Verordnung über die Gebühren des Amtes für Umwelt (810.16)
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Verordnung über die Gebühren des Amtes für Umwelt

Verordnung über die Gebühren des Amtes für Umwelt vom 20.12.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2012) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz; gestützt auf Artikel 26 des Gesetzes vom 13. November 1996 über die Ab - fallbewirtschaftung; gestützt auf Artikel 57 des Gewässergesetzes vom 18. Dezember 2009; auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Die Gebühren, die für die Leistungen des Amtes für Umwelt (Dossierprü - fung, Gutachten, Expertise, Probenahme, Analyse, technische Messung, Kontrolle, Entscheid und weitere spezielle Leistungen) erhoben werden, um - fassen:
a) Personalkosten;
b) Gerätekosten;
c) Analysekosten;
d) Sekretariatskosten.

Art. 2

1 Für das Personal werden berechnet (pro Stunde):
a) wissenschaftliche/r Verantwortliche/r: Fr. 105
b) Ingenieur/in: Fr. 85
c) Techniker/in: Fr. 75
d) Laborant/in: Fr. 50
e) qualifizierte/r technische/r Angestellte/r: Fr. 50
f) Sekretär/in: Fr. 40
2 Der Stundentarif der Personalkosten wird jedes Jahr an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, sofern sich dieser Index um mindestens 5 % (Referenzindex: November 2011 = 109,0 Pkt.) verändert hat.
3 Die Reisekosten betragen pauschal 50 Franken pro Fahrt.

Art. 3

1 Die Gerätekosten betragen (pro Tag):
a) für einen Immissionsmesswagen, je nach der Zahl der gemessenen Parameter: Fr. 300 bis 700
b) für den Emissionsmesswagen, je nach Aufwand: Fr. 200 bis 500
c) für die leichte Ausrüstung für schnelle Emissionsmes - sungen, je nach eingesetztem Gerät: Fr. 30 bis 200
d) für die Ausrüstung zur Messung und Registrierung des Lärmpegels, je nach Umfang der eingesetzten Ge - räte: Fr. 50 bis 200
e) für die Ausrüstung zur Entnahme von Wasser- und Abwasserproben, je nach eingesetztem Gerät: Fr. 30 bis 200

Art. 4

1 Die Analysekosten umfassen:
a) die Personalkosten nach Artikel 2;
b) die Amortisierungskosten für die Ausrüstung;
c) die Betriebskosten (Verbrauchsmaterial).
2 Sie betragen jedoch höchstens 600 Franken pro Parameter.
3 Multiparameteranalysen werden mit einer Maximalpauschale von 400 Fran - ken pro Serie fakturiert.
4 Zur Berechnung der Analysekosten werden die Kosten je nach der für jeden gemessenen Parameter angewandten Technik addiert.

Art. 5

1 Für das Sekretariat werden berechnet:
a) Fotokopie, pro Seite, abhängig von Format und Farbe: Fr. 0.50 bis 2
b) Material: Einkaufspreis

Art. 6

1 Bei Bewilligungsgesuchen beträgt die Gebühr mindestens 100 Franken.

Art. 7

1 Muss im Streitfall eine Leistung wiederholt werden, so wird diese ebenfalls fakturiert.

Art. 8

1 Die Gebühren können in den vom Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vorgesehenen Fällen gekürzt oder erlassen werden.

Art. 9

1 Muss das Amt für Umwelt zur Erbringung einer Leistung eine externe Fach - person beiziehen, so werden die entsprechenden Kosten der Leistungsemp - fängerin oder dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellt.

Art. 10

1 Der Beschluss vom 24. März 1992 über die Gebühren des Amtes für Um - welt (SGF 810.16) wird aufgehoben.

Art. 11

1 Der Ausführungsbeschluss vom 10. April 1990 zur Stoffverordnung des Bundesrates (SGF 810.13) wird wie folgt geändert:
...
2 Der Ausführungsbeschluss vom 23. Juni 1992 zur Störfallverordnung des Bundes (SGF 810.14) wird wie folgt geändert:
...

Art. 12

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.12.2011 Erlass Grunderlass 01.01.2012 2011_155 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.12.2011 01.01.2012 2011_155
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