Notariatsverordnung (129.11)
CH - SO

Notariatsverordnung

GS 81, 168
1 Notariatsverordnung Vom 21. August 1959 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 11, 33 und 371 des Einführungsgesetze s zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 4. April 1954
1) beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 I. Sachliche Zuständigkeit des Notars

1 Der zur Berufsausübung ermächtigte Notar (§ 4 EG ZG B) hat die Befugnis zur Vornahme von Handlungen der nichtstreitigen Gerich tsbarkeit, soweit sie durch die Gesetzgebung nicht andern Organen über tragen wird.*
2 Insbesondere obliegt ihm die Verurkundung von Tatsac hen und Willens- erklärungen, die sich auf Rechtsverhältnisse beziehen und über die nach gesetzlicher Vorschrift oder nach dem Willen der Bete iligten eine öffentli- che Urkunde zu errichten ist.

§ 2 II. Örtliche Zuständigkeit des Notars

1 Der im Kanton Solothurn zur Berufsausübung berechtigt e Notar kann seine Funktionen im ganzen Kantonsgebiet ausüben (§ 7 EG ZGB).

§ 3 III. Unvereinbarkeit

1 Unvereinbar mit der Ausübung des Notariates ist die Bekleidung einer ständigen Beamtung oder Anstellung im kantonalen öf fentlichen Dienst.

§ 4 IV. Bewilligung zur Berufsausübung

1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufes als Notar wird vom Regie- rungsrat erteilt. Das entsprechende Gesuch ist schr iftlich bei der Staats- kanzlei einzureichen.*
2 Die Bewilligung erhält, wer a) das solothurnische Notariatspatent besitzt; b) die durch diese Verordnung vorgesehene Sicherheit g eleistet hat; c) im Besitze des Schweizerbürgerrechts ist; d) die bürgerliche Ehrenfähigkeit besitzt und nicht zahlungsunfähig ist; e) voll handlungsfähig ist; f) gut beleumdet ist; g)* im Kanton Solothurn ein Geschäftsdomizil hat.
3
...*
1 ) BGS 211.1 .
2

§ 4

bis * IV bis
. Geschäftsdomizil
1 Das Geschäftsdomizil des Notars muss über geeignete Büroräume verfü- gen und von aussen als solches erkennbar sein.

§ 5 V. Beeidigung

1 Der die Bewilligung zur Ausübung des Berufes nachsu chende Notar hat vor dem Regierungsrat den Berufseid oder das Handgel übde abzulegen.
2 Hierauf wird ihm die Bewilligung zur Berufsausübung durch den Regie- rungsrat ausgestellt.

§ 6 VI. Stempel

1 Jeder berufsausübende Notar erhält auf seine Kosten in den von ihm ge- wünschten Sprachen von der Staatskanzlei
1) einen Notariatsstempel.
2 Der Notariatsstempel soll nur im Beurkundungsverfah ren und nicht zu andern Zwecken verwendet werden.
3 Der Stempel trägt das Kantonswappen, den Vornamen und Namen des Notars und die Bezeichnung «Öffentlicher Notar des Ka ntons Solothurn».

§ 7 VII. Gesellschaftsverhältnis

1 Wenn sich mehrere Notare zur gemeinsamen Führung ein es Büros ver- ständigen, so hat jeder Teilhaber das Notariat unte r seiner Verantwortung auszuüben.
2 Jeder Teilhaber hat seine Aktensammlung sowie die vorgeschriebenen Register gesondert zu führen.

§ 7

bis * VIII. Mitbenutzung der Büroinfrastruktur einer Anwa lts- Kapitalgesellschaft
1 Der Notar kann die Büroinfrastruktur einer Anwalts -Kapitalgesellschaft, bei der er als Anwalt angestellt ist, mitbenutzen, w enn die unabhängige und weisungsungebundene Berufsausübung als Notar ge währleistet ist.

§ 8* ...

§ 9 IX. Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung

1 Der Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung kann erfolgen: a)* als Folge eines gerichtlich verhängten Berufsverbo ts nach Artikel 67 des Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937
2)
. b) als Disziplinarmittel nach § 60 dieser Verordnung; c) als administrative Massnahme, die immer dann einzu treten hat, wenn eine der in § 4 dieser Verordnung vorgesehenen Vo rausset- zungen für die Ausübung des Notariatsberufes wegfäll t. Überdies hat der Regierungsrat einem Notar die erteilte Bewi lligung zur Be- rufsausübung zu entziehen, wenn der Notar eine mit de r Ausübung des Notariates nach § 3 unvereinbare Beamtung oder Anstellung bekleidet.
2 Die Betreibungs- und Konkursämter haben der Staatska nzlei Meldung zu erstatten, wenn Verlustscheine gegen Notare ausgeste llt werden.
1 ) Im ganzen Erlass neue Zuständigkeit vom 28. September 2010.
2 ) SR 131.0 .
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3 Fällt der Grund des Entzuges nachträglich weg, so ka nn der Notar beim Regierungsrat um Aufhebung der getroffenen Massnahm e nachsuchen. Bei einem Entzug wegen des Fehlens der Voraussetzung na ch § 4 Absatz 2 Buchstabe f darf die Bewilligung zur Berufsausübung frühestens fünf Jahre nach der Rechtskraft des Entzuges wieder erteilt wer den.*

§ 10 X. Ende der Berufsausübung, Aufbewahrung der A kten

1 Die Urkunden, Protokolle und Register sind der Staa tskanzlei auszuhän- digen (§ 19 EG ZGB): a) wenn der Notar die Bedingungen zur Ausübung des N otariates nicht mehr erfüllt; b) wenn er auf die Ausübung des Berufes verzichtet ha t; c) während der Dauer des Entzuges der Bewilligung zu r Berufsaus- übung; d) wenn er verstorben ist; in diesem Falle sind die E rben zur Einsen- dung verpflichtet.
2 Sofern die Praxis von einem andern Notar übernommen w ird, kann die Staatskanzlei die Urkunden, Protokolle und Register d em die Praxis über- nehmenden Notar gegen Empfangsbestätigung überlasse n. Dieser haftet für die Aufbewahrung.
3 Die Staatskanzlei kann alte Urkunden, Protokolle und Register zur Auf- bewahrung einverlangen.*

2. Allgemeine Berufspflichten des Notars

§ 11 I. Urkundspflicht

1 Der Notar darf die Vornahme einer von ihm ordnungsge mäss verlangten, gesetzlich vorgesehenen Berufsfunktion, die in den Kre is seiner Zuständig- keit fällt, nicht verweigern, sofern er nicht durch wichtige Gründe an ihrer Vornahme verhindert oder durch einen gesetzlichen Auss chliessungsgrund davon ausgeschlossen ist.

§ 12 II. Verbot der Mitwirkung

1 Der Notar hat die Mitwirkung zu verweigern bei alle n Rechtshandlungen, die gegen das Gesetz, die öffentliche Ordnung oder d ie guten Sitten verstossen.
2 Er hat nach Kräften dafür zu sorgen, dass im Rechtsl eben Treu und Glau- ben gewahrt werden.

§ 13* III. Ausstandsbestimmungen für Notar und Zeu gen

1 stimmungen in folgenden Fällen in Ausstand zu begebe n: a) in eigener Sache; b)* in Sachen der Ehefrau, der Verlobten, der eingetr agenen Partnerin, der mit der Urkundsperson eine faktische Lebensgemei nschaft füh- renden Person, der Verwandten und Verschwägerten in a uf- und ab- steigender Linie ohne Beschränkung sowie der Verwandt en und Verschwägerten in der Seitenlinie bis zum dritten Grad römischer Berechnung;
4 c) in Sachen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften , an denen er beteiligt ist; d) in Sachen einer natürlichen oder juristischen Per son, deren gesetzli- cher Vertreter oder Bevollmächtigter er allein oder m it Dritten zu- sammen ist.
2 Für Zeugen gelten entsprechend die gleichen Ausstan dsbestimmungen.
3 Bei freiwilligen Versteigerungen beziehen sich die A usstandsbestimmun- gen nur auf das Verhältnis zwischen dem Notar und dem Versteigerer (§ 8 EG ZGB).
4 Für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeich en sowie von Abschriften gilt § 39 dieser Verordnung.

§ 14 IV. Schweigepflicht

1 Der Notar wahrt die ihm bei der Ausübung seines Be rufes anvertrauten Geheimnisse.
2 Er sorgt für die Verschwiegenheit seiner Angestellt en.
3 Die Aufsichtsbehörde kann den Notar und seine Hilf spersonen (Angestell- te, Zeugen, Dolmetscher) auf Gesuch hin von der Schwe igepflicht befrei- en.*

§ 15 V. Rechtsbelehrung

1 Der Notar soll diejenigen, die seine Dienste beans pruchen, unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen beraten. Er ach tet besonders da- rauf, dass Geschäfts- und Rechtsunkundige, die vor i hm rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben, die nötigen Aufschlüsse erhalt en und nicht in Un- kenntnis der Sachlage zu ihrem Nachteil handeln.

§ 16 VI. Sorgfaltspflicht des Notars

1. Prüfung der Geschäftsfähigkeit

1 Der Notar hat sich über die Fähigkeit und über die Berechtigung der Par- teien zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen mö glichst zuverlässige Kenntnis zu verschaffen, ebenso über das Vorhandensein der an etwaige Mitwirkende durch die Gesetze gestellten Anforderung en. Er hat ferner die Bevollmächtigung der Parteivertreter zu prüfen.

§ 17 2. Willenserforschung

1 Bei der Beurkundung rechtsgeschäftlicher Erklärung en hat der Notar den Willen der Parteien sorgfältig zu ermitteln, ihn in Schrift zu fassen, die Urkunde vollständig zur Kenntnis der Parteien zu bringe n und sich vor der Unterzeichnung, nötigenfalls durch Befragen der Part eien und durch Er- läuterung des Inhalts, zu vergewissern, dass die Fassu ng verstanden und gebilligt worden ist und dass bei Verträgen Übereins timmung über alle wesentlichen Punkte besteht.

§ 18 3. Identitätsnachweis

1 Die Identität der Parteien, der für sie handelnden Vertreter und allfälliger Mitwirkender ist zu prüfen.
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§ 19 4. Güterrechtsverhältnis

1 Die Güterrechtsverhältnisse sind, sofern sie für ei ne rechtliche Erklärung von Belang sind, zu beachten.

§ 20 5. Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

1 Bei jedem Geschäft ist zu prüfen, ob es zur Gültigk eit der Zustimmung einer Behörde bedarf.
2 Die erforderliche Zustimmung ist durch den Notar e inzuholen; aus- nahmsweise kann diese Aufgabe den Parteien übertrag en werden.
3 Muss eine öffentliche Urkunde oder eine Ausfertigu ng davon vor der Beibringung der Zustimmungserklärung herausgegeben werden, so ist ihr Fehlen in der Urkunde oder Ausfertigung zu erwähnen.

§ 21 VII. Buchführung

1. Buchführungspflicht

1 Der Notar ist über seine Tätigkeit als Urkundspers on buchführungspflich- tig.

§ 22 2. Geldverkehr

1 Der Notar bewahrt ihm anvertraute oder überwiesene Gelder, Wertschrif- ten oder andere verwertbare Sachen so auf, dass er si e jederzeit herausge- ben kann. Er legt dem Auftraggeber auf erstes Verlan gen Rechnung oder Zwischenrechnung über seine Honoraransprüche, Spesen und Inkassi ab und überweist für Rechnungen des Auftraggebers eing egangene Beträge ohne Verzug.

3. Beurkundungsverfahren

§ 23 I. Sprache der Urkunde

1 Die öffentliche Urkunde muss in einer der drei Amt ssprachen des Bundes verfasst sein.*

§ 24* II. Übersetzung

1 Sind bei Errichtung der öffentlichen Urkunde nicht sämtliche Personen der Sprache mächtig, in der die Urkunde abgefasst wi rd, so muss, wenn der Notar nicht selbst die Übersetzung vornehmen kann, e in Übersetzer beige- zogen werden, welcher den Grund seiner Mitwirkung in der Urkunde an- zugeben, diese zu unterzeichnen und dabei zu bezeugen hat, dass die Übersetzung gewissenhaft erfolgt ist.
2 Der Übersetzer kann, unter Vorbehalt von § 13 dieser Verordnung, zu- gleich Zeuge sein.*

§ 25* III. Personenbezeichnung

1 In der Urkunde sind die Namen der Parteien sowie a llfälliger Zeugen, Vertreter, Beistände, Bevollmächtigter, Übersetzer und Sachverständiger zu bezeichnen.
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2 Die Personenbezeichnung soll enthalten: a)* bei natürlichen Personen: den Namen, die Vornam en, das Geburts- datum, das Geschlecht, den Zivilstand, den Heimatort oder die Staatszugehörigkeit, den Wohnort und die Adresse sowi e bei verhei- rateten bzw. in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen den angestammten Namen oder den Namen, den sie vor der Heirat bzw. vor der Eintragung der Partnerschaft trugen; b)* bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Ko mmanditgesell- schaften: die Firma oder den Namen, den Sitz mit Adres se und die Rechtsform, wenn diese nicht aus dem Namen oder der Firma her- vorgeht, sowie die UID.

§ 26 IV. Beschaffenheit der Urkunde

1. Papier

1 Für die Herstellung notarieller Urkunden, die im Ur kundenprotokoll des Notars aufbewahrt werden müssen, darf nur Papier im Normalformat und in guter und starker Qualität (Gewicht mindestens 8 0 gm²) verwendet werden. Grundbuchbelege sollen im Format A 4 dem Gru ndbuchamt ein- gereicht werden.

§ 27 2. Schrift

1 Die notariellen Urkunden können von Hand geschriebe n, gedruckt oder mit direkter Schreibmaschinenschrift hergestellt wer den. Durchstreichun- gen, Lücken, nicht allgemein gebräuchliche Abkürzunge n, Rasuren und Überschreibungen sind zu unterlassen.
2 Nachträge sind von den Parteien und vom Notar besond ers zu unter- zeichnen.

§ 28 V. Beurkundungsform

1. Ausfertigung der Urkunde

1 Die öffentliche Urkunde wird von der Urkundsperson oder in deren Auf- trag von ihrem Personal verfasst.*

§ 29 2. Mehrere Urkunden

1 Errichtet der Notar mehrere Exemplare einer notarie llen Urkunde, so ist in jeder die Zahl der gleichzeitig errichteten Exempl are anzugeben.

§ 30* 3. Unterschrift der Parteien

1 Die öffentliche Urkunde hat, wo nach Bundesrecht d ie Unterschrift des Notars nicht genügt, die Unterschrift aller mitwirk enden Personen zu tra- gen.*
2 Vor der Unterzeichnung ist die Urkunde den Beteiligt en vorzulesen oder von ihnen selbst durchzulesen. Sie haben die Urkunde zu unterzeichnen und zu erklären, dass der Inhalt ihrem Willen entspr eche. Mehrseitige Ur- kunden sind von den Beteiligten zu paraphieren.*
3 Haben mehrere Personen eine Urkunde zu unterzeichnen , so muss die Unterzeichnung nicht gleichzeitig erfolgen. Solange ni cht alle unterschrie- ben haben, ist jede Unterschrift widerruflich (§ 15 EG ZGB).
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§ 31* 4. Ersatz der Unterschrift

1 Kann ein Beteiligter nicht unterzeichnen, so hat er sein Handzeichen bei- zusetzen.
2 Ist er auch dazu nicht imstande, so ist dies vom Not ar festzuhalten.*

§ 32 5. Mitwirkung Tauber

1 Ist eine der mitwirkenden Personen taub, so dass s ie die Verlesung der Urkunde nicht vernehmen kann, so hat sie die Urkunde selbst durchzulesen und auf derselben sowohl diesen Umstand als auch di e Zustimmung zum Inhalt der Urkunde durch ihre Unterschrift zu bezeuge n.
2 Ist sie nicht imstande, die Urkunde selbst zu lesen , so ist sie ihr durch ei- nen Sachverständigen deutlich zur Kenntnis zu bringen, worauf sie sowohl diesen Umstand als auch die Zustimmung zum Inhalt de r Urkunde durch ihre Unterschrift zu bezeugen hat.
3 Der Sachverständige hat durch seine Unterschrift zu b ezeugen, dass er den Inhalt der Urkunde der betreffenden Partei gewi ssenhaft zur Kenntnis gebracht habe und dass er von ihr verstanden worden s ei.

§ 33 6. Mitwirkung Stummer

1 Eine Person, die zwar die Verlesung vernehmen kann, a ber infolge Stummheit oder aus andern Gründen nicht imstande ist , ihre Zustimmung zum Inhalt mündlich zu erklären, hat die Zustimmung d urch eine von ihr zu unterzeichnende Erklärung zu bestätigen.

§ 34 7. Mitwirkung Blinder

1 Ist ein Blinder an der Beurkundung beteiligt, so h at ihm der Notar die Urkunde vorzulesen und die Unterschrift zu beglaubige n.

§ 35 8. Stellvertretung

1 Die Parteien können sich, sofern die Stellvertretung zulässig ist, durch handlungsfähige Dritte vertreten lassen.
2 Der Vertreter hat eine schriftliche, auf Verlangen d es Notars beglaubigte Vollmacht beizubringen.*

§ 36 VI. Abschluss der Beurkundung

1 Wenn die Urkunde von allen Beteiligten unterzeichne t ist, setzt die Ur- kundsperson nebst Ort und Datum ihre Unterschrift b ei (§ 17 EG ZGB). Der Unterschrift des Notars ist ordnungshalber der Nota riatsstempel beizufü- gen.
2 Der Notariatsstempel muss überall angebracht werde n, wo das Gesetz den Stempelaufdruck vorschreibt.
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4. Spezielle Beurkundungen

§ 37 I. Beglaubigung

1. Unterschriften und Handzeichen

1 Eine Unterschrift darf durch den Notar nur dann be glaubigt werden, wenn sie in seiner Gegenwart beigesetzt worden ist, wenn der Aussteller sie persönlich als die seine bezeichnet oder wenn so nstwie die Echtheit ausser Zweifel steht (§ 29 EG ZGB).
2 Dies gilt auch für die Beglaubigung eines Handzeich ens.

§ 37

bis * 2. Eidesstattliche Erklärungen
1 Die Beglaubigung einer eidesstattlichen Erklärung darf nur erfolgen, wenn der Notar sie persönlich entgegengenommen hat.
2 Auf Erklärungen in einer dem Notar nicht bekannten Sprache ist § 24 dieser Verordnung anwendbar.

§ 38 3. Abschriften

1 Die Beglaubigung einer Abschrift, einer Fotokopie o der Lichtpause und dergleichen besteht in der Erklärung, dass sie mit dem Original überein- stimme.
2 Der Notar darf die Beglaubigung nur vornehmen, wenn er die Original- urkunde eingesehen und verglichen hat (§ 29 EG ZGB).

§ 38

bis * 3 bis
. Elektronische Beglaubigung
1 Der Notar kann die Übereinstimmung der von ihm erst ellten elektroni- schen Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier s owie die Echtheit von Unterschriften elektronisch beglaubigen, wenn er im Schweizerischen Register der Urkundspersonen eingetragen ist.
2 Das Verfahren und die technischen Vorgaben richten s ich nach Bundes- recht.

§ 39 4. Ausstand

1 Die Beglaubigung ist unzulässig: a) in eigener Sache; b)* in Sachen der Ehefrau, der Verlobten, der eingetr agenen Partnerin, der mit dem Beglaubigenden eine faktische Lebensgeme inschaft führenden Person, der Kinder und der Eltern (§ 27 EG ZGB).

§ 40 II. Sicherung des Datums

1 Die Sicherung des Datums auf einer Privaturkunde ges chieht durch eine vom Notar auf die Urkunde zu setzende Bescheinigung, w ann und durch wen sie ihm vorgelegt worden sei.

§ 41 III. Feststellung von Zuständen und Vorgängen

1 Zustände und Vorgänge darf der Notar nur aufgrund d er von ihm ge- machten Wahrnehmungen beurkunden.
2 Er hat eine genaue Beschreibung des Zustandes oder Vorganges, wie er ihn wahrgenommen hat, abzufassen und dabei zu erwähne n, durch wen er zur Feststellung aufgefordert wurde.
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§ 42 IV. Beurkundung von Vereinsbeschlüssen

1 Zur Beurkundung von Vereinsbeschlüssen hat der Notar an der Versamm- lung persönlich anwesend zu sein und ein Protokoll ü ber die gefassten Beschlüsse zu führen. Dieses hat sich zu beziehen auf Ort und Zeit der Ver- sammlung sowie auf das Zustandekommen jedes einzeln en Beschlusses. Auf Verlangen der Antragsteller müssen auch gefallen e Anträge ausdrück- lich im Protokoll erwähnt werden. Das Protokoll ist durch den Vorsitzen- den und den Schriftführer der Versammlung sowie durch den Notar zu unterzeichnen.

§ 43 V. Beurkundung von Bürgschaften

1 Für die Beurkundung von Bürgschaften gelten die bes onderen Vorschrif- ten des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch.

5. Aufbewahrung und Registrierung der

Urkunden

§ 44 I. Aufbewahrung der Urkunden

1. Allgemeines Urkundenprotokoll

1 Der Notar ist unter Vorbehalt von Artikel 1040 des B undesgesetzes über das Obligationenrecht und § 348 des Gesetzes über di e Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches verpflichtet, die Orig inalurkunden ge- ordnet aufzubewahren. Die Urkunden sind mit einer Nu mmer und mit Seitenzahlen zu versehen und in angemessenen Zeiträum en zu Protokoll- bänden zusammenzufassen. Die Vorschriften über das Ha ndelsregister bleiben vorbehalten (§ 18 EG ZGB).
2 Werden die Belege (Vollmachten, Zustimmungs-Erkläru ngen usw.) nicht der Originalurkunde einverleibt, so sind sie mit der Nummer der Original- urkunde zu versehen und ordnungsgemäss aufzubewahren. Sie sind in angemessenen Zeiträumen einbinden zu lassen (§ 18 E G ZGB).
3 Beglaubigungen von Unterschriften und Handzeichen sowie von Ab- schriften und die Beurkundungen nach §§ 37, 38 und 40 dieser Verord- nung muss der Notar nicht in das Originalurkunden-P rotokoll aufnehmen. Er muss sie auch nicht in ein Register eintragen.

§ 45 2. Verfügungen von Todes wegen

1 Die Originale der Verfügungen von Todes wegen sind g esondert aufzu- bewahren. Hierüber ist eine besondere Kontrolle zu fü hren. Dem zustän- digen Amtschreiber am Wohnsitz des Erblassers ist ei ne Mitteilung des Inhalts zukommen zu lassen, dass eine Verfügung errich tet wurde. Der Notar hat beim Tode des Erblassers dem Amtschreiber des letzten Wohn-
2 Der Testator hat jederzeit das Recht, die Originalu rkunde über die letzt- willige Verfügung vom Notar gegen Quittung herauszuve rlangen. In die- sem Falle ist die Empfangsbestätigung anstelle der O riginalurkunde zu versorgen. Dadurch wird der Notar von der Pflicht ent bunden, eine Ab- schrift beim Tode des Testators dem zuständigen Amts chreiber auszuhän- digen.
3 Erbverträge dürfen den Parteien nicht herausgegeben werden.
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§ 45

bis * 2 bis
. Vorsorgeaufträge
1 Die Originale der Vorsorgeaufträge sind gesondert a ufzubewahren. Hier- über ist eine besondere Kontrolle zu führen. Dem zustä ndigen Zivilstands- amt ist auf Verlangen des Auftraggebers eine Mitteil ung des Inhalts zu- kommen zu lassen, dass ein Vorsorgeauftrag errichtet wurde. Der Notar hat bei Eintritt des Vorsorgefalls der Erwachsenensc hutzbehörde auf deren Verlangen eine beglaubigte Kopie zu übergeben.
2 Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, die Orig inalurkunde über den Vorsorgeauftrag vom Notar gegen Quittung heraus zu verl angen. In die- sem Falle ist die Empfangsbestätigung anstelle der O riginalurkunde zu versorgen. Dadurch wird der Notar von der Pflicht ent bunden, bei Eintritt des Vorsorgefalls eine Kopie der Urkunde der Erwachse nenschutzbehörde auszuhändigen.

§ 46 3. Wechselproteste

1 Abschriften von Wechselprotesten im Sinne von Artikel 1040 des Bundes- gesetzes über das Obligationenrecht vom 30. März 1911
1) sind mit einer besonderen Ordnungsnummer zu versehen; sie sind in an gemessenen Zeit- räumen einbinden zu lassen.
2 Die Abschrift kann in einem Schreibmaschinen-Durchs chlag bestehen.
3 Solange die Abschriften nicht gebunden sind, hat de r Notar dafür zu sor- gen, dass sie nummernweise aufbewahrt werden.

§ 47 II. Einsichtnahme

1 Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, ka nn beim Notar die Originalurkunde einsehen, soweit sie nicht ihrer Na tur und Zweckbestim- mung nach geheimzuhalten ist.
2
...*

§ 48 III. Herausgabe

1 Originalurkunden dürfen nur gestützt auf ein Urteil oder auf eine richter- liche oder administrative Verfügung herausgegeben wer den.
2 Vorbehalten bleibt § 45 Absatz 2 dieser Verordnung.

§ 49 IV. Ausfertigung

1. Allgemeines*

1 Jede Vertragspartei und alle berechtigten Interesse nten können vom Notar beglaubigte Abschriften oder Auszüge verlangen .
2 Auf der Originalurkunde ist nebst dem Zeitpunkt de r Ablieferung zu vermerken, für wen die Ausfertigung errichtet wurde.
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...*

§ 49

bis * 2. Elektronische Ausfertigung
1 Der Notar kann elektronische Ausfertigungen der von ihm errichteten öffentlichen Urkunden erstellen, wenn er im schweize rischen Register der Urkundspersonen eingetragen ist.
2 Das Verfahren und die technischen Vorgaben richten s ich nach Bundes- recht.
1 ) SR 220 .
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§ 50 V. Registrierung

1. Allgemeines Register

1 Der Notar hat alle Originalurkunden, die von ihm na ch dieser Verord- nung geordnet aufbewahrt werden müssen, sofort nach der Errichtung in ein Register einzutragen.
2 Das Register muss enthalten: a) die Ordnungsnummer des Geschäftes in chronologis cher Reihenfol- ge; b) Name, Wohnort und Heimat der an der Beurkundung beteiligten Parteien; c) Bezeichnung des Beurkundungsgegenstandes; d) Datum der Beurkundung; e) Datum der Herausgabe der Ausfertigung.

§ 51* 2. Spezielle Register

a) Kontrolle der Verfügungen von Todes wegen*
1 Die öffentlich beurkundeten Verfügungen von Todes w egen sind beson- ders zu nummerieren und in die Kontrolle der Verfügung en von Todes wegen einzutragen.
2 Die Kontrolle der Verfügungen von Todes wegen muss en thalten:* a) Ordnungsnummer; b) Name, Wohnort und Heimat des Testators bzw. der a n der Beurkun- dung beteiligten Parteien; c) Datum der Beurkundung; d) Datum der Mitteilung an den zuständigen Amtschrei ber; e) Datum der Aushändigung der Abschrift; f) Datum der Zustellung der Abschrift an den zuständ igen Amtschrei- ber oder der Aushändigung des Originals der letztwil ligen Verfü- gung an den Testator; g) Vermerk über Einband des Originals.

§ 51

bis * a bis ) Kontrolle der Vorsorgeaufträge
1 Die öffentlich beurkundeten Vorsorgeaufträge sind b esonders zu num- merieren und in die Kontrolle der Vorsorgeaufträge ei nzutragen.
2 Die Kontrolle der Vorsorgeaufträge muss enthalten: a) Ordnungsnummer; b) Name, Wohnort und Heimat des Auftraggebers; c) Datum der Beurkundung; d) Datum der Mitteilung an das zuständige Zivilstand samt; e) Datum der Aushändigung der Kopie an den Auftragge ber; f) Datum der Zustellung der Kopie an die Erwachsenen schutzbehörde oder der Aushändigung des Originals an den Auftragg eber.

§ 52 b) Bürgschaftsregister

1 Der wesentliche Inhalt einer Bürgschaftserklärung ist im Bürgschaftsregis- ter einzutragen.
2 Dieses Register hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
12 b) Gläubiger; c) Schuldner; d) sämtliche Bürgen, wobei anzugeben ist, wessen Bü rgschaftserklä- rung beurkundet wurde; e) Schuld- oder Kreditsumme und Höchsthaftung; f)* Zustimmung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners.
3 Jede Eintragung ist für sich abzuschliessen und vom Notar zu unterzeich- nen (§§ 349 und 350 EG ZGB).

§ 53 c) Register der Wechselproteste

1 Die beurkundeten Wechselproteste sind in einem bes onderen Register zu verzeichnen.
2 Das Register muss enthalten: a) Ordnungsnummer der Abschrift der Protesturkunde; b) Name des Auftraggebers; c) Name, bei dem der Protest erhoben werden musste; d) Datum der Beurkundung des Protestes.

§ 54 3. Aufbewahrung der Register

1 Der Notar hat alle von ihm zu führenden Register wi e das Notariatspro- tokoll aufzubewahren.

6. Kosten

§ 55 I. Gebühren und Auslagen

1 Der Notar ist berechtigt, für seine Bemühungen ein e Entschädigung und den vollen Ersatz der gehabten Auslagen zu verlangen. Er kann vor Aus- übung des Auftrages einen angemessenen Kostenvorschu ss verlangen.
2 Die Höhe der vom Notar zu beziehenden Gebühren wird durch einen vom Regierungsrat zu genehmigenden Gebührentarif best immt.
1)
3 Für Bemühungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehe n sind, berechnet der Notar eine Entschädigung, wobei der Arbeitsaufw and, die Bedeutung der Urkunde und die ökonomische Lage des Klienten ber ücksichtigt wer- den können.

§ 56* ...

§ 57* ...

§ 58* ...

1 ) Der Notariatsgebührentarif ist heute vom Kantonsrat zu erlassen, vgl. § 371 EG ZGB.
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7. Verantwortlichkeit

§ 59 I. Zivilrechtliche Verantwortlichkeit

1 Der Notar steht für die Richtigkeit der von ihm beze ugten Tatsachen und für die Beobachtung der gesetzlichen Formen unter der gleichen zivilrecht- lichen Verantwortlichkeit wie die Beamten und Angest ellten des Staates.
2 Für den Schaden, den ein nicht im Staatsdienst stehen der Notar verur- sacht, haftet der Staat nicht (§ 9 EG ZGB).

§ 60 II. Disziplinarische Verantwortlichkeit

1 Verletzt ein Notar die ihm obliegenden Pflichten ode r verstösst er gegen die Würde, die Ehre und das Vertrauen, die für die Ausübung des Notariats unerlässlich sind, so ergreift der Regierungsrat au f Antrag eines Beteiligten oder von Amtes wegen disziplinarische Massnahmen. Nöt igenfalls kann die Berufsbewilligung vorsorglich entzogen werden.*
2 Je nach Art und Schwere des Falles können folgende D isziplinarmittel zur Anwendung gebracht werden: a) Verweis; b)* Busse bis 20'000 Franken; c) Einstellung im Beruf bis zu einem Jahr; d) Entzug der Berufsbewilligung.
3 Mehrere Disziplinarmittel können miteinander verbund en werden.*

§ 60

bis * Verjährung
1 Die disziplinarische Verfolgung des Notars verjährt f ünf Jahre nach der Pflichtverletzung.
2 Die Verjährung wird durch jede Untersuchungs- oder Verfahrenshand- lung unterbrochen.
3 Die disziplinarische Verfolgung ist in jedem Fall verj ährt, wenn die mass- gebende Verjährungsfrist um die Hälfte überschritte n ist.
4 Stellt die Pflichtverletzung ein strafbares Verhalten dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist. Absät ze 2 und 3 sind an- wendbar.

§ 61* III. Sicherheit

1 Als Sicherheitsleistung muss der Notar eine Haftpfl ichtversicherung zur Deckung von Schäden aus der Berufsausübung abschlies sen.
2 Die Haftpflichtversicherung muss folgenden Anforder ungen genügen: a) Versicherer ist eine der Aufsicht des Bundes unte rstehende Versiche- rungseinrichtung; b)* die Versicherungssumme beträgt mindestens 1 Mill ion Franken pro Schadenereignis oder mindestens 2 Millionen Franken p ro Jahr; sind mehrere Notare gemeinsam versichert (Kanzleiversicherun g), be- trägt die Versicherungssumme pro Jahr mindestens 2 M illionen Franken multipliziert mit deren Anzahl; bei Kanzleiversic herungen mit über 5 mitversicherten Notaren beträgt die Versic herungssumme pro Jahr mindestens 10 Millionen Franken; c) ein allfällig vereinbarter Selbstbehalt für Vermöge nsschäden kann macht werden;
14 d) der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die wä hrend der Dau- er der Berufsausübung verursacht werden, auch wenn s ie erst nach deren Beendigung bekannt und angemeldet werden; e) der Versicherer verpflichtet sich, das Aussetzen od er Aufhören des Versicherungsschutzes der Staatskanzlei mitzuteilen.

§ 62* ...

8. Aufsicht

§ 63 I. Aufsichtsbehörden

1 Aufsichtsbehörde über sämtliche im Kanton Solothurn praktizierenden Notare ist der Regierungsrat. Er übt die Aufsicht d urch die Staatskanzlei aus.

§ 64 II. Kompetenzen des Regierungsrates

1 Dem Regierungsrat obliegt: a) der Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung als administrative Massnahme im Sinne von § 9 dieser Verordnung; b) die Anwendung der Disziplinarmittel nach § 60 die ser Verordnung; c) Beschlussfassung über Beschwerden.

§ 65 III. Beschwerde

1 Jeder Beteiligte oder Dritte, der sich über die Ar t und Weise der Berufs- ausübung durch einen Notar zu beklagen hat, kann ge gen ihn beim Regie- rungsrat Beschwerde führen.
2 Die Beschwerde ist schriftlich und unter Beifügung der in Händen des Beschwerdeführers befindlichen Belege bei der Staats kanzlei einzureichen.

§ 66 IV. Kompetenzen der Staatskanzlei

1. Allgemeines

1 Der Staatskanzlei obliegt die Vorbereitung aller das Notariat betreffen- den Geschäfte. Die Staatskanzlei stellt an den Regier ungsrat die erforderli- chen Anträge.

§ 66

bis * 1 bis
. Führung des schweizerischen Registers der Urkundspe rsonen
1 Die Staatskanzlei trägt die Notare und die weiteren Urkundspersonen auf Gesuch hin in das schweizerische Register der Urkund spersonen ein und nimmt die erforderlichen Mutationen vor.

§ 67* 2. Aufsichtsführung

1 Die Staatskanzlei hat in allen ihr zur Kenntnis gelang enden Fällen, in denen gegen einen Notar administrativ oder disziplina risch vorgegangen werden muss, im Auftrag des Regierungsrates einzusc hreiten, indem sie für die Untersuchung der Sache, Beseitigung der vorhande nen Übelstände und gegebenenfalls für disziplinarische Massnahmen sorgt .
15

§ 68 3. Inspektionen

1 Die durch den Regierungsrat angeordneten Inspektio nen sollen perio- disch alle 6 Jahre erfolgen. Sie haben sich nicht au f die Buchführung zu erstrecken.
2 Der Notar ist über den Zeitpunkt der Inspektion zu orientieren.
3 Die Inspektionskosten gehen zulasten des Staates.

§ 69 4. Inspektionsbericht

1 Über die Inspektion ist der Staatskanzlei zuhanden d es Regierungsrates ein vollständiger Bericht im Doppel auszuhändigen.

§ 70 5. Geheimhaltungspflicht

1 Die Inspektionsorgane sind verpflichtet, über ihre Wahrnehmungen strengste Verschwiegenheit zu wahren.

9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 71* I. Sicherstellung

1 Notare, die eine Sicherheit nach den bisherigen Bes timmungen geleistet haben, sind gehalten, die Berufshaftpflichtversicher ung nach § 61 dem Justiz-Departement vor dem 1. Januar 1993 zur Genehm igung vorzulegen.
2 Die geleisteten Sicherheiten werden vom Justiz-Depa rtement verwahrt; nach Genehmigung der Haftpflichtversicherung werden sie dem Notar zurückgegeben.
3 Beendigt ein solcher Notar die Berufsausübung vor d em 1. Januar 1993, so werden ihm die geleisteten Sicherheiten nach Abla uf eines Jahres zu- rückgegeben, sofern nicht eine Klage oder ein Diszipl inarverfahren hängig ist.

§ 71

bis * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. September 2 019 (§
9 Abs. 3)
1 Auf Gesuche um Erteilung der Bewilligung zur Beruf sausübung, die bei Inkrafttreten der Änderung von § 9 Absatz 3 hängig s ind, ist das neue Recht anwendbar.

§ 72 II. Genehmigung von Kompetenz-Delegationen

1 Die Kompetenz-Delegationen in den §§ 63 und 66-69 s ind dem Kantons- rat zur Genehmigung zu unterbreiten.

§ 73 III. Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung der Komp etenz- Delegation durch den Kantonsrat mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Kompetenzdelegationen vom Kantonsrat am 27. Oktober 195 9 genehmigt. Inkrafttreten am 6. November 1959.
16 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

31.01.1964 k eine Angabe § 37

bis eingefügt -

11.09.1966 01.01.1967 § 56 aufgehoben -

11.09.1966 01.01.1967 § 57 aufgehoben -

11.09.1966 01.01.1967 § 58 aufgehoben -

27.11.1979 01.01.1980 § 1 Abs. 1 geändert -

27.11.1979 01.01.1980 § 13 totalrevidiert -

27.11.1979 01.01.1980 § 24 totalrevidiert -

27.11.1979 01.01.1980 § 30 totalrevidiert -

27.11.1979 01.01.1980 § 31 totalrevidiert -

12.02.1991 01.05.1991 § 61 totalrevidiert -

12.02.1991 01.05.1991 § 62 aufgehoben -

12.02.1991 01.05.1991 § 71 totalrevidiert -

23.10.2006 01.01.2007 § 13 Abs. 1, b) geändert -

23.10.2006 01.01.2007 § 39 Abs. 1, b) geändert -

23.10.2006 01.01.2007 § 52 Abs. 2, f) geändert -

28.09.2010 01.01.2011 § 67 totalrevidiert -

09.11.2010 01.02.2011 § 4 Abs. 3 aufgehoben -

09.11.2010 01. 02.2011 § 8 aufgehoben -

09.11.2010 01.02.2011 § 9 Abs. 1, a) geändert -

09.11.2010 01.02.2011 § 14 Abs. 3 eingefügt -

09.11.2010 01.02.2011 § 23 Abs. 1 geändert -

09.11.2010 01.02.2011 § 24 Abs. 2 geändert -

09.11.2010 01.02.2011 § 25 totalrevidiert -

09.11.2010 01.02.2011 § 28 Abs. 1 geändert -

09.11.2010 01.02.2011 § 30 Abs. 1 geändert -

09.11.2010 01.02.2011 § 30 Abs. 2 geändert -

09.11.2010 01.02.2011 § 31 Abs. 2 geändert -

09.11.2010 01.02.2011 § 35 Abs. 2 geändert -

09.11.2010 01.02.2011 § 47 Abs. 2 aufgehoben -

09.11.2010 01.02.2011 § 49 Abs. 3 aufgehoben -

09.11.2010 01.02.2011 § 51 totalrevidiert -

23.01.2012 01.05.2012 § 25 Abs. 2, a) geändert GS 2012, 3

23.01.2012 01.05.2012 § 25 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 3

25.09.2012 01.01.201 3 § 4 Abs. 2, g) geändert GS 2012, 69

25.09.2012 01.01.2013 § 4

bis eingefügt GS 2012, 69

25.09.2012 01.01.2013 § 45

bis eingefügt GS 2012, 69

25.09.2012 01.01.2013 § 51 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 69

25.09.2012 01.01.2013 § 51

bis eingefügt GS 2012 , 69

20.10.2014 01.04.2015 § 25 Abs. 2, a) geändert GS 2014, 45

28.10.2014 01.01.2015 § 61 Abs. 2, b) geändert GS 2014, 48

19.10.2015 01.01.2016 § 7

bis eingefügt GS 2015, 49

19.10.2015 01.01.2016 § 10 Abs. 3 eingefügt GS 2015, 49

19.10.2015 01.01.2016 § 30 Abs. 2 geändert GS 2015, 49

19.10.2015 01.01.2016 § 38

bis eingefügt GS 2015, 49

19.10.2015 01.01.2016 § 49 Sachüberschrift

geändert GS 2015, 49

19.10.2015 01.01.2016 § 49

bis eingefügt GS 2015, 49

19.10.2015 01.01.2016 § 51 Abs. 2 geändert GS 2015 , 49

17 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

19.10.2015 01.01.2016 § 60 Abs. 1 geändert GS 2015, 49

19.10.2015 01.01.2016 § 60 Abs. 2, b) geändert GS 2015, 49

19.10.2015 01.01.2016 § 60 Abs. 3 eingefügt GS 2015, 49

19.10.2015 01.01.2016 § 60

bis eingefügt GS 2015, 49

19.10.2015 01.01.2016 § 66

bis eingefügt GS 2015, 49

24.04.2018 01.07.2018 § 4 Abs. 1 geändert GS 2018, 8

24.09.2019 01.01.2020 § 9 Abs. 3 geändert GS 2019, 38

24.09.2019 01.01.2020 § 71

bis eingefügt GS 2019, 38
18 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 Abs. 1 27.11.1979 01.01.1980 geändert -

§ 4 Abs. 1 24.04.2018 01.07.2018 geändert GS 2018, 8

§ 4 Abs. 2, g) 25.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 69

§ 4 Abs. 3 09.11.2010 01.02.2011 aufgehoben -

§ 4

bis

25.09.2012 01.01.20 13 eingefügt GS 2012, 69

§ 7

bis

19.10.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 49

§ 8 09.11.2010 01.02.2011 aufgehoben -

§ 9 Abs. 1, a) 09.11.2010 01.02.2011 geändert -

§ 9 Abs. 3 24.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 38

§ 10 Abs. 3 19.10.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 49

§ 13 27.11.1979 01.01.1980 totalrevidiert -

§ 13 Abs. 1, b) 23.10.2006 01.01.2007 geändert -

§ 14 Abs. 3 09.11.2010 01.02.2011 eingefügt -

§ 23 Abs. 1 09.11.2010 01.02.2011 geändert -

§ 24 27.11.1979 01.01.1980 totalrevidiert -

§ 24 Abs. 2 09.11.2010 01.02.2011 geändert -

§ 25 09.11.2010 01.02.2011 totalrevidiert -

§ 25 Abs. 2, a) 23.01.2012 01.05.2012 geändert GS 2012, 3

§ 25 Abs. 2, a) 20.10.2014 01.04.2015 geändert GS 2014, 45

§ 25 Abs. 2, b) 23.01.2012 01.05.2012 geändert GS 2012, 3

§ 28 Abs. 1 09.11.2010 01.02.2011 geändert -

§ 30 27.11.1979 01.01.1980 totalrevidiert -

§ 30 Abs. 1 09.11.2010 01.02.2011 geändert -

§ 30 Abs. 2 09.11.2010 01.02.2011 geändert -

§ 30 Abs. 2 19.10.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 49

§ 31 27.11.1979 01.01.1980 totalrevidiert -

§ 31 Abs. 2 09.11.2010 01.02.2011 geändert -

§ 35 Abs. 2 09.11.2010 01.02.2011 geändert -

§ 37

bis

31.01.1964 keine Angabe eingefügt -

§ 38

bis

19.10.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 49

§ 39 Abs. 1, b) 23.10.200 6 01.01.2007 geändert -

§ 45

bis

25.09.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 69

§ 47 Abs. 2 09.11.2010 01.02.2011 aufgehoben -

§ 49 19.10.2015 01.01.2016 Sachüberschrift

geändert GS 2015, 49

§ 49 Abs. 3 09.11.2010 01.02.2011 aufgehoben -

§ 49

bis

19.10.201 5 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 49

§ 51 09.11.2010 01.02.2011 totalrevidiert -

§ 51 25.09.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 69

§ 51 Abs. 2 19.10.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 49

§ 51

bis

25.09.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 69

§ 52 Abs. 2, f) 23.10.2006 01.01.2007 geändert -

§ 56 11.09.1966 01.01.1967 aufgehoben -

§ 57 11.09.1966 01.01.1967 aufgehoben -

-

§ 60 Abs. 1 19.10.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 49

§ 60 Abs. 2, b) 19.10.2015 0 1.01.2016 geändert GS 2015, 49

§ 60 Abs. 3 19.10.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 49

19 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 60

bis

19.10.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 49

§ 61 12.02.1991 01.05.1991 totalrevidiert -

§ 61 Abs. 2, b) 28.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 48

§ 62 12.0 2.1991 01.05.1991 aufgehoben -

§ 66

bis

19.10.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 49

§ 67 28.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert -

§ 71 12.02.1991 01.05.1991 totalrevidiert -

§ 71

bis

24.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 38

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