Verordnung FIND über den Abzug der Kosten bei Privatliegenschaften und der Investiti... (631.421)
CH - FR

Verordnung FIND über den Abzug der Kosten bei Privatliegenschaften und der Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sowie der Kosten für die Restaurationsarbeiten an unbeweglichen Kulturgütern

Verordnung FIND über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens und der dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienenden Investitionen vom 11.12.2019 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2020) Die Finanzdirektion gestützt auf Artikel 33 Abs. 5 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direk - ten Kantonssteuern (DStG); verordnet:

Art. 1 Dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienende Investitio -

nen
1 Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten Aufwendungen für Massnahmen, die zur rationellen Energieverwen - dung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. In Frage kommen Investitionen für den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden.
2 Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuer - barer Energien sind insbesondere:
a) Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle, wie:
1. Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern und Decken ge - gen Aussenklima, unbeheizte Räume und Erdreich,
2. Ersetzen bestehender Fenster durch energetisch bessere Fenster,
3. Anbringen von Fugendichtungen,
4. Einrichten von unbeheizten Windfängen,
5. Ersetzen von Jalousieläden, Rollläden;
b) Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anla - gen, wie z. B.:
1. Ersatz des Wärmeerzeugers, ausgenommen ist der Ersatz durch ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen,
2. Ersatz von Wassererwärmern, ausgenommen ist der Ersatz von Durchlauferhitzern durch zentrale Wassererwärmer,
3. Anschluss an eine Fernwärmeversorgung,
4. Einbau von Wärmepumpen, Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Als zu fördernde er - neuerbare Energien gelten: Sonnenenergie, Geothermie, mit oder ohne Wärmepumpen nutzbare Umgebungswärme, Windenergie und Biomasse inkl. Holz oder Biogas; die Nutzung der Wasser - kraft wird im Rahmen des Bundesgesetz über die direkte Bundes - steuer (DBG) nicht gefördert,
5. Einbau und Ersatz von Installationen, die in erster Linie der ratio - nellen Energienutzung dienen, wie:
5.1. Regelungen, thermostatische Heizkörperventile, Umwälzpumpen, Ventilatoren,
5.2. Wärmedämmungen von Leitungen, Armaturen oder des Heizkes - sels,
5.3. Messeinrichtungen zur Verbrauchserfassung und zur Betriebsopti - mierung,
5.4. Installationen im Zusammenhang mit der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung,
6. Kaminsanierung im Zusammenhang mit dem Ersatz eines Wär - meerzeugers,
7. Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme, z. B. bei Lüftungs- und Klimaanlagen;
c) Kosten für energietechnische Analysen und Energiekonzepte;
d) Kosten für den Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Stromver - brauch, wie Kochherden, Backöfen, Kühlschränken, Tiefkühlern, Ge - schirrspülern, Waschmaschinen, Beleuchtungsanlagen usw., die im Ge - bäudewert eingeschlossen sind.
3 Werden die Massnahmen durch öffentliche Gemeinwesen subventioniert, so kann die steuerpflichtige Person nur die Kosten abziehen, die sie selbst trägt.

Art. 2 Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau

1 Als abziehbare Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau gelten die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs des vorbestehenden Gebäudes sowie des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls.
2 Nicht abziehbar sind insbesondere die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens und von Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten so - wie Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau.
3 Die steuerpflichtige Person hat der Kantonalen Steuerverwaltung (KSTV) den beabsichtigen Rückbau der Liegenschaft vor Beginn der Arbeiten zu melden und ihr die abziehbaren Kosten, gegliedert nach Demontage-, Ab - bruch-, Abtransport- und Entsorgungskosten, in einer separaten Abrechnung zuhanden der zuständigen Steuerbehörde auszuweisen.
4 Rückbaukosten sind nur insoweit abziehbar, als der Ersatzneubau durch die - selbe steuerpflichtige Person vorgenommen wird.

Art. 3 Ersatzneubau

1 Als Ersatzneubau gilt ein Bau, der nach Abschluss des Rückbaus eines Wohngebäudes oder eines gemischt genutzten Gebäudes innert angemessener Frist auf dem gleichen Grundstück errichtet wird und eine gleichartige Nut - zung aufweist.

Art. 4 Auf die beiden nachfolgenden Steuerperioden übertragbare

Kosten
1 Können die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienenden Investiti - onskosten oder die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau im Jahr der angefallenen Aufwendungen nicht vollständig steuerlich berücksichtigt werden, so können die verbleibenden Kosten auf die folgende Steuerperiode übertragen werden.
2 Können die übertragenen Kosten auch in dieser Steuerperiode nicht voll - ständig steuerlich berücksichtigt werden, so können die verbleibenden Kosten auf die folgende Steuerperiode übertragen werden.
3 Der Übertrag erfolgt, sofern das Reineinkommen negativ ist.
4 Werden Kosten auf eine folgende Steuerperiode übertragen, so kann auch in dieser Steuerperiode kein Pauschalabzug geltend gemacht werden.
5 Erfolgt nach Vornahme des Ersatzneubaus ein Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz oder eine Eigentumsübertragung der Liegenschaft, so behält die steuerpflichtige Person das Recht, die verbleibenden übertragbaren Kosten abzuziehen. Dies gilt auch bei Wegzug ins Ausland, wenn die Liegenschaft im Eigentum der steuerpflichtigen Person verbleibt.

Art. 5 Abziehbare Kosten

1 Abziehbar sind insbesondere folgende Kosten:
a) Unterhaltskosten:
1. Auslagen für Reparaturen und Renovationen, die nicht wertver - mehrende Aufwendungen darstellen,
2. Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds (Art. 712l ZGB) von Stockwerkeigentumsgemeinschaften, sofern diese Mit - tel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden,
3. Betriebskosten: wiederkehrende Gebühren für Kehrichtentsor - gung (nicht aber Gebühren, die nach dem Verursacherprinzip er - hoben werden); Abwasserentsorgung, Strassenbeleuchtung und - reinigung, Strassenunterhaltskosten; Liegenschaftssteuern, die als Objektsteuern gelten; Entschädigungen an den Hauswart; Kosten der gemeinschaftlich genutzten Räume, des Lifts usw., soweit der Hauseigentümer hierfür aufzukommen hat;
b) Versicherungsprämien: Sachversicherungsprämien für die Liegenschaft (Brand-, Wasserschaden-, Glas- und Haftpflichtversicherungen, nicht aber Hausratversicherungen);
c) Kosten der Verwaltung: Auslagen für Porto, Telefon, Inserate, Formu - lare, Betreibungen, Prozesse, Entschädigungen an Liegenschaftsverwal - ter usw. (nur die tatsächlichen Auslagen, keine Entschädigung für die eigene Arbeit des Hauseigentümers).

Art. 6 Nicht abziehbare Kosten

1 Nicht abziehbar sind insbesondere folgende Unterhaltskosten:
a) einmalige Beiträge des Grundeigentümers, wie Strassen-, Trottoir-, Schwellen-, Werkleitungsbeiträge, Anschlussgebühren für Kanalisation, Abwasserreinigung, Wasser, Gas, Strom, Fernseh- und Gemeinschafts - antennen usw.;
b) Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten, die mit dem Betrieb der Heizanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage di - rekt zusammenhängen, insbesondere Energiekosten;
c) Wasserzinsen, ausser diejenigen, die der Grundeigentümer für vermie - tete Objekte selber übernimmt und nicht auf die Mieter überwälzt;
d) Verwaltungskosten, Entschädigungen an den Hauswart, Gartenunterhalt (Rasen, Hecken, Bäume usw.) für die von den Eigentümern selbst ge - nutzten Liegenschaften.

Art. 7 Nicht abziehbare Investitionen

1 Aufwendungen für energiesparende und dem Umweltschutz dienende In - vestitionen bei der Erstellung oder Erweiterung eines Gebäudes können nicht in Abzug gebracht werden. Dasselbe gilt für früher unbeheizte Räume, die in beheizbare Räume umgewandelt werden.

Art. 8 Pauschalabzug

1 Die steuerpflichtige Person kann einen Pauschalabzug geltend machen an - stelle der tatsächlichen Kosten:
a) des Unterhalts;
b) der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften;
c) der Verwaltung durch Dritte;
d) der Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz die - nen;
e) der Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau;
f) der Versicherungsprämien.
2 Der Pauschalabzug beträgt:
a) 10 % des Bruttoertrages der Mieten oder des für die Einkommenssteuer massgebenden Eigenmietwertes, wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode bis zu 10 Jahre alt ist;
b) 20 % des Bruttoertrages der Mieten oder des für die Einkommenssteuer massgebenden Eigenmietwertes, wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode älter als 10 Jahre ist.
3 Ein Pauschalabzug kommt nicht in Betracht für folgende Liegenschaften:
a) Liegenschaften, die Bestandteil des Geschäftsvermögens sind;
b) Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt wer - den;
c) nicht überbaute Liegenschaften (Lager-, Parkplätze usw.);
d) Liegenschaften, für welche die steuerpflichtige Person einen Baurechts - zins erhält.
4 Die steuerpflichtige Person kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegen - schaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalab - zug wählen.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.12.2019 Erlass Grunderlass 01.01.2020 2019_101 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 11.12.2019 01.01.2020 2019_101
Markierungen
Leseansicht