Verordnung über die Meldepflicht für automatische externe Defibrillatoren (821.0.19)
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Verordnung über die Meldepflicht für automatische externe Defibrillatoren

Verordnung über die Meldepflicht für automatische externe Defibrillatoren vom 16.02.2016 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2016) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 121 des Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999; auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Mit dieser Verordnung sollen die im Kanton Freiburg installierten automati - schen externen Defibrillatoren (AED) erfasst und lokalisiert werden.

Art. 2 Meldepflicht

1 Die Installation eines AED muss der Notrufzentrale 144 (Zentrale 144) ge - meldet werden.
2 Für die Meldung wird ein Formular verwendet, in dem die folgenden Anga - ben gemacht werden:
a) AED-Typ (einschliesslich Seriennummer);
b) Standort;
c) Datum der Installation;
d) für Kauf und Unterhalt verantwortliche Person;
e) Angaben zur Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit, namentlich für First Responder gemäss Artikel 3 Abs. 2.
3 Die Installation eines AED durch öffentliche Spitäler, offizielle Ambulanz - dienste und die Kantonspolizei muss nicht gemeldet werden.
4 Die Ausserbetriebnahme eines AED muss der Zentrale 144 schriftlich ge - meldet werden.
5 Die Käuferin oder der Käufer muss die Meldung machen; sie oder er kann diese Aufgabe dem Lieferanten übertragen.

Art. 3 Aufgaben der Zentrale 144

1 Die Zentrale 144 führt das Verzeichnis der gemeldeten AED und stellt si - cher, dass diese lokalisiert werden können.
2 Sie kann diese Daten im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit den Partnerin - nen und Partnern in First-Responder-Netzwerken benutzen. Die dafür abge - schlossenen Zusammenarbeitsvereinbarungen müssen vom Amt für Gesund - heit genehmigt werden.

Art. 4 Übergangsbestimmung

1 AED, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von öffentlichen bzw. staat - lich subventionierten Stellen und Einrichtungen installiert wurden, sind eben - falls meldepflichtig.
2 AED, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von privaten Personen instal - liert wurden, sind nicht meldepflichtig; sie können aber ebenfalls gemeldet werden.

Art. 5 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.02.2016 Erlass Grunderlass 01.04.2016 2016_022 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 16.02.2016 01.04.2016 2016_022
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