Richtlinien über die Festsetzung von Blockzeiten im Kindergarten, in der Primar- u... (IV B/1/10)
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Richtlinien über die Festsetzung von Blockzeiten im Kindergarten, in der Primar- und Hilfsschule

1. 7. 2 0 10 – 3 5 IV B/1/10 Richtlinien über die Festsetzung von Blockzeiten im Kindergarten, in der Primar- und Hilfsschule (Erlassen vom Regierungsrat am 6. Mai 1997; in Kraft bis 31. Juli 2011) 1. Zweck Diese Richtlinien regeln die Minimalanforderungen, welche bei der Festset- zung von Blockzeiten erfüllt werden müssen. 2. Begriff Blockzeiten bezeichnen eine wöchentlich wiederkehrende Zeitspanne, inner- halb derer in der Regel alle Kinder des Kindergartens, alle Schülerinnen/ Schüler der Primar-/Hilfsschule einer Schulgemeinde/eines Schulkreises unterrichtet werden. 3. Minimalanforderungen Die Schulbehörde setzt die Blockzeiten entsprechend den örtlichen Verhält- nissen, nach Absprache mit der Lehrerschaft, fest. In allen Schulhäusern und Kindergärten einer Schulgemeinde/eines Schul- kreises sind in der Regel die gleichen Kern-Blockzeiten (zirka 9.00 –11.00 Uhr) einzusetzen. Die Anfangszeiten des Kindergartens müssen mit den Kern-Blockzeiten der Primarstufe koordiniert werden. Die Blockzeit umfasst
a. im Kindergarten am Vormittag mindestens drei Blöcke à 2 – 3 Stunden, am Nachmittag mindestens Blöcke à 2 Stunden;
b. in der 1. – 3. Klasse (Unterstufe) mindestens zwei Lektionen in der Mitte des Vormittages und mindestens zwei Lektionen am Nachmittag;
c. in der 4. – 6. Klasse (Mittelstufe) mindestens drei Lektionen am Vormittag und mindestens zwei Lektionen am Nachmittag.
d. In den Randstunden kann der alternierende Unterricht stattfinden (Unter- richt an Halbklassen). Der Samstag und der Mittwochnachmittag sind im Kindergarten und in der Primar-/Hilfsschule frei. Sonderschulen treffen eigene Regelungen. Die Schülerinnen/Schüler der Mittelstufe werden an neun Halbtagen unter- richtet. Für den Kindergarten und die Unterstufe können zusätzliche freie Nachmit- tage eingeführt werden. Am Freitagnachmittag sind in der Regel jedoch alle Primarschüler in der Schule. Die Blockzeitenregelung gilt für alle an den betreffenden Klassen unterrich- tenden Lehrkräfte. 4. Freiwillige Betreuungsangebote Ein freiwilliges Betreuungsangebot in Ergänzung zum Blockunterricht geht zu Lasten der Schulgemeinde/des Schulkreises. Diese/dieser kann ein 1 Kanton Glarus
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Festsetzung Blockzeiten – Richtlinien IV B/1/10 solches zusammen mit geeigneten Institutionen der Gemeinde und/oder mit interessierten Eltern betreiben. Die Betreuungsorganisation ist berechtigt, die Eltern, deren Kinder das Betreuungsangebot in Anspruch nehmen, angemessen an den zusätzlichen Kosten zu beteiligen. 5. Schlussbestimmungen Die Minimalanforderungen gelten für die ersten drei Jahre nach der Ein- führung der Blockzeiten (bis Ende Schuljahr 1999/2000). Im dritten Jahr dieser Zeitspanne werden die Richtlinien aufgrund der Erfahrungen über- arbeitet und ab Schuljahr 2000/2001 in revidierter Form in Kraft gesetzt. Dem Gesuch der Schulbehörden um Bewilligung zur Einführung von Block- zeiten sind die notwendigen Unterlagen (Stundenpläne usw.) beizulegen. Das Gesuch muss spätestens bis Ende Mai beim Departement für Bildung und Kultur eingereicht werden. 6. Inkrafttreten Die Blockzeiten können auf Beginn des Schuljahres 1997/1998 eingeführt werden. Änderung der Richtlinien: Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisations- gesetzes (GS II A/3/2): Ziff. 5 in Kraft ab LG 2006
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