Sozialgesetz
                            GS 102, 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sozialgesetz (SG)  Vom 31. Januar 2007 (Stand 1. August 2024)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf die Artikel 3, 22, 40, 50, 71, 73, 74,  78, 85, 94, 95, 96, 97, 99, 100  Absatz 2, 101, 113, 121 Absatz 1 und 124 der Verfassu  ng des Kantons Solo-  thurn (KV) vom 8. Juni 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , Artikel 80 des Asylgesetzes (AsylG) vom 26.  Juni 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , Artikel 293 Absatz 2 und Artikel 328 des schweizeri  schen Zivil-  gesetzbuches  (ZGB)  vom  10.  Dezember  1907
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ,  Artikel  3  der  Verordnung  über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adopti  on (PAVO) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. Oktober 1977
                            4)  , Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 be-  treffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbu  ches (Fünfter Teil:  Obligationenrecht, OR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  , Artikel 119 Absatz 4 des schweizerischen Strafge-  setzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  , Artikel 3 und 16 des Bundesge-  setzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhi  lfegesetz, OHG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Oktober 1991
                            7)  , Artikel 34 des Bundesgesetzes über die Betäubungs  mittel  (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  , Artikel 32 und Ar-  tikel 41 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Arbeits  vermittlung und den  Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) vom 6.  Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  , Ar-  tikel 57, 79 und 82 des Bundesgesetzes über den Allg  emeinen Teil des Sozi-  alversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  , Artikel 61 und 63 Ab-  satz 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter  lassenenversicherung  (AHVG) vom 20. Dezember 1946
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  , Artikel 54 des Bundesgesetzes über die  Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  , Artikel 2 und 21 des Bun-  desgesetzes vom  6. Oktober  2006 über Ergänzungsleistun  gen zur Alters-,  Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  , Artikel 61, 73 und 97 des  Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterla  ssenen- und Invaliden-  vorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  , Artikel 6, 65 und 89 des Bundesgesetzes  über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  , Artikel 57, 80, 86,  und 98 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherun  g (UVG) vom 20. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  , Artikel 27 des Bundesgesetzes über die Militärversi  cherung (MVG)  vom 19. Juni 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  , Artikel 16 b ff, 17, 21 Absatz 2, 24 und 33 des Bu  ndes-  gesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende u  nd bei Mutterschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  142.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )      SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )      SR  211.222.338  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )      SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )      SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )      SR  312.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )      SR  812.121  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )      SR  823.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )     SR  830.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )     SR  831.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )     SR  831.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )     SR  831.30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )     SR  831.40  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )     SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )     SR  832.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )     SR  833.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  (Erwerbsersatzgesetz, EOG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , Artikel 13, 21, und 24 des Bundesgesetzes über  die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) vom 20. J  uni 1952
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Absatz 2, Artikel 21, 26 und 28b des Bundesgesetze  s über die Familien-  zulagen vom 24. März 2006 (Familienzulagengesetz, FamZG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  , des Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113  des  Bundesgesetzes  über  die  obligatorische  Arbei  tslosenversicherung  und  die  Insolvenzentschädigung  (Arbeitslosenversicheru  ngsgesetz,  AVIG)  vom 25. Juni 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  , Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Zus  tän-  digkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständig  keitsgesetz, ZUG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Juni 1977
                            5)   und Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Instituti  onen zur  Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (  IFEG) vom 6. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regi  erungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Juli 2005 (RRB Nr. 2005/1617)*
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Grundlagen und Grundsätze
1.1.1. Zweck und Geltungsbereich
§ 1 Ziel und Zweck
                            1   Kanton und Einwohnergemeinden verwirklichen die verf  assungsmässigen  Sozialziele, indem sie  a)     die Eigenverantwortung stärken, die Selbständigkei  t des Menschen  erhalten,  Armut  oder  soziale  Notlagen  verhindern,  beh  eben  oder  mindern;  b)     Menschen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältn  issen unterstützen;  c)     Menschen in sozialen Notlagen helfen oder Überleb  enshilfe gewäh-  ren;  d)     den Missbrauch von Leistungen nach diesem Gesetz ver  hindern und  bekämpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Sachliche Geltung
                            1   Dieses Gesetz regelt  a)*    ...  a  bis  )*  die Grundsätze der Prävention sowie das freiwilli  ge Engagement;  b)*   ...  a  ter  )*  den Vollzug des Sozialversicherungsrechtes des Bundes  , soweit dieser  dem Kanton übertragen ist, nämlich in:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. der Arbeitslosenversicherung (AVIG),
                            1  )      SR  834.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  836.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )      SR  836.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )      SR  837.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )      SR  851.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                2. der beruflichen Vorsorge (BVG),
3. der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),
4. der Invalidenversicherung (IVG),
5. dem Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mut terschaft
                            (EOG),
                        
                        
                    
                    
                    
                6. den Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG),
7. der Unfallversicherung (UVG),
8. der Militärversicherung (MVG),
9. der Krankenversicherung (KVG),
10. den Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft (FamZG);
                            c)     den  Vollzug  sozialer  Ergänzungshilfen  soweit  dieser    dem  Kanton  übertragen ist, nämlich in:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. den Ergänzungsleistungen (ELG),
2. der Krankenversicherung (KVG);
3. Alimentenbevorschussung und -inkassohilfe,
                            d)     die Unterstützung und Hilfe von Kanton und Einwohn  ergemeinden  für die folgenden Lebens- und Problemlagen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Familie, Kinder, Jugend und Alter,
2. Integration der ausländischen Wohnbevölkerung,
3. Wohnen und Miete,
4. Arbeitslosenhilfe,
5. Opferhilfe,
6. Suchthilfe,
7. Menschen mit Behinderungen,
8. Pflege,
9.* Bestattung,
10.* Budget- und Schuldenberatung;
                            e)     die Sozialhilfe und Nothilfe durch die Einwohnerge  meinden für Men-  schen in sozialen Notlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieses Gesetz bezieht sich grundsätzlich nicht auf di  e Aufgaben des Kan-  tons und der Gemeinden:  a)     im Gesundheitswesen;  b)     im Bereich der Bildung;  c)*    im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht;  d)     im Straf- und Massnahmenvollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Örtliche Geltung
                            1   Enthält dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine ander  e Regelung, sind seine  Bestimmungen  nur  auf  Personen  anwendbar,  die  ihren  zivilrechtlichen  Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einwo  hnergemeinde des  Kantons haben. Die Bestimmungen des Bundesrechts ble  iben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der zivilrechtliche Wohnsitz richtet sich nach den Ar  tikeln 23 - 26 des Zivil-  gesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Den gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an de  m Ort,  an dem sie nicht nur vorübergehend verweilt, sondern  während längerer  Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befr  istet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  sozialhilferechtliche  innerkantonale  Unterstützu  ngswohnsitz  oder  Aufenthaltsort richtet sich analog nach den Bestimm  ungen des Bundesge-  setzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung B  edürftiger (ZUG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Als  Aufenthalt gilt dabei die tatsächliche Anwesenheit  in einer Einwohnerge-  meinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1.2. Massnahmen und Leistungen
§ 4 Soziale Aufgaben
                            1   Kanton und Einwohnergemeinden erfüllen ihre sozialen   Aufgaben, indem  sie der Bevölkerung Dienstleistungen der sozialen Sich  erheit anbieten und  individuelle und kollektive Sozialleistungen erbringen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie fördern die private soziale Tätigkeit und die Aus  -, Fort- und Weiterbil-  dung der mit sozialen Aufgaben beauftragten Personen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Dienstleistungen
                            1   Der Kanton gewährleistet und sorgt mit den Einwohne  rgemeinden dafür,  dass Dienstleistungen der sozialen Sicherheit erbrach  t, finanziert und voll-  zogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dienstleistungen sind insbesondere präventive Hilfen  , Beratung in Lebens-  lagen und persönliche Hilfen in Problemlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Sozialleistungen
                            1   Der Kanton gewährleistet und sorgt mit den Einwohne  rgemeinden dafür,  dass die Sozialleistungen in den jeweiligen Leistungsf  eldern unter Vorbehalt  der Eigenleistungen erbracht, finanziert und vollzogen   werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Individuelle Sozialleistungen werden als Sachleistunge  n oder als Geldleis-  tungen der Sozialversicherungen, des Kantons oder der   Einwohnergemein-  den erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kollektive Sozialleistungen werden vom Kanton oder den  Einwohnerge-  meinden erbracht, indem sie selber soziale Instituti  onen betreiben oder in-  dem sie andere Gemeinwesen oder öffentliche oder pr  ivate Institutionen  durch Subventionen finanziell unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Subventionen werden als Beiträge, Darlehen, Bürgsch  aften und Abgeltun-  gen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Sachleistungen
                            1   Sachleistungen  sind  insbesondere  individuelle  Vorsorg  e-  und  Eingliede-  rungsmassnahmen, Heilbehandlungen, Krankenpflege, Kra  nkheits- und Be-  hinderungskosten nach ELG, Transporte, Hilfsmittel u  nd Naturalleistungen  anstelle von Geldleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Geldleistungen
                            1   Geldleistungen  sind  insbesondere  Taggelder,  Renten  ,  Erwerbsersatzleis-  tungen,  Mutterschaftsentschädigungen,  Familienzulagen  ,  jährliche  Ergän-  zungsleistungen, Hilflosenentschädigungen, Prämienve  rbilligungen, indivi-  duelle finanzielle Unterstützungen in Lebens- und Prob  lemlagen (Unterstüt-  zungsleistungen) sowie individuelle finanzielle Leistun  gen der Sozialhilfe.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  851.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Geldleistungen  der  Sozialversicherungen  werden  versi  cherten  Personen  gewährt, unabhängig ihrer wirtschaftlichen Leistungs  fähigkeit oder sozia-  len Lage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich  nach den Bestimmun-  gen des ELG, der Anspruch auf Prämienverbilligungen n  ach dem KVG, dabei  sind das Einkommen und das Vermögen der anspruchsber  echtigten Perso-  nen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Unterstützungsleistungen  sowie  Leistungen  der  Sozialh  ilfe  werden  vom  Gemeinwesen Menschen gewährt, deren Eigenleistungen   aus Eigenmitteln,  privaten und sozialen Versicherungsleistungen sowie de  ren Leistungen aus  familienrechtlichen  Unterhalts-  und  Unterstützungsver  pflichtungen  unzu-  reichend sind (Bedarfsleistungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Subsidiarität
                            1   Eigenleistungen und Sozialversicherungsleistungen geh  en Bedarfsleistun-  gen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ergänzungsleistungen, Prämienverbilligungen und Unte  rstützungsleistun-  gen gehen den Sozialhilfeleistungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Sozialhilfeleistungen sind subsidiär zu den Eigen  leistungen und den  andern Geldleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Anspruch auf Bedarfsleistungen
                            1   Auf Bedarfsleistungen haben Menschen einen Rechtsa  nspruch, wenn  a)     sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach dies  em Gesetz erfüllen  oder  b)     sie trotz Eigenmitteln, Privat- und Sozialversicher  ungsleistungen, die  kostendeckenden Taxen oder Gebühren einer notwendige  n sozialen  Dienst- oder Sachleistung, namentlich von anerkannten   Institutionen  nicht oder nur teilweise bezahlen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf  Sozialhilfeleistungen  haben  Menschen  in  sozialen  Notlagen  einen  Rechtsanspruch, wenn  a)     die zumutbaren Eigenleistungen nicht ausreichen;  b)     unterhalts-  und  unterstützungspflichtige  Familiena  ngehörige  nicht  rechtzeitig Unterstützung leisten;  c)     kein  Anspruch  auf  Sozialversicherungsleistungen  ode  r  andere  Be-  darfsleistungen  besteht  oder  deren  Leistungen  den  Leb  ensbedarf  nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Berechnung, Auszahlung und Zuordnung der Beda rfsleistungen
                            1   Die Bedarfsleistungen orientieren sich grundsätzlic  h am individuellen Be-  darf, können aber auch pauschaliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie können  währt werden;  b)     von einer Kostengutsprache abhängig gemacht werden  ;  c)     zugunsten der anspruchsberechtigten Person direkt   derjenigen Insti-  tution ausbezahlt werden, welche für die anspruchsbe  rechtigte Per-  son Leistungen erbringt. Vorbehalten bleibt Artikel 2  0 ATSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  830.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es besteht kein Anspruch darauf, dass die erforder  liche Leistung in der be-  antragten Art erbracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Subventionen
                            1   Kanton und Einwohnergemeinden leisten anderen Gemei  nwesen oder so-  zialen Institutionen Subventionen um  a)     präventive Massnahmen zu ermöglichen;  b)     wirtschaftlich schwächeren Personen den Zugang zu   den angebote-  nen Dienst- oder Sachleistungen zu verhelfen;  c)     den Start einer sozialen Institution zu erleichtern  ;  d)     gemeinwirtschaftliche  Leistungen  oder  übertragene  ben abzugelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Subvention ist geknüpft an:  a)     eine gesetzliche Verpflichtung;  b)     eine Bewilligung;  c)     einen Leistungsauftrag oder eine Leistungsvereinb  arung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bürgschaften können eingegangen werden, um sozialen   Institutionen In-  vestitionen oder die Sicherung der Liquidität zu ermögl  ichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1.3. Nachforderung und Rückerstattung von Sozialleistungen
§ 13 Nachforderung nicht bezogener Sozialleistungen
                            1   Wer eine gesetzlich zustehende Kinderzulage oder eine  andere rechtmäs-  sig zugesicherte Sozialleistung nicht oder nur teilwei  se bezogen hat, kann  die zustehende Sozialleistung nachfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Anspruch verjährt nach Ablauf von fünf Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Anspruch auf bereits zugesprochene aber unzuste  llbare Ergänzungs-  leistungen erlischt, wenn innert Jahresfrist keine  Zahlung verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Rückerstattung rechtmässiger Sozialhilfeleistun gen*
                            1   Personen, die Geldleistungen der Sozialhilfe erhalte  n haben, sind zur Rück-  erstattung verpflichtet, sofern:*  a)*    Geldleistungen der Sozialhilfe trotz Vermögen gewäh  rt werden und  die betreffenden Vermögenswerte realisiert wurden o  der realisierbar  sind;  b)*   Geldleistungen der Sozialhilfe als Vorschuss im Hi  nblick auf Leistun-  gen  einer  Sozialversicherung,  einer  Privatversicherung,    haftpflichti-  ger Dritter oder anderer Dritter gewährt werden und   die betreffen-  den Ansprüche realisiert wurden;  c)*    infolge von Einkünften aus Erbschaft, Lotteriegew  inn oder anderen  nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gr  ünden finan-  ziell günstige Verhältnisse gemäss den von der Schweizer  ischen Kon-  ferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Rich  tlinien) vorlie-  gen;  d)*   infolge von Einkünften aus eigener Arbeitsleistu  ng derart günstige  Verhältnisse vorliegen, dass ein Verzicht auf Rückersta  ttung als unbil-  lig erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Sofern Geldleistungen der Sozialhilfe als Vorschuss im   Hinblick auf Leis-  tungen  einer  Sozialversicherung,  einer  Privatversicheru  ng,  haftpflichtiger  Dritter oder anderer Dritter gewährt worden sind, k  ann das vorschussleis-  tende Gemeinwesen verlangen, dass ihm rückwirkende L  eistungen im rück-  erstattungspflichtigen Umfang direkt ausbezahlt werd  en.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter   Die Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erben, durch ein Vermächtnis bedachte Personen sowi  e Begünstigte aus  Lebensversicherungen sind zur Rückerstattung der von ei  ner verstorbenen  Person bezogenen Geldleistungen der Sozialhilfe verpfli  chtet, soweit sie aus  dem  Nachlass  oder  aus  Begünstigungen  von  Lebensversich  erungen  geld-  werte Leistungen erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kanton klärt periodisch die Voraussetzungen der R  ückerstattung ab.  Die Amtschreiberei zeigt dem Kanton die Inventare über   den Vermögens-  nachlass an. Sind die Voraussetzungen der Rückerstattu  ng erfüllt, bestehen  folgende Möglichkeiten:*  a)*    Abschluss einer Vereinbarung über die Rückerstat  tung und deren Mo-  dalitäten;  b)*   Erlass einer Rückerstattungsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Kindern und Jugendlichen während deren Unmündigkeit   und bis zum Ab-  schluss der ordentlichen Erstausbildung oder währen  d der Dauer der Teil-  nahme an einer beruflichen oder sozialen Integration  smassnahme ausge-  richtete oder mit Gegenleistungen abgegoltene Sozialh  ilfeleistungen sind  nicht zurückzuerstatten.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   In Härtefällen kann auf die Rückerstattung ganz ode  r teilweise verzichtet  werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            bis  *  Rückerstattung rechtmässiger Ergänzungsleistungen   für einkom-  mensschwache Familien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Personen,  denen  Ergänzungsleistungen  für  einkommen  sschwache  Fami-  lien als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen einer So  zialversicherung, einer  Privatversicherung,  haftpflichtiger  Dritter  oder  ande  rer  Dritter  gewährt  worden sind, haben diese zurückzuerstatten, sofern di  e betreffenden An-  sprüche realisiert wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton klärt periodisch die Voraussetzungen der R  ückerstattung ab.  Sind die Voraussetzungen erfüllt, bestehen folgende Mö  glichkeiten:  a)     Abschluss einer Vereinbarung über die Rückerstatt  ung und deren Mo-  dalitäten;  b)     Erlass einer Rückerstattungsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Übrigen ist § 14 Absätze 1  bis  , 1  ter   und 5 sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Verwirkung*
                            1   Die Pflicht zur Rückerstattung verwirkt nach zehn Jah  ren seit der letzten  Leistungszahlung. Vorbehalten bleibt Artikel 25 Absatz  2 ATSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Grundpfandlich  sichergestellte  Forderungen  und  Ansp  rüche  auf  Rücker-  stattung verwirken nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  nach  §  14  Absatz  2  entstandenen  Ansprüche  müsse  n  innerhalb  von  zwei Jahren seit dem Tod der Empfängerin oder des Em  pfängers der nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Absatz 1 rückerstattungspflichtigen Leistung gelte  nd gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  830.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. E  rgibt sich der Rücker-  stattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung, fü  r welche das Strafrecht  eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so gilt dies  e Frist auch für die Rück-  erstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1.4. Rechte und Pflichten von gesuchstellenden und
                            leistungsbeziehenden Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Anhörung und Mitsprache
                            1   Im Verfahren über die Ausrichtung von Sozialleistungen   und über den Ent-  scheid zu Massnahmen sind die betroffenen Menschen a  nzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit mit Massnahmen, Bedingungen und Auflagen in  die Lebensgestal-  tung der betroffenen Menschen eingewirkt wird, habe  n diese ein angemes-  senes Recht auf Mitsprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Mitwirkungspflichten
                            1   Gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen so  wie deren gesetzli-  che oder bevollmächtigte Vertretung sind verpflichtet  :  a)     aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über d  ie massgeben-  den Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrh  eitsgetreu und  vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen;  b)     Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren;  c)     Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit   erforderlich Aus-  kunft zu erteilen;  d)     Auflagen und Weisungen zu befolgen;  d  bis  )*  Eigenleistungen  entsprechend  ihrer  zumutbaren  wir  tschaftlichen  Leistungsfähigkeit zu erbringen;  e)     zweckgebundene Leistungen zweckmässig zu verwenden;  f)  eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Auskunftspflichten
                            1   Gemeinden und soziale Institutionen sind verpflichte  t, dem Kanton die für  Aufsicht und für die Planung notwendigen Auskünfte  zu erteilen, nament-  lich Einsicht in die Betriebs- und Rechnungsführung   zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie Pe  rsonen, die mit der  gesuchstellenden oder leistungsbeziehenden Person in   einer Hausgemein-  schaft  leben  oder  ihr  gegenüber  unterhalts-  oder  un  terstützungspflichtig  sind, Arbeitgebende, aktuelle und frühere Vermieter  und Vermieterinnen  von  Wohnraum  sowie  Logisgeber  und  Logisgeberinnen,  Sozia  lversiche-  rungsträger und andere Stellen, welche Personen unte  rstützen, sind gegen-  über den jeweiligen Leistungserbringenden verpflichte  t, unentgeltlich die-  jenigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzurei  chen, die notwendig  sind,  um  die  Sozialleistungen  festzulegen,  zu  ändern,  s  icherzustellen,  an  Dritte auszuzahlen oder zurückzufordern.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Schweigepflicht
                            1   Personen, die sich mit dem Vollzug dieses Gesetzes b  efassen, sind gegen-  über Dritten verpflichtet, über die ihnen in ihrer St  ellung zur Kenntnis ge-  langenden Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten  bleiben  Mitwirkungs-  und  Auskunftspflic  hten  unter  Behör-  den und Organen nach Artikel 32 ATSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   sowie anderen an der Durchfüh-  rung dieses Gesetzes beteiligten Personen sowie wich  tige öffentliche Inte-  ressen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im übrigen gilt das Bundesgesetz über den Datenschu  tz (DSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und das  Informations- und Datenschutzgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
§ 20 Sozialplanung, Sozialprogramme und Sozialbericht
                            1   Der Regierungsrat legt in Zusammenarbeit mit den E  inwohnergemeinden  die Grundsätze seiner Sozialpolitik nach Artikel 73 de  r Kantonsverfassung in  einer  Sozialplanung  oder  entsprechend  den  sozialen  Leis  tungsfeldern  in  Teilplänen fest und passt sie periodisch den verände  rten Verhältnissen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Sozialplanung enthält insbesondere Angaben über:  a)     Ist- und Sollzustand;  b)     Ziele und Prioritäten;  c)     Bedarfszahlen und regionale Bedürfnisse;  d)     Grundangebot und Basisqualität;  e)     notwendige Trägerschaften;  f)  weitere notwendige rechtliche, wirtschaftliche u  nd organisatorische  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kantonsrat beschliesst die Sozialplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat und die Einwohnergemeinden setzen   die Sozialplanung  in Sozialprogrammen um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Regierungsrat berichtet dem Kantonsrat periodis  ch in einem Sozialbe-  richt, ob die Ziele, Resultate und Wirkungen erreic  ht worden sind und wo  die Sozialplanung anzupassen ist. Der Kantonsrat genehm  igt den Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Bewilligung und Aufsicht
                            1   Das Departement bewilligt und beaufsichtigt das Er  bringen von sozialen  Aufgaben und den Betrieb sozialer Institutionen, di  e  a)     Leistungen nach diesem Gesetz erbringen oder  b)     Beiträge der öffentlichen Hand erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bewilligung wird als Betriebsbewilligung, Aner  kennung oder Berufs-  ausübungsbewilligung erteilt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Departement kann in einzelnen sozialen Leistungsf  eldern die Oberäm-  ter oder die Sozialorgane der Einwohnergemeinden ermä  chtigen, Bewilli-  gungen oder Anerkennungen zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Voraussetzungen für die Bewilligung und sinngem ässe Anwen-
                            dung der Gesundheitsgesetzgebung*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Bewilligung oder Anerkennung setzt voraus, dass  a)     der Bedarf entsprechend der Sozialplanung nachgew  iesen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  830.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  235.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )      BGS  114.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  b)     ein Grundangebot in geforderter Basisqualität er  bracht wird;  c)     ein Betriebskonzept oder Leistungsauftrag vorliegt;  d)     die  soziale  Aufgabe  wirtschaftlich  erbracht,  die  soziale  Institution  wirtschaftlich geführt, die eigene wirtschaftliche  Leistungsfähigkeit  angemessen berücksichtigt wird, die Finanzierung gesi  chert ist und  angemessene Betriebsreserven gebildet werden;  e)*    die Bereitschaft zur Zusammenarbeit (Vernetzung) b  esteht;  f)*    die  Voraussetzungen  gemäss  §  22  des  Gesundheitsge  setzes  (GesG)  vom 19. Dezember 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   sinngemäss erfüllt sind, sofern es sich um  eine  soziale  Institution  handelt,  die  gemäss  der  Kran  kenversiche-  rungsgesetzgebung zur Gruppe der Leistungserbringer zä  hlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jede Bewilligung ist befristet und kann mit Beding  ungen und Auflagen  verbunden werden, namentlich über:  a)     die Eignung des Personals in fachlicher und pers  önlicher Hinsicht;  b)     die  Begleitung,  Betreuung  und  Behandlung  der  bet  roffenen  Men-  schen;  c)     die bauliche Gestaltung;  d)     die Betriebsführung und Organisation;  e)     die Taxgestaltung;  f)*    die Versicherungen;  g)*   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis   Auf soziale Institutionen, die gemäss der Krankenvers  icherungsgesetzge-  bung  zur  Gruppe  der  Leistungserbringer  zählen,  gelange  n  folgende  Vor-  schriften des GesG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   sinngemäss zur Anwendung:*  a)     § 23 (Erlöschen der Bewilligung);  b)     § 25 (Ergänzende Vorschriften);  c)     §§ 26 ff. (Rechte und Pflichten der Patienten un  d Patientinnen);  d)     §§ 59 ff. (Aufsicht);  e)     § 64 (Strafbestimmungen);  f)  § 65 (Übergangsbestimmungen);  g)     § 66 (Ausführungsbestimmungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bewilligung von sozialen Institutionen, die gemä  ss der Krankenversi-  cherungsgesetzgebung  nicht  zur  Gruppe  der  Leistungserb  ringer  zählen,  kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen nach Ab  satz 1 Buchsta-  ben a-e nicht mehr erfüllt sind.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Bewilligung ist insbesondere zu überprüfen, wen  n Investitionen getä-  tigt werden, die eine vom Departement bestimmte Höhe   überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            bis  *  Aus- und Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wohnheime und Tagesstätten gemäss § 141, ambulante   und teilstationäre  Dienste gemäss § 142 und Pflegeheime gemäss § 144,  die über eine Betriebs-  bewilligung gemäss § 21 verfügen, sind verpflichtet,   sich angemessen an der  Aus- und Weiterbildung der nicht-universitären Gesun  dheitsberufe zu be-  teiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      BGS  811.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      BGS  811.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Umfang der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung   wird unter Berück-  sichtigung der Grösse und des Angebots des Betriebe  s, der Kosten der Aus-  und Weiterbildungen sowie im Verhältnis zum Bedarf fe  stgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gesundheitlich  eingeschränkten  Personen  sind  nach  Möglichkeit  zweck-  mässige  Aus-  und  Weiterbildungsplätze  anzubieten.  Woh  nheime  und  Ta-  gesstätten, ambulante und teilstationäre Dienste un  d Pflegeheime streben  diesbezüglich eine enge Zusammenarbeit mit den zustän  digen IV-Stellen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Von  der  Aus-  und  Weiterbildungsverpflichtung  ausgeno  mmen  sind  Be-  triebe, die aufgrund ihrer Grösse nicht in der Lage  sind, Ausbildungsplätze  anzubieten und die sich keinem Ausbildungsverbund ans  chliessen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer  Verordnung und kann  in dieser Richtlinien von Fachorganisationen oder Bra  nchenverbänden für  verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            ter  *  Vollzug der Aus- und Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Regierungsrat  kann  den  Vollzug  und  die  damit  verb  undene  Verfü-  gungskompetenz zur Festlegung und Überprüfung der Aus  - und Weiterbil-  dungsverpflichtung  an  Fachorganisationen  oder  Branche  nverbände  dele-  gieren.  Er  schliesst  mit  diesen  eine  Leistungsvereinb  arung  ab,  welche  die  Pflichten und die Berichterstattung regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Leistungsvereinbarungen und Controlling
                            1   Der Regierungsrat kann in den kantonalen, die Einw  ohnergemeinden kön-  nen  in  den  kommunalen  Leistungsfeldern  Leistungsverei  nbarungen  mit  Dritten abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den Leistungsvereinbarungen ist sicherzustellen, d  ass  a)     die Wirkungsziele und Resultate überprüfbar sind  und evaluiert wer-  den;  b)     die geforderte Qualität erreicht wird;  c)     die Mittel wirtschaftlich eingesetzt werden;  d)     der Rechtsschutz gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die beauftragende Stelle überprüft, ob die Vorgaben  eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Werden die Vorgaben nicht erreicht, ist die Leistun  gsvereinbarung anzu-  passen oder aufzulösen. Vorbehalten bleiben vertragli  ch festgelegte Sank-  tionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Einwohnergemeindeverband kann in den kommunalen   Leistungsfel-  dern mit Branchenorganisationen Rahmenvereinbarunge  n aushandeln und  deren  Anwendung  für  Leistungsvereinbarungen  zwischen  E  inwohnerge-  meinden und Dritten empfehlen. Kommt eine Rahmenverei  nbarung in zwei  Drittel der Einwohnergemeinden zur Anwendung, kann d  er Regierungsrat  diese nach Konsultation des Einwohnergemeindeverband  es und der betref-  fenden Branchenorganisation für alle Einwohnergemei  nden zum verbindli-  chen Standard erklären.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Statistik
                            1   Kanton, Einwohnergemeinden und die nach diesem Gese  tz mit Aufgaben  betrauten Institutionen erheben und liefern nach Vor  gabe des Bundes und  der  kantonalen  Departemente  unentgeltlich  alle  rele  vanten  statistischen  Daten, um eine aussagekräftige Sozialstatistik und ei  nen Sozialbericht, die  Sozialforschung und wissenschaftliche Arbeiten zu ermö  glichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Organisation
1.3.1. Kanton und Gemeinden
§ 25 Aufgaben des Kantons
                            1   Der Kanton stellt im Rahmen der Sozialplanung die sozi  alen Aufgaben si-  cher, indem er  a)     das Grundangebot und die Basisqualität gewährlei  stet;  b)     den Betrieb sozialer Institutionen bewilligt und  beaufsichtigt;  c)     Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliesst;  d)     von der Bundesgesetzgebung vorgeschriebene Listen üb  er zugelas-  sene inner- und ausserkantonale soziale Institutione  n und Heime er-  stellt;  e)     Resultate und Wirkungen evaluiert und prüft;  f)  den Rechtsschutz und die Gleichbehandlung garanti  ert;  g)     Bundesregelungen,  interkantonale  Regelungen  und  internationale  Übereinkommen vollzieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er sorgt dafür, dass die sozialen Aufgaben in folge  nden Leistungsfeldern  erfüllt und im Rahmen dieses Gesetzes finanziert werd  en:  a)     Vollzug der Sozialversicherungen nach Bundesrecht;  b)*   Familienzulagen nach Bundesrecht sowie kantonalem   Recht;  c)*    Ergänzungsleistungen  zur  Invalidenversicherung  un  d  für  einkom-  mensschwache Familien;  d)     Prämienverbilligung in der Krankenversicherung;  e)     Wohnen-Miete;  f)  Opferhilfe;  g)*   Menschen mit einer Behinderung;  h)*   Aufnahme und Unterbringung von unmündigen Person  en ausserhalb  des Elternhauses (Pflegekinder);  i)*    Elternbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er kann konkrete soziale Projekte unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wenn es das öffentliche Interesse erfordert und ge  eignete Institutionen  fehlen, kann der Kanton eigene Institutionen schaffe  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            bis  *  Kantonale Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Departement nimmt alle Aufgaben des Kantons im  Regelungsbereich  dieses Gesetzes wahr, soweit diese nicht ausdrücklic  h anderen Behörden o-  der Organen übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Aufgaben der Einwohnergemeinden
                            1   Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass die sozia  len Aufgaben in fol-  genden Leistungsfeldern erfüllt und im Rahmen dieses   Gesetzes finanziert  werden:  a)     Familie, Kinder, Jugend und Alter;  b)     Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe;  c)     Integration der ausländischen Wohnbevölkerung;  d)     Arbeitslosenhilfe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  e)     Suchthilfe;  f)  ambulante und stationäre Betreuung und Pflege;  g)     Sozialhilfe;  h)*   Bestattung;  i)*    Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlasse  nenversicherung;  j)*    Freiwilliges Engagement;  k)*    Schulden- und Budgetberatung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie können konkrete soziale Projekte unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Sozialregionen
                            1   Die  Einwohnergemeinden  erbringen  die  ihnen  zugewies  enen  Aufgaben  der Sozialhilfe, der institutionellen Zusammenarbeit  sowie des Kindes- und  Erwachsenenschutzes in Sozialregionen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Sozialregion muss mindestens 12'000 Einwohner u  nd Einwohnerinnen  umfassen. Der Regierungsrat kann mit Rücksicht auf  die regionalen Verhält-  nisse Sozialregionen mit einer geringeren Einwohnerza  hl zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Einwohnergemeinden können weitere soziale Aufga  ben grundsätzlich  nur jener Sozialregion übertragen, welcher sie für di  e Sozialhilfe angehören.  Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen Ausnah  men bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sozialregionen können sich zusammenschliessen, um so  ziale Aufgaben ge-  meinsam zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Sozialkommission, Vormundschaftsbehörde und Sozia ldienst
                            1   Die Sozialregion  a)*    wählt eine Sozialkommission, die
                        
                        
                    
                    
                    
                1. grundsätzliche Fragestellungen der sozialen Sicherhe it beur-
                            teilt,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. insbesondere die Sozialhilfe plant, den Bedarf erf asst, die Qua-
                            lität sichert und darüber entscheidet, ob eine Sozia  lleistung o-  der eine Dienstleistung gewährt wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                3.* ...
                            b)     führt einen Sozialdienst, der
                        
                        
                    
                    
                    
                1.* im Einzelfall die Entscheidgrundlagen für die Sozi alleistungen
                            sowie die Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschu  tzes  liefert,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. mit Klienten und Klientinnen individuelle Ziele ver einbart und
                            die Massnahmen vollzieht und überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Einwohnergemeinden  können  eigene  Sozialkommissi  onen  bestim-  men.*
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3.2. Ausgleichskasse und IV-Stelle
§ 29 Aufgaben
                            1   Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) vollzie  ht  a)     das Bundesrecht über die
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),
2. Invalidenversicherung (IVG) nach Artikel 60 IVG
                            1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  831.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Erwerbsersatzleistungen für Dienstleistende und b ei Mutter-
                            schaft (EOG),
                        
                        
                    
                    
                    
                4.* Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG),
5.* Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft (FamZ G);
                            b)     das kantonale Recht über die
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ergänzungsleistungen (ELG),
2.* Familienzulagen,
3. die individuelle Prämienverbilligung (KVG).
                            2   Der Regierungsrat kann der Ausgleichskasse mit Zus  timmung der Bundes-  organe weitere Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die IV-Stelle führt die Versicherung nach IVG in Zusa  mmenarbeit mit den  Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung d  urch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Rechtsform und Bundesaufsicht
                            1   Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle sind von der k  antonalen Verwaltung  unabhängige Anstalten des öffentlichen Rechts mit e  igener Rechtspersön-  lichkeit. Deren Verwaltungsrat bestimmt ihren Sitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ausgleichskasse steht unter fachlicher Aufsich  t des Bundes und erfüllt  ihre Aufgaben gestützt auf die Bundesgesetzgebung und   die Weisungen  der Bundesorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  IV-Stelle  steht  unter  fachlicher,  administrative  r  und  wirtschaftlicher  Aufsicht des Bundes und erfüllt ihre Aufgaben gestü  tzt auf die Bundesge-  setzgebung und die entsprechenden Weisungen der Bund  esorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle verkehren in i  hren Zuständigkeitsbe-  reichen direkt mit den Bundesbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Verwaltungsrat
                            1   Der Regierungsrat wählt für die Ausgleichskasse un  d die IV-Stelle einen ge-  meinsamen Verwaltungsrat und dessen Präsidenten oder   Präsidentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Verwaltungsrat besteht aus 5-7 Mitgliedern. Die   Leiter oder Leiterin-  nen von Ausgleichskasse und IV-Stelle nehmen an den Si  tzungen des Ver-  waltungsrates mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Verwaltungsrat  a)     erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglemen  t;  b)     beschliesst  den  Stellenplan  und  das  Organigramm  d  er  Ausgleichs-  kasse und der IV-Stelle; Organigramm und Stellenplan  der IV-Stelle  sind vom Bundesamt zu genehmigen;  c)     schlägt die Geschäftsleiter oder Geschäftsleiter  innen der Ausgleichs-  kasse und der IV-Stelle vor;  d)     wählt die Revisionsstelle der AKSO und IVSTSO;  e)     beaufsichtigt  die  Ausgleichskasse,  IV-Stelle  und  Familienausgleichs-  kassen und überwacht deren Geschäftsführung;  f)  genehmigt Voranschläge, Jahresrechnungen und Jahr  esberichte der  Ausgleichskasse und der kantonalen Familienausgleic  hskasse;  g)     berät die Geschäfte, die vom Regierungsrat oder Ka  ntonsrat zu be-  schliessen sind;  h)     behandelt  Aufsichtsbeschwerden  gegen  Ausgleichsk  asse,  IV-Stelle  und die kantonale Familienausgleichskasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  i)  setzt die Beiträge an die Verwaltungskosten der Au  sgleichskasse und  ihrer Zweigstellen und die Vergütungen an die Zweigs  tellen fest;  j)  kann der Leitung der Ausgleichskasse und der IV-St  elle Weisungen er-  teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Geschäftsleitung
                            1   Die Befugnisse und Pflichten der Geschäftsleitung  der Ausgleichskasse und  der Geschäftsleitung der IV-Stelle werden im Organis  ations- und Geschäfts-  reglement geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt insbesondere die Grundzüge   der Kassenorganisa-  tion und der Zusammenarbeit zwischen Ausgleichskasse   und IV-Stelle in ei-  ner Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Zweigstellen
                            1   Die Ausgleichskasse führt Zweigstellen, erteilt ih  nen Weisungen und be-  aufsichtigt sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann mit Sozialregionen vereinbaren, dass diese ei  ne Zweigstelle füh-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Revisionsstelle und Arbeitgeberkontrolle
                            1   Die Revisionsstelle prüft periodisch die Geschäftst  ätigkeit der Ausgleichs-  kasse und der IV-Stelle nach den Vorschriften der Bun  desgesetzgebung. Sie  orientiert den Verwaltungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ausgleichskasse nimmt eine Kontrolle der Arbeit  gebenden vor oder  bestimmt Kontrollstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Verwaltungskostenbeiträge
                            1   Die Ausgleichskasse erhebt für die bundesrechtlich  en Aufgaben von den  ihr angeschlossenen Arbeitgebenden, Selbstständigerw  erbenden und Nicht-  erwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge, welche ihr  en Verwaltungsauf-  wand, einschliesslich der Vergütungen für die Aufgab  en ihrer Zweigstellen  sowie die Revisions- und Kontrollkosten decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton vergütet der Ausgleichskasse die Verwaltun  gskosten für die ihr  vom Kanton übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Haftung des Kantons
                            1   Die Haftung des Kantons für den Vollzug der bundesrec  htlichen Aufgaben  richtet sich ausschliesslich nach der Bundesgesetzg  ebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei den vom Kanton der Ausgleichskasse übertragenen   Aufgaben gilt das  Verantwortlichkeitsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3.3. Familienausgleichskassen
§ 37 Durchführung*
                            1   Die Familienausgleichskassen haben die Familienzulag  en nach eidgenössi-  schem und kantonalem Recht festzusetzen und auszuzahlen   sowie die Bei-  träge der Arbeitgebenden, Arbeitnehmenden nicht bei  tragspflichtiger Ar-  beitgebender, Selbständigerwerbenden und nichterwerb  stätigen Personen  zu erheben.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      BGS  124.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Familienausgleichskassen  a)*    müssen mindestens die im Bundesgesetz vom 24. Mä  rz 2006 über die  Familienzulagen  (FamZG)  vorgeschriebenen  Kinder-  und  Aus  bil-  dungszulagen ausrichten und gewährleisten, dass sie  ihre Tätigkeit  geordnet und im Einklang mit dem Bundesgesetz, diese  m Gesetz und  mit ihren eigenen Vorschriften ausüben;  b)*   können  die  Auszahlung  der  Familienzulagen  für  Arbe  itnehmende  den Arbeitgebenden übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Familienausgleichskassen sind von kantonalen und   kommunalen Steu-  ern befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37
                            bis  *  Weitere Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Familienausgleichskassen haben die Beiträge zur   Finanzierung der Er-  gänzungsleistungen für Familien bei den Beitragspfli  chtigen zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Familienausgleichskassen stellen die erhobenen  Beiträge nach Abzug  der ausgewiesenen Verwaltungskosten der jeweiligen Vo  llzugsbehörde zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Private Familienausgleichskassen
                            1   Als  private  Familienausgleichskassen  werden  Familiena  usgleichskassen  schweizerischer und kantonaler Berufsverbände von Arb  eitgebenden sowie  kantonaler zwischenberuflicher Verbände von Arbeitgebe  nden anerkannt,  sofern sie folgenden Bedingungen entsprechen:  a)     beschränkt sich der Tätigkeitsbereich der Familie  nausgleichskasse auf  den Kanton Solothurn, so müssen ihr wenigstens 50 A  rbeitgebende  oder wenigstens 500 Arbeitnehmende angehören;  b)*   erstreckt  sich  der  Tätigkeitsbereich  der  Familie  nausgleichskasse  auf  mehrere Kantone oder auf die ganze Schweiz, so müssen i  hr in min-  destens zwei Kantonen wenigstens 50 Arbeitgebende un  d 500 Arbeit-  nehmende  oder,  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  Arbe  itgebenden,  wenigstens 1000 Arbeitnehmende angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  Familienausgleichskassen,  welche  von  Verbandsausg  leichskassen  der  AHV geführt werden, sind die Voraussetzungen gemäss Ab  satz 1 sowie die  Absätze 3 und 4 nicht anwendbar. Diese Familienausgle  ichskassen melden  sich beim Regierungsrat für die Registrierung.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat  anerkennt  selbstständige  Familien  ausgleichskassen,  wenn diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Er  entzieht  die  Anerkennung,  wenn  die  Familienausgle  ichskasse  die  ge-  setzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und sie  trotz Aufforderung  innert  angemessener  Frist  den  gesetzmässigen  Zustand  nicht  wieder  her-  stellt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Bestimmung der Begriffe Arbeitgebende und Arbe  itnehmende richtet  sich  sinngemäss  nach  dem  Bundesgesetz  über  die  Alter  s-  und  Hinterlas-  senenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Kantonale Familienausgleichskasse
                            1   Der Kanton führt eine kantonale Familienausgleichska  sse als selbständige  öffentlich-rechtliche  Anstalt.  Er  überträgt  die  Ges  chäftsführung  der  Aus-  gleichskasse des Kantons Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  831.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die kantonale Familienausgleichskasse  a)*    kontrolliert die Beitragspflicht der ihr angesc  hlossenen Arbeitgeben-  den,  Arbeitnehmenden  nicht  beitragspflichtiger  Arbe  itgebender,  Selbständigerwerbenden und nichterwerbstätigen Perso  nen;  b)*   erhebt die Beiträge für die Familienzulagen von de  n beitragspflichti-  gen Unternehmen und Personen;  c)     vergütet der Ausgleichskasse die Verwaltungskosten  ;  d)*   vollzieht das Bundesgesetz über die Familienzulagen  in der Landwirt-  schaft (FLG) sowie das Bundesgesetz über die Familienzu  lagen (Fa-  mZG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Kassenzugehörigkeit
                            1   Arbeitgebende, die Mitglieder eines Berufsverbandes   mit eigener privater  Familienausgleichskasse sind, haben dieser beizutrete  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beitragspflichtige, die sowohl einem Berufsverband  als auch einem zwi-  schenberuflichen Verband angehören, werden nach frei  er Wahl der Famili-  enausgleichskasse einer der beiden Verbände angeschl  ossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der kantonalen Familienausgleichskasse haben all di  ejenigen beizutreten,  die keiner privaten Familienausgleichskasse angehören  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Bestimmungen des AHVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   über die Kassenzugehörigkeit und den Kas-  senwechsel sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen
                            1   Die Familienausgleichskassen sind periodisch zu revid  ieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  den  Familienausgleichskassen  angeschlossenen  Ar  beitgebenden  sind  periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorsch  riften hin zu kontrol-  lieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bestimmungen des AHVG über die Kassenrevisionen u  nd die Arbeitge-  berkontrollen sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Berichterstattung und Aufsicht
                            1   Die Familienausgleichskassen haben dem Verwaltungsra  t der Ausgleichs-  kasse  des  Kantons  Solothurn  (Verwaltungsrat)  den  Gesc  häftsbericht  ein-  schliesslich des Revisionsberichtes der Kontrollstell  e einzureichen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Der  Geschäftsbericht  oder  die  zusätzliche  besondere  Berichterstattung  müssen insbesondere je getrennt die Höhe der Beitra  gssätze und die Summe  der Beiträge, das Total der beitragspflichtigen Lohn  summen der diesem Ge-  setz unterstellten Arbeitgebenden, das Total der Fami  lienzulagen an deren  Arbeitnehmende, das Total der Beitragseinnahmen von  Seiten der Selbstän-  digerwerbenden  und der nichterwerbstätigen Persone  n sowie das Total der  Familienzulagen an Selbständigerwerbende und an nicht  erwerbstätige Per-  sonen enthalten. Der Verwaltungsrat kann die Einzelhe  iten der Berichter-  stattung näher umschreiben.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Verwaltungsrat der Ausgleichskasse übt die Aufs  icht aus. Er  a)     entscheidet über Streitigkeiten zwischen den Famili  enausgleichskas-  sen;  b)*   genehmigt den Geschäftsbericht der kantonalen Fa  milienausgleichs-  kasse;  c)*    berät die Familienausgleichskassen und das Depar  tement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  831.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3.4. Fachstelle Arbeitslosenversicherung
§ 43 Arbeitslosenversicherung; Aufgaben des Kantons
                            1   Der Kanton betreibt eine öffentliche Arbeitslosenka  sse. Er bezeichnet eine  Amtsstelle und führt regionale Arbeitsvermittlungszen  tren (RAV) sowie eine  Logistik-Stelle (LAM), um arbeitsmarktliche Massnahmen   bereitzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann Aufgaben der kantonalen Amt  sstelle nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 AVIG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   an die RAV und das LAM übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die RAV setzt der Kanton als tripartite Kommission  die Kommission für  kantonale Arbeitsmarktpolitik (KAP) ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Aufgaben der Einwohnergemeinden
                            1   Jede Einwohnergemeinde führt auf ihre Kosten ein Ge  meindearbeitsamt  oder delegiert diese Aufgaben an die RAV oder eine a  ndere regionale Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  kann  den  Gemeindearbeitsämtern  w  eitere  Aufgaben  übertragen,  die  mit  der  Anmeldung  zur  öffentlichen  A  rbeitsvermittlung  und  zum  Bezug  von  Leistungen  der  Arbeitslosenversicheru  ng  zusammen-  hängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Finanzierung
                            1   Die Finanzierung der Verwaltungskosten der AVIG-Vollzugs  stellen und der  arbeitsmarktlichen Massnahmen richtet sich nach der   Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3.5. Zusammenarbeit
§ 46 Interkantonale Zusammenarbeit und Anerkennung
                            1   Der Regierungsrat kann Verträge mit andern Kantone  n abschliessen, um  soziale Aufgaben gemeinsam zu erbringen und die Kosten   gemeinsam zu  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton anerkennt in der Regel ausserkantonale s  oziale Institutionen,  wenn der Träger- oder Standortkanton den Betrieb auf  grund interkantona-  ler Vereinbarungen oder bundesgesetzlich vorgeschriebe  ner Listen bewilligt  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kanton und Einwohnergemeinden ermöglichen den Besuc  h oder Aufent-  halt in ausserkantonalen Institutionen, wenn  a)     kantonal entsprechende Institutionen oder Plätze  fehlen;  b)     die Institution besser geeignet oder erreichbar  ist;  c)     andere wichtige Gründe vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Innerkantonale Partnerschaft
                            1   Kanton, Einwohnergemeinden, Sozialversicherungsträger  und soziale In-  stitutionen arbeiten partnerschaftlich zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kanton und Einwohnergemeinden können mit Bürger- un  d Kirchgemein-  den sowie mit privaten Organisationen oder Einzelpers  onen zusammenar-  beiten, um soziale Aufgaben zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Einwohnergemeinden  können  einzelne  soziale  Aufga  ben  oder  Leis-  tungsfelder an den Kanton oder an soziale Institutio  nen oder Privatperso-  nen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  837.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Interinstitutionelle Zusammenarbeit
                            1   Kanton, Einwohnergemeinden und Sozialversicherungsträg  erinnen errich-  ten gemeinsam Anlaufstellen (Intake) und eine Insti  tution zur Fallführung  (Case-Management), um soziale Aufgaben zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie können dafür mit Dritten Leistungsvereinbarungen  abschliessen oder  die Aufgaben den Sozialregionen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49* ...
§ 50 Fachkommissionen
                            1   Der Regierungsrat kann in einzelnen sozialen Leistung  sfeldern Fachkom-  missionen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die interinstitutionelle Zusammenarbeit ernennt   der Regierungsrat ein  Leitungsorgan  aus  Vertretungen  der  Arbeitslosenversich  erung,  der  Aus-  gleichskasse, der Invalidenversicherungs-Stelle und d  es Verbandes solothur-  nischer  Einwohnergemeinden,  das  für  Intake  und  Case  -Management  die  strategischen Ziele festlegt und bei Bedarf steuern  d eingreift.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4. Finanzierung durch Kanton und
                            Einwohnergemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Leistungsvergütung durch Taxen
                            1   Die Gemeinwesen und die anerkannten sozialen Instit  utionen stellen ihre  an Einzelpersonen erbrachten Leistungen gestützt auf e  ine von ihnen fest-  gelegte Taxordnung in Rechnung. Die Taxen berücksicht  igen die vollen Kos-  ten der erbrachten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kapitalfolgekosten (Zinsen und Abschreibungen) anre  chenbarer Investiti-  onen sowie Rückstellungen für zukünftige Investitione  n (Errichtung, Aus-  bau, Erneuerung und Einrichtung) gelten als Betrieb  saufwand. Der Regie-  rungsrat legt die Höhe der anrechenbaren Kapitalfolg  ekosten und Rückstel-  lungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Leistungen der Gemeinwesen an anerkannte Institutio  nen werden grund-  sätzlich als leistungsbezogener Beitrag an die Taxen f  estgelegt (Subjektfi-  nanzierung). Sie werden direkt der Institution ausger  ichtet und vermindern  die in Rechnung gestellten Taxen entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Gesetz kann auch Subventionen vorsehen, welche nic  ht leistungsbezo-  gen ausgerichtet werden (Objektfinanzierung).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Genehmigung der Taxen
                            1   Der Regierungsrat legt für anerkannte Institutione  n generelle Höchsttaxen  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement bewilligt die massgebenden individu  ellen Taxen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In streitigen Fällen legt das Departement die indivi  duellen Taxen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vorbehalten bleiben Regelungen interkantonaler Verei  nbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Übernahme der Taxen
                            1   Schuldner oder Schuldnerin der Taxen sind grundsätzlic  h diejenigen Perso-  nen, welche die Leistungen beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gemeinwesen oder die Sozialversicherung vergütet  den anspruchsbe-  rechtigten Personen die Taxen ganz oder teilweise d  urch individuelle Sozi-  alleistungen nach diesem Gesetz. Werden die Taxen dur  ch die Sozialleistun-  gen nicht vollständig gedeckt, muss die Differenz dur  ch den Bezüger oder  die Bezügerin der Leistung getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Kostentragung durch Kanton und Einwohnergemeind en
                            1   Kanton und Einwohnergemeinden kommen in den ihnen zu  geordneten  Leistungsfeldern für die finanziellen Verpflichtungen  nach diesem Gesetz  auf.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton leistet die nach dem Bundesrecht verlangt  en kantonalen Bei-  träge an die Sozialversicherungen des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Infrastruktur- und Betriebskosten (Verwaltungsk  osten) der interinsti-  tutionellen Zusammenarbeit werden wie folgt getrage  n:  a)     Intake über
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Abgeltung der Ausgleichskasse des Kantons Sol othurn an
                            die Zweigstellen (AHV),
                        
                        
                    
                    
                    
                2. den Abgeltungsanteil des Kantons an die Zweigstel len (EL),
3. Beiträge der Einwohnergemeinden;
                            b)     Case-Management über
                        
                        
                    
                    
                    
                1. 40% von der Arbeitslosenversicherung,
2. 20% von der Invalidenversicherung im Rahmen des ad ministra-
                            tiven Durchführungskosten,
                        
                        
                    
                    
                    
                3. 40% von den Einwohnergemeinden.
§ 55 Lastenausgleich unter den Einwohnergemeinden
                            1   Folgende  Leistungen  unterliegen  unter  den  Einwohnerg  emeinden  dem  Lastenausgleich:  a)     Beiträge an die Ergänzungsleistungen;  b)     Beiträge an die interinstitutionelle Zusammenarb  eit;  c)     Alimentenbevorschussung;  d)     Arbeitslosenhilfe, soweit sie nicht über die Arb  eitslosenversicherung  finanziert werden;  e)     Suchthilfe;  f)*    Sozialhilfe;  g)*   Pflegekostenbeiträge nach § 144  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  h)*   Betreuungsbeiträge nach § 143  bis   und § 143  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Lastenausgleich umfasst alle Geldleistungen und   Rückerstattungen be-  ziehungsweise  nicht  eingebrachten  Forderungen,  einsch  liesslich  der  mit  dem Inkasso verbundenen Betreibungs- und Prozesskost  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kosten des Sozialdienstes und der Sozialadministrat  ion trägt die jewei-  lige Einwohnergemeinde unter Vorbehalt von Absatz 4 se  lber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Verwaltungskosten der Sozialregionen fallen in de  n Lastenausgleich  unter den Einwohnergemeinden, wenn  a)     die Sozialregion die gesetzlichen Vorgaben erfüllt u  nd die vom Re-  gierungsrat festgelegten quantitativen, qualitativen,   personellen und  wirtschaftlichen Anforderungen der Leistungserbringu  ng erfüllt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  b)     Sozialdienst und Sozialadministration mit mindestens   2.5 vollen Stel-  len geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Kanton vollzieht den Lastenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die in den Lastenausgleich fallenden Geldleistungen   und Verwaltungskos-  ten werden im Verhältnis der Einwohnerzahl nach der  aktuellen kantonalen  Bevölkerungsstatistik auf die Gesamtheit der Einwohn  ergemeinden verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Der Regierungsrat kann den Verteilschlüssel nach Ab  satz 6 ergänzen, um  für die Einwohnergemeinden und die Sozialregionen Anr  eize für eine effi-  zientere Organisation der dem Lastenausgleich unterli  egenden Aufgaben  zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Ausgabenbewilligungen
                            1   Der Kantonsrat bewilligt  a)     die  erforderlichen  jährlich  wiederkehrenden  Ausg  aben  im  Voran-  schlag endgültig;  b)     neue einmalige Ausgaben im Rahmen der verfassungs  mässigen Kom-  petenzordnung;  c)*    die Erhöhung des Kantonsanteils in der Prämienver  billigung nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 Absatz 3 bis zu einem Höchstbetrag von 30 Millionen   Franken end-  gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat  a)     beschliesst jährlich wiederkehrende oder einmali  ge Ausgaben für Er-  satzvornahmen bis zu einer Million Franken endgültig;  b)     gewährt  kantonale  Bürgschaften  bis  zu  fünf  Millio  nen  Franken  im  Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Einwohnergemeinden beschliessen die Ausgaben n  ach den Regelun-  gen der Gemeindeordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Verwendung von Mitteln aus dem Lotteriefonds und  anderen Fonds  bleibt ausdrücklich vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Gebührentarif
                            1   Kantonale Gebühren werden nach dem Gebührentarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kommunale Gebühren sind in rechtsetzenden Reglemente  n der Einwoh-  nergemeinde festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Prävention
2.1 Grundsätze
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57
                            bis  *  Ziel und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kanton und Einwohnergemeinden fördern Rahmenbedingu  ngen, die vor  sozialen Gefährdungen und Notlagen schützen und ein e  igenständiges, ver-  antwortungsbewusstes Leben begünstigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie stärken die Kompetenzen der Menschen, unabhängig  von ihrem sozia-  len Status und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigk  eit verantwortungsvoll  zu  handeln  und  befähigen  diese,  ein  eigenständiges,  verantwortungsbe-  wusstes Leben zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      BGS  615.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Verhältnisprävention
                            1   Der Kanton bekämpft die Ursachen einer sozialen Gefä  hrdung oder Not-  lage bei den einzelnen sozialen Verhältnissen, indem e  r  a)     Massnahmen in der Spezialgesetzgebung trifft;  b)     soziale Problemlagen thematisiert, darüber inform  iert und kommuni-  ziert, sowie Kampagnen in den jeweiligen Lebenswelten  durchführt;  c)     Fachstellen errichtet oder unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Verhaltensprävention
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kanton und Einwohnergemeinden fördern in den ihnen  nach dem Gesetz  zugewiesenen  Leistungsfeldern  die  Prävention  mit  geeig  neten  Massnah-  men, indem sie  a)     die individuellen Kompetenzen im sozialen Verhalten d  urch Erstbera-  tung, durch Vermittlung von Dienstleistungen sowie du  rch Massnah-  men der Ausbildung und durch Angebote des Trainings   stärken;  b)     Menschen durch Beratung, Unterstützung zur Selbsthi  lfe und Beglei-  tung befähigen, sich einer sozialen Gefährdung  zu ent  ziehen oder  aus einer sozialen Notlage zu befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59
                            bis  *  Bundes- und Drittmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat verwendet Bundes- und weitere Fina  nzmittel, insbeson-  dere den Alkoholzehntel und den kantonalen Fonds für   die Prävention und  Bekämpfung der Spielsucht, für Projekte der Vor- und  Nachsorge im Sozial-  und im Gesundheitsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton kann das Gewähren von Beiträgen in kommun  alen Leistungs-  feldern an Auflagen knüpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60* ...
2.2. Freiwilliges Engagement
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59
                            ter  *  Freiwilliges Engagement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Einwohnergemeinden fördern das freiwillige Eng  agement im Interesse  der Allgemeinheit; namentlich in den Leistungsfelder  n Alter, Pflege, Sozial-  hilfe und Integration.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie koordinieren und vernetzen die Angebote sowie Pr  ojekte untereinan-  der und sorgen dafür, dass ihr Engagement bezahlte  Arbeit nicht konkur-  renziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen
3.1. Sozialversicherungen nach Bundesrecht
§ 61 Ziel und Zweck
                            1   Ziel und Zweck der bundesrechtlichen Sozialversicher  ungen ergeben sich  aus dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So  zialversicherungs-  rechts (ATSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und der jeweiligen Spezialgesetzgebung des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Berufliche Vorsorge; Aufsicht
                            1   Das Departement führt die Aufsicht über die Vorsorg  eeinrichtungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 48 des Bundesgesetzes über die berufliche Al ters-, Hinterlassenen-
                            und Invalidenvorsorge (BVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Erlass von Mindestbeiträgen an die AHV, IV und E O
                            1   Die Ausgleichskasse beschliesst über Gesuche zum Er  lass von Mindestbei-  trägen an die AHV, IV und EO. Der Kanton ist vor dem Er  lass anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton trägt erlassene Mindestbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Vollzug der obligatorischen Krankenpflegeversiche rung durch
                            den Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Erstellung der Spitalplanung und der Spitallist  e im Sinne des Bundes-  gesetzes über die Krankenversicherung (KVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   richtet sich nach den Bestim-  mungen des Spitalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Der Regierungsrat erstellt die Planung und die  Liste  der  für  die  obligatorische  Krankenpflegeversiche  rung  zugelassenen  Pflegeheime.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Prämienverbilligung im Sinne des KVG richtet sich   nach den §§ 89 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                94.
                            3   Das Departement nimmt die übrigen dem Kanton nach d  er Gesetzgebung  des Bundes dem Kanton übertragenen Aufgaben im Berei  ch der obligatori-  schen Krankenpflegeversicherung wahr, soweit diese n  ach § 65 nicht den  Einwohnergemeinden übertragen sind. Es ist ermächti  gt  a)     die notwendigen Weisungen zu erlassen;  b)     über  bundesrechtliche  Ausnahmen  von  der  Versicheru  ngspflicht  zu  entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64
                            bis  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64
                            ter  *  Übernahme der Verlustscheine und gleichgesetzte Rec  htstitel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Revisionsstellen der Versicherer bestätigen die  Angaben der Versiche-  rer bezüglich der Verlustscheine.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  830.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  831.40  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )      SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )      BGS  817.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Meldet der Versicherer dem Departement, dass er ein  e Betreibung einge-  leitet hat, zeigt das Departement dem Versicherer an,   ob die betriebenen  Forderungen  wegen  Sozialhilfe-  oder  Ergänzungsleistungs  bezugs  bereits  vor Ausstellung eines Verlustscheines vergütet werden.   Die schriftliche Mit-  teilung des Departments gilt als Rechtstitel, der e  inem Verlustschein gleich-  gesetzt  ist.  Betreibungskosten,  welche  nach  Meldung  des  Departements  entstanden sind, werden nicht vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Vollzug durch die Einwohnergemeinden
                            1   Die Einwohnergemeinden  a)     sorgen dafür und kontrollieren, dass ihre Einwoh  ner und Einwohne-  rinnen die Versicherungspflicht einhalten;  b)     informieren die Bevölkerung situativ über die Versi  cherungspflicht;  c)     können von jeder Person in der Einwohnergemeinde   einen Versiche-  rungsnachweis verlangen; neu zuziehende Personen haben   den Nach-  weis innert 14 Tagen  nach der Anmeldung  bei der Ein  wohnerkon-  trolle zu erbringen;  d)     weisen versicherungspflichtige Personen ohne nach  gewiesenen Ver-  sicherungsschutz direkt einem Versicherer der sozialen   Krankenversi-  cherung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Familienzulagen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.1. Grundsatz
§ 66* Ziel und Zweck
                            1   Die Familienzulagen bezwecken, anspruchsberechtigte Fa  milien zu unter-  stützen und zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2. Verfahren*
§ 67* ...
§ 68* ...
§ 69* ...
§ 70* ...
§ 71* Unterstellung und Beitragspflicht nichterwer bstätiger Personen
                            1   Nichterwerbstätige  Personen gehören  der  Familienaus  gleichskasse  derje-  nigen AHV-Ausgleichskasse an, der sie die AHV-Beitr  äge entrichten. Wenn  diese in ihrem Wohnsitzkanton keine Familienausgleich  skasse führt, ist die  kantonale Familienausgleichskasse zuständig.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71
                            bis  *  Unterstellung und Beitragspflicht Selbständigerwer  bender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Selbständigerwerbende  gehören  der  Familienausgleichs  kasse  derjenigen  AHV-Ausgleichskasse an, der sie die AHV-Beiträge en  trichten. Wenn diese  im Kanton des Sitzes ihres Unternehmens oder, wenn ein   solcher fehlt, in  ihrem Wohnsitzkanton keine Familienausgleichskasse fü  hrt, ist die kanto-  nale Familienausgleichskasse zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72* Finanzierung der Familienausgleichskassen
                            1   Die  Beiträge  an  die  Familienausgleichskassen  werden    in  Prozenten  der  AHV-pflichtigen Lohnsumme erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Von  nichterwerbstätigen  Personen,  deren  AHV-Beitrag    den  Mindestbei-  trag nach Artikel 10 AHVG übersteigt, werden Beiträg  e in Prozenten des  AHV-Beitrags erhoben. Der Regierungsrat setzt den Pr  ozentsatz einheitlich  für  alle  Familienausgleichskassen,  die  das  vorliegen  de  Gesetz  vollziehen,  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis   Von  Selbständigerwerbenden  werden  Beiträge  in  Prozent  en  des AHV-  pflichtigen Einkommens erhoben. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter   Die Familienausgleichskassen legen die Höhe der Bei  träge auf den AHV-  pflichtigen Lohnsummen und auf den AHV-pflichtigen E  inkommen der Selb-  ständigerwerbenden in Prozenten fest.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Beiträge an die kantonale Familienausgleichskas  se werden vom Ver-  waltungsrat festgesetzt und sind für die ihr angesch  lossenen Beitragspflich-  tigen der Gruppen der Arbeitgebenden und Arbeitnehm  enden nicht bei-  tragspflichtiger Arbeitgebender einerseits und der  Selbständigerwerbenden  andererseits gleich hoch.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Beiträge dienen dazu, die Familienzulagen zu fina  nzieren, die Verwal-  tungskosten  der  Familienausgleichskassen  abzugelten,  eine  angemessene  Schwankungsreserve zu bilden und allfällige Zahlungen   an die Lastenaus-  gleiche zu finanzieren.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73* Lastenausgleich betreffend Familienzulagen an A rbeitnehmende
1. Durchführung
                            1   Unter den zugelassenen Familienausgleichskassen wir  d für jedes Kalender-  jahr ein Lastenausgleich durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  kantonale  Familienausgleichskasse  führt  das  Las  tenausgleichsverfah-  ren durch. Die daraus entstehenden Kosten werden ihr   vergütet und durch  einen  Zuschlag  auf  den  Beitragszahlungen  in  den  Laste  nausgleich  finan-  ziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Revisionsstelle der kantonalen Familienausgleic  hskasse erstellt zu Han-  den des Verwaltungsrats einen Bericht über die geset  zeskonforme Durch-  führung des Ausgleichsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74* 2. Ermittlung des Lastenausgleichs- und Risi kosatzes
                            1   Der Lastenausgleich basiert auf einem Lastenausgleic  hssatz und einem Ri-  sikosatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der in Prozenten ausgedrückte Lastenausgleichssatz er  gibt sich aus dem  Verhältnis zwischen den von allen Familienaugleichskass  en im gesetzlichen  Umfang  ausgerichteten  Familienzulagen  und  der  AHV-pfl  ichtigen  Lohn-  summe aller Familienausgleichskassen. Die Familienzul  agen nichterwerbstä-  tiger Personen werden dabei nicht berücksichtigt. D  er Risikosatz in Prozen-  ten berechnet sich auf die gleiche Weise wie der Las  tenausgleichssatz, be-  tragspflichtigen Lohnsumme der einzelnen Familienausgl  eichskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse  ergibt sich aufgrund  der gleichen Berechnung bezogen auf die betreffende  Familienausgleichs-  kasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75* 3. Ausgleichsverfahren
                            1   Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz u  nter dem Lastenaus-  gleichssatz liegt, zahlen den entsprechenden Differen  zbetrag in den Lasten-  ausgleich ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Familienausgleichskassen,  deren  eigener  Risikosatz  ü  ber  dem  Lastenaus-  gleichssatz liegt, erhalten einen entsprechenden Dif  ferenzbetrag aus dem  Lastenausgleich ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76* Lastenausgleich betreffend Finanzierung der Fami lienzulagen an
                            nichterwerbstätige Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Unter den Familienausgleichskassen nach den §§ 38 u  nd 39 wird für jedes  Kalenderjahr ein besonderer Lastenausgleich betreffen  d Finanzierung der  Familienzulagen an nichterwerbstätige Personen durchg  eführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  kantonale  Familienausgleichskasse  führt  das  Las  tenausgleichsverfah-  ren durch. Die daraus entstehenden Kosten werden ihr   aus den Lastenaus-  gleichszahlungen vergütet. Der Kanton übernimmt einen  allfälligen Fehlbe-  trag der Durchführungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Familienausgleichskassen, deren Beitragseinnahmen vo  n nichterwerbstäti-  gen Personen höher sind als die an nichterwerbstäti  ge Personen ausgerich-  teten gesetzlichen Familienzulagen einschliesslich der   Verwaltungskosten,  zahlen den Überschuss in diesen Lastenausgleich. Famil  ienausgleichskassen,  deren Beitragseinnahmen von nichterwerbstätigen Pers  onen tiefer sind als  die an nichterwerbstätige Personen ausgerichteten g  esetzlichen Familienzu-  lagen  einschliesslich  der  Verwaltungskosten,  erhalte  n  den  Fehlbetrag  aus  dem Lastenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Reichen die Überschusszahlungen in den besonderen La  stenausgleich nicht  aus, um die Fehlbeträge zu decken, trägt der Kanton di  e Differenz. Resul-  tiert nach den Ausgleichszahlungen ein Überschuss im   besonderen Lasten-  ausgleich, wird er zur Finanzierung der Ausgleichszahlu  ngen in Folgejahren  verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76
                            bis  *  Ergänzendes Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgem  einen Teil des So-  zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und des AHVG finden  Anwendung, soweit das FamZG, die Verordnung über die   Familienzulagen  (FamZV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   das Sozialgesetz und die kantonalen Vollzugsvorschrifte  n keine  Regelung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Insbesondere sind die Bestimmungen des AHVG und die   entsprechenden  Ausführungsbestimmungen anwendbar auf  a)     die Kassenrevision und die Kontrolle der Arbeitgebe  nden;  b)     die Festsetzung und den Bezug der Beiträge samt Verzu  gszinsen. Dies  gilt ebenfalls für die Beiträge an die Lastenausglei  che nach den §§ 73  bis 76.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  830.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  836.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76
                            ter  *  Verwendung der AHV-Versichertennummer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Alle nach Sozialgesetz anerkannten Familienausgleichsk  assen sind berech-  tigt, die AHV-Versichertennummer systematisch zu verwen  den, um die Fa-  milienzulagenregelung durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77* ...
§ 78* ...
§ 79* ...
§ 80* ...
3.3. Ergänzungsleistungen
3.3.1. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
                            Invalidenversicherung*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Ziel und Zweck
                            1   Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder gewöhnlic  hem Aufenthalt im  Kanton Solothurn haben im Rahmen der Bundesvorschrifte  n Anspruch auf  Ergänzungsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Bundesvorgaben und kantonale Bemessungsgrundla gen
                            1   Die Leistungen richten sich grundsätzlich nach den Vo  rgaben des Bundes-  gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter  lassenen- und Invali-  denversicherung (ELG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit die Kantone nach ELG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   dazu ermächtigt sind, bestimmt der Regie-  rungsrat insbesondere:  a)     die persönlichen Auslagen der Heimbewohner und H  eimbewohnerin-  nen;  b)     die Begrenzung der Kosten, die wegen eines Aufenth  alts in einem  Heim berücksichtigt werden, soweit dadurch keine So  zialhilfe bean-  sprucht werden muss;  c)     die Begrenzung der Vergütung von Kosten, die wegen  Krankheit o-  der  Behinderung  entstehen  im  Rahmen  der  wirtschaftl  ichen  und  zweckmässigen Leistungserbringung;  d)     den anrechenbaren Vermögensverzehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Grundstücke, die nicht zu eigenen Wohnzwecken der le  istungsbezieheden  oder einer in die EL-Berechnung eingeschlossenen Pe  rson dienen, werden  zum Verkehrswert in die Berechnung eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Anmeldung
                            1   Anmeldungen zum Bezug einer Ergänzungsleistung sind  der AHV-Zweig-  stelle einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  831.30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  831.30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Durchführung
                            1   Die Ausgleichskasse entscheidet über das Begehren  nach Artikel 49 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ATSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   in der Regel mit einer Verfügung und zahlt die Ergä  nzungsleistun-  gen in der Regel monatlich aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ausgleichskasse führt über die Aufwendungen fü  r Ergänzungsleistun-  gen und die ihr erwachsenen Verwaltungskosten je ein  e besondere Rech-  nung, macht über das Departement die Bundes-, Kanton  s- und Gemeinde-  beiträge geltend und rechnet nach Abschluss des Rec  hnungsjahres ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bestimmungen zum Vollzug der AHV und IV (Organisat  ion, Geschäfts-  führung, Aufsicht, Verantwortlichkeit sowie Revision)   sind sinngemäss an-  zuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Verwaltungskosten
                            1   Kanton und Einwohnergemeinden vergüten der Ausgleich  skasse die Kos-  ten, die ihr durch die übertragene Aufgabe erwachse  n, entsprechend dem  auf  die  Ergänzungsleistungen  zur  Alters-  und  Hinterl  assenenversicherung  beziehungsweise  auf  die  Ergänzungsleistungen  zur  Invali  denversicherung  entfallenden Anteil.*
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3.2. Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien*
§ 85
                            bis  *  Anspruchsberechtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Personen haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen fü  r Familien, wenn  sie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:  a)     sie haben Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt i  m Kanton Solo-  thurn und erfüllen diese Voraussetzungen ununterbroch  en während
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jahren unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem a  n die Ergän-  zungsleistung für Familien verlangt wird;  b)     sie leben in häuslicher Gemeinschaft mit Kindern  unter 6 Jahren;  c)     sie erzielen ein Bruttoeinkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bei Familien mit mindestens einem Kind unter 3 Jah ren und
                            entweder einer erwachsenen Person von mehr als 7‘500   Fran-  ken oder zwei erwachsenen Personen von mehr als 30'00  0 Fran-  ken;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. bei Familien ohne Kinder unter 3 Jahren und entwed er einer
                            erwachsenen Personen von mehr als 15'000 Franken oder   zwei  erwachsenen Personen von mehr als 30'000 Franken;  d)     die anerkannten Ausgaben nach § 85  quinquies   übersteigen die anrechen-  baren Einnahmen nach § 85  sexies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Kinder im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gelten:  a)     Kinder, zu denen ein Kindsverhältnis im Sinne des Zi  vilgesetzbuches  besteht;  b)     Stiefkinder;  c)     Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pfle  ge und Erziehung  aufgenommen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Lebt ein Elternteil mit einem Partner oder einer Pa  rtnerin ohne gemein-  same Kinder länger als zwei Jahre in häuslicher Gemei  nschaft, so werden  deren Einkommen zusammengezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  830.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85
                            ter  *  Anspruchskonkurrenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung  zur AHV und zur IV  schliesst den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für  Familien aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hat mehr als eine Person für das gleiche Kind Anspr  uch auf Ergänzungs-  leistungen für Familien, so steht der Anspruch in fo  lgender Reihenfolge der  Person zu, welche:  a)     die Obhut inne hat;  b)     die elterliche Sorge innehat und sofern diese gem  einsam ausgeübt  wird, der Mutter;  c)     dauernd und unentgeltlich für das Kind aufkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85
                            quater  *   Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleist  ung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die jährliche Ergänzungsleistung für Familien entspr  icht dem Betrag, um  den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnah  men übersteigen,  darf aber im Kalenderjahr das Doppelte des jährliche  n Mindestbetrages der  Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG nicht übers  chreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zählt die Familie mehr als zwei Kinder, wird der Höch  stbetrag im Sinne von  Absatz 1 um 5'000 Franken für jedes weitere Kind hina  ufgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Besteht der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für  Familien nicht wäh-  rend eines ganzen Jahres, so wird der Höchstbetrag n  ach Massgabe der An-  spruchsdauer begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  anerkannten  Ausgaben  und  anrechenbaren  Einnahm  en  der  Familie  werden zusammengerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Zur Familie gehören:  a)     die anspruchsberechtigte Person;  b)     die Kinder nach § 85  bis  ;  c)     der Ehegatte, wenn die Ehe nicht gerichtlich get  rennt ist;  d)     andere Personen, die zu den Kindern im Sinne von §  85  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                1. ein Verwandtschafts- oder Pflegeverhältnis haben u nd mit
                            ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. kein Verwandtschafts- oder Pflegeverhältnis haben, aber mit
                            ihnen länger als zwei Jahre in häuslicher Gemeinscha  ft leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85
                            quinquies  * Anerkannte Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit Ausnahme der Prämien für die obligatorische Kra  nkenpflegeversiche-  rung richten sich die anerkannten Ausgaben nach Art  ikel 10 ELG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Bei den Prämien für die obligatorische Krankenpfleg  eversicherung wer-  den die Prämien der Grundversicherung berücksichtigt  , maximal jedoch die  kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorisch  e Krankenpflegeversi-  cherung. Diese Leistungen gelten als Prämienverbillig  ung und werden di-  rekt dem Krankenversicherer ausbezahlt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann den Betrag für den Lebensbed  arf und den Betrag  für die Mietzinsausgaben jeweils um maximal 20 Prozent   vermindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  831.30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85
                            sexies  *    Anrechenbare Einnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Folgende Beträge werden pro Jahr immer als Nettoerw  erbseinkommen an-  gerechnet:  a)     bei Familien mit mindestens einem Kind unter 3 Jah  ren und
                        
                        
                    
                    
                    
                1. einer erwachsenen Person 10‘000 Franken
2. zwei erwachsenen Personen40'000 Fran-
                            ken  b)     bei Familien ohne Kinder unter 3 Jahren und
                        
                        
                    
                    
                    
                1. einer erwachsenen Person 20'000 Franken
2. zwei erwachsenen Personen40'000 Fran-
                            ken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das tatsächlich erzielte jährliche Nettoerwerbseink  ommen, welches über  den Beträgen nach Absatz 1 liegt, wird bis zu nachste  henden Beträgen zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 Prozent angerechnet:  a)     10'000 Franken bei Familien mit einer erwachsenen   Person;  b)     20'000 Franken bei Familien mit zwei erwachsenen P  ersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vom gesamten Reinvermögen der Familie wird ein Zehnt  el angerechnet,  soweit es 40‘000 Franken übersteigt; verfügt die Famil  ie über Grundeigen-  tum, kommen die Bestimmungen der EL zur AHV/IV zur Anwen  dung.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im Übrigen ist Artikel 11 ELG anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85
                            septies  *   Anmeldung und Verfahren*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Anmeldung  zum  Bezug  von  Ergänzungsleistungen  für  Fa  milien  ist  beim  Departement  einzureichen.  Dieses  ist  auch  für  d  en  Vollzug  zustän-  dig. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Arti  keln 34 ff. des Gesetzes  über  den  Allgemeinen  Teil  des  Sozialversicherungsrecht  s  (ATSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Die  Er-  gänzungsleistungen  für  Familien  werden  in  der  Regel  monatlich  ausbe-  zahlt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85
                            octies  *    Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ergänzungsleistungen für Familien werden einschliess  lich der Vollzugskos-  ten aus Beiträgen von steuerpflichtigen juristischen   Personen finanziert, die  der Beitragspflicht an die Familienausgleichskassen  unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Beiträge gilt ein separater Beitragssatz von  maximal 0.15% der für  die  Familienzulagen  verbindlichen  Lohnsummen.  Der  Regi  erungsrat  legt  den effektiven Beitragssatz jährlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verfahren und Vollzug zum Erheben der Beiträge richten   sich analog nach  den bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen zu   den Familienzu-  lagen und den Familienausgleichskassen; davon ausgeno  mmen sind die Be-  stimmung betreffend die Lastenausgleiche gemäss § 73   bis § 76.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  830.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4. Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
3.4.1. Prämienverbilligung
§ 86 Ziel und Zweck
                            1   Die Prämienverbilligung erfolgt in Vollzug des Bunde  sgesetzes über die  Krankenversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Persönliche Anspruchsvoraussetzungen
                            1   Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der o  bligatorischen Kran-  kenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgeleg  ten Prozentsatz des  massgebenden Einkommens übersteigen, haben Anspruch   auf Beiträge zur  Prämienverbilligung, wenn sie  a)     bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die   obligatorische  Krankenpflegeversicherung versichert sind;  b)     am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothu  rn Wohnsitz hat-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben ei  nen Gesamtanspruch  auf Prämienverbilligung. Sie können eine getrennte A  uszahlung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Massgebend sind die persönlichen und familiären Ver  hältnisse am 1. Ja-  nuar des Anspruchsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Anrechenbare Prämien
                            1   Der Regierungsrat legt generelle Richtprämien für  die Berechnung des An-  spruches auf Prämienverbilligung fest. Dabei orienti  ert er sich an kantona-  len Durchschnittsprämien der obligatorischen Kranken  pflegeversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 Berechnung des Anspruches
                            1   Das massgebende Einkommen basiert auf Steuerwerten  der letzten rechts-  kräftigen Steuerveranlagung nach kantonalem Steuergese  tz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und besteht  aus  einem  korrigierten  satzbestimmenden  Einkommen  un  d  einem  Anteil  des satzbestimmenden Vermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat  a)     legt die Parameter, den Anteil des steuerbaren Ve  rmögens und den  Prozentsatz des massgebenden Einkommens fest;  b)     kann die Auszahlung von minimalen Prämienverbilli  gungsbeiträgen  ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Personen, welche nach Ermessen steuerlich veranlagt   werden, haben kei-  nen Anspruch auf Prämienverbilligung.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 Sonderfälle
                            1   Der Anspruch auf Prämienverbilligung in Sonderfällen  , insbesondere für  Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder Sozial  hilfe beziehen,  für selbständig besteuerte Personen in Ausbildung,  quellenbesteuerte Per-  sonen, asyl- und schutzsuchende Personen, kann der Re  gierungsrat abwei-  chend regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      BGS  614.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Weicht das in einem späteren Zeitpunkt rechtskräft  ig festgesetzte steuer-  bare Einkommen wesentlich von dem der Berechnung der   Prämienverbilli-  gung zugrundeliegenden Einkommen ab, kann im Kalender  jahr ein Antrag  auf Nachvergütung gestellt oder von Amtes wegen eine  Rückerstattung ein-  geleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Entsprechen  die  Steuerwerte  der  gesuchstellenden  Pe  rson  offensichtlich  nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ist a  uf diese abzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Auszahlung
                            1   Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt dire  kt an die Versicherer.  Die Versicherer bringen die so übermittelten Prämien  beiträge von den Prä-  mien des laufenden Jahres in Abzug und weisen die Pr  ämienverbilligung  gegenüber den Versicherten im Einzelfall aus.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 Drittauszahlung
                            1   Die  von  den  Einwohnergemeinden  übernommenen  Zahlung  en  werden  ausgerichtet an:  a)     Behörden, Amtsstellen, Sozialdienste, Angehörige o  der Dritte, wel-  che Mitgliederleistungen der obligatorischen Kranken  pflegeversiche-  rung von Versicherten bevorschussen;  b)     Versicherer, bei denen fällige Prämien für die ob  ligatorische Kranken-  pflegeversicherung Versicherter ausstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Auszahlung kann nur so weit erfolgen, als Zahlu  ngen, Vorschüsse oder  ausstehende Prämien nachgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4.2. Finanzierung
§ 93 Bundes- und Kantonsbeiträge
                            1   Die Prämienverbilligung wird finanziert mit:  a)     Beiträgen des Bundes;  b)     Beiträgen des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonsbeitrag entspricht 80% des Bundesbeitrag  s.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Den Kantonsbeitrag legt der Kantonsrat endgültig fes  t. Er kann den Kan-  tonsbeitrag um höchstens 30 Millionen Franken erhöhe  n.*
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5. Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe
3.5.1. Alimentenbevorschussung
§ 94 Ziel und Zweck
                            1   Die Alimentenbevorschussung bezweckt die Existenzsiche  rung des Kindes  in  wirtschaftlich  bescheidenen  Verhältnissen,  indem  sein  Unterhaltsan-  spruch subsidiär und bedarfsgerecht erfüllt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 Anspruch
                            1   Anspruch auf Bevorschussung haben Kinder, die nicht  mit beiden Eltern  zusammenwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist das Kind, nachdem es mündig geworden ist, noch  in Ausbildung, so be-  steht sein Anspruch auf Bevorschussung so lange, bis   die Erstausbildung or-  dentlicherweise abgeschlossen werden kann, längsten  s aber bis zum zurück-  gelegten 25. Altersjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge des Vaters od  er der Mutter, die in  einer vollstreckbaren Verfügung, einem vollstreckbaren   Urteil oder einem  Unterhaltsvertrag festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vorschüsse werden auch gewährt, wenn die Höhe der U  nterhaltsbeiträge  noch nicht gerichtlich oder vertraglich festgesetzt i  st oder nicht festgestellt  werden konnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Vorschüsse werden nur bezahlt für  a)     Unterhaltsbeiträge, die im Zeitpunkt der ersten  Gesuchstellung nicht  seit mehr als drei Monaten verfallen sind;  b)     Laufende Unterhaltsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Keine Vorschüsse werden gewährt, wenn sich der gewöh  nliche Aufenthalt  des Kindes im Ausland befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Anspruchsgrenze
                            1   Vorschüsse werden nur geleistet, wenn das jährliche  , steuerbare Einkom-  men  a)     des anspruchberechtigten Kindes 14'000 Franken nic  ht übersteigt;  b)     des Elternteils oder bei Wiederverheiratung seine  r Familie, bei der das  Kind lebt, nach Abzug der bevorschussten Alimente 44'0  00 Franken  nicht übersteigt;  c)     des Elternteils, bei dem das Kind lebt, und jenes   der Partnerin oder  des Partners des Elternteils, nach Abzug der bevorsc  hussten Alimente  zusammen 44‘000 Franken nicht übersteigt, und nach de  m Steuerge-  setz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   für den Elternteil der Familientarif zur Anwendung g  elangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  kann  die Einkommensgrenzen  entsp  rechend  der  Ent-  wicklung  der  steuerbaren,  durchschnittlichen  Jahres  einkommen  um  10 %  nach oben oder unten anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht de  r wirtschaftlichen Leis-  tungsfähigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchs  tellers, ist auf diese ab-  zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Keine Vorschüsse werden gewährt, wenn das Kind, der E  lternteil oder die  Familie bei der das Kind lebt, steuerbares Vermögen au  sweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 Umfang des Vorschusses
                            1   Der  Vorschuss  entspricht  maximal  dem  gerichtlich,  be  hördlich  oder  ver-  traglich festgelegten individuellen Unterhaltsbeitra  g, höchstens aber dem  Durchschnitt  der  minimalen  und  maximalen  einfachen  W  aisenrente  nach  dem  Bundesgesetz  über  die  Alters-  und  Hinterlassenen  versicherung  (AHVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Regelmässige Teilzahlungen der unterhaltspflichtige  n Person werden an  den Vorschuss angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist der Unterhaltsbeitrag noch nicht festgesetzt, s  o legen die Bevorschus-  sungs- und Inkassostellen den Vorschuss im Rahmen de  r generellen Begren-  zung einheitlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      BGS  614.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  831.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 Verfahren
                            1   Die gesuchstellende Person hat glaubhaft zu machen,   dass die Unterhalts-  beiträge nicht im Umfang der möglichen Bevorschussun  gshöhe einzubrin-  gen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorschüsse werden auf Gesuch hin verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bevorschussungs- und Inkassostelle überprüft pe  riodisch, ob die Vo-  raussetzungen noch erfüllt sind und hebt die Bevorsch  ussung auf, wenn die  Voraussetzungen zur Ausrichtung von Vorschüssen nicht me  hr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 Inkasso in Bevorschussungsfällen
                            1   Die  Bevorschussungs-  und  Inkassostelle  treibt  die  bevorschussten  Unter-  haltsbeiträge beim Unterhaltsschuldner oder der Unt  erhaltsschuldnerin ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bevorschussungs- und Inkassostelle schöpft alle   rechtlichen Möglichkei-  ten aus und erwirkt Zahlungen, indem sie insbesonde  re:  a)     Rechtshandlungen  nach  dem  Bundesgesetz  über  die  Sc  huldbetrei-  bung und den Konkurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   vornimmt;  b)     Lohnzessionen und Direktzahlungen geltend macht;  c)     Kinderrenten der Sozialversicherungen direkt zusprech  en oder über-  weisen lässt;  d)     Arrestforderungen  von  Vorsorgeguthaben  nach  dem  Bu  ndesgesetz  über die berufliche Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   stellt;  e)     Sicherheitsleistungen beantragt;  f)  Strafanträge  wegen  Vernachlässigung  der  Unterstützu  ngspflichten  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nicht  einbringbare  Forderungen  sind  von  den  Einwohn  ergemeinden  zu  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5.2. Inkassohilfe
§ 100 Ziel und Zweck
                            1   Die Inkassohilfe bezweckt, den Unterhaltsanspruch d  es Kindes und den Un-  terhaltsanspruch geschiedener Ehegatten zu vollstrec  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Inkassoaufträge
                            1   Auf Gesuch hin führt die Bevorschussungs- und Inkas  sostelle in geeigneter  Weise auch das Inkasso nicht bevorschusster Kinderal  imente und anderer  nicht einbringbarer Unterhaltsbeiträge in der Schwei  z, die einer unterhalts-  berechtigten Person persönlich zustehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bevorschussungs- und Inkassostelle bearbeitet  auch Gesuche vom und  ins Ausland. Der Regierungsrat bestimmt die kantona  le Verbindungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102 Kostentragung
                            1   Die  mit  dem  Inkassoauftrag  zusammenhängenden  Vollst  reckungs-  und  Verfahrenskosten werden von der unterhaltsberechtigte  n Person getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Erwachsenenalimenten wird zur Deckung des Verwal  tungsaufwandes  eine Gebühr von 4% des Inkassoerfolges erhoben. In H  ärtefällen und aus  Billigkeitsgründen kann die Gebühr erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  281.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  831.40  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Inkassohilfe für Kinderunterhaltsbeiträge erfol  gt unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103 Einstellung des Inkassoauftrages
                            1   Der Inkassoauftrag wird eingestellt bei Rückzug des   Inkassoauftrags und  bei objektiver Uneinbringlichkeit, in jedem Fall aber   ein Jahr nach Eingang  der letzten Zahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein allfälliger Verlustschein wird der unterhaltsbe  rechtigten Person ausge-  händigt, sobald die Betreibungskosten gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104 Organisation der Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe
                            1   Der  Kanton  gewährt  im  Namen  der  Einwohnergemeinden  die  Hilfeleis-  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die mit der Hilfeleistung beauftragte kantonale Ste  lle hört die kommuna-  len oder regionalen Sozialorgane an.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Unterstützung und Hilfe in Lebens- und
                            Problemlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1. Familie, Kinder, Jugend und Alter
4.1.1. Familie, Kinder und Jugend*
§ 105 Ziel und Zweck
                            1   Kanton und Einwohnergemeinden sorgen für Strukturen,   die Familien un-  terstützen und den Zugang zu Angeboten der frühen Förd  erung sicherstel-  len.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Angebote der frühen Förderung gelten sämtliche  Angebote, die den  Kindern im Vorschulalter und ihren Bezugspersonen off  enstehen und die  Lern- und Entwicklungsprozesse dieser Kinder unterstüt  zen und ihnen ein  sicheres und gesundes Aufwachsen ermöglichen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 Beratungs- und Begleitungsangebot*
                            1   Die Einwohnergemeinden stellen ein niederschwellig  es Angebot an Bera-  tung und Begleitung für Familien zur Verfügung. Dieses   bietet allgemeine  und spezifische Hilfestellungen an, um*  a)*    Eltern, Erziehungsberechtigte und weitere famili  äre Bezugspersonen  in ihren Betreuungs- und Erziehungskompetenzen zu stä  rken,  b)*   sie bei Problemen in der Familienarbeit zu unters  tützen und  c)*    die gesunde Entwicklung bei den Kindern zu förder  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106
                            bis  * Elternbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton bietet Eltern Bildungsmöglichkeiten, die   sie in ihren Kompe-  tenzen für die Familienarbeit stärken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106
                            bisbis  *   Frühe Sprachförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für Kinder mit unzureichenden Deutschkenntnissen best  eht spätestens ein  Jahr vor dem obligatorischen Schuleintritt ein freiwi  lliges Angebot der frü-  hen Sprachförderung. Die Einwohnergemeinden können m  ittels Verfügung  Kinder  mit  unzureichenden  Deutschkenntnissen  gemäss  Sp  rachstanderhe-  bung  spätestens  im  Jahr  vor  dem  obligatorischen  Schul  eintrittsalter  ver-  pflichten, ein solches Angebot der frühen Sprachförd  erung zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einwohnergemeinden sorgen für:  a)     die Abklärung des sprachlichen Förderbedarfs, wob  ei die kantonalen  Vorgaben zu beachten sind;  b)     die  Sicherstellung  eines  bedarfsgerechten  Angebot  s  der  frühen  Sprachförderung, wobei die Förderung in Spielgruppen o  der im Rah-  men von Angeboten der familienergänzenden Kinderbetre  uung zu  erfolgen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verzichten die Einwohnergemeinden auf eine Verpflicht  ung des Besuchs  eines Angebots der frühen Förderung, können sie von d  en Erziehungsbe-  rechtigen einen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit   entsprechenden Bei-  trag verlangen, soweit dadurch nicht in das Existenzmi  nimum eingegriffen  wird. Erfolgt der Besuch eines Angebots der frühen  Sprachförderung auf  Verfügung der Einwohnergemeinde, ist dieser Besuch d  urch die Einwohner-  gemeinde zu finanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Erhebu  ng der Deutschkennt-  nisse in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Er führt nach drei Jahren seit Inkrafttreten der B  estimmungen zur frühen  Sprachförderung eine Evaluation zu den Auswirkungen d  urch und erstellt  im Anschluss einen entsprechenden Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106
                            ter  * Koordination und Weiterentwicklung*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton koordiniert die Angebote für Familien, de  r frühen Förderung  und der Elternbildung und fördert deren Weiterentwi  cklung, indem er:*  a)*    Einwohnergemeinden  sowie  öffentliche  und  private    Institutionen  fachlich berät;  b)*   Projekte und Massnahmen unterstützt;  c)*    Angebote den Einwohnergemeinden bekannt macht u  nd untereinan-  der vernetzt;  d)*   die Entwicklung auswertet und darüber berichtet  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er beteiligt sich in angemessener Weise an den Qua  litätsentwicklungskos-  ten für die frühe Sprachförderung. Der Regierungsrat   legt die Voraussetzun-  gen und den Umfang der Beteiligung in einer Verordnu  ng fest.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107 Förderung familienergänzender Betreuungsangebo te
                            1   Die Gemeinden fördern familienergänzende Betreuung  sangebote, indem  sie insbesondere Hilfe leisten:  a)     für familien- und schulergänzende Betreuungsange  bote, wie Tages-  schulen, Mittagstische, Aufgabenhilfe;  b)*   für familienergänzende  Betreuungsangebote, wie  Kinderhorte und  Kindertagesstätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108 Schulsozialarbeit
                            1   Die  Einwohnergemeinden  können  an  den  öffentlichen  Volksschulen  im  Rahmen der Jugendhilfe für die Schulsozialarbeit sorg  en.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schulsozialarbeit  a)     hilft mit, soziale und kulturelle Schwierigkeiten  bei der Lebensbewäl-  tigung von Schülern und Schülerinnen frühzeitig zu erken  nen, zu ver-  hindern oder zu bewältigen;  b)     interveniert in sozialen Krisensituationen sofort u  nd gezielt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Schulsozialarbeit arbeitet mit den Kindern und Ju  gendlichen, Eltern  betroffener Kinder und Jugendlichen, Lehrpersonen, sc  hul- und jugendpsy-  chologischen und –psychiatrischen Diensten sowie sozia  len Diensten situativ  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109* ...
§ 110 Pflegekinder
                            1   Der Kanton bewilligt und beaufsichtigt die Aufnahme   von unmündigen  Personen ausserhalb des Elternhauses (Pflegekinder)   und sorgt für eine Leis-  tungsvergütung nach den Vorgaben der §§ 51 bis 53.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Pflegekinderaufsicht  erstreckt  sich  über  die  Fa  milienpflege,  Tages-  pflege und Heimpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Voraussetzungen der Bewilligung und Aufsicht ric  hten sich nach der  Verordnung des Bundes über die Aufnahme von Kindern zu  r Pflege und zur  Adoption (PAVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vorbehalten bleiben Bestimmungen für Institutionen,   die nach diesem Ge-  setz  oder  der  Spezialgesetzgebung  einer  besonderen  Bewi  lligungspflicht  und Aufsicht unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110
                            bis  * Finanzierung der Familien- und Heimpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton sichert Kindern, die vorübergehend oder da  uerhaft nicht bei  ihren Eltern leben können, in Ergänzung der nach §  9 vorbehaltenen Leis-  tungen mit Betreuungszulagen den Aufenthalt in Pfleg  efamilien und Hei-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die verrechenbaren Kosten der Familien- und Heimpfleg  e setzen sich zu-  sammen aus:  a)     Hotelleriekosten  (einschliesslich  Unterkunft,  Ver  pflegung,  Investiti-  onskostenpauschale, Ausbildungspauschale);  b)     Betreuungskosten in der Regel ohne Schule und Aus  bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nicht übernommen werden Auslagen für die persönlic  he Ausstattung des  Kindes, die individuelle Freizeitgestaltung sowie Fahrtk  osten nach Hause o-  der bei individuellen Ferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Betreuungszulagen sind kantonal getragene Sozial  hilfeleistungen, die  nicht unter den Lastenausgleich nach § 55 fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  Betreuungszulagen  werden  direkt  an  die  Pflegefa  milien  oder  Heime ausgerichtet oder an Behörden, die einen Aufe  nthalt bevorschusst  haben. An Pflegefamilien oder Heime ohne Betriebs-  oder Pflegeplatzbewil-  ligung werden keine Zulagen geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Für den Zugang und die Finanzierung von ausserkantonal  en Angeboten  gelten die Vorgaben gemäss § 46 Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  211.222.238  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110
                            ter  * Koordination und Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton führt eine Fachstelle für Angebote in de  r Familien- und Heim-  pflege mit dem Auftrag,  a)     die Finanzierung von Aufenthalten gemäss § 110  bis   zu regeln;  b)     die  Kindesschutzbehörden  und  Beistandspersonen  übe  r  das  inner-  und ausserkantonale Angebot zu informieren und zu ber  aten;  c)     das Angebot zu koordinieren, zu evaluieren und gem  äss Planung zu  entwickeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Kindesschutzbehörden,  Sozialregionen,  Beistandsper  sonen  und wei-  tere berechtigte Personen vollziehen Platzierungen, di  e durch Betreuungs-  zulagen finanziert sind, in Zusammenarbeit mit der Fac  hstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 Versicherung für Pflegekinder
                            1   Pflegekinder in Heim- oder Familienpflege sind ange  messen gegen die Fol-  gen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht zu versichern  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  Pflegekinder  in  Tagespflege  ist  eine  Haftpflich  tversicherung  abzu-  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1.2. ...*
§ 112* ...
§ 113 Kinder und Jugend*
                            1   Die Einwohnergemeinden fördern die Kinder- und Juge  ndarbeit, die Kin-  der- und Jugendkultur sowie die Partizipation von Kind  ern und Jugendli-  chen. Sie tun dies, indem sie insbesondere:*  a)*    Beiträge an Angebote und Projekte leisten;  b)*   Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellen;  c)*    Kinder und Jugendliche in Prozesse und Entscheide   einbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114 Anlauf- und Koordinationsstelle für Kinder- un d Jugendfragen*
                            1   Der Kanton führt eine Anlauf- und Koordinationsstell  e für Kinder- und Ju-  gendfragen mit dem Ziel*  a)     Gemeinden, öffentliche und private Institutionen  fachlich zu beraten;  b)     Institutionen und Aktivitäten von Kindern und Jugen  dlichen zu un-  terstützen;  c)     Projekte der Jugendarbeit fachlich zu begleiten;  d)     Projekte der Jugendkultur zu unterstützen;  e)*    die Partizipation von Kindern und Jugendlichen zu f  ördern;  f)*    die Angebote im Bereich Kinder- und Jugendpoliti  k aufeinander ab-  zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115 Finanzierung
                            1   Die Einwohnergemeinden legen fest, in welchem Umfa  ng Beiträge ausge-  richtet und Raum und Infrastrukturen zur Verfügung ge  stellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kantonale Beiträge sind subsidiär. Sofern die Vorauss  etzungen gegeben  sind, richtet der Kanton aus den Erträgen staatliche  r Fonds Beiträge aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3   Die Beiträge können einseitig oder vertraglich an B  edingungen geknüpft,  mit Auflagen oder mit einer Leistungsvereinbarung ve  rbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1.3. Alter
§ 116 Ziel und Zweck
                            1   Kanton und Einwohnergemeinden unterstützen die spezif  ischen Anliegen  älterer Menschen und sorgen dafür, dass die Angebot  e zielgerichtet koordi-  niert und die Zusammenarbeit gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117 Einwohnergemeinden
                            1   Die Einwohnergemeinden können eine Ansprechstelle  für Altersfragen be-  stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie fördern Projekte zum Alter, zur Alterskultur und  -partizipation, indem  sie  a)     Beiträge leisten;  b)     Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellen;  c)     Kompetenzzentren für ältere Menschen schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118 Kanton
                            1   Der Kanton führt eine Koordinationsstelle mit dem Zi  el  a)     Gemeinden, öffentliche und private Institutionen  fachlich zu beraten;  b)     Institutionen und Aktivitäten von älteren Menschen   zu unterstützen;  c)     Projekte zum Alter, zur Alterskultur und -partizipa  tion zu begleiten  und zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119 Finanzierung
                            1   Die Einwohnergemeinden legen fest, in welchem Umfa  ng Beiträge ausge-  richtet und Raum und Infrastrukturen zur Verfügung ge  stellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kantonale Beiträge sind subsidiär. Sofern die Vorauss  etzungen gegeben  sind, richtet der Kanton aus den Erträgen staatliche  r Fonds Beiträge aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Beiträge können einseitig oder vertraglich an B  edingungen geknüpft,  mit Auflagen oder mit einer Leistungsvereinbarung ve  rbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Integration der ausländischen Wohnbevölkerung
§ 120 Ziel und Zweck
                            1   Integration bezweckt , zwischen schweizerischen Staats  angehörigen und  ausländischen Staatsangehörigen mit rechtmässig und  auf Dauer geregel-  tem Aufenthaltsstatus  a)     ein  friedliches,  von  gegenseitigem  Respekt  gepräg  tes  Verständnis  und Zusammenleben zu ermöglichen;  b)     gleichberechtigte  Teilhabe  und  Mitverantwortung  a  m  wirtschaftli-  chen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft   zu bewirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Integration verlangt von den ausländischen Staatsange  hörigen, dass sie  a)     die  geltenden  Grundwerte  und  die  demokratisch-re  chtsstaatliche  Ordnung der Schweiz anerkennen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  b)     bereit und gewillt sind, sich in die Gesellschaf  t der Schweiz einzuglie-  dern, indem sie insbesondere die deutsche Sprache er  lernen, am Bil-  dungsangebot  und  dem  Wirtschafts-  und  Arbeitsleben  teilnehmen  und sich mit der geltenden Kultur auseinandersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Integration verlangt von den schweizerischen Staatsang  ehörigen, dass sie  sich mit andern Kulturen auseinandersetzen und die Ei  ngliederung von aus-  ländischen Staatsangehörigen unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121 Einwohnergemeinden
                            1   Die Einwohnergemeinden können eine Ansprechstelle  für Integrationsfra-  gen bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie fördern die Integration, indem sie insbesondere  a)     ausländische Staatsangehörige mit der deutschen Sp  rache und den  örtlichen Lebensbedingungen vertraut machen;  b)     Projektbeiträge leisten;  c)     Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellen;  d)     die Partizipation der ausländischen Bevölkerung fö  rdern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122 Kanton
                            1   Der Kanton führt eine Anlauf- und Koordinationsstell  e für Integration und  gegen Rassismus mit dem Ziel  a)*    die deutsche Sprache und die Mehrsprachigkeit zur   Integration an öf-  fentlichen Schulen zu fördern;  b)     Sprach- und Integrationskurse für ausländische Sta  atsangehörige zu  unterstützen;  c)     den interkulturellen und interreligiösen Dialog  zu fördern, um das  gegenseitige Verständnis zwischen schweizerischer und  ausländischer  Bevölkerung zu verbessern;  d)     Institutionen und Aktivitäten von und für ausländ  ische Staatsangehö-  rige zu unterstützen;  e)     jegliche  Formen  von  Diskriminierung  und  Fremdenfein  dlichkeit  zu  verhindern und zu bekämpfen;  f)  auf die Einbürgerung vorzubereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 123 Verpflichtung zu Sprach- und Integrationskursen
                            1   Die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung k  ann mit der Bedingung  verbunden  werden,  dass  Sprach-  oder  Integrationskurse    besucht  werden.  Diese Bedingung gilt auch für Bewilligungsverfahren  im Rahmen des Fami-  liennachzuges.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausländische Staatsangehörige, die bereits im Kanton   wohnen, können zu  Sprach- oder Integrationskursen verpflichtet werden,  wenn sie Leistungen  der interinstitutionellen Zusammenarbeit oder Sozialh  ilfe beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124 Finanzierung
                            1   Der Kanton und die Einwohnergemeinden gewähren für  die Integration  finanzielle Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beiträge können einseitig oder vertraglich an B  edingungen geknüpft,  mit Auflagen oder mit einer Leistungsvereinbarung ve  rbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3. Wohnen und Miete
§ 125 Preisgünstiger Wohnraum
                            1   Die Förderung von Wohnraum für Haushalte mit geringe  m Einkommen so-  wie des Zugangs zu Wohneigentum, insbesondere im Int  eresse von Familien,  allein erziehenden Personen, Menschen mit Behinderun  gen, bedürftigen äl-  teren Menschen und Personen in Ausbildung, richtet  sich nach den Bestim-  mungen des Bundesgesetzes über die Förderung von preis  günstigem Wohn-  raum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 126* ...
4.4. Arbeitslosenhilfe und Arbeitsvermittlung
§ 127 Zusätzliche arbeitsmarktliche Massnahmen und öffentliche Ar-
                            beitsvermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wenn besondere regionale oder kommunale Interessen   vorliegen, können  die Einwohnergemeinden die Arbeitsvermittlung der Ar  beitslosenversiche-  rung ergänzend unterstützen und weitere arbeitsmarkt  liche Massnahmen  treffen, die nicht oder nur teilweise von der Arbeit  slosenversicherung mit  getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einwohnergemeinden können zu diesem Zweck  a)     die Ergänzungsmassnahmen selber treffen;  b)     Subventionen  an  Trägerschaften  von  Arbeitsvermittlu  ngen  und  ar-  beitsmarktlichen Massnahmen gewähren;  c)     Kosten für die Arbeitsvermittlung und Kosten und En  tschädigungen  aus  arbeitsmarktlichen  Massnahmen,  welche  betroffen  e  Personen  nicht oder nur teilweise bezahlen können, als Sozialhi  lfeleistung ver-  rechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 128 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
                            1   Der Regierungsrat regelt die Aufsicht über die im  Kanton tätigen privaten  Arbeitsvermittlungs-  und  Personalverleihunternehmunge  n.  Er  bezeichnet  die Behörde, bei der das Bewilligungsgesuch einzurei  chen sowie die Stelle,  bei der eine zu leistende Kaution zu hinterlegen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5. Opferhilfe
§ 129 Ziel und Zweck
                            1   Die Opferhilfe bezweckt die Hilfestellung für Mensc  hen, die als Opfer einer  Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexue  llen Integrität unmit-  telbar beeinträchtigt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Opferhilfe umfasst Soforthilfe, längerfristige  Hilfe, Entschädigung und  Genugtuung sowie Schutz des Opfers und Wahrung seiner   Rechte im Straf-  verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Massnahmen und Leistungen der Opferhilfe sowie   die Zuständigkeit  des Kantons richten sich nach dem Bundesgesetz über d  ie Hilfe an Opfer von  Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  842  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  312.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130 Beratungsstellen der Opferhilfe
                            1   Der Kanton sorgt für eine oder mehrere fachlich sel  bständige öffentliche  oder private Beratungsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die vom Opfer gewählte Beratungsstelle ist zur Berat  ung und Hilfeleistung  verpflichtet und bleibt so lange verantwortlich, bis  eine andere Stelle die  Beratung übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Beratungsstellen geben andern anerkannten Bera  tungsstellen auf An-  frage Auskunft, ob eine Person von ihnen betreut wir  d. Die Auskunfts- und  Schweigepflicht richtet sich dabei nach dem Bundesge  setz über die Hilfe an  Opfer von Straftaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131 Soforthilfe und längerfristige Hilfe
                            1   Die Soforthilfe wird unmittelbar nach der Straftat o  der bei akut aufbre-  chenden Spätfolgen unentgeltlich und zeitlich befrist  et geleistet. Sie um-  fasst  Erstberatung,  Notfallunterbringung,  Vermittlun  g  von  spezialisierten  Diensten und Geldleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die längerfristige Hilfe erfolgt subsidiär sowie b  edarfsabhängig und wird  geleistet, solange sie notwendig ist. Sie umfasst Be  ratungen, Abklärungen  und Behandlungen. Darunter fallen insbesondere medi  zinische, therapeuti-  sche, soziale und rechtliche Hilfestellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132 Entschädigung und Genugtuung
                            1   Kann  die  Täterschaft  die  Entschädigung  und  Genugtuu  ng  nicht  leisten,  setzt das Departement die Beträge oder Vorschüsse fes  t und richtet sie aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Entschädigungsvorschuss wird an die Schlussentsc  hädigung angerech-  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133 Inkasso bei der Täterschaft (Regress)
                            1   Leistet der Kanton eine Entschädigung oder Genugtuun  g, macht das De-  partement die Ansprüche des Kantons gegenüber der Tä  terschaft geltend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton verzichtet von Amtes wegen darauf, seine An  sprüche gegen-  über der Täterschaft geltend zu machen, wenn glaubha  ft nachgewiesen ist,  dass der Verzicht für deren Wiedereingliederung notwe  ndig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134 Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren
                            1   Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren richten   sich nach der Bun-  desgesetzgebung und der Schweizerischen Strafprozessordn  ung (StPO) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Oktober 2007
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .*
                        
                        
                    
                    
                    
                4.6. Suchthilfe
§ 135 Ziel und Zweck
                            1   Einwohnergemeinden und Kanton  a)     fördern eine suchtarme Lebensweise, die auch befä  higt, sinnvoll und  vernünftig mit Suchtmitteln umzugehen;  b)     bauen  eine  Suchthilfe  auf,  welche  Abhängigkeiten  vorbeugt  und  süchtig machende Einflüsse eindämmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  c)     sorgen dafür, dass die individuellen, sozialen und   gesundheitlichen  Auswirkungen des Suchtmittelmissbrauchs vermindert we  rden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136 Einwohnergemeinden
                            1   Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass  a)     ambulante Suchthilfe angeboten wird mit
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Beratungs- und Unterstützungsangeboten für suchtg efährdete
                            Menschen,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. flankierenden Massnahmen, insbesondere niedersch welligen
                            Angeboten, welche Schaden und Risiken der Sucht minde  rn;  b)     teilstationäre  und  stationäre  Suchthilfe  angebote  n  wird,  welche  suchtkranke Menschen behandelt und therapiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137 Kanton
                            1   Der Kanton führt eine Anlauf- und Koordinationsstell  e für Suchthilfe mit  dem Ziel  a)     Gemeinden, öffentliche und private Institutionen  zu beraten;  b)     Institutionen und Aktivitäten der Suchthilfe zu unt  erstützen;  c)     Projekte der Suchthilfe fachlich begleiten und zu  unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Suchtmittelabhängige Personen können nach den Besti  mmungen über die  fürsorgerische Unterbringung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   zwangshospitalisiert oder in eine geeignete  Institution eingewiesen werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138 Finanzierung
                            1   Die Einwohnergemeinden  a)     gewähren  Subventionen  an  Beratungsinstitutionen,  a  mbulante  Dienste und Projekte, die im Rahmen der Sozialplanung   eine aner-  kannte Suchthilfe anbieten und über eine Bewilligung   des Departe-  mentes verfügen;  b)     verrechnen Kosten für den stationären Aufenthalt,   welche betroffene  Personen nicht oder nur teilweise bezahlen können, a  ls Sozialhilfe-  leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.7. Menschen mit einer Behinderung
§ 139 Ziel und Zweck
                            1   Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass Benachteili  gungen von Men-  schen mit Behinderungen beseitigt oder verringert we  rden. Sie treffen in  ihren Zuständigkeitsbereichen gestützt auf das Behin  dertengleichstellungs-  gesetz des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Massnahmen, um Benachteiligungen von Menschen mit  Behinderungen zu verringern oder zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kanton und Gemeinden ermöglichen, dass erwachsene M  enschen mit ei-  ner  Behinderung  in  privaten  und  öffentlich-rechtlich  en  Institutionen  und  Heimen diejenigen Leistungen erhalten, die ihrer bes  onderen Situation an-  gepasst sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  210  ; BGS  211.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  151.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140 Früherfassung und Sonderschulung für Kinder und Jugendliche
                            1   Das Volksschulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   regelt die Massnahmen für die Schulung und die be-  hinderungsbedingten Internatsaufenthalte von Kindern  und Jugendlichen  mit  Behinderungen  sowie  die  Früherfassung  von  vorschul  pflichtigen  Kin-  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141 Geschützte Werkstätten, Wohnheime und Tagesst ätten für Er-
                            wachsene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton sichert Menschen mit Behinderungen in Er  gänzung der nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 vorbehaltenen Leistungen mit Betreuungszulagen den B  esuch und Auf-  enthalt in geschützten Werkstätten, Wohnheimen und T  agesstätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Betreuungszulagen für Menschen mit Behinderunge  n sind keine Sozi-  alhilfeleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als Menschen mit Behinderung gelten Personen, dere  n Behinderung nach  der  Invalidenversicherungsgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    des  Bundes  einen  Leistungsan-  spruch begründet sowie Personen im Rentenalter der  AHV, die im Zeitpunkt  des Heimeintritts einen Anspruch auf eine Rente der   Invalidenversicherung  gehabt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141
                            bis  * Alternative Wohnformen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Kanton  kann alternative  Wohnformen  für  Menschen  mit  Behinde-  rung gestützt auf §§ 21 und 22 anerkennen und Betreu  ungszulagen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141 gewähren, wenn damit der Eintritt in ein Wohn heim verhindert oder
                            der Austritt aus einem Wohnheim ermöglicht werden k  ann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141
                            ter  * Beratungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton kann Beratungsangebote von gesamtkantonal  er Bedeutung  unterstützen, indem er  a)     Projektbeiträge leistet;  b)     Dienstleistungen vergünstigt;  c)     Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.8. Pflege
§ 142 Ziel und Zweck
                            1   Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass  a)     ambulante und teilstationäre Dienste geführt wer  den, mit dem Ziel
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die selbständige Lebensführung von betagten und be hinder-
                            ten, sowie kranken und rekonvaleszenten Menschen in  ihrer  gewohnten Umgebung zu unterstützen und zu fördern,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. die Familien- und Nachbarschaftshilfe zu unterstüt zen,
3. die Pflege in Heimen, Wohngemeinschaften und and ern Insti-
                            tutionen der Langzeitpflege zu ergänzen und zu entlast  en;  b)     Heime  für  pflegebedürftige  Personen  betrieben  we  rden,  mit  dem  Ziel, den Bewohnern und Bewohnerinnen ein ihrer Per  sönlichkeit und  ihrem Gesundheitszustand entsprechendes normales und   aktives Le-  ben zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      BGS  413.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  831.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143 Ambulante Dienste
                            1   Zur Grundversorgung gehören folgende Basisdienste  a)     Grundpflege und Behandlungspflege;  b)     Haushilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ergänzende Dienste können sein:  a)     Mahlzeitendienst;  b)     Transportdienst;  c)     Begleit- und Betreuungsdienst;  d)     Entlastungs- und Vermittlungsdienst;  e)     weitere Dienst- und Sachleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf die Basisdienste hat Anspruch, wer in seiner Se  lbsthilfe oder Autono-  mie eingeschränkt ist oder medizinisch behandelt wer  den muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143
                            bis  * Teilstationäre Dienste: Tagesstätten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Einwohnergemeinden sichern in ihrer Selbsthilfe   oder Autonomie ein-  geschränkten Personen ab 65 Jahren mit Wohnsitz im  Kanton Solothurn, die  nicht dauernd oder vorübergehend in einem Heim oder  Spital leben oder in  einer  geschützten  Werkstätte  arbeiten,  den  Besuch  ei  ner  Tagesstätte  im  Kanton Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Tagesstätten gelten Tages- oder Nachtstrukture  n mit einem Leistungs-  angebot, das entweder ausschliesslich während des T  ages oder ausschliess-  lich während der Nacht erbracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Tagesstätten mit Nachtstrukturen dürfen nur von Pfl  egeheimen betrieben  werden, die eine Betriebsbewilligung gemäss § 22 in   Verbindung mit § 144  vorweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143
                            ter  * Betreuungsbeitrag für den Besuch von Tagesstätten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Tagesstätten im Kanton Solothurn erhalten bei effek  tiver Nutzung ihres  Angebotes durch Personen gemäss § 143  bis   Abs. 1 pro Tag oder Nacht einen  Betreuungsbeitrag. Es kann pro bewilligtem Tages- o  der Nachtplatz immer  nur ein Beitrag auf 24 Stunden in Rechnung gestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An Tagesstätten ohne Betriebsbewilligung werden ke  ine Betreuungsbei-  träge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat  legt  den  Betreuungsbeitrag  nach  Anhörung  der  Ein-  wohnergemeinden fest und stuft diesen in der Höhe n  ach folgenden Perso-  nenkategorien ab:  a)     Personen ohne besondere Auffälligkeiten;  b)     Personen mit psychischer Beeinträchtigung;  c)     Personen mit Demenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei Höhe und Abstufung orientiert er sich an den P  flegekostenbeiträgen,  die den Leistungserbringern durch die Krankenversich  erer vergütet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Zuteilung zu einer Personenkategorie wird durch   die Tagesstätte vor-  genommen. Die Zuteilung zu den Kategorien gemäss Absa  tz 2 Buchstabe b  und c setzen ein ärtzliches Zeugnis voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Betreuungsbeiträge werden von den Einwohnergeme  inden getragen.  Sie gelten nicht als Sozialhilfeleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Das  Departement  erlässt  Vorschriften  zur  Rechnungsst  ellung,  zur  Zutei-  lung in die Personenkategorien, überprüft diese und   zahlt die Betreuungs-  beiträge aus. Es kann zur Kontrolle die ärztlichen Zeu  gnisse gemäss Abs. 5  einverlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Die Gesamtheit der Einwohnergemeinden leisten dem  Kanton via Lasten-  ausgleich eine kostendeckende Rückvergütung für die   Vollzugsaufwendun-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144 Stationäre Pflege
                            1   Die Einwohnergemeinden sichern pflegebedürftigen P  ersonen in Ergän-  zung der nach § 9 vorbehaltenen Leistungen mit Betreuu  ngszulagen den  Besuch und den Aufenthalt in Pflegeheimen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Betreuungszulagen für Menschen in Pflegeheimen  sind Sozialhilfeleis-  tungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als Pflegeheime gelten Institutionen, für den daue  rnden Aufenthalt von  pflegebedürftigen Personen, deren Pflege und Betreu  ung nicht von der In-  validenversicherung oder vom Kanton gestützt auf § 141 m  itfinanziert wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144
                            bis  * Regelung der Finanzierung der häuslichen Pflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die verrechenbaren Kosten der häuslichen Pflege setz  en sich zusammen  aus:  a)*    Kosten  der  nicht-pflegerischen  Leistungen  (gemein  wirtschaftliche  Leistungen  der  Leistungserbringenden,  Betreuungskoste  n,  Leistun-  gen nach § 143 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a-e so  wie Aus- und Wei-  terbildungskosten gemäss § 22  bis  );  b)     Pflegekosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Pflegekosten setzen sich zusammen aus:*  a)*    Beiträgen der Krankenversicherungen im Rahmen von   40-60%;  b)*   Patientenbeteiligung  der  versicherten  Person  von  höchstens  20%  nach Artikel 25a Absatz 5 KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ;  c)*    Pflegekostenbeiträgen  als  Restfinanzierung  der  E  inwohnergemein-  den am zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Perso  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Patientenbeteiligung von Kindern und Jugendliche  n bis zum vollende-  ten  18.  Altersjahr  wird  von  der  Einwohnergemeinde  am    zivilrechtlichen  Wohnsitz der versicherten Person getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die häusliche Pflege wird nach den Grundsätzen von §   51 bis § 53 finan-  ziert. Die Einwohnergemeinden handeln dazu mit den Di  enstleistern ihrer  Wahl das Angebot gemäss § 143 aus und einigen sich  im Rahmen der gel-  tenden Höchsttaxen auf eine Taxordnung für den vereinb  arten Leistungska-  talog. Erbringen sie das Angebot selbst, erlassen s  ie eine Taxordnung zum  geltenden Leistungskatalog.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  Beiträge  der  Einwohnergemeinden  an  ambulante  D  ienstleister  mit  Grundversorgungsauftrag  berechnen  sich  pro  Leistung  n  ach  der  Formel  "vereinbarte  Taxe  abzüglich  Krankenkassenbeitrag  und  durchschnittliche  Patientenbeteiligung". Darin sind auch die Pflegeko  stenbeiträge gemäss Ar-  tikel 25a KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   eingeschlossen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Pflegekostenbeiträge an ambulante Dienstleiste  r ohne Grundversor-  gungsauftrag berechnen sich analog Absatz 5 mit eine  r Kürzung auf den  Rechnungsbetrag um maximal 40%.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Erbringt ein ambulanter Dienstleister für eine Per  son während eines Auf-  enthaltes  ausserhalb  des  zivilrechtlichen  Wohnsitzes  P  flegeleistungen,  ist  von der Einwohnergemeinde derjenige Pflegekostenbeit  rag zu leisten, der  für den ambulanten Dienstleister am Aufenthaltsort  von der öffentlichen  Hand übernommen würde.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144
                            ter  * Regelung der Restfinanzierung der Pflegeleistungen   für die stati-  onäre Pflege nach Artikel 25a KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die verrechenbaren Kosten der stationären Heimpfleg  e setzen sich zusam-  men aus:  a)     Hotelleriekosten  (Unterkunft  und  Verpflegung,  Inve  stitionskosten-  pauschale, Ausbildungspauschale);  b)     Betreuungskosten;  c)     Pflegekosten  (Krankenversicherungsbeitrag,  Patien  tenbeteiligung,  Pflegekostenbeitrag der Einwohnergemeinden).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Pflegekosten setzen sich zusammen aus:  a)     Beiträgen der Krankenversicherung im Rahmen von 40  -60%;  b)     Patientenbeteiligung  der  versicherten  Person  von  h  öchstens  20%  nach Artikel 25a Abs. 5 KVG;  c)     Pflegekostenbeiträgen  als  Restfinanzierung  der  Ei  nwohnergemein-  den am zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Perso  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erbringen ausserkantonale Leistungserbringende für   versicherte Personen  mit Wohnsitz im Kanton Solothurn Pflegeleistungen, wer  den für die Finan-  zierung höchstens die für die Leistungserbringenden i  m Kanton Solothurn  geltenden Kostenansätze angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144
                            quater  *  Festlegung der Finanzierungsanteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat legt bei der stationären Pflege  die jeweiligen Anteile  der  Patientenbeteiligung,  der  Pflegekosten  und  der  Betreuungskosten  fest.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat legt bei der häuslichen Pflege H  öchsttaxen für Leistun-  gen der Grundversorgung, die Patientenbeteiligung, d  en Taxzuschlag für  die Ausbildungspflicht und die Wegkosten sowie den  Prozentsatz der Kür-  zung gemäss § 144  bis   Absatz 6 fest.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat hört die Einwohnergemeinden und  die Branchenorga-  nisationen der Heime und der ambulanten Dienstleist  er vor dem Festsetzen  an.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ambulante  Dienstleister  und  Heime  legen  zur  Ermittl  ung  der  Finanzie-  rungsanteile  dem  Departement  nach  Aufforderung  die  Kostenrechnung  und die dazugehörigen Details offen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Departement erlässt Vorschriften über die Ausst  ellung der Pflegekos-  tenausweise und die Rechnungsstellung.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144
                            quinquies  *  Kontrolle und Auszahlung der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ambulante Dienstleister und Heime stellen dem Depa  rtement monatlich  bis Ende des jeweils folgenden Monats eine Abrechnu  ng über die erbrach-  ten Leistungen zu. Sie legen dabei offen, bei welchen   Personen welche Leis-  tungen erbracht worden sind.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement kontrolliert die Abrechnungen und  zahlt die Beiträge im  Auftrag der zuständigen Einwohnergemeinde aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird von einem ambulanten Dienstleister ein Aufenth  alt mit Pflegeversor-  gung ausserhalb des zivilrechtlichen Wohnsitzes für ei  ne Person organisiert,  ist dies der Einwohnergemeinde und dem Departement  unverzüglich mitzu-  teilen. Die Einwohnergemeinde kann Ferienaufenthalt  e auf 6 Wochen pro  Kalenderjahr beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, welch  e Daten ambulante  Dienstleister und Heime bei den Abrechnungen und we  lche Daten ambu-  lante Dienstleister bei Mitteilungen über Aufenthal  te mit Pflegeversorgung  ausserhalb des zivilrechtlichen Wohnsitzes offenzulegen   haben.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Einwohnergemeinden vergüten dem Kanton die Vollzu  gsaufwendun-  gen im ambulanten Bereich in Abhängigkeit der Anzahl   Personen, die am-  bulante Pflegeleistungen bezogen haben, und im stati  onären Bereich nach  der Einwohnerzahl.*
                        
                        
                    
                    
                    
                4.9. Bestattung
§ 145 Ziel und Zweck
                            1   Die Einwohnergemeinden gewährleisten eine würdige  Bestattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146 Einwohnergemeinden
                            1   Die Einwohnergemeinden  a)     sorgen für geeignete Bestattungsanlagen;  b)     ermöglichen unterschiedliche Bestattungsarten;  c)     gewährleisten grundsätzlich eine Mindestgrabesruh  e von 20 Jahren;  d)     erlassen ein Bestattungs- und Friedhofreglement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bestattungen dürfen erst erfolgen, wenn  a)     ein Arzt oder eine Ärztin den Tod festgestellt hat  ;  b)     nach dem Hinschied mindestens 48 Stunden verstrich  en sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Exhumierung erdbestatteter Personen ist von ein  em Organ der Ein-  wohnergemeinde zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.10 Budget- und Schuldenberatung*
§ 146
                            bis  * Ziel und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Einwohnergemeinden  fördern  bei  der  Bevölkerung    den  verantwor-  tungsbewussten Umgang mit Geld.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146
                            ter  * Prävention und Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sie unterstützen geeignete Angebote zur Schuldenprävent  ion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie stellen den Zugang zu einer Fachstelle oder Organ  isation sicher, die  Einwohnerinnen und Einwohner bei Fragen zu Budget und   Schulden sowie  bei Schuldensanierungen berät und begleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Sozialhilfe
5.1. Grundsätze
§ 147 Ziel und Zweck
                            1   Die Einwohnergemeinden richten die Sozialhilfe an P  ersonen aus, die sich  in einer sozialen Notlage befinden; sie sind zur wirk  samen Hilfeleistung ver-  pflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die   wirtschaftliche und  persönliche Selbständigkeit und unterstützt die beruf  liche und gesellschaft-  liche Integration.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleiben die einschränkenden Bestimmunge  n dieses Gesetzes  über asyl- und schutzsuchende Personen ohne Aufenthal  tsbewilligung, über  vorläufig aufgenommene Personen sowie über Personen  mit einem rechts-  kräftigen Nichteintretensentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148 Individualisierung und Gegenleistung
                            1   Sozialhilfe wird auf der Basis einer individuellen Zi  elvereinbarung (Hilfe-  plan)  gewährt  und  berücksichtigt  angemessen  die  per  sönlichen  Verhält-  nisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden   Person voraus und  beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung. Sie kann an   Bedingungen und  Auflagen gebunden werden, insbesondere daran,*  a)     aktiv  eine  Arbeitsstelle  zu  suchen  und  zumutbare  Ar  beit  anzuneh-  men;  b)     an Sprach-, Fort- und Weiterbildungskursen teilzune  hmen;  c)     sich an der Familienarbeit und Freiwilligenarbeit  zu beteiligen;  d)     Beratungsstellen aufzusuchen und sich notwendigen   Behandlungen  zu unterziehen;  e)*    die Geldleistung für einen bestimmten Zweck zu ve  rwenden;  f)*    sich einer ärztlichen oder einer zahnärztlichen Un  tersuchung zu un-  terziehen,  wobei  die  Einwohnergemeinde  eine  entsprec  hende  Ge-  sundheitsfachperson bezeichnen kann und die Untersuc  hung folgen-  den Zwecken dient:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Abklärung der Fähigkeit der hilfesuchenden Person , eine be-
                            stimmte Auflage zu erfüllen,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Prüfung von Sinn und Nutzen von nicht im Rahmen der medi-
                            zinischen Grundversorgung zu erbringenden, krankheits-   und  behinderungsbedingten Auslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eigen- und Gegenleistungen sind bei der Bemessung  der Geldleistungen  angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2. Massnahmen und Leistungen
§ 149 Dienstleistungen
                            1   Präventive und persönliche Hilfen sind für hilfesuch  ende Personen unent-  geltlich; dazu gehören auch Integrationsangebote, wi  e Qualifizierungspro-  gramme,  Integrationshilfen  in  den  Arbeitsmarkt  und  Beschäftigungspro-  gramme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150 Sach- und Geldleistungen
                            1   Sachleistungen werden entsprechend den Vorgaben des  Hilfeplanes ange-  boten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Geldleistungen decken den Grundbedarf für den  Lebensunterhalt und  ermöglichen der hilfesuchenden Person die Teilnahme   am sozialen Leben.  Vorbehalten bleiben Kürzungen oder Einstellungen der Le  istung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Geldleistungen dürfen weder gepfändet noch abgetre  ten noch mit Gegen-  forderungen der Gemeinde verrechnet oder zur Bezahlun  g von Schulden  verwendet werden. Vorbehalten bleibt § 164 Absatz 2  ter   Buchstabe b.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151 Massnahmen aus Strafrecht, Kindes- und Erwachs enenschutzrecht
                            sowie Verhaltensauffälligkeit*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Massnahmen  des  Kindes-  und  Erwachsenenschutzes  sowie    Betreuungs-  massnahmen  und  Heimaufenthalte  von  verhaltensauffälli  gen  Menschen  ohne IV-Anspruch gelten unter Vorbehalt der Spezialges  etzgebung als Sozi-  alhilfeleistung, unabhängig davon, ob sie vom Kanton  oder den Einwohner-  gemeinden finanziert werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kosten für den Strafvollzug und strafrechtliche Ma  ssnahmen werden  vom Kanton getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152 Richtlinien für die Bemessung
                            1   Die  Bemessung  der  Sozialhilfeleistungen  richtet  sich    grundsätzlich  nach  den  Richtlinien  der  Schweizerischen  Konferenz  für  öffen  tliche  Sozialhilfe  (SKOS-Richtlinien).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der generellen   Anwendbarkeit  der SKOS-Richtlinien festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 153 Abtretung von Ansprüchen und Sicherstellung
                            1   Geldleistungen sind davon abhängig zu machen, dass d  ie hilfesuchende  Person vermögensrechtliche Ansprüche abtritt, soweit   sie nicht von Gesetzes  wegen  übergehen,  oder  soweit  realisierbare  Vermögens  werte  sich  nicht  grundpfandlich oder anders sicherstellen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 154 Unterhaltspflicht- und Verwandtenunterstützung spflicht
                            1   Die Einwohnergemeinde prüft das Vorliegen von Ansprü  chen aus der Un-  terhaltspflicht der Eltern und setzt sie durch, inde  m sie mit pflichtigen Per-  sonen eine Vereinbarung über Art und Umfang der Leist  ung trifft oder die  erforderlichen zivilprozessualen Massnahmen ergreift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kommt  der  Kanton  für  die  Kosten  von  Kindesschutzmassnahm  en  auf, übernimmt die Fachstelle mit Auftrag gemäss § 1  10  ter   die Aufgabe ge-  mäss Absatz 1.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kanton prüft Ansprüche aus der Unterstützungspfl  icht der Verwand-  ten und setzt sie durch, indem er mit pflichtigen Pe  rsonen eine Vereinba-  rung trifft oder die erforderlichen zivilprozessualen  Massnahmen ergreift.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3. Leistungen bei Asyl
§ 155 Aufnahme und Zuweisung von asyl- und schutzsuch enden Perso-
                            nen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton nimmt vom Bund zugewiesene asyl- und schutzs  uchende Per-  sonen in regionalen Asylzentren auf und macht sie mit   den elementaren  Grundlagen  unserer  Sprache,  unseres  Rechtssystems  und    unserer  Lebens-  weise vertraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einwohnergemeinden nehmen die vom Kanton aus den   Asylzentren  zugewiesenen asyl- und schutzsuchenden Personen auf. D  er Kanton sorgt  im Verhältnis zu den Einwohnerzahlen für eine gleichmä  ssige Verteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Einwohnergemeinden betreuen und unterstützen as  yl- und schutzsu-  chende Personen, soweit diese ihren Unterhalt nicht   eigenständig bestreiten  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 156 Sozialhilfeleistungen an asyl- und schutzsuchend e Personen ohne
                            Aufenthaltsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Sozialhilfe an asyl- und schutzsuchende Personen o  hne Aufenthaltsbe-  willigung sowie an vorläufig aufgenommene Personen  richtet sich im Rah-  men der vom Bund gewährten Beiträge nach den Bestimm  ungen des Bun-  desrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Lei  stungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton vergütet die Aufwendungen der Einwohnerge  meinden und  entrichtet ihnen einen Pauschalbeitrag an die Verwal  tungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157 Sozialhilfeleistungen an schutzsuchende Persone n mit Aufent-
                            haltsbewilligung und an Flüchtlinge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Sozialhilfe  an  schutzsuchende  Personen  mit  Aufent  haltsbewilligung  sowie an Flüchtlinge wird nach den Bestimmungen über   die Sozialhilfe ge-  währt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.4. Leistungen an Personen mit illegalem Aufenthalt
§ 158 Illegaler Aufenthalt
                            1   Personen mit illegalem Aufenthalt, insbesondere au  ch Personen mit einem  rechtskräftigen  Nichteintretensentscheid,  werden  in    Notlage  nur  im  Rah-  men einer Nothilfe unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Notlage muss glaubwürdig nachgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Rechtsschutz
§ 159 Rechtsmittel im Allgemeinen
                            1   Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über d  ie Gerichtsorganisa-  tion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  , sofern nicht Bundesrecht  anwendbar ist oder dieses Gesetz nichts anderes best  immt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  142.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      BGS  125.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )      BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Behörden der  Einwohnergemein-  den und der Sozialregionen kann innert zehn Tagen beim   Departement Be-  schwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gegen Verfügungen des Departementes und Entscheide   des Verwaltungs-  rates der Ausgleichskasse ist die Beschwerde an das   Verwaltungsgericht zu-  lässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gegen erstinstanzliche Verfügungen von Dritten, denen   Entscheidkompe-  tenz  übertragen  wurde,  kann  innert  zehn  Tagen  beim  De  partement  Be-  schwerde geführt werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 160 Rechtsmittel bei Sozialversicherungen und Ergän zungsleistungen
                            1   Gegen  Verfügungen  der  Sozialversicherungsträger,  die  gestützt  auf  das  Sozialversicherungsrecht des Bundes und das ELG ergehe  n, kann nach den  Vorschriften des Bundesgesetzes über den allgemeinen  Teil des Sozialversi-  cherungsrechts  (ATSG)    und  der  Spezialgesetzgebung  des  Bundes  ein  Rechtsmittel erhoben werden; davon ausgenommen sind  prozess- und ver-  fahrensleitende Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf  Verfügungen  der  Sozialversicherungsträger  über  die    Kinderzulagen  nach kantonalem Recht, Verfügungen über Ergänzungslei  stungen für ein-  kommensschwache Familien und über die Prämienverbill  igungen nach KVG  sind die Bestimmungen des ATSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   sinngemäss anwendbar.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gegen Einspracheentscheide und verfahrensleitende Ve  rfügungen der So-  zialversicherungsträger  kann  beim  Versicherungsgericht    Beschwerde  ge-  führt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 161 Schiedsgerichte
                            1   Der Kantonsrat setzt die Schiedsgerichte für Streitigk  eiten nach Artikel 26  IVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 89 KVG
                            4)  , Artikel 57 UVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   und Artikel 27 MVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   ein. Er bezeich-  net für alle Schiedsgerichte einen gemeinsamen Obman  n und ein gemein-  sames Sekretariat. Er bestimmt das Verfahren und die  Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 162* ...
§ 163* ...
7. Sanktionen
7.1. Massnahmen
§ 164 Rückerstattung unrechtmässiger Leistungen
                            1   Unrechtmässig,  insbesondere  aufgrund  einer  Verletzun  g  der  Auskunfts-  und Meldepflichten, erwirkte Geldleistungen sind zur  ückzuerstatten.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Geldleistungen,  die  trotz  festgelegter  Bedingungen  und  Auflagen  und  nach Mahnung zweckwidrig verwendet werden, sind zurüc  kzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  830.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  830.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )      SR  831.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )      SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )      SR  832.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )      SR  833.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis   Personen, die in ungerechtfertigter Weise Geldleis  tungen erhalten ha-  ben, sind zur Rückerstattung der Bereicherung verpfl  ichtet. Die Artikel 62  Absatz  2  und  Artikel  63-66  des  Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    sind  sinngemäss  an-  wendbar.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter   Unrechtmässig bezogene Geldleistungen der Sozialhilf  e und unrechtmäs-  sig bezogene Ergänzungsleistungen für einkommensschwa  che Familien ge-  mäss den Absätzen 1 und 2*  a)*    sind ab dem Zeitpunkt des Bezugs unter Heranziehu  ng der Ansätze  der kantonalen Steuergesetzgebung zu verzinsen, wobei di  e Pflicht  zur Verzinsung bei den Ergänzungsleistungen für einkom  mensschwa-  che Familien nur in besonders schwerwiegenden Fällen   gilt, und  b)     können bei laufender Unterstützung zeitlich befris  tet mit dieser ver-  rechnet werden, wobei
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bei Geldleistungen der Sozialhilfe der Verrechnungs betrag
                            30 Prozent des Grundbedarfs nicht überschreiten darf  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. bei Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Fa milien
                            der Verrechnungsbetrag 20 Prozent des allgemeinen Leb  ens-  bedarfs  gemäss  Artikel  10  Absatz  1  Buchstabe  a  ELG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    nicht  überschreiten darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2quater   Der Kanton klärt periodisch die Voraussetzungen der R  ückerstattung  ab. Sind die Voraussetzungen erfüllt, bestehen folgend  e Möglichkeiten:*  a)     Abschluss einer Vereinbarung über die Rückerstat  tung und deren Mo-  dalitäten;  b)     Erlass einer Rückerstattungsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2quinquies   Im Bereich der kommunal getragenen Sozialhilfe sind  die Einwohner-  gemeinden für die periodische Prüfung der Voraussetzu  ngen der Rücker-  stattung und die Durchführung des Rückerstattungsver  fahrens zuständig.  Das Vorgehen richtet sich nach Absatz 2  quater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Rückerstattung minimaler Beiträge kann ausgesc  hlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In Härtefällen kann auf die Rückerstattung ganz ode  r teilweise verzichtet  werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Verwirkung richtet sich sinngemäss nach § 15.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 165 Verweigerung, Kürzung oder Einstellung einer D ienstleistung o-
                            der Sozialleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine Dienstleistung oder Sozialleistung kann befrist  et verweigert, gekürzt  oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn die   Verpflichtungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 in unentschuldbarer Weise missachtet werden. D ie betroffene Person
                            muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewi  esen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 166 Entzug einer Bewilligung
                            1   Eine Bewilligung kann entschädigungslos entzogen we  rden, wenn die vor-  gegebenen Bedingungen und Auflagen missachtet werde  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 167 Abschiebeverbot
                            1   Personen, welche um eine Sozialleistung nachsuchen,  dürfen weder aktiv  noch passiv veranlasst werden, die Einwohnergemeinde  zu verlassen oder  daran gehindert werden, in eine andere Einwohnergem  einde zu ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  831.30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verstösst eine Einwohnergemeinde gegen dieses Verbot  , hat sie die Kosten  während längstens fünf Jahren zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 168 Ersatzvornahme
                            1   Erfüllen die Einwohnergemeinden ihre sozialen Aufga  ben nicht oder un-  genügend, sorgt der Regierungsrat dafür, dass die A  ufgabe erfüllt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck verbindlich  e Rahmenbedingun-  gen und Qualitätsstandards festlegen, Leistungsauftr  äge an Dritte erteilen  und private oder öffentliche Institutionen zulasten d  er Einwohnergemein-  den beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verweigert eine Einwohnergemeinde die rechtzeitige n  otwendige indivi-  duelle Not-, Notfall-, Soforthilfe oder allgemeine H  ilfeleistung, sorgt das De-  partement zulasten der Einwohnergemeinde für die erf  orderliche Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 168
                            * Ersatzvornahme bei Ausbildungsverpflichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Erfüllt ein gemäss § 22  bis   zur Aus- und Weiterbildung verpflichteter Betrieb  die festgelegte Ausbildungsleistung nicht, ordnet d  as Departement die Er-  satzvornahme an. Es kauft die entsprechenden Leistung  en ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der säumige Betrieb hat die entstandenen Kosten (ei  ngekaufte Leistungen  zuzüglich Verwaltungsaufwand) zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 169 Zuweisung zu einer Sozialregion
                            1   Erbringen Einwohnergemeinden fünf Jahre nach Inkra  fttreten dieses Ge-  setzes die zugewiesenen Aufgaben der Sozialhilfe, der i  nterinstitutionellen  Zusammenarbeit oder des Kindes- und Erwachsenenschut  zes noch nicht in  einer Sozialregion, legt der Regierungsrat die Sozialre  gion fest oder weist  Einwohnergemeinden einer bestehenden Sozialregion zu.*
                        
                        
                    
                    
                    
                7.2. Strafen
§ 170 Strafbestimmungen nach kantonalem Recht
                            1   Mit Busse bis zu 10’000 Franken wird bestraft, wer  a)     durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in   anderer Weise  für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund  dieses Gesetzes  erwirkt, die ihm nicht zukommt;  b)     sich  durch  unwahre  oder  unvollständige  Angaben  od  er  in  anderer  Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzie  ht;  c)     als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom L  ohn ab zieht, sie  indessen dem vorgesehenen Zwecke entfremdet;  d)     die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführ  ung dieses Geset-  zes seine Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachte  il Dritter o-  der zum eigenen Vorteil missbraucht;  e)     als Revisor oder Revisionsgehilfe die ihm bei der  Durchführung einer  Revision bzw. Kontrolle oder bei Abfassung oder Erstat  tung des Revi-  sions- bzw. Kontrollberichtes obliegenden Pflichten i  n grober Weise  verletzt;  f)  die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlic  h unwahre Auskunft  erteilt oder die Auskunft verweigert;  g)     sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten  Kontrolle wider-  setzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  h)     die  vorgeschriebenen  Formulare  absichtlich  nicht  oder  nicht  wahr-  heitsgetreu ausfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 171 Strafbestimmungen nach Bundesrecht
                            1   Die Strafbestimmungen des Bundesrechtes bleiben vorb  ehalten, insbeson-  dere die mit einer höheren Strafe bedrohten Verbreche  n oder Vergehen des  Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes  des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Schlussbestimmungen
§ 172 Verteilschlüssel Ergänzungsleistungen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 173 Sozialverordnung
                            1   Der Regierungsrat regelt den Vollzug in einer Sozialver  ordnung. Er erlässt  insbesondere die Einführungs- und Vollzugsbestimmunge  n zu den bundes-  rechtlichen Bestimmungen über die soziale Sicherheit  nach § 2 Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 174 Änderung bestehender Gesetze
                            1   Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass  en nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 175 Änderung von Verordnungen des Kantonsrates
                            1   Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nac  hgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 176 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Alle  diesem  Gesetz  widersprechenden  Bestimmungen  si  nd  aufgehoben,  insbesondere  a)     das Gesetz über die Aufgabenreform "soziale Sicherh  eit" Kanton und  Einwohnergemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ;  b)     die Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenvers  icherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ;  c)     das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über d  ie Alters- und  Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversi  cherung (EG  AHV/IV - SO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  ;  d)     das Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters  - und Hinterlas-  senen- und Invalidenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  ;  e)     die Verordnung zur Einführung des Opferhilfegesetze  s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  f)  das Kinderzulagengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  g)     das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  ;  h)     das Alters- und Pflegeheimgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      GS 94, 473 (BGS 131.81).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )      GS 93, 930 (BGS 832.13).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )      GS 92, 904 (BGS 831.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )      GS 94, 983 (BGS 831.31).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )      GS 92, 730 (BGS 321.2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )      GS 88, 85 (BGS 833.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )      GS 91, 388 (BGS 835.221).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )      GS 91, 847 (BGS 838.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  i)  das Gesetz über Vorschüsse für den Unterhalt von Kin  dern (Alimen-  tenbevorschussungsgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ;  j)  das Suchthilfegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ;  k)     das Gesetz über die Säuglingsfürsorge, Familienfür  sorge und Schwan-  gerschaftsberatung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ;  l)  das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obl  igatorische Ar-  beitslosenversicherung  und  die  Insolvenzentschädigung    sowie  zum  Bundesgesetz  über  die  Arbeitsvermittlung  und  den  Pers  onalverleih  (EG AVIG/AVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  heilpädagogische    Institutionen  (HIG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    werden  aufgehoben,  mit  Ausnahme  der  Bestimmungen  ü  ber  die  Früherfassung, die Sonderschulung und die behinderung  sbedingten Inter-  natsaufenthalte von Kindern und Jugendlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 177 Inkrafttreten
                            1   Das Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat zu besti  mmenden Zeitpunkt  und nach Genehmigung der einschlägigen Bestimmungen   durch den Bun-  desrat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 178* Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 27. August 2008
                            1   Bisher  von  der  Unterstellung  unter  die  kantonale  Fam  ilienzulagenrege-  lung befreite Arbeitgebende haben sich mit Wirkung  auf das Inkrafttreten  der Änderungen vom 27. August 2008 einer Familienausg  leichskasse anzu-  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Beitritt ist dem Volkswirtschaftsdepartement bi  s zum 31. März nach  dem Inkrafttreten der Änderungen vom 27. August 2008   schriftlich bekannt  zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Arbeitgebende, welche die Frist nach Absatz 2 unbenu  tzt verstreichen las-  sen, werden durch das Volkswirtschaftsdepartement de  r für sie zuständigen  Familienausgleichskasse  angeschlossen.  Beitritt  oder    Anschluss  erfolgen  rückwirkend auf den Tag des Inkrafttretens dieses G  esetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 179* ...
§ 180* Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 8. Mai 2018
                            1   Einwohnergemeinden und ambulante Dienstleister müs  sen innert dreier  Jahre ab Inkrafttreten der Gesetzesbestimmungen auf  die in § 144 ff. veran-  kerte Subjektfinanzierung umgestellt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Während der Übergangsfrist gibt der Regierungsrat  für die Höchsttaxen  betreffend die Leistungen für die Grundversorgung n  ur eine unverbindliche  Empfehlung ab. Diese ist jedoch für die Berechnung  der Pflegekostenbei-  träge an ambulante Dienstleister ohne Grundversorgun  gsauftrag unter Be-  rücksichtigung einer Kürzung um 40% gemäss § 144  bis   Absatz 6 verbindlich,  so lange in der einzelnen Einwohnergemeinde noch kei  ne Umstellung auf  die Subjektfinanzierung erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      GS 88, 461 (BGS 212.222).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      GS 92, 895 (BGS 835.41).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )      GS 89, 628 (BGS 835.31).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )      GS 99, 260 (BGS 834.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )      GS 85, 197 (BGS 837.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57
                        
                        
                    
                    
                    
                § 181* Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 31. August 2021
                            1   Einwohnergemeinden müssen innert zweier Jahre ab In  krafttreten der Pa-  ragraphen 146  bis   und 146  ter   die nötigen Angebote der Prävention und Bera-  tung aufgebaut haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 182* Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 8. November
                            2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Einwohnergemeinden haben innert zweier Jahre ab   Inkrafttreten der  Änderungen vom 8. November 2023 die frühe Sprachförde  rung sicherzustel-  len.  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referen  dum.  Die Referendumsfrist ist am 18. Mai 2007 unbenutzt a  bgelaufen.  Vom Eidg. Departement des Innern am 10. Mai 2007 gen  ehmigt.  Vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (Bestimmungen ü  ber Arbeitslo-  senversicherung) am 30. Mai 2007 genehmigt.  Inkrafttreten am 1. Januar 2008.  §§ 56 Absatz 1 Buchstabe c und 93 in der Fassung vom 2  7. Juni 2007 (Ände-  rung des Sozialgesetzes als Gegenvorschlag zur Gesetzesi  nitiative für eine  wirksame Verbilligung der Krankenkassenprämien, KRB Nr  . VI 039/2007)  treten am 15. Oktober 2007 in Kraft.  Die Referendumsfrist ist am 12. Oktober 2007 unbenu  tzt abgelaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Absatz 4 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
                            Publiziert im Amtsblatt vom 19. Oktober 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                27.06.2007 15.10.2007 § 56 Abs. 1, c) eingefügt -
27.06.2007 15.10.2007 § 93 Abs. 2 geändert -
27.06.2007 15.10.2007 § 93 Abs. 3 eingefügt -
27.08.2008 01.01.2009 § 37 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                27.08.2008 01.01.2009 § 37 Abs. 1 geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 37 Abs. 2, a) geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 1, b) geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 2 geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 3 eingefügt -
27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 4 eingefügt -
27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 5 eingefügt -
27.08.2008 01.01.2009 § 39 Abs. 2, a) geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 42 Abs. 1 geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 42 Abs. 1
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                27.08.2008 01.01.2009 Titel 3.2. geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 66 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 Titel 3.2.2. geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 67 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 68 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 69 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 70 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 71 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 § 72 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 § 73 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 § 74 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 § 75 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 § 76 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 § 76
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                27.08.2008 01.01.2009 § 76
                            ter  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                27.08.2008 01.01.2009 Titel 3.3.3. aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 77 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 78 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 79 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 80 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 178 eingefügt -
17.05.2009 01.01.2009 § 17 Abs. 1,
                            d  bis  )  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 Titel 3.3.1. eingefügt -
17.05.2009 01.01.2009 Titel 3.3.2. eingefügt -
17.05.2009 01.01.2009 § 85
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 § 85
                            ter  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 § 85
                            quater  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 § 85
                            quinquies  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 § 85
                            sexies  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 § 85
                            septies  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 § 172 Abs. 1,
                            b), 5.  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                10.03.2010 01.01.2011 § 126 aufgehoben -
10.03.2010 01.01.2011 § 162 aufgehoben -
10.03.2010 01.01.2011 § 163 aufgehoben -
                            59  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                24.08.2011 01.01.2012 § 22 Abs. 2, f) geändert GS 2011, 21
24.08.2011 01.01.2012 § 22 Abs. 2, g) eingefügt GS 2011, 21
09.11.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1, a) geändert GS 2011, 30
09.11.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1, a),
9.
                            eingefügt  GS 2011, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.01.2012 § 55 Abs. 1, f) geändert GS 2011, 29
09.11.2011 01.01.2012 § 55 Abs. 1, g) eingefügt GS 2011, 29
09.11.2011 01.01.2012 § 64
                            bis  eingefügt  GS 2011, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.01.2012 § 64
                            ter  eingefügt  GS 2011, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.01.2012 § 89 Abs. 3 geändert GS 2011, 30
09.11.2011 01.01.2012 § 91 Abs. 1 geändert GS 2011, 30
09.11.2011 01.01.2012 § 91 Abs. 2 aufgehoben GS 2011, 30
09.11.2011 01.01.2012 § 144
                            bis  eingefügt  GS 2011, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.01.2012 § 144
                            ter  eingefügt  GS 2011, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.01.2012 § 144
                            quater  eingefügt  GS 2011, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.01.2012 § 179 eingefügt GS 2011, 29
25.01.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 2, c) geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 27 Abs. 1 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 1, a) geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 1, a),
3.
                            aufgehoben  GS 2012, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                25.01.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 1, b),
1.
                            geändert  GS 2012, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                25.01.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 2 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 109 Abs. 1 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 137 Abs. 2 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 151 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                25.01.2012 01.01.2013 § 151 Abs. 1 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 154 Abs. 2 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 154 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 169 Abs. 1 geändert GS 2012, 8
30.10.2012 01.01.2013 Ingress geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, a),
8.
                            geändert  GS 2012, 75
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, a),
9.
                            geändert  GS 2012, 75
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, a),
10.
                            eingefügt  GS 2012, 75
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 8 Abs. 1 geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 25 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 1, a),
4.
                            geändert  GS 2012, 75
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 1, a),
5.
                            eingefügt  GS 2012, 75
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 1, b),
2.
                            geändert  GS 2012, 75
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 1 geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 2, a) geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 2, d) geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 42 Abs. 1
                            bis  geändert  GS 2012, 75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 § 42 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 42 Abs. 2, c) geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 71 Abs. 1 geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 71
                            bis  eingefügt  GS 2012, 75
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 2
                            bis  eingefügt  GS 2012, 75
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 2
                            ter  eingefügt  GS 2012, 75
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 3 geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 4 geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 164 Abs. 1 geändert GS 2012, 75
24.06.2014 01.01.2015 Titel 3.3.2. geändert GS 2014, 26
24.06.2014 01.01.2015 § 85
                            quinquies  Abs. 1  geändert  GS 2014, 26
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2014 01.01.2015 § 85
                            quinquies  Abs. 1  bis  eingefügt  GS 2014, 26
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2014 01.01.2015 § 85
                            quinquies  Abs. 1  ter  eingefügt  GS 2014, 26
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2014 01.01.2015 § 85
                            septies  Abs. 1  geändert  GS 2014, 26
                        
                        
                    
                    
                    
                12.11.2014 01.03.2015 § 134 Abs. 1 geändert GS 2014, 63
28.06.2016 01.01.2018 Titel 3.3.2. geändert GS 2016, 24
28.06.2016 01.01.2018 § 85
                            septies  Sachüberschrift  geändert  GS 2016, 24
                        
                        
                    
                    
                    
                28.06.2016 01.01.2018 § 85
                            septies  Abs. 1  geändert  GS 2016, 24
                        
                        
                    
                    
                    
                16.11.2016 01.01.2018 § 55 Abs. 1, h) eingefügt GS 2016, 42
16.11.2016 01.01.2018 § 143
                            bis  eingefügt  GS  2016, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                16.11.2016 01.01.2018 § 143
                            ter  eingefügt  GS 2016, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 2, g) aufgehoben GS 2017, 35
05.07.2017 01.01.2018 § 22
                            bis  eingefügt  GS 2017, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 § 22
                            ter  eingefügt  GS 2017, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 § 144
                            bis   Abs. 1,  a)  geändert  GS 2017, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 § 159 Abs. 4 eingefügt GS 2017, 35
05.07.2017 01.01.2018 § 168
                            bis  eingefügt  GS 2017, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 23 Abs. 5 eingefügt GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 55 Abs. 1, g) geändert GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            bis  Abs. 2  geändert  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            bis   Abs. 2,  a)  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            bis   Abs. 2,  b)  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            bis   Abs. 2,  c)  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            bis  Abs. 4  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            bis  Abs. 5  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            bis  Abs. 6  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            bis  Abs. 7  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            quater   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  geändert  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            quater   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  geändert  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            quater   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            quater   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            quater   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            quinquies  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 180 eingefügt GS 2018, 11
19.12.2018 01.09.2019 § 21 Abs. 2 aufgehoben GS 2018, 34
19.12.2018 01.09.2019 § 21 Abs. 3 geändert GS 2018, 34
19.12.2018 01.09.2019 § 22 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2018, 34
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2018 01.09.2019 § 22 Abs. 1, e) geändert GS 2018, 34
19.12.2018 01.09.2019 § 22 Abs. 1, f) eingefügt GS 2018, 34
19.12.2018 01.09.2019 § 22 Abs. 2
                            bis  eingefügt  GS 2018, 34
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2018 01.09.2019 § 22 Abs. 3 geändert GS 2018, 34
04.09.2019 01.01.2020 § 25 Abs. 2, c) geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 25 Abs. 2, g) geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 25 Abs. 2, h) eingefügt GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 26 Abs. 1, h) geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 26 Abs. 1, i) eingefügt GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 54 Abs. 1 geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 54 Abs. 3 aufgehoben GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 54 Abs. 4 aufgehoben GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 85 Abs. 1 geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 110 Abs. 1 geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 110
                            bis  eingefügt  GS 2019, 32
                        
                        
                    
                    
                    
                04.09.2019 01.01.2020 § 110
                            ter  eingefügt  GS 2019, 32
                        
                        
                    
                    
                    
                04.09.2019 01.01.2020 § 141
                            bis  eingefügt  GS 2019, 32
                        
                        
                    
                    
                    
                04.09.2019 01.01.2020 § 141
                            ter  eingefügt  GS 2019, 32
                        
                        
                    
                    
                    
                04.09.2019 01.01.2020 § 151 Abs. 1 geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 154 Abs. 2 geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 172 Abs. 1 aufgehoben GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 179 aufgehoben GS 2019, 32
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1, a) eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1, b) eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1, c) eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1, d) eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1
                            bis  eingefügt  GS  2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1
                            ter  eingefügt  GS 2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 3 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 3, a) eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 3, b) eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 4 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 5 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14
                            bis  eingefügt  GS 2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 § 15 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 § 18 Abs. 2 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 64
                            bis  aufgehoben  GS 2019, 34
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 § 148 Abs. 2 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 148 Abs. 2, e) geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 148 Abs. 2, f) eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 150 Abs. 3 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 153 Abs. 2 aufgehoben GS 2019, 33
                            62  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 1 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 2
                            bis  eingefügt  GS 2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 2
                            ter  eingefügt  GS 2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 2
                            qua-  ter  eingefügt  GS 2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs.
                            2  quinquies  eingefügt  GS 2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 4 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 5 eingefügt GS 2019, 33
09.02.2020 01.01.2021 § 37
                            bis  eingefügt  GS 2020, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                09.02.2020 01.01.2021 § 85
                            octies  eingefügt  GS 2020, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, a
                            bis  )  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, a
                            ter  )  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, d),
9.
                            geändert  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, d),
10.
                            eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 25 Abs. 2, h) geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 25 Abs. 2, i) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 26 Abs. 1, i) geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 26 Abs. 1, j) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 26 Abs. 1, k) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 49 aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 Titel 2.1 eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 57
                            bis  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 59 Abs. 1 aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 59
                            bis  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 60 aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 Titel 2.2. eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 59
                            ter  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 Titel 4.1.1. geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 105 Abs. 1 geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 106 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 106 Abs. 1 geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 106 Abs. 1, a) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 106 Abs. 1, b) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 106 Abs. 1, c) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 106
                            bis  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 106
                            ter  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 109 aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 Titel 4.1.2. aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 112 aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 113 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 1 geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 1, a) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 1, b) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 1, c) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 2 aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 114 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 114 Abs. 1 geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 114 Abs. 1, e) geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 114 Abs. 1, f) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 Titel 4.10 eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 146
                            bis  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 146
                            ter  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 181 eingefügt GS 2021, 36
26.01.2022 01.08.2023 § 108 Abs. 1 geändert GS 2022, 3
26.01.2022 01.08.2023 § 122 Abs. 1, a) geändert GS 2022, 3
06.09.2023 01.01.2024 § 25
                            bis  eingefügt  GS 2023, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                06.09.2023 01.01.2024 § 85
                            quinquies  Abs. 1  ter  aufgehoben  GS 2023, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                06.09.2023 01.01.2024 § 85
                            sexies  Abs. 3  geändert  GS 2023, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                06.09.2023 01.01.2024 § 85
                            septies  Abs. 1  geändert  GS 2023, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                06.09.2023 01.01.2024 § 85
                            septies  Abs. 2  eingefügt  GS 2023, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                06.09.2023 01.01.2024 § 144
                            quinquies  Abs. 1  geändert  GS 2023, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                06.09.2023 01.01.2024 § 144
                            quinquies  Abs. 4  geändert  GS 2023, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                06.09.2023 01.01.2024 § 144
                            quinquies  Abs. 5  geändert  GS 2023, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                06.09.2023 01.01.2024 § 160 Abs. 2 geändert GS 2023, 36
06.09.2023 01.01.2024 § 164 Abs. 2
                            ter  ,  a)  geändert  GS 2023, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                08.11.2023 01.08.2024 § 105 Abs. 1 geändert GS 2023, 51
08.11.2023 01.08.2024 § 105 Abs. 2 eingefügt GS 2023, 51
08.11.2023 01.08.2024 § 106
                            bisbis  eingefügt  GS 2023, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                08.11.2023 01.08.2024 § 106
                            ter  Sachüberschrift  geändert  GS 2023, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                08.11.2023 01.08.2024 § 106
                            ter  Abs. 1  geändert  GS 2023, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                08.11.2023 01.08.2024 § 106
                            ter   Abs. 1,  a)  geändert  GS 2023, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                08.11.2023 01.08.2024 § 106
                            ter   Abs. 1,  b)  geändert  GS 2023, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                08.11.2023 01.08.2024 § 106
                            ter   Abs. 1,  c)  geändert  GS 2023, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                08.11.2023 01.08.2024 § 106
                            ter   Abs. 1,  d)  geändert  GS 2023, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                08.11.2023 01.08.2024 § 106
                            ter  Abs. 2  eingefügt  GS 2023, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                08.11.2023 01.08.2024 § 107 Abs. 1, b) geändert GS 2023, 51
08.11.2023 01.08.2024 § 182 eingefügt GS 2023, 51
                            64  * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Ingress  30.10.2012  01.01.2013  geändert  GS 2012, 75
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, a) 09.11.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 30
§ 2 Abs. 1, a) 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
§ 2 Abs. 1, a),
8.
30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 2 Abs. 1, a),
9.
09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 30
§ 2 Abs. 1, a),
9.
30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 2 Abs. 1, a),
10.
30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75
§ 2 Abs. 1, a
                            bis  )  31.08.2021  01.01.2022  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, b) 30.10.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 75
§ 2 Abs. 1, a
                            ter  )  31.08.2021  01.01.2022  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, d),
9.
31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 2 Abs. 1, d),
10.
31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 2 Abs. 2, c) 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 8 Abs. 1 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 14 11.09.2019 01.01.2020 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 14 Abs. 1, a) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 1, b) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 1, c) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 1, d) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 1
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 3 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 14 Abs. 3, a) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 3, b) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 4 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 14 Abs. 5 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 14
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 15 11.09.2019 01.01.2020 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1,
                            d  bis  )
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 18 Abs. 2 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 21 Abs. 2 19.12.2018 01.09.2019 aufgehoben GS 2018, 34
§ 21 Abs. 3 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 34
§ 22 19.12.2018 01.09.2019 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2018, 34
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 1, e) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 34
§ 22 Abs. 1, f) 19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 34
§ 22 Abs. 2, f) 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 21
§ 22 Abs. 2, g) 24.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 21
§ 22 Abs. 2, g) 05.07.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 35
§ 22 Abs. 2
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 34
§ 22 Abs. 3 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 34
                            65  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 35
§ 22
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 35
§ 23 Abs. 5 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 25 Abs. 2, b) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 25 Abs. 2, c) 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
§ 25 Abs. 2, g) 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
§ 25 Abs. 2, h) 04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32
§ 25 Abs. 2, h) 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 25 Abs. 2, i) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 25
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                06.09.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023, 36
§ 26 Abs. 1, h) 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
§ 26 Abs. 1, i) 04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32
§ 26 Abs. 1, i) 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 26 Abs. 1, j) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 26 Abs. 1, k) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 27 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 28 Abs. 1, a) 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 28 Abs. 1, a),
3.
25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8
§ 28 Abs. 1, b),
1.
25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 28 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 29 Abs. 1, a),
4.
30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 29 Abs. 1, a),
5.
30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75
§ 29 Abs. 1, b),
2.
30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 37 27.08.2008 01.01.2009 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Abs. 1 27.08.2008 01.01.2009 geändert -
§ 37 Abs. 1 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 37 Abs. 2, a) 27.08.2008 01.01.2009 geändert -
§ 37 Abs. 2, b) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 37
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                09.02.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 5
§ 38 Abs. 1, b) 27.08.2008 01.01.2009 geändert -
§ 38 Abs. 2 27.08.2008 01.01.2009 geändert -
§ 38 Abs. 3 27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 38 Abs. 4 27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 38 Abs. 5 27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 39 Abs. 2, a) 27.08.2008 01.01.2009 geändert -
§ 39 Abs. 2, a) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 39 Abs. 2, b) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 39 Abs. 2, d) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 42 Abs. 1 27.08.2008 01.01.2009 geändert -
§ 42 Abs. 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 42 Abs. 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 42 Abs. 2, b) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 42 Abs. 2, c) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 49 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
§ 54 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
§ 54 Abs. 3 04.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 32
§ 54 Abs. 4 04.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 32
§ 55 Abs. 1, f) 09.11.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 29
                            66  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Abs. 1, g) 09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29
§ 55 Abs. 1, g) 08.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 11
§ 55 Abs. 1, h) 16.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 42
§ 56 Abs. 1, c) 27.06.2007 15.10.2007 eingefügt -
                            Titel 2.1  31.08.2021  01.01.2022  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 59 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
§ 59
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 60 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
                            Titel 2.2.  31.08.2021  01.01.2022  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 64
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 30
§ 64
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 34
§ 64
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 30
                            Titel 3.2.  27.08.2008  01.01.2009  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
                            Titel 3.2.2.  27.08.2008  01.01.2009  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 68 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 69 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 70 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 71 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 71 Abs. 1 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 71
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75
§ 72 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 72 Abs. 2
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75
§ 72 Abs. 2
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75
§ 72 Abs. 3 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 72 Abs. 4 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 73 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 74 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 75 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 76 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 76
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 76
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -
                            Titel 3.3.3.  27.08.2008  01.01.2009  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 78 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 79 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 80 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
                            Titel 3.3.1.  17.05.2009  01.01.2009  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
                            Titel 3.3.2.  17.05.2009  01.01.2009  eingefügt  -  Titel 3.3.2.  24.06.2014  01.01.2015  geändert  GS 2014, 26  Titel 3.3.2.  28.06.2016  01.01.2018  geändert  GS 2016, 24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 85
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 85
                            quater
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 85
                            quinquies
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 85
                            quinquies  Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 26
§ 85
                            quinquies  Abs. 1  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 26
                            67  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85
                            quinquies  Abs. 1  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 26
§ 85
                            quinquies  Abs. 1  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                06.09.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023, 36
§ 85
                            sexies
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 85
                            sexies  Abs. 3  06.09.2023  01.01.2024  geändert  GS 2023, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85
                            septies
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 85
                            septies
                        
                        
                    
                    
                    
                28.06.2016 01.01.2018 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2016, 24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85
                            septies  Abs. 1  24.06.2014  01.01.2015  geändert  GS 2014, 26
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85
                            septies  Abs. 1  28.06.2016  01.01.2018  geändert  GS 2016, 24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85
                            septies  Abs. 1  06.09.2023  01.01.2024  geändert  GS 2023, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85
                            septies  Abs. 2  06.09.2023  01.01.2024  eingefügt  GS 2023, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85
                            octies
                        
                        
                    
                    
                    
                09.02.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 5
§ 89 Abs. 3 09.11.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 30
§ 91 Abs. 1 09.11.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 30
§ 91 Abs. 2 09.11.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 30
§ 93 Abs. 2 27.06.2007 15.10.2007 geändert -
§ 93 Abs. 3 27.06.2007 15.10.2007 eingefügt -
                            Titel 4.1.1.  31.08.2021  01.01.2022  geändert  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 105 Abs. 1 08.11.2023 01.08.2024 geändert GS 2023, 51
§ 105 Abs. 2 08.11.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023, 51
§ 106 31.08.2021 01.01.2022 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 106 Abs. 1, a) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 106 Abs. 1, b) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 106 Abs. 1, c) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 106
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 106
                            bisbis
                        
                        
                    
                    
                    
                08.11.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023, 51
§ 106
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 106
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                08.11.2023 01.08.2024 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2023, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106
                            ter  Abs. 1  08.11.2023  01.08.2024  geändert  GS 2023, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106
                            ter   Abs. 1,  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                08.11.2023 01.08.2024 geändert GS 2023, 51
§ 106
                            ter   Abs. 1,  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                08.11.2023 01.08.2024 geändert GS 2023, 51
§ 106
                            ter   Abs. 1,  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                08.11.2023 01.08.2024 geändert GS 2023, 51
§ 106
                            ter   Abs. 1,  d)
                        
                        
                    
                    
                    
                08.11.2023 01.08.2024 geändert GS 2023, 51
§ 106
                            ter  Abs. 2  08.11.2023  01.08.2024  eingefügt  GS 2023, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107 Abs. 1, b) 08.11.2023 01.08.2024 geändert GS 2023, 51
§ 108 Abs. 1 26.01.2022 01.08.2023 geändert GS 2022, 3
§ 109 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
§ 109 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 110 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
§ 110
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32
§ 110
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32
                            Titel 4.1.2.  31.08.2021  01.01.2022  aufgehoben  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
                            68  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113 31.08.2021 01.01.2022 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 113 Abs. 1, a) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 113 Abs. 1, b) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 113 Abs. 1, c) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 113 Abs. 2 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
§ 114 31.08.2021 01.01.2022 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 114 Abs. 1, e) 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 114 Abs. 1, f) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 122 Abs. 1, a) 26.01.2022 01.08.2023 geändert GS 2022, 3
§ 126 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -
§ 134 Abs. 1 12.11.2014 01.03.2015 geändert GS 2014, 63
§ 137 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 141
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32
§ 141
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32
§ 143
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                16.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 42
§ 143
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                16.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 42
§ 144
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29
§ 144
                            bis   Abs. 1,  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 35
§ 144
                            bis  Abs. 2  08.05.2018  01.01.2019  geändert  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144
                            bis   Abs. 2,  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144
                            bis   Abs. 2,  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144
                            bis   Abs. 2,  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144
                            bis  Abs. 4  08.05.2018  01.01.2019  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144
                            bis  Abs. 5  08.05.2018  01.01.2019  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144
                            bis  Abs. 6  08.05.2018  01.01.2019  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144
                            bis  Abs. 7  08.05.2018  01.01.2019  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29
§ 144
                            quater
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29
§ 144
                            quater   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 11
§ 144
                            quater   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 11
§ 144
                            quater   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144
                            quater   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144
                            quater   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144
                            quinquies
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144
                            quinquies  Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                06.09.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 36
§ 144
                            quinquies  Abs. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                06.09.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 36
§ 144
                            quinquies  Abs. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                06.09.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 36
                            69  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Titel 4.10  31.08.2021  01.01.2022  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 146
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 148 Abs. 2 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 148 Abs. 2, e) 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 148 Abs. 2, f) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 150 Abs. 3 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 151 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 151 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
§ 153 Abs. 2 11.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 33
§ 154 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 154 Abs. 2 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
§ 154 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8
§ 159 Abs. 4 05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 35
§ 160 Abs. 2 06.09.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 36
§ 162 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -
§ 163 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -
§ 164 Abs. 1 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 164 Abs. 1 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 164 Abs. 2
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 164 Abs. 2
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 164 Abs. 2
                            ter  ,  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                06.09.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 36
§ 164 Abs. 2
                            qua-  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 164 Abs.
                            2  quinquies
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 164 Abs. 4 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 164 Abs. 5 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 168
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 35
§ 169 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 172 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 32
§ 172 Abs. 1,
                            b), 5.