Statuten der Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten P... (424.582)
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Statuten der Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Pfarrer des Kantons Solothurn

1 Statuten der Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch- reformierten Pfarrer des Kantons Solothurn vom 22. Januar 2001 Die Generalversammlung der "Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Pfarrer des Kantons Solothurn" gestützt auf das Gesetz betreffend die staatliche Besoldungsreform vom

17. Februar 1918 mit Abänderung vom 29. März 1925, des Kantonsratsbe-

schlusses vom 20. Oktober 1920 und des Gesetzes betreffend die Bete ili- gung des Staates an der Rothstiftung des Kantons Solothurn vom 29. März
1925/31. März 1946 beschliesst: I Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name und Sitz Die "Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch- reformierten Pfarrer des Kantons Solothurn" (nachfolgend Kasse genannt) ist eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung in Form einer im Han- delsregister eingetragenen Stiftung mit Sitz in Solothurn. Art. 2 Zweck Die Kasse bezweckt, die männlichen und weiblichen Kassenmitglieder (nachfolgend Mitglied genannt) nach Massgabe dieser Statuten gegen die wirtschaftlichen Folge von Alter, Invalidität und Tod zu versichern. Art. 3 Verhältnis zum übergeordneten Recht Die Kasse verpflichtet sich, die zwingenden Vorschriften des Bundesgeset- zes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG), des Bundesgesetzes über die Wohneigentumsförderung (WEFG) mit Mitteln der beruflichen Vorsorge sowie des Bundesgesetzes über das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) einzuhalten. Art. 4 Verhältnis zu gesetzlichen Sozialversicherungen AHV, IV und UVG
1 Die Kasse wird unabhängig von der Eidg. Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHV) und von der Eidg. Invalidenversicherung (IV) geführt.
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2 Bei vorzeitigem Tod oder bei Erwerbsunfähigkeit dürfen im Zeitpunkt des Rentenbeginnes alle Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungen namentlich AHV, IV und UVG, welche der Arbeitgeber ganz oder teilweise finanziert hat sowie die Haftpflichtleistungen eines Dritten, zusammen mit den Leistungen der Kasse, 90 % des dem Mitglied entgangenen Gesamt- verdienstes nicht übersteigen. Sofern dies der Fall ist, kürzt die Kasse ihre Leistungen bis auf diesen Pro- zentsatz.
3 Die Leistungen werden jedoch nicht unter die Mindestleistungen nach BVG gekürzt. Art. 5 Gegenseitigkeitsverträge1) Art. 6 Versicherungstechnische Grundlagen
1 Die Kasse wird in Form einer autonomen Versicherungskas se geführt.
2 Zur Überprüfung des finanziellen Gleichgewichts der Kasse ist periodisch, maximal alle 5 Jahre, eine versicherungstechnische Bilanz nach dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse zu erstellen.
3 Die versicherungstechnischen Grundlagen (Zinsfuss, Invaliditäts- und Sterbetafeln usw.) werden von der Verwaltungskommission auf Antrag des Experten für die berufliche Vorsorge festgelegt.
4 Bei Änderungen der Statuten, welche die finanziellen Verhältnisse der Kasse berühren, ist vorgängig ein versicherungstechnisches Gutachten einzuholen. II Mitgliedschaft Art. 7 Ordentliche Mitglieder
1 Der Beitritt zur Kasse ist obligatorisch für alle im Kanton Solothurn in kirchlichem Dienste stehenden christkatholischen und evangelisch- reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Dienstantritt.
2 Für Mitglieder mit Teilpensen gilt das Beitrittsobligatorium nur für dieje- nigen Anteile ihrer Besoldung, die sie aus solothurnischen Mitteln bezie- hen.
3 Die Verwaltungskommission kann ausnahmsweise und mit Bewilligung des Regierungsrates des Kantons Solothurn Arbeitnehmer(-innen) von der Beitrittspflicht befreien, sofern sie das 55. Altersjahr vollendet haben und sich über einen gleichwertigen Versicherungsschutz bei einer anderen öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung ausweisen. Der betreffende Arbeitgeber ist verpflichtet, den genügenden Versicherungsschutz zu überwachen.
4 In die Kasse können auch alle übrigen für den kirchlichen Dienst gewähl- ten und angestellten Personen aufgenommen werden, sofern sie die Vor- aussetzungen nach BVG erfüllen. ________________
1 ) mit Teilrevision am 1. Januar 2000 aufge hoben.
3 Art. 8 Anschlussmitglieder
1 Die Kasse kann Personen anderer öffentlich-rechtlicher oder privater Körperschaften, deren Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt, aufneh- men. Mit Vereinbarungen sind diese Körperschaften zu verpflichten, ihr Personal gemäss diesen Statuten zu versichern und die finanziellen Ver- pflichtungen, welche ihnen als Arbeitgeber nach den Statuten auferlegt sind, zu erfüllen.
2 Die Anschlussvereinbarungen sind der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Art. 9 Freiwillige Weiterführung der Mitgliedschaft Die Verwaltungskommission kann die Weiterführung der Mitgliedschaft bewilligen: a) wenn das Mitglied aus dem Kreis der beitrittsberechtigten Personen ausscheidet und vor dem Dienstaustritt ein entsprechendes Gesuch an die Kassenverwaltung eingereicht hat; b) wenn das Mitglied zur Weiterbildung oder vorübergehenden Aus- übung einer anderen Tätigkeit beurlaubt wird; c) wenn das Mitglied einen Rentenaufschub beantragt. Art. 10 Gesundheitsprüfung
1 Das versicherte Mitglied hat der Kasse bei Versicherungsbeginn mittels eines Fragebogens über seinen Gesundheitszustand wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft zu erteilen. Lässt die Auskunft ein erhöhtes Versiche- rungsrisiko vermuten, kann die Verwaltung innert drei Monaten seit Ein- treffen der Auskunft ein vertrauensärztliches Gutachten anordnen. Bestä- tigt dieses Gutachten das erhöhte Risiko, wird das versicherte Mitglied mit Vorbehalt in der Versicherung aufgenommen.
2 Aktiv-Mitglieder mit mehr als 5 Beitragsjahren sind berechtigt, sich alle 5 Jahre einmal von einem Arzt auf Rechnung der Kasse auf ihren Gesund- heitszustand untersuchen und beraten zu lassen. Das Mitglied kann bei der Kasse einen Gutschein über einen festen Betrag für eine Grundunter- suchung beziehen. Weitergehende Untersuchungskosten gehen zu Lasten des Mitgliedes. Das Ergebnis der Untersuchung darf der Kasse nicht zur Kenntnis gebracht werden. Art. 11 Gesundheitliche Vorbehalte
1 Bei Versicherung mit Vorbehalt werden die Invaliden- und Hinterlasse- nenleistungen gekürzt, falls die Invalidität oder der Tod vor Vollendung des fünften Mitgliedschaftsjahres, aber vor dem Altersrücktritt eintritt. Die Kürzung beträgt 1/10 für jedes fehlende ganze oder angebrochene Jahr. Die Kürzung unterbleibt, wenn ein Vertrauensarzt der Kasse feststellt, dass offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der Ursache des Vorbehalts und der Invaliditäts- oder Todesursache besteht. Die Minimalleistungen nach BVG sind garantiert.
2 erneute ärztliche Untersuchung verlangen. Die Kosten übernimmt die Kasse, wenn der Vorbehalt wegfällt.
3 Wenn eine versicherte Person für die Beurteilung des Versicherungsrisi- kos wesentliche Fragen vorsätzlich oder fahrlässig unrichtig beantwortet hat, oder wenn sie den Fragebogen trotz Mahnung nicht abgibt, wird sie
4 mit Vorbehalt versichert, solange sie nicht nachweisen kann, dass im Zeit- punkt der Aufnahme kein erhöhtes Risiko bestanden hat.
4 Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen er- worben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden.
5 Die bei der früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit des Vorbe- halts ist auf die neue Vorbehaltsdauer anzurechnen. Für das Mitglied günstigere Bedingungen der neuen Vorsorgeeinrichtung gehen vor. Art. 12 Anfang und Ende der Beitragspflicht
1 Die Beitragspflicht beginnt mit dem Dienstantritt und endet, wenn der Anspruch auf eine Altersleistung entsteht, im Falle des Todes des Mitglie- des oder bei Auflösung des Dienstverhältnisses. Die Beitragspflicht wird vollständig oder teilweise aufgehoben, sobald die Invalidität festgestellt wird. Diese Befreiung wirkt nur in dem Umfang und solange, wie die Inva- lidität andauert.
2 Bei unbezahltem Urlaub kann die Mitgliedschaft beibehalten werden. Das Mitglied hat während dieser Zeit ausser den eigenen Beiträgen auch die Beiträge der Arbeitgeber zu entrichten.
3 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt das Mitglied während 30 Tagen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter den Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 3 BVG bei der Kasse versichert. Beginnt es vorher ein neues Arbeitsverhältnis, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig. Art. 13 Besondere Pflichten
1 Die Mitglieder und die Bezüger von Leistungen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, die die Beziehungen zur Kasse betreffen, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die erforderlichen Nachweise zu beschaffen.
2 Die Mitglieder und die Bezüger von Invaliditätsleistungen ermächtigen alle Aerzte, dem Vertrauensarzt der Kasse uneingeschränkt Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu erteilen.
3 Die Mitglieder und die Bezüger von Leistungen sind verpflichtet, ihre Ansprüche bei der AHV/IV, der obligatorischen Unfallversicherung und der Militärversicherung geltend zu machen und der Kasse hierüber Auskunft zu erteilen, ansonst sie ihre Leistungen aussetzt.
4 Schaden, der der Kasse aus absichtlicher oder fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten erwächst, ist vom Fehlbaren zu ersetzen. Art. 14 Abtretung, Verpfändung und Vorbezug Abtretung, Verpfändung und Vorbezug richten sich nach Art. 41 Art. 15 Festsetzung und Auszahlung der Leistungen
1 Die Kasse setzt ihre Leistungen nach diesen Statuten fest. Sie hat das Recht, die Bezugsberechtigung jederzeit zu überprüfen und die dazu er- forderlichen Nachweise zu verlangen.
2 Die Renten werden am Anfang jeden Monats auf ein Bank- oder Post- checkkonto in der Schweiz überwiesen. Für den Monat, in dem der An- spruch erlischt, wird die Rente noch ganz ausbezahlt.
3 Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Kassenleistung irrtümlich unrich- tig festgesetzt wurde, so ist sie zu berichtigen. Für Rückzahlungen und Rückforderungen werden keine Zinsen erhoben.
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4 Jeder Anspruch auf eine Rückforderung verwirkt nach 5 Jahren. Art. 16 Berichtigung und Rückerstattungen von Leistungen
1 Veranlasst der Bezüger absichtlich oder grobfahrlässig, dass ihm nicht zustehende oder zu hohe Leistungen ausbezahlt werden, oder nimmt er wider besseres Wissen solche Leistungen entgegen, so sind die zu Unrecht bezogenen Beträge samt Zinsen zurückzuerstatten.
2 Die Kasse kann ihre Rückerstattungsansprüche mit weiteren Leistungen verrechnen. Art. 17 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide des Verwalters kann innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheides an die Verwaltungskommission Beschwerde erhoben wer- den.
2 Gegen Entscheide der Verwaltungskommission kann Klage beim Versiche- rungsgericht des Kantons Solothurn erhoben werden. III Bemessungsgrundlage, Finanzierung Art. 18 Versicherte Besoldung
1 Als Gesamtverdienst gilt grundsätzlich die gesamte an die Teuerung an- gepasste ordentliche Besoldung einschliesslich des 13. Monatsgehaltes und der Naturalbezüge (Wohnungen etc.).
2 Als versicherte Besoldung gilt die um den jeweiligen Koordinationsabzug verminderte Besoldung gemäss Absatz 1, gerundet auf Fr. 100.--. Der Ko- ordinationsabzug dient zur Sicherstellung einer ständigen Koordination zwischen den von der AHV und IV gebotenen Leistungen und den nach- stehenden in den Statuten umschriebenen Leistungen.
3 Die Festlegung der versicherten Besoldung bzw. des Koordinationsabzu- ges ist Sache der einzelnen Konfessionen bzw. Anschlussmitglieder. Dabei sind folgende Bedingungen zu erfüllen: a) Die versicherte Besoldung muss mindestens so festgesetzt werden, dass das verzinste Altersguthaben nach BVG erreicht wird. b) Die versicherte Altersrente darf mit der AHV-Rente (Ehepaars- bzw. einfache Rente je nach Zivilstand) zusammen 90 % des Gesamtverdien- stes nicht übersteigen. c) Die maximale versicherte Besoldung ist auf das Vierfache der einfachen maximalen AHV-Rente limitiert.
4 Ändert sich der Beschäftigungsgrad eines Mitgliedes für die Dauer von mindestens sechs Monaten, erfolgt die Abrechnung durch die Kasse wie im Freizügigkeitsfall.
5 Die Kasse übernimmt keine freiwillige Versicherung von Teilzeitbeschäf- tigten für den Besoldungsanteil, den diese bei anderen Arbeitgebern be- ziehen.
6 Die versicherte Besoldung wird grundsätzlich jeweils am 1. Januar dem aktuellen Stand angepasst, wobei allfällige für das laufende Jahr verein- barte Änderungen zu berücksichtigen sind. Bei wesentlichen Änderungen wird die versicherte Besoldung auch während des Kalenderjahres ange- passt.
6 Art. 19 Einkauf in die Kasse
1 Tritt das Mitglied nach vollendetem 30. Altersjahr ein, so hat es ein Ein- kaufsgeld zu leisten.
2 Wird ein Teil des Einkaufsgeldes nicht erbracht, so reduzieren sich alle Renten bleibend um einen festen Prozentsatz. Ein späterer allfälliger Wegkauf einer Rentenkürzung setzt einen normalen Gesundheitszustand voraus.
3 Wiedereintretende Mitglieder gelten als neueintretende. Art. 20 Einbringen von bisherigen Freizügigkeitsleistungen
1 Die Mitglieder sind vorbehältlich der Verwendung für einen zulässigen Zweck gemäss Art. 30c Abs. 1 BVG verpflichtet, alle Forderungen aus Per- sonalvorsorge, die ihnen zustehen oder die sie geltend machen können, auf die Kasse zu übertragen. Von dieser Regelung ausgenommen sind zudem Ansprüche gegen frühere Vorsorgeeinrichtungen auf Versiche- rungsleistungen, die bar ausbezahlt wurden.
2 Haben sich Mitglieder bei Eintritt in die Kasse verpflichtet, einen Teil der Eintrittsleistung selber zu b ezahlen, so ist dieser Teil bei der Berechnung der Austrittsleistung mitzuberücksichtigen, selbst wenn er nicht oder nur teilweise beglichen wurde. Die Kasse trifft mit dem Mitglied in diesen Fällen eine Vereinbarung über die Rechte und Pflichten des Mitgliedes und legt darin namentlich die Amortisationsdauer, den Betrag der Teilzahlun- gen sowie die geschuldeten Zinsen fest.
3 Jener Teil der Freizügigkeitsleistung, der nicht als Einkaufsgeld gemäss Art. 19 Abs. 1 benötigt wird, wird wahlweise als Arbeitnehmerbeitrag auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice übertragen. Art. 21 Staatsbeiträge Der Staat Solothurn entrichtet an die Kasse einen jährlichen wiederkeh- renden Beitrag von 4 % der versicherten Besoldungen der beitragsberech- tigten christkatholischen und evangelisch-reformierten Pfarre r(-innen) im Kanton Solothurn sowie einen geschichtlich begründeten Pauschalbeitrag. Art. 22 Beiträge der Mitglieder Die Mitglieder haben folgende Beiträge zu entrichten: a) das Einkaufsgeld; b) einen jährlich wiederkehrenden Beitrag in Prozenten der versicherten Besoldung (ordentlicher Beitrag); c) einen einmaligen Beitrag bei jeder individuellen Erhöhung der versi- cherten Besoldung. Art. 23 Beiträge der Arbeitgeber
1 Der Arbeitgeber entrichtet folgende Beiträge: a) einen jährlich wiederkehrenden Beitrag in Prozenten der versicherten b) einen einmaligen Beitrag bei jeder individuellen Erhöhung der versi- cherten Besoldung.
2 Der Arbeitgeber kann einen freiwilligen Beitrag an das Einkaufsgeld leisten, dessen Betrag dem Verwalter mitzuteilen ist.
7 Art. 24 Höhe der Beiträge
1 Das Einkaufsgeld entspricht dem versicherungstechnisch notwendigen Deckungskapital.
2 Die jährlich wiederkehrenden Beiträge in Prozenten der versicherten Besoldung betragen: a) 7 % für das Mitglied; b) 9 % für den Arbeitgeber; c) 4 % für Mitglieder ohne Staatsbeitrag. Die Aufteilung dieses Beitrages ist Sache des betr. Arbeitgebers.
3 Die Anschlussmitglieder können eine andere Beitragsaufteilung vereinba- ren.
4 Über die Aufteilung einmaliger Beiträge für Höherversicherungen ent- scheiden die einzelnen Arbeitgeber bzw. die zuständige kirchliche Organi- sation. Die Aufteilung ist dem Verwalter schriftlich mitzuteilen. Art. 25 Pflichten der freiwilligen Mitglieder Das freiwillige Mitglied entrichtet nebst seinen eigenen Beiträgen auch jene des bisherigen Arbeitgebers und übernimmt auch die entgangenen Staatsbeiträge. Art. 26 Zahlungsfristen und Verzugszins
1 Die wiederkehrenden jährlichen Beiträge sind bis zum 30. Juni des lau- fenden Jahres zu entrichten.
2 Das Einkaufsgeld ist beim Kasseneintritt und die Nachzahlung im Zeit- punkt der anzurechnenden Besoldungserhöhung fällig.
3 Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge und Einkaufsgelder kann der Ver- walter Verzugszinsen verlangen. Art. 26 bis Kassenleistungen
1 Die maximale Kassenleistung für alle Renten beträgt 100 % der vollen anwartschaftlichen Leistungen.
2 Bei fehlendem Einkaufsgeld gemäss Art. 19, Abs. 2 oder im Falle eines Vorbezuges nach Art. 39 bis bzw. Art. 41 wird die Kassenleistung nach der vorhandenen mathematischen Reserve gekürzt. IV Leistungen der Kasse Art. 27 Anspruch auf Invalidenrenten
1 Als invalid gilt das Mitglied, das vor Erreichen des Pensionierungsalters ganz oder teilweise unfähig ist, eine seiner sozialen Lage, seinen Kenntnis- sen und Fähigkeiten entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben infolge von körperlicher Behinderung, Nachlassen der körperlichen oder geistigen Kräfte, Krankheit oder Unfall.
2 Die Invalidenrente beginnt mit der Invalidenerklärung durch die IV, frü- hestens jedoch nach Beendigung der Lohnzahlung. Sie wird während der Erwerbsunfähigkeit, längstens jedoch bis zur ordentlichen Pensionierung entrichtet.
3 Der Grad der Erwerbsunfähigkeit richtet sich nach dem Entscheid der IV.
8 Art. 28 Höhe der Invalidenrente
1 Die jährliche Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 65 % der versi- cherten Besoldung. Bei Teilinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt.
2 Vollinvalidität liegt vor, wenn der Grad der Erwerbsunfähigkeit gleich oder höher als 66 2/3 % ist. Art. 29 Kürzung der Invalidenrente
1 Erzielt ein Bezüger der Invalidenrente aus anderer Erwerbstätigkeit ein Einkommen, das zusammen mit der Kassenleistung 90 % des entgangenen mutmasslichen Verdienstes übersteigt, so wird sein Rentenanspruch ent- sprechend gekürzt. Dem Einkommen aus anderer Erwerbstätigkeit werden die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungen und anderer Vorsor- geeinrichtungen zugerechnet.
2 Als entgangener mutmasslicher Verdienst gilt der jeweilige Gesamtver- dienst eines aktiven Mitgliedes in gleicher Stellung und in gleichen fami- liären Verhältnissen.
3 Die Verwaltungskommission behält sich je nach den Umständen vor, den Anspruch eines Mitgliedes auf die Leistungen im gleichen Masse und aus den gleichen Gründen wie die IV zu kürzen.
4 Die Verwaltungskommission ist berechtigt, zu jeder Zeit Erkundigungen über den Fortbestand und den Grad der Invalidität einzuziehen. Art. 30 Teilinvalidität, R eaktivierung
1 Beträgt die Erwerbsunfähigkeit weniger als 66 2/3 %, aber mindestens 25 %, so wird die Teilinvalidenrente entsprechend dem Invaliditätsgrad fest- gesetzt.
2 Wenn ein Invalider infolge Wiedererlangung der vollen Erwerbstätigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, dann gelten für ihn wieder die frühere beitragspflichtige und rentenberechtigte Besoldung. Art. 31 Altersrente: Anspruch und Höhe
1 Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente von 65 % der versicherten Besoldung hat das männliche oder weibliche Mitglied vom Monat an, der der Vollendung des 65. Altersjahres folgt.
2 Wird das Dienstverhältnis verlängert, so kann die Rente aufgeschoben werden. Die nicht bezogenen Renten und die eventuell weiterhin geleiste- ten Beiträge werden für die Erhöhung der Renten verwendet, die sich aufgrund der individuellen versicherungstechnischen Berechnung ergibt. Art. 32 Vorzeitige Pensionierung Ein Mitglied kann ohne Begründung nach zurückgelegtem 60. Altersjahr seine vorzeitige Pensionierung verlangen. In diesem Fall werden die Lei- stungen der Kasse aufgrund der im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionie- rung vorhandenen mathematischen Reserve gekürzt. Art. 33 Ehegattenrente (Witwen- und Witwerrente)
1 Stirbt ein Mitglied vor dem statutarischen Rücktritt, so beträgt die Ehe- gattenrente 45,5 % der letzten versicherten Besoldung. Die Ehegattenren- te eines pensionierten oder invaliden Mitgliedes beträgt 70 % der Alters- bzw. Invalidenrente.
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2 Der Anspruch auf Ehegattenrente beginnt nach Beendigung der Lohn- bzw. Rentenzahlungspflicht. Die Rente ruht während der Dauer einer nachfolgenden Ehe.
3 Ist der Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als das verstorbene Mitglied, so reduziert sich die Rente für jedes Jahr des übersteigenden Altersunter- schiedes um 1 % des Betrages nach Abs.1.
4 Hat sich das verstorbene Mitglied nach dem 60. Altersjahr verheiratet, so reduziert sich die Rente statt um 1 % um 2 % . Art. 33 bis Anspruch des geschiedenen Ehegatten
1 Bei Scheidung eines Mitgliedes der Kasse hat der geschiedene Ehegatte grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung. Ist ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsor- ge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet.
2 Die Kasse ist verpflichtet, im Falle einer Ehescheidung dem Mitglied, seinem Rechtsvertreter bzw. seiner Rechtsvertreterin oder dem Schei- dungsgericht auf Verlangen Auskunft über die Höhe der Guthaben zu geben, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massge- bend sind.
3 Das Scheidungsgericht teilt der Kasse den aufzuteilenden Betrag sowie die erforderlichen Anweisungen für die Auszahlung oder einen allfälligen Verzicht und Ausschluss von einem Anspruch von Amtes wegen mit. Die Mitteilung ist für die Kasse verbindlich.
4 Die Freizügigkeitsleistung wird durch die Kasse per Datum der Ehe- schliessung wie folgt berechnet: a) bei Eheschliessung nach dem 1. Januar 1995: Freizügigkeitsleistung gemäss Berechnung FZG b) bei Eheschliessung vor dem 1. Januar 1995 und sofern ein Ehegatte seit der Eheschliessung bis zu diesem Zeitpunkt die Vorsorgeeinrichtung nicht gewechselt hat: Freizügigkeitsleistung gemäss Berechnung FZG und den geltenden statutarischen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Eheschliessung c) in allen übrigen Fällen (Heirat vor dem 1. Januar 1995 und Wechsel der Vorsorgeeinrichtung seit Eheschliessung bis 1. Januar 1995): Ermittlung der erworbenen Freizügigkeitsleistung zum Zeitpunkt der Eheschlie- ssung gemäss Tabelle EDI.
5 Sind während der Dauer der Ehe Leistungen eingekauft worden, werden die entsprechenden Leistungen ebenfalls geteilt, ausser in denjenigen Fällen, in welchen der Einkauf aus Mitteln finanziert wurde, welche unter dem ordentlichen gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung Eigengut sind.
6 Ist bei einem oder beiden Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung ein Vorsorgefall bereits eingetreten, ist eine angemessene Entschädigung geschuldet, deren Betrag vom Gericht aufgrund der Dauer der Ehe und der Bedürfnisse der Ehegatten festgelegt wird.
7 Die Kasse gewährt dem Mitglied die Möglichkeit, sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung durch Einzahlung einer Einmaleinlage oder durch Ratenzahlungen wieder einzukaufen, um eine Kürzung der versi- cherten Leistungen zu vermeiden.
10 Art. 34 Kinderrenten
1 Die Kinder eines Altersrentners, eines Invalidenrentners oder eines ver- storbenen Mitgliedes haben Anspruch auf eine Kinderrente von 10 % der versicherten Besoldung.
2 Bei Vollwaisen wird die Kinderrente verdoppelt.
3 Als Kinder gelten eheliche, anerkannte, richterlich zugesprochene und adoptierte Kinder sowie Pflegekinder, die vor der Rentenberechtigung zu unentgeltlicher und dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wor- den sind.
4 Der Anspruch auf Kinderrente beginnt nach Beendigung der Lohnzah- lungspflicht. Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Kindes oder mit der Zahlung der Rente für den Monat, in dem das Kind das 18. Altersjahr voll- endet hat.
5 Steht das Kind in diesem Zeitpunkt noch in Ausbildung, besteht während der Dauer der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, die Leistungspflicht für die Kinderrente fort.
6 Ist das Kind bei Erreichen des 18. Altersjahres andauernd unfähig, sich sein Leben zu verdienen oder voraussichtlich dauernd invalid, so wird ihm die Rente während der Dauer seiner Invalidität und im Verhältnis zu deren Grad weiterhin ausgerichtet. Art. 28 Abs. 2 ist durch Analogie anwendbar. Art. 35 Kürzung der Hinterlassenenrenten Die an die Hinterlassenen auszuzahlenden Kassenleistungen dürfen zu- sammen 90 % des beim Tode des Mitgliedes massgebenden Gesamtver- dienstes nicht übersteigen. Art. 36 Teuerungszulagen auf laufende Renten
1 Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre über- schritten hat und die auf der Basis des BVG berechnet werden und nicht auf der Basis der Kasse, werden der Preisentwicklung angepasst, gemäss den vom Bundesrat erlassenen Vorschriften. Diese Regelung gilt solange, bis der Begünstigte bzw. Berechtigte das Alter von 65 erreicht hat.
2 Die übrigen laufenden Renten werden im Rahmen der finanziellen Mög- lichkeiten der Kasse angepasst. Art. 37 Entschädigungen bei Härtefällen Ergeben sich aus der Anwendung dieser Statuten Härtefälle oder geraten Mitglieder, deren Angehörige oder Pflegebefohlene in besondere Notla- gen, für die in diesen Statuten nicht vorgesorgt ist, so kann die Verwal- tungskommission besondere Leistungen ausrichten, sofern die finanzielle Lage der Kasse dies erlaubt. Art. 38 Berechnung der Austrittsleistu ng / Freizügigkeitsleistung
1 Scheidet ein Mitglied gemäss Art. 12 aus der Kasse aus, hat es Anspruch auf eine Austrittsleistung.
2 Die Freizügigkeitsleistung entspricht dem Altersguthaben gemäss Artikel
16 FZG. Der Anspruch nach Artikel 17 FZG und das Altersguthaben nach BVG sind gewährleistet.
3 Beiträge und Beitragszeit der Risikoversicherung werden für die Bemes- sung der Freizügigkeitsleistung nicht berück-sichtigt.
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4 Barwert der erworbenen Leistungen: Die erworbenen Leistungen werden wie folgt berechnet: vers.Leistungen x anrechenbare Versicherungsdauer mögliche Versicherungsdauer
5 Die versicherten Leistungen sind in den Statuten niedergelegt. Sie be- stimmen sich aufgrund der möglichen Versicherungsdauer. Temporäre Leistungen können gemäss Art. 18, Abs. 1 bei der Barwertbestimmung weggelassen werden, wenn sie nicht nach dem Deckungskapitalverfahren finanziert werden.
6 Die anrechenbare Versicherungsdauer setzt sich zusammen aus der Bei- tragsdauer und der eingekauften Versicherungsdauer. Sie beginnt frühe- stens mit der Leistung von Beiträgen an die Altersvorsorge.
7 Die mögliche Versicherungsdauer beginnt zur gleichen Zeit wie die anre- chenbare Versicherungsdauer und endet mit der ordentlichen statutari- schen Altersgrenze.
8 Der Barwert ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu ermitteln. Die Barwerte sind in den Statuten (Anhang 1, Tab. A) tabel- larisch dargestellt. Art. 38 bis Mindestbetrag bei Austritt Der Mindestbetrag nach Artikel 17 FZG umfasst:
1 Bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung hat das versicherte Mitglied zumindest Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die von ihm während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent. Das Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.
2 Auf einen Abzug der Aufwendungen zur Deckung von temporären Risi- koleistungen und von Sondermassnahmen gemäss Artikel 17 Abs. 2 - 4 FZG wird verzichtet.
3 Von den gesamten statutarischen Beiträgen, die der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin leisten, ist mindestens ein Drittel als Arbeitnehmerbeitrag zu betrachten.
4 Dem austretenden Mitglied ist mindestens das Altersguthaben nach

Artikel 15 BVG mitzugeben.

Art. 39 Übertragung der Freizügigkeitsleistung und Barausahlung
1 Die Freizügigkeitsleistung wird an die Vorsorgeeinrichtung überwiesen, zu welcher die anspruchsberechtigte Person übertritt. Der Übertrittstermin ist der Kasse rechtzeitig mitzuteilen.
2 Ist die Überweisung nach Absatz 1 nicht möglich, hat das Mitglied der Kasse mitzuteilen, in welcher bundesrechtlich zulässigen Form es den Vorsorgeschutz erhalten will. Unterbleibt diese Mitteilung länger als zwei Monate seit der Aufforderung, überweist die Kasse die fällige Freizügig- keitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank zu Gunsten des Mitgliedes.
3 Die Freizügigkeitsleistung wird dem Mitglied auf Gesuch hin bar ausbe- zahlt, wenn a) es die Schweiz endgültig verlässt; oder
12 b) es eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatori- schen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht; oder c) die Freizügigkeitsleistung weniger als ein Jahresbeitrag beträgt.
4 Verheiratete Mitglieder können die Barauszahlung nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehegatten verlangen. Art. 39 bis Freizügigkeitsähnliche Leistungen
1 Freizügigkeitsähnliche Leistungen sind: a) Vorbezug nach Art. 41 b) Verpfändung nach Art. 41 c) Zahlung zur Deckung scheidungsrechtlicher Ansprüche nach Art. 33 bis
2 Die freizügigkeitsähnlichen Leistungen richten sich nach dem Bundes- recht, insbesondere die Sicherstellung des Vorsorgezweckes, die Rüc kzah- lung und die Besteuerung. Art. 40 Leistungsform
1 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden als Jahreslei- stungen festgelegt und als Rente in monatlichen Teilbeträgen ausgerich- tet.
2 Erfüllungsort der Leistungen der Kasse ist der schweizerische Wohnsitz des Anspruchsberechtigten. Bei Wohnsitz im Ausland hat der Anspruchs- berechtigte eine Bank in der Schweiz als Zahlungsstelle zu b ezeichnen. Art. 41 Vorbezug und Verpfändung für selbstbenutztes Wohnei
1 Das Mitglied kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Al- tersleistungen gemäss ordentlichem statutarischem Rücktrittsalter von der Kasse einen Betrag für den Erwerb von Wohneigentum, von Anteilschei- nen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen geltend machen und vorbeziehen, sofern dieser Erwerb zum eigenen Bedarf er- folgt.
2 Der maximale Vorbezug besteht für Mitglieder bis zum 50. Altersjahr im Umfang ihres Anspruchs auf Freizügigkeitsleistung.
3 Der Vorbezug für Mitglieder, die das 50. Altersjahr überschritten haben, darf die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch ge- habt hätten oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges nicht überschreiten.
4 Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen gemäss Art. 27ff Statuten gekürzt.
5 Die Kasse vermittelt den Mitgliedern auf deren Kosten eine Zusatzversi- cherung bei einer anerkannten Lebensversicherungsgesellschaft, um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden.
6 Bei verheirateten Mitgliedern bedarf es für den Vorbezug der Zustim- mung des Ehegatten. Im Scheidungsfall gilt der Vorbezug als Freizügig- keitsleistung.
7 Wird durch Vorbezüge die Liquidität der Kasse in Frage gestellt, kann die Verwaltungskommission den Entscheid über die Gesuche aufschieben. In diesem Fall gilt für die Gesuchsbehandlung folgende Prioritätenordnung:
a. Erwerb von Wohneigentum
b. Erstellung von Wohneigentum
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c. Beteiligungen an Wohneigentum
d. Rückzahlung von Hypothekardarlehen V Organisation und Verwaltung Art. 42 Kassenorgane Organe der Kasse sind: a) die Generalversammlung b) die paritätische Verwaltungskommission c) der Verwalter Art. 43 Generalversammlung
1 Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern, den Pensionierten, je 3 Delegierten des christkatholischen Synodalverbandes des Kantons Solothurn und des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn sowie dem Vertreter des Staates Solo- thurn.
2 Sie wird ordentlicherweise alljährlich innert sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres einberufen und im übrigen so oft, als dies die Ver- waltungskommission für notwendig erachtet oder von wenigstens einem Fünftel aller Mitglieder und Pensionierten verlangt wird.
3 Die Einberufung erfolgt durch die Verwaltungskommission spätestens 10 Tage vor dem angesetzten Termin unter Bekanntgabe der Verhandlungs- gegenstände.
4 Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Be- schlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Die Mehrheit der stimmbe- rechtigten Mitglieder können eine geheime Wahl oder Abstimmung ver- langen. Bei Stimmengleichheit ist der der Abstimmung unterworfene Antrag als abgelehnt zu betrachten. Über die Verhandlungen und Be- schlüsse wird ein Protokoll geführt.
5 Der Generalversammlung liegen folgende Aufgaben ob:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jah-

resrechnung sowie Kenntnisnahme der Berichte der Kontrollstellen;

2. Festsetzung der Entschädigungen;

3. Wahl der Arbeitnehmer-Vertreter in der paritätischen Verwaltungs-

kommission;

4. Wahl des Präsidenten, des Vize-Präsidenten, des Aktuars, des Verwal-

ters, der Kontrollstelle und des Experten für die berufliche Vorsorge;

5. Änderungen der Statuten.

Art. 44 Paritätische Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission besteht aus 10 Mitgliedern. Ihr gehören an: als Arbeitgeber-Vertreter: a) 1 Vertreter des Staates: b) 2 Vertreter des christkatholischen Synodalverbandes des Kantons Solo- thurn;
14 c) 2 Vertreter des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn; als Arbeitnehmer-Vertreter: d) 1 Mitglied der christkatholischen Pfarrer des Kantons Solothurn; e) 2 Mitglieder der reformierten Pfarrer des Kantons Solothurn; f) 2 Vertreter der Anschlussmitglieder, wovon 1 christkatholischer Pfar- rer.
2 Die Arbeitgeber-Vertreter werden von den für sie zuständigen Instanzen bestimmt. Die Arbeitnehmer-Vertreter werden alle 4 Jahre durch die Ge- neralversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.
3 Der Experte für berufliche Vorsorge und der Verwalter nehmen an den Sitzungen der Verwaltungskommission mit beratender Stimme teil.
4 Die Verwaltungskommission entscheidet im Rahmen dieser Statuten und überwacht die Geschäfts- und Rechnungsführung sowie die Kapitalanla- gen.
5 Bei Stimmengleichheit ist der der Abstimmung unterworfene Antrag als abgelehnt zu betrachten.
6 Die Verwaltungskommission kann ihr zufallende Aufgaben an Ausschüsse delegieren, denen auch aussenstehende Fachleute angehören können. Sie bildet namentlich einen Ausschuss für die Anlage des Kassenvermögens.
7 Die Verwaltungskommission erstattet der Generalversammlung jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und orientiert die Mitglieder über den Stand der Kasse. Art. 45 Verwaltung Alle Kassengeschäfte werden vom Verwalter besorgt. Die Pflichten und Kompetenzen des Verwalters werden in einem durch die Generalver- sammlung genehmigten Verwaltungsreglement umschrieben. Art. 46 Kontrollstelle und Experte
1 Die Generalversammlung beauftragt eine Kontrollstelle mit der jährli- chen Prüfung gemäss Art. 53 Abs. 1 BVG der Geschäftsführung, des Rech- nungswesens und der Vermögensanlage.
2 Die Generalversammlung beauftragt einen Experten mit der versiche- rungstechnischen Begutachtung gemäss Art. 53 Abs. 2 BVG. Art. 47 Anlage des Vermögens Das Vermögen der Kasse ist unter Beachtung der BVG-Vorschriften sowie der Weisungen der Aufsichtsbehörde anzulegen. Die Verwaltungskommis- sion kann interne Richtlinien erlassen. VI Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 48 Besitzstandwahrung
1 Ergibt sich aufgrund dieser Statuten eine Reduktion der bisher versicher- ten Besoldung, so wird die bisher versicherte Besoldung beibehalten.
2 Die nach a Art. 33, Abs. 5 anwartschaftlichen Renten an die geschiedenen Ehegatten bleiben unverändert.
15 Art. 49 Sicherstellung Zwecks Sicherstellung der vorgesehenen Kassenleistungen kann das vor- zeitige Todesfall- und Invaliditätsrisiko bei einer anerkannten Lebensversi- cherungsgesellschaft rückversichert werden, wobei die Kasse Versiche- rungsnehmerin und Begünstigte sein muss. Art. 50 Schliessung von Lücken In Fällen, für welche die Statuten keine Bestimmungen enthalten, kann die Verwaltungskommission eine dem Sinn und Zweck der Kasse bzw. BVG entsprechende Regelung treffen. Art. 51 Statutenänderungen
1 Statutenänderungen können beantragt werden: a) vom Regierungsrat des Kantons Solothurn; b) von der Verwaltungskommission; c) vom christkatholischen Synodalverband des Kantons Solothurn; d) vom Verband der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solo- thurn; e) von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder.
2 Über Änderungen der Statuten entscheidet die absolute Mehrheit der Generalversammlung.
3 Die Beschlüsse über Änderungen der Statuten unterliegen der Genehmi- gung des Regierungsrates des Kantons Solothurn.
4 Bei wesentlichen finanziellen Auswirkungen ist das Einverständnis der christkatholischen und evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Solothurn sowie der Verbände gemäss lit. 1c und 1d vorgängig einzuholen. Art. 52 Fusionsrecht Es steht dem Staat Solothurn mit Zustimmung der Generalversammlung das Recht zu, den Betrieb der Versicherung unter Wahrung der vorstehen- den Ansätze bezüglich Finanzierung und Leistungen mit einer anderen Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts zu fusionieren. Art. 53 Inkrafttreten Diese Statuten treten rückwirkend auf den 1. Januar 2000 in Kraft. Sie ersetzen für sämtliche am 31. Dezember 1999 versicherten Mitglieder die Statuten vom 1. Januar 1990 mit allen Nachträgen. Von der Generalversammlung am 14. Juni 2000 in Solothurn genehmigt. Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn genehmigt am 22. Januar 2001. Publiziert im Amtsblatt vom 2. März 2001.
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