Verordnung über den Vollzug der Lohnverordnung (II C/1/2)
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Verordnung über den Vollzug der Lohnverordnung

II C/1/2 Verordnung über den Vollzug der Lohnverordnung * Vom 2. Juli 2009 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat, gestützt auf die Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals 1 ) , verordnet:

Art. 1 *

Abrechnungskreise
1 - len» und «Gerichte».

Art. 2 Lohnentwicklungsmatrix, Bandposition und Beurteilungsstufe

1 Die Lohnentwicklungsmatrix enthält die veränderbaren Faktorwerte, wel - che durch die fünf Bandpositionen und die fünf Beurteilungsstufen bestimmt werden.
2 Der Regierungsrat legt den Verlauf der Lohnbandsegmente (Bandpositio - nen) und die veränderbaren Faktorwerte in der Lohnentwicklungsmatrix in Berücksichtigung seiner Lohnpolitik fest.

Art. 3 Lohnbandzuordnung

1 Die Zuordnung zu den Lohnbändern erfolgt für ausgewählte Funktionen analytisch durch eine Funktionsbewertung (Schlüsselfunktionen) sowie er - gänzend summarisch nach Massgabe dieser Schlüsselfunktionen und des Funktionsrasters.
2 Die Lohnbandzuordnungen aller Funktionen ergeben den Einreihungsplan.
3 Verändert sich das Anforderungsprofil einer Funktion in beachtenswertem Masse, wird deren Lohnbandzuordnung von der Hauptabteilung Personal und Organisation zuhanden der Anstellungsinstanz überprüft. *
4 In der ersten Jahreshälfte beschlossene Anpassungen der Lohnbandzu - ordnung werden ab 1. Juli dieses Jahres wirksam, später beschlossene An - passungen ab Beginn des folgenden Kalenderjahres. In besonderen Fällen können Ausnahmen beschlossen werden. *
5 Ändert sich für eine Funktion nur der verlangte Ausbildungsabschluss, er - folgt eine allfällige Anpassung der Lohnbandzuordnung frühestens auf den Zeitpunkt, ab dem mehr als zwei Drittel der die Funktion ausübenden Perso - nen über die neue Ausbildung verfügen. *
6 Bei der Neubesetzung von Funktionen, welche langjährig durch eine Ein - zelperson ausgeübt worden sind, wird die Lohnbandzuordnung auf jeden Fall überprüft. Das Ergebnis ist Grundlage des neuen Anstellungsvertra - ges. * 1) GS II C/1/1 SBE XI/4 259 1
II C/1/2
7 Der Regierungsrat bzw. die Verwaltungskommission der Gerichte geneh - migt die Anpas sung der Lohnbandzuordnungen. *

Art. 4 Funktionsbewertungen

1 Analytisch ermittelte Funktionswerte ergeben sich unter Berücksichtigung der Anforderungen und Belastungen aus der Summe der Einzelbewertun - gen.
2 Der Regierungsrat bzw. die Verwaltungskommission der Gerichte legt fest, welche Funktionen analytisch zu bewerten sind.
3 Er setzt ein Bewertungsteam ein. Darin vertreten sind Personaldienst, De - partemente und Personalvertretung. Zusätzlich kann die Ratsschreiberin oder der Ratsschreiber und/oder ein Mitglied der Verwaltungskommission der Gerichte Einsitz nehmen. *
4 Für die Bewertung können Vorgesetzte oder weitere Fachpersonen beige - zogen werden.

Art. 5 Individuelle Lohnanpassungen

1 Die Gewährung individueller Lohnanpassungen (Erhöhung oder Kürzung) sind von der Bandposition sowie vom Ergebnis der Leistungsbeurteilung ab - hängig.
2 Der Regierungsrat genehmigt die Wegleitung zur Leistungsbeurteilung.
3 Die Konferenz der Departementssekretärinnen und -sekretäre ist für das Controlling der Gesamtbeurteilungen zuständig. *
4 Der Personaldienst begleitet die Jahreslohnrunde administrativ. Er sorgt für die notwendigen Führungsinformationen.

Art. 6 Leistungsprämien

1 In Ergänzung zur Lohnzahlung können Leistungsprämien gewährt werden. Davon ausgenommen sind Lehrpersonen, solange keine individuelle Leis - tungsbeurteilung erfolgt.
2 Die Departemente, die Staatskanzlei sowie die Verwaltungskommission der Gerichte entscheiden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel in eigener Kompetenz über die Gewährung von Leistungsprämien. *
3 Spontanprämien gelangen unmittelbar nach der erbrachten Leistung oder Belastung zur Ausrichtung und dürfen den Betrag (Wert) von 200 Franken nicht übersteigen - in der Regel erfolgt keine Barauszahlung.
4 Prämien dürfen den Betrag von 3000 Franken pro Person und Jahr nicht übersteigen.

Art. 7 Übergangsbestimmung

1 Auf den 1. Januar 2010 werden die Funktionen auf der Basis der geltenden Funktionsbewertungen (Grundlohnklassen) in die Lohnbänder überführt.
2
II C/1/2

Art. 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. * 3
II C/1/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 10.05.2011 01.06.2011 Art. 1 totalrevidiert SBE XII/2 122 10.05.2011 01.06.2011 Art. 3 Abs. 3 geändert SBE XII/2 122 10.05.2011 01.06.2011 Art. 4 Abs. 3 geändert SBE XII/2 122 10.05.2011 01.06.2011 Art. 5 Abs. 3 geändert SBE XII/2 122 10.05.2011 01.06.2011 Art. 6 Abs. 2 geändert SBE XII/2 122 19.03.2013 19.03.2013 Art. 3 Abs. 3 geändert SBE 2013 11 19.03.2013 19.03.2013 Art. 3 Abs. 4 geändert SBE 2013 11 19.03.2013 19.03.2013 Art. 3 Abs. 5 geändert SBE 2013 11 19.03.2013 19.03.2013 Art. 3 Abs. 6 eingefügt SBE 2013 11 19.03.2013 19.03.2013 Art. 3 Abs. 7 eingefügt SBE 2013 11 22.04.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert SBE 2014 23 22.04.2014 01.09.2014 Art. 8 Abs. 1 geändert SBE 2014 23
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II C/1/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 23 Art. 1 10.05.2011 01.06.2011 totalrevidiert SBE XII/2 122 Art. 3 Abs. 3 10.05.2011 01.06.2011 geändert SBE XII/2 122 Art. 3 Abs. 3 19.03.2013 19.03.2013 geändert SBE 2013 11 Art. 3 Abs. 4 19.03.2013 19.03.2013 geändert SBE 2013 11 Art. 3 Abs. 5 19.03.2013 19.03.2013 geändert SBE 2013 11 Art. 3 Abs. 6 19.03.2013 19.03.2013 eingefügt SBE 2013 11 Art. 3 Abs. 7 19.03.2013 19.03.2013 eingefügt SBE 2013 11 Art. 4 Abs. 3 10.05.2011 01.06.2011 geändert SBE XII/2 122 Art. 5 Abs. 3 10.05.2011 01.06.2011 geändert SBE XII/2 122 Art. 6 Abs. 2 10.05.2011 01.06.2011 geändert SBE XII/2 122 Art. 8 Abs. 1 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 23 5
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