Verordnung über Spiel- und Musikautomaten, Spielsalons und Diskotheken (IX B/22/7)
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Verordnung über Spiel- und Musikautomaten, Spielsalons und Diskotheken

IX B/22/7 Verordnung über Spiel- und Musikautomaten, Spielsalons und Diskotheken Vom 23. Juni 1981 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 15a des Wirtschaftsgesetzes vom 3. Mai 1964 1 ) , verordnet: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt das öffentliche Aufstellen von Geldspiel-, Spiel- und Musikautomaten in Betrieben des Gastgewerbes sowie die Eröffnung und den Betrieb von Spielsalons und Diskotheken.

Art. 2 Begriffe

1 Als Geldspielautomaten gelten Apparate, die gegen Geldeinsatz eine Gewinnmöglichkeit in Form von Geld oder Waren bieten.
2 Spielapparate, die gegen Geldeinsatz lediglich Spiel- und Unterhaltungs - möglichkeiten ohne oder mit indirekter Gewinnmöglichkeit wie Freispiele, Verlängerung der Spielzeit usw. bieten (Flipper, Musik-Box, Billard, Tisch - fussball, TV-Spiele usw.), werden als Unterhaltungsautomaten bezeichnet.
3 Lokale, in welchen für das Spielen oder die Unterhaltung mehr als ein Geldspiel- und mehr als zwei Unterhaltungsautomaten aufgestellt sind, gel - ten als Spielsalons.
4 Als Diskotheken werden öffentliche Lokale bezeichnet, in welchen musika - lische Unterhaltung mittels Musikwiedergabegeräten geboten wird.
5 Für Diskotheken, in welchen nebst musikalischer Unterhaltung regelmässig getanzt wird, findet der Beschluss des Regierungsrates vom 11. September 1979 über die Bewilligung von Tanzbetrieben 2 ) sinngemäss Anwendung.
6 Kegelbahnen gelten nicht als Unterhaltungsautomaten und fallen nicht un - ter diese Verordnung.

Art. 3 Zulassung

1 Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten dürfen zum öffentlichen Gebrauch nur in Betrieben des Gastgewerbes, in Spielsalons und Diskotheken aufge - stellt werden. 1) GS IX B/22/1 ; ab 1. Januar 1999 Gastgewerbegesetz, Art. 18 2) Aufgehoben per 1. Januar 1999 SBE II/1 68 1
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2 Es dürfen nur Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten aufgestellt und betrieben werden, die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement als zulässig erklärt worden sind.
3 Geldspielautomaten, die Einwurfbeträge sowie erzielte Gewinne zur weite - ren Spielmöglichkeit speichern bzw. weiterverwenden lassen, sind verbo - ten. *

Art. 4 Höchsteinwurfbetrag, Gewinnausschüttung

1 Der Höchsteinwurfbetrag an Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten darf pro Spiel 1 Franken nicht übersteigen. *
2 Die Gewinnausschüttung bei Geldspielautomaten darf pro Spiel nicht mehr als 20 Franken betragen. * 2. Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten in Betrieben des Gastgewerbes

Art. 5 Anzahl Automaten

1 In Gaststätten gemäss Artikel 2 des Gastgewerbegesetzes sind höchstens ein Geldspielautomat und zwei Unterhaltungsautomaten zugelassen, wobei vom zuständigen Departement weitere Unterhaltungsautomaten zugelassen werden können, wenn diese zu rein sportlichen Zwecken dienen und an ih - nen nationale und internationale Meisterschaften durchgeführt werden. *
2 In Jugendlokalen sind höchstens zwei Unterhaltungsautomaten gestattet. *
3 ...... *

Art. 6 Meldepflicht

1 Anzahl, Art und Typenbezeichnung der Geldspiel- und Unterhaltungsauto - maten sind durch den Patentinhaber dem Departement für Sicherheit und Justiz (Departement) vor der Aufstellung schriftlich zu melden.
2 Jegliche Änderungen sind dem Departement innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu melden.

Art. 7 Standorte

1 Die Automaten dürfen nur im eigentlichen Gastraum aufgestellt werden und müssen vom Patentinhaber oder seinen Mitarbeitern beaufsichtigt wer - den können. Standorte wie Nebenräume, Eingangshallen, Keller, Hausflure, Treppenhäuser, WC-Anlagen, Aussenwände, Gartenwirtschaften usw. sind verboten.
2
IX B/22/7 III. Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten in Spielsalons und Diskotheken

Art. 8 *

Anzahl Automaten
1 In Spielsalons sind höchstens 18 Spielautomaten zugelassen. Die Anzahl Geldspielautomaten darf nicht mehr als ein Drittel aller im Betrieb stehenden Automaten, höchstens jedoch drei, betragen.

Art. 9 Meldepflicht

1 Anzahl, Art und Typenbezeichnung der vorgesehenen Automaten sind im Bewilligungsgesuch anzugeben.
2 Jegliche Änderungen sind dem Departement innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu melden.

Art. 10 Abstand zwischen den Automaten

1 Der seitliche Abstand zwischen den einzelnen Automaten muss mindes - tens 1 m und der Abstand zwischen den einzelnen Automatenreihen min - destens 2 m betragen. 4. Besondere Bestimmungen für Spielsalons und Diskotheken

Art. 11 Betriebsführung

1 Spielsalons und Diskotheken sind durch den Bewilligungsinhaber persön - lich zu führen.

Art. 12 Ruhe und Ordnung

1 Bewilligungsinhaber sind zur Aufrechterhaltung guter Ordnung und Sitte in ihren Lokalen verpflichtet und in dieser Hinsicht für ihre Angestellten und Hausgenossen verantwortlich.
2 Es ist verboten, Lärm zu verursachen, durch den die Nachbarschaft beläs - tigt oder in der Nachtruhe gestört wird.
3 Besucher, die sich ungebührlich benehmen, sind wegzuweisen.
4 Werden Ruhe und Ordnung in den betreffenden Lokalen oder in deren nä - heren Umgebung erheblich gestört, kann das Departement den Spielbetrieb einschränken oder untersagen. Es ordnet die sofortige Schliessung an und verfügt den Entzug der Bewilligung, wenn in schwerer Weise oder wieder - holt gegen die Vorschriften des Wirtschaftsgesetzes, des Arbeitsrechtes oder die Auflagen der Bewilligung verstossen wird. 3
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Art. 13 Öffnungszeiten

1 Spielsalons und Diskotheken dürfen von 15.00 bis 23.00 Uhr, am Freitag und Samstag bis 24.00 Uhr geöffnet sein, vorbehältlich allfällige Einschrän - kungen nach Artikel 12 Absatz 4. Für Ausnahmen und Verlängerungen gelten die Artikel 38 und 39 des Wirtschaftsgesetzes sinngemäss. Eine Viertelstun - de nach der Schliessungszeit (Polizeistunde) müssen die Besucher das Lo - kal verlassen haben.
2 Besucher, die nach Ablauf der Karenzzeit in Spielsalons oder Diskotheken angetroffen werden, verfallen einer Busse, welche durch die Polizei erhoben wird. Die Höhe der Busse entspricht derjenigen, welche für die Übertretun - gen der Polizeistunde vom Landrat festgesetzt ist. 1 ) Wer die Busse nicht so - fort bezahlt, wird bei der Staats- und Jugendanwaltschaft verzeigt. Die Be - zahlung der Busse berechtigt nicht zu weiterem Verweilen im Lokal. *
3 Bewilligungsinhaber, die ihre Verpflichtung zur rechtzeitigen Schliessung des Lokals, die Einhaltung der Schliessungszeit und die gut sichtbare Be - kanntmachung des Verbots für Jugendliche unter 16 Jahren missachten, werden bei der Staats- und Jugendanwaltschaft verzeigt. *
4 Am Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössi - schen Bettag, 1. November (Allerheiligen/Totengedenktag) und an Weih - nachten müssen Spielsalons und Diskotheken geschlossen bleiben. *

Art. 14 Standorte

1 Spielsalons und Diskotheken werden nicht bewilligt in der Nähe von Schul - häusern, Kirchen, Spitälern, Heimen, Kultusstätten und in reinen Wohnquar - tieren.

Art. 15 Bauliche Voraussetzungen

1 Die Räumlichkeiten für Spielsalons und Diskotheken haben in Bezug auf sanitäre Anlagen, Hygiene, Belüftung und in feuerpolizeilicher Hinsicht den Vorschriften des Wirtschaftsgesetzes zu entsprechen. Bei Spielsalons muss ausserdem natürlicher Lichteinfall vorhanden sein. Die kommunalen Bauvor - schriften bleiben vorbehalten.
2 Bei Diskotheken ist der Schallisolation besondere Beachtung zu schenken. Mündet ein Disko-Lokal direkt ins Freie, muss eine wirksame Schallschleuse vorhanden sein.
3 Laserstrahlen oder ähnliche Lichtquellen dürfen nicht verwendet werden.

Art. 16 Konsumationsverbot

1 Getränke- und Warenautomaten sowie der Verkauf und Genuss von Ge - tränken und Speisen sind in Spielsalons verboten. 1) Gastgewerbegesetz Art. 24
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2 Für die Bewirtung von Gästen in Diskotheken gelten die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzes.

Art. 17 Bewilligungspflicht

1 Errichtung und Betrieb eines Spielsalons oder einer Diskothek sind der Be - willigungspflicht unterstellt.
2 Für die Behandlung von Bewilligungsgesuchen, Verweigerung, Entzug oder Erlöschen von Bewilligungen kommen sinngemäss die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzes, Abschnitte III und IV, zur Anwendung. 5. Jugendschutz

Art. 18 Zutritt für Jugendliche

1 Jugendlichen, die im laufenden Kalenderjahr das 16. Altersjahr noch nicht erfüllen, ist der Zutritt zu Spielsalons und Diskotheken sowie die Benützung von Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten in Gaststätten untersagt. Da - von ausgenommen sind Musik-Boxen, Fussball- und Billardspiel in Gaststät - ten.
2 Das Verbot muss in den betreffenden Lokalen gut sichtbar angeschlagen sein, bei Spielsalons und Diskotheken überdies beim Eingang.

Art. 19 Kontrollen

1 Der Bewilligungsinhaber oder seine Mitarbeiter haben festzustellen, ob die Besucher (Spieler) das vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben.
2 Personen, bei denen Zweifel über die Erfüllung des Zutrittsalters bestehen können, haben einen amtlichen Ausweis mit Foto und Geburtsdatum auf sich zu tragen und auf Verlangen vorzuweisen. Besucher, die sich nicht ent - sprechend ausweisen können, sind wegzuweisen. 6. Gebühren
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1 Die Gebühren für Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten werden vom De - partement festgesetzt. 1 )
2 Werden Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten, Spielsalons oder Disko - theken nach dem 30. Juni in Betrieb genommen, so ist für das betreffende Jahr die Hälfte der Gebühr zu entrichten.
3 Die Gebühren sind jeweils für ein Jahr im Voraus zu bezahlen.
4 - ken ist eine einmalige Gebühr von 300 Franken zu entrichten. * 1) GS IX B/22/8 5
IX B/22/7 7. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 21 Übertretungen

1 Übertretungen dieser Verordnung werden vom Richter mit Haft oder Busse bestraft.

Art. 22 Vollzug

1 Das Departement wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 23 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
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IX B/22/7 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 12.03.1984 01.05.1984 Art. 3 Abs. 3 eingefügt SBE II/7 312 12.03.1984 01.05.1984 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE II/7 312 12.03.1984 01.05.1984 Art. 4 Abs. 2 eingefügt SBE II/7 312 12.03.1984 01.05.1984 Art. 8 totalrevidiert SBE II/7 312 12.03.1984 01.05.1984 Art. 13 Abs. 2 geändert SBE II/7 312 12.03.1984 01.05.1984 Art. 13 Abs. 3 geändert SBE II/7 312 12.03.1984 01.05.1984 Art. 13 Abs. 4 eingefügt SBE II/7 312 01.04.2003 01.04.2003 Art. 20 Abs. 4 geändert SBE VIII/7 392 30.11.2010 01.01.2011 Art. 13 Abs. 2 geändert SBE XI/8 521 30.11.2010 01.01.2011 Art. 13 Abs. 3 geändert SBE XI/8 521 29.11.2011 01.01.2012 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE XII/3 218 29.11.2011 01.01.2012 Art. 5 Abs. 2 geändert SBE XII/3 218 29.11.2011 01.01.2012 Art. 5 Abs. 3 aufgehoben SBE XII/3 218 7
IX B/22/7 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 3 Abs. 3 12.03.1984

01.05.1984 eingefügt SBE II/7 312

Art. 4 Abs. 1 12.03.1984

01.05.1984 geändert SBE II/7 312

Art. 4 Abs. 2 12.03.1984

01.05.1984 eingefügt SBE II/7 312

Art. 5 Abs. 1 29.11.2011

01.01.2012 geändert SBE XII/3 218

Art. 5 Abs. 2 29.11.2011

01.01.2012 geändert SBE XII/3 218

Art. 5 Abs. 3 29.11.2011

01.01.2012 aufgehoben SBE XII/3 218

Art. 8 12.03.1984

01.05.1984 totalrevidiert SBE II/7 312

Art. 13 Abs. 2 12.03.1984

01.05.1984 geändert SBE II/7 312

Art. 13 Abs. 2 30.11.2010

01.01.2011 geändert SBE XI/8 521

Art. 13 Abs. 3 12.03.1984

01.05.1984 geändert SBE II/7 312

Art. 13 Abs. 3 30.11.2010

01.01.2011 geändert SBE XI/8 521

Art. 13 Abs. 4 12.03.1984

01.05.1984 eingefügt SBE II/7 312

Art. 20 Abs. 4 01.04.2003

01.04.2003 geändert SBE VIII/7 392
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