Verordnung über die Besteuerung der Domizilgesellschaften (VI C/1/8)
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Verordnung über die Besteuerung der Domizilgesellschaften

1. 7. 19 9 3 – 18 VI C/1/8 Verordnung über die Besteuerung der Domizil- gesellschaften (Vom 3. Juli 1974) Der Landrat, gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 des Gesetzes über das Steuerwesen, beschliesst:
Art. 1 Ungeachtet der Bestimmung von Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes über das Steuerwesen haben juristische Personen die ordentliche Steuer vom Rein- ertrag zum Satz ihres gesamten Reinertrages (Art. 8 Abs. 4 Gesetz über das Steuerwesen) auf den Einkünften (wie Zinsen, Lizenzgebühren und dgl.), vermindert um die darauf entfallenden Kosten, zu entrichten, für welche sie eine Entlastung von ausländischen Steuern aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beanspruchen und diese Entlastung gemäss Abkommen die ordentliche Besteuerung der Einkünfte im Kanton zur Voraussetzung hat.
Art. 2 Juristische Personen, die neben ihrem Sitz eigene Büros im Kanton unter- halten, aber kein aktives Gewerbe (Handel, Industrie, Versicherung, Bank- wesen usw.) betreiben, insbesondere Kapitalverwaltungs- und Lizenzver- wertungsgesellschaften, entrichten auf ihrem gesamten Reinertrag für Kan- ton und Gemeinden eine Ertragssteuer zum Satz von insgesamt 30 Prozent. An diese Steuer ist die für das massgebliche Geschäftsjahr zu zahlende Eid- genössische Wehrsteuer anzurechnen. Für die Ermittlung des steuerbaren Reinertrages gelten die Steuern nicht als abzugsfähige Unkosten. Das Geschäftsjahr gilt als Steuerperiode. Die Besteuerung gilt erstmals für die im Jahre 1974 abgeschlossenen Geschäftsjahre.
Art. 3 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1974 in Kraft.
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