Publikationsverordnung (I D/24/2)
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Publikationsverordnung

I D/24/2 Publikationsverordnung * (PubV) Vom 12. August 2014 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat, gestützt auf das Publikationsgesetz 1 ) , * erlässt:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Publikati - onsgesetz. Sie regelt zudem die durch den Kanton zu gewährleistende Ein - sichtnahme in Rechtsquellen des Bundes.

Art. 2 Zusätzliche Inhalte der Gesetzessammlung

1 In der Gesetzessammlung werden ausser den im Gesetz aufgeführten Ge - genständen veröffentlicht:
a. die Beschlüsse über kantonale Schutzgebiete;
b. die vom Kanton erteilten Konzessionen, soweit der Inhalt von öf - fentlichem Interesse ist;
c. die Statuten von Zweckverbänden;
d. die grundlegenden Erlasse der Landeskirchen.
2 Die Wirkamkeit des in den Buchstaben c und d aufgeführten Rechtsstoffes richtet sich nach der Gemeindegesetzgebung bzw. den kirchlichen Vor - schriften.
3 Weitere Erlasse können in die Gesetzessammlung aufgenommen werden, soweit an deren Publikation ein öffentliches Interesse besteht.

Art. 3 Ausnahmen von der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung

1 Nicht in der Gesetzessammlung veröffentlicht werden:
a. allgemeinverbindliche Erlasse, die einen konkreten Sachverhalt re - geln (Allgemeinverfügungen);
b. die Statuten und Reglemente der Glarner Kantonalbank sowie die Erlasse der übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentli - chen Rechts, soweit deren Inhalt keine unmittelbaren Auswirkun - gen auf die Bürgerinnen und Bürger hat.
2 Von der Veröffentlichung des interkantonalen Rechts in der Gesetzes - sammlung kann abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Publikation des Bundes oder auf interkantonaler Ebene zur Verfügung steht. In diesem Fall wird in der Gesetzessammlung auf die ausserkantonale Publikation ver - wiesen. 1) GS I D/24/1 SBE 2014 58 1
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3 Im Übrigen kann von der Veröffentlichung von Erlassen und Vereinbarun - gen des Kantons und interkantonaler Organe in der Gesetzessammlung ab - gesehen werden, wenn sie sich an einen begrenzten, abschliessend be - stimmbaren Personenkreis richten und dessen Information auf andere Weise sichergestellt wird.

Art. 4

Zeitpunkt der Veröffentlichung
1 Die Veröffentlichung der allgemeinverbindlichen Erlasse und Vereinbarun - gen erfolgt in der Sammlung Behördlicher Erlasse (SBE) in der Regel min - destens zehn Tage vor dem Inkrafttreten.
Art. 5 Ausserordentliche Veröffentlichung des Rechtsstoffes
1 Die ausserordentliche Veröffentlichung des in die Gesetzessammlung ge - hörenden Rechtsstoffes erfolgt, wenn die Publikation in der Gesetzessamm - lung durch aussergewöhnliche Umstände verunmöglicht ist oder die Wirk - samkeit auf besondere Weise sichergestellt werden muss.
2 Die Veröffentlichung erfolgt nach Weisung des Regierungsrates in Radio, Fernsehen, durch Flugblätter oder auf andere Weise.

Art. 6

Berichtigung und Aktualisierung von Rechtstexten
1 Fehler in Rechtstexten, die offensichtlich nicht dem Beschluss des erlas - senden Organs entsprechen, werden berichtigt, soweit sich der korrekte In - halt zweifelsfrei feststellen lässt.
2 Berichtigungen gemäss Absatz 1 erfolgen namentlich bei Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehlern sowie falschen Verweisen, gesetzge - bungstechnischen Fehlern und begrifflichen Unstimmigkeiten.
3 Angaben in Rechtstexten wie Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, Verweise, Fundstellen oder Abkürzungen, die geändert haben, werden durch Fussnotenhinweise aktualisiert.
Art. 7 Verzeichnis des neu veröffentlichten Rechtsstoffes
1 Im Amtsblatt erscheint regelmässig ein Verzeichnis des neu in der Geset - zessammlung veröffentlichten Rechtsstoffes unter Angabe der Titel sowie der Publikationsdaten.
Art. 8 Abgabe von Separatdrucken
1 Separatdrucke zur Abgabe gegen den Selbstkostenpreis können erstellt werden, wenn dafür eine erhebliche Nachfrage besteht.
Art. 9 Kantonale Einsichtstelle für Rechtsquellen des Bundes
1 Kantonale Einsichtstelle für Rechtsquellen des Bundes im Sinne der eidge - nössischen Publikationsgesetzgebung ist die Staatskanzlei.
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Art. 9a *

Erscheinungsform des Amtsblattes
1 Das Amtsblatt wird in elektronischer Form veröffentlicht. Die Staatskanzlei macht die Internetseite bekannt, auf welcher das Amtsblatt veröffentlicht wird.
2 Massgeblich ist die im PDF-Format im Internet veröffentlichte und mit einer elektronischen Signatur versehene Bekanntmachung.

Art. 10 Erscheinungsweise des Amtsblattes

1 Das Amtsblatt erscheint einmal wöchentlich, in der Regel mittwochs. * 1a Ausserordentliche Bekanntmachungen werden an dem Tag veröffentlicht, welchen die publizierende Stelle festgelegt hat. *
2 Auf Ersuchen hin kann bei der Staatskanzlei eine gedruckte Ausgabe des Amtsblattes bezogen werden. *
3 Lokale Printmedien können das Amtsblatt teilweise oder vollständig in ih - ren Presseerzeugnissen abdrucken. Beim Abdruck ist auf die Rechtsver - bindlichkeit der elektronischen Form hinzuweisen. *

Art. 11 *

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Art. 11a *

Publizierende Stellen
1 Öffentliche Organe und Private, die Bekanntmachungen zur Veröffentli - chung einreichen, werden als publizierende Stellen bezeichnet.
2 Publizierende Stellen sind insbesondere:
a. Behörden und Organisationseinheiten des Kantons inklusive der Gerichte;
b. Gemeinden;
c. juristischen Personen des kantonalen und kommunalen öffentli - chen Rechts, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen;
d. Private, soweit ihnen von Kanton oder Gemeinden die Erfüllung öf - fentlicher Aufgaben übertragen ist, sie aufgrund gesetzlicher Be - stimmungen zur Publikation verpflichtet sind oder die Bekanntma - chung im allgemeinen Interesse liegt.
3 Publizierende Stellen können auch öffentliche Organe anderer Kantone oder des Bundes sein.
4 Die publizierenden Stellen sind für die inhaltliche und formelle Richtigkeit der Bekanntmachungen verantwortlich.

Art. 11b *

Wiedergabesicherheit und Rückverfolgbarkeit
1 Die Staatskanzlei stellt sicher, dass die im Amtsblatt veröffentlichten Be - kanntmachungen:
a. tatsächlich von den sie veranlassenden publizierenden Stellen stammen; 3
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b. nach der Veröffentlichung nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert werden.
2 Sie ergreift die dazu notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen.

Art. 11c

* Erschliessbarkeit
1 Die im Amtsblatt veröffentlichten Bekanntmachungen sind mit einer Such - funktion erschlossen, die insbesondere eine Suche nach Rubrik, publizieren - der Stelle, Gebiet, Datum und nach Stichworten ermöglicht.
2 Der direkte Zugriff auf einzelne Bekanntmachungen mit der Suchfunktion ist für 90 Tage ab deren Veröffentlichung möglich. Danach bleiben die Be - kanntmachungen für maximal fünf Jahre in einem Zwischenarchiv für die Öf - fentlichkeit zugänglich.
3 Die publizierenden Stellen können bei der Veröffentlichung der Bekanntma - chungen in begründeten Fällen eine längere oder kürzere Dauer vorsehen.
4 Spezialgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.

Art. 11d

* Berichtigung fehlerhafter Bekanntmachungen
1 Fehler in Bekanntmachungen, die offensichtlich nicht dem Beschluss der publizierenden Stelle entsprechen, werden berichtigt, soweit sich der kor - rekte Inhalt zweifelsfrei feststellen lässt.
2 Die berichtigte Bekanntmachung wird als solche gekennzeichnet. Sie ist mit der ursprünglichen, fehlerhaften Bekanntmachung zu verknüpfen.

Art. 12

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Art. 12a

* Publikationsgebühren
1 Für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen erhebt die Staatskanz - lei bei den publizierenden Stellen Gebühren, sofern dies aufgrund gesetzli - cher Regelungen nicht ausgeschlossen ist.
2 Die Staatskanzlei legt die Publikationsgebühren pauschal pro Rubrik fest. Die Pauschalen betragen 20 bis 200 Franken. Für Bekanntmachungen grossen Umfangs oder mit Anhängen kann sie einen Zuschlag erheben.
3 Für Bekanntmachungen, die nicht über die Amtsblatt-Applikation online er - fasst werden, kann die Staatskanzlei einen Erfassungszuschlag von 50 Fran - ken erheben.

Art. 12b

* Bezugsgebühren, Abonnement
1 Die gedruckte Ausgabe des Amtsblattes kann bei der Staatskanzlei einzeln oder als Abonnement bezogen werden.
2 Die Gebühr beträgt drei Franken pro Ausgabe.
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3 Ein Abonnement kann jederzeit bestellt werden. Die Mindestlaufdauer be - trägt drei Monate. Danach kann das Abonnement jederzeit auf die nächst - mögliche Ausgabe hin gekündigt werden.
4 Die Rechnungstellung für das Abonnement erfolgt jeweils Ende Jahr oder bei Kündigung.

Art. 13 Zuständigkeit

1 Der Vollzug des Publikationsgesetzes und dieser Verordnung obliegt der Staatskanzlei.
2 Sie achtet auf eine verständliche Sprache und sorgt für eine zeitgemässe Präsentation sowie eine bürgerfreundliche Erschliessung der Inhalte. 5
I D/24/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 15.12.2020 01.01.2021 Erlasstitel geändert SBE 2020 41 15.12.2020 01.01.2021 Ingress geändert SBE 2020 41 15.12.2020 01.01.2021 Art. 9a eingefügt SBE 2020 41 15.12.2020 01.01.2021 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE 2020 41 15.12.2020 01.01.2021 Art. 10 Abs. 1a eingefügt SBE 2020 41 15.12.2020 01.01.2021 Art. 10 Abs. 2 geändert SBE 2020 41 15.12.2020 01.01.2021 Art. 10 Abs. 3 eingefügt SBE 2020 41 15.12.2020 01.01.2021 Art. 11 aufgehoben SBE 2020 41 15.12.2020 01.01.2021 Art. 11a eingefügt SBE 2020 41 15.12.2020 01.01.2021 Art. 11b eingefügt SBE 2020 41 15.12.2020 01.01.2021 Art. 11c eingefügt SBE 2020 41 15.12.2020 01.01.2021 Art. 11d eingefügt SBE 2020 41 15.12.2020 01.01.2021 Art. 12 aufgehoben SBE 2020 41 15.12.2020 01.01.2021 Art. 12a eingefügt SBE 2020 41 15.12.2020 01.01.2021 Art. 12b eingefügt SBE 2020 41
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I D/24/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 15.12.2020 01.01.2021 geändert SBE 2020 41 Ingress 15.12.2020 01.01.2021 geändert SBE 2020 41 Art. 9a 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 41 Art. 10 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert SBE 2020 41 Art. 10 Abs. 1a 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 41 Art. 10 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2021 geändert SBE 2020 41 Art. 10 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 41 Art. 11 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben SBE 2020 41 Art. 11a 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 41 Art. 11b 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 41 Art. 11c 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 41 Art. 11d 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 41 Art. 12 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben SBE 2020 41 Art. 12a 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 41 Art. 12b 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 41 7
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