Erlass Grunderlass 01.01.2002 2002_010
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
02.04.2019 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 07.01.2002 01.01.2002 2002_010

Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 1 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Art. 1 Abs. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 3 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Markierungen
Leseansicht