Beschluss über den Schutz des Feucht- und Trockenbiotops «Feldbach» Mollis --> IV ... (IV G/6)
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Beschluss über den Schutz des Feucht- und Trockenbiotops «Feldbach» Mollis --> IV G/5/3

1. 7. 19 8 2 – 7 IV G/6 Beschluss über den Schutz des Feucht- und Trockenbiotops «Feldbach» Mollis (Vom 13. Oktober 1981) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Mai 1971 über den Natur- und Heimatschutz 1) , beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Um das bestehende und gemäss Projekt der Stiftung «Pro Mollis» von 1980 noch auszubauende Feucht- und Trockenbiotop im «Feldbach» in der natür- lichen Eigenart und Schönheit als Landschafts-, Pflanzen- und Tierschutz- gebiet sowie als Erholungslandschaft zu erhalten, wird das nachfolgend umschriebene, in der Gemeinde Mollis liegende Gebiet gemäss den in diesem Beschluss festgelegten Bestimmungen geschützt: – Westgrenze Kantonsstrasse (exkl.) Mollis – Netstal – Südgrenze Nördlicher Hangfuss des dortigen Hügels – Ostgrenze Waldrand östlich des Strässchens – Nordgrenze Asphaltierte Zufahrtsstrasse und Abstellplätze (exkl.)
2 Das Gebiet umfasst folgende Parzellen: – Gemeinde Mollis Parz. Nr. 1334 (bewässertes Streueland) – Eidg. Militärdepartement, Teile der Parz. Nrn. 1198 und 957 (Feucht- und Trockengebiete, Wasserflächen, Wiesland, Fahrweg).
3 Zone I I Feucht- und Trockengebiet Zone II Wiesland (70 m langer und 25 m breiter Streifen an der Südgrenze des Schutzgebietes und schmaler Streifen zwischen Weg und Wald- rand an der Ostgrenze)
4 Das Schutzgebiet ist im Gelände mit Tafeln bezeichnet. Die Grenzen der Zonen sind auf dem zu diesen Bestimmungen gehörenden Plan 1:1000 dargestellt. 1 1) GS IV G/1
Schutz des Feucht- und Trockenbiotops «Feldbach» Mollis – B IV G/6
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Schutz des Feucht- und Trockenbiotops «Feldbach» Mollis – B IV G/6
Art. 2 Allgemeine Vorschriften für das ganze Schutzgebiet
1 Im ganzen Gebiet sind alle Vorkehrungen und Einrichtungen, die im Land- schaftsbild störend in Erscheinung treten oder Pflanzen, Tiere und Gewäs- ser schädigen, gefährden oder stören, verboten.
2 Insbesondere sind verboten:
a. das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern, Einfriedungen, Reklame- vorrichtungen, Freileitungen, Parkplätzen und dergleichen. Wenn keine andere Möglichkeiten bestehen, ist das Erstellen elektrischer Einrichtun- gen längs der Kantonsstrasse im Grenzbereich des Biotops mit den Dienstbarkeitsberechtigten vorgängig abzusprechen.
b. das Zelten, Campieren und Feuern;
c. Abgraben, Ablagerungen und Terrainveränderungen aller Art;
d. das Pflücken, Ausgraben und Beseitigen von Pflanzen aller Art (Klein- pflanzen, Sträucher, Bäume usw.) sowie das Fangen oder Stören der Tiere und ihrer Gelege;
e. das Baden in den Gewässern und das Befahren derselben mit Booten aller Art;
f. das Anbringen von Hartbelägen auf den Wegen;
g. das Ausüben der Jagd und der Fischerei, ausgenommen jagdliche Mass- nahmen im Zusammenhang mit der Nachsuche von waidwundem Wild;
h. die Verwendung von Pestiziden und Düngern;
i. Aufforstungen;
k. das Einsetzen fremder und nicht standortgemässer Pflanzen und Tiere.
3 Das Entfernen, Versetzen und Neuanpflanzen von Bäumen und Sträuchern und Pflanzen jeglicher Art bedarf einer Bewilligung der Forstdirektion.
4 Das Schutzgebiet darf nur auf den bestehenden, markierten Wegen betre- ten werden. Sofern Eislauf betrieben werden soll, sind geeignete Flächen auf Parzelle Nr. 1334 (in Nachachtung des Gemeindeversammlungsbeschlus- ses vom 19. Dezember 1962) in Zusammenarbeit mit den Dienstbarkeits- berechtigten auszuscheiden. Für diesen Fall ist eine provisorische Umzäu- nung zu erstellen und die Einhaltung der Schutzvorschriften speziell zu überwachen.
5 Auf dem Strässchen längs der östlichen Grenze gilt das allgemeine Fahr- verbot, ausgenommen für die Bedürfnisse der Waldwirtschaft und des Militärs.
6 Das Schutzgebiet ist im Sinne des Schutzzieles nach den Weisungen der Forstdirektion durch die Stiftung «Pro Mollis» zu hegen.
Art. 3 Besondere Vorschriften für die Zone I
1 Die Zone I umfasst die eigentlichen Feucht- und Trockengebiete und die Teiche. 3 1. 7. 19 8 9 – 14
Schutz des Feucht- und Trockenbiotops «Feldbach» Mollis – B IV G/6
2 Die Schilf- und Seggenbestände sind wie bis anhin jährlich einmal zwi- schen dem 15. September und 15. März zu schneiden. Eine Verlandung und Verbuschung derselben ist zu vermeiden. Das Schnittgut ist abzuführen. Entwässerungen sind untersagt.
3 Im nördlichen Teil, d. h. längs der dortigen Fahrpisten, ist die Bepflanzung derart niedrig zu halten, dass die darauf fahrenden Flugzeuge nicht gehin- dert werden (15 m Abstand längs Fahrbahn).
4 Die Teiche sind fischfrei zu halten.
Art. 4 Besondere Vorschriften für die Zone II
1 Die Zone II umfasst das Wiesland am Süd- und Ostrand des Schutzgebietes.
2 Die landwirtschaftliche Nutzung ist unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 gestattet.
3 Die Düngung mit Natur- und Kunstdüngern sowie die Beweidung sind verboten.
4 Die Wiesen sind ein- bis zweimal jährlich und nicht vor Mitte Juni zu schneiden; das Gras bzw. das Heu ist abzuführen.
Art. 5 Ausnahmen Der Regierungsrat kann nach Anhören der Bodeneigentümer und der Stif- tung «Pro Mollis» Ausnahmen von diesen Bestimmungen zulassen, wenn öffentliche oder wissenschaftliche Interessen dies rechtfertigen.
Art. 6 Strafbestimmungen
1 Bei Uebertretungen dieser Bestimmungen kann die Forstdirektion die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die Forstdirektion berechtigt, die notwendi- gen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
2 Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss Artikel 16 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft; vorbehalten blei- ben weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen und kantona- len Rechtes.

Art. 7* Rechtsschutz Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 1)

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4 1) GS III G/1
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Art. 8 Vollzug Der Vollzug obliegt der Forstdirektion (Sektion Natur- und Heimatschutz) im Einvernehmen mit der Gemeinde Mollis. Für die Betreuungs- und Ueber- wachungsfunktionen steht ihr die Stiftung «Pro Mollis» zur Verfügung. Es können auch private Organisationen des Naturschutzes zugezogen werden.

Art. 9 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt auf den 1. November 1981 in Kraft und wird im Grund- buch als Dienstbarkeit zulasten der Grundeigentümer (Gemeinde Mollis, Parz. Nr. 1334; EMD, Teil der Parz. Nrn. 1198 und 957) und zugunsten des Kantons und des Schweizerischen Bundes für Naturschutz eingetragen. Aenderung des Beschlusses: RR 28. März 1989 (SBE 4. Bd. Heft 1 S. 15) Art. 7 in Kraft ab sofort

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