Verordnung über die Gebührenerhebung bei der Inkassohilfe und Bevorschussung ... (VIII E/21/10/1)
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Verordnung über die Gebührenerhebung bei der Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

VIII E/21/10/1 Verordnung über die Gebührenerhebung bei der Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen * Vom 1. April 2003 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 26 der Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschus - sung von Unterhaltsbeiträgen 1 ) , verordnet:
Art. 1
1 Der kantonale Sozialdienst erhebt beim Schuldner angemessene und kostendeckende Gebühren für den Aufwand der Inkassohilfe von Ehegatten - unterhaltsbeiträgen.
2 Ausnahmsweise können die Gebühren unter der Voraussetzung von Arti - kel 26 Absatz 3 der Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen auch der Gesuch stellenden Person auferlegt werden. *
Art. 2
1 Für die erstmalige Aufnahme des Sachverhalts, die Besprechung mit der Gesuch stellenden Person, die Eröffnung des Falldossiers und einen ersten Briefwechsel mit dem Schuldner ist eine Grundgebühr von 200 Franken ge - schuldet.
2 Für zusätzliche, notwendige Bemühungen des kantonalen Sozialdienstes werden die Gebühren entsprechend dem Zeitaufwand erhoben. Pro Stunde Arbeitsaufwand sind 90 der entsprechende Bruchteil.
3 Barauslagen, namentlich Kosten für die Betreibung des Schuldners, wer - den gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt.
Art. 3
1 Auf begründetes Gesuch hin kann die geschuldete Gebühr gestundet oder auf die Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise verzichtet werden, na - mentlich wenn dies andernfalls für die betroffene Person eine schwer wie - gende Härte darstellen würde.
Art. 4
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft. * 1) GS VIII E/21/10 SBE VIII/7 398 1
VIII E/21/10/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 22.04.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert Dieses Reglement tritt sofort in Kraft. 22.04.2014 01.09.2014 Art. 1 Abs. 2 geändert Dieses Reglement tritt sofort in Kraft. 22.04.2014 01.09.2014 Art. 4 Abs. 1 geändert Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.
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VIII E/21/10/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 22.04.2014 01.09.2014 geändert Dieses Reglement tritt sofort in Kraft. Art. 1 Abs. 2 22.04.2014 01.09.2014 geändert Dieses Reglement tritt sofort in Kraft. Art. 4 Abs. 1 22.04.2014 01.09.2014 geändert Dieses Reglement tritt sofort in Kraft. 3
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