Verordnung über die Annahme des kantonalen Richtplans (710.31)
CH - FR

Verordnung über die Annahme des kantonalen Richtplans

Verordnung über die Annahme des kantonalen Richtplans vom 02.10.2018 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung; gestützt auf die Raumplanungsverordnung des Bundes vom 28. Juni 2000; gestützt auf das Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008; gestützt auf das Dekret vom 2. Februar 2016 über die Grundsätze und Ziele der Raumplanung; gestützt auf den Bericht 2018-DAEC-71 des Staatsrats an den Grossen Rat vom 3. Juli 2018 zum kantonalen Richtplan; auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Der kantonale Richtplan wird angenommen.

Art. 2

1 Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.
2 Das Bau- und Raumplanungsamt ist für die Verwaltung und die Nachfüh - rung des kantonalen Richtplans sowie die Koordination der raumplanerischen Tätigkeit im Kanton zuständig. Der Richtplan wird beim BRPA aufbewahrt, wo er eingesehen werden kann.

Art. 3

1 Die Verordnung vom 10. Juni 2002 über die Annahme des kantonalen Richtplans (SGF 710.31) wird aufgehoben.

Art. 4

1 Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2018 in Kraft.

Art. 5

1 Der kantonale Richtplan wird dem Bundesrat zur Genehmigung unterbrei - tet. Genehmigung Am 01.05.2019 hat der Bundesrat den Teil «Siedlung» des kantonalen Richt - plans genehmigt (siehe ASF INFO 2019-19). Am 19.08.2020 hat der Bundesrat die andere Teile des kantonalen Richtplans genehmigt (siehe ASF INFO 2020-40).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.10.2018 Erlass Grunderlass 15.10.2018 2018_085
18.03.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_032 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 02.10.2018 15.10.2018 2018_085

Art. 2 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032

Markierungen
Leseansicht