Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentli... (II G/2/3)
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Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

II G/2/3 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (V EG IVöB) Vom 12. September 2023 (Stand 1. März 2024) Der Regierungsrat, gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaf - fungswesen vom 15. November 2019 (IVöB) 1 ) und auf Artikel 4 und 6 Einfüh - rungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaf - fungswesen (EG IVöB) 2 ) , erlässt: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Einzelheiten des Verfahrens, des Vollzugs und der Organisation im Beschaffungswesen.

Art. 2 Zuständiges Departement

1 Zuständiges Departement für den einheitlichen Vollzug, die Meldung von Ausschlüssen gemäss Artikel 45 Absatz 1 IVöB, das Führen der Statistiken, die Auskunftserteilung und die Bereitstellung von Aus- und Weiterbildungs - möglichkeiten im öffentlichen Beschaffungswesen ist das Departement Bau und Umwelt.

Art. 3 Delegation zur Eröffnung von Verfügungen

1 Die Departemente oder durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Re - gierungsrates eingesetzte Kommissionen können die Aufträge in eigener Kompetenz vergeben, wenn der geschätzte Gesamtwert:
a. für Bauaufträge den Wert von 100 000 Franken nicht erreicht;
b. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge den Wert von 50 000 Fran - ken nicht erreicht.
2 In den übrigen Fällen ist der Regierungsrat zuständig.

Art. 4 Meldestelle für Missstände

1 Missstände im öffentlichen Beschaffungswesen können einer Meldestelle gemeldet werden.
2 Die Meldung kann über eine öffentliche Mailadresse unter Angabe von Per - sonalien oder anonym erfolgen. 1) GS II G/1/2/1 2) GS II G/2/1 SBE 2024 05 1
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3 Die Meldestelle prüft den Inhalt der Meldung und leitet diese bei einem hin - reichenden Anfangsverdacht an die zuständige Aufsichtsinstanz oder Unter - suchungsbehörde weiter. Diese informiert die Meldestelle nach Abschluss ihrer Prüfung über die Art der Erledigung. 2. Vergabeverfahren

Art. 5

Dialog
1 Der Auftraggeber wählt wenn möglich mindestens drei Anbieter aus, die er zum Dialog einlädt.
2 Der Ablauf des Dialogs einschliesslich Dauer, Fristen, Entschädigung und Nutzung der Immaterialgüterrechte werden in einer Dialogvereinbarung fest - gelegt. Die Zustimmung zur Dialogvereinbarung ist eine Voraussetzung für die Teilnahme am Dialog.
3 Während eines Dialogs und auch nach der Zuschlagserteilung dürfen ohne schriftliche Zustimmung der betroffenen Anbieter keine Informationen über Lösungen und Vorgehensweisen der einzelnen Anbieter weitergegeben wer - den.

Art. 6

Einreichung der Angebote
1 Angebote und Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren können elek - tronisch eingereicht werden, wenn:
a. der Auftraggeber die elektronische Einreichung in der Ausschrei - bung zulässt;
b. Gewähr für die Identität der Anbieter sowie die Vertraulichkeit der Angebote besteht;
c. die Unabänderlichkeit und Vollständigkeit der Angebote und An - träge gewährleistet ist.
2 Angebote und Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren müssen mit einer rechtsgültigen Unterschrift versehen sein.

Art. 7

Entschädigung der Anbieter
1 Anbieter haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme an einem Verfahren.
2 Verlangt der Auftraggeber Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Auf - wand hinausgehen, so gibt er in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie er diese Vorleistungen entschädigt.
Art. 8 Öffnung der Angebote
1 Die Angebote müssen, ausser im freihändigen Verfahren oder zu Identifika - tion des Angebots, bis zum Öffnungstermin geschlossen bleiben.
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2 Allen Anbietern wird unmittelbar nach der Offertöffnung auf Verlangen Ein - sicht in das Protokoll gewährt.

Art. 9 Bereinigung der Angebote

1 Der Auftraggeber erstellt im Falle einer Angebotsbereinigung mit den An - bietern ein Protokoll mit mindestens folgenden Angaben:
a. Ort;
b. Datum;
c. Namen der Teilnehmenden;
d. bereinigte Angebotsbestandteile;
e. Resultate der Angebotsbereinigung.

Art. 10 Veröffentlichungen

1 Es sind keine zusätzlichen Publikationsorgane zur IVöB vorgesehen. 3. Statistik

Art. 11 Statistikpflicht

1 Jeder Auftraggeber teilt dem Departement Bau und Umwelt nach dessen Vorgaben Aufträge mit, deren Vergabesumme 10 000 Franken (exklusiv Mehrwertsteuer) übersteigt.
2 Das Departement Bau und Umwelt erstellt jährlich einen Statistikbericht über das öffentliche Beschaffungswesen im Kanton und publiziert diesen in angemessener Weise.
3 Es leitet die meldepflichtigen Daten über die Beschaffungen des Vorjahrs des Kantons im Staatsvertragsbereich an das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) weiter. 4. Überwachung

Art. 12 Kontrolle und Aufsicht

1 Die internen Kontrollorgane der Auftraggeber überwachen die Einhaltung des öffentlichen Beschaffungsrechts.
2 Der Regierungsrat ist die kantonale Aufsichtsbehörde. Ausgenommen hier - von sind Beschaffungen der Gerichtsbehörden und des Parlaments.
3 Kantonale Behörden, die Leistungsvereinbarungen mit Trägern öffentlicher Aufgaben abschliessen, regeln in diesen auch die Einhaltung des öffentli - chen Beschaffungsrechts durch die Leistungserbringer. 3
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