Verordnung über die Einführung von kostenpflichtigen Leistungen des Amtes für Beruf... (413.1.12)
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Verordnung über die Einführung von kostenpflichtigen Leistungen des Amtes für Berufsberatung und Erwachsenenbildung

Verordnung über die kostenpflichtigen Leistungen des Amtes für Berufsberatung und Erwachsenenbildung vom 22.01.2013 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2013) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbil - dung; gestützt auf die Artikel 3 und 6 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung; in Erwägung: Das Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung bietet seit 2004 kostenpflichtige Berufsberatungsleistungen für Erwachsene an. Die Einführung der Validierung von Bildungsleistungen für Personen, die ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis erwerben möchten, erfordert eine Kompe - tenzenbilanzierung, die gezielt die beruflichen und persönlichen Erfahrungen erfasst. Die Tarife müssen an die erbrachten Leistungen angepasst und mit den Tarifen, die in den übrigen Kantonen festgelegt wurden, abgestimmt wer - den. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:

Art. 1

1 Das Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung kann kostenpflichti - ge Leistungen in Form von Kompetenzenbilanzierungen für Erwachsene an - bieten.

Art. 2

1 Für eine Kompetenzenbilanzierung werden zwischen 1300 und 1500 Fran - ken in Rechnung gestellt.

Art. 3

1 Die Verordnung vom 7. Dezember 2004 über die Einführung von kosten - pflichtigen Leistungen des Amtes für Berufsberatung und Erwachsenenbil - dung (SGF 413.1.12) wird aufgehoben.

Art. 4

1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2013 in Kraft ge - setzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.01.2013 Erlass Grunderlass 01.01.2013 2013_002 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 22.01.2013 01.01.2013 2013_002
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