Gesetz über die politischen Rechte (113.111)
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Gesetz über die politischen Rechte

Gesetz über die politischen Rechte (GpR) Vom 22. September 1996 (Stand 1. Januar 2024) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 25 ff. der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

26. Juni 1995 und vom 1. April 1996

beschliesst:

1. Geltungsbereich und Gegenstand des

Gesetzes

§ 1 I. Wahlen und Abstimmungen

1 Das Gesetz findet Anwendung auf alle kantonalen, regionalen und kom - munalen Volkswahlen und -abstimmungen. Als regional gelten Volkswah - len und -abstimmungen in Amteien, Bezirken, Kreisen und Zweckverbän - den.
2 Auf die eidgenössischen Volkswahlen und -abstimmungen ist das Gesetz anwendbar, soweit die Bundesgesetzgebung nicht etwas anderes vorsieht.
3 Sinngemäss ergänzende Anwendung findet das Gesetz auf kommunale Wahlen und Abstimmungen, die an der Gemeindeversammlung und in den Gemeindebehörden stattfinden.

§ 2 II. Volksinitiative, Volksauftrag 2 ) und fakultatives Referendum

1 Das Gesetz regelt das Zustandekommen a) der Volksinitiative und Volksauftrag nach den Artikeln 29-34 der Kantonsverfassung (KV); b) des fakultativen Referendums nach Artikel 36 KV; c) des Begehrens auf Abberufung des Kantonsrates oder des Regie - rungsrates nach Artikel 28 KV.
2 Es regelt ferner die Abstimmung über solche Begehren sowie die Durch - führung von Vernehmlassungen nach Artikel 39 KV.
1) BGS 111.1 .
2) Bezeichnung im ganzen Erlass Fassung vom 03.09.2003 (WoV-Gesetz). GS 93, 1060
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2.

2.1. Die Stimmfähigkeit

§ 3 I. Begriff

1 Stimmfähig sind Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr vollendet haben und von der Stimmfähigkeit nicht ausgeschlossen sind.

§ 4 II. Ausschluss

1 Von der Stimmfähigkeit ist ausgeschlossen, wer wegen dauernder Urteils - unfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vor - sorgebeauftragte Person vertreten wird. *

2.2. Die Stimmberechtigung

§ 5 I. Allgemeine Regelung

1 Stimmberechtigt sind Stimmfähige, die tatsächlich am Orte wohnen und nicht anderswo im Stimmregister eingetragen sind: 1 ) * a) * in der Einwohnergemeinde: Schweizer und Schweizerinnen, die zur Niederlassung angemeldet sind; b) * in der Bürgergemeinde: Ortsbürger und Ortsbürgerinnen, die zur Niederlassung angemeldet sind; c) * in der Kirchgemeinde: die unter Buchstabe a) aufgeführten Einwohner und Einwohnerinnen des Kirchgemeindegebietes, die der betreffenden Konfession angehören sowie die niedergelassenen Ausländer und Ausländerinnen, denen die Kirchgemeinde das Stimmrecht gewährt hat; d) * in kantonalen Angelegenheiten: Schweizer und Schweizerinnen, welche in einer solothurnischen Einwohnergemeinde zur Niederlas - sung angemeldet sind.
2 Das Stimmrechtsdomizil in eidgenössischen, in kantonalen und in regio - nalen Angelegenheiten befindet sich in der Einwohnergemeinde, in wel - cher der oder die Stimmfähige stimmberechtigt ist (politischer Wohnsitz).

§ 6 II. Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen

1 Wer nach dem Bundesgesetz über die politischen Rechte der Ausland - schweizer befugt ist, die politischen Rechte in Bundesangelegenheiten aus - zuüben, kann diese auch in kantonalen Belangen ausüben.
2 Voraussetzungen und Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer und nach diesem Gesetz.

§ 7 Die Wählbarkeit

1 Mit Ausnahme der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen ist wählbar, wer stimmberechtigt ist.
2 Besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen bleiben vorbehalten.
1) Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.
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3. Die Wahl- und Abstimmungsorganisation

3.1. Das Stimmregister

§ 8 I. Definition

1 Das Stimmregister ist ein Verzeichnis der Stimmberechtigten.

§ 9 II. Führung und Nachführung

1 Jede Gemeinde führt ein Stimmregister.
2 Die bei der zuständigen Schweizer Vertretung immatrikulierten und für die Wahrnehmung der politischen Rechte angemeldeten Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sind im Auslandschweizer-Stimmregister auf - zunehmen. *
3 Das Stimmregister ist laufend nachzuführen.

§ 10 III. Abklärung der Stimmberechtigung

1 Der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin hat die Stimmbe - rechtigung von Amtes wegen zu prüfen.
2 Personen mit unklaren Wohnverhältnissen haben nachzuweisen, dass sie nicht an einem anderen Ort, wo sie zur Niederlassung oder zum Aufent - halt angemeldet sind, im Stimmregister eingetragen sind. *
3 Bestehen beim Wahlbüro begründete Zweifel oder werden Tatsachen geltend gemacht, die den Ausschluss von der Stimmberechtigung bewirken könnten, verlangt es schriftliche Beweise.

§ 11 IV. Öffentlichkeit

1 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten während des ganzen Jahres zu den vom Gemeinderat festgesetzten und publizierten Zeiten zur Einsichtnahme offen.
2 Nicht öffentlich sind Kopien des Stimmregisters, die als Grundlage für die Stimmkontrolle und die Stimmrechtsbescheinigungen zu Initiativen, Refe - renden und Volksaufträgen verwendet werden.

§ 12 V. Datenschutz

1 Angaben für die Stimmkontrolle und die Stimmrechtsbescheinigungen zu Initiativen, Referenden und Volksaufträgen sind zu vernichten, wenn sie für die amtliche Bearbeitung nicht mehr benötigt werden.

§ 13 VI. Schliessung des Stimmregisters

1 Am Vortag zum Urnengang wird das Stimmregister geschlossen.

§ 14 VII. Stimmabgabe bei fehlendem Eintrag und bei Zuzug

1 Will eine Person, die im Stimmregister nicht eingetragen ist, ihr Stimm - recht am Abstimmungs- oder an einem Vortag geltend machen, hat sie ihr Begehren dem Wahlbüro zu unterbreiten und zu begründen. Das gleiche gilt, wenn die Stimmberechtigung einer Person bestritten wird.
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2 Stimmberechtigte, die am Abstimmungstag oder während der Frist für die briefliche Stimmabgabe in einer Gemeinde zuziehen, haben sich schriftlich darüber auszuweisen, dass sie ihr Stimmrecht für den betreffen - den Urnengang am bisherigen Wohnort noch nicht ausgeübt haben.
3 Das Wahlbüro entscheidet ohne Verzug.

3.2. Die Wahlbüros

§ 15 I. Gemeindewahlbüros

1. Bestand

1 Jede Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinde hat mindestens ein Wahl - büro zu bestellen.
2 Eine Bürger- oder Kirchgemeinde kann im Einverständnis mit der Einwohnergemeinde deren Wahlbüro anerkennen.

§ 16 2. Aufgaben

1 Die Gemeindewahlbüros überwachen die Stimmabgabe und ermitteln die Resultate der Urnengänge in den Gemeinden.

§ 17 3. Mitgliederzahl

1 Die Wahlbüros bestehen aus mindestens 3 Mitgliedern und 2 Ersatzmit - gliedern. Die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder kann in der Gemein - deordnung höher festgelegt werden.
2 Der Präsident oder die Präsidentin des Wahlbüros kann a) für grosse Auszählarbeiten Stimmberechtigte der Gemeinde einset - zen; b) das Wahlbüro aus dem Kreis der Stimmberechtigten ergänzen, wenn dieses nicht vollzählig ist.

§ 18 4. Konstituierung

Einberufung Ausstand
1 Das Wahlbüro konstituiert sich selbst. Es wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen.
2 Kandidaten oder Kandidatinnen können nicht als Mitglieder der Wahlbü - ros amten.

§ 19 5. Beachtung der Rechtsnormen

1 Das Wahlbüro wahrt das Wahl- und Stimmgeheimnis und ist verantwort - lich für die Einhaltung der Gesetzesbestimmungen.
2 Werden seine Anordnungen nicht respektiert, hat es nötigenfalls die Poli - zei um Hilfe anzugehen. Die Polizeiorgane sind zur Hilfeleistung verpflich - tet. Falls ein Straftatbestand vorliegt, hat das Wahlbüro Strafanzeige ein - zureichen.
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§ 20 II. Gemeindezentralwahlbüros

1 Gemeinden mit mehreren Wahlbüros bestellen ein Gemeindezentral - wahlbüro. Dieses stellt anhand der Wahl- und Abstimmungsprotokolle der verschiedenen Wahlbüros das Ergebnis der Gemeinde fest.
2 Die §§ 17-19 sind auf das Gemeindezentralwahlbüro analog anwendbar.
3 Der Gemeinderat kann die Funktionen des Zentralwahlbüros einem Wahlbüro übertragen.

§ 21 III. Regionale Wahlbüros

1 Die Oberämter amten als regionale Wahlbüros. Sie ermitteln die Ergeb - nisse der eidgenössischen, kantonalen und regionalen Wahlen und Abstim - mungen und erstellen die Wahl- und Abstimmungsprotokolle für den Be - zirk, Kreis oder Zweckverband.
2 Die Oberämter können bei grossem Kontrollaufwand Stimmberechtigte der Amtei einsetzen.

§ 22 IV. Kantonales Wahlbüro

1 Die Staatskanzlei amtet als kantonales Wahlbüro. Sie ermittelt die Ergeb - nisse der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen.

§ 23 V. Aufsicht

1 Die Oberämter üben die Aufsicht über die Wahlbüros der Gemeinden aus. Sie sorgen dafür, dass die Tätigkeit der Wahlbüros reibungslos und oh - ne Verzögerung vor sich geht.
2 Die Staatskanzlei übt die Oberaufsicht aus.

§ 23 bis * Elektronische und technische Hilfsmittel

1 Der Kanton unterhält ein elektronisches Wahl- und Abstimmungssystem, mit welchem die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen ermittelt wer - den.
2 Die Wahlbüros verwenden dieses System für alle eidgenössischen, kanto - nalen und regionalen Urnenwahlen und -abstimmungen.
3 Die Gemeinden sind berechtigt, dieses System auch für kommunale Wahlen und Abstimmungen einzusetzen.
4 Die Staatskanzlei bewilligt den Einsatz technischer Geräte für die Ermitt - lung der Ergebnisse. Sie kann die Bewilligung mit bestimmten Auflagen verbinden.
5 Sie bewilligt überdies die Verwendung von Wahl- und Stimmzetteln, die zur automatisierten Erfassung geeignet sind, und den Einsatz von elektro - nischen Lesegeräten. *

3.3. Das Wahllokal

§ 24

1 Die Gemeinden haben für jedes Wahlbüro ein Wahllokal einzurichten.
2 Das Wahllokal muss ungehindert betreten werden können.
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3.4. Die Wahlzellen

§ 25

1 Im Wahllokal ist mindestens eine Wahlzelle aufzustellen oder ein Raum zu bezeichnen, in dem die Stimmberechtigten ihre Wahl- oder Stimmzettel ungestört und unter Wahrung des Stimmgeheimnisses ausfüllen können.

3.5. Die Wahlurnen

§ 26 Obligatorium

1 Für sämtliche Wahlen und Abstimmungen nach diesem Gesetz sind Urnen zu verwenden.

3.6. Die Stimmrechtsausweise

§ 27 I. Legitimation

1 Der Stimmrechtsausweis berechtigt zur Teilnahme am Urnengang, für den er ausgestellt wurde.
2 Er ist bei der Stimmabgabe abzugeben.

§ 28 II. Zuständigkeit *

1 Die Gemeindeverwaltung lässt für jeden Urnengang Stimmrechtsausweise für die Stimmberechtigten drucken. Die Stimmrechtsausweise für die elek - tronische Stimmabgabe sind in einer spezialisierten Druckerei zu drucken. *
2 Wird das Stimmrecht nach § 14 anerkannt, stellt das Wahlbüro einen pro - visorischen Stimmrechtsausweis aus.
3 Die Staatskanzlei erlässt Weisungen über die Stimmrechtsausweise.

§ 28 bis Verlust von Stimmrechtsausweisen

1 Bei Verlust eines Stimmrechtsausweises kann bei der Gemeindeverwal - tung ein Ersatzausweis verlangt werden.
2 Der Ersatzausweis wird nur der stimmberechtigten Person gegen Identi - tätsnachweis ausgehändigt.
3 Die Gemeindeverwaltung übergibt dem Wahlbüro vor der Wahl oder Ab - stimmung eine Liste mit den Namen jener Stimmberechtigten, welche einen Ersatzausweis erhalten haben.

3.7. Wahl- und Stimmmaterial

*

§ 28 ter * Aufbewahren von Wahl- und Stimmmaterial

1 Die Gemeindeverwaltung bewahrt Blanko-Stimmrechtsausweise, leere Zustellkuverts sowie Wahl- und Stimmzettel in einem verschlossenen Ar - chivraum oder Kasten auf, zu welchem nur die in der Sache zuständigen Personen Zugang haben.
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4. Wahlarten, Verteilung der Kantonsratssitze

auf die Wahlkreise *

§ 29

1 Die Wahlen (Kantons-, Regional- und Gemeindewahlen) erfolgen nach dem Majorzverfahren (Mehrheitsprinzip), sofern sie nicht auf Grund der Kantonsverfassung oder besonderer gesetzlicher Vorschriften nach dem Proporzverfahren (Verhältniswahlprinzip) vorzunehmen sind.

§ 29 bis * Verteilung der Kantonsratssitze auf die Wahlkreise

1 Die Kantonsratssitze werden wie folgt auf die Wahlkreise verteilt: Die Einwohnerzahl des Kantons wird durch 100 geteilt. Die nächsthöhere gan - ze Zahl bildet die Verteilungszahl. Jeder Wahlkreis erhält soviele Sitze, als die Verteilungszahl in seiner Einwohnerzahl enthalten ist.
2 Die restlichen Sitze werden an die Wahlkreise mit den grössten Restzah - len verteilt. Erreichen mehrere Wahlkreise die gleiche Restzahl, so ent - scheidet das Los.

5. Die Vorbereitung der Wahlen und

Abstimmungen

5.1. Die Ansetzung der Wahl- und Abstimmungstage und

die Einberufung der Stimmberechtigten

§ 30 I. Zuständigkeit

1 Die Ansetzung der Wahl- und Abstimmungstage und die Einberufung der Stimmberechtigten erfolgt: a) durch den Regierungsrat für die:

1. eidgenössischen Ergänzungs- und Ersatzwahlen;

2. kantonalen, regionalen und kommunalen Erneuerungswah -

len;

3. kantonalen Ersatzwahlen;

4. kantonalen Abstimmungen.

b) durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes für die:

1. regionalen Ersatzwahlen;

2. regionalen Abstimmungen.

c) durch den Gemeinderat für die:

1. kommunalen Ersatzwahlen;

2. kommunalen Abstimmungen.

2 Die Staatskanzlei bewilligt Gesuche um Verschiebung von Erneuerungs - wahlen.
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§ 31 II. Fristen

1 Die Stimmberechtigten sind vor dem Wahl- oder Abstimmungstag spätes - tens einzuberufen: a) bei Nationalratswahlen am 11. letzten, bei den übrigen Proporzwah - len am 9. letzten Samstag; b) * bei Majorzwahlen zum ersten Wahltag am 7. letzten Samstag; gleichzeitig mit dem ersten Wahlgang ist der zweite Wahlgang an - zusetzen. Der zweite Wahlgang der Ständeratswahlen findet spätes - tens innert 5 Wochen statt. c) bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungen am 6. letzten Samstag.

§ 32 III. Publikation

1 Mit der Einberufung der Stimmberechtigten sind zu veröffentlichen : a) Art, Zeit und Ort der Wahl oder Abstimmung; b) das Anmeldeverfahren; c) die Eingabefristen für das Wahlmaterial der Parteien; d) das Datum der Zustellung des Wahl- und Abstimmungsmaterials an die Stimmberechtigten; e) die Frist, während der brieflich gestimmt werden kann; f) bei Kantonsratswahlen: die vom Kantonsrat festgestellte Zahl der Sitze in den einzelnen Bezirken.
2 Bei den Gesamterneuerungswahlen sind sämtliche Termine mindestens 3 Monate vor der ersten Wahl anzuzeigen.

§ 33 IV. Zweiter Wahlgang bei Majorzwahlen

1 Die Behörde oder Amtsstelle, welche den ersten Wahlgang angeordnet hat, erlässt die Einberufung zum zweiten.

5.2. Das Anmeldeverfahren

§ 34 I. Proporzwahlen

1. Eingabestelle und Wahlanmeldeschluss

1 Die Wahlvorschläge müssen jeweils bis 17.00 Uhr eintreffen; * a) * bei der Staatskanzlei spätestens am 10. letzten Montag vor dem Wahltag für die Nationalratswahlen; b) beim Oberamt nach dem veröffentlichten Wahlkalender, spätestens aber am 7. letzten Montag für die Kantonsratswahlen und die regio - nalen Wahlen; c) bei der Gemeindeverwaltung nach dem veröffentlichten Wahlkalen - der, spätestens aber am 7. letzten Montag für die kommunalen Wahlen.
2 Es dürfen sich nur Kandidaten und Kandidatinnen an der Wahl beteili - gen, die innert der Frist angemeldet worden sind.
3 Die Staatskanzlei kann die Fristen für das Anmelde- und Bereinigungsver - fahren dem Bundesrecht anpassen.
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§ 35 2. Wahlvorschläge

a) Anzahl Namen
1 Ein Wahlvorschlag enthält höchstens so viele Namen wählbarer Personen wie im Wahlkreis Sitze zu vergeben sind, und keinen Namen mehr als zweimal. Enthält ein Wahlvorschlag zu viele Namen, werden die überzähli - gen am Schluss der Liste gestrichen.

§ 36 b) Angaben/Annahme des Wahlvorschlages

1 Die Wahlvorschläge enthalten: Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort der Vorgeschlagenen. *
2 Jede vorgeschlagene Person hat schriftlich zu bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, wird ihr Name gestrichen.

§ 37 c) Bezeichnung

1 Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen.

§ 38 d) Unterzeichnungsquoren

1 Jeder Wahlvorschlag muss handschriftlich von einer Mindestzahl Stimm - berechtigter mit politischem Wohnsitz im Wahlkreis unterzeichnet sein. Die Mindestzahl beträgt 2mal soviel als im Wahlkreis Sitze zu vergeben sind. Das Unterzeichnungsquorum gilt nicht für Parteien, welche bei den letzten Nationalratswahlen vom Beibringen der Unterschriften dispensiert waren. *
2 Ein Stimmberechtigter oder eine Stimmberechtigte darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterschrift kann nach der Einrei - chung des Wahlvorschlages nicht mehr zurückgezogen werden.

§ 39 e) Vertretung des Wahlvorschlages

1 Die unterzeichnenden Personen haben eine Vertretung und eine Stellver - tretung zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten die erst- und die zweitunterzeichnende Person als Vertretung und Stellvertretung.
2 Die Vertretung und, wenn diese verhindert ist, die Stellvertretung, sind berechtigt und verpflichtet, im Namen der unterzeichnenden Personen die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbind - lich abzugeben.

§ 40 f) Formular und Stimmrechtsbescheinigungen *

1 Für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist das von der Staatskanzlei zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.
2 Für jeden Kandidaten und jede Kandidatin ist eine Stimmrechtsbescheini - gung der Wohnsitzgemeinde beizulegen. Ausgenommen davon sind bishe - rige Ratsmitglieder. *

§ 41 II. Majorzwahlen

1. Vakante Stelle

a) Ausschreibung Anmeldefrist
1 Ist eine Stelle vakant, ist sie auszuschreiben.
2 Die Ausschreibung erfolgt vor oder zusammen mit der Einberufung zum Wahlgang.
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3 Die Anmeldefrist ist spätestens auf den 5. letzten Montag, 17.00 Uhr, vor dem Wahltag anzusetzen.

§ 42 b) Wiederholte Ausschreibung

1 Die Ausschreibung darf wiederholt werden, wenn sie kein genügendes Ergebnis gezeitigt hat.

§ 43 c) Form der Anmeldungen, Unterzeichnungsquoren und Eingabe -

stelle
1 Für eine Majorzwahl kann pro Person nur ein Wahlvorschlag eingereicht werden; alle weiteren Wahlvorschläge sind ungültig. Die Anmeldungen er - folgen schriftlich und enthalten: Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort. Sie müssen datiert, vom Kandidaten oder von der Kandidatin sowie von weiteren Stimmberechtigten mit politi - schem Wohnsitz im Wahlkreis unterzeichnet sein: * a) bei kantonalen Wahlen von mindestens 100 Stimmberechtigten; b) bei regionalen Wahlen von mindestens 20 Stimmberechtigten; c) bei kommunalen Wahlen von mindestens 10 Stimmberechtigten.
2 Ein Stimmberechtigter oder eine Stimmberechtigte darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag für eine vakante Stelle unterzeichnen. Die Unter - schrift kann nach der Einreichung des Wahlvorschlages nicht mehr zurück - gezogen werden.
3 Die Anmeldungen sind für kantonale Majorzwahlen bei der Staatskanz - lei, für regionale Wahlen beim Oberamt und für kommunale Wahlen bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.
4 Für Formular und Stimmrechtsbescheinigungen gilt § 40. *

§ 44 d) Teilnahme an der Wahl

1 Es dürfen sich nur Kandidaten und Kandidatinnen an der Wahl beteili - gen, die sich innert der Frist angemeldet haben.

§ 45 2. Erneuerungswahlen

1 Liegt für Stellen mit besonderen Wählbarkeitsvoraussetzungen keine De - mission vor, unterbleiben die Ausschreibung und das Anmeldeverfahren für den ersten Wahlgang. Teilnahmeberechtigt ist einzig der bisherige Stelleninhaber oder die bisherige Stelleninhaberin.
2 Kommt es zu keiner Wahl im ersten Wahlgang, ist die Stelle vor dem zweiten Wahlgang auszuschreiben. Die §§ 41-44 sind anwendbar.
3 Sind besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht erforderlich, ist die Stelle oder das Amt auszuschreiben. Die §§ 41-44 sind anwendbar.

§ 45 bis 3. Zweiter Wahlgang

a) Kommunale Wahlen
1 Am zweiten Wahlgang nehmen die nicht gewählten Kandidaten und Kandidatinnen des ersten Wahlgangs teil. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Ein Rückzug der Kandidatur ist der Eingabestelle spätestens bis am Diens - tag nach dem Wahltag, 17.00 Uhr, schriftlich mitzuteilen.
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3 Unabhängig von einem Rückzug können sich neue Kandidaten und Kan - didatinnen zur Wahl anmelden. Die Anmeldung erfolgt nach § 43 und ist bis zum übernächsten Montag nach dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Ein - gabestelle einzureichen.
4 Steht keine Person mehr zur Wahl, ist § 46 Absatz 4 anwendbar.

§ 46* b) Regionale und kantonale Wahlen *

1 Am zweiten Wahlgang nehmen die nicht gewählten Kandidaten und Kandidatinnen des ersten Wahlganges teil, deren Stimmenzahl mehr als
10% der gültigen Wahlzettel beträgt. Vorbehalten bleiben Absätze 2, 3 und 3 bis . *
2 Ein Rückzug der Kandidatur ist der Eingabestelle spätestens bis am Diens - tag nach dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei kantonalen Wahlen 21.00 Uhr, schriftlich mitzuteilen. Vorbehalten bleiben Absätze 3 und 3 bis . *
3 Bei einem Rückzug der Kandidatur kann die Partei oder Gruppierung, zu welcher sich die verzichtende Person bekannt hat, einen Ersatz vorschla - gen. Der Wahlvorschlag ist bei der Eingabestelle einzureichen bis spätes - tens am Dienstag nach dem Wahltag. * a) * bei regionalen Wahlen: 17.00 Uhr; b) * bei kantonalen Wahlen: 21.00 Uhr.
3bis Bei einem Rückzug und Ersatzkandidatur gemäss Absatz 3 ist das Wahl - vorschlagsformular "Rückzug/Anmeldung 2. Wahlgang" der Staatskanzlei zu verwenden. Das Formular enthält: * a) Familiennamen, Vornamen und Unterschrift der Person, welche ihre Kandidatur zurückzieht; b) Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse, Heimatort und Unterschrift des Ersatzkandidaten oder der Ersatz - kandidatin; c) die Unterschrift der präsidierenden und der geschäftsführenden Per - son der Partei oder Gruppierung; das Unterschriftsquorum gemäss § 43 entfällt.
4 Steht keine Person mehr zur Wahl, hat die Einberufungsbehörde den Wahltag zu verschieben, einen Anmeldetermin für neue Kandidaten und Kandidatinnen festzusetzen und die Stimmberechtigten erneut zum zwei - ten Wahlgang einzuberufen. Die Anmeldung zur Wahl erfolgt nach § 43 und ist bis zum Anmeldetermin bei der Eingabestelle einzureichen.

5.3. Die Bereinigung und Veröffentlichung der

Wahlvorschläge

§ 47 I. Proporzwahlverfahren

1. Öffentliche Auflage

1 Die Wahlvorschläge sind von der Eingabestelle öffentlich zur Einsicht auf - zulegen.
2 Für die Erneuerungswahlen des Gemeinderates sind in allen Gemeinden Kopien der Wahllisten öffentlich aufzulegen.
3 Die Auflagefrist beginnt am Mittwochmorgen nach Ablauf der Eingabe - frist und endet am darauffolgenden Freitag.
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§ 48 2. Einwendungen

1 Einwendungen gegen die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Kandidaten oder Kandidatinnen und gegen die Stimmberechtigung der Unterzeich - nenden der Wahlvorschläge sind während der Auflagefrist bei der Einga - bestelle schriftlich geltend zu machen.

§ 49 3. Behebung von Mängeln

1 Die Eingabestelle prüft die Wahlvorschläge und setzt nötigenfalls der Vertretung des Wahlvorschlages eine Frist zur Behebung der Mängel an.
2 Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, ist der Wahlvorschlag ungül - tig. Betrifft der Mangel nur eine vorgeschlagene Person, wird lediglich de - ren Name gestrichen.
3 Steht der Name eines Vorgeschlagenen oder einer Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises oder auf Wahlvorschlä - gen verschiedener Wahlkreise, so wird er von der Eingabestelle unverzüg - lich auf dem zweiten und den folgenden Wahlvorschlägen gestrichen.
4 Ab dem nächsten Montag nach Wahlanmeldeschluss, 17.00 Uhr, kann kein Wahlvorschlag mehr geändert werden.

§ 50 4. Ersatzvorschläge

1 Die Eingabestelle hat nach Ablauf der Eingabefrist der Vertretung der Wahlvorschläge vom Wegfall von Kandidaten oder Kandidatinnen unver - züglich Kenntnis zu geben und sie zum Ersatz aufzufordern.
2 Die für den Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annehmen. Fehlt diese Bestätigung oder steht der betreffende Name schon auf einem anderen Wahlvorschlag oder ist die vorgeschlagene Person nicht wahlfähig, so wird der Ersatzvorschlag gestri - chen.
3 Gehen bis spätestens am nächsten Montag nach Wahlanmeldeschluss,

17.00 Uhr, keine Ersatzvorschläge ein, bleiben nur die gültig Vorgeschlage -

nen in der Wahl.
4 Ein Ersatzvorschlag entfällt, wenn die vorgeschriebene Mindestzahl gülti - ger Unterschriften nicht erreicht ist.

§ 51 5. Die Listen und ihre Publikation

1 Die definitiven Wahlvorschläge heissen Listen.
2 Die Listen werden nach der Reihenfolge des Eingangs im Wahlkreis mit Ordnungsnummern versehen.
3 Das Oberamt hat die Listen für die Kantonsratswahlen der Staatskanzlei unverzüglich nach der Bereinigung schriftlich bekannt zu geben.
4 Die Listen mit ihren Bezeichnungen und Ordnungsnummern sind zu ver - öffentlichen.

§ 52 6. Verbundene Listen

1 Innerhalb des Wahlkreises können zwei oder mehr Listen spätestens bis am Ende der Bereinigungsfrist (§ 49 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklä - rung der unterzeichneten Stimmberechtigten oder ihrer Vertretung mit - einander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig.
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2 Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeich - nung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Ge - schlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unter - scheiden.
3 Listen- und Unterlistenverbindungen sind bei der Veröffentlichung der Listen anzugeben und auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken.
4 Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht wi - derrufen werden.

§ 53 II. Majorzwahlverfahren

1 Bei den Majorzwahlen hat die Eingabestelle zu überprüfen, ob die ange - meldeten Kandidaten oder Kandidatinnen allfällige Wählbarkeitsvoraus - setzungen erfüllen. Die Kandidatennamen sind zu veröffentlichen. *
2 Bei Gemeindebeamtenwahlen kann der Gemeinderat Wahlempfehlungen abgeben. Nicht empfohlene Kandidaten oder Kandidatinnen behalten das Recht, an der Wahl teilzunehmen.

5.4. Die Wahl- und Stimmzettel

§ 54 I. Die Wahlzettel

1. Herstellung

1 Der Kanton erstellt für kantonale und regionale Urnenwahlen Wahlzet - tel. Ihnen sind kantonale Erfassungsbelege für die elektronische Datenver - arbeitung gleichgestellt.
2 Für Wahlen in Zweckverbänden und Kreisen erstellt der Zweckverband oder Kreis die Wahlzettel.
3 Für kommunale Wahlen erstellt die Gemeinde die Wahlzettel.
4 Erstunterzeichnende Personen von Wahlvorschlägen und Kandidaten oder Kandidatinnen können zusätzliche Wahlzettel zum Selbstkostenpreis beziehen. Diese werden nicht mit dem Zustellkuvert versandt. *

§ 55 2. Inhalt

a) Proporzwahlzettel
1 Die Angaben auf dem Wahlzettel entsprechen jenen der Liste.
2 Die Wahlzettel enthalten die Bezeichnung der Wahl, eine Listenbezeich - nung, eine allfällige Listenverbindung, Ordnungs- und Kandidatennum - mern, eventuell Prüfziffern, Angaben zu den Kandidaten und Kandidatin - nen sowie leere Linien. Die Zahl der leeren Linien ergibt sich aus der Diffe - renz zwischen den zu besetzenden Mandaten und der Zahl der vorgeschla - genen Kandidaten und Kandidatinnen.
3 Der Wahlzettel ohne Parteibezeichnung enthält so viele leere Linien als Mandate zu besetzen sind.

§ 56* b) Majorzwahlzettel

1 Für Majorzwahlen wird ein leerer Wahlzettel und ein Informationsblatt mit den Kandidaten und Kandidatinnen erstellt.
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§ 57 II. Die Stimmzettel

1 Die Staatskanzlei erstellt für kantonale und regionale Abstimmungen Stimmzettel.
2 Für Abstimmungen in Zweckverbänden und Kreisen erstellt der Zweckver - band oder Kreis die Stimmzettel.
3 Für kommunale Abstimmungen erstellt die Gemeinde die Stimmzettel.

§ 58 III. Lieferung

1 Die Staatskanzlei liefert den Gemeinden kostenlos die vom Kanton herzu - stellenden Wahl- und Stimmzettel bis zum 5. letzten Montag vor dem Wahl- und Abstimmungstag. *
2 Für die Zweitwahlgänge wird die Frist von der Einberufungsbehörde fest - gelegt. *

5.5. Die Zustellkuverts

§ 59

1 Die Zustellkuverts dürfen keine Angaben über die Stimmberechtigten enthalten.
2 Die Staatskanzlei erlässt Weisungen über die Zustellkuverts.

5.6. Die Zustellung des amtlichen Wahl- und

Stimmaterials

§ 60 1. Begriff

1 Das amtliche Wahl- und Stimmaterial besteht aus den amtlichen Wahl- und Stimmzetteln, dem Zustellkuvert mit Stimmrechtsausweis sowie allfäl - ligen Botschaften.

§ 61 2. Pflicht zur Zustellung

1 Die Einwohnergemeinden stellen den Stimmberechtigten das amtliche Wahl- und Stimmaterial zu.
1bis Finden Zweitwahlgänge innert 5 Wochen nach dem Wahltag statt, ist das Wahlmaterial per A-Post oder Boten zuzustellen. *
2 Propagandamaterial in Abstimmungsfragen darf nicht zugestellt werden.
3 Das Wahl- und Stimmmaterial für die Stimmberechtigten im Ausland wird von der kantonalen Drucksachenverwaltung versandt. *

§ 62 3. Zustellfrist

1 Das amtliche Wahl- und Stimmaterial ist den Stimmberechtigten bis spä - testens am 4. letzten Samstag vor dem Wahl- und Abstimmungstag zuzu - stellen. Für zweite Wahlgänge legt die Einberufungsbehörde die Zustell - frist fest; die Frist für die briefliche Stimmabgabe darf bis auf eine Woche verkürzt werden. *
2 Ein abweichender Termin ist in der Einberufung zum Urnengang festzule - gen.
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3 Trifft das Stimm- und Wahlmaterial trotz rechtzeitigem Versand in der Schweiz zu spät bei der stimmberechtigten Person im Ausland ein oder trifft das Zustellkuvert zu spät bei der Stimmrechtsgemeinde ein, können daraus keine Rechtsfolgen abgeleitet werden. *

6. Wahlpropagandamaterial von Parteien,

Gruppen, Kandidaten und Kandidatinnen

§ 63 Zustellung des Wahlpropagandamaterials durch die Gemeinden

a) Pflicht zur unentgeltlichen Zustellung
1 Die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, das ihnen bei den eidgenössi - schen, kantonalen, regionalen und kommunalen Wahlen frist- und form - gerecht übermittelte Wahlpropagandamaterial unentgeltlich den Stimm - berechtigten zuzustellen. Für Zweitwahlgänge der Ständeratswahlen wird kein Propagandamaterial versandt. *
2 Die gleiche Verpflichtung obliegt, im Bereiche ihrer eigenen Wahlen, den Bürger- und Kirchgemeinden.

§ 64 b) Berechtigung

1 Das Recht zum Versand eines Prospektes durch die Gemeinden steht bei Proporzwahlen jeder politischen Partei beziehungsweise jeder Gruppie - rung zu, die eine Liste eingereicht hat. Bei Majorzwahlen steht das Recht den Kandidaten und Kandidatinnen oder ihrer Partei beziehungsweise Gruppierung zu. *

§ 65 c) Eingabefrist

1 Das Wahlpropagandamaterial ist spätestens bis am 5. letzten Montag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, bei den Gemeindeverwaltungen einzureichen. *
1bis Ein abweichender Termin ist in der Einberufung zum Urnengang festzu - legen. *
2 Verspätet eingereichtes Wahlpropagandamaterial wird nicht versandt.

§ 66 d) Zustellfrist

1 Das Wahlpropagandamaterial ist den Stimmberechtigten spätestens bis am 4. letzten Samstag vor dem Wahltag zuzustellen. *
2 Ein abweichender Termin ist in der Einberufung zum Urnengang festzule - gen.

§ 66 bis * Richtlinien zum Aufstellen von Wahl- und Abstimmungsplakaten

1 Der Regierungsrat kann mittels Verordnung Richtlinien zum bewilli - gungsfreien Aufstellen von Wahl- und Abstimmungsplakaten erlassen.
15

7. Stille Wahlen

7.1. Proporzwahlen

§ 67 I. Grundsatz

1 Wird bei Proporzwahlen nur eine gültige Liste eingereicht oder über - schreitet die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Kandidaten oder Kandida - tinnen aller Listen die Zahl der zu Wählenden nicht, gelten die Vorgeschla - genen als in stiller Wahl gewählt. Der Wahlakt unterbleibt.

§ 68 II. Feststellung, Mitteilung und Publikation

1 Die Eingabestelle stellt das Zustandekommen stiller Wahlen fest.
2 Das Ergebnis ist mit den Bezeichnungen der Listen und der Namen der Gewählten der Vertretung der Wahlvorschläge mitzuteilen und zu veröf - fentlichen.

7.2. Majorzwahlen

§ 69 I. Grundsatz

1 Werden bei Majorzwahlen während der Anmeldefrist zum zweiten Wahl - gang nicht mehr Kandidaten und Kandidatinnen vorgeschlagen als Stellen zu besetzen sind, so gelten die Vorgeschlagenen als in stiller Wahl gewählt; der angesetzte zweite Wahlgang findet nicht statt.

§ 70 II. Ausnahmen

1 Werden bei den Amts- und Friedensrichterwahlen während der Anmelde - frist zum ersten und zweiten Wahlgang nicht mehr Kandidaten und Kandi - datinnen vorgeschlagen als Stellen zu besetzen sind, so gelten die Vorge - schlagenen als in stiller Wahl gewählt; der angesetzte Wahlgang findet nicht statt.
2 Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung jene Majorzwahlen be - zeichnen, bei welchen die als einzige vorgeschlagene Person bereits anstel - le des ersten Wahlgangs still gewählt wird. § 69 gilt in diesen Fällen sinn - gemäss. *

§ 71 III. Feststellung, Mitteilung und Publikation

1 Die Eingabestelle stellt das Zustandekommen stiller Wahlen fest.
2 Das Ergebnis ist den Gewählten mitzuteilen und mit ihren Namen zu ver - öffentlichen.
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8. Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts

8.1. Das Ausfüllen und Abändern der Wahl- und

Stimmzettel durch die Stimmberechtigten

§ 72. I. Allgemeine Bestimmung

1 Die Stimmberechtigten haben amtliche Wahl- und Stimmzettel zu ver - wenden.
2 Wahl- und Stimmzettel sind durch die Stimmberechtigten handschriftlich auszufüllen oder zu ändern.

§ 73 II. Initiative und Gegenvorschlag/Eventualabstimmung

1 Die Stimmberechtigten können die erste und zweite Frage mit Ja oder Nein beantworten oder unbeantwortet lassen; sie können auch beiden Vorlagen zustimmen oder beide ablehnen.
2 Bei der dritten Frage ist das entsprechende Feld anzukreuzen.

§ 74 III. Mehrfachabstimmungen

1 Mehrfachabstimmungen sind nach dem Verfahren mit bedingter Even - tualabstimmung (Doppel-JA mit Stichfrage) durchzuführen. § 73 gilt sinn - gemäss.

§ 75 IV. Wahlzettel

1. Proporzwahlen

Ausfüllen des Wahlzettels
1 Wer den Wahlzettel ohne Parteibezeichnung benutzt, kann Kandidaten - namen eintragen und die Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer an - bringen.
2 Wer einen Wahlzettel mit Parteibezeichnung benutzt, kann vorgedruckte Kandidatennamen streichen, Kandidatennamen aus andern Listen eintra - gen (panaschieren) oder die vorgedruckte Ordnungsnummer und Listenbe - zeichnung streichen und durch eine andere ersetzen.
3 Kandidatennamen können auf dem Wahlzettel zweimal aufgeführt wer - den (kumulieren).

§ 76 2. Majorzwahlen

AusfüIIen des Wahlzettels
1 Es dürfen nur so viele Kandidaten oder Kandidatinnen gewählt werden als Stellen zu besetzen sind.
2 ... *

8.2. Zuständigkeit der Wahlbüros

§ 77

1 Bei eidgenössischen, kantonalen, regionalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen wird die Wahl- und Stimmabgabe vor den Wahlbüros der Einwohnergemeinden vollzogen.
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2 Bei Wahlen und Abstimmungen der Bürger- und Kirchgemeinden und ih - rer Zweckverbände wird die Wahl- und Stimmabgabe unter Vorbehalt von

§ 15 Absatz 2 vor den gemeindeeigenen Wahlbüros vollzogen.

8.3. Die briefliche Wahl- und Stimmabgabe

§ 78 I. Ordentliches Verfahren

1. Beginn der Frist

1 Die Stimmberechtigten können brieflich wählen und stimmen, sobald sie das amtliche Wahl- und Stimmaterial erhalten haben.

§ 79 2. Ende der Frist und Abgabestelle

1 Die Zustellkuverts sind bis zum letzten Samstag vor dem Wahl- oder Ab - stimmungstag der Gemeinde abzugeben. Die Gemeinde bezeichnet Abga - bestellen und Zeit.
2 Die Gemeinde stellt einen genügend grossen und verschlossenen Wahl- und Abstimmungsbriefkasten bereit, der während der Zeit der brieflichen Wahl- und Stimmabgabe durchgehend öffentlich zugänglich ist. *

§ 80 3. Verfahren

1 Um brieflich zu wählen oder zu stimmen, ist wie folgt vorzugehen: a) die Wahl- oder Stimmzettel sind offen in das Zustellkuvert zu legen; b) * der Stimmrechtsausweis ist zu unterschreiben; c) * das Zustellkuvert ist zuzukleben.
2 Nichtamtliche oder unverschlossene Zustellkuverts werden als "nicht ge - stimmt" oder nicht "gewählt", gewertet.

§ 81 4. Übermittlungsarten

1 Das Zustellkuvert kann der Abgabestelle persönlich, durch eine Drittper - son oder durch die Post übergeben werden.
2 Nach der Abgabe kann das Zustellkuvert nicht mehr zurückverlangt wer - den. *

§ 81 bis Leeren des Wahl- und Abstimmungsbriefkastens und Aufbewah -

ren der Zustellkuverts
1 Die Gemeindeverwaltung ist dafür verantwortlich, dass der Wahl- und Abstimmungsbriefkasten regelmässig, letztmals am Ende der Frist für die briefliche Stimmabgabe, zu der von der Gemeinde festgesetzten Zeit, ge - leert wird.
2 Sie legt die eingegangenen Zustellkuverts bis zur Übergabe an das Wahl - büro in eine verschlossene Urne, welche in einem verschlossenen Kasten aufbewahrt wird.

§ 82 5. Übergabe an das Wahlbüro

1 Die Gemeinde übergibt die eingegangenen Zustellkuverts am Tag der ers - ten Urnenöffnung dem Wahlbüro. Sie leitet die bis zum Abgabeschluss ein - gegangenen Zustellkuverts dem Wahlbüro weiter.
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§ 83 6. Öffnen der Kuverts und Urneneinwurf

1 Die Stimmrechtsausweise sind vor versammeltem Wahlbüro von den Zu - stellkuverts zu trennen.
2 Die Zustellkuverts sind zu öffnen. Die darin enthaltenen Wahl- und Stimmzettel sind auf der Rückseite abzustempeln und unverzüglich unein - gesehen und unkontrolliert in die entsprechende Urne zu legen.
3 Die Wahlbüros können zur Stempelung der brieflich eingegangenen Wahl- und Stimmzettel ein gleichwertiges maschinelles Verfahren der amt - lichen Kennzeichnung verwenden. *

§ 84 7. Mangelnde Stimmabgabe

1 Zustellkuverts ohne Stimmrechtsausweis, leere oder zu spät eingegange - ne Zustellkuverts werden als «nicht gestimmt oder nicht gewählt» gewer - tet.

§ 85 II. Stimmabgabe durch Dritte

1 Stimmberechtigte, die den Wahl- oder Stimmzettel wegen körperlicher Behinderung nicht selbst ausfüllen können, dürfen eine andere stimmbe - rechtigte Person damit beauftragen.

8.4. Die persönliche Wahl- und Stimmabgabe

§ 86 I. Abstimmungszeit

1. Grundsatz

1 Wahlen und Abstimmungen finden an Sonntagen von 10.00-12.00 Uhr statt. Der Gemeinderat kann mit Bewilligung der Staatskanzlei andere Ur - nenöffnungszeiten festlegen, um den Gewohnheiten der Stimmberechtig - ten entgegenzukommen. *
2 An eidgenössischen und kantonalen Feiertagen dürfen keine Wahlen und Abstimmungen stattfinden.

§ 87 2. Vorzeitige Wahl- und Stimmabgabe

1 Bei Wahlen und Abstimmungen können die Gemeinden den Stimmbe - rechtigten an den beiden dem Abstimmungs- oder Wahltag vorausgehen - den Tagen durch Urnenöffnung Gelegenheit zur persönlichen Wahl- und Stimmabgabe bieten.

§ 88 II. Vorbereitungen des Wahlbüros zur Wahl- und Stimmabgabe

1. Wahl- und Stimmaterial

1 Das Wahlbüro hat genügend amtliche Wahl- und Stimmzettel aufzule - gen.

§ 89 2. Versiegelung und Verwahrung der Urne

1 Wird an Vortagen abgestimmt, so sind die Urnen jeweils nach Ablauf der Öffnungszeit vom Wahlbüro zu versiegeln oder zu plombieren und samt dem Stimmregister in einem verschlossenen Raum sowie in einem ebenfalls verschlossenen Kasten aufzubewahren.
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§ 90 III. Wahl- und Stimmabgabe

1. Freier Zutritt zur Urne

1 Die Stimmenden müssen ungehindert Zutritt zur Urne haben und ihre Wahl- oder Stimmzettel unter Wahrung des Stimmgeheimnisses in die Ur - ne werfen können.
2 Während des Urnenganges ist im Wahllokal, in den Zugängen und auf dem Vorplatz jegliche politische und kommerzielle Propaganda untersagt.
3 Die Stimmenden dürfen sich nur so lange im Abstimmungslokal und in den Zugängen aufhalten, als es für die Wahl- und Stimmabgabe nötig ist.

§ 91 2. Abstempeln und Urneneinwurf

1 Zur Wahl- und Stimmabgabe ist der Stimmrechtsausweis abzugeben und die Rückseite der Wahl- und Stimmzettel einem Wahlbüromitglied zum Abstempeln vorzulegen.
2 Anschliessend sind die Zettel in die entsprechende Urne zu legen. Damit ist die Wahl- und Stimmabgabe vollzogen.

8.5.

§ 91 bis Elektronische Wahl- und Stimmabgabe

1 Die Wahl- und Stimmabgabe kann auf elektronischem Weg ausgeübt werden, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme Durchführung erfüllt sind und die Zulassung durch den Bund erfolgt ist. *
2 Die Kontrolle der Wahl- und Stimmberechtigung, das Wahl- und Stimm - geheimnis und die Erfassung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen bleiben.
3 Die Staatskanzlei organisiert und leitet die elektronische Wahl- und Stimmabgabe. Sie kann diese örtlich, zeitlich und sachlich eingrenzen. Der Einbezug von Stimmberechtigten, die im Kanton Solothurn wohnhaft sind, erfolgt im Einverständnis der betreffenden Gemeinde. *
4 Wird eine Stimme zugleich brieflich und elektronisch abgegeben, gilt die vom Wahlbüro zuerst registrierte Stimmabgabe, die andere bleibt unbe - rücksichtigt. *
5 Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie * a) nicht in der vorgesehenen Form und Verschlüsselung erfolgt; b) nicht bis zur Schliessung der elektronischen Urne am Samstag vor dem Urnengang, 12.00 Uhr (MEZ), eintrifft; c) nicht entschlüsselt und gelesen werden kann; d) missbräuchlich erfolgt ist.
6 Die Staatskanzlei ist zuständig für die Entschlüsselung der elektronischen Urne. *
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9. Die Feststellung und Auswertung der

Ergebnisse

9.1. Die Feststellung der Ergebnisse durch die

Gemeindewahlbüros

§ 92 I. Grundsätze

1 Die Ergebnisse der brieflich abgegebenen Wahl- und Stimmzettel können am Vortag des Urnenganges ab 18.00 Uhr ermittelt werden. Die Ergebnisse der elektronisch oder an der Urne abgegebenen Wahl- und Stimmzettel werden frühestens am Wahl- bzw. Abstimmungssonntag ab 08.00 Uhr er - mittelt. *
1bis Die Vorbereitungs- und Auszählarbeiten sind in einem vom Wahllokal getrennten Raum auszuführen. *
2 Die Meldung von Zwischenergebnissen und Trends ist nicht gestattet.
3 Sogleich nach Beendigung der Wahl- und Stimmabgabe sind die Ergebnis - se des Urnenganges festzustellen.

§ 93 II. Vorgehen

1 Die Wahl- und Stimmzettel sind in gültige, ungültige und leere, die Kan - didatenstimmen in gültige, ungültige und leere aufzuteilen.

§ 94 III. Ungültige Wahl- und Stimmzettel

1 Wahl- und Stimmzettel sind ungültig, wenn sie a) ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten; b) nicht in die richtige Urne eingelegt wurden; c) durch die Stimmberechtigten anders als handschriftlich ausgefüllt oder abgeändert sind; d) zu einer Wahl oder Vorlage mehrfach in das Zustellkuvert gelegt werden; e) nicht abgestempelt sind; f) nicht amtlich sind; g) bei Proporzwahlen keinen Namen eines Kandidaten oder einer Kan - didatin des Wahlkreises enthalten.
2 Stimmzettel sind zudem ungültig, wenn sie unleserlich sind oder den Wil - len des oder der Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen.

§ 95 IV. Ungültige Stimmen, Zusatzstimmen und leere Stimmen auf

gültigen Wahlzetteln.

1. Ungültige Stimmen

1 Ungültige Kandidatenstimmen auf gültigen Wahlzetteln entstehen in fol - genden Fällen: a) wenn ein Kandidatenname nicht eindeutig zugeordnet werden kann oder unleserlich ist; b) * wenn die Stimme für eine nicht wählbare Person abgegeben wird; vorbehalten bleibt § 97 bis ;
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c) wenn bei Proporzwahlen ein Kandidatenname mehr als doppelt angeführt wurde. d) * wenn bei Majorzwahlen ein Kandidatenname doppelt aufgeführt wurde.

§ 96 2. Zusatzstimmen und leere Stimmen

1 Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als im Wahl - kreis Mandate zu besetzen sind, so gelten die leeren Linien als Zusatzstim - men für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel angegeben ist. Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine Listenbezeichnung oder Ord - nungsnummer, so zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).
2 Sind in einem Wahlkreis mehrere regionale Listen gleicher Bezeichnung eingereicht worden, so werden Zusatzstimmen auf einem Wahlzettel, der nicht mit der Region bezeichnet ist, jener Liste zugezählt, in deren Region der Wahlzettel abgegeben wurde.
3 Bei Unterlistenverbindungen werden die Zusatzstimmen jener Liste zuge - rechnet, deren Bezeichnung der Wahlzettel trägt.
4 Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen, werden gestrichen. Die auf sie entfallenden Stimmen werden jedoch als Zusatzstimmen ge - zählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnum - mer trägt. Fehlt eine solche, so zählen diese Stimmen nicht (leere Stim - men).
5 Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnum - mer gilt die Listenbezeichnung.
6 Leere Stimmen auf gültigen Stimmzetteln entstehen und sind als solche zu zählen, wenn die Zettel unausgefüllt abgegeben werden.

§ 97 3. Streichen ungültiger Stimmen

1 Steht ein Kandidatenname mehr als zweimal auf einem Wahlzettel, so werden die überzähligen Wiederholungen gestrichen.
2 Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Mandate zu besetzen sind, so werden die überzähligen Namen von unten nach oben und von rechts nach links gestrichen.

§ 97 bis Stimmen für Verstorbene und Weggezogene

1 Stimmen für Kandidaten und Kandidatinnen, deren Wählbarkeit nach dem Anmeldeverfahren infolge Tod oder Wegzug entfällt, werden als Kandidatenstimmen gezählt. 1 ) *

§ 98 V. Protokolle-, Wahl- und Stimmzettelpakete

1 Für jede Wahl und jede Abstimmungsvorlage ist ein Protokoll zu erstel - len, in welchem das Wahlbüro das Ergebnis festhält.
2 Die Wahl- und Stimmzettel sind zu verpacken und zu versiegeln.
1) Für die Nationalratswahlen gilt Art. 36 Bundesgesetz über die politischen Rechte.
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§ 99 VI. Feststellung des Gemeindeergebnisses durch das Gemeinde -

zentralwahlbüro
1 In Gemeinden mit mehreren Wahlbüros übergeben diese ihre Protokolle und versiegelten Wahl- und Stimmzettelpakete nach Verrichtung ihrer Aufgabe unverzüglich dem Gemeindezentralwahlbüro zur Feststellung des Gemeindeergebnisses.
2 Das Gemeindezentralwahlbüro ist anlässlich der Feststellung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse berechtigt, die Wahl- und Stimmzettelpakete zu öffnen und zu prüfen.
3 Das Gemeindezentralwahlbüro hat über das Gemeindeergebnis ein Pro - tokoll zu erstellen.

§ 100 VII. Weiterleitung der Protokolle sowie der Wahl- und

Stimmzettelpakete
1 Nach Feststellung des Gemeindeergebnisses übergibt das Gemeindezen - tralwahlbüro oder, wo kein solches besteht, das Gemeindewahlbüro die Protokolle und die versiegelten Wahl- und Stimmzettelpakete unverzüg - lich dem Oberamt oder in Gemeindeangelegenheiten der Gemeindever - waltung zur Aufbewahrung.
2 Die Protokolle der Gemeinderats- und Gemeindebeamtenwahlen sind dem Oberamt zur Aufbewahrung zu übergeben.

9.2. Die Feststellung der Ergebnisse durch das Oberamt

und durch die Staatskanzlei

§ 101 I. Das Oberamt

1. Feststellung der Ergebnisse

1 Das Oberamt hat über das Bezirks- und gegebenenfalls über das Amteier - gebnis ein Protokoll zu erstellen.

§ 102 2. Weiterleitung der Protokolle und der Wahl- und Stimmzettel -

pakete
1 Das Oberamt übergibt die Protokolle bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen der Staatskanzlei zur Feststellung des kanto - nalen Ergebnisses und zur Aufbewahrung, diejenigen der regionalen Wahlen bleiben beim Oberamt zur Aufbewahrung.
2 Die versiegelten Wahl- und Stimmzettelpakete bleiben beim Oberamt zur Aufbewahrung.

§ 103 II. Die Staatskanzlei

1 Bei den eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen stellt die Staatskanzlei auf Grund der Bezirksergebnisse das kantonale Er - gebnis fest.
2 Bei einem sehr knappen Wahl- oder Abstimmungsergebnis wird nur dann nachgezählt, wenn Unregelmässigkeiten glaubhaft gemacht werden, die nach Art und Umfang geeignet sind, das Ergebnis wesentlich zu beeinflus - sen. *
23

9.3. Die Überprüfung der Wahl- und Stimmzettelpakete

§ 104

1 Die Oberämter und die Staatskanzlei sind berechtigt, die Wahl- und Stimmzettelpakete zu überprüfen.
2 Die Überprüfung hat im Beisein von zwei Stimmberechtigten zu erfolgen, weIche nicht derselben Partei angehören.
3 Die Überprüfung und Berichtigung des Ergebnisses ist im Protokoll fest - zuhalten.
4 Die Wahl- und Stimmzettelpakete sind nach der Überprüfung zu versie - geln.

9.4. Meldung der Ergebnisse eidgenössischer und

kantonaler Wahlen und Abstimmungen

§ 105

1 Das Meldeverfahren ist in der Vollzugsverordnung zu regeln.

9.5. Die Auswertung der Ergebnisse

§ 106 I. Proporzwahlen

1. Zuständigkeit

1 Bei Nationalratswahlen stellt die Staatskanzlei, bei Kantonsratswahlen und regionalen Wahlen das Oberamt, bei kommunalen Wahlen das Gemeindewahlbüro, gegebenenfalls das Gemeindezentralwahlbüro, die Anzahl der auf die einzelnen Listen entfallenden Mandate und die Stim - menzahl jedes Kandidaten und jeder Kandidatin fest.

§ 107 2. Erste Verteilung der Mandate auf die Listen

1 Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst Ver - teilungszahl.
2 Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.

§ 108 3. Weitere Verteilung

1 Sind noch nicht alle Mandate verteilt, so werden die verbliebenen einzeln und nacheinander nach folgenden Regeln zugeteilt: a) Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte An - zahl der ihr bereits zugeteilten Mandate geteilt. b) Das nächste Mandat wird derjenigen Liste zugeteilt, die den gröss - ten Quotienten aufweist. c) Haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den glei - chen Anspruch auf das nächste Mandat, so erhält jene unter diesen Listen das nächste Mandat, welche bei der Teilung nach § 107 den grössten Rest erzielte.
24
d) Falls noch immer mehrere Listen den gleichen Anspruch haben, geht das Mandat an jene dieser Listen, welche die grösste Parteistimmen - zahl aufweist. e) Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, so erhält jene dieser Listen das nächste Mandat, bei welcher der für die Wahl in Betracht kommende Kandidat oder die in Betracht kommende Kandidatin die grösste Stimmenzahl aufweist. f) Falls mehrere solche Kandidaten oder Kandidatinnen die gleiche Stimmenzahl aufweisen, entscheidet das Los.
2 Dieses Vorgehen wird solange wiederholt, bis alle Mandate zugeteilt sind.

§ 109 4. Verteilung der Mandate an verbundenen Listen

1 Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Mandate zunächst wie eine einzige Liste behandelt.
2 Auf die einzelne Liste der Gruppe werden die Mandate nach den §§ 107 und 108 verteilt. § 96 Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.

§ 110 5. Wahl ohne Listen

1 Sind keine Listen vorhanden, so kann jeder wählbaren Person gestimmt werden. Gewählt sind die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen.
2 Enthält der Wahlzettel ohne Parteibezeichnung mehr Namen, als Manda - te zu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestrichen.
3 Im übrigen gelten die Bestimmungen über das Majorzverfahren.

§ 111 6. Ermittlung der Gewählten und der Ersatzmitglieder

1 Auf jeder Liste sind diejenigen Kandidaten oder Kandidatinnen gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
2 Die nichtgewählten Kandidaten oder Kandidatinnen einer Liste sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Ersatzmitglieder.
3 Bei Stimmengleichheit entscheidet über die Wahl und über die Reihenfol - ge unter den Ersatzmitgliedern das Los.

§ 112 7. Liste mit mehr Mandaten als Kandidaten oder Kandidatinnen

1 Fallen einer Liste mehr Mandate zu, als Kandidaten oder Kandidatinnen aufgestellt sind, hat die Eingabestelle die Vertretung der Listenunterzeich - nenden aufzufordern, innert einer angemessenen Frist die Ersatzkandida - ten oder die Ersatzkandidatinnen zu bezeichnen.
2 Dabei findet § 127 sinngemäss Anwendung.

§ 113 II. Majorzwahlen

1. Erster Wahlgang

1 Bei den Majorzwahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr.
2 Bei der Berechnung des absoluten Mehrs fallen die leeren Stimmen mit in Betracht. Die Gesamtzahl der gültigen und leeren Stimmen wird durch die Anzahl der zu wählenden Behördenmitglieder geteilt und das Ergebnis halbiert; die nächsthöhere ganze Zahl stellt das absolute Mehr dar. *
25
3 Gewählt sind die Kandidaten oder Kandidatinnen, welche das absolute Mehr erreicht haben. Haben mehr Kandidaten oder Kandidatinnen das ab - solute Mehr erreicht, als Stellen zu besetzen sind, so sind die Kandidaten oder Kandidatinnen mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt.
4 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

§ 114 2. Zweiter Wahlgang

1 Erreichen nicht so viele Kandidaten oder Kandidatinnen das absolute Mehr, als Stellen zu besetzen sind, so findet für die nicht gewählten Kandi - daten oder Kandidatinnen ein zweiter Wahlgang statt. Beim zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr. Es sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen so viele Kandidaten oder Kandidatinnen als gewählt zu erklären, als noch Stellen zu besetzen sind.
2 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

§ 115 III. Abstimmungen

1. Einfache Abstimmung

1 Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn das einfache Mehr, die Mehrheit der gültigen Stimmen, für die Annahme lautet. Bei Stimmen - gleichheit gilt die Vorlage als verworfen.
2 Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht.

§ 116 2. Initiative und Gegenvorschlag/Eventualabstimmung

1 Die Vorlagen sind angenommen, wenn die Mehrheit der gültigen Stim - men für die Annahme lautet. Das Mehr wird für jede Frage getrennt ermit - telt. Bei der Berechnung des Mehrs fallen die leeren und ungültigen Stimmzettel ausser Betracht, ebenso die unbeantworteten Fragen auf gül - tigen Stimmzetteln.
2 Werden beide Vorlagen angenommen, so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser Frage mehr Stimmen erzielt hat; bei gleicher Stimmenzahl tritt jene Vorlage in Kraft, die mehr Ja-Stimmen erzielt hat.
3 Die Stimme ist auch gültig, wenn die dritte Frage nicht beantwortet wird oder wenn nur die dritte Frage beantwortet wird.

9.6. Unvereinbarkeit

§ 117 I. Wahl in unvereinbare Ämter oder Behörden

1 Wer in unvereinbare Ämter oder Behörden gewählt wird, hat der nach § 119 zuständigen Behörde innert 4 Tagen zu erklären, ob der Bestand ei - nes Unvereinbarkeitsgrundes anerkannt und auf welches Amt verzichtet wird.
2 Wird die Unvereinbarkeit nicht bestritten und keine Erklärung abgege - ben, stellt die Behörde fest, es werde Verzicht auf das neue Amt angenom - men.
3 Wird die Unvereinbarkeit bestritten, entscheidet die nach § 119 zuständi - ge Behörde.
26

§ 118 II. Verwandtschaftliche Unvereinbarkeit der Gewählten

1 Werden wegen Verwandtschaft nicht wählbare Personen in Behörden oder Ämter gewählt, so hat die nach § 119 zuständige Behörde zunächst eine Verhandlung zum Zwecke der gütlichen Erledigung anzuordnen.
2 Wenn keine Einigung zustande kommt, hat die Behörde zu entscheiden, welche Wahl dahinfällt. Dabei sind in erster Linie bisherige Inhaber oder Inhaberinnen hauptamtlicher Stellen und danach die übrigen bisherigen Amtsinhaber oder Amtsinhaberinnen oder Behördemitglieder zu bestäti - gen. Von zwei bisherigen Amtsinhabern oder Amtsinhaberinnen oder Be - hördemitgliedern hat das Vorrecht, wer länger im Amte ist, von zwei Neu - gewählten im Falle von Majorzwahlen, wer am meisten Stimmen auf sich vereinigte, im Falle von Proporzwahlen, wer im Verhältnis zur Listenstim - menzahl der Partei das bessere Resultat aufweist.

10. Die Validierung der Wahlen, die Erwahrung

der Abstimmungsergebnisse und die Publikation

§ 119 I. Validierung der Wahlen

1 Die Validierung der Wahlen erfolgt: a) bei den Kantonsrats- und Regierungsratswahlen durch den Kantons - rat; b) bei den Ständeratswahlen durch den Regierungsrat; c) bei den regionalen Wahlen durch den Vorsteher oder die Vorstehe - rin des Oberamtes; d) bei den Gemeindewahlen durch den Gemeinderat; bei der ausseror - dentlichen Gemeindeorganisation durch das Gemeindeparlament.

§ 120 II. Erwahrung der Abstimmungsergebnisse

1 Die Staatskanzlei erklärt auf Grund der Protokolle die kantonalen Ab - stimmungsvorlagen als angenommen oder verworfen.
2 Bei Gemeindeabstimmungen erwahrt das Gemeindepräsidium die Ab - stimmungsergebnisse.

§ 121 III. Publikationen

1 Die Ergebnisse der Wahlen und die Validierung sowie die Abstimmungs - ergebnisse und die Erwahrung sind zu publizieren. *
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11. Die Aufbewahrung der Zählbögen, Wahl-

und Stimmzettelpakete, Wahlvorschläge und Protokolle

§ 122 I. Zählbögen sowie Wahl- und Stimmzettelpakete

1. Aufbewahrung

1 Die Zählbögen sowie die Wahl- und Stimmzettelpakete sind von der Staatskanzlei, dem Oberamt oder den Gemeinden bis zum Ablauf der Be - schwerdefrist beziehungsweise bis zur rechtskräftigen Erledigung allfälli - ger Beschwerden aufzubewahren.

§ 123

1 Bei eidgenössischen Abstimmungen dauert die Aufbewahrung bis zur er - folgten Erwahrung der Ergebnisse durch den Bundesrat.
2 Bei den Nationalrats-, Kantonsrats- und Regierungsratswahlen dauert die Aufbewahrung bis zur Feststellung, dass die Wahl- und Stimmzettel zur amtlichen statistischen Bearbeitung nicht mehr benötigt werden.

§ 124 2. Vernichtung

1 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist hat die für die Aufbewahrung zu - ständige Amtsstelle die Zählbögen sowie die Wahl- und Stimmzettelpakete ungeöffnet zu vernichten.

§ 125 II. Wahlvorschläge und Protokolle

1 Wahlvorschläge für Proporzwahlen und Protokolle sind von der Eingabe - stelle während der ganzen Amtsperiode aufzubewahren.

12. Proporzwahlverfahren: Nachrücken

gewählter Ersatzmitglieder und Ersatzwahlen

§ 126 I. Nachrücken

1 Wird während der Amtsperiode ein nach dem Proporzwahlverfahren be - stellter Sitz frei, hat die Eingabestelle als gewählt zu erklären, wer auf der betreffenden Liste unter den Nichtgewählten am meisten Stimmen erzielt hat.
2 Wurde die Behörde zu Beginn der Amtsperiode in stiller Wahl bestellt, so rücken die Ersatzleute in der Reihenfolge nach, wie sie auf der Liste ste - hen.
3 Sind in einer Kirchgemeinde, welche die Konfessionsangehörigen aus mehreren Einwohnergemeinden umfasst, die Gemeinderatssitze auf die einzelnen Einwohnergemeinden aufgeteilt, so rückt bei einem frei wer - denden Sitz das Ersatzmitglied aus der betreffenden Einwohnergemeinde nach. Diese Regelung gilt analog für regionale Wahlen.
4 Ein kommunales Ersatzmitglied, welches amtet, wenn die ordentlichen Mitglieder verhindert sind oder Ausstandsgründe vorliegen, kann im jewei - ligen Anwendungsfall auf das Nachrücken verzichten, ohne seine Funktion als Ersatzmitglied zu verlieren. *
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§ 127 II. Nachnomination und Ersatzwahlen *

1 Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, hat die Eingabe - stelle die Listenvertretung aufzufordern, innert einer angemessenen Frist einen Wahlvorschlag einzureichen.
2 Der Wahlvorschlag bedarf der Zustimmung von mindestens drei Fünfteln aller noch stimmberechtigten Unterzeichnenden der Liste. War die Partei bei der Einreichung des Wahlvorschlags vom Beibringen der Unterschriften dispensiert (§ 38 Abs. 1 Satz 3), so kann der Vorstand der kantonalen Partei bzw. bei kommunalen Wahlen der Vorstand der Ortspartei, welche die betreffende Liste einreichte, einen Wahlvorschlag unterbreiten. Sofern bei kommunalen Wahlen keine politische Gruppierung mehr existiert, kann der Gemeinderat einen Wahlvorschlag unterbreiten. *
3 Der oder die Vorgeschlagene gilt als in stiller Wahl gewählt.
4 Kommt auf diese Weise kein Vorschlag zustande, so hat eine Ersatzwahl zu erfolgen, und zwar nach dem Majorzwahlverfahren, wenn es sich um ein einziges Mandat handelt, und nach dem Proporzwahlverfahren, wenn gleichzeitig mehrere Kandidaten oder Kandidatinnen zu wählen sind.
4bis Die für eine Ersatzwahl Vorgeschlagenen gelten als in stiller Wahl gewählt, wenn nicht mehr Kandidaten oder Kandidatinnen zur Wahl vor - geschlagen werden als Stellen zu besetzen sind. *
5 Die Namen der Gewählten sind von der Eingabestelle zu publizieren.

§ 127 bis * III. Nachrücken und Nachnomination von kommunalen Ersatzmit -

gliedern
1 Wird während der Amtsperiode ein nach dem Proporzwahlverfahren be - stellter Sitz eines Ersatzmitgliedes frei, welches amtet, wenn die ordentli - chen Mitglieder verhindert sind oder Ausstandsgründe vorliegen, werden auf Antrag der betreffenden Liste oder der Gemeinde § 126 Absätze 1 und
3 und § 127 Absätze 1-3 und 5 sinngemäss angewendet.

13. Volksinitiative, Volksauftrag und

fakultatives Referendum

§ 128 I. Volksinitiative

1. Vorverfahren

a) Unterschriftenliste
1 Die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt oder Karte) muss folgende Angaben enthalten: a) die Einwohnergemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberech - tigt sind; b) den Titel und den Wortlaut des Initiativbegehrens; c) das Datum der amtlichen Publikation des Initiativtextes, d) die Namen und Adressen von mindestens sieben im Kanton stimm - berechtigten Urhebern oder Urheberinnen der Initiative (Initiativko - mitee); e) die Rückzugsklausel; f) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unter - schriftensammlung fälscht (Art. 282 StGB).
29
2 Die Unterschriftenliste kann weitere Angaben, namentlich eine kurze Be - gründung des Initiativbegehrens enthalten. Kommerzielle oder persönliche Werbung ist unzulässig.
3 Die Angaben nach Absatz 1 literae b-f und nach Absatz 2 müssen auf al - len Unterschriftenlisten gleich lauten.

§ 129 b) Anmeldung

1 Das Initiativbegehren muss vor Beginn der Unterschriftensammlung bei der Staatskanzlei angemeldet werden.
2 Die Anmeldung muss enthalten: a) den Titel und den Wortlaut des Initiativbegehrens; b) ein Verzeichnis der Mitglieder des Initiativkomitees mit Name, Vor - name, Jahrgang und Adresse; c) eine allfällige kurze Begründung; d) die Rückzugsklausel; e) Bestätigungen, dass alle Mitglieder des Initiativkomitees im Kanton stimmberechtigt sind.

§ 130 c) Formelle Vorprüfung

1 Die Staatskanzlei prüft, ob die vorgesehene Unterschriftenliste den Vor - schriften der Verfassung und dieses Gesetzes entspricht. Sie teilt das Ergeb - nis der Prüfung dem Initiativkomitee mit.

§ 131 d) Publikation

1 Die Staatskanzlei veröffentlicht das Initiativbegehren im Amtsblatt.
2 Ist der Titel eines Initiativbegehrens offensichtlich irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so wird er von der Staatskanzlei geändert.
3 Publiziert werden Titel und Wortlaut des Initiativbegehrens sowie die An - gaben nach § 129 Absatz 2 litera b und das Datum, bis zu welchem das In - itiativbegehren eingereicht werden kann.
4 Ist die Initiative bis zu diesem Datum nicht eingereicht worden, so gibt dies die Staatskanzlei im Amtsblatt bekannt.

§ 132 2. Unterstützung durch Stimmberechtigte

a) Unterzeichnung
1 Wer ein Initiativbegehren unterstützen will, muss die Unterschriftenliste handschriftlich und leserlich mit Name, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse ausfüllen und seine eigenhändige Unterschrift beifügen. *
2 Das gleiche Initiativbegehren darf nur einmal unterzeichnet werden. Die Unterzeichnung im Namen Dritter ist untersagt.
3 Auf einer Unterschriftenliste dürfen nur stimmberechtigte Personen der genannten Einwohnergemeinde unterzeichnen.
30

§ 133 b) Stimmrechtsbescheinigung

aa) Grundsatz und Zuständigkeit
1 Die Unterschrift wird nur anerkannt, wenn die Amtsperson der Einwohnergemeinde bescheinigt, dass die unterzeichnende Person bei Ein - gang der Unterschriftenliste ihr Stimmrechtsdomizil in der genannten Gemeinde hat und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
2 Zuständig zur Stimmrechtsbescheinigung sind der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin, der Gemeindeschreiber und sein Stellvertreter oder die Gemeindeschreibe - rin und ihre Stellvertreterin, der Stimmregisterführer oder die Stimmregis - terführerin und der Schriftenkontrollführer oder die Schriftenkontrollfüh - rerin.

§ 134 bb) Verfahren

1 Die Amtsperson streicht unter Angabe des Grundes die Unterschriften, welche die Voraussetzungen von § 132 nicht erfüllen.
2 Sie bescheinigt die Stimmberechtigung der Unterzeichnenden, datiert und unterzeichnet die Bescheinigung und fügt den Amtsstempel oder die Bezeichnung ihrer amtlichen Stellung bei.
3 Die Bescheinigung kann für mehrere Unterschriftenlisten gesamthaft aus - gestellt werden.
4 Die Behörde hat die Unterschriftenliste spätestens nach 10 Tagen den Ein - reichenden zurückzugeben.

§ 135 3. Unterstützung durch Einwohnergemeinden

1 Einwohnergemeinden, die eine Initiative unterstützen wollen, müssen die Unterschriftenliste aufgrund eines Gemeindebeschlusses durch den Gemeindepräsidenten oder durch die Gemeindepräsidentin und den Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin unterzeichnen und einen Protokollauszug beilegen.
2 Der Gemeindebeschluss geht von der Gemeindeversammlung oder vom Gemeindeparlament aus.

§ 136 4. Einreichung und Erwahrung

a) Einreichung
1 Die Listen mit den Stimmrechtsbescheinigungen sind bei der Staatskanzlei gesamthaft einzureichen.
2 Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und kön - nen nicht eingesehen werden.

§ 137 b) Zustandekommen

1 Die Staatskanzlei prüft, ob die Unterschriftenlisten den Formvorschriften entsprechen.
2 Sie lässt Mängel der Stimmrechtsbescheinigungen oder der Gemeindebe - schlüsse beheben, soweit das Zustandekommen der Initiative davon ab - hängt. Diese Mängel können auch nach Ablauf der Eingabefrist behoben werden.
3 Ungültig sind: * a) Unterschriften auf Listen, welche den Formvorschriften nicht ent - sprechen;
31
b) Unterschriften von Personen, deren Stimmrecht nicht bescheinigt worden ist; c) Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf von 18 Monaten seit der amtlichen Publikation des Initiativtextes eingereicht werden.
4 Die Staatskanzlei zählt die gültigen Unterschriften nur bis zur Erreichung des verfassungsmässigen Quorums. Sie stellt mittels Verfügung fest, ob die Initiative zustande gekommen ist und veröffentlicht diese im Amtsblatt. *
5 ... *

§ 138 5. Ungültigerklärung

1 Die Initiative ist ungültig, wenn sie rechtswidrig ist oder die Einheit der Materie oder der Form nicht gewahrt ist.
2 Hält der Regierungsrat die Initiative für ungültig, beantragt er dem Kantonsrat die Ungültigerklärung.
3 Der Kantonsrat entscheidet.

§ 139 6. Materielle Behandlung

1 Hält der Regierungsrat die Initiative für gültig, so gibt er dem Kantonsrat vom Initiativbegehren Kenntnis.
2 Er erstellt Botschaft und Entwurf und stellt Antrag an den Kantonsrat auf Annahme oder Ablehnung des Begehrens, allenfalls auf Ausarbeitung ei - nes Gegenvorschlages.

§ 140 7. Rückzug

1 Eine Initiative kann bis zehn Tage nach dem Kantonsratsbeschluss über die Annahme oder Ablehnung des Begehrens zurückgezogen werden. Vor - behalten bleibt Absatz 2. *
2 Wird der Initiative ein Gegenvorschlag gegenübergestellt, ist der Rückzug der Initiative bis zehn Tage nach der Schlussabstimmung des Kantonsrates über die Initiative bzw. den Umsetzungserlass und den Gegenvorschlag zu - lässig. *
3 Die Rückzugserklärung ist schriftlich bei der Staatskanzlei einzureichen. Der Rückzug wird im Amtsblatt veröffentlicht.
4 Bei einem Rückzug der Initiative entfällt der Umsetzungserlass, und der Gegenvorschlag unterliegt als ordentlicher Kantonsratsbeschluss dem Refe - rendum. *

§ 141 8. Volksabstimmung bei einem Gegenvorschlag

1 Bei einer Initiative und einem Gegenvorschlag werden den Stimmberech - tigten auf dem gleichen Stimmzettel 3 Fragen vorgelegt. Die Fragen lau - ten:

1. Wollen Sie die Initiative «. . . (Titel) . . . » vom . . . annehmen?

2. Wollen Sie den Gegenvorschlag des Kantonsrates vom . . . anneh -

men?

3. Falls sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag des Kantons -

rates angenommen werden: Soll die Initiative (1) oder der Gegen - vorschlag (2) in Kraft treten?
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§ 142 9. Weitere Bestimmungen

1 Das Bundesrecht findet sinngemäss ergänzende Anwendung.

§ 142 bis * 10. Globalbudgetinitiative

1 Die Globalbudgetinitiative bezweckt, ein vom Kantonsrat beschlossenes mehrjähriges Globalbudget mit Wirkung für die nächste Globalbudgetperi - ode in bestimmter Richtung zu ändern.
2 Gültige Globalbudgetinitiativen sind auch dann auszuformulieren, wenn der Kantonsrat sie ablehnt. Dieser ist an das Ziel des Begehrens gebunden. Er sorgt für ein ausgewogenes Leistungsverhältnis innerhalb des Staats - haushalts und kann die Leistungen in anderen Bereichen anpassen.
3 Der Kantonsrat kann in seiner Vorlage an das Volk Antrag auf Änderung des Steuerfusses stellen. Der Zuschlag gilt für die ganze Dauer des Global - budgets. Die Kompetenz des Kantonsrates zur Erhebung von Zuschlägen gemäss § 5 Absatz 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern 1 ) wird davon nicht betroffen.
4 Die §§ 128 - 142 finden sinngemäss Anwendung.

§ 143* Volksauftrag

1. Gegenstand

1 Der Volksauftrag nach Artikel 34 Kantonsverfassung 2 ) kann alles betref - fen, was Gegenstand eines Auftrags nach § 35 des Kantonsratsgesetzes 3 ) sein kann, insbesondere alle Fragen der Rechtsetzung und der politischen Planung. Wirkung und Verfahren im Kantonsrat richten sich nach dem Kantonsratsgesetz und dem Geschäftsreglement des Kantonsrates.
2 Der Volksauftrag muss sich auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen.

§ 144 2. Ausnahmen

1 Unzulässig sind Volksaufträge über: a) die Zulässigkeit einer Volksinitiative oder eines Volksauftrages; b) * die Kürzung oder Streichung eines beschlossenen Globalbudgets oder über den Voranschlag als Ganzes; c) die genehmigte Staatsrechnung; d) Wahlen; e) Begnadigungen; f) Beschwerden und Petitionen; g) Stellungnahmen zu Vernehmlassungen des Regierungsrates an Bun - desbehörden; h) Personalangelegenheiten; i) Verfahrensbeschlüsse; j die Validierung der Kantonsrats- und der Regierungsratswahlen.
1) BGS 614.11 .
2) BGS 111.1 .
3) BGS 121.1 .
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§ 145 3. Unterschriftenliste

1 Die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt oder Karte) muss folgende Angaben enthalten: a) die Einwohnergemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberech - tigt sind; b) den Wortlaut des Antrages und eine kurze Begründung; c) den Namen und die Adresse des Erstunterzeichners oder der Erstun - terzeichnerin; d) die Rückzugsklausel; e) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unter - schriftensammlung fälscht (Art. 282 StGB).
2 Die Angaben nach Absatz 1 literae b-e müssen auf allen Unterschriftenlis - ten gleich lauten. Kommerzielle oder persönliche Werbung ist unzulässig.

§ 146 4. Weitere Bestimmungen

1 Die für die Initiative aufgestellten Bestimmungen über Unterzeichnung, Stimmrechtsbescheinigung, Einreichung und Erwahrung gelten sinngemäss auch für den Volksauftrag.
2 Die Staatskanzlei zählt die gültigen Unterschriften nur bis zur Erreichung des verfassungsmässigen Quorums und stellt mittels Verfügung fest, ob der Volksauftrag zustande gekommen ist. Die Verfügung wird dem Erstunter - zeichner oder der Erstunterzeichnerin eröffnet. *
3 Ist der Volksauftrag zustande gekommen, so übermittelt die Staatskanzlei ihre Verfügung und den Auftragstext der Ratsleitung des Kantonsrates.

§ 147 5. Rückzug

1 Bis zum Beginn der Beratung im Kantonsrat kann der Erstunterzeichner oder die Erstunterzeichnerin den Volksauftrag zurückziehen.

§ 148 III. Fakultatives Referendum

1. Ausnahmen

1 Vom fakultativen Referendum ausgenommen sind Kantonsratsbeschlüsse, die a) lediglich auf Kenntnisnahme lauten; b) Empfehlungen zur Annahme oder Ablehnung eines Initiativbegeh - rens abgeben; c) Erlasse in Kraft setzen; d) * gestützt auf § 43 Absatz 4 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung ergehen.
2 Ferner sind ausgenommen Verfahrensbeschlüsse sowie Kantonsratsbe - schlüsse über a) die Validierung der Kantonsrats- und der Regierungsratswahlen; b) * ... c) die Zuteilung der Kantonsratsmandate an die Wahlkreise; d) die Festsetzung von Wahlvoraussetzungen für die vom Kantonsrat zu wählenden Beamten und Beamtinnen; e) die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen an den Regierungs - rat (Art. 71 Abs. 2 KV).
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§ 149 2. Publikation

1 Die Staatskanzlei veröffentlicht den dem Referendum unterliegenden Kantonsratsbeschluss im Amtsblatt. Besonders umfangreiche Beschlüsse werden nur mit dem Titel und der Angabe veröffentlicht, dass der Wort - laut auf der Staatskanzlei und auf den Oberämtern eingesehen werden kann.
2 Die Publikation weist auf das fakultative Referendum und den Ablauf der Referendumsfrist hin.

§ 150 3. Unterschriftenliste

1 Die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt oder Karte) muss folgende Angaben enthalten: a) die Einwohnergemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberech - tigt sind; b) die Bezeichnung des Kantonsratsbeschlusses, über den die Volksab - stimmung verlangt wird (Titel und Datum); c) das Datum der amtlichen Publikation des Kantonsratsbeschlusses; d) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unter - schriftensammlung fälscht (Art. 282 StGB).
2 Die Unterschriftenliste kann weitere Angaben, namentlich eine kurze Be - gründung des Referendumsbegehrens enthalten. Kommerzielle oder per - sönliche Werbung ist unzulässig.
3 Die Angaben nach Absatz 1 literae b-d und nach Absatz 2 müssen auf al - len Unterschriftenlisten gleich lauten.

§ 151 4. Begehren von Einwohnergemeinden

1 Einwohnergemeinden, die das Referendum ergreifen wollen, müssen die Unterschriftenliste aufgrund eines Gemeindebeschlusses durch den Gemeindepräsidenten oder durch die Gemeindepräsidentin und den Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin unterzeichnen und einen Protokollauszug beilegen.
2 Der Gemeindebeschluss geht von der Gemeindeversammlung oder vom Gemeindeparlament aus.

§ 152 5. Weitere Bestimmungen

1 Die für die Initiative aufgestellten Bestimmungen über Unterzeichnung, Stimmrechtsbescheinigung, Einreichung und Erwahrung gelten sinngemäss auch für das Referendum.
2 Die Staatskanzlei zählt die gültigen Unterschriften nur bis zur Erreichung des verfassungsmässigen Quorums. Sie stellt mittels Verfügung fest, ob das Referendum zustande gekommen ist und veröffentlicht diese im Amts - blatt. *
3 Der Rückzug eines Referendums ist nicht zulässig.
4 Das Bundesrecht findet sinngemäss ergänzende Anwendung.

§ 152 bis * Stellungnahme des Initiativ- oder Referendumskomitees

1 Den Abstimmungserläuterungen zu Initiativen und Referenden wird die Stellungnahme des Urheberkomitees beigefügt.
2 Die Staatskanzlei legt Form und Umfang der Stellungnahme sowie den Zeitpunkt ihrer Einreichung fest.
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3 Sie kann Stellungnahmen zurückweisen, insbesondere wenn diese ehrver - letzende, wahrheitswidrige oder zu umfangreiche Äusserungen enthalten.
4 Verweise auf elektronische Quellen dürfen in die Abstimmungserläute - rungen nur aufgenommen werden, wenn der Verfasser oder die Verfasse - rin schriftlich erklärt, dass diese Quellen keine rechtswidrigen Inhalte ent - halten und nicht zu Publikationen rechtswidrigen Inhalts führen.

§ 153 6. Volksabstimmung

1 Wenn das Referendum zustande gekommen ist, wird den Stimmberech - tigten die Frage vorgelegt: Wollen Sie den Kantonsratsbeschluss «... (Titel)...» vom ... annehmen?

14. Abberufungsbegehren

§ 154

1 Die für die Initiative aufgestellten Bestimmungen über Unterzeichnung, Stimmrechtsbescheinigung, Einreichung und Erwahrung gelten sinngemäss auch für das Abberufungsbegehren nach Artikel 28 KV. Für den Rückzug des Abberufungsbegehrens gelten die Absätze 2 und 3 von § 140.

15. Vernehmlassungen

§ 155 Verfahren und Publikation

1 Vernehmlassungen nach Artikel 39 KV werden vom Regierungsrat ange - ordnet und vom zuständigen Departement durchgeführt. Der Regierungs - rat bezeichnet jeweils die Adressaten.
2 Die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens wird im Amtsblatt publi - ziert. Die Publikation enthält: a) den Titel der Vorlage; b) den Hinweis, wo die Vorlage eingesehen und bezogen werden kann; c) das Datum, bis zu welchem die Stellungnahme eingereicht werden kann, und den Hinweis, wo die Stellungnahmen eingesehen werden können.

16. Beschwerdeverfahren

§ 156 I. Bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen

1 Beschwerden gegen eidgenössische Wahlen und Abstimmungen sind beim Regierungsrat einzureichen.
2 Das Beschwerderecht richtet sich nach Bundesrecht.
36

§ 157* II. Bei kantonalen, regionalen und kommunalen Wahlen und Ab -

stimmungen

1. Zuständigkeit

1 Gegen alle kantonalen, regionalen und kommunalen Wahlen und Ab - stimmungen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ausgeschlossen ist die Beschwerde gegen Akte des Kantonsrates und der Regierung. *
2 Beschwerde kann geführt werden: a) wegen Verletzung des Stimmrechts (Stimmrechtsbeschwerde); b) wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchfüh - rung von Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); c) wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchfüh - rung von Wahlen (Wahlbeschwerde).

§ 158

1 Verfügungen der Wahlbüros sind mit einer Wahl- oder Abstimmungsbe - schwerde anzufechten.

§ 159

1 Verfügungen des Stimmregisterführers oder der Stimmregisterführerin sind mit einer Stimmrechtsbeschwerde anzufechten.

§ 160* 2. Frist

1 Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwer - degrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Er - gebnisse eingeschrieben einzureichen. *

§ 161 3. Inhalt der Beschwerdeschrift

1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag, eine kurze Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten.

§ 162 4. Verfahren bei Beschwerden an den Regierungsrat *

1 Die Staatskanzlei klärt den Sachverhalt ab und stellt dem Regierungsrat Antrag. *
2 Die Staatskanzlei ist befugt, die zur Abklärung des Tatbestandes notwen - digen Beweiserhebungen von Amtes wegen vorzunehmen und die ent - sprechenden Verfügungen zu erlassen. Zu diesem Zwecke kann sie die Wahl- und Stimmzettelpakete durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes öffnen lassen und die Wahl- und Stimmzettel zu den Be - schwerdeakten herausverlangen. § 104 Absatz 2 ist anwendbar.
3 Die Staatskanzlei kann die Untersuchung des Tatbestandes ganz oder teil - weise dem zuständigen Oberamt übertragen.
4 Auf querulatorische oder missbräuchliche Beschwerden wird nicht einge - treten.
5 Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Geset - zes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November
1970 1 ) und des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 2 ) .
1) BGS 124.11 .
2) BGS 131.1 .
37

§ 162 bis * Verfahren bei Beschwerden an das Verwaltungsgericht

1 Das Verwaltungsgericht hat die in § 162 Absatz 2 genannten Befugnisse und kann die Staatskanzlei oder die Oberämter zur Abklärung des Sachver - halts beiziehen.
2 § 162 Absatz 4 und § 163 sind anwendbar.

§ 163 5. Beschwerdeentscheid

a) Aufhebung der Wahl- oder Abstimmung / Erledigungsfrist *
1 Wahl- oder Abstimmungsbeschwerden sind ohne nähere Prüfung abzu - weisen, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.
2 Das Verwaltungsgericht entscheidet in der Regel innert eines Monats nach Eingang der Beschwerde. *

§ 164 b) Folgen der Aufhebung / Kostentragung bei Vergehen gegen

den Volkswillen *
1 Wird eine Wahl oder Abstimmung aufgehoben, so muss sie wiederholt werden.
2 Bei Vergehen gegen den Volkswillen können dem oder der Schuldigen die Kosten des Administrativverfahrens, des Beschwerdeverfahrens und der Wiederholung eines Urnenganges auferlegt werden. *

§ 165 c) Richtigstellung des Ergebnisses

1 Zeigt die Untersuchung, dass gültige oder ungültige Stimmzettel vom Wahlbüro nicht richtig beurteilt und behandelt worden sind, so ist das Er - gebnis richtigzustellen, sofern die Wahl oder Abstimmung nicht aufgeho - ben werden muss.
2 Ergibt die Richtigstellung der Resultate einer Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
3 Ergibt die Richtigstellung der Resultate einer Abstimmung Stimmen - gleichheit, so gilt die Vorlage als verworfen.

§ 166 6. Aufsichtsrecht

1 Der Regierungsrat kann in jedem Falle von sich aus eine Überprüfung an - ordnen, wenn der Verdacht eines Wahlvergehens besteht oder wenn ihm Unregelmässigkeiten im Wahl- oder Abstimmungsverfahren bekannt wer - den, welche geeignet waren, das Ergebnis zu beeinflussen.
2 Untersuchende und antragstellende Behörde ist die Staatskanzlei. Sie überweist Straftatbestände der Staatsanwaltschaft. *

§ 167 III. Bei Volksbegehren

1 Gegen die Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung kann innert 10 Tagen seit Rückgabe der Unterschriftenliste, spätestens aber am Tag des Ablaufs der Eingabefrist für die Initiative, das Referendum oder das Abbe - rufungsbegehren, beim Verwaltungsgericht schriftlich und unter Angabe der Gründe Stimmrechtsbeschwerde erhoben werden. *
2 Gegen Verfügungen der Staatskanzlei kann innert 10 Tagen beim Ver - waltungsgericht schriftlich und unter Angabe der Gründe Stimmrechtsbe - schwerde erhoben werden. *
38
3 § 162 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.

17. Strafbestimmungen

§ 168 I. Mit Haft oder Busse bedrohte Übertretungen

1 Mit Haft bis zu 10 Tagen oder mit Busse bis zu 4000 Franken wird be - straft: a) wer ein Zustellkuvert ohne Zustimmung des oder der Stimmberech - tigten oder unter falschen Angaben abgibt oder, trotz eines ange - nommenen Auftrages, nicht abgibt; b) wer im Wahllokal, in der Umgebung zu demselben, auf dem Vor - platz oder in einem Durchgang zum Wahllokal systematisch politi - sche oder kommerzielle Propaganda betreibt oder die Stimmenden zu beeinflussen oder zu kontrollieren versucht; c) wer in den Wahlzellen oder in den Vorräumen zum Wahllokal auf - liegende Wahl- oder Stimmzettel beschädigt, in Unordnung bringt oder entfernt; d) wer absichtlich mehr als einen Wahl- oder Stimmzettel zu einer Vor - lage in dieselbe Urne einwirft.
2 Strafbar sind auch der Versuch und die Gehilfenschaft.

§ 169 II Mit Busse bedrohte Übertretungen

1. Pflichtverletzung der Wahlbüromitglieder

1 Mit Busse bis zu 300 Franken werden Wahlbüromitglieder bestraft: a) die ohne Entschuldigung Wahl- und Abstimmungshandlungen fern - bleiben; b) die es unterlassen, die ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Pflich - ten zu erfüllen.

§ 170 2. Nichtbefolgen der Anordnungen des Wahlbüros

1 Mit Busse bis zu 300 Franken wird bestraft: wer den Anordnungen des Wahlbüros nicht unverzüglich Folge leistet.

§ 171 III. Strafbestimmungen des Bundesrechts

1 Die weitergehenden Strafbestimmungen des Bundesrechts sind anwend - bar (Art. 279 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937) 1 ) .

18. Schlussbestimmungen

§ 172 I. Kompetenzdelegation

1 Der Gemeinderat kann alle ihm in diesem Gesetz übertragenen Kompe - tenzen an die Gemeinderatskommission delegieren.
1) SR 311.0 .
39

§ 173 II. Aufhebung alten Rechts

1 Durch dieses Gesetz werden aufgehoben: a) das Gesetz über Abstimmungen und Wahlen vom 2. März 1980; 1 ) b) die Verordnung über die Ausübung der Volksrechte vom 28. Sep - tember 1987; 2 ) c) alle übrigen, mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden kantona - len und kommunalen Vorschriften.

§ 174 III. Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regie - rungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Von der Bundeskanzlei genehmigt am 2. Oktober 1996. Inkrafttreten am 1. Januar 1997.
1) GS 88, 349 (BGS 113.111).
2) GS 90, 967 (BGS 113.21).
40
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

03.09.2003 01.01.2005 § 142

bis eingefügt -

03.09.2003 01.01.2005 § 143 totalrevidiert -

03.09.2003 01.01.2005 § 144 Abs. 1, b) geändert -

03.09.2003 01.01.2005 § 148 Abs. 1, d) eingefügt -

05.11.2003 01.08.2005 § 166 Abs. 2 geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 28

bis eingefügt -

28.01.2004 01.08.2004 Titel 3.7. eingefügt -

28.01.2004 01.08.2004 § 28

ter eingefügt -

28.01.2004 01.08.2004 § 31 Abs. 1, b) geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 36 Abs. 1 geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 38 Abs. 1 geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 43 Abs. 1 geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 46 totalrevidiert -

28.01.2004 01.08.2004 § 53 Abs. 1 geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 54 Abs. 4 eingefügt -

28.01.2004 01.08.2004 § 56 totalrevidiert -

28.01.2004 01.08.2004 § 62 Abs. 1 geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 65 Abs. 1 geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 65 Abs. 1

bis eingefügt -

28.01.2004 01.08.2004 § 66 Abs. 1 geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 70 Abs. 2 eingefügt -

28.01.2004 01.08.2004 § 76 Abs. 2 aufgehoben -

28.01.2004 01.08.2004 § 79 Abs. 2 eingefügt -

28.01.2004 01.08.2004 § 80 Abs. 1, b) geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 80 Abs. 1, c) geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 81 Abs. 2 eingefügt -

28.01.2004 01.08.2004 § 81

bis eingefügt -

28.01.2004 01.08.2004 § 91

bis eingefügt -

28.01.2004 01.08.2004 § 92 Abs. 1 geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 95 Abs. 1, b) geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 97

bis eingefügt -

28.01.2004 01.08.2004 § 137 Abs. 3 geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 137 Abs. 4 geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 137 Abs. 5 aufgehoben -

28.01.2004 01.08.2004 § 146 Abs. 2 geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 148 Abs. 2, b) aufgehoben -

28.01.2004 01.08.2004 § 152 Abs. 2 geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 157 totalrevidiert -

28.01.2004 01.08.2004 § 160 totalrevidiert -

28.01.2004 01.08.2004 § 162 Sachüberschrift

geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 162 Abs. 1 geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 162

bis eingefügt -

28.01.2004 01.08.2004 § 163 Sachüberschrift

geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 163 Abs. 2 eingefügt -

28.01.2004 01.08.2004 § 164 Sachüberschrift

geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 164 Abs. 2 geändert -

26.01.2005 01.06.2005 § 5 Abs. 1 geändert -

41
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

06.12.2006 01.05.2007 § 23

bis eingefügt -

06.12.2006 01.05.2007 § 83 Abs. 3 eingefügt -

06.12.2006 01.05.2007 § 86 Abs. 1 geändert -

06.12.2006 01.05.2007 § 127 Abs. 2 eingefügt -

06.12.2006 01.05.2007 § 140 Abs. 1 geändert -

06.12.2006 01.05.2007 § 140 Abs. 2 geändert -

06.12.2006 01.05.2007 § 140 Abs. 4 eingefügt -

29.10.2008 01.01.2009 § 157 Abs. 1 geändert -

29.10.2008 01.01.2009 § 167 Abs. 1 geändert -

29.10.2008 01.01.2009 § 167 Abs. 2 geändert -

25.01.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

28.01.2015 01.08.2015 § 5 Abs. 1, a) geändert GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 5 Abs. 1, c) geändert GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 9 Abs. 2 geändert GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 23

bis Abs. 5 eingefügt GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 28 Sachüberschrift

geändert GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 28 Abs. 1 geändert GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 Titel 4. geändert GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 29

bis eingefügt GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 31 Abs. 1, b) geändert GS 2015, 3

28.01.2015 01.08.2015 § 34 Abs. 1 geändert GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 34 Abs. 1, a) geändert GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 40 Sachüberschrift

geändert GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 40 Abs. 2 eingefügt GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 43 Abs. 4 eingefügt GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 46 Abs. 1 geändert GS 2015, 3

28.01.2015 01.08.2015 § 46 Abs. 2 geändert GS 2015, 3

28.01.2015 01.08.2015 § 46 Abs. 3 geändert GS 2015, 3

28.01.2015 01.08.2015 § 58 Abs. 1 geändert GS 2015, 3

28.01.2015 01.08.2015 § 58 Abs. 2 eingefügt GS 2015, 3

28.01.2015 01.08.2015 § 61 Abs. 1

bis eingefügt GS 2015, 3

28.01.2015 01.08.2015 § 61 Abs. 3 eingefügt GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 62 Abs. 3 eingefügt GS 2015, 3

28.01.2015 01.08.2015 § 63 Abs. 1 geändert GS 2015, 3

28.01.2015 01.08.2015 § 64 Abs. 1 geändert GS 2015, 3

28.01.2015 01.08.2015 § 65 Abs. 1 geändert GS 2015, 3

28.01.2015 01.08.2015 § 66 Abs. 1 geändert GS 2015, 3

28.01.2015 01.08.2015 § 66

bis eingefügt GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 91

bis Abs. 1 geändert GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 91

bis Abs. 3 geändert GS 2015, 2 bis

28.01.2015 01.08.2015 § 91

bis Abs. 5 eingefügt GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 91

bis Abs. 6 eingefügt GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 92 Abs. 1 geändert GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 92 Abs. 1

bis eingefügt GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 95 Abs. 1, d) eingefügt GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 97

bis Abs. 1 geändert GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 103 Abs. 2 eingefügt GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 113 Abs. 2 geändert GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 121 Abs. 1 geändert GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 127 Abs. 4

bis eingefügt GS 2015, 2
42
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

28.01.2015 01.08.2015 § 132 Abs. 1 geändert GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 152

bis eingefügt GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 160 Abs. 1 geändert GS 2015, 2

24.01.2017 01.08.2017 § 46 Abs. 1 geändert GS 2017, 1

24.01.2017 01.08.2017 § 46 Abs. 2 geändert GS 2017, 1

24.01.2017 01.08.2017 § 46 Abs. 3 geändert GS 2017, 1

24.01.2017 01.08.2017 § 46 Abs. 3, a) eingefügt GS 2017, 1

24.01.2017 01.08.2017 § 46 Abs. 3, b) eingefügt GS 2017, 1

24.01.2017 01.08.2017 § 46 Abs. 3

bis eingefügt GS 2017, 1

08.05.2019 01.09.2019 § 45

bis eingefügt GS 2019, 18

08.05.2019 01.09.2019 § 46 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 18

08.05.2019 01.09.2019 § 46 Abs. 3 geändert GS 2019, 18

08.05.2019 01.09.2019 § 46 Abs. 3, a) geändert GS 2019, 18

08.05.2019 01.09.2019 § 126 Abs. 4 eingefügt GS 2019, 18

08.05.2019 01.09.2019 § 127 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 18

08.05.2019 01.09.2019 § 127

bis eingefügt GS 2019, 18

07.09.2022 01.01.2024 § 5 Abs. 1, a) geändert GS 2022, 35

07.09.2022 01.01.2024 § 5 Abs. 1, b) geändert GS 2022, 35

07.09.2022 01.01.2024 § 5 Abs. 1, d) geändert GS 2022, 35

07.09.2022 01.01.2024 § 10 Abs. 2 geändert GS 2022, 35

43
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 4 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 5 Abs. 1 26.01.2005 01.06.2005 geändert -

§ 5 Abs. 1, a) 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2

§ 5 Abs. 1, a) 07.09.2022 01.01.2024 geändert GS 2022, 35

§ 5 Abs. 1, b) 07.09.2022 01.01.2024 geändert GS 2022, 35

§ 5 Abs. 1, c) 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2

§ 5 Abs. 1, d) 07.09.2022 01.01.2024 geändert GS 2022, 35

§ 9 Abs. 2 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2

§ 10 Abs. 2 07.09.2022 01.01.2024 geändert GS 2022, 35

§ 23

bis

06.12.2006 01.05.2007 eingefügt -

§ 23

bis Abs. 5 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2

§ 28 28.01.2015 01.08.2015 Sachüberschrift

geändert GS 2015, 2

§ 28 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2

§ 28

bis

28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -

Titel 3.7. 28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -

§ 28

ter

28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -

Titel 4. 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2

§ 29

bis

28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2

§ 31 Abs. 1, b) 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

§ 31 Abs. 1, b) 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 3

§ 34 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2

§ 34 Abs. 1, a) 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2

§ 36 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

§ 38 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

§ 40 28.01.2015 01.08.2015 Sachüberschrift

geändert GS 2015, 2

§ 40 Abs. 2 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2

§ 43 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

§ 43 Abs. 4 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2

§ 45

bis

08.05.2019 01.09.2019 eingefügt GS 2019, 18

§ 46 28.01.2004 01.08.2004 totalrevidiert -

§ 46 08.05.2019 01.09.2019 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 18

§ 46 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 3

§ 46 Abs. 1 24.01.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 1

§ 46 Abs. 2 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 3

§ 46 Abs. 2 24.01.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 1

§ 46 Abs. 3 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 3

§ 46 Abs. 3 24.01.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 1

§ 46 Abs. 3 08.05.2019 01.09.2019 geändert GS 2019, 18

§ 46 Abs. 3, a) 24.01.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 1

§ 46 Abs. 3, a) 08.05.2019 01.09.2019 geändert GS 2019, 18

§ 46 Abs. 3, b) 24.01.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 1

§ 46 Abs. 3

bis

24.01.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 1

§ 53 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

§ 54 Abs. 4 28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -

§ 56 28.01.2004 01.08.2004 totalrevidiert -

§ 58 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 3

44
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 58 Abs. 2 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 3

§ 61 Abs. 1

bis

28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 3

§ 61 Abs. 3 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2

§ 62 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

§ 62 Abs. 3 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 3

§ 63 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 3

§ 64 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 3

§ 65 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

§ 65 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 3

§ 65 Abs. 1

bis

28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -

§ 66 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

§ 66 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 3

§ 66

bis

28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2

§ 70 Abs. 2 28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -

§ 76 Abs. 2 28.01.2004 01.08.2004 aufgehoben -

§ 79 Abs. 2 28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -

§ 80 Abs. 1, b) 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

§ 80 Abs. 1, c) 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

§ 81 Abs. 2 28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -

§ 81

bis

28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -

§ 83 Abs. 3 06.12.2006 01.05.2007 eingefügt -

§ 86 Abs. 1 06.12.2006 01.05.2007 geändert -

§ 91

bis

28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -

§ 91

bis Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2

§ 91

bis Abs. 3 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2

§ 91

bis Abs. 4 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2

§ 91

bis Abs. 5 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2

§ 91

bis Abs. 6 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2

§ 92 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

§ 92 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2

§ 92 Abs. 1

bis

28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2

§ 95 Abs. 1, b) 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

§ 95 Abs. 1, d) 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2

§ 97

bis

28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -

§ 97

bis Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2

§ 103 Abs. 2 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2

§ 113 Abs. 2 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2

§ 121 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2

§ 126 Abs. 4 08.05.2019 01.09.2019 eingefügt GS 2019, 18

§ 127 08.05.2019 01.09.2019 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 18

§ 127 Abs. 2 06.12.2006 01.05.2007 eingefügt -

§ 127 Abs. 4

bis

28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2

§ 127

08.05.2019 01.09.2019 eingefügt GS 2019, 18

§ 132 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2

§ 137 Abs. 3 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

§ 137 Abs. 4 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

§ 137 Abs. 5 28.01.2004 01.08.2004 aufgehoben -

§ 140 Abs. 1 06.12.2006 01.05.2007 geändert -

§ 140 Abs. 2 06.12.2006 01.05.2007 geändert -

§ 140 Abs. 4 06.12.2006 01.05.2007 eingefügt -

§ 142

bis

03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -

§ 143 03.09.2003 01.01.2005 totalrevidiert -

§ 144 Abs. 1, b) 03.09.2003 01.01.2005 geändert -

45
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 146 Abs. 2 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

§ 148 Abs. 1, d) 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -

§ 148 Abs. 2, b) 28.01.2004 01.08.2004 aufgehoben -

§ 152 Abs. 2 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

§ 152

bis

28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2

§ 157 28.01.2004 01.08.2004 totalrevidiert -

§ 157 Abs. 1 29.10.2008 01.01.2009 geändert -

§ 160 28.01.2004 01.08.2004 totalrevidiert -

§ 160 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2

§ 162 28.01.2004 01.08.2004 Sachüberschrift

geändert -

§ 162 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

§ 162

bis

28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -

§ 163 28.01.2004 01.08.2004 Sachüberschrift

geändert -

§ 163 Abs. 2 28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -

§ 164 28.01.2004 01.08.2004 Sachüberschrift

geändert -

§ 164 Abs. 2 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

§ 166 Abs. 2 05.11.2003 01.08.2005 geändert -

§ 167 Abs. 1 29.10.2008 01.01.2009 geändert -

§ 167 Abs. 2 29.10.2008 01.01.2009 geändert -

46
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