Verordnung zur Änderung des Bedarfsdeckungsplans für Sammelstellen tierischer Abfälle (914.10.67)
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Verordnung zur Änderung des Bedarfsdeckungsplans für Sammelstellen tierischer Abfälle

Verordnung zur Änderung des Bedarfsdeckungsplans für Sammelstellen tierischer Abfälle vom 29.11.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2011) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Tierseuchengesetz des Bundes vom 1. Juli 1966 (TSG); gestützt auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG); gestützt auf die Bundesverordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP); gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 22. Mai 1997 zur Bundesgesetzge - bung über die Entsorgung tierischer Abfälle; nach Einsicht in den Bericht der Nutztierversicherungsanstalt (Sanima) vom
26. August 2011 zur Bedarfsplanung für die Sammelstellen für tierische Ab - fälle; gestützt auf die Stellungnahme der Verwaltungskommission der Sanima vom
1. Juni 2011; in Erwägung: Sanima muss Sammelstellen für tierische Abfälle errichten oder mieten und sie betreiben. Der Bedarfsdeckungsplan für Sammelstellen tierischer Abfälle vom 23. Februar 1999 sieht vor, dass sich die Sammelstellen für tierische Ab - fälle in Broc, Düdingen, Kerzers, Romont, Clarens, Moudon und Payerne be - finden. Die Menge der in Sammelstellen abgegebenen tierischen Abfällen steigt ste - tig an. In der Kantonsmitte sah sich die Sanima gezwungen, am Standort Châtillon, Gemeinde Hauterive (FR), eine neue Sammelstelle für Tierkörper bis zu 250 kg zu errichten. Im Süden des Kantons machen die chronische Überlastung der Standorte Broc und Romont sowie die mangelnde Attraktivi - tät der Sammelstelle Clarens eine Überarbeitung des Bedarfsdeckungsplans erforderlich. Die aktuelle und die zukünftige Situation erfordern, dass die Sammelstelle Châtillon in den Deckungsplan aufgenommen, der Standort Clarens daraus entfernt und der Bau einer neuen Sammelstelle in der Region La Joux, Gemeinde Vuisternens-devant-Romont, geplant wird. Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt -
schaft, beschliesst:

Art. 1

1 Die Änderungen des Bedarfsdeckungsplans für Sammelstellen tierischer Abfälle werden genehmigt.
2 Sie werden bei der nächsten Revision in die kantonale Abfallplanung inte - griert.

Art. 2

1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
29.11.2011 Erlass Grunderlass 01.12.2011 2011_130 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 29.11.2011 01.12.2011 2011_130
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