Verordnung über die Notorganisation im Kanton Glarus (V H/3)
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Verordnung über die Notorganisation im Kanton Glarus

V H/3 Verordnung über die Notorganisation im Kanton Glarus (Notrechtsverordnung) Vom 9. August 2000 (Stand 1. Januar 2001) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 81 der Kantonsverfassung 1 ) und Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Mai 1972 über vorsorgliche Massnahmen bei Störungen der wirtschaftlichen Landesversorgung, bei Katastrophen und kriegerischen Er - eignissen 2 ) , beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Zur Sicherstellung der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit und der öf - fentlichen Dienste in Ausnahmesituationen, nämlich Versorgungsstörungen oder schweren Mangellagen infolge von Marktstörungen im Sinne des Bun - desgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung, Katastrophen oder kriegerischen Ereignissen, unterhält der Kanton Glarus als Notorganisation einen Kantonalen Führungsstab (KFS). Alle Mitarbeiter der Kantonalen Ver - waltung können jederzeit zur Dienstleistung im KFS aufgeboten werden.

Art. 2 Organisation

1 Der KFS gliedert sich in:
a. die regierungsrätliche Delegation, bestehend aus vier Mitgliedern des Regierungsrates, dem Ratsschreiber und, mit beratender Stimme, dem Stabschef des KFS; der Vorsteher oder die Vorsteherin des Departe - ments Sicherheit und Justiz führt den Vorsitz;
b. den Kernstab mit den Bereichsleitern, welche vom Regierungsrat gewählt werden;
c. die Fachgruppen, die vom Vorsitzenden der regierungsrätlichen Dele - gation modulartig aufgeboten werden können.
2 Der Vorsitzende der regierungsrätlichen Delegation kann überdies die zur Bewältigung bestimmter Aufgaben erforderlichen Personen und Organisa - tionen beiziehen.

Art. 3 Aufgaben

1 Der KFS hat die erforderlichen Massnahmen zur Sicherstellung der Regie - rungs- und Verwaltungstätigkeit und der öffentlichen Dienste in Ausnahme - situationen gemäss Artikel 1 zu treffen. 1) GS I A/1/1 2) GS V H/2 SBE VII/7 281 1
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2 Der Stabschef KFS ist für die Schulung der dem Kantonalen Führungsstab und den Gemeindeführungsstäben angehörenden Personen verantwortlich. Er kann die getroffenen Vorbereitungen anlässlich von Übungen mit den Gemeindeführungsstäben überprüfen.

Art. 4 Aufgebot und Einsatz des Kantonalen Führungsstabes

1 Der KFS kommt auf Anordnung des Regierungsrates zum Einsatz, sobald eine Ausnahmesituation gemäss Artikel 1 eingetreten ist.
2 Falls der Regierungsrat nicht mehr zusammentreten kann, handelt der Stabschef KFS aus eigener Initiative.

Art. 5 Gemeinden

1 Die Gemeinden bestellen als Notorganisation für ihr Gebiet einen Gemein - deführungsstab (GFS). Sie orientieren den KFS über die getroffenen Mass - nahmen bei einem Ernstfalleinsatz.
2 Für Gemeinden, die zivilschutzmässig regional zusammengefasst sind, kann auch der GFS regional aufgebaut werden.
3 Der KFS arbeitet mit den GFS zusammen. Er unterstützt sie in ihren Vorbe - reitungen zur Sicherstellung der öffentlichen Dienste in den Gemeinden und koordiniert den Einsatz der personellen und materiellen Mittel im Falle von Ausnahmesituationen gemäss Artikel 1.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts; Inkrafttreten

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die bisherige Notrechtsver - ordnung vom 15. September 1975 aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
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