Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (614.11)
CH - SO

Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern

GS 90, 185
1 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) Vom 1. Dezember 1985 (Stand 1. Januar 2023) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 62 der Kantonsverfassung vom 23. O ktober 1887
1) nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsra tes vom

2. April 1984

beschliesst:

1. Einleitung

§ 1 I. Gegenstand des Gesetzes

1. Staatssteuern

1 Der Staat erhebt eine Einkommens- und eine Vermögens steuer von den natürlichen Personen, eine Gewinn- und eine Kapitals teuer von den juristi- schen Personen, eine Quellensteuer, eine Grundstück gewinnsteuer, eine Personalsteuer sowie eine Finanzausgleichssteuer pri mär zuhanden der Kirchgemeinden.*
2 Der Staat erhebt ferner eine Handänderungssteuer, e ine Nachlasstaxe, eine Erbschafts- und eine Schenkungssteuer.
3 Der Staat kann zur Finanzierung besonderer Aufgaben au f dem Wege der Gesetzgebung Zuschläge zu den in diesem Gesetz auf geführten Steu- ern einführen.

§ 2 2. Gemeindesteuern

1 Die Einwohnergemeinden erheben eine Einkommens- un d eine Vermö- genssteuer von den natürlichen Personen sowie eine G ewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen; sie könn en eine Personalsteu- er sowie Spezialsteuern auf Gegenständen erheben, die der Staat nicht besteuert.
2 Die Bürgergemeinden können eine Einkommens- und ei ne Vermögens- steuer von den natürlichen Personen sowie eine Perso nalsteuer erheben.
3 Die Kirchgemeinden erheben eine Einkommens- und ein e Vermögens- steuer von den natürlichen Personen; sie können eine Personalsteuer erhe- ben.

§ 3 II. Doppelbesteuerung und Gegenrecht

1 Bei interkantonalen und internationalen Beziehungen bleiben die Best- immungen des Bundesrechts und der Staatsverträge vorbe halten.
1 ) Es gilt die Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986.
2
2 Der Regierungsrat ist befugt, a) mit andern Kantonen Vereinbarungen über gegenseiti ge Steuerbe- freiungen oder andere gegenseitige Beschränkungen d er Steuerho- heit abzuschliessen; b) mit andern Kantonen Vereinbarungen abzuschliessen über die ge- genseitige Anwendung des Sicherungsbezuges an der Qu elle und der Quellensteuer auf Erwerbseinkommen von Personen, die in ei- nem Kanton wohnen und im andern entlöhnt werden.

§ 4 III. Gesetzesanwendung

1 Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nach Treu und Glauben anzuwen- den und zu erfüllen.
2 Liegen Rechtsgestaltungen vor, die den wirtschaftli chen Gegebenheiten offensichtlich nicht entsprechen, so wird das Geset z nach den wirtschaftli- chen Verhältnissen angewendet.
3 Rechtsgestaltungen, die eine Steuerumgehung bezwecke n, werden nicht anerkannt.

2. Die direkte Staatssteuer

2.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 5 I. Steuersatz und Steuerfuss

1 Die nach den Steuersätzen dieses Gesetzes berechnete direkte Staatssteu- er ist die ganze Steuer.
2 Der Steuerfuss berechnet sich in Prozenten der ganzen Steuer. Geht der Ertrag der ganzen Steuer über den Bedarf hinaus, so i st bloss ein Teil da- von zu erheben. Reicht der Ertrag der ganzen Steuer nic ht aus, so ist der erforderliche Zuschlag zu erheben.
3 Der Kantonsrat bestimmt alljährlich bei Feststellung des Voranschlages den Steuerfuss für das folgende Jahr; er kann Zuschl äge bis zu 10% der ganzen Steuer mit einfachem Mehr, höhere Zuschläge m it der Mehrheit seiner Mitglieder beschliessen. Zuschläge über 20% der ganzen Steuer un- terliegen überdies der Volksabstimmung. Vorausbezüge s ind unstatthaft.*
3bis Für die natürlichen und für die juristischen Person en kann ein unter- schiedlicher Steuerfuss festgelegt werden; der Steuer fuss für juristische Personen darf vom Steuerfuss für natürliche Personen um nicht mehr als drei Zehntel der ganzen Staatssteuer abweichen.*
4 Die Quellensteuer und die Personalsteuer werden nu r als ganze Steuer erhoben.*

§ 6 II. Steuererleichterungen

1 Der Regierungsrat kann für Unternehmen, die neu er öffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, mit Wirkung für die Staats- und Gemeindesteuern für das Eröffnungsjahr u nd höchstens die neun folgenden Jahre Steuererleichterungen gewähren. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neu gründung gleichge- stellt werden.*
3
2 Die beteiligten Gemeinden sind anzuhören. In dringe nden Fällen kann darauf verzichtet werden.*
3 Der Regierungsrat setzt die Bedingungen der Steuerer leichterungen fest; er kann die Steuererleichterungen auf den Zeitpunkt der Gewährung wi- derrufen, wenn die Bedingungen nicht eingehalten we rden.

§ 7* ...

2.2. Die direkte Staatssteuer der natürlichen Persone n

2.2.1. Steuerpflicht

§ 8 I. Steuerliche Zugehörigkeit

1. Persönliche Zugehörigkeit

1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zug ehörigkeit steuer- pflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsit z oder Aufenthalt im Kanton haben.
2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufh ält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen oder steuerrechtlichen Wohnsitz zuweist.
3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat ei ne Person, wenn sie hier, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, a) während mindestens 30 Tagen verweilt und in der Sc hweiz eine Er- werbstätigkeit ausübt; b) während mindestens 90 Tagen verweilt und in der Sc hweiz keine Erwerbstätigkeit ausübt.
4 Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt be gründet eine Per- son, die ihren Wohnsitz in einem andern Kanton oder im Ausland hat und sich im Kanton lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder in einer Anstalt zu Heilzwecken aufhält.
5 Die aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatges etzes (GSG) vom 22. Juni 2007
1) gewährten steuerlichen Vorrechte bleiben vorbehalten .*

§ 9 2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit

a) Geschäftliche Betriebe, Betriebsstätten und Grun dstücke
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsit z oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie Kanton sind; b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten; c)* an solothurnischen Grundstücken Eigentum oder a ndere dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichzuachtende persönli che Nutzungs- rechte haben oder damit handeln.
1 ) SR 192.12 .
4

§ 10 b) Andere steuerbare Werte

1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsit z oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigk eit steuerpflichtig, wenn sie a) im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben; b)* als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführ ung von juristi- schen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbet eiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen; c) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, di e durch Grund- oder Faustpfand auf solothurnischen Grundstücken ges ichert sind; d) Pensionen, Ruhegehälter oder andere Vergütungen e rhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbe itsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sit z im Kanton ausgerichtet werden; e)* für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord ei nes Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sit z oder Be- triebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bl eibt die Be- steuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hoch seeschiffes; f)* Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen E inrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebunde- nen Selbstvorsorge erhalten; g)* ... h)* solothurnische Grundstücke vermitteln.
2 Kommen die Entgelte nicht den genannten Personen, s ondern Dritten zu, so sind diese hiefür steuerpflichtig.

§ 11 3. Umfang der Steuerpflicht

1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflich t unbeschränkt; sie er- streckt sich aber nicht auf ausserkantonale geschäf tliche Betriebe, Be- triebsstätten und Grundstücke.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens sowie auf die Grundstückge- winne, für welche die Besteuerung nach §§ 9 und 10 vorgesehen ist.*
3 Die Steuerpflicht für geschäftliche Betriebe, Betri ebsstätten und Grund- stücke wird im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum A usland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung abgegrenzt. Im Verhältnis zum Ausla nd bleiben die Doppelbesteuerungsabkommen und Absatz 4 vorbehalten.*
4 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz ode r Aufenthalt in der Schweiz haben für geschäftliche Betriebe und Betriebs stätten das im Kan- ton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Ver mögen zu ver- steuern.*

§ 11

bis
3 bis
. Übernahme von Verlusten aus dem Ausland*
1
...*
5
2 Steuerpflichtige mit persönlicher Zugehörigkeit im Kanton können Ver- luste ihres Unternehmens aus einer ausländischen Be triebsstätte mit inlän- dischen Gewinnen verrechnen, soweit die Verluste im B etriebsstättestaat nicht verrechenbar sind. Erzielt diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, wird auf den im Betr iebsstättestaat verre- chenbaren Verlustvorträgen eine Nachsteuer erhoben. Die Auslandsverlus- te werden dabei wie in den übrigen Fällen nur satzbes timmend berück- sichtigt.

§ 12 4. Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflich t

1 Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil i hres Einkommens und Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihre m gesamten Ein- kommen und Vermögen entspricht.
2 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz ode r Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für geschäftliche Betri ebe und Betriebsstät- ten im Kanton zu dem Steuersatz, der dem in der Schweiz e rzielten Ein- kommen und dem in der Schweiz gelegenen Vermögen entsp richt.*

§ 13 II. Beginn und Ende der Steuerpflicht

1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tage, an dem der Steuerpflichtige im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nim mt oder im Kan- ton steuerbare Werte erwirbt.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tod, dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton ste uerbaren Werte.
3 Im interkantonalen Verhältnis werden die Folgen de s Beginns, der Ände- rung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persön licher oder wirt- schaftlicher Zugehörigkeit nach dem Bundesgesetz übe r die Harmonisie- rung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
1) und durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der inter kantonalen Dop- pelbesteuerung bestimmt.*

§ 14* III. Besondere Verhältnisse bei der Einkommen s- und Vermögens-

steuer

1. Ehegatten; Kinder unter elterlicher Sorge

1 Einkommen und Vermögen von Ehegatten, die in rechtli ch und tatsäch- lich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.*
1bis Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetr ennter Ehe, hat je- doch der eine Ehegatte seinen Wohnsitz in einem ande ren Kanton oder im Ausland, wird für die Bestimmung des Steuersatzes auf das gesamte Ein- kommen und Vermögen beider Ehegatten abgestellt. Im übrigen wird der Umfang der Steuerpflicht unter Vorbehalt der Doppelbe steuerungsab- kommen nach den Grundsätzen über das Verbot der inter kantonalen Doppelbesteuerung abgegrenzt.*
2 Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werd en, dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Steht die elterliche Sor ge Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, gemeinsam zu, wird das Eink ommen und Vermögen der Kinder jenem Elternteil zugerechnet, der den Kinderabzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe a beanspruchen kann.*
1 ) SR 642.14 .
6
3 Selbständig besteuert werden a) Kinder für Erwerbs- und Ersatzeinkommen sowie für Grundstückge- winne; b)* Minderjährige, die nicht unter elterlicher Sorge stehen.

§ 14

bis * 1 bis
. Personen in eingetragener Partnerschaft
1 Einkommen und Vermögen von Personen, die in rechtli ch und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, wer den zusammenge- rechnet.
2 Die Stellung eingetragener Partner und Partnerinnen entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Das gilt auch bezügli ch der Unterhalts- beiträge während des Bestehens der eingetragenen Pa rtnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung der eingetragenen P artnerschaft.

§ 15 2. Erbengemeinschaften und Gesellschaften

1 Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften werd en den ein- zelnen Erben, Einkommen und Vermögen von einfachen Ges ellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den einzelnen T eilhabern anteil- mässig zugerechnet.
2 Sind die Erbfolge oder die Anteile der Erben ungewi ss, wird die Erben- gemeinschaft als Ganzes nach den für natürliche Pers onen geltenden Best- immungen am letzten Wohnsitz des Erblassers besteuert .*
3 Über anteilmässige oder gesamthafte Besteuerung en tscheidet das Kan- tonale Steueramt
1)
. Gegen ihre Verfügung kann Einsprache, gegen den Einspracheentscheid kann Rekurs beim Kantonalen Steue rgericht erhoben werden.
4 Das Kantonale Steueramt kann die Erben auffordern, e inen gemeinsa- men Vertreter mit Wohnsitz in der Schweiz zu bestimmen. Sie kann einen Erben als Vertreter vorschlagen. Bleibt die Aufforder ung erfolglos, so gilt der vom Steueramt vorgeschlagene Erbe als Vertreter all er Erben.

§ 16 3. Treuhandverhältnisse

1 Bei Treuhandverhältnissen ist der Treugeber steuerp flichtig. Wird das Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen oder wird der Treugeber nicht bekanntgegeben, werden seine steuerbaren Leistungen und Werte dem Treuhänder zugerechnet.

§ 17 4. Ausländische Handelsgesellschaften und and ere Personenge-

samtheiten ohne juristische Persönlichkeit
1 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausl ändische Personen- gesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die a ufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Best- immungen für die juristischen Personen.

§ 18 5. Steuernachfolge

1 Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben i n seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erb lasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile.
1 ) Im ganzen Erlass neue Bezeichnung ab 1. Januar 200 1.
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2 Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hi naus erhält.*
2bis Die überlebenden eingetragenen Partner oder Partne rinnen haften mit ihrem Erbteil und dem Betrag, den sie aufgrund eine r vermögensrechtli- chen Regelung im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 des Par tnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004
1) erhalten haben.*
3 Für die Vertretung der Erben gilt § 15 Absatz 4.*

§ 19 6. Haftung und Mithaftung für die Steuer

1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetr ennter Ehe leben, haf- ten solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte h aftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von b eiden zahlungsunfä- hig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenige n Teil der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen und Kindervermögen entfäll t.*
2 Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch a)* die unter elterlicher Sorge stehenden Kinder für ihren Anteil an der Gesamtsteuer; b) die Personen, die geschäftliche Betriebe oder Be triebsstätten im Kanton auflösen oder solothurnische Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des Liquidationsergebnisses, wenn der Steuerpflichtig e keinen steu- errechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat; c)* Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Lie genschaft bis zu 3% der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus die- ser Tätigkeit geschuldeten Staats- und Gemeindesteue rn, wenn der Händler oder Vermittler in der Schweiz keinen steuerre chtlichen Wohnsitz hat.
3 Mit dem Steuernachfolger, der keinen steuerrechtlic hen Wohnsitz in der Schweiz hat, haften für die noch nicht bezahlten recht skräftigen Steuern des Erblassers solidarisch der Erbschaftsverwalter u nd der Willensvollstre- cker bis zur Höhe des Nachlassvermögens. Die Haftung entfällt, wenn der Mithaftende nachweist, dass er alle nach den Umstän den gebotene Sorg- falt angewendet hat.
4 Die Mithaftung wird dem Grundsatz und der Höhe nach durch Verfügung des Kantonalen Steueramtes festgestellt. Gegen die Ve rfügung kann Ein- sprache, gegen den Einspracheentscheid kann Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erhoben werden.

§ 20 7. Besteuerung nach dem Aufwand

1 Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entri chten, wenn sie* a)* nicht das Schweizer Bürgerrecht haben, b)* erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unter brechung unbe- schränkt steuerpflichtig (§ 8) sind und c)* in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetr ennter Ehe leben, müs- sen beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.*
1 ) SR 211.231 .
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3 Die Einkommenssteuer wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperi- ode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungsko sten der steuer- pflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Per sonen bemessen und nach dem ordentlichen Tarif (§ 44 Absatz 1 und 2) be rechnet.* a)* ... b)* ... c)* ... d)* ... e)* ...
4 Die massgebenden Lebenshaltungskosten betragen* a)* für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: das Si ebenfache des jähr- lichen Mietzinses oder des Mietwerts nach § 28; b)* für die übrigen Steuerpflichtigen: das Dreifache des jährlichen Pen- sionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort d es Aufenthalts nach § 8; c)* mindestens jedoch 400 000 Franken.
5 Die Vermögenssteuer wird nach einem steuerbaren Verm ögen bemessen, das mindestens dem Zwanzigfachen der Bemessungsgrund lage von Absatz
3 und 4 entspricht. Sie wird nach dem ordentlichen T arif (§ 72) berechnet.*
6 Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag* a) des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögen s und von dessen Einkünften; b) der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren E inkünften; c) des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalver mögens, ein- schliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderun gen, und von dessen Einkünften; d) der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Paten te und ähnli- chen Rechte und von deren Einkünften; e) der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen; f) der Einkünfte, für die die steuerpflichtige Pers on aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung de r Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastun g von auslän- dischen Steuern beansprucht.
7 Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlas- tet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die S teuer nicht nur aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkomme ns der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem Quellen staat bemes- sen.*
8 Der Regierungsrat erlässt die zur Erhebung der Steue r nach dem Auf- wand erforderlichen Vorschriften.*
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2.2.2. Einkommenssteuer

§ 21 I. Steuerbare Einkünfte

1. Allgemein

1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehren den und einmali- gen Einkünfte. Vorbehalten ist § 32.
2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Kost und Wohnung, sowie der Wert selbstverbrauchter E rzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.
3 Die Kapitalgewinne aus Veräusserung von Privatvermögen sind steuer- frei; vorbehalten bleibt die gesonderte Besteuerung der Grundstückge- winne.

§ 22 2. Unselbständige Erwerbstätigkeit

a) Grundsatz*
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich- rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Neb eneinkünfte wie Ent- schädigungen für Sonderleistungen, Tag- und Sitzungsge lder, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Grat ifikationen, Trinkgel- der, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbe teiligungen und an- dere geldwerte Vorteile, soweit sie nicht Auslagener satz darstellen.*
1bis Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorie ntierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskoste n, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Si nne von Absatz 1 dar.*
2
...*
3 Kapitalabfindungen bei Beendigung eines Dienstverhäl tnisses werden nach § 46 besteuert.*

§ 22

bis * b) Mitarbeiterbeteiligungen
1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten a) Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Gen ossenschaftsantei- le oder Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitge berin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellscha ft den Mit- arbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt; b) Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach B uchstabe a.
2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartsc haften auf blosse Bargeldabfindungen.

§ 22

ter * c) Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligun gen, ausser aus ge- sperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Er- werbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstä tigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.
2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von 6% pro Sperrjahr au f deren Verkehrs- wert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längste ns für zehn Jahre.
10
3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsen kotierten Mitarbei- teroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteu ert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Au sübung vermindert um den Ausübungspreis.

§ 22

quater * d) Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligunge n
1 Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteilig ungen sind im Zeit- punkt ihres Zuflusses steuerbar.

§ 22

quinquies * e) Anteilsmässige Besteuerung
1 Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamt en Zeitspanne zwi- schen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitar- beiteroptionen (§ 22 ter Absatz 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufent- halt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmäs- sig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.

§ 23 3. Selbständige Erwerbstätigkeit

a) Grundsatz
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens wie Handel, Industrie, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaf t, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbs tätigkeit.
2 Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchh altung führen, ist §
91 sinngemäss anwendbar.

§ 24 b) Kapital- und Liquidationsgewinne

1 Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigke it zählen auch alle Kapital- und Liquidationsgewinne aus Veräusserung, Verw ertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Ver äusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermö gen in das Privat- vermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebs stätten.*
2 Als Liquidationswert gilt der Verkehrswert.*
3 Als Liquidationsgewinn gelten aber höchstens die zug elassenen Ab- schreibungen und Rückstellungen bei a) Veräusserung von Grundstücken eines land- oder for stwirtschaftli- chen Betriebes; b)* Überführung von Grundstücken des Anlagevermögens aus dem Ge- schäftsvermögen in das Privatvermögen, wenn die steuer pflichtige Person dies beantragt. In diesem Fall gelten die Anl agekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Be steuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbs tständiger Er- werbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegensch aft aufge- schoben.
4 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur au f Antrag der steuer- pflichtigen Person als Überführung in das Privatvermö gen.*
4bis Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nic ht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Re serven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Rea lisierung aufge- sgebenden Werte übernehmen.*
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5 Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, di e ganz oder vor- wiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Betei- ligungen von mindestens 20% am Grund- oder Stammkapit al einer Kapi- talgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eig entümer sie im Zeit- punkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.*

§ 24

bis * b bis ) Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens
1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse u nd geldwerte Vor- teile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit be schränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen s owie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nac h Abzug des zure- chenbaren Aufwandes im Umfang von 70% steuerbar, we nn diese Beteili- gungsrechte mindestens 10% des Grund- oder Stammkapi tals einer Kapi- talgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.*
2 Die Teilbesteuerung wird auf Veräusserungsgewinnen nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigen- tum der steuerpflichtigen Person oder des Personenu nternehmens waren.

§ 24

ter * b ter ) Nettoeinkünfte aus Patenten und vergleichbaren Re chten
1 Nettoeinkünfte aus Patenten und vergleichbaren Rec hten bei selbststän- diger Erwerbstätigkeit werden auf Antrag der steuer pflichtigen Person mit
10% in die Berechnung des steuerbaren Geschäftsertr ags einbezogen.
2 Die §§ 91 bis und 91 ter sind sinngemäss anwendbar.

§ 25* c) Umstrukturierungen

1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelun ternehmung, Per- sonengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, i nsbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert , soweit die Steu- erpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher f ür die Einkommens- steuer massgeblichen Werte übernommen werden:* a) bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine a ndere Perso- nenunternehmung; b) bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Te ilbetriebs auf eine juristische Person; c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedsch aftsrechten an- lässlich von Umstrukturierungen im Sinne von § 94 ode r von fusions- ähnlichen Zusammenschlüssen.
2 Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstabe b werden die über- tragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 17 0-173 nachträglich besteuert, soweit während der nachfolgenden fünf Ja hre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertra genen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven gel- tend machen. Ausgenommen sind Veräusserungen an Mite rben im Rah- men der Erbteilung.
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§ 26* 4. Bewegliches Vermögen

1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere a)* Zinsen aus Guthaben, inklusive ausbezahlte Erträ ge aus rückkaufs- fähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erl ebensfall und bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicheru ngen der Vor- sorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Ausza hlung der Ver- sicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjah r des Versicher- ten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertrags verhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wur de. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei; b)* Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüss e und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslic h Gratisaktien, Gra- tisnennwerterhöhungen und dergleichen). Sie sind im Umfang von
70% steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindes tens 10% des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft o der Genossen- schaft darstellen. Ein bei der Rückgabe von Beteilig ungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes über die Verrec hnungs- steuer vom 13. Oktober 1965
1) an die Kapitalgesellschaft oder Ge- nossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahr als re- alisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht. c) Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonsti- ger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte; d) Einkünfte aus immateriellen Gütern; e) Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (global verzinslich e Obligatio- nen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfalle n.
2 Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivan- lagengesetz vom 23. Juni 2006
2) (KAG) werden den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kap italanlagen mit direktem Grundbesitz sind nur steuerbar, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen.*
3 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüs sen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezembe r 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlu ng von Grund- oder Stammkapital. Absatz 4 bleibt vorbehalten.*
4 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaf t, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlun g von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 3 nicht mindestens im gl eichen Umfang übri- ge Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übr igen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gese llschaft vorhandenen,
5 Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapit aleinlagen,* a) die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer a usländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach § 94 Ab satz 1 Buch- stabe c oder durch eine grenzüberschreitende Übertr agung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach § 94 Absatz 1 B uchstabe d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
1 ) SR 642.21 .
2 ) SR 951.31 .
13 b) die zum Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusio n oder Um- strukturierung nach § 94 Absatz 1 Buchstabe b und Ab satz 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwalt ung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesell- schaft oder Genossenschaft vorhanden waren; c) im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft od er Genossen- schaft.
6 Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Rese rven aus Kapitalein- lagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhö- hungen verwendet werden.*
7 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalge- sellschaft oder Genossenschaft, die an einer schwei zerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so ve rmindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapit aleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.*
8 Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die währe nd eines Kapitalbands nach Artikel 653s bis Artikel 653v des Obligationenr echts (OR) vom

30. März 1911

1) geleistet werden, nur, soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbandes übersteigen. *

§ 26

bis * 4 bis
. Besondere Fälle
1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von § 2 6 Absatz 1 Buch- stabe b gilt auch: a) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mi ndestens 20% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genos- senschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermö gen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Ve rkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeit- punkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrecht lich aus- schüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wen n innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung g emeinsam ver- kaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 2 0% verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer ge gebenen- falls im Verfahren nach den §§ 170 Absatz 1, 171 und 172 nachträg- lich besteuert; b)* der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossen schaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Pers onenun- ternehmung oder einer juristischen Person, an welch er der Veräusse- rer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindeste ns 50% am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhalte ne Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung und den E inlagen, Aufgeldern und Zuschüssen nach § 26 Absatz 3 überste igt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertr agung ge- meinsam vornehmen.
1 ) SR 220 .
14
2 Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt vo r, wenn der Ver- käufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaf t zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zug eführt werden.

§ 27 5. Unbewegliches Vermögen

a) Steuerbare Erträge
1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermöge n, insbesondere a) alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutznie ssung oder sonstiger Nutzung; b)* der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschafts teilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines un entgeltli- chen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügun g stehen; c) Einkünfte aus Baurechtsverträgen; d) Einkünfte aus eigener oder vertraglicher Ausbeut ung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.

§ 28* b) Mietwert der eigenen Wohnung

1 Der Mietwert der eigenen Wohnung richtet sich nach dem Wohnwert; dieser entspricht dem Betrag, den der Steuerpflichti ge für die Benützung einer gleichartigen Wohnung aufwenden müsste. Für di e Schätzung des Wohnwertes sind Ausbau und Zustand des Gebäudes sow ie die örtlichen Mietzinsverhältnisse angemessen zu berücksichtigen.
2 Der Regierungsrat setzt die Eigenmietwerte im Verhäl tnis zum Wohnwert massvoll fest und passt sie nur in grösseren Zeitabs tänden an.

§ 29* 6. Renten und andere wiederkehrende Einkünft e

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hint erlassenen- und Invali- denversicherung sowie Renten und andere wiederkehre nde Einkünfte aus Wohnrecht, Nutzniessung oder Verpfründung.
2 Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 4 0% steuerbar.

§ 30 7. Einkünfte aus beruflicher Vorsorge

1 Renten und Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsor- ge und Leistungen aus anerkannten Formen der gebunden en Selbstvor- sorge im Sinne von Artikel 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. J uni 1982
1) sind in vollem Umfang steuerbar.
2 Wurden vor dem 1. Januar 1985 aufgrund eines besteh enden Vorsorge- verhältnisses ordentliche Beiträge geleistet, sind R enten und Kapitalleis- tungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, d ie vor dem 1. Januar
2002 zu laufen beginnen oder fällig werden, wie folg t steuerbar* a) zu 60%, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruc h beruht, aus- schliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden si nd; b) zu 80%, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruc h beruht, min- destens zu 20% vom Steuerpflichtigen erbracht worden s ind; c) zu 100% in allen übrigen Fällen.
1 ) SR 831.40 .
15
3 Von Kapitalabfindungen aus der gebundenen Selbstvorsor ge können diejenigen steuerlichen Beiträge des Steuerpflichtig en in Abzug gebracht werden, die als Folge einer steuerlichen Bemessungsl ücke nicht vom Ein- kommen abgezogen werden konnten.*

§ 31 8. Übrige Einkünfte

1 Steuerbar sind auch a) alle sonstigen Einkünfte, die an die Stelle der E inkünfte aus Erwerbs- tätigkeit treten, mit Einschluss der Leistungen aus der Erwerbser- satzordnung; b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für blei- bende körperliche oder gesundheitliche Nachteile; c) Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübu ng einer Tätig- keit; d) Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rech ts; e)* die einzelnen Gewinne aus Lotterien, Geld- und G eschicklichkeits- spielen sowie ähnlichen Veranstaltungen, sofern sie nicht gemäss §
32 Absatz 1 Buchstaben m bis p steuerfrei sind; f)* Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger be i Scheidung oder Trennung seiner Ehe unter den Voraussetzungen von § 14 Absatz 1 für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhäl t.

§ 32* II. Steuerfreie Einkünfte

1 Steuerfrei sind a) Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Sch enkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung; b)* Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapi talversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen; § 26 Absatz 1 B uchstabe a bleibt vorbehalten; c) Kapitalleistungen, die bei Stellenwechsel vom Arbei tgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, soweit sie der Empfänger in der Regel innert Jahresfrist zu m Einkauf in eine steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge in der Schweiz oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet; d) Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mit teln, insbeson- dere Stipendien zu Studien- oder Ausbildungszwecken; e) Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpfl ichtungen und Ersatzleistungen hiefür, ausgenommen die Unterhaltsb eiträge ge- mäss § 31 Buchstabe f; f)* der Sold für Militär- und Schutzdienst, das Tasche ngeld für Zivil- dienst sowie der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zu 10'000 Franken jährlich für Dienstleistungen im Zusammenhang mit d er Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr, wie Übungen, Pikettd ienste, Kur- se, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, B randbekämp- fung, allgemeinen Schadenwehr und Elementarschadenbe wälti- gung; steuerbar sind jedoch Pauschalzulagen für Kader sowie Funk- tionszulagen und Entschädigungen für administrative A rbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwilli g erbringt; g) Genugtuungsleistungen;
16 h) der Erlös aus Bezugsrechten, sofern die Vermögensr echte zum Pri- vatvermögen gehören; i) Einkünfte, die aufgrund der Bundesgesetzgebung ü ber Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung anfallen; k) Zahlungen für die Deckung von Heilungskosten; l)* Zahlungen für Sachschäden im beweglichen Privatver mögen; m)* die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankensp ielen erzielt wer- den, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiele (Geld spielgesetz, BGS) vom 29. September 2017
1) zugelassen sind, sofern diese Gewin- ne nicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen ; n)* die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 Mi llion Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspi elen, die nach dem BGS zugelassen sind; o)* die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zu gelassen sind; p)* die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschickl ichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buc hstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1'000 Franken nicht überschritten wird. q)* Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überb rückungsleis- tungen für ältere Arbeitslose vom 19. Juni 2020
2)
.

§ 33 III. Ermittlung des Reineinkommens

1. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

1 Als Berufskosten werden abgezogen* a)* die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeits- stätte bis zu einem Maximalbetrag von 7'000 Franken; b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausser halb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit; c)* die übrigen für die Ausübung des Berufes erford erlichen Kosten; §
41 Absatz 1 Buchstabe p bleibt vorbehalten. d)* ...
2 Für die Berufskosten gemäss Absatz 1 legt der Regier ungsrat Pauschalan- sätze fest; im Falle von Buchstabe c steht dem Steuerpf lichtigen der Nach- weis höherer Kosten offen.*

§ 34 2. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit

a) Im allgemeinen
1 Selbständig Erwerbende können die geschäfts- oder b erufsmässig be- gründeten Kosten abziehen, insbesondere a)* die Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberi chtigungen nach §§ 35 und 35 bis ; b) die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Gesc häftsvermögen; c) die Zuwendungen an steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidri- ge Verwendung ausgeschlossen ist.
1 ) SR 935.51 .
2 ) SR 837.2 .
17 d)* Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach § 24 Absatz 5 entfallen; e)* die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weite rbildung, ein- schliesslich Umschulungskosten, des eigenen Persona ls. f)* gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keine n Strafzweck ha- ben.
2 Nicht abziehbar sind insbesondere:* a)* Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des sch weizerischen Strafrechts; b)* Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleis- tung für die Begehung von Straftaten; c)* Bussen und Geldstrafen; d)* finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie ein en Strafzweck ha- ben.
3 Sind Sanktionen nach Absatz 2 Buchstaben c und d von e iner ausländi- schen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie ab- ziehbar, wenn:* a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre publi c verstösst; oder b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, d ass sie alles Zumut- bare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhal ten.

§ 35 b) Abschreibungen*

1 Für nutzungs- und altersbedingte Wertverminderungen vo n Aktiven des Geschäftsvermögens sind Abschreibungen zulässig, sowe it sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obliga- tionenrechts
1) (OR), in besonderen Abschreibungstabellen ausgewie sen sind.*
2 In der Regel werden die Abschreibungen nach dem ta tsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihre r voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.*
3 Bei Veranlagung nach Ermessen (§ 147 Absatz 2) ist d er erfahrungsge- mässen Wertverminderung Rechnung zu tragen.*
4 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verl usten aufgewer- tet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste zum Z eitpunkt der Ab- schreibung nach § 37 Absatz 1 verrechenbar gewesen wä ren.*

§ 35

bis * b bis ) Rückstellungen und Wertberichtigungen
1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zu lässig für a) im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, dere n Höhe noch unbestimmt ist; b) Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens , insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind; c) andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die i m Geschäftsjahr bestehen; d) künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu
10% des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt hö chstens bis zu
1 Million Franken.
1 ) SR 220 .
18
2 Für Wertverminderungen, denen nicht mit Abschreibung en Rechnung getragen werden kann, sind Wertberichtigungen zuläs sig.
3 Bisherige Rückstellungen und Wertberichtigungen we rden dem steuerba- ren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht me hr begründet sind.

§ 35

ter * b ter ) Forschungs- und Entwicklungsaufwand
1 Selbständig Erwerbende können auf Antrag zusätzlich 5 0% des ge- schäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklu ngsaufwandes ab- ziehen, der ihnen direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist.
2 Für die Umschreibung des Forschungs- und Entwicklun gsaufwandes, der zum Zusatzabzug berechtigt, ist § 92 ter massgebend.

§ 35

quater * b quater ) Entlastungsbegrenzung
1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den §§ 24 ter und 35 ter darf die steuerbaren Einkünfte aus selbständiger Erwerbstäti gkeit vor Abzug dieser Ermässigungen und vor der Verrechnung mit Vorjahresverl usten gemäss

§ 37 Absatz 1 um höchstens 70% vermindern.

2 Allfällige Verluste, die durch diese Ermässigungen einzeln oder insgesamt entstehen, können weder mit übrigen Einkünften verr echnet noch vorge- tragen werden.

§ 36* c) Ersatzbeschaffungen

1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlageve rmögens er- setzt, so können die stillen Reserven auf die als Ers atz erworbenen Anla- gegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls bet riebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt d ie Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des b eweglichen Ver- mögens.*
2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Gesch äftsjahr statt, so kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellun g gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrec hnung aufzulö- sen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmit- telbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermö gensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch i hren Ertrag die- nen.*

§ 37 d) Abzug von Verlusten

1 Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnu ng des steuerba- ren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt wer den konnten.*
2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unte rbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet wer- den, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Ein- kommen verrechnet worden sind.
19

§ 39 3. Bei Privatvermögen

1 Bei beweglichem Privatvermögen können die notwendig en Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbare n noch anrechen- baren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden .*
2
...*
3 Bei Liegenschaften können abgezogen werden* a)* die Unterhaltskosten, einschliesslich die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften; b)* die Versicherungsprämien; c)* die Kosten der Verwaltung durch Dritte; d)* die Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassn ahmen an be- stehenden Bauten gemäss Regelung durch das Eidgenös sische Fi- nanzdepartement; e)* die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die de r Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mi t den Be- hörden oder auf deren Anordnung hin, vorgenommen hat ; f)* die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzne ubau.
3bis Die Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahm en gemäss Absatz 3 Buchstabe d sowie die Rückbaukosten im Hinb lick auf einen Er- satzneubau gemäss Absatz 3 Buchstabe f sind in den zwe i nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in der die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich ni cht vollständig be- rücksichtigt werden können.*
4 Der Steuerpflichtige kann für Grundstücke des Privat vermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschala bzug geltend ma- chen. Ausgenommen sind Grundstücke, die von Dritten vorwiegend ge- schäftlich genutzt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.*
5
...*

§ 40* ...

§ 41* 5. Allgemeine Abzüge

1 Von den Einkünften werden abgezogen a)* die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den § § 26 bis 27 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50'000 Fran ken; davon ausgenommen sind die Schuldzinsen für Darlehen, die e ine Kapital- gesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich bete iligten oder ihr sonst nahestehenden natürlichen Person zu Bedingunge n gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritt en üblichen Bedingungen abweichen; b)* die dauernden Lasten sowie 40% der bezahlten Leib renten; c)* 1000 Franken vom niedrigeren Erwerbseinkommen bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten , wenn beide Ehegatten unabhängig voneinander ein Erwerbseinkomm en erzie- len; ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des ander n Ehegatten;
20 d)* die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung von Kindern, die das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben und d ie mit der steu- erpflichtigen Person, die für ihren Unterhalt sorgt , im gleichen Haushalt leben, soweit diese Kosten in direktem Zus ammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähi gkeit der steu- erpflichtigen Person stehen, höchstens jedoch 25'00 0 Franken je Kind; e) ... f)* die laufenden Unterhaltsbeiträge an den geschie denen oder den unter den Voraussetzungen von § 14 Absatz 1 getrennte sowie die Unterhaltsbeiträge an den andern Elternte il für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedo ch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts - oder Unterstüt- zungspflichten; g) die gesetzlichen Beiträge an die eidgenössische A lters- und Hinter- lassenenversicherung, Invalidenversicherung, Arbeitslo senversiche- rung, obligatorische Unfallversicherung und Erwerbse rsatzordnung; h) die von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden n ach Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruf lichen Vor- sorge nach Massgabe des Bundesrechts; der Regierung srat erlässt, soweit erforderlich, ergänzende Bestimmungen, insbes ondere über den Einkauf von Beitragsjahren; i) Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertr aglichen An- sprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbs tvorsorge im Sinne und im Umfang von Artikel 82 des Bundesgeset zes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge vom 25. Juni 1982
1) ; k)* die nachgewiesenen Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflich- tigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuer- pflichtige die Kosten selber trägt und diese 5% des Reineinkommens übersteigen; l)* die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten, wenn sie im Jahr insgesamt 100 Franken erreichen, hö chstens jedoch
20 % der um die Aufwendungen (§§ 33-41) verminderten Einkünfte,

1.* an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, di e im Hinblick

auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (§ 90 Abs. 1 Bst. i), sow ie

2.* an Bund, Kantone, Gemeinden und ihre Anstalten, soweit die-

se von der Steuerpflicht befreit sind (§ 90 Abs. 1 Bs t. a-c); m)* die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflic htigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 20 02, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt.
1 ) SR 831.40 .
21 n)* die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum G esamtbetrag von 20'000 Franken an politische Parteien, die im Par teiregister nach

Artikel 76a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom

17. Dezember 1976

1) eingetragen oder in einem kantonalen Parla- ment vertreten sind oder in einem Kanton bei den letzt en Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3% der Stimmen erreicht haben; o)* von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an G eldspielen, die nicht nach § 32 Absatz 1 Buchstaben m bis p steuerfr ei sind, werden
5%, jedoch höchstens 5'000 Franken, als Einsatzkosten abgezogen; o bis )* von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnah me an Spiel- bankenspielen nach § 32 Absatz 1 Buchstabe n werden die vom On- line-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerj ahr, jedoch höchstens 25'000 Franken abgezogen; p)* die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weite rbildung, ein- schliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbe trag von
12‘000 Franken, sofern

1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorl iegt, oder

2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nic ht um die Aus-

bildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekun darstu- fe II handelt.
2 Abziehbar sind ferner die Einlagen, Prämien und Bei träge für Lebensver- sicherungen, Kranken- und Unfallversicherung, die nic ht unter Absatz 1 Buchstabe g fallen,* a)* bis zu 5'000 Franken für Steuerpflichtige, die in rechtlich und tat- sächlich ungetrennter Ehe leben; b)* bis zu 2'500 Franken für alle andern Steuerpflicht igen; c) zusätzlich bis zu 650 Franken für jedes Kind, für das ein Abzug nach

§ 43 Absatz 1 Buchstabe a gewährt wird.

Diesen Leistungen sind Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm in der Steuerpflicht vertretenen Perso nen gleichgestellt.
3 Für Steuerpflichtige, die keine Einlagen, Prämien od er Beiträge im Sinne von Absatz 1 Buchstabe h oder i leisten, erhöhen sich die Abzüge nach Absatz 2 um die Hälfte.
4 Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendu ngen, insbeson- dere* a) die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpfli chtigen und seiner Familie, unter Einschluss der Wohnungsmiete; b) der durch die berufliche Stellung des Steuerpflich tigen bedingte Privataufwand; c) die Ausgaben für Bussen in Disziplinar-, Steuer- und Strafverfahren sowie die Kosten solcher Verfahren; d) die Aufwendungen für Schuldentilgung; e) die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellun g oder Wertver- mehrung von Vermögensgegenständen; f) Einkommens-, Grundstückgewinn- und Vermögenssteue rn von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige auslä ndische Steuern; g) Kapitalverluste auf Privatvermögen.
1 ) SR 161.1 .
22

§ 42 6. Verhältnis des Reineinkommens zum Aufwand

1 Als Reineinkommen gilt mindestens der Aufwand der daraus lebenden Personen.
2 Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass der Aufwand a us steuerfreien Ein- künften oder aus dem Vermögen bestritten wurde.

§ 43 IV. Sozialabzüge

1 Vom Reineinkommen werden abgezogen* a)* 9'000 Franken für jedes minderjährige oder in be ruflicher Ausbil- dung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpf lichtige sor- gen muss. Der Abzug kann nicht beansprucht werden fü r Kinder, für die der Steuerpflichtige Unterhaltsbeiträge nach § 4 1 Absatz 1 Buch- stabe f leistet. Bei getrennt besteuerten Eltern st eht der Abzug dem Elternteil zu, der die elterliche Sorge innehat. Üben sie die elterliche Sorge gemeinsam aus und werden keine Unterhaltsbeitr äge nach

§ 41 Absatz 1 Buchstabe f für das Kind geltend gemach t, wird der

Abzug hälftig auf die beiden Eltern aufgeteilt. Ist das Kind volljäh- rig, hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Abzug , der für den Unterhalt des Kindes überwiegend aufkommt. b)* ... c) ... d)* 2'000 Franken für jede erwerbsunfähige oder besc hränkt erwerbsfä- hige und unterstützungsbedürftige Person, an deren U nterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzuges b eiträgt. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatte n und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a oder nach § 41 Absatz 1 Buchstabe f gewährt wird, sowie für Personen mit Wo hnsitz im Aus- land, für die keine Unterstützungspflicht im Sinne vo n Artikel 328 ZGB
1) besteht. e)* 4'200 Franken für jede dauernd pflegebedürftige Person, die im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt. Der Abzug kann n icht bean- sprucht werden für den Steuerpflichtigen, seinen Ehe gatten oder seine Kinder. f) Bis 5'000 Franken für jede selbständig steuerpfli chtige Person mit ungenügendem Reineinkommen, die selbst oder deren E hegatte zum Bezug einer Rente der eidgenössischen Alters- un d Hinterlasse- nen- oder Invalidenversicherung berechtigt ist. g)* ...
2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerpe- riode oder der Steuerpflicht festgesetzt. Besteht die Steuerpflicht nur wäh- rend eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozial abzüge anteil-mässig gewährt; für die Bestimmung des Steuersatzes werden s ie voll angerech- net.*
3 Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge anteilmässig ge- währt.
1 ) SR 210 .
23

§ 44* V. Steuerberechnung

1. Steuersätze

1 Die Einkommenssteuer für ein Jahr beträgt Steuer Einkommen

0.00% von den ersten 12'000 Franken *

4.50% * von den nächsten 4'000 Franken *

5.00% * von den nächsten 4'000 Franken *

6.50% * von den nächsten 3'000 Franken *

8.00% von den nächsten 2' 000 Franken *

9.00% von den nächsten 3'000 Franken *

9.50% von den nächsten 11'000 Franken *

10.00% von den nächsten 15'000 Franken *

10.50% von den nächsten 44'000 Franken *

11.50% von den nächsten 212'000 Franken

Für Einkommen ab 310‘000 Franken beträgt die Steuer 10 ,50% des gesam- ten Einkommens.
2 Für die Bestimmung des Steuersatzes wird das gesamte Einkommen durch den Divisor 1,9 geteilt a) für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige, b) für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuer- pflichtige, die mit Kindern, für die ein Abzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe a gewährt wird, oder mit unterstützungsbed ürftigen Per- sonen zusammen leben und deren Unterhalt zur Hauptsac he be- streiten, c) für verwitwete Steuerpflichtige im Jahr des Todes des Ehegatten und in den beiden darauf folgenden Jahren.
3
...*
4 Die Steuersätze gemäss Absatz 1 und 2 werden aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht fest gelegt.

§ 45 2. Teuerung und kalte Progression

1 Der Regierungsrat passt bei jedem Anstieg der Teue rung um 5% seit In- krafttreten dieses Gesetzes oder seit der letzten Anp assung die Tarifstufen in § 44, die allgemeinen Abzüge in § 41 und die Sozi alabzüge in § 43 sowie den Mindestbetrag in § 20 Absatz 4 dem Stand des Lande sindexes der Kon- sumentenpreise an.*
2 Massgebend ist der Indexstand ein Jahr vor Beginn de r Steuerperiode, erstmals am 31. Dezember 2023; die Anpassung erfolgt frühestens auf die Steuerperiode 2025.*

§ 46* 3. Sonderfälle

a) Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen*
1 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wie derkehrende Leistungen oder Kapitalabfindungen bei Beendigung ein es Dienstverhält- nisses, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksi chtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz b erechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Einkünfte eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
24

§ 47* b) Kapitalleistungen und Kapitalzahlungen*

1 Von den übrigen Einkünften werden ausgeschieden und gesondert be- steuert a) Kapitalleistungen nach § 30; b) Kapitalzahlungen, die bei Tod oder für bleibende k örperliche oder gesundheitliche Nachteile ausgerichtet werden; c)* ...
2 Mehrere Einkünfte nach Absatz 1 werden zusammengerec hnet. Sie unter- liegen zusammen einer vollen Jahressteuer. Ist eine Ve ranlagung für Ein- künfte nach Absatz 1 des gleichen Jahres bereits rec htskräftig, wird sie durch die neue Veranlagung aller Einkünfte ersetzt. D ie Steuer beträgt ein Viertel der nach § 44 berechneten Steuer.*
3 Die Sozialabzüge nach § 43 werden nicht gewährt.
4 Die Steuer wird nach Massgabe des Gesamtsteuerfusse s des Staates, der Einwohner- und der Kirchgemeinde berechnet und zwisch en dem Staat und diesen Gemeinden entsprechend aufgeteilt.
5
...*

§ 47

bis * c) Kleine Arbeitsentgelte
1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwe rbstätigkeit, für die der Arbeitgeber die Steuer im vereinfachten Abrechnun gsverfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Sch warzarbeit vom 17. Juni 2005
1) entrichtet, beträgt die Steuer 4,5% der Bruttoeinkü nfte. Übrige Einkünfte, allfällige Berufskosten und Sozialabzüge w erden nicht berück- sichtigt.
2 Mit der Steuer nach Absatz 1 sind sämtliche Staats- u nd Gemeindesteuern auf diesen Einkünften abgegolten.

§ 47

ter * d) Liquidationsgewinne
1 Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vol lendeten 55. Alters- jahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolg e Invalidität defini- tiv aufgegeben, wird die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Ei nkommen besteuert. Einkaufsbeiträge gemäss § 41 Absatz 1 Buchstabe h s ind abziehbar.
2 Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den de r Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss § 41 Absatz 1 Buc hstabe h nachweist, gemäss § 47 erhoben.
3 Der Restbetrag der realisierten stillen Reserven wi rd für die Bestimmung des Steuersatzes durch vier geteilt. Es gelten die Steu ersätze gemäss § 44. Der Steuersatz beträgt jedoch mindestens 4 %. § 47 Ab sätze 3 und 4 sind anwendbar.
4 Absatz 3 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommen e Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolg t spätestens fünf Ka- lenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblass ers.
1 ) SR 822.41 .
25

2.2.3. Grundstückgewinnsteuer

§ 48 I. Gegenstand

1 Der Steuer unterliegen a)* Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermö- gens, soweit sie nicht nach § 24 Absatz 3 Buchstabe b besteuert werden; b) Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken eine s land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, soweit sie nicht na ch § 24 Absatz 3 Buchstabe a besteuert werden; c)* ... d)* ... e)* Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken der in § 90 Ab- satz 1 Buchstabe e-i bis genannten juristischen Personen und der kol- lektiven Kapitalanlagen gemäss § 90 Absatz 1 Buchstab e l. Die in der gleichen Steuerperiode erzielten Verluste aus der Veräu sserung von Grundstücken sind abziehbar.
2 Als Grundstücke gelten a) die Grundstücke im Sinne von Artikel 655 ZGB
1) ; b) Rechtsameanteile im Sinne von § 45 des Einführungs gesetzes zum ZGB vom 4. April 1954
2) ; c) Bauten auf fremdem Boden, ausgenommen Fahrnisbaut en.
3 Den Grundstücken sind Grundstücksanteile gleichges tellt.

§ 49 II. Veräusserungen

1. Steuerbegründende Veräusserungen

1 Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung eines Grundstückes be- gründet.
2 Als Veräusserung gelten auch a) Rechtsgeschäfte, die in bezug auf die Verfügungsge walt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirk en; b) die Überführung eines Grundstückes vom Privatvermög en in das Geschäftsvermögen; c) die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtl ichen Dienstbarkei- ten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränku ngen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Ver äusserungs- wert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeint rächtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird; d)* die Zahlung für Sachschäden an Grundstücken, sow eit sie nicht für die Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung verwende t wird; e)* der Eintritt in die Steuerpflicht der in § 48 Ab satz 1 Buchstabe e ge- nannten juristischen Personen und kollektiven Kapital anlagen.
3
...*
1 ) SR 210 .
2 ) BGS 211.1 .
26

§ 50 2. Steueraufschiebende Veräusserungen

1 Die Besteuerung wird aufgeschoben bei a) Eigentumswechsel zufolge Erbganges (Erbfolge, Erb teilung, Ver- mächtnis), Erbvorbezuges (lebzeitiger Abtretung) oder Schenkung, bei gemischter Schenkung, sofern die Gegenleistung d es Beschenk- ten die Anlagekosten des Schenkers nicht übersteigt; b)* Eigentumswechsel unter Ehegatten zur Abgeltung g üter- und schei- dungsrechtlicher Ansprüche sowie ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie gemäss Art. 1 65 ZGB
1) , so- fern beide Ehegatten einverstanden sind; c)* Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartie rplanung, Grenzbereinigung und Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren ode r bei dro- hender Enteignung, soweit nicht durch Aufzahlung ein Gewinn er- zielt wird; d)* ... e)* ... f)* Veräusserung von Grundstücken des betriebsnotwend igen Anlage- vermögens durch die in § 48 Absatz 1 Buchstabe e gen annten juristi- schen Personen, soweit sie den Erlös innert angemes sener Frist für den Ersatz betriebsnotwendiger Grundstücke in der Sch weiz ver- wenden; g)* Veräusserungen zufolge Umstrukturierung im Sinne von § 94 von juristischen Personen, die in § 48 Absatz 1 Buchstab en d und e ge- nannt sind. Bei Verletzung der Sperrfrist im Sinne von § 94 Absatz 2 oder 4 wird die Steuer im Verfahren nach den §§ 170-1 72 nacherho- ben.
2 Die Besteuerung wird ferner aufgeschoben bei volls tändiger oder teilwei- ser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlic hen Grundstückes, so- weit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Ver besserung der ei- genen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirts chaftlichen Grundstü- cke verwendet wird.*

§ 51 III. Ersatzbeschaffung

1 Bei der Veräusserung einer dauernd und ausschliessl ich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswoh nung) wird die Besteuerung aufgeschoben, soweit der dabei erzielte Erlös in der Regel innert 2 Jahren zum Erwerb oder zum Bau einer gleichg enutzten Ersatzlie- genschaft in der Schweiz verwendet wird.*
2 Bei Mehrfamilienhäusern bezieht sich Absatz 1 auf di e vom Steuerpflich- tigen selber bewohnte Wohnung.
3 Wird die im Kanton gelegene Ersatzliegenschaft veräus sert, wird der auf- geschobene Grundstückgewinn von den Anlagekosten des Ersatzobjektes abgezogen; die Ersatzbeschaffung unterbricht die Bes itzesdauer für den aufgeschobenen Grundstückgewinn nicht.*
4
...*
5
...*
1 ) SR 210 .
27

§ 52 IV. Steuersubjekt

1 Steuerpflichtig ist der Veräusserer.
2 Für Grundstückgewinne werden Ehegatten und Kinder se lbständig be- steuert.*
3 Werden Anteile an einem Grundstück gemeinsam veräus sert, werden die veräussernden Mit- oder Gesamteigentümer für ihren G ewinnanteil be- steuert. Die Gesamteigentümer haften für die Steuer solidarisch. § 15 Ab- satz 4 ist sinngemäss anwendbar.*
4 Von der Steuerpflicht befreit sind die in § 90 Absat z 1 Buchstaben a - d und k genannten Gemeinwesen, Anstalten und juristis chen Personen. § 48 Absatz 1 Buchstaben d und e bleiben vorbehalten.*

§ 53 V. Steuerobjekt

1. Grundstückgewinn

1 Grundstückgewinn ist die Differenz zwischen Erlös un d Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen).
2 Wurde das veräusserte Grundstück durch steueraufsch iebende Veräusse- rung im Sinne von § 50 Absatz 1 Buchstaben a, b oder g erworben, wird für die Berechnung der Anlagekosten auf die letzte s teuerbegründende Veräusserung abgestellt.*
3 Wurde beim Erwerb des veräusserten Grundstücks die Grundstückge- winnsteuer gemäss § 50 Absatz 1 Buchstaben c oder f oder Absatz 2 aufge- schoben, so wird für die Berechnung der Anlagekoste n auf die bei jener Handänderung veräusserten Grundstücke abgestellt.*
4 Gewinne aus der Veräusserung von mehreren Grundstück en, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, werden zusammengerec hnet.*

§ 54 2. Erlös

1 Als Erlös gelten alle Leistungen des Erwerbers, mit Ausnahme von Nutz- niessung und Wohnrecht. Sachleistungen werden zum Ver kehrswert, wie- derkehrende Leistungen zum Barwert angerechnet.
2 Bei Überführung von Grundstücken und Anteilen an so lchen aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen gilt als Erlös der Wert, zu dem das Vermögensobjekt in der Unternehmung aktiviert wir d.
3
...*
4 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar, wenn eine bishe r nicht steuerpflich- tige juristische Person oder kollektive Kapitalanlage bei Beginn der Steu- erpflicht gemäss § 94 bis stille Reserven auf Grundstücken oder Anteilen an solchen aufdeckt.*

§ 55 3. Anlagekosten

a) Erwerbspreis
1 Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistun- gen des Erwerbers, mit Ausnahme von Nutzniessung und Wohnrecht. Ren- ten und andere wiederkehrende Leistungen werden zum B arwert ange- rechnet.*
2 Ein höherer als der beurkundete Kaufpreis wird nur angerechnet, wenn die nach dem damaligen Recht geschuldeten Grundstüc kgewinn-, Ein- kommens- oder Gewinnsteuern aufgrund dieses Preises veranlagt worden sind.
28
3 Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, so gilt a ls solcher der Verkehrswert im Zeitpunkt der letzten steuerbegründenden Veräusser ung.
4 Liegt der Erwerb mehr als 30 Jahre zurück, so bestim mt sich der Erwerbs- preis nach dem Verkehrswert des Grundstücks vor 30 Ja hren, wenn kein höherer Erwerbspreis nachgewiesen wird.
5 Wurde das Grundstück vom Geschäftsvermögen in das Pr ivatvermögen überführt, so gilt als Erwerbspreis der Wert, der d er Liquidationsgewinnbe- steuerung zugrunde lag.

§ 56 b) Aufwendungen

1 Als Aufwendungen gelten a) Kosten für Erschliessungen, Bauten, Umbauten und andere dauern- de Verbesserungen, die eine Wertvermehrung des Grunds tückes bewirkt haben; b) Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren sow ie Beiträge für Bodenverbesserungen; c)* Kosten und Abgaben, die mit dem Erwerb und der Ve räusserung des Grundstückes verbunden sind, mit Einschluss der übli chen Provisio- nen und Vermittlungsgebühren; d)* Ausgleichsabgaben nach dem Planungsausgleichsge setz (PAG) vom

31. Januar 2018.

2 Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer als Abzü ge berücksichtigt worden sind, und der Wert eigener Arbeit, der nicht als Einkommen ver- steuert worden ist, können nicht geltend gemacht we rden.
3 Versicherungsleistungen, Beiträge von Bund, Kanton od er Gemeinde so- wie Leistungen Dritter, für die der Veräusserer keine n Ersatz oder keine Rückerstattung leistet, werden von den Anlagekosten abgerechnet.

§ 57 VI. Steuerberechnung

1. Abzug nach Besitzesdauer

1 Der steuerbare Gewinn wird nach einer Besitzesdauer von 5 Jahren um je
2% für jedes weitere Jahr reduziert, höchstens um 50 % nach einer Besit- zesdauer von 30 Jahren.
2 Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Grundstückgewinne im Sinne von § 48 Absatz 1 Buchstabe d.*
3 Als Beginn und Ende der Besitzesdauer gelten a) das Datum der öffentlichen Beurkundung; b) bei Fehlen einer öffentlichen Beurkundung: der Ze itpunkt des Über- gangs der Verfügungsgewalt, im Fall von Dienstbarkeit en der Zeit- punkt des Vertragsabschlusses; c)* bei Überführung von Geschäftsvermögen in das Priva tvermögen und umgekehrt: der Zeitpunkt der Überführung.
4 Bei Erwerb durch steueraufschiebende Veräusserung w ird für die Berech- nung der Besitzesdauer auf die letzte steuerbegründen de Veräusserung abgestellt.

§ 58 2. Steuersatz

1 Der Grundstückgewinnsteuer wird der Einkommenssteu ertarif nach § 44 Absatz 1 zugrunde gelegt; massgebend ist der Steuersat z, der sich für den Gewinn aus jeder Veräusserung allein ergibt.*
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2 Die Steuer wird nach Massgabe des Gesamtsteuerfusse s des Staates, der Einwohner- und der Kirchgemeinde berechnet und zwisch en dem Staat und diesen Gemeinden entsprechend aufgeteilt.
3 Erfolgt die Veräusserung wegen vorgerückten Alters o der Invalidität, stellt das veräusserte Grundstück mehr als einen Vier tel des gesamten Vermögens dar und wird der Erlös zum Zwecke der Vorsor ge verwendet, so wird die Steuer zu dem Satz berechnet, der sich erg äbe, wenn anstelle des ganzen Grundstückgewinnes eine entsprechende jä hrliche Leistung ausgerichtet würde. Diese Besteuerung kann nur einm al in 10 Jahren be- ansprucht werden.*

§ 59 VII. Veranlagung

1 Die Amtschreibereien haben bei der Vorbereitung und Durchführung der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer mitzuwirken, i nsbesondere sind sie verpflichtet, jede Veräusserung von Grundstücken der zuständigen Ver- anlagungsbehörde schriftlich zu melden.
2 Der Steuerpflichtige hat alle für die Veranlagung un d die Berechnung der Steuer erforderlichen Angaben zu machen. Er hat jede steuerbegründende Veräusserung, die nicht durch Eintragung im Grundbuc h erfolgt, innert 30 Tagen der Veranlagungsbehörde schriftlich zu melden.
3
...*
4
...*
5 Die Bestimmungen über die Veranlagung im ordentlich en Verfahren fin- den sinngemäss Anwendung.

§ 59

bis * VIII. Gesetzliches Pfandrecht
1 Für die Grundstückgewinnsteuer besteht am veräusser ten Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung in das Grund buch, das jeder ein- getragenen Belastung vorgeht.
2 Wird ein aufgeschobener Grundstückgewinn besteuert , weil die Voraus- setzungen des Steueraufschubs weggefallen sind (§ 51 Absatz 3), besteht das gesetzliche Pfandrecht am zuletzt selbst genutzten Grundstück.
3 Das Pfandrecht bietet Sicherheit für die Steuerforde rung, eingeschlossen allfällige Nachsteuern, für die Kosten der Betreibun g und für die Verzugs- zinsen.
4 Übersteigt das Pfandrecht den Betrag von 1000 Franke n und wird es nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der Steuer, sp ätestens jedoch in- nert zwei Jahren seit der Veräusserung in das Grundbu ch eingetragen, so kann es nach Ablauf der Eintragungsfrist Dritten, d ie sich in gutem Glau- ben auf das Grundbuch verlassen, nicht mehr entgegen gehalten werden. Die Eintragung erfolgt auf schriftliche Anmeldung d es kantonalen Steuer- amtes.*
5 Will das Kantonale Steueramt das Pfandrecht in Anspr uch nehmen, er- lässt es gegenüber dem Pfandeigentümer eine Pfandre chtsverfügung, mit der Bestand und Umfang des Pfandrechts festgestellt werden und der Pfandeigentümer zur Bezahlung der Grundstückgewinnst euer aufgefor- dert wird.
6 Im übrigen finden für das Pfandrechtsverfahren die Bestimmungen über das Veranlagungsverfahren sinngemäss Anwendung.
30

2.2.4. Vermögenssteuer

§ 60 I. Gegenstand

1 Der Steuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
2 Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet .*

§ 61 II. Aktiven

1. Allgemeines

1 Steuerbar sind die gesamten unbeweglichen und beweg lichen Aktiven.
2 Die Aktiven werden, soweit in den nachfolgenden Vors chriften nichts anderes bestimmt ist, zum Verkehrswert bewertet.

§ 62 2. Grundstücke

a) Im allgemeinen
1 Grundstücke und Gebäude werden zum Katasterwert bew ertet.
2 Der Katasterwert wird unter Berücksichtigung des Ver kehrs- und des Er- tragswertes festgelegt. Öffentlich-rechtliche Eigen tumsbeschränkungen, insbesondere zu Gunsten des Natur- und Heimatschutzes , sind angemessen zu berücksichtigen.
3 Der Kantonsrat bestimmt, in welchem Mass für die ei nzelnen Arten von Grundstücken und Gebäuden dem Verkehrs- und dem Ertr agswert Rech- nung zu tragen ist.

§ 63* b) Landwirtschaftliche Grundstücke

1 Der Katasterwert von Grundstücken, für die das Bunde sgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991
1) gilt, ist der Ertragswert. Er entspricht dem Steuerwert.

§ 64 c) Katasterschätzung

1 Der Katasterwert gilt vorbehältlich der Zwischenrevis ion und der Nach- führung auf unbestimmte Zeit.
2 Der Kantonsrat ordnet in der Regel alle 8 und späte stens alle 12 Jahre oder bei einer erheblichen Veränderung der Verkehrs- oder Ertragswerte die allgemeine Revision der Katasterschätzung an. Er e rlässt hiezu eine Verordnung, die nähere Vorschriften über die Anwendun g der Bewer- tungsgrundsätze (§§ 62 und 63) enthält und das Verfah ren ordnet.

§ 65 d) Zwischenrevision und Nachführung der Kataste rschätzung

1 Haben sich in einem Gebiet seit der letzten allgeme inen Revision oder Zwischenrevision die Verkehrs- oder Ertragswerte von G rundstücken er- heblich verändert, so ordnet der Kantonsrat die Revis ion aller oder eines Teils der Katasterwerte im betreffenden Gebiet an.
2 Für die Zwischenrevision gelten die Bewertungsregeln und das Verfahren der letzten allgemeinen Revision unter Berücksichtigu ng der veränderten Ertragsverhältnisse und Verkehrswerte.
1 ) SR 211.412.11 .
31
3 Der Katasterwert wird von Amtes wegen sowie auf Antr ag des Eigentü- mers oder des Kantonalen Steueramtes geändert, wenn s ich Bestand, Um- fang oder Nutzung des Grundstückes seit der letzten Sc hätzung geändert haben. Das gilt namentlich bei Neubau, Umbau oder A bbruch von Gebäu- den und Anlagen, bei Umzonung, bei Änderung der Baur eife sowie bei Errichtung, Änderung oder Aufhebung beschränkter di nglicher Rechte oder bei Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung.
4 Der Katasterwert wird ferner geändert, wenn der Eig entümer oder das Kantonale Steueramt nachweisen, dass wegen besonderer Verhältnisse eine Neubewertung des Grundstückes einen um 20% höh eren oder tiefe- ren Katasterwert ergäbe.
5 Offensichtliche Unrichtigkeiten und Auslassungen w erden von Amtes wegen berichtigt. Der geänderte Katasterwert ist auf das Ende der Steuer- periode wirksam, in der die Neuschätzung eröffnet wi rd.*

§ 66 3. Fahrnis

1 Fahrnis, die zum Geschäftsvermögen gehört, wie Viehhab e, Waren, Ma- schinen, Fahrzeuge, Werkzeuge, Instrumente, Mobiliar und Wertpapiere, wird zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden We rt bewertet.*
2 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sind steuerfrei. Dagegen ist Fahrnis, die zum Privatvermögen gehört, wie Fahrzeug e, Sammlungen und Vermögenswerte mit Kapitalanlagecharakter, steuer bar.*

§ 67 4. Wertpapiere, Forderungs- und Beteiligungsre chte im Privat-

vermögen*
1 Für Wertpapiere, Forderungs- und Beteiligungsrechte mit Kurswert gilt dieser als Verkehrswert.
2 Für Wertpapiere, Forderungs- und Beteiligungsrechte ohne Kurswert ist der Verkehrswert zu schätzen, wobei für Beteiligungsre chte der Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens angemessen zu berück sichtigen sind.
2bis Bei Mitarbeiterbeteiligungen, die im Zeitpunkt des Erwerbs als Ein- kommen besteuert werden, wird einer Sperrfrist mit e inem angemessenen Einschlag vom Verkehrswert Rechnung getragen.*
2ter Gesperrte oder nicht börsenkotierte Mitarbeiteropt ionen sowie unechte Mitarbeiterbeteiligungen unterliegen nicht der Vermö genssteuer, sind jedoch ab Zuteilung im Wertschriftenverzeichnis aufzuf ühren.*
3 Ist die Summe der Erträge aus Wertpapieren, Forderun gs- und Beteili- gungsrechten in der Steuerperiode, kapitalisiert zu d em am Ende der Steu- erperiode geltenden durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen, niedri- ger als der Verkehrswert, so gilt das Mittel beider Werte als Vermögens- steuerwert.*
4 Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direk tem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kolle ktiven Kapitalan- lage und ihrem direktem Grundbesitz steuerbar.*

§ 68 5. Immaterielle Güter

1 Immaterielle Güter (wie Autorenrechte, Rechte an P atenten, Mustern, Modellen) sind als Vermögen steuerbar, sofern sie en tgeltlich erworben worden sind. Als Verkehrswert gilt in der Regel der Kaufpreis.
2 Immaterielle Güter, die zum Geschäftsvermögen gehöre n, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert bewe rtet.
32

§ 69 6. Ansprüche aus Versicherungen und Vorsorgeein richtungen

1 Kapitalversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rück- kaufswert; ihnen gleichgestellt sind Rentenversicher ungen.*
2 Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und in anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge werden, solange sie nach den Vor- schriften dieser Einrichtungen und Vorsorgeformen ge bunden sind, nicht als Vermögen besteuert.

§ 70 III. Passiven

1 Schulden, für die ein Steuerpflichtiger allein hafte t, werden im vollen Umfang berücksichtigt, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschafts- schulden, nur insoweit, als der Steuerpflichtige hie für aufkommen muss.
2 Eine Rentenverpflichtung wird mit dem jeweiligen Re stwert als Schuld berücksichtigt, wenn die Rente gegen Entgelt zugesic hert worden ist und nicht der Erfüllung familienrechtlicher Pflichten d ient.

§ 71 IV. Steuerberechnung

1. Sozialabzüge

1 Für die Steuerberechnung werden vom Reinvermögen abgezo gen* a) 100’000 Franken für in ungetrennter Ehe lebende St euerpflichtige sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die allein mit Kindern zusammenleben , für die ein Abzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe a gewährt wird; b) 60'000 Franken für die andern Steuerpflichtigen; c)* 20'000 Franken für jedes Kind und jede erwerbsunf ähige oder be- schränkt erwerbsfähige Person, für die ein Abzug nac h § 43 Absatz 1 Buchstabe a oder d gewährt wird, die Hälfte, wenn d er Abzug nach

§ 43 Absatz 1 Buchstabe a auf die Eltern aufgeteilt wird.

2 Für Steuerpflichtige mit ungenügendem Reineinkommen und einem Reinvermögen von nicht mehr als 200’000 Franken, die o der deren Ehegat- ten zum Bezug einer Rente der eidgenössischen Alters - und Hinterlasse- nen- oder Invalidenversicherung berechtigt sind, werd en die Sozialabzüge verdoppelt.*
3 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerpe- riode oder der Steuerpflicht festgesetzt.*
4 Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge anteilmässig ge- währt.

§ 72* 2. Steuersätze

1 Die Vermögenssteuer für ein Jahr beträgt* Steuer Vermögen
0,75 Promille * von den ersten 50'000 Franken;
1,0 Promille * von den nächsten 50' 000 Franken;
1,25 Promille * von den nächsten 50'000 Franken;
1,0 Promille * von den nächsten 850'000 Franken;
1,4 Promille * von den nächsten 1'000'000 Fran- ken; *
1,5 Promille * von den nächsten 1'000'000 Franken. Für Vermögen ab 3'000'000 Franken beträgt die Steuer 1, 3 Promille.
33

2.2.5. Personalsteuer

§ 73* Steuerpflicht und Steuersatz

1 Jede volljährige Person, die am Ende der Steuerperio de oder der Steuer- pflicht im Kanton aufgrund persönlicher Zugehörigkei t steuerpflichtig ist, entrichtet eine Personalsteuer von 30 Franken.*

2.2.6. Zeitliche Bemessung

§ 74* I. Steuerperiode

1 Die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen werden für jede Steu- erperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils d er Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkü nften erhoben. Da- bei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig flie ssende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht re gelmässig flies- sende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht u mgerechnet. § 47 bleibt vorbehalten.
4 Für die Abzüge gilt Absatz 3 sinngemäss.

§ 75* II. Bemessungsperiode

1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Ein künften in der Steu- erperiode.
2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in der Steuerperiode abgeschlossene n Geschäftsjahre massgebend.
3 Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steu- erperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschä ftsabschluss erstel- len. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn d ie selbständige Er- werbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperi ode aufgenommen wird.

§ 76* ...

§ 77* III. Besteuerung des Vermögens

1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
2 Für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigk eit, deren Geschäfts- jahr nicht mit dem Kalenderjahr abschliesst, bestimm t sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperi- ode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils d er Steuerperiode, wird der diesem Zeitraum entsprechende Teilbetrag der Ste uer erhoben.
4 Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen, gilt Ab- satz 3 sinngemäss.*
34

§ 78* IV. Begründung und Auflösung der Ehe

1 Bei Heirat während der Steuerperiode werden Ehegatt en für die ganze laufende Steuerperiode gemeinsam besteuert.
2 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächliche r Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteue rt.
3 Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zu m Todestag gemein- sam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steue rpflicht beider Ehe- gatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebe nden Ehegatten.

§ 79* ...

§ 80* ...

§ 81* ...

§ 82* ...

§ 83* ...

2.3. Die direkte Staatssteuer der juristischen Persone n

2.3.1. Steuerpflicht

§ 84 I. Steuerpflichtige juristische Personen

1 Als juristische Personen werden besteuert* a) die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktien- gesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften. Die Investmentgesellschaften m it festem Ka- pital nach Artikel 110 KAG
1) werden als Kapitalgesellschaften be- steuert; b) die Vereine, die Stiftungen und die übrigen jurist ischen Personen. Den übrigen juristischen Personen sind die kollekti ven Kapitalanla- gen mit direktem Grundbesitz gemäss Artikel 58 KAG gl eichgestellt.
2 Ausländische juristische Personen sowie die nach § 17 steuerpflichtigen ausländischen Handelsgesellschaften und Personenges amtheiten werden den inländischen juristischen Personen gleichgestel lt, denen sie rechtlich und tatsächlich am ähnlichsten sind.

§ 85 II. Steuerliche Zugehörigkeit

1. Persönliche und wirtschaftliche Zugehörigkeit

1 Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zu gehörigkeit steuer- pflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.
1 ) SR 951.31 .
35
2 Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwal- tung im Kanton haben, sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steu- erpflichtig, wenn sie a) Teilhaber an geschäftlichen Betrieben im Kanton s ind; b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten; c)* an solothurnischen Grundstücken Eigentum oder a ndere dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichzuachtende persönli che Nutzungs- rechte haben oder damit handeln.
3 Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verw altung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, soweit sie a) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, di e durch Grund- oder Faustpfand auf solothurnischen Grundstücken ges ichert sind; b)* solothurnische Grundstücke vermitteln.

§ 86 2. Umfang der Steuerpflicht

1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflich t unbeschränkt; sie er- streckt sich aber nicht auf ausserkantonale geschäf tliche Betriebe, Be- triebsstätten und Grundstücke.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für welche die B esteuerung nach § 85 Absätze 2 und 3 vorgesehen ist.
3 Die Steuerpflicht für geschäftliche Betriebe, Betri ebsstätten und Grund- stücke wird im Verhältnis zu den andern Kantonen und, unter Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen und von Absatz 4, im Ve rhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über d as Verbot der in- terkantonalen Doppelbesteuerung abgegrenzt.*
4 Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland haben den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton geleg ene Kapital zu versteuern.*

§ 86

bis
2 bis
. Übernahme von Verlusten aus dem Ausland*
1
...*
2 Steuerpflichtige mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltun g im Kanton kön- nen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Ge- winnen verrechnen, soweit die Verluste im Betriebsstä ttestaat nicht verre- chenbar sind. Erzielt diese Betriebsstätte innert de r folgenden sieben Ge- schäftsjahre Gewinne, werden die mit den Betriebsst ätteverlusten verrech- neten Gewinne in dem Umfang besteuert, in dem die Ve rlustvorträge im Betriebsstättestaat verrechnet werden können.
3 Verluste aus ausländischen Liegenschaften werden nur berücksichtigt, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte u nterhalten wird.
4 In den übrigen Fällen werden Auslandsverluste nicht berücksichtigt.*

§ 87 3. Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflich t

1 Juristische Personen, die nur für einen Teil ihres Gewinns und Kapitals im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern zu m Satz für die im Kanton steuerbaren Werte.*
2
...*
3
...*
36

§ 88 III. Beginn und Ende der Steuerpflicht

1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juri stischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes, ihrer tatsächlichen Verwalt ung oder von Funk- tionen in den Kanton oder mit dem Erwerb von Werten, die im Kanton steuerbar sind.*
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquid ation, mit der Verle- gung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung auss er Kanton sowie mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte und Funktionen.*
2bis Im interkantonalen Verhältnis werden die Folgen des Beginns, der Än- derung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund pers önlicher oder wirt- schaftlicher Zugehörigkeit nach dem Bundesgesetz übe r die Harmonisie- rung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
1) und durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der inter kantonalen Dop- pelbesteuerung bestimmt.*
3 Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passi ven auf eine andere juristische Person (Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen), so sind die von ihr geschuldeten Steuern von den übernehmenden oder nachfol- genden juristischen Personen zu entrichten.*

§ 89 IV. Mithaftung

1 Hört die Steuerpflicht einer juristischen Person au f, so haften die mit ihrer Verwaltung und die mit der Liquidation betrauten Pers onen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liq uidationsergebnis- ses oder, falls die juristische Person ihren Sitz ode r den Ort der tatsächli- chen Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag de s reinen Vermö- gens der juristischen Person.
2 Für die Steuern einer juristischen Person mit Sitz ode r tatsächlicher Ver- waltung im Ausland haften solidarisch bis zum Betrag des Liquidationser- gebnisses Personen, die a) geschäftliche Betriebe oder Betriebsstätten im Ka nton auflösen; b) solothurnische Grundstücke oder durch solche ges icherte Forderun- gen veräussern oder verwerten.
3 Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer auslän- discher Personengesamtheiten ohne juristische Persö nlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.
4 Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegens chaft haften für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldeten Staats - und Gemeindesteu- ern solidarisch bis zu 3% der Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft ver- mittelnde juristische Person in der Schweiz weder ihr en Sitz noch ihre tat- sächliche Verwaltung hat.*

§ 90 V. Ausnahmen von der Steuerpflicht

1 Von der Steuerpflicht sind befreit a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des B undesrechts; b)* der Staat Solothurn, ebenso seine Anstalten, sowe it diese hoheitli- che oder gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben erfüllen ;
1 ) SR 642.14 .
37 c)* die solothurnischen Gemeinden, Zweckverbände und Synodal- oder kantonalen Organisationen der Landeskirchen, ebenso deren Anstal- ten und Stiftungen, soweit diese hoheitliche, vom kan tonalen Recht oder vom Bundesrecht vorgeschriebene Aufgaben erfülle n; d)* die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infra strukturunter- nehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalte n oder auf- grund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefrei ung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätig keit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen si nd jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendi ge Bezie- hung zur konzessionierten Tätigkeit haben; e) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unterne hmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen na- hestehenden Unternehmen, soweit die Mittel der Einr ichtung dau- ernd und ausschliesslich der beruflichen Vorsorge di enen; f) inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskass en, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Inval iden- und Hinter- lassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzes sionierten Versicherungsgesellschaften; g)* ... h)* ... i)* juristische Personen, die öffentliche oder geme innützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die aussc hliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Untern ehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erw erb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Un terneh- men gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an d er Unterneh- menserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werde n. i bis )* juristische Personen, die kantonal oder gesamtsc hweizerisch Kultus- zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliess- lich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sin d; k)* die ausländischen Staaten für ihre solothurnisch en, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und k onsulari- schen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie di e von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigte n nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes (GSG) vom 22. Juni 2007
1) für die Lie- genschaften, die Eigentum der institutionellen Begü nstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden; l)* die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grund besitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einric htungen der be- ruflichen Vorsorge nach Buchstabe e oder steuerbefre ite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchst abe f sind.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen übe r die Steuerbe- freiung für die Grundstückgewinnsteuer und für die Nebensteuern.*
1 ) SR 192.12 .
38

2.3.2. Gewinnsteuer

§ 91 I. Steuerobjekt und Berechnung des Reingewinns

1. Im allgemeinen

1 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. De r steuerbare Rein- gewinn setzt sich zusammen aus* a) dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtig ung des Saldo- vortrages des Vorjahres; b)* allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnu ng ausgeschiede- nen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur D eckung von ge- schäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbe- sondere

1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wert vermeh-

rung von Gegenständen des Anlagevermögens;

2.* geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen , Rückstel-

lungen und Wertberichtigungen;

3. Einlagen in die Reserven;

4. Zuweisungen in das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen

Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen;

5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und ges chäfts-

mässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte. c)* den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Ein- schluss der Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsge winne, unter Vorbehalt von Ersatzbeschaffungen.
2 Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften un d Genossenschaf- ten gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, der nach § 104 Absatz 2 zum Eigenkapital zu rechnen ist.
3 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, d ie keine Erfolgsrech- nung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absat z 1.
4 Nicht als Liquidation gelten die vorübergehende Sitzver legung ins Aus- land und die anderen Massnahmen nach dem Bundesrats beschluss vom 12. April 1957 betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen fü r juristische Per- sonen, Personengesellschaften und Einzelfirmen
1)
.
5 Leistungen, die gemischtwirtschaftliche, im öffentl ichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen e rbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehun gskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen E ndverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten ; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu bericht igen.*

§ 91

bis * 1 bis
. Patente und vergleichbare Rechte a) Begriffe
1 Als Patente gelten: a) Patente nach dem Europäischen Patentübereinkomme n vom 5. Ok- tober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. Novemb er 2000
2) mit Benennung Schweiz;
1 ) SR 531.54 .
2 ) SR 0.232.142.2 .
39 b) Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954
1) ; c) ausländische Patente, die den Patenten nach den Buchstaben a oder b entsprechen.
2 Als vergleichbare Rechte gelten: a) ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vo m 25. Juni
1954 und deren Verlängerung; b) Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober
1992
2) geschützt sind; c) Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz vom 2 0. März
1975
3) geschützt sind; d) Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000
4) geschützt sind; e) Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimm ungen zum Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998
5) ein Berichtschutz besteht; f) ausländische Rechte, die den Rechten nach den Bu chstaben a–e ent- sprechen.

§ 91

ter * b) Besteuerung
1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rec hten wird auf An- trag im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- u nd Entwicklungsauf- wands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwan d pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit 10% in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.
2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rech ten, die in Produk- ten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reing ewinn aus diesen Pro- dukten jeweils um 6% der diesen Produkten zugewiesen en Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.
3 Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert, so werden der in vergangenen Ste uerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach § 92 ter zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet.
4 Der hinzugerechnete Betrag ist zu aktivieren und im g leichen Umfang ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden. Er ist nac h den ordentlichen Ab- schreibungssätzen oder über die Nutzungsdauer der Pat ente oder ver- gleichbarer Rechte abzuschreiben.
5 In Härtefällen kann auf Antrag die Hinzurechnung g emäss Absatz 3 auf die ersten fünf Jahre seit der erstmaligen ermässig ten Besteuerung verteilt werden.
6 Die weiterführenden Bestimmungen des Bundesrates g emäss Art. 24b Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steu- ern der Kantone und Gemeinden
6) sind anwendbar.

§ 92 2. Geschäftsmässig begründeter Aufwand*

1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören au ch a)* eidgenössische, kantonale und kommunale Steuern;
1 ) SR 232.14 .
2 ) SR 231.2 .
3 ) SR 232.16 .
4 ) SR 812.21 .
5 ) SR 910.1 .
6 ) SR 642.14 .
40 b)* die Abschreibungen, Rückstellungen, Wertbericht igungen, Verluste und Zuwendungen im Sinne von § 34 Absatz 1 Buchstaben a bis c, §
35 und § 35 bis ; c)* Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückverg ütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie die zur Vertei- lung an die Versicherten bestimmten Überschüsse von Ve rsiche- rungsgesellschaften; d)* die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (§ 90 Absatz 1 Buchstabe i) sowie an Bu nd, Kantone, Gemeinden und ihre Anstalten, soweit diese von der St euerpflicht befreit sind (§ 90 Absatz 1 Buchstaben a-c), im Umf ang von insge- samt höchstens 20% des Reingewinns; e)* die nachgewiesenen und unentgeltlichen Zuwendun gen an politi- sche Parteien, die sich im Kanton an den letzten eidg enössischen oder kantonalen Wahlen beteiligt haben, soweit dies e Zuwendun- gen insgesamt 15’000 Franken nicht übersteigen; f)* die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weite rbildung, ein- schliesslich Umschulungskosten, des eigenen Persona ls; g)* gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keine n Strafzweck ha- ben.
2
...*
3 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehör en insbesonde- re:* a)* Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des sch weizerischen Strafrechts; b)* Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleis- tung für die Begehung von Straftaten; c)* Bussen; d)* finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie ein en Strafzweck ha- ben.
4 Sind Sanktionen nach Absatz 3 Buchstaben c und d von e iner ausländi- schen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie ab- ziehbar, wenn:* a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre publi c verstösst; oder b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, d ass sie alles Zumut- bare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhal ten.

§ 92

bis * 2 bis
. Ersatzbeschaffungen*
1 Für Ersatzbeschaffungen gilt § 36.*
2 Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Res erven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräussert e Beteiligung min- destens 10% des Grund- oder Stammkapitals oder minde stens 10% des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft au smacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besi tze der Kapitalgesell- schaft oder Genossenschaft war.*
41

§ 92

ter * 2 ter
. Forschungs- und Entwicklungsaufwand
1 Auf Antrag werden zusätzlich 50% des geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwandes zum Abzug zugelas sen, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Drit te im Inland indirekt entstanden ist.
2 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenscha ftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Artik el 2 des Bundesgeset- zes vom 14. Dezember 2012
1) über die Förderung der Forschung und Inno- vation.
3 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf: a) dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forsc hung und Entwicklung mit einem Zuschlag von 35% dieses Person alaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpf lichtigen Person; b) 80% des Aufwands für durch Dritte in Rechnung ge stellte Forschung und Entwicklung.
4 Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.
5 Soweit Steuerpflichtige für ihren Forschungs- und Ent wicklungsaufwand auf der Basis eines Kostenaufschlags entschädigt wer den, können sie den erhöhten Abzug nicht beanspruchen.

§ 92

quater * 2 quater
. Entlastungsbegrenzung
1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den § 91 bis Absätze 1 und 2, §
91 ter , § 92 ter und § 289 Absatz 5 darf nicht höher sein als 70% d es steuerba- ren Gewinns.
2 In erster Linie ist der Abzug nach § 92 ter , als nächstes sind die Abschrei- bungen nach § 289 Absatz 5 zu kürzen.
3 Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Gewin ns vor Abzug dieser Ermässigungen, vor der Verrechnung mit Verlustvorträgen aus früheren Geschäftsjahren gemäss § 96 Absatz 1 und unter Ausk lammerung des Net- tobeteiligungsertrages gemäss § 98 und der Entschäd igung gemäss § 92 ter Absatz 5.
4 Allfällige Verluste, die durch diese Ermässigungen einzeln oder insgesamt entstehen, können nicht vorgetragen werden.

§ 93 3. Erfolgsneutrale Vorgänge

1 Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch a) Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellsch aften und Ge- nossenschaften einschliesslich Aufgelder und Leistun gen à fonds perdu; b) Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schen kung; c)* Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäf tsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit ke ine Veräusse- rungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen we rden.
2
...*
1 ) SR 420.1 .
42

§ 94* 4. Umstrukturierungen

1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandl ung, nicht be- steuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortb esteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden: a) bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person; b) bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristische n Personen ei- nen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen; c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedsch aftsrechten an- lässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnli chen Zusam- menschlüssen; d) bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrie ben, sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf e ine inländi- sche Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft g ilt eine Kapitalge- sellschaft oder Genossenschaft, an der die übertrag ende Kapitalge- sellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Proze nt am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buch- stabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 170-172 nachträglich besteuert, soweit während d er nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte oder Bete iligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft ver äussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechend e, als Gewinn ver- steuerte stille Reserven geltend machen.
3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Gen ossenschaften, wel- che nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnis se durch Stimmen- mehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapital- gesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sin d, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft o der Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des be trieblichen Anlage- vermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgebl ichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragun g auf eine Tochter- gesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d.* a)* ... b)* ...
4 Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3 währe nd der nachfol- genden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte v eräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung au fgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach §§ 170-172 nachträg- lich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall ent- sprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven ge ltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitliche r Leitung zusammen- gefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Gen ossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.
43
5 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossensch aft eine Beteiligung auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird di e Besteuerung für die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkeh rswert der Beteiligung aufgeschoben. Der Steueraufschub entfäll t, wenn die übertra- gene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten verä ussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertrag en wurden, ihre Akti- ven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert ode r wenn sie liqui- diert wird.*
6 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passive n einer juristischen Person, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden juristischen Person gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so ka nn dieser steuerlich geltend gemacht werden, soweit auf den übernommenen Aktiven und Passiven nicht stille Reserven bestehen; ein allfälli ger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.

§ 94

bis * 4 bis
. Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpf licht
1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der St euerpflicht stille Reser- ven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwert s auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werd en dürfen stille Re- serven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital oder a m Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.
2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung vo n Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Aus land in einen inlän- dischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische B etriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach § 90 Absatz 1 sowie die Ve rlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.
3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermöge nswerten steuer- lich angewendet wird.
4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist in nert zehn Jahren ab- zuschreiben.

§ 94

ter * 4 ter
. Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpfli cht
1 Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Ze itpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich d es selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.
2 Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Ve rmögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen in einen au sländischen Ge- schäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsst ätte, der Abschluss der Liquidation, der Übergang zu einer Steuerbefreiung na ch § 90 Absatz 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Aus- land.

§ 95 5. Sondervorschriften für Vereine, Stiftungen un d kollektive Kapi-

talanlagen*
1 Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einla gen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn ge rechnet.*
2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die Aufwendungen, die mit der Erzielung dieser Erträge in Zusammenhang stehen, in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur ins oweit, als sie
44
2bis
...*
3 Die kollektiven Kapitalanlagen gemäss § 84 Absatz 1 Buchstabe b unter- liegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.*

§ 95

bis * ...

§ 96 6. Abzug von Verlusten

1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegang enen Geschäfts- jahren können abgezogen werden, soweit sie bei der B erechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücks ichtigt werden konn- ten.*
2 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rah men einer Sanie- rung, die nicht Kapitaleinlagen nach § 93 Absatz 1 B uchstabe a sind, kön- nen auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinn verrechnet word en sind.
3 Verluste aus dem gewinnsteuerfreien Bereich können nicht mit Gewinnen der steuerbaren Sparten verrechnet werden. Ebenso ist die Verrechnung ausgeschlossen, wenn eine bisher von der Gewinnsteue rpflicht befreite juristische Person für ihre Gewinne neu ordentlich besteuert wird.*

§ 97* II. Steuerberechnung

1. Im Allgemeinen*

1 Die Gewinnsteuer beträgt 4.4% des steuerbaren Rein gewinns.*
2 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwec ken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20‘000 Franken betra gen und ausschliess- lich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sin d.*

§ 98 2. Gesellschaften mit Beteiligungen

1 Ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den R eserven einer anderen Gesellschaft beteiligt oder haben ihre Bete iligungsrechte einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken, so ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn.*
2 Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem E rtrag dieser Beteili- gungen, vermindert um den darauf entfallenden Finanzie rungsaufwand und einen Beitrag von 5% zur Deckung des Verwaltungs aufwandes; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vo rbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen und weiteren Ko sten, die wirt- schaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen sind. Zum Ertrag aus Beteili- gungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Be teiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. § 280 ble ibt vorbehalten.*
3 Keine Beteiligungserträge sind insbesondere a)* ... b) Erträge, die bei der leistenden Gesellschaft ode r Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen; c)* Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen.
4 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Bere chnung der Ermässi- gung nicht berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren Reingewinnes eine Abschreibung vorge nommen wird, die mit diesem Ertrag im Zusammenhang steht.*
45
5 Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermäss igung nur berück- sichtigt a) soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskoste n übersteigt; b)* sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen An- spruch auf mindestens 10 % des Gewinns und der Rese rven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindest ens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genosse nschaft war. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 %, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserun gsgewinn nur gewährt werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende der Steuerperiode vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mi ndestens einer Million Franken hatten.
6 Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigt e Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbar en Reingewinns oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertig te Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinne der §§ 92 bis und 98 in kausalem Zusammenhang stehen.*
7 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Bank en nach Arti- kel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Ban- kengesetz, BankG) vom 8. November 1934
1) werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Absatz 2 der Finanzierungsaufwand un d die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitte ln folgender Anlei- hen nicht berücksichtigt:* a) Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungs verzicht nach

Artikel 11 Absatz 4 BankG; und

b) Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmas snahmen im Sinne der Artikel 28-32 BankG.

§ 99* ...

§ 100* ...

§ 100

bis * ...

§ 101* ...

§ 102* ...

2.3.3. Kapitalsteuer

§ 103 I. Steuerobjekt

1. Grundsatz

1 Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.
1 ) SR 952.0 .
46

§ 104 2. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

a) Allgemeines
1 Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaft en und Genossen- schaften besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Sta mmkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen im Sinne von § 26 Absatz 3, den offenen und den aus verste uertem Gewinn gebildeten stillen Reserven.*
2 Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschafte n und Genossen- schaften ist um jenen Teil des Fremdkapitals zu erhöh en, dem wirtschaft- lich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
3 Das anteilige Eigenkapital, das auf Beteiligungsre chte nach § 98, auf Rechte nach § 91 bis sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfäl lt, wird zu 5% dem steuerbaren Eigenkapital zugerechnet.*
4 Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Grund- ode r Stammkapital.

§ 105 b) Kapitalgesellschaften und Genossenschaften in Liquidation

1 Als steuerbares Eigenkapital von Kapitalgesellschaft en und Genossen- schaften, die sich am Ende der Steuerperiode in Liqui dation befinden, gilt das Reinvermögen.*
2 Die Ermittlung des Reinvermögens richtet sich nach den für die natürli- chen Personen geltenden Vorschriften.

§ 106 3. Vereine Stiftungen und übrige juristische Personen

1 Als steuerbares Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristi- schen Personen gilt das Reinvermögen.
2 Die Ermittlung des Reinvermögens richtet sich nach den für die natürli- chen Personen geltenden Vorschriften sowie nach § 1 04 Absatz 3.*

§ 106

bis * ...

§ 107* II. Steuerberechnung*

1 Die Kapitalsteuer beträgt 0,8 Promille des steuerba ren Eigenkapitals, mindestens jedoch 200 Franken bei persönlicher Zugeh örigkeit und 100 Franken bei nur wirtschaftlicher Zugehörigkeit.*
2 Das Kapital von juristischen Personen mit ideellen Z wecken wird nicht besteuert, sofern es höchstens 200‘000 Franken beträ gt und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist.*
3 Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerech net.*

§ 108* ...

2.3.4. Finanzausgleichssteuer

§ 109

1 Der Staat erhebt gleichzeitig mit der direkten Staats steuer von den juris- tischen Personen primär zuhanden der staatlich anerk annten Kirchge- meinden sowie sekundär zuhanden der Einwohnergemeind en eine Fi- nanzausgleichssteuer von 10% der ganzen Staatssteuer.*
47
2 Dieser Steuerzuschlag von 10% wird nach der rechtskrä ftigen Veranla- gung auch auf den Nachsteuern sowie auf den Bussen nach den §§ 189 ff. erhoben.*
3 Ein gänzlicher oder teilweiser Erlass der Staatssteu er hat auch einen ent- sprechenden Nachlass der Finanzausgleichssteuer zur Fol ge.
4 Die Aufteilung des Ertrages der Finanzausgleichsste uer auf die einzelnen Konfessionen bei den staatlich anerkannten Kirchgemei nden sowie die Übertragung eines allfälligen Überschusses zuhanden des Finanz- und Las- tenausgleichs der Einwohnergemeinden richtet sich n ach dem Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden vom 19. März 201 9
1)
.*

2.3.5. Zeitliche Bemessung

§ 110* I. Steuerperiode

1 Die Steuern vom Reingewinn und Eigenkapital werden f ür jede Steuerpe- riode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr , muss ein Ge- schäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erst ellt werden. Ausser- dem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verl egung des Sitzes, der Verwaltung, eines geschäftlichen Betriebes oder eine r Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.

§ 111 II. Bemessungsperiode*

1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Er gebnis der Steuerpe- riode.*
2
...*
3 Am Ende der Steuerpflicht gemäss § 94 ter werden die aus nicht versteuer- tem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit d em Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.*
4 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massge bend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperi ode.*

§ 112* ...

§ 113* III. Bemessung des Eigenkapitals

1 Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.*
2 Umfasst ein Geschäftsjahr mehr oder weniger als 12 Monate, richtet sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschä ftsjahres.
3 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massg ebend ist der De- visenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode.*

§ 113

bis * IV. Steuersätze und Steuerfüsse
1 Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode gelten den Steuersätze und Steuerfüsse.
1 ) BGS 131.74 .
48

2.4. Quellensteuer

2.4.1. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder

Aufenthalt im Kanton

§ 114 I. Der Quellensteuer unterworfene Personen

1 Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die i m Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, un terliegen für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit eine r Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerun g im verein- fachten Abrechnungsverfahren nach § 47 bis unterstehen.*
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetr ennter Ehe leben, unter- liegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Eheg atten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besi tzt.*

§ 114

bis II. Steuerbare Leistungen
1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften ber echnet.
2 Steuerbar sind a)* die Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigk eit nach § 114 Absatz 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile a us Mitarbei- terbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jed och die vom Ar- beitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten A us- und Wei- terbildung nach § 22 Absatz 1 bis ; b)* die Ersatzeinkünfte; und c)* die Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 des Bunde sgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember
1946
1)
.
3 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Re gel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherun g geltenden Ansätzen bewertet.

§ 114

ter III. Steuerabzug

1. Grundlage*

1 Das Finanzdepartement
2) berechnet den Quellensteuerabzug auf Grund- lage der für die Einkommenssteuer der natürlichen P ersonen geltenden Steuertarife.*
2 Der Quellensteuerabzug umfasst die direkte Bundess teuer, die Steuern des Staates sowie der Einwohner- und Kirchgemeinden, inklusive Feuer- wehrersatzabgabe. Die Gemeindesteuern berechnen sich nach ihrem ge- wogenen Mittel. Im ganzen Kanton ist der gleiche Tari f anwendbar.*

§ 114

quater

2. Ausgestaltung

1 Bei der Festsetzung des Quellensteuerabzugs werden Pa uschalen für Be- rufskosten (§ 33) und Versicherungsprämien (§ 41 Abs . 1 Bst. g und h sowie Abs. 2) sowie Abzüge für Familienlasten (§§ 43 und 44 ) berücksichtigt.*
1 ) SR 831.10 .
2 ) Im ganzen Erlass neue Schreibweise ab 1. August 20 00.
49
2 Der Quellensteuerabzug für die in rechtlich und tat sächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind , trägt ihrem Gesamt- einkommen (§ 14 Abs. 1) Rechnung und berücksichtigt die Pauschalen und Abzüge nach Absatz 1 sowie den Abzug bei Erwerbstätig keit beider Ehe- gatten (§ 41 Abs. 1 Bst. c).*
2bis Die Pauschalen nach Absätzen 1 und 2 werden veröffen tlicht.*
3 Die Berücksichtigung des 13. Monatslohns, von Graf itikationen, unregel- mässiger Beschäftigung, Stundenlöhnern, Teilzeit- ode r Nebenerwerb, Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 AHVG
1) und satzbestimmenden Ele- menten erfolgt nach den Vorgaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Dies gilt ebenfalls für das Verfahren bei Tari fwechseln, rückwirken- den Gehaltsanpassungen und -korrekturen sowie Leistu ngen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung.*

§ 114

quinquies IV. Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranla gung*
1 Personen, die nach § 114 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, we nn:* a)* ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr den vom E idgenössischen Finanzdepartement festgelegten Betrag erreicht oder übersteigt; oder b)* sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die ni cht der Quellen- steuer unterliegen.
2 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterli egt auch, wer mit einer Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächl ich ungetrennter Ehe lebt.*
3 Personen mit Vermögen und Einkünften nach Absatz 1 B uchstabe b müs- sen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. M ärz des auf das Steu- erjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde verlangen.*
4 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quel- lensteuerpflicht.*
5 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos ange rechnet.*

§ 114

sexies V. Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag*
1 Personen, die nach § 114 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach § 114 quinquies erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt. *
2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antrag- steller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter E he lebt.*
3 Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folge nden Jahres einge- reicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeld ung.*
4 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt genden Steuern des Bundes, des Kantons und der Einwoh ner- und Kirch- gemeinden auf dem Erwerbseinkommen, inklusive Feuerwe hrersatzabga- be. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewä hrt.*
5

§ 114

quinquies Absätze 4 und 5 sind anwendbar.*
1 ) SR 831.10 .
50

2.4.2. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder

Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz*

§ 115* I. Arbeitnehmer

1 Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die hier für ku rze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder als leitend e Angestellte für einen Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kant on erwerbstätig sind, entrichten für ihr Einkommen aus unselbständi ger Erwerbstätigkeit sowie für die an dessen Stelle tretenden Ersatzeinkün fte die Quellensteuer nach den §§ 114 bis –114 quater
.*

§ 115

bis II. Künstler, Sportler und Referenten
1 Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, R undfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten sowie Sportler und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönl ichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerp flichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht d em Künstler, Sportler oder Referenten selber, sondern einem Dritten zuflie ssen, der seine Tätig- keit organisiert hat.
2 Die Steuer beträgt mit Einschluss der direkten Bund essteuer Tageseinkünfte Steuer bei Tageseinkünften bis 200 Franken 8% bei Tageseinkünften von 201 – 1000 Fran ken
12% bei Tageseinkünften von 1001 – 3000 Franken
18% bei Tageseinkünften über 3000 Fran- ken
25%
3 Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte eins chliesslich aller Zula- gen und Nebenbezüge nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betra- gen:* a)* 50% der Bruttoeinkünfte bei Künstlern; b)* 20% der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Ref erenten.
4 Naturalleistungen werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ans ätzen bewertet.
5
...*
6 Der mit der Organisation der Darbietung im Kanton b eauftragte Veran- stalter haftet solidarisch für die Entrichtung der Steuer.

§ 115

ter III. Organe juristischer Personen
1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung ode r der Geschäftsfüh- rung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächli cher Verwaltung im Kanton, sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, fes- ten Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ä hnlichen Vergütun- gen steuerpflichtig.*
51
2 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung ode r der Geschäftsfüh- rung ausländischer Unternehmungen, welche im Kanton Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zu Lasten dieser Betr iebsstätten ausgerich- teten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigung en, Mitarbeiterbe- teiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichti g.*
3 Die Steuer beträgt 15% der Bruttoeinkünfte einschli esslich aller Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigunge n, die nicht dem Steuerpflichtigen selber, sondern einem Dritten zufliessen.

§ 115

quater IV. Hypothekargläubiger
1 Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kant on gesichert sind, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpfli chtig.
2 Die Steuer beträgt 15% der Bruttoeinkünfte. Dazu geh ören auch die Zin- sen, die nicht dem Steuerpflichtigen selber, sondern einem Dritten zuflies- sen.

§ 115

quinquies V. Rentner aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhält nis
1 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Pensionen, Ruheg ehältern oder anderen Vergütungen, die sie aufgrund eines früheren öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgebe r oder einer Vorsor- geeinrichtung mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton e rhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.*
2 Die Steuer auf periodischen Leistungen beträgt 5% de r Bruttoeinkünfte; der Regierungsrat legt den Tarif für Kapitalleistung en fest. Er berücksich- tigt dabei § 47 Absatz 2 und die direkte Bundessteue r.*

§ 115

sexies VI. Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen
1 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus pr ivatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus aner kannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton sind hierfür steuerpflichtig.
2 Die Steuer auf periodischen Leistungen beträgt 5% de r Bruttoeinkünfte; der Regierungsrat legt den Tarif für Kapitalleistung en fest. Er berücksich- tigt dabei § 47 Absatz 2 und die direkte Bundessteue r.*

§ 115

septies VII. Arbeitnehmer bei internationalen Transporten
1 Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuge s oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütunge n von einem Ar- beitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhal ten, werden für die- se Leistungen sowie für die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte nach den §§ 114–114 quater besteuert; davon ausgenommen bleibt die Besteue- rung der Seeleute für die Arbeit an Bord eines Hochs eeschiffes.*

§ 115

octies * VII bis
. Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen
1 Im Ausland wohnhafte Personen unterliegen für geld werte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiterop tionen im Zeitpunkt der Ausübung einem Steuerabzug an der Quelle.
2 Die geldwerten Vorteile sind anteilsmässig steuerba r im Verhältnis zwi- schen der gesamten Zeit vom Erwerb bis zum Entstehen des Ausübungs- rechts zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne.
52
3 Die Steuer beträgt 20% der steuerbaren Einkünfte.

§ 115

nonies * VII ter
. Empfänger von rückvergüteten AHV-Beiträgen
1 Im Ausland wohnhafte Empfänger, die Leistungen nach Artikel 18 Absatz
3 AHVG
1) erhalten, werden für diese Leistungen an der Quelle besteuert.

§ 115

decies * VII quater
. Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1 Personen, die nach § 115 oder § 115 septies der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr fol- genden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranla gung beantragen, wenn: a) der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte , einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist; b) ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steu- erpflichtigen Person vergleichbar ist; oder c) eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüg e geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorg esehen sind.
2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos ange rechnet.
3 Die Voraussetzungen nach Absatz 1 und das Verfahren ri chten sich nach den Vorgaben des Eidgenössischen Finanzdepartements.
4 Personen, die nach Absatz 1 eine nachträgliche orde ntliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen ei nreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Z ustelladresse be- zeichnet oder verliert die Zustelladresse während de s Veranlagungsverfah- rens ihre Gültigkeit, so gewährt das kantonale Steue ramt der steuerpflich- tigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnu ng einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tri tt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagend en direkten Bun- dessteuern sowie der Staats-, Gemeinde- und Kirchenst euern auf dem Er- werbseinkommen. § 137 Absatz 2 gilt sinngemäss.

§ 115

undecies * VII quinquies
. Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
1 Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffe nd die im Quellen- steuersatz einberechneten Pauschalabzüge, kann das ka ntonale Steueramt von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranl agung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlang en.
2 Die Voraussetzungen nach Absatz 1 richten sich nach d en Vorgaben des Eidgenössischen Finanzdepartements.

§ 116* ...

§ 117 VIII. Abgegoltene Steuer*

1 Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordent lichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Staates und der Einwohner- und Kirchgemeinden auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglic h werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.*
1 ) SR 831.10 .
53
2 Bei Zweiverdienerehepaaren kann eine Korrektur des s teuersatzbestim- menden Erwerbseinkommens für den Ehegatten vorgesehe n werden.*
3 Von der Quellensteuer ausgenommen sind Einkommen, d ie der Besteue- rung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 47 bis unterstehen.*

2.5. Behörden und Verfahren

2.5.1. Steuerbehörden

§ 118 I. Aufsichtsbehörden

1 Der Vollzug dieses Gesetzes steht unter der Aufsicht des Regierungsrates und des Finanzdepartementes. Ausführendes Organ des Finanzdeparte- mentes ist das Kantonale Steueramt.
2 Der Regierungsrat erlässt die für die richtige und einheitliche Anwen- dung des Gesetzes erforderlichen allgemeinen Weisun gen.

§ 119 II. Kantonales Steueramt

1 Das Kantonale Steueramt leitet den Vollzug des Gesetzes und führt die Aufsicht über die Steuerveranlagung. Es sorgt für di e richtige und einheit- liche Veranlagung und trifft die dazu erforderlichen Anordnungen.
2 Das Finanzdepartement regelt die Organisation des Kan tonalen Steuer- amtes.*

§ 120 III. Veranlagungsbehörden

1. Allgemeines

1 Die Veranlagungsbehörden treffen von Amtes wegen die Veranlagungen der einzelnen Steuerpflichtigen und führen die Einspr acheverfahren durch.

§ 121 2. Organisation

a) Veranlagung der natürlichen Personen aa) Veranlagungsbehörde
1 Für die Veranlagung der natürlichen Personen wird de r Kanton in Veran- lagungskreise eingeteilt, deren Anzahl und Umfang vo m Regierungsrat bestimmt werden.
2 Für jeden Veranlagungskreis besteht eine Veranlagung sbehörde, der ein Leiter vorsteht.*
3
...*
4 Die Veranlagungsbehörde veranlagt die Steuern der na türlichen Perso- nen. Den im Gemeindesteuerreglement bezeichneten Beh örden der betei- ligten Einwohnergemeinden ist auf Begehren Aktenein sicht zu gewähren.

§ 122* ...

§ 123 b) Veranlagung der juristischen Personen

1 Die Veranlagung der juristischen Personen und der E ntscheid über Ein- sprachen obliegen dem Kantonalen Steueramt. Den im Ge meindesteuer- reglement bezeichneten Behörden der beteiligten Einw ohnergemeinden ist auf Begehren Akteneinsicht zu gewähren.
54

§ 124 IV. Hilfsorgan

1 Jede Einwohnergemeinde bestellt einen Staatssteuerr egisterführer.
2 Der Staatssteuerregisterführer bereitet nach Weisun g des Kantonalen Steueramtes und des Leiters der Veranlagungsbehörde di e Veranlagung vor.*
3 Der Staatssteuerregisterführer kann der Veranlagungs behörde Einschät- zungsvorschläge unterbreiten.

§ 125 V. Steuerjustizbehörde

1 Steuerjustizbehörde ist das Kantonale Steuergericht. Es beurteilt Rekurse gegen Einspracheentscheide.
2 Bestand, Wahlart und Kompetenzen des Kantonalen Steue rgerichtes sind im Gesetz über die Gerichtsorganisation geregelt.

§ 126 VI. Bezugsbehörden

1 Die Bezugsbehörden werden vom Regierungsrat bestimmt .

2.5.2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

§ 127 I. Amtspflichten

1. Aufgabe der Steuerbehörden

1 Die Steuerbehörden haben zusammen mit dem Steuerpfli chtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgeben den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen.
2 Sie können Einvernahmen durchführen, Sachverständige b eiziehen, Au- genscheine durchführen und Geschäftsbücher und Bele ge an Ort und Stel- le einsehen.

§ 128 2. Geheimhaltungspflicht

1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung sein es Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden St illschweigen be- wahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten ve rweigern.
2 Eine Auskunft ist zulässig, soweit hiefür eine gese tzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht gegeben ist.
3 Der Regierungsrat ist befugt, auf dem Verordnungsw ege und in Einzelfäl- len Verwaltungsbehörden und Gerichten Steuerakten zu ö ffnen oder Steuerfunktionäre zur Auskunft gegenüber Verwaltungsb ehörden und

§ 129 3. Amtshilfe

a) Unter Steuerbehörden
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörde n unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; si e erteilen den Steuerbe- hörden anderer Kantone die benötigten Auskünfte kost enlos und gewäh- ren ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten.
55

§ 130 b) andere Behörden

1 Die Verwaltungsbehörden und Gerichte des Staates, de r Gemeinden und der Gemeindeverbände erteilen, ungeachtet einer allf älligen Geheimhal- tungspflicht, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes bet rauten Behörden nach Weisung des Regierungsrates oder auf Ersuchen hin kostenlos alle Auskünfte, die für die Anwendung dieses Gesetzes erf orderlich sind. Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, alle ihnen im Amte zur Kenntnis gelangenden ungenügenden Versteuerungen dem Finanzdepa rtement anzuzeigen.
2 Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von K örperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verw altung wahrnehmen.
3 Von der Auskunfts- und Mitteilungspflicht sind ausg enommen die Orga- ne der Post-, Telegrafen- und Telefonverwaltung und der öffentlichen Kreditinstitute für Tatsachen, die einer besonderen, gesetzlich auferlegten Geheimhaltung unterstehen.

§ 130

bis * c) Datenbearbeitung
1 Das Kantonale Steueramt betreibt zur Erfüllung der Au fgaben nach die- sem Gesetz ein Informationssystem. Dieses kann beson ders schützenswerte Personendaten über die Konfessionszugehörigkeit sowi e über administra- tive und strafrechtliche Sanktionen enthalten, die st euerrechtlich wesent- lich sind.
2 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörde n nach § 129 ge- ben einander die Daten weiter, die für die Erfüllun g ihrer Aufgaben dien- lich sein können. Die Behörden nach § 130 geben den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die Daten weiter, die für die Durch- führung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können.
3 Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektr onischen Datenträ- gern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abru fverfahrens zugäng- lich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
4 Es sind alle diejenigen Daten von Steuerpflichtigen weiterzugeben, die zur Veranlagung und Erhebung der Steuer dienen können, namentlich a) die Personalien; b) Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufent haltsort, die Aufenthaltsbewilligung, die Erwerbstätigkeit und di e Konfessions- zugehörigkeit; c) Rechtsgeschäfte; d) Leistungen eines Gemeinwesens.
5 Personendaten und die zu deren Bearbeitung verwendet en Einrichtun- gen wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdoku mentationen sind vor unbefugtem Verwenden, Verändern oder Zerstöre n sowie vor Diebstahl zu schützen.
6 Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erl assen, insbesonde- re über die Organisation und den Betrieb des Inform ationssystems, über die Kategorien der zu erfassenden Daten, über die Zu griffs- und Bearbei- tungsberechtigung, über die Aufbewahrungsdauer sowi e die Archivierung und Vernichtung der Daten.
7 Können sich kantonale Ämter über die Datenbekanntga be nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat endgültig.
56

§ 131 4. Steuerregister und Steuerausweise

1 Das Staatssteuerregister enthält nur die Endzahlen d es steuerbaren Ein- kommens, Vermögens und Grundstückgewinnes, die Soziala bzüge und die Steuerbeträge. Es steht lediglich den Steuerbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben offen.
2 Dem Steuerpflichtigen und seinem in ungetrennter Eh e lebenden Ehegat- ten steht das Recht zur Einsicht in das Staatssteuerr egister bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu. Auszüge aus d em Staatssteu- erregister über diese Verhältnisse werden ihm und in seinem schriftlichen Einverständnis Dritten gegen Gebühr ausgestellt.
3 Der Regierungsrat setzt die Gebühr fest und bezeichn et die Behörden, die zur Ausstellung von Auszügen befugt sind.

§ 132 II. Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatte n

1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetr ennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommen den Verfahrens- rechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.*
2 Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Is t die Steuererklä- rung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet , so wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt . Nach deren un- benutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unte r Ehegatten ange- nommen.*
3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtze itig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.*
4 Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an einen d er Ehegatten gel- ten auch als dem andern Ehegatten rechtsgültig eröf fnet.
5 Die vertragliche Vertretung ist auch unter Ehegatten zulässig.

§ 133 III. Vertretung

1 Kinder werden im Steuerverfahren durch den Inhaber d er elterlichen Sorge vertreten, soweit sie nicht selbständig steuerp flichtig sind. Der Vor- mund vertritt das bevormundete Kind.*
2 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzu g dieses Gesetzes betrauten Behörden vertreten lassen, soweit seine pe rsönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.
3 Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig is t. Das Vertretungs- verhältnis ist durch schriftliche Vollmacht auszuweise n. Der zur Berufsaus- übung zugelassene Anwalt und der gesetzliche Vertrete r bedürfen keines Ausweises; die Behörde ist berechtigt, eine schrift liche Vollmacht zu ver- langen.*
4 Die Steuerbehörden können von einem Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass er einen Vertreter in der Schweiz be- zeichnet.

§ 134 IV. Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen

1. Akteneinsicht

1 Der Steuerpflichtige kann die Akten, die er eingere icht oder unterzeich- net hat, einsehen.
2 Die übrigen Akten stehen dem Steuerpflichtigen zur E insicht offen, so- fern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen i st und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
57
3 Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in e in Aktenstück ver- weigert, so darf darauf zum Nachteil des Steuerpflich tigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache we sentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gel egenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichn en.
4 Auf Wunsch des Steuerpflichtigen bestätigt die Behö rde die Verweige- rung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die mi t Rekurs angefochten werden kann.

§ 135 2. Beweisabnahme

1 Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie zur Feststellung von für die Veranla gung erheblichen Tatsachen geeignet sind.

§ 136 3. Eröffnung

1 Verfügungen und Entscheide werden dem Steuerpflichti gen schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enth alten.
1bis Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden, für welche ein Zu- stellnachweis erbracht werden soll, erfolgt grundsä tzlich durch einge- schriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestäti- gung. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausnah men vorsehen und die Einzelheiten, namentlich unter welchen Voraus setzungen eine Form der Zustellung zulässig ist, regeln.*
2 Ist der Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekann t oder befindet er sich im Ausland, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben, so kann ihm eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im Amtsblatt eröffnet werden.

§ 137 V. Fristen

1 Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstre ckt werden.
2 Die Fristversäumnis ist zu entschuldigen, wenn der Ste uerpflichtige nachweist, dass er oder sein Vertreter durch Militär dienst, Landesabwe- senheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe verh indert war, innert der gesetzlichen Frist zu handeln, und dass er das Vers äumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.
3 Eine von einer Behörde angesetzte Frist wird erstreck t, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert d er Frist gestellt wor- den ist.
4 Wird die Erstreckung abgelehnt, so ist eine kurze N achfrist zu setzen.

§ 138 VI. Verjährung

1. Veranlagungsverjährung

1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Na chsteuern.*
2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still* a) während eines Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- oder Revisionsver- fahrens; b) solange die Steuerforderung sichergestellt oder g estundet ist; c) solange weder der Steuerpflichtige noch der Mitha ftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hab en.
58
3 Die Verjährung beginnt neu zu laufen mit* a) jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Ste uer gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mitha ftenden zur Kenntnis gebracht wird; b) jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuer durch den Steuer- pflichtigen oder den Mithaftenden; c) der Einreichung eines Erlassgesuches; d) durch die Einleitung einer Strafverfolgung wegen vo llendeter Steu- erhinterziehung oder wegen Steuervergehens.
4 Das Recht eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre na ch Ablauf der Steuer- periode auf jeden Fall verjährt.*

§ 139 2. Bezugsverjährung

1 Veranlagte Steuern verjähren 5 Jahre nach Eintritt de r Rechtskraft.
2 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich sinngemäss nach § 138 Absätze 2 und 3.*
3 Die Verjährung tritt in jedem Fall 10 Jahre nach Abl auf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind . Vorbehalten blei- ben die längeren Verjährungsfristen gemäss Artikel 1 49a des Bundesgeset- zes über Schuldbetreibung und Konkurs
1)
.*
4 Steuerforderungen, für die ein Grundpfand eingetrag en ist, unterliegen keiner Verjährung.*

2.5.3. Veranlagung im ordentlichen Verfahren

§ 140 I. Verfahrenspflichten

1. Mitwirkung des Steuerpflichtigen

a) Steuererklärung
1 Die Steuerpflichtigen werden alljährlich durch öffe ntliche Bekanntgabe oder Zustellung einer Mitteilung aufgefordert, die Steuererklärung einzu- reichen. Die Nichtzustellung der Mitteilung entbinde t den Steuerpflichti- gen nicht von der Steuerpflicht.*
2 Der Steuerpflichtige muss die Steuererklärung wahrhe itsgemäss und voll- ständig ausfüllen und samt den vorgeschriebenen Beil agen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen.*
3 Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft aus- gefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
4

§ 140

bis * a bis ) Steuererklärung in elektronischer Form oder in Papi erform
1 Die Steuererklärung kann in Papierform oder in elek tronischer Form ein- gereicht werden.
2 Der Steuerpflichtige muss die in Papierform eingere ichte Steuererklärung unterzeichnen.
3 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Einze lheiten für das elektronische Einreichen der Steuererklärung fest.
1 ) SR 281.1 .
59

§ 141 b) Beilagen zur Steuererklärung

1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insb esondere beilegen a) Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständi ger Erwerbstätig- keit; b) Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung o der eines ande- ren Organs einer juristischen Person; c) Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderu ngen und Schul- den.
2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständige r Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen:* a)* die unterzeichnete Jahresrechnung der Steuerperi ode gemäss den Vorschriften des Obligationenrechts über die Rechnun gslegung (Bi- lanz, Erfolgsrechnung, Anhang) oder b)* bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 A bsatz 2 des Obliga- tionenrechts
1) (OR): Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.
3 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haben zud em das Eigenkapi- tal gemäss § 104 am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszu- weisen.*

§ 142 c) Weitere Mitwirkung

1 Die Steuerpflichtigen haben alles zu tun, um eine vol lständige und richti- ge Veranlagung zu ermöglichen.
2 Auf Verlangen müssen sie insbesondere mündlich oder schriftlich Aus- kunft erteilen, Geschäftsbücher und Belege vorlegen und weitere Beschei- nigungen beibringen. Die Veranlagungsbehörde kann si ch vom Steuer- pflichtigen auch Urkunden über den Geschäftsverkehr mit Dritten vorlegen lassen; auf ihr Verlangen hat der Steuerpflichtige au ch die Namen der Per- sonen zu nennen, mit denen er Rechtsgeschäfte getäti gt oder denen er geldwerte Leistungen erbracht hat, und über seine ver traglichen Bezie- hungen zu diesen Personen und die gegenseitigen Leis tungen und Ansprü- che Auskunft zu geben. Das gesetzlich geschützte Beruf sgeheimnis bleibt vorbehalten.
3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständige r Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach

§ 141 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer T ätigkeit in Zusammen-

hang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Ar t und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den A rtikeln 957-958f OR
2)
. *

§ 143 2. Bescheinigungspflicht Dritter

1 Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Be- scheinigungen verpflichtet a) Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer; b)* ... c) Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzins ung und Si- cherstellung von Forderungen;
1 ) SR 220 .
2 ) SR 220 .
60 d) Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherung en und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschulde- ten Leistungen; e) Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, B eauftragte und andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen i n Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse; f) Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche u nd Leistungen; g)* ...
2 Unterlässt es der Steuerpflichtige trotz Mahnung, di e nötigen Bescheini- gungen beizubringen, so kann sie die Veranlagungsbehö rde vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

§ 144* 3. Auskunftspflicht Dritter

1 Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Ver- langen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zu m Steuerpflichti- gen Auskunft erteilen, insbesondere über dessen Ant eile, Ansprüche und Bezüge.

§ 145 4. Meldepflicht Dritter

1 Dem Steueramt haben für jede Steuerperiode eine Besc heinigung einzu- reichen* a) juristische Personen über die den Mitgliedern de r Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen: Stiftungen reichen zu- sätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstig ten erbrachten Leistungen ein; b) einfache Gesellschaften und Personengesellschaft en über alle Ver- hältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil am Einkommen u nd Vermögen der Gesellschaft; c) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der ge bundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begün stigten erbrachten Leistungen; d)* die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grund besitz über die Verhältnisse, die für die Besteuerung des direkten G rundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind. e)* Arbeitgeber über ihre Leistungen an die Arbeitne hmer in Form eines Exemplars des Lohnausweises oder in anderer vom Steuera mt ge- nehmigter Form. f)* Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiter beteiligungen ein- räumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben.
2 Dem Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinig ung zuzustellen.
61

§ 146 II. Veranlagung

1. Veranlagungsort

1 Der Veranlagungsort für die Staatssteuer wird nach d er persönlichen, bei deren Fehlen nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit des Steuerpflichti- gen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht bestimmt. Bei bloss wirtschaftlicher Zugehörigkeit zu mehreren solothurn ischen Gemeinden ist Veranlagungsort jener Ort, an dem sich am Ende der St euerperiode oder der Steuerpflicht im Kanton der grössere Teil der ste uerbaren Werte be- findet.*
1bis Bei Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich un getrennter Ehe leben, jedoch in zwei solothurnischen Gemeinden je einen se lbstständigen Wohn- sitz begründen, ist der Wohnsitz des Ehemannes Veranla gungsort.*
1ter Bei Personen in eingetragener Partnerschaft ist in diesem Fall der Wohnsitz des älteren Partners oder der älteren Partn erin Veranlagungs- ort.*
2 Der Veranlagungsort wird im Streitfall durch das Kant onale Steueramt bestimmt. Gegen ihren Entscheid können der Steuerpfl ichtige und die be- teiligten Gemeinden Einsprache und gegen den Einspr acheentscheid Re- kurs beim Kantonalen Steuergericht erheben.

§ 147 2. Durchführung; Ermessensveranlagung

1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung un d nimmt die er- forderlichen Untersuchungen vor.
2 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahr enspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlä ssiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Ver anlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Er- fahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuer- pflichtigen berücksichtigen.
3 Die Veranlagungsverfügung kann sich auf die Feststell ung der Steuer- pflicht beschränken.

§ 148 3. Eröffnung

1 Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfü gung die Steu- erfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen, steu erbarer Reinge- winn und steuerbares Eigenkapital) und die Steuerbet räge fest.
2 Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Ste uerpflichtigen spätestens bei Eröffnung der Veranlagungsverfügung be kannt.
3 Die Veranlagungsverfügung wird dem Steuerpflichtigen und gleichzeitig der Einwohnergemeinde des Veranlagungsortes mitgete ilt.
4 Die Veranlagungsbehörde kann die Veranlagungsverfügun g von sich aus während der Einsprachefrist berichtigen. Berichtigu ngen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen sind zu begründen.

§ 149 III. Einsprache

1. Voraussetzungen

1 Gegen die Veranlagungsverfügung können der Steuerpfl ichtige, das Fi- nanzdepartement und die beteiligte Gemeinde, gegen Verfügungen über Fristerstreckungen und Beweisauflagen kann der Steuer pflichtige bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erheben.*
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2 Die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung ist innert 30 Tagen, die Einsprache gegen die Verfügung über eine Fristerstre ckung oder Beweis- auflage innert 10 Tagen, von der Zustellung an gere chnet, einzureichen.
3 Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranla- gungsverfügung, so kann sie von der Einsprachebehörde mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller als Rekurs an das Kantona- le Steuergericht weitergeleitet werden.
4 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflich- tige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfec hten. Die Einsprache ist zu begründen und allfällige Beweismittel sind zu nenn en. Genügt sie die- sen Anforderungen nicht, wird darauf nicht eingetre ten.*
5
...*

§ 150 2. Verfahren

1 Im Einspracheverfahren hat die Veranlagungsbehörde d ie gleichen Be- fugnisse wie im Veranlagungsverfahren.*
2 Der Steuerpflichtige oder sein Vertreter ist zu einer Verhandlung vorzu- laden, wenn er es verlangt oder wenn es die Untersuc hung über die Ein- sprache erforderlich macht. Seine Begehren und Auss agen sind zu proto- kollieren. Hat das Finanzdepartement oder die Gemein de Einsprache er- hoben, so ist ihm das Einspracheschreiben zur Vernehm lassung zuzustel- len.*
3
...*
4 Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeb en, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrich tig war.

§ 151 3. Entscheid

1 Die zuständige Behörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu fes tsetzen und, nach An- hören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu s einem Nachteil abändern.
2 Der Entscheid wird kurz begründet; die Begründung i st dem Steuerpflich- tigen und der beteiligten Gemeinde sowie, wenn das Finanzdepartement Einsprache erhoben hat, auch diesem schriftlich mit zuteilen.
3 Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Dem Einspre cher können indessen die Kosten einer Bücheruntersuchung oder anderer Unt ersuchungsmass- nahmen, die er durch grobe Verletzung seiner Verfahre nspflichten veran- lasst hat, ganz oder teilweise überbunden werden. Di e Kostenauflage kann allein oder mit der Hauptsache mit Rekurs ange fochten werden.

2.5.4. Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer*

§ 152 I. Behörden

1 Für die Veranlagung der Quellensteuer (§§ 114-117) k ann der Regie- rungsrat besondere Veranlagungskreise bilden; er beze ichnet die Behör- den für Veranlagung und Bezug.
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§ 153 II. Pflichten

1. Des Schuldners der steuerbaren Leistung

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflicht et, sämtliche zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen zu tr effen, insbeson- dere a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer ungeachtet allfälliger Einwände oder Lohnpfändungen zurückzubeha lten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistung en und Trink- geldern) die geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern; b) dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder Bestä tigung über den Steuerabzug sowie auf Verlangen einen Lohnausweis auszus tellen; c) die Steuern periodisch dem Kantonalen Steueramt abz uliefern, mit ihr darüber abzurechnen, ihr zur Kontrolle der Steuerer hebung Ein- blick in alle Unterlagen zu gewähren und ihr auf Verl angen münd- lich oder schriftlich Auskunft zu erteilen; d)* Steuerpflichtige, die der nachträglichen Veranlag ung (§ 114 quinquies Abs. 1 Bst. a) unterliegen, dem Kantonalen Steueramt alljährlich un- aufgefordert zu melden. e)* die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausge übten Mitarbei- teroptionen zu entrichten; der Arbeitgeber schuldet die anteilsmäs- sige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer aus- ländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
2 Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wen n die steuer- pflichtige Person in einem anderen Kanton steuerpfli chtig ist.*
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für di e Entrichtung der Quellensteuer. Liefert er die Steuer nicht ab, hafte n bei juristischen Perso- nen die verantwortlichen Organe, wenn dies auf ihr vo rsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist.*
4 Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält bei or dnungsgemässer Mitwirkung eine Bezugsprovision von 1-2% des gesamten Quellensteuer- betrags; das Kantonale Steueramt setzt die Bezugsprovisi on innerhalb die- ses Rahmens fest. Für Kapitalleistungen beträgt die B ezugsprovision 1% des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Ka- pitalleistung für die Quellensteuer der direkten Bu ndessteuer sowie der Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern.*

§ 154 2. Des Steuerpflichtigen

1 Der Steuerpflichtige muss der Veranlagungsbehörde un d dem Schuldner der steuerbaren Leistung über die für die Erhebung der Quellensteuern massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen. Die §§ 140-145 gelten sinngemäss.

§ 155 III. Verfügung und Rechtsmittel

1 Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagung sbehörde bis am

31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine

Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht ve rlangen, wenn sie:* a)* mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach § 153 nicht einverstanden ist; oder b)* die Bescheinigung nach § 153 vom Arbeitgeber nic ht erhalten hat.
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1bis Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbe- hörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leist ung folgenden Steuer- jahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Ste uerpflicht verlan- gen.*
2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben. *
3 Verfügungen über Quellensteuern stehen Veranlagungsve rfügungen gleich. Der Steuerpflichtige, der Schuldner der steue rbaren Leistung, das Finanzdepartement oder die beteiligte Gemeinde könne n dagegen bei der Veranlagungsbehörde Einsprache, gegen deren Einsprac heentscheid Re- kurs beim Kantonalen Steuergericht erheben.

§ 156 IV. Nachforderung und Rückerstattung

1 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steue rabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so verpflichtet ihn die Veranl agungsbehörde zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.
2 Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagun gsbehörde zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer ver pflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug bei m Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.*
3 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu h ohen Steuerabzug vorgenommen, so muss er dem Steuerpflichtigen die Dif ferenz zurückzah- len.
4 Das Kantonale Steueramt kann dem Steuerpflichtigen zuvi el abgezogene und abgerechnete Quellensteuern auch direkt zurücker statten.

§ 157 V. Örtliche Zuständigkeit und Verteilung der Q uellensteuer

1. Örtliche Zuständigkeit*

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quel- lensteuer wie folgt:* a)* für Arbeitnehmer nach § 114: nach dem Recht jen es Kantons, in dem der Arbeitnehmer bei Fälligkeit der steuerbaren Leist ung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; b)* für Personen nach § 115 und § 115 ter -115 octies : nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fällig- keit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlich en Wohnsitz o- der Aufenthalt oder seinen Sitz oder die Verwaltung ha t; wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in einem anderen Kan- ton oder von der Betriebsstätte eines Unternehmens o hne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, s o richten sich die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer n ach dem Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt; c)* für Personen nach § 115 bis : nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Künstler, Sportler oder Referent seine Tätigkeit ausübt.
2 Ist der Arbeitnehmer nach § 115-115 nonies Wochenaufenthalter, so gilt Absatz 1 Buchstabe a sinngemäss.*
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer an den nach Absatz 1 zuständigen Kanton.*
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4 Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist zus tändig:* a) für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Buchstabe a: der Ka nton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiod e oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder A ufenthalt hat- te; b) für Personen nach Absatz 1 Buchstabe b: der Kanton , in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode od er der Steuer- pflicht erwerbstätig war; c) für Arbeitnehmer nach Absatz 2: der Kanton, in de m die steuer- pflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt hatte.

§ 158 2. Innerkantonales Verhältnis*

1 Der Regierungsrat bestimmt, in welchem Verhältnis d ie Quellensteuer nach Abzug des Anteils für die direkte Bundessteuer zwischen dem Staat, den Einwohner- und Kirchgemeinden verteilt wird.*

§ 159 3. Interkantonales Verhältnis*

1 Der nach § 157 Absatz 4 zuständige Kanton hat Anspruc h auf allfällige im Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellenst euerbeträge. Zu viel bezogene Steuern werden dem Arbeitnehmer zurücker stattet, zu we- nig bezogene Steuern nachgefordert. *
2 Die Kantone leisten einander bei der Erhebung der Q uellensteuer unent- geltliche Amts- und Rechtshilfe.*
3
...*

§ 159

bis * VI. Verfahren bei Erhebung der Steuer auf kleinen Ar beitsentgel- ten
1 Die §§ 153 – 159 gelten, unter Vorbehalt der nachfol genden Bestimmun- gen, sinngemäss auch für die Steuer, die gemäss § 4 7 bis auf kleinen Arbeits- entgelten erhoben wird.
2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflicht et, die Steuer perio- disch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern .
3 Die AHV-Ausgleichskasse stellt dem Steuerpflichtige n eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie üb erweist die einkas- sierten Steuerbeträge an das Kantonale Steueramt.
4 Die Bezugsprovision nach § 153 Absatz 4 steht der AHV -Ausgleichskasse zu.

2.5.5. Rekursverfahren

§ 160 I. Voraussetzungen

1 Gegen den Einspracheentscheid über die Veranlagung können der Steu- erpflichtige, das Finanzdepartement und die beteiligt e Gemeinde, gegen den Einspracheentscheid über eine Verfahrensverfügung nach § 149 Ab- satz 1 kann der Steuerpflichtige beim Kantonalen Steuer gericht schriftlich Rekurs erheben.
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2 Der Rekurs gegen den Einspracheentscheid über die Veranlagung ist in- nert 30 Tagen, der Rekurs gegen den Einspracheentsc heid über eine Ver- fahrensverfügung nach § 149 Absatz 1 innert 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen.
3 Im Rekurs sind die Begehren des Steuerpflichtigen s owie die sie begrün- denden Tatsachen und Beweismittel anzugeben; Beweisu rkunden sollen beigelegt oder genau bezeichnet werden. Entspricht d er Rekurs diesen Anforderungen nicht, so wird dem Steuerpflichtigen u nter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserun g angesetzt.
4 Mit dem Rekurs können alle Mängel des angefochtene n Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

§ 161 II. Verfahren

1 Das Kantonale Steuergericht übermittelt die bei ihm eingereichten Re- kurse mit den Beilagen an die Vorinstanz zur schriftli chen Vernehmlas- sung. Hat das Finanzdepartement oder die Gemeinde Rek urs erhoben, so ist auch dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zur Vernehm lassung zu geben.
2 Im Rekursverfahren hat das Kantonale Steuergericht di e gleichen Befug- nisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfa hren. Es kann insbesondere einen Schriftenwechsel veranlassen oder eine mündliche Verhandlung durchführen. Die Bestimmungen über das E inspracheverfah- ren sind sinngemäss anwendbar.

§ 162 III. Entscheid

1 Das Kantonale Steuergericht entscheidet gestützt auf die Untersuchung über den Rekurs. Es kann nach Anhören des Steuerpfli chtigen die Veranla- gung auch zu seinem Nachteil abändern.
2 Über den Rekurs gegen den Einspracheentscheid über eine Verfahrens- verfügung nach § 149 Absatz 1 entscheidet der Präside nt des Kantonalen Steuergerichts endgültig.
3 Der Rekursentscheid ist schriftlich zu begründen un d dem Steuerpflichti- gen, der Vorinstanz, dem Finanzdepartement, dem Kantonal en Steueramt und der beteiligten Gemeinde mitzuteilen.

§ 163 IV. Kosten und Gebühren

1 Die Kosten des Rekursverfahrens werden der unterlieg enden Partei mit einer Entscheidgebühr auferlegt; wird der Rekurs te ilweise gutgeheissen, so werden die Verfahrenskosten anteilmässig aufgetei lt.
2 Dem obsiegenden Rekurrenten werden die Kosten ganz o der teilweise auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten sch on im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wär e oder wenn er die Untersuchung des Kantonalen Steuergerichtes ersch wert hat.
3 Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauf- lage abgesehen werden.
4 In besonderen Fällen kann das Kantonale Steuergericht der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zusprechen.
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§ 164 V. Ordnungsbussen

1 Die Parteien und Parteivertreter, welche im Verfahre n vor dem Kantona- len Steuergericht sich ungebührlich betragen, die Ge genpartei beleidigen oder mutwillig das Verfahren verzögern, können vom Kanto nalen Steuer- gericht gerügt oder mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 00 Franken belegt werden. Ungebührliche Eingaben können überdies unte r Ansetzung einer Frist zur Verbesserung zurückgewiesen werden.

§ 164

bis VI. Beschwerde an das Bundesgericht*
1 Gegen Entscheide des Kantonalen Steuergerichtes könn en der Steuer- pflichtige, das Kantonale Steueramt und die Eidgenöss ische Steuerverwal- tung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-re chtlichen Angelegen- heiten erheben.*
1bis Die Einwohnergemeinden sind zur Beschwerde berechti gt, wenn sie am Verfahren vor dem Kantonalen Steuergericht teilgenommen haben.*
2 Im Verfahren betreffend Quellensteuer steht das Bes chwerderecht auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.
3 Im Übrigen gilt für das Beschwerdeverfahren das Bun desrecht.*

2.5.6. Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide

§ 165 I. Revision

1. Gründe

1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräfti ger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerp flichtigen revi- diert werden, a) wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Bew eismittel ent- deckt werden; b)* wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsache n oder entschei- dende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder beka nnt sein muss- ten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wes entliche Verfah- rensgrundsätze verletzt hat; c) wenn die Verfügung oder der Entscheid durch Publi kation im Amts- blatt eröffnet worden ist; d)* wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügun g oder den Entscheid beeinflusst hat; e)* wenn bei interkantonalen oder internationalen D oppelbesteue- rungskonflikten der Kanton nach den anwendbaren Rege ln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sein Besteuerungsre cht ein- schränken muss; f)* wenn die Voraussetzungen für einen Aufschub der G rundstückge- winnsteuer gemäss § 50 Absatz 1 Buchstabe f, Absatz 2 und § 51 erst nach Rechtskraft der Veranlagung erfüllt werden.
2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragste ller das, was er als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfa lt schon im or- dentlichen Verfahren hätte geltend machen können, im Falle von Absatz 1 Buchstabe e ausserdem, wenn die Doppelbesteuerung Fo lge einer Ge- winnverschiebung ist, die der Antragsteller absichtl ich oder fahrlässig selbst veranlasst hat.*
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§ 166* 2. Frist

1 Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen seit Ent deckung des Revisi- onsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren seit E röffnung der Verfü- gung oder des Entscheides eingereicht werden.
2 Im Falle von § 165 Absatz 1 Buchstabe e beginnt die Fr ist von 90 Tagen mit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides des andern Kantons zu laufen, im internationalen Verhältnis nach Mitteil ung der Verständi- gungsvereinbarung.*

§ 167 3. Revisionsbegehren

1 Das Revisionsbegehren ist schriftlich bei der Behör de einzureichen, wel- che die Verfügung oder den Entscheid getroffen hat, und muss enthalten a) die genaue Bezeichnung des Revisionsgrundes; b) einen Antrag, in welchem Umfang der frühere Ents cheid aufzuhe- ben und wie neu zu entscheiden sei.
2 Die Beweismittel für den Revisionsgrund sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder, sofern dies nicht möglich ist, gena u bezeichnet werden. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass seit der Entdeck ung des Revisions- grundes noch nicht 90 Tage verflossen sind.

§ 168 4. Verfahren und Entscheid

1 Zur Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behör de zuständig, wel- che die frühere Verfügung oder den früheren Entschei d erlassen hat.
2 Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Behörde ihre frühere Verfü- gung oder ihren früheren Entscheid auf und verfügt o der entscheidet von neuem.
3 Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gege n die neue Ver- fügung oder den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder den früheren Entsc heid ergriffen wer- den.
4 Im übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die frühere Verfügung oder der frühere Entscheid erg angen ist.

§ 169 II. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schr eibversehen

1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftig en Verfügungen und Entscheiden können innert 5 Jahren seit Eröffnu ng auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, d er sie unterlaufen sind.
2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entsch eid ergriffen wer- den.
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2.5.7. Nachsteuern

§ 170 I. Ordentliche Nachsteuer*

1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitte ln, welche der zu- ständigen Steuerbehörde nicht bekannt oder vom Steuerp flichtigen nicht gemeldet waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unte rblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, od er ist eine unterblie- bene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrech en oder ein Ver- gehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die zu wenig veranlagte Steuer samt Zins als Nachsteuer erhoben.
2 Bei nichtperiodischen Steuern gilt eine Veranlagung als unterblieben, wenn der Steuertatbestand am Ende des Kalenderjahres, welches auf das steuerbare Ereignis folgt, nicht gemeldet ist.
3 Die Vornahme einer Ermessensveranlagung schliesst di e Nachbesteuerung nicht aus. Die Änderung der Auffassung der Steuerbeh örden In Rechts- und in Ermessensfragen führt nicht zur Erhebung von N achsteuern.
4 Hat der Steuerpflichtige die Steuerfaktoren in seine r Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerb ehörden die Be- wertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer wegen u ngenügender Be- wertung erhoben werden.

§ 170

bis * I bis
. Besondere Fälle
1 Eine Nachsteuer ohne Zins wird von natürlichen Pers onen erhoben, wenn a)* ... b) bei einer internationalen Steuerausscheidung Verlu ste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Einkü nften verrechnet wurden und die Betriebsstätte in den sieben folgend en Geschäfts- jahren wieder Gewinne erzielt.

§ 171 II. Verwirkung

1 Das Recht, das Nachsteuerverfahren einzuleiten, erli scht für die direkten Steuern 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für d as eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Vera nlagung unvollstän- dig ist, für die andern Steuern 10 Jahre nach dem st euerbegründenden Tatbestand. Stillstand und Unterbrechung der Frist ri chten sich nach § 138 Absätze 2 und 3.*
2 Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterzi ehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachs teuerverfahrens.
3 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.*

§ 172 III. Verfahren

1 Das Nachsteuerverfahren wird vom Kantonalen Steueramt durchgeführt. Die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Ver anlagungs- und das Rekursverfahren gelten sinngemäss.
2 Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt.
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2bis Wenn bei Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird, noc h hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird der Steuerpflichtige auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solch en Strafverfahrens auf- merksam gemacht.*
3 Das Verfahren, das beim Tod des Steuerpflichtigen no ch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber d en Erben eingeleitet oder fortgesetzt.

§ 172

bis * IV. Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch au f eine vereinfach- te Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Be standteile von Vermögen und Einkommen, wenn a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist , b) sie die zuständigen Behörden bei der Feststellung der hinterzoge- nen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos u nterstüt- zen und c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuld eten Nachsteuer bemühen.
2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Tod esjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentl iche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.
3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen , wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
4 Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverw alter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.

2.5.8. Erbschaftsinventar

§ 173 I. Inventarpflicht

1 Nach dem Tode einer Person, die aufgrund persönlic her Zugehörigkeit nach § 8 Absätze 1-3 im Kanton steuerpflichtig war, wird ein amtliches Inventar aufgenommen.
2 Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzuneh men ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.
3 Unter Vorbehalt abweichender Vorschriften dieses Ges etzes gilt das nach den zivilrechtlichen Bestimmungen errichtete Inventar als Erbschaftsinven- tar.

§ 174 II. Gegenstand

1 In das Inventar ist das Vermögen des Erblassers und das Vermögen des in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der minderj ährigen Kinder, für die er bis zum Tod die elterliche Sorge ausübte und f ür die er einen Kin- derabzug gemäss § 43 Absatz 1 Buchstabe a beanspruch en konnte, mit Bestand am Todestag aufzunehmen.*
2 Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutun g sind, sollen festgestellt und im Inventar vorgemerkt werden.
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§ 175 III. Verfahren

1. Sicherung der lnventaraufnahme

1 Die Erben und die mit der Verwaltung oder Verwahrung von Nachlass- vermögen betrauten Personen dürfen vor Aufnahme des I nventars ohne Zustimmung des Inventurbeamten nicht über das inventa rpflichtige Ver- mögen verfügen. Auf Verlangen des Kantonalen Steueramte s ist der In- venturbeamte zur sofortigen Siegelung verpflichtet.

§ 176 2. Mitwirkungs- und Bescheinigungspflicht

1 Die Erben und die gesetzlichen Vertreter von Erben si nd verpflichtet, alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die ü ber den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen und alle Rä umlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.
2 Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit d em Erblasser in häus- licher Gemeinschaft gelebt oder Vermögensgegenstände des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.
3 Für die Bescheinigungs- und Auskunftspflicht Dritte r gegenüber den Er- ben gelten die §§ 143 und 144 sinngemäss.
4 Erhält ein Erbe oder ein gesetzlicher Vertreter von E rben nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses , die nicht im In- ventar verzeichnet sind, so muss er diese innert 30 T agen der Amtschreibe- rei bekannt geben.

2.5.9. Bezug und Sicherung der Steuer

§ 177* I. Fälligkeit

1 Die periodisch geschuldeten Steuern werden in der R egel in der Steuer- periode fällig .
2 Der Regierungsrat bestimmt den allgemeinen Fälligke itstermin oder den Verfalltag. Er regelt das Bezugsverfahren und die Verzin sung.
3 Entsteht die Steuerpflicht erst nach dem allgemeine n Fälligkeitstermin oder nach dem Verfalltag, so wird von der Bezugsbehörd e ein besonderer Fälligkeitstermin festgesetzt.
4 Die nicht periodisch geschuldeten Steuern, insbeson dere die Steuer nach

§ 47 und die Grundstückgewinnsteuer sowie die Nachs teuern werden mit

der Zustellung der Veranlagungsverfügung oder der pro visorischen Rech- nung zur Zahlung fällig.
5 Die periodisch geschuldeten Steuern werden in jedem Falle fällig a) am Tag, an dem der Steuerpflichtige, der das Land dauernd verlas- sen will, Vorkehren zum Wegzug trifft; b) mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflicht igen juristischen Person im Handelsregister; c) im Zeitpunkt, in dem der ausländische Steuerpflic htige (§§ 9, 10 und
85 Abs. 2 und 3) seinen Geschäftsbetrieb oder seine Beteiligung an einem inländischen Geschäftsbetrieb, seine inländis che Betriebsstät- te, seinen inländischen Grundbesitz oder seine durch inländische Grundstücke sichergestellten Forderungen aufgibt; d) bei der Konkurseröffnung über den Steuerpflichtige n; e) beim Tode des Steuerpflichtigen.
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6 Die Fälligkeit der Steuer tritt auch dann ein und bl eibt unverändert, wenn dem Steuerpflichtigen lediglich eine provisorisc he Rechnung zuge- stellt worden ist oder wenn der Steuerpflichtige geg en die Veranlagung Einsprache oder Rekurs erhoben hat.

§ 178 II. Steuerbezug

1. Provisorischer und definitiver Bezug

1 Die Steuern werden in der Steuerperiode provisorisch bezogen (Vorbe- zug). Grundlage dafür ist die letzte Veranlagung oder die Steuererklärung oder der mutmasslich geschuldete Betrag; wird ein m utmasslich geschulde- ter Betrag festgesetzt, so ist der Steuerpflichtige vo rher anzuhören.*
2 Nach Vornahme der Veranlagung wird die Schlussrechnu ng zugestellt. Provisorisch bezogene Steuern werden auf die gemäss de finitiver Veranla- gung geschuldeten Steuern angerechnet.*
3 Provisorisch bezogene Steuerbeträge, die für beide Eh egatten geleistet wurden, werden nach ihrer Scheidung, rechtlichen ode r tatsächlichen Trennung jedem Ehegatten je zur Hälfte angerechnet. § 183 Absätze 4 und
5 sind sinngemäss anwendbar.*
4 Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zuvi el bezahlte Beträ- ge zurückerstattet. Der Regierungsrat bestimmt, inwi eweit diese Beträge verzinst werden.

§ 179 2. Zahlung und Zinspflicht

1 Die Steuer muss bis zum Verfalltag entrichtet werden oder, wenn ein Fälligkeitstermin bestimmt ist, innert 30 Tagen seit der Fälligkeit.*
2 Wird der Steuerbetrag nicht fristgerecht entrichtet , so ist er vom Tag nach dem Verfall oder vom Ablauf der Zahlungsfrist an zu den vom Regie- rungsrat festzusetzenden Bedingungen verzinslich.*
3 Ist bei Eintritt der Fälligkeit aus Gründen, die de r Zahlungspflichtige nicht zu vertreten hat, eine Steuerrechnung noch nicht zugest ellt, so beginnt die Zinspflicht 30 Tage nach deren Zustellung.
4
...*

§ 179

bis * ...

§ 180 3. Zwangsvollstreckung

1 Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so ist Betreibung einzuleiten.
2 Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Sc hweiz oder sind ihm gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.
3 Die rechtskräftigen Veranlagungen, Verfügungen und E ntscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesge setzes über Schuld- betreibung und Konkurs
1) gleich.
4 Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inve ntare und auf Rech- nungsrufe ist nicht erforderlich.
1 ) SR 281.1 .
73

§ 181 4. Zahlungserleichterungen

1 Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten oder e iner Busse innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mi t einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Bezugsbehörde Zahlungser leichterungen gewähren.*
2 Zahlungserleichterungen können von einer angemessen en Sicherheitsleis- tung abhängig gemacht werden.
3 Gewährte Zahlungserleichterungen werden widerrufen , wenn ihre Vo- raussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, a n die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
4 Ist die Zahlung der Steuer auf Liquidationsgewinnen aus der Überfüh- rung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen mit ei ner erheblichen Härte verbunden, wird die Steuer auf Antrag zinslos ge stundet. Die Steuer wird zur Zahlung fällig, wenn die überführten Vermöge nsgegenstände veräussert werden. Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen.*

§ 182 III. Erlass

1 Ist der Steuerpflichtige durch besondere Verhältnis se wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, ges chäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner Zahlungsfähigkeit stark b eeinträchtigt oder be- findet er sich sonst in einer Lage, in der die Bezah lung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse zur grossen Härte würde, kön nen die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.*
2 Das Erlassgesuch ist mit schriftlicher Begründung und unter Beilage der nötigen Beweismittel dem Finanzdepartement einzureich en. Der Steuer- pflichtige kann gegen den Entscheid innert 30 Tagen Rekurs beim Kanto- nalen Steuergericht erheben.
3 Die geschuldeten Steuern können, wenn die Einwohner gemeinde dem Antrag zustimmt, im Veranlagungsverfahren vollständig e rlassen werden bei Personen,* a) die dauernd in einem Heim wohnen und Ergänzungsle istungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung be ziehen und de- ren Vermögen einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Wert nicht übersteigt: b) die nachgewiesenermassen dauernd durch die öffen tliche Sozialhilfe finanziell unterstützt werden. Die Veranlagungsbehörde entscheidet endgültig. Vorbeh alten bleiben die Absätze 1 und 2.
4 Über den Erlass von Quellensteuern entscheidet das Kantonale Steuer- amt.*

§ 183 IV. Rückerstattung bezahlter Steuern

1 Zuviel bezahlte, nicht geschuldete Steuern und Bussen werden von Amtes wegen zurückerstattet. Rechtskräftig festgesetzte Bet räge gelten als ge- schuldet. Zurückzuerstattende Beträge werden verzinst. *
2 Unterbleibt die Rückerstattung von Amtes wegen, so kann der Steuer- pflichtige beim Kantonalen Steueramt einen Rückersta ttungsantrag stel- len. Gegen die Abweisung eines Rückerstattungsantra ges sind die gleichen Rechtsmittel gegeben wie gegen eine Veranlagungsverf ügung. Der An- spruch erlischt 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist.
74
3 Werden Steuern an Ehegatten zurückerstattet, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, kann die Zahlung an jeden der beiden Ehegatten erfolgen.*
4 Sind Steuerbeträge, die für beide Ehegatten geleiste t wurden, nach ihrer Scheidung, rechtlichen oder tatsächlichen Trennung z urückzuerstatten, erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden de r beiden Ehegatten. Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen d er Ehegatten, wel- che diese der zuständigen Bezugsbehörde bekanntgegeb en haben.*
5 Weist ein Ehegatte nach, dass er nach der Scheidung , rechtlichen oder tatsächlichen Trennung Steuerbeträge für beide Ehega tten gemeinsam geleistet hat, werden sie an ihn zurückerstattet.*

§ 183

bis * IV bis
. Zins- und Gebührenrechnungen
1 Gegen die Berechnung von Zinsen und Gebühren kann d er Steuerpflich- tige bei der Behörde, die sie in Rechnung gestellt hat, innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Diese entscheidet a ufgrund der Akten über die Einsprache.
2 Der Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen mit R ekurs beim Kantona- len Steuergericht angefochten werden.

§ 184 V. Steuersicherung

1. Sicherstellung

1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schwe iz oder erscheinen die von ihm geschuldeten Staats- oder Gemeindesteuern als gefährdet, so können das Kantonale Steueramt, die Veranlagungs- und die Bezugsbe- hörden auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jeder- zeit Sicherstellung verlangen. Die Verfügung gibt den s icherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetr eibung und Kon- kurs
1) gleichgestellt.
2 Die Sicherstellungsverfügung wird dem Steuerpflichtig en schriftlich er- öffnet. Sie kann innert 30 Tagen mit Rekurs an das Ka ntonale Steuerge- richt angefochten werden. Der Rekurs hemmt die Volls treckung der Sicher- stellungsverfügung nicht.*

§ 184

bis * 1 bis
. Arrest
1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl n ach Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
2)
. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 des Bundesge- setzes über Schuldbetreibung und Konkurs
3) ist nicht zulässig.*

§ 185 2. Löschung im Handelsregister

1 Im Handelsregister eingetragene juristische Person en sowie Zweignieder- lassungen ausländischer Unternehmungen dürfen nur m it Zustimmung des Kantonalen Steueramtes gelöscht werden.
1 ) SR 281.1 .
2 ) SR 281.1 .
3 ) SR 281.1 .
75

§ 186 3. Eintrag im Grundbuch

1 Veräussert eine in der Schweiz ausschliesslich aufgru nd von Grundbesitz steuerpflichtige natürliche oder juristische Person ein solothurnisches Grundstück, so darf der Erwerber im Grundbuch nur m it schriftlicher Zu- stimmung der Veranlagungsbehörde als Eigentümer eing etragen werden.
2 Die Veranlagungsbehörde bescheinigt dem Veräusserer zuhanden der Amtschreiberei ihre Zustimmung zum Eintrag, wenn die mit dem Besitz und der Veräusserung des Grundstückes im Zusammenhan g stehenden Steuern bezahlt oder sichergestellt sind oder wenn fe ststeht, dass keine Steuer geschuldet ist oder der Veräusserer hinreichen d Gewähr für die Erfüllung der Steuerpflicht bietet.
3 Verweigert die Veranlagungsbehörde die Bescheinigung , so kann dage- gen innert 30 Tagen Rekurs an das Kantonale Steuerger icht erhoben wer- den.*

2.5.10. Kosten des Veranlagungs- und Bezugsverfahrens

§ 187 Kostentragung

1 Die Kosten des Veranlagungsverfahrens tragen der Staa t und die Ein- wohnergemeinden je zur Hälfte.
2 Die Einwohnergemeinden sind berechtigt, von den ste uererhebenden Kirchgemeinden 25% und von den steuererhebenden Bürge rgemeinden
5% der ihnen entstandenen Veranlagungskosten zurückzuve rlangen, die ihnen für die in der betreffenden Kirch- oder Bürger gemeinde steuer- pflichtigen Personen entstanden sind.*
3 Die Grundsätze der Kostenverteilung werden in der Vol lzugsverordnung geregelt.
4 Gegen die Berechnung des Kostenanteils der Einwohn ergemeinden durch das Kantonale Steueramt und gegen die Kostenüberwälzun g auf die Bür- ger- und Kirchgemeinden durch die Einwohnergemeinden können die beteiligten Gemeinden innert 30 Tagen seit Zustellu ng der Rechnungen schriftlich Beschwerde beim Finanzdepartement und ge gen dessen Ent- scheid innert der gleichen Frist Rekurs an das Kanton ale Steuergericht er- heben.*
5 Die Kosten für den Bezug der Staatssteuern fallen gan z zulasten des Staa- tes, jene für den Bezug der Gemeindesteuern ganz zulas ten der Gemeinde.

2.6. Steuerstrafrecht

§ 188 I. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerh interziehung

1. Verfahrenspflichten

1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften di eses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anor dnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere a) die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beila gen nicht ein- reicht; b) eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflic ht nicht erfüllt;
76 c) Pflichten verletzt, die ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfah- ren obliegen, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fä llen oder bei Rück- fall bis zu 10’000 Franken.
3 In leichten Fällen kann von einer Busse abgesehen we rden.

§ 189 2. Steuerhinterziehung

a) Vollendete Begehung
1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt hat, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieb oder dass eine rec htskräftige Veranla- gung unvollständig ist, wer als zum Steuerabzug Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug an der Quelle nicht oder nicht vollständig vornimmt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige R ückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt, wird mit Busse bestraft.*
2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hi nterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwe- rem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. *
3 Zeigt der Steuerpflichtige erstmals eine Steuerhinte rziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Sel bstanzeige), wenn* a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist , b) er die Steuerbehörden bei der Festsetzung der Nachs teuer vorbe- haltlos unterstützt und c) er sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldet en Nachsteuer be- müht.
4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unte r den Voraussetzun- gen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.*

§ 190* b) Versuchte Begehung

1 Wer vorsätzlich eine Steuerhinterziehung im Sinne von § 189 zu begehen versucht, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt zwei Drittel des Betrages, der be i vorsätzlicher Bege- hung einer vollendeten Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

§ 191 c) Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung

1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, hiezu Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhi nterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft. Er haftet überdies für die Nach- steuer solidarisch bis zum Betrag der hinterzogenen St euer.*
2 Die Busse beträgt bis zu 10’000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50’000 Franken.
3 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbs t an und sind die Vo- raussetzungen nach § 189 Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftun g entfällt.*
77

§ 192 d) Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von N achlasswerten im

Inventarverfahren
1 Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Invent arverfahren ver- pflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inven- tarsaufnahme zu entziehen, wer dazu anstiftet, Hilfe l eistet oder eine sol- che Tat begünstigt, wird ohne Rücksicht auf die Stra fbarkeit der Steuer- pflichtigen mit Busse bestraft.*
2 Die Busse beträgt bis zu 10’000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50’000 Franken.
3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaff ung von Nachlass- werten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milde r sein als bei vollendeter Begehung.*
4 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbs t an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseitescha ffung von Nach- lasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (strafl ose Selbstanzei- ge), wenn* a) die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt is t und b) die Person die Verwaltung bei der Berichtigung de s Inventars vorbe- haltlos unterstützt.

§ 193 3. Juristische Personen

a) Allgemeines*
1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verf ahrenspflichten ver- letzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen ve rsucht, so wird die juristische Person gebüsst. Werden im Geschäfts bereich einer juristi- schen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehil fenschaft, Mitwir- kung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so i st § 191 auf die juristische Person anwendbar.*
2 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach § 191 bleibt vorbehalten.
3 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei aus- ländischen Personengesamtheiten ohne juristische Pe rsönlichkeit gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.

§ 193

bis * b) Selbstanzeige
1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person ers tmals eine in ihrem Ge- schäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst a n, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), we nn a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist , b) sie die Steuerbehörden bei der Festsetzung der Nach steuer vorbe- haltlos unterstützt und bemüht.
2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht we rden: a) nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes in- nerhalb der Schweiz,
78 b) nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53–68 des Fusionsgeset- zes (FusG) vom 3. Oktober 2003
1) (FusG) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhi nterzie- hungen, c) nach einer Absorption (Artikel 3 Absatz 1 Buchst abe a FusG) oder Abspaltung (Artikel 29 Buchstabe b FusG) durch die w eiterbeste- hende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Str afverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung ent- fällt.
4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein a usgeschiedener Ver- treter der juristischen Person diese wegen Steuerhin terziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde b ekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, säm tlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtliche r aktueller und aus- geschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.
5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unte r den Voraussetzun- gen nach Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristische n Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werd en.

§ 194* ...

§ 194

bis * 4 bis
. Ehegatten
1 Der Steuerpflichtige, der in rechtlich und tatsächl ich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren be- straft. § 191 bleibt vorbehalten.
2 Das Unterzeichnen der Steuererklärung begründet für sich allein bezüg- lich der Faktoren des andern Ehegatten keine Mitwirk ung im Sinne von §
191 Absatz 1 .

§ 195 5. Behörden und Verfahren

a) Im allgemeinen
1 Das Kantonale Steueramt setzt die Bussen nach § 188 f est und führt das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung durch.
2 Nach Abschluss der Untersuchung trifft das Kantonal e Steueramt eine Straf- oder Einstellungsverfügung. Die Einstellungsver fügung wird dem Betroffenen, die Strafverfügung auch den beteiligten Gemeinden schrift- lich eröffnet.
3 Im übrigen gelten die Vorschriften über die Verfahre nsgrundsätze, das Veranlagungs- und das Rechtsmittelverfahren sinngemäs s.
1 ) SR 221.301 .
79

§ 196 b) Bei Steuerhinterziehung

1 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhint erziehung wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Es wird ihm Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen ihn erhobenen Anschuldigung zu äuss ern. Er wird auf sein Recht hingewiesen, die Aussage und seine Mitwi rkung zu verwei- gern.*
2 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen i n einem Strafver- fahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet we rden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflicht gemässem Ermes- sen (§ 147 Absatz 2) mit Umkehr der Beweislast im Sin ne von § 149 Absatz
4 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung v on Verfahrens- pflichten beschafft wurden.*
3 Die Kosten besonderer Untersuchungsmassnahmen (Buch prüfung, Gut- achten Sachverständiger usw.) werden in der Regel de mjenigen auferlegt, der wegen Hinterziehung bestraft wird; sie können ih m auch bei Einstel- lung der Untersuchung auferlegt werden, wenn er die Strafverfolgung durch schuldhaftes Verhalten verursacht oder die Unte rsuchung wesentlich erschwert oder verzögert hat.

§ 197* ...

§ 198 6. Verjährung der Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung verjährt a)* bei Verletzung von Verfahrenspflichten 3 Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung 6 Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt ode r die ver- suchte Steuerhinterziehung begangen wurden; b) bei vollendeter Steuerhinterziehung 10 Jahre nach d em Ablauf der Steuerperiode, für die der Steuerpflichtige nicht ode r unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle ni cht gesetz- mässig erfolgte oder 10 Jahre nach Ablauf des Kalend erjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ung erechtfertig- ter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im Inven tarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden.
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn das Kanton ale Steueramt vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen h at.*

§ 199* 7. Bezug und Verjährung der Bussen und Kosten

1 Die im Steuerstrafverfahren ausgefällten Bussen und Kosten werden nach den §§ 179-185 bezogen. Für die Verjährung gilt § 139.

§ 200 II. Steuervergehen

1. Steuerbetrug

1 Wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bi lanzen, Erfolgsrech- nungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täu- schung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu dre i Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit B usse bis zu 10‘000 Franken verbunden werden.*
2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbe halten.
80
3 Liegt eine Selbstanzeige nach § 189 Absatz 3 oder § 19 3 bis Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Stra ftaten abgese- hen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den § 191 Abs atz 3 und § 193 bis Absätze 3 und 4 anwendbar.*

§ 201 2. Veruntreuung an der Quelle bezogener Steuern

1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, w ird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe b estraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10‘000 Franken verbunden werden.*
2 Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer ju ristischen Person, einer Personenunternehmung, einer Körperschaft oder Anstalt des öffent- lichen Rechts veruntreut, ist Absatz 1 auf die Person en anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.*
3 Liegt eine Selbstanzeige nach § 189 Absatz 3 oder § 19 3 bis Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Q uellensteuern und anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Ve runtreuung von Quellensteuern begangen wurden. Diese Bestimmung is t auch in den Fäl- len nach den § 191 Absatz 3 und § 193 bis Absätze 3 und 4 anwendbar.*

§ 202 3. Verfahren*

1 Die Steuervergehen nach den §§ 200 und 201 werden von den Strafge- richten beurteilt. Das Verfahren richtet sich nach d er Schweizerischen Strafprozessordnung. Das Kantonale Steueramt ist zuständ ig, Strafanzeige zu erstatten.*
2 Letztinstanzliche Entscheide unterliegen der Beschwer de in Strafsachen an das Bundesgericht.*

§ 203 4. Verjährung der Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jah re, nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. *
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.*

§ 204 III. Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbu ches

1 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Stra fgesetzbuches
1) sind anwendbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt.
2

Artikel 49 des Strafgesetzbuches ist nur auf die Frei heitsstrafe anwend-

bar.*
1 ) SR 311.0 .
81

3. Die Nebensteuern des Staates

3.1. Die Handänderungssteuer

§ 205 I. Gegenstand

1 Der Handänderungssteuer unterliegen Handänderungen an Grundstü- cken.
2 Als Grundstücke gelten a) die Grundstücke im Sinne von Artikel 655 ZGB
1) ; b) Rechtsameanteile im Sinne von § 45 des Einführungs gesetzes zum ZGB vom 4. April 1954
2) ; c) Bauten auf fremdem Boden, ausgenommen Fahrnisbaut en.
3 Den Grundstücken sind Grundstücksanteile gleichges tellt.

§ 206 II. Handänderungen

1. Steuerbare Handänderungen

1 Die Steuerpflicht wird durch jedes Rechtsgeschäft b egründet, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht, insbe- sondere a) durch Kauf, Tausch oder Schenkung eines Grundstück es; b) durch Übertragung eines Kaufs- oder Rückkaufsrech tes an einem Grundstück sowie durch Verzicht auf die Ausübung ein es solchen Rechtes zu Gunsten eines Dritten; c) durch Eintritt eines Dritten in einen Kaufvertrag über ein Grund- stück; d) durch Übertragung von Beteiligungsrechten an Immo biliengesell- schaften.
2 Die Steuerpflicht wird ferner begründet durch die Ä nderung im Perso- nenbestand von Gesamthandverhältnissen, durch die Ver änderung der Anteilsrechte sowie die Aufhebung des Gesamteigentu ms an einem Grundstück.

§ 207 2. Steuerfreie Handänderungen

1 Steuerfrei sind a) die Handänderung zufolge Erbganges (Erbfolge, Erb teilung, Ver- mächtnis); b)* die Handänderung zufolge Begründung, Änderung od er Aufhebung des ehelichen Güterstandes oder der vermögensrechtli chen Rege- lung von Personen in eingetragener Partnerschaft; c) die Umwandlung von Gesamteigentum an einem Grunds tück in Miteigentum und umgekehrt sowie körperliche Teilung von Gesamt- oder Miteigentum im Verhältnis der am einzelnen Grund stück be- stehenden Eigentumsquoten;
1 ) SR 210 .
2 ) BGS 211.1 .
82 d)* Handänderungen zufolge Umstrukturierungen von Pe rsonenunter- nehmen und von juristischen Personen, welche die Vora ussetzungen von § 25 Absatz 1, § 50 Absatz 1 Buchstabe g oder § 9 4 Absatz 1 und
3 erfüllen; bei Verletzung der Sperrfristen gemäss § 2 5 Absatz 2 oder

§ 94 Absatz 2 und 4 wird die Steuer nacherhoben;

e)* der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken unter amtlicher Mitwirkung. f)* die Handänderung zufolge amtlicher Baulandumlegu ng und Grenz- bereinigung gemäss Planungs- und Baugesetz sowie die sen gleich- gestellte private Unternehmen. g)* der Erwerb von Grundstücken als dauernd und auss chliesslich selbst genutztes Wohneigentum
2
...*

§ 208 III. Steuersubjekt

1. Grundsatz

1 Steuerpflichtig ist der Erwerber.
2 Bei Erwerb zu Gesamteigentum ist jeder Beteiligte e ntsprechend seinem Anteil steuerpflichtig. Im Zweifel gelten alle Erwe rber als zu gleichen Tei- len berechtigt; sie haften solidarisch.

§ 209 2. Ausnahmen

1 Von der Steuerpflicht befreit sind die in § 90 Absat z 1 Buchstaben a, b, c, f, i, i bis und k genannten Gemeinwesen, Anstalten und juristi schen Perso- nen.*
2 Von der Handänderungssteuer ist ferner der Gläubige r oder Bürge be- freit, der ein ihm durch Grund- oder Faustpfand haft endes Grundstück im Zwangsvollstreckungsverfahren oder zur Abwendung droh ender Zwangs- vollstreckung erwirbt, wenn der Erwerbspreis den Dec kungsbetrag nicht übersteigt; der Deckungsbetrag besteht aus der Forde rung des Erwerbers, den im Range vorgehenden Grundpfandschulden sowie de n Verwaltungs- und Verwertungskosten.

§ 210 IV. Bemessung

1. Im allgemeinen

1 Die Steuer wird vom Verkehrswert des Grundstückes zur Zeit der Han- dänderung erhoben.

§ 211* 2. Landwirtschaftliche Grundstücke

1 Beim Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken, auf die das Bundes- gesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991
1) anwendbar ist, ist der Übernahmepreis, mindestens aber der Er tragswert, massgebend.

§ 212* V. Steuerberechnung

1 Der Steuersatz beträgt 2,2 %, bei Erwerb unter Ehega tten, unter Perso- nen in eingetragener Partnerschaft und durch Nachko mmen die Hälfte.
1 ) SR 211.412.11 .
83

§ 213 VI. Behörden und Verfahren

1. Veranlagung

1 Die Handänderungssteuer wird vom Kantonalen Steueramt veranlagt; die Veranlagung wird von der Amtschreiberei vorbereitet.
2 Veräusserer und Erwerber haben die Handänderung inn ert 30 Tagen dem Kantonalen Steueramt anzuzeigen; bei Eigentumswechsel durch Grund- bucheintrag entfällt diese Pflicht.
3 Veräusserer und Erwerber haben alle für die Veranla gung erforderlichen Unterlagen beizubringen.

§ 214 2. Einsprache und Rekurs

1 Gegen die Veranlagung können der Steuerpflichtige un d das Finanzde- partement beim Kantonalen Steueramt schriftlich Eins prache erheben.
2 Ist der Verkehrswert streitig, so holt die Veranlagu ngsbehörde im Ein- spracheverfahren ein Gutachten ein; die Kosten werden nach dem Aus- gang des Verfahrens auferlegt; § 38 Absatz 1 des Verwa ltungsrechtspfle- gegesetzes
1) ist anwendbar.*
3 Gegen den Einspracheentscheid können der Steuerpfli chtige und das Finanzdepartement Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erheben.

§ 215 3. Fälligkeit, Bezug und Steuersicherung

1 Die Steuer wird mit der Zustellung der Veranlagungsv erfügung oder der provisorischen Rechnung zur Zahlung fällig.
2 Mit der Handänderung wird die Steuer fällig, wenn d er Erwerber die An- zeigepflicht nach § 213 verletzt hat.
3 Die Handänderungssteuer wird beim Steuerpflichtigen erhoben.
4 Vor Bezahlung der Steuer kann die Amtschreiberei den Eintrag in das Grundbuch verweigern. Dagegen kann innert 30 Tagen R ekurs an das Kan- tonale Steuergericht erhoben werden.*

§ 216 VII. Veranlagungsverjährung; weitere Bestimmung en

1 Das Recht, eine Veranlagung vorzunehmen, erlischt 10 Jahre nach der Handänderung.
2 Soweit in den vorstehenden §§ 205-215 nichts anderes bestimmt ist, sind bezüglich Behörden und Verfahren sowie Steuerstrafen d ie §§ 118-204 anwendbar.

3.2. Erbschafts- und Schenkungssteuer

3.2.1. Nachlasstaxe

§ 217 I. Gegenstand

1 Der Nachlasstaxe unterliegt der reine Rücklass.
2 Die Nachlasstaxe wird ferner erhoben auf Kapitalleis tungen aus Versiche- rungen, die zufolge Todes fällig werden und nicht a ls Einkommen steuer- bar sind.*
1 ) BGS 124.11 .
84

§ 218 II. Abgabepflicht

1 Abgabepflichtig sind die Erben, im Fall von § 217 Ab satz 2 die Empfän- ger.*
2 Die Abgabepflicht besteht, wenn a) der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton ha tte oder der Erb- gang im Kanton eröffnet wurde; b) solothurnische Grundstücke oder Rechte an solche n zum Rücklass gehören.
3 Im internationalen Verhältnis besteht die Abgabepfl icht auch, wenn im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen zum Rücklass geh ört.
4 Der Abgabeanspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem d er Erbgang eröffnet wird.

§ 219 III. Bemessung

1. Grundsatz

1 Für die Bewertung der Aktiven und Passiven ist der Ze itpunkt massge- bend, in dem der Erbgang eröffnet wird.

§ 220 2. Aktiven

1 Die Aktiven werden, unter Vorbehalt der Absätze 2 bi s 4, zum Verkehrs- wert bewertet.*
2 Nutzungsrechte und Rechte auf wiederkehrende Leistun gen werden zum Barwert angerechnet.
3 Für landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe, au f die das Bundesge- setz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 19 91
1) anwendbar ist, sowie für das Betriebsinventar ist der Anrechnungswe rt, mindestens aber der Ertrags- oder Nutzwert, massgebend.*
4 Fällige Kapitalleistungen aus Versicherungen werden m it der ausbezahl- ten Summe, nicht fällige mit dem Rückkaufswert bewer tet.*

§ 221 3. Passiven

1 Vom Wert der Aktiven des Rücklasses werden abgezogen a) die Schulden des Erblassers; b) die Todesfallkosten sowie die Kosten der Willensvo llstreckung und der amtlichen Erbschaftsverwaltung; c) die Ansprüche der Hausgenossen nach Artikel 606 ZGB
2) ; d) Vorausbezüge für noch nicht erzogene und gebrechli che Nachkom- men nach Artikel 631 Absatz 2 ZGB; e) Entschädigungen an Kinder und Grosskinder nach Ar tikel 334 und
334 bis ZGB (Lidlöhne).
2 Ist der Rücklass mit einer Nutzniessung oder mit de r Pflicht zu einer wie- derkehrenden Leistung belastet, so wird der Barwert der Belastung abge- zogen.
3 Bei teilweiser Abgabepflicht werden die Passiven na ch den Regeln zur Vermeidung der interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerung angerechnet.
1 ) SR 211.412.11 .
2 ) SR 210 .
85

§ 222 IV. Berechnung

1 Die Nachlasstaxe beträgt Nachlasstaxe Nachlass
8 Promille von den ersten 500’000 Franken
10 Promille von den nächsten 500’000 Franken
13 Promille von den nächsten 500’000 Franken
17 Promil le von den nächsten 500’000 Franken. Ab 2’000’000 Franken beträgt die Nachlasstaxe 12 Prom ille.

3.2.2. Erbschaftssteuer

§ 223 I. Gegenstand

1 Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübe rgänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder a ufgrund einer Ver- fügung von Todes wegen, insbesondere zufolge Erbeins etzung, Vermächt- nis, Erbvertrag, Schenkung und Errichtung einer Stiftu ng auf den Todesfall, Nacherbeneinsetzung und richterlicher Verschollenerkl ärung.
2 Steuerbar sind auch Ansprüche aus Versicherungen, di e zufolge Todes übergehen, soweit sie nicht als Einkommen steuerbar sind.*

§ 224 II. Steuerpflicht

1. Grundsatz

1 Steuerpflichtig ist der Empfänger des Erbanfalles o der der Zuwendung.
2 Bei Nacherbeneinsetzung sind Vor- und Nacherbe steu erpflichtig.
3 Die Steuerpflicht besteht, wenn a) der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hat te oder der Erb- gang im Kanton eröffnet wurde; b) solothurnische Grundstücke oder Rechte an solche n übergehen.
4 Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpfli cht auch, wenn im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht.

§ 225 2. Ausnahmen

1 Von der Steuerpflicht sind befreit a)* der Ehegatte und der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin; b)* die Nachkommen, die Adoptivkinder und ihre Nachk ommen sowie die Eltern und Adoptiveltern; c) Stiftungen, deren Destinatäre ausschliesslich Nac hkommen, Adop- tivkinder und ihre Nachkommen sind; d)* die in § 90 Absatz 1 Buchstaben a-k genannten Ge meinwesen, An- stalten und juristischen Personen mit Sitz in der Schw eiz sowie ande- re Kantone, ausserkantonale Gemeinden und ihre Ansta lten, sofern diese nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.
2 Körperschaften im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d, die ihren Sitz im Aus- land haben, sind von der Steuerpflicht befreit, sowei t Gegenrecht gehalten wird.*
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§ 226 III. Steueranspruch

1 Der Steueranspruch entsteht a) bei Vermögensübergängen auf den Todesfall: im Zei tpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird; b) bei Vermögensübergängen aus Nacherbschaft: im Zei tpunkt, in dem die Vorerbschaft beendet ist; c) bei Vermögensübergängen unter aufschiebender Bedi ngung: im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung.

§ 227 IV. Bemessung

1. Grundsatz

1 Für die Bewertung der Aktiven und Passiven ist der Ze itpunkt massge- bend, in dem der Steueranspruch entsteht. Die §§ 220 und 221 gelten sinngemäss.

§ 228 2. Nacherbfolge

1 Die Zuwendung an den Vorerben wird, wenn der Nacher be nicht bloss auf den Überrest eingesetzt ist, durch Kapitalisierun g ihres Ertrages be- messen; Grundlage der Kapitalisierung ist die Lebense rwartung des Vorer- ben, wenn der Erblasser nicht einen andern Zeitpunk t als dessen Tod für die Auslieferung der Erbschaft bestimmt hat.
2 Erwirbt der Vorerbe die Erbschaft endgültig, so wir d die Steuer nach §
227 auf den Zeitpunkt des endgültigen Erwerbes neu berechnet; bereits bezahlte Erbschaftssteuern werden angerechnet.

§ 229 V. Berechnung

1. Abzüge

1 Vom empfangenen Vermögenswert werden abgezogen a) der Wert belastender Auflagen; b) die Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für di e Zuwendung gemacht hat, soweit diese bei der Einkommenssteuer nicht berück- sichtigt wurden; c) die Hälfte des Wertes von Kunstgegenständen, wenn der Steuer- pflichtige die Werke im Kanton öffentlich zugänglich macht; d) nachgewiesene freiwillige und unentgeltliche Zuw endungen, die der Steuerpflichtige aus dem empfangenen Vermögenswe rt an steuerfreie Gemeinwesen, Anstalten oder juristische Personen (§ 225 Abs. 1 Buchst. d) ausrichtet.

§ 230 2. Steuerklassen

1 Die Steuerpflichtigen werden in folgende Klassen ein geteilt a)* Klasse 1: Stiefeltern und Stiefkinder, Pflegeelter n und Pflegekinder, sofern das Pflegeverhältnis während mindestens zwei J ahren be- standen hat, sowie die Nachkommen von Stief- und Pfle gekindern; b) Klasse 2: Geschwister und Halbgeschwister; c) Klasse 3: Grosseltern und Schwiegereltern; d) Klasse 4: Onkel und Tanten, Neffen und Nichten; e) Klasse 5: alle weiteren Steuerpflichtigen.
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§ 231 3. Sonderfälle

1 Für die Bestimmung der Klasse werden Verschwägerte gl eich behandelt wie ihr Ehegatte oder wie ihr eingetragener Partner oder ihre eingetrage- ne Partnerin, sofern sich dadurch eine mildere Steue r ergibt.*
2 Nacherben entrichten die Steuer nach dem Verwandtsch aftsverhältnis zum ersten Erblasser.
3 Zuwendungen an juristische Personen im Sinne von § 2 25 Absatz 2 unter- liegen, wenn kein Gegenrecht gehalten wird, der Steu er in Klasse 3.*

§ 232 4. Steuersatz

1 Die Steuer beträgt (Klassen 1-5):* Steuer nach Klas- sen
1 2 3 4 5 für die ers- ten 28‘197 Franken
2% 4% 6% 9% 12% für die nächsten
42'297 Fr anken
5% 10% 15% 22,5% 30% für die nächsten
84'593 Franken
6% 12% 18% 27% 36% ab 155‘087 Franken
5% 10% 15% 22,5% 30%
2 Ist ein Empfänger nur für einen Teil des Vermögensü berganges im Kan- ton steuerpflichtig, so bestimmt sich die Steuer nac h dem Steuersatz für den gesamten Übergang.

3.2.3. Schenkungssteuer

§ 233 I. Gegenstand

1. Grundsatz

1 Der Schenkungssteuer unterliegen alle Zuwendungen u nter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines ander n ohne entspre- chende Gegenleistung bereichert wird.
2 Steuerbar sind auch Zuwendungen von Versicherungsansp rüchen, die zu Lebzeiten des Schenkers fällig werden und nicht als Ei nkommen steuerbar sind.

§ 234 2. Ausnahmen

1 Der Schenkungssteuer unterliegen nicht a) Leistungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht; b) Zuwendungen an bedürftige Personen.
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§ 235 II. Steuerpflicht

1. Grundsatz

1 Steuerpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung.
2 Die Steuerpflicht besteht, wenn a) der Schenker seinen Wohnsitz im Kanton hat; b) solothurnische Grundstücke oder Rechte an solche n übergehen.
3 Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpfli cht auch, wenn im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht.

§ 236 2. Ausnahmen

1 Von der Steuerpflicht sind befreit a)* der Ehegatte und der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin; b)* die Nachkommen, die Adoptivkinder und ihre Nachk ommen sowie die Eltern und Adoptiveltern; c) Stiftungen, deren Destinatäre ausschliesslich Nac hkommen, Adop- tivkinder und ihre Nachkommen sind; d)* die in § 90 Absatz 1 Buchstaben a-k genannten Ge meinwesen, An- stalten und juristischen Personen mit Sitz in der Schw eiz, die Verei- ne, soweit sie ideelle Zwecke verfolgen, sowie ander e Kantone, aus- serkantonale Gemeinden und ihre Anstalten, sofern d iese nicht wirt- schaftliche Zwecke verfolgen. e) Unternehmensstiftungen für Zuwendungen von Beteil igungen.
2

§ 225 Absatz 2 ist anwendbar.

§ 237 III. Steueranspruch

1 Der Steueranspruch entsteht im Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung, bei Schenkung unter aufschiebender Bedingung im Zeit punkt des Eintritts der Bedingung, bei Versicherungsansprüchen im Zeitpu nkt der Fälligkeit der Versicherungsleistung.

§ 238 IV. Bemessung

1 Für die Bewertung der Aktiven und Passiven ist der Ze itpunkt massge- bend, in dem der Steueranspruch entsteht.
2 Für die Bewertung gelten die §§ 220 und 221 sinngem äss.

§ 239 V. Berechnung

1 Für die Steuerberechnung gelten die §§ 229-232. Hat der Empfänger in- nert fünf Jahren mehrere Zuwendungen vom gleichen Sc henker erhalten, bestimmt sich der Steuersatz nach dem Gesamtbetrag al ler Zuwendun- gen.*
2 Von jeder Zuwendung werden 14'100 Franken abgezogen. Macht ein Schenker mehrere Zuwendungen an den gleichen Empfäng er, so wird die- ser Abzug innert fünf Jahren insgesamt nur einmal ge währt.*
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§ 240 VI. Teuerung und kalte Progression

1 Der Regierungsrat passt bei jedem Anstieg der Teue rung um 7% seit In- krafttreten dieses Gesetzes oder seit der letzten Anp assung die Tarifstufen in § 232 Absatz 1 und den Abzug in § 239 Absatz 2 dem Stand des Landes- indexes der Konsumentenpreise an.

3.2.4. Gemeinsame Bestimmungen

§ 241 I. Behörden und Verfahren

1. Veranlagung

1 Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer werden vom Kantonal en Steueramt veranlagt; die Veranlagung wird von der Amtschreiberei vorbereitet.
2 Die Steuerpflichtigen haben dem Kantonalen Steueramt innert eines Jah- res seit Eröffnung des Erbganges den Steuertatbestan d anzuzeigen; wird im Kanton ein Erbschaftsinventar aufgenommen, so entf ällt diese Pflicht bezüglich der inventarisierten Aktiven und Werte.
3 Die Schenkungssteuer wird vom Kantonalen Steueramt vera nlagt. Die Steuerpflichtigen haben dem Kantonalen Steueramt inner t 30 Tagen seit Entstehen des Steueranspruchs oder spätestens mit de r nächsten ordentli- chen Steuererklärung den Steuertatbestand anzuzeigen.

§ 242 2. Einsprache und Rekurs

1 Gegen die Veranlagungsverfügung können der Steuerpfl ichtige und das Finanzdepartement beim Kantonalen Steueramt Einsprache , gegen deren Einspracheentscheid Rekurs beim Kantonalen Steuergeri cht erheben.
2 Ist die Bewertung gemäss § 220 im Einspracheverfahr en streitig und holt die Veranlagungsbehörde ein Gutachten ein, werden di e Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt; § 38 Absatz 1 des V erwaltungsrechts- pflegegesetzes
1) ist anwendbar.*

§ 243 3. Fälligkeit, Bezug und Steuersicherung

1 Die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer werden m it der Zustellung der Veranlagungsverfügung fällig. Mit der Eröffnung des E rbganges werden sie fällig, wenn der Steuerpflichtige die Anzeigepfli cht nach § 241 Absatz 2 verletzt hat.
2 Ist die Veranlagungsverfügung 6 Monate nach Eröffnu ng des Erbganges noch nicht eröffnet, so werden die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer provisorisch nach Massgabe des mutmasslich geschulde ten Betrages erho- ben; die provisorisch festgesetzten Beträge werden mi t Zustellung der Rechnung fällig.
3 Die Nachlasstaxe wird beim Abgabepflichtigen, die E rbschaftssteuer beim rung solidarisch für die Nachlasstaxe und die Erbsch aftssteuern.
4 Die Schenkungssteuer wird mit der Zustellung der Ver anlagungsverfü- gung oder der provisorischen Rechnung zur Zahlung fäl lig. Mit dem Voll- zug der Schenkung wird die Steuer fällig, wenn der Ste uerpflichtige seine Anzeigepflicht nach § 241 Absatz 3 verletzt hat.
1 ) BGS 124.11 .
90
5 Die Schenkungssteuer wird beim Steuerpflichtigen erh oben. Wohnt der Steuerpflichtige im Ausland, haftet für die Steuer au ch der Schenker.
6 Werden die veranlagten oder provisorisch festgesetzte n Beträge innert
30 Tagen seit der Fälligkeit nicht entrichtet, so si nd sie vom Ablauf dieser Frist an zu den vom Regierungsrat festzusetzenden Bedin gungen verzins- lich.

§ 244 II. Veranlagungsverjährung

1 Das Recht, eine Veranlagung vorzunehmen, erlischt, 10 Jahre nachdem der Steueranspruch entstanden ist. Im Falle beschränk ter Steuerpflicht be- trägt die Frist 5 Jahre, seitdem das Kantonale Steuer amt vom Vermögens- übergang Kenntnis erhalten hat.*
2 Im übrigen gilt § 138.

§ 245 III. Weitere Bestimmungen

1 Soweit in den vorstehenden §§ 217-244 nichts anderes bestimmt ist, sind bezüglich Behörden und Verfahren sowie Steuerstrafen d ie §§ 118-204 anwendbar.

4. Die Gemeindesteuern

§ 246 I. Steuerpflicht und Steuerberechtigung

1. Grundsatz

1 Die Vorschriften über die Staatssteuerpflicht gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen auch für die Gemeindeste uern.
2 Die für die direkte Staatssteuer getroffenen Entsch eide über Bestand und Umfang der Steuerpflicht gelten auch für die Gemeind esteuern.
3 Wird eine Erbengemeinschaft nach § 15 Absatz 2 als Ganzes besteuert, besteht die Gemeindesteuerpflicht am Ort der letzten steuerlichen Zuge- hörigkeit des Erblassers; die Kirchensteuerpflicht r ichtet sich nach der Kon- fession der Erben.
4 Die direkte Gemeindesteuer wird auf Grundlage der Veranlagung der direkten Staatssteuer erhoben.

§ 247 2. Einwohnergemeinden

1 Der Einwohnergemeinde gegenüber sind die natürlich en und juristischen Personen steuerpflichtig, für welche eine steuerlic he Zugehörigkeit im Sinne der §§ 8-10 und § 85 zu der Gemeinde besteht.
2 Wer in einer solothurnischen Gemeinde steuerrechtl ichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, begründet durch die Niederlassung i n einem Alters- oder Pflegeheim im Kanton keinen steuerrechtlichen Wohnsi tz oder Aufenthalt.
3 Die Einwohnergemeinden können die Bürgergemeinden der Gewinn- und Kapitalsteuer unterwerfen:* a) für jene Teile ihres Kapitals, welche nicht unmit telbar öffentlichen Zwecken oder wohltätigen und gemeinnützigen Einricht ungen die- nen, und für die entsprechenden Teile des Gewinnes; b) für Betriebe mit wirtschaftlichen Zwecken, die e inen Gewinn abwer- fen.
91
4
...*
5
...*

§ 248 3. Bürgergemeinden

1 Der Bürgergemeinde gegenüber sind die Ortsbürger u nd Ortsbürgerin- nen steuerpflichtig, die im Gebiet der Heimatgemein de steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben; die Steuerpflicht ers treckt sich auf das gesamte, der direkten Staatssteuer unterliegende Ein kommen und Vermö- gen. Bei Konkurrenz mehrerer Bürgerrechte ist die Bür gergemeinde des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthaltes steue rberechtigt.
2 Ausserhalb der Heimatgemeinde wohnhafte Ortsbürger und Ortsbürge- rinnen sind nur insoweit steuerpflichtig, als für s ie eine wirtschaftliche Zu- gehörigkeit im Sinne der §§ 9 und 10 besteht.
3 Besteht eine Familie aus Personen mit verschiedenen Bürgerrechten, so wird nur ein Anteil der Steuer erhoben; der Anteil w ird sinngemäss nach §
249 Absatz 3 berechnet.

§ 249 4. Kirchgemeinden

1 Der Kirchgemeinde gegenüber sind die natürlichen Pe rsonen steuer- pflichtig, welche im Gebiet der Kirchgemeinde steuer rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und sich zum Glauben der betre ffenden Kirche bekennen; die Steuerpflicht erstreckt sich auf das g esamte, der direkten Staatssteuer unterliegende Einkommen und Vermögen.
2 Konfessionsangehörige ohne steuerrechtlichen Wohnsi tz oder Aufenthalt im Kanton sind steuerpflichtig, soweit für sie eine wirtschaftliche Zugehö- rigkeit im Sinne der §§ 9 und 10 zu der Kirchgemeinde besteht.
3 Besteht eine Familie aus Angehörigen verschiedener Ko nfessionen, so wird die Steuerpflicht von Ehegatten und Kindern unter 16 Jahren wie folgt geteilt a) zwei Drittel der ganzen Steuer zahlen ein Ehegatte u nd Kinder, wenn der andere Ehegatte einer andern oder keiner Ko nfession an- gehört; b) die Hälfte der ganzen Steuer zahlt ein Ehegatte, we nn der andere Ehegatte einer anderen oder keiner Konfession angehö rt und keine Kinder vorhanden sind; ebenso Verwitwete, Getrennte, G eschiedene und Ledige, deren Kinder einer andern oder keiner Konf ession an- gehören, und umgekehrt; c) einen Drittel der ganzen Steuer zahlt ein Ehegatte , wenn der andere Ehegatte und die Kinder einer andern oder keiner Konf ession ange- hören; d) ein Drittel der ganzen Steuer ist für Kinder unter 16 Jahren zu be- zahlen, wenn nur sie der Konfession angehören.
4 Gehören die Kinder verschiedenen Konfessionen an, so wird deren Anteil nach Kopfzahl aufgeteilt.
4bis Kinder von nicht gemeinsam veranlagten Eltern, welche die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, werden für die Teilung der Steuerpflicht jenem Elternteil zugerechnet, der den Kinderabzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe a beanspruchen kann*
5 Von der Kirchensteuer ist befreit, wer beim Kirchgeme inderat schriftlich erklärt, dass er der betreffenden Konfession nicht o der nicht mehr ange- höre.
92

§ 249

bis * 5. Beginn und Ende der Steuerpflicht
1 Für die Folgen des Beginns, der Änderung und des End es der Steuer- pflicht aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Ver- hältnis zwischen den Gemeinden werden das Bundesgese tz über die Har- monisierung der direkten Steuern der Kantone und Geme inden
1) und die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der inter kantonalen Dop- pelbesteuerung sinngemäss angewendet.

§ 250 II. Steuerteilung zwischen den Gemeinden

1. Grundsätze

1 Ist eine natürliche oder juristische Person in meh reren solothurnischen Einwohnergemeinden steuerpflichtig, so wird eine Ste uerausscheidung vorgenommen, sofern* a) bei natürlichen Personen das im Kanton steuerbare Einkommen mindestens 40'000 Franken oder das im Kanton steuerba re Vermö- gen mindestens 500'000 Franken beträgt, b) bei juristischen Personen der im Kanton steuerbar e Gewinn mindes- tens 40'000 Franken oder das im Kanton steuerbare Kap ital mindes- tens 500'000 Franken beträgt, c)* ...
2 Die Teilung der Steuerpflicht wird auf der Grundlag e der Staatssteuerver- anlagung vorgenommen und richtet sich nach den Grund sätzen des Bun- desrechts über das Verbot der interkantonalen Doppel besteuerung mit folgenden Ausnahmen a) Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind 50% in der Wohnsitzgemeinde steuerbar, wenn sich der Geschäftss itz in einer andern Gemeinde befindet. Befindet sich in der Wohn sitzgemeinde noch eine Betriebsstätte, so fallen 30% des gesamte n Geschäftser- trages vorweg der Wohnsitzgemeinde zu; 70% werden verh ältnis- mässig ausgeschieden. Der Anteil der Wohnsitzgemeind e beträgt in jedem Falle mindestens 50%; b)* ... c)* ... d) Vermögenswerte unter einem vom Regierungsrat festzu legenden Betrag sowie der Ertrag daraus werden nicht ausgesc hieden.
3 Zur Erhebung der Personalsteuer ist nur die Gemein de des steuerrechtli- chen Wohnsitzes oder Aufenthaltes berechtigt.

§ 251 2. Verfahren

1 Gemeinden, die erstmals die persönliche Zugehörigk eit eines Steuer- pflichtigen gegenüber einer andern solothurnischen Gemeinde geltend machen, haben ihren Anspruch spätestens drei Monate nach Ablauf der Steuerperiode gegenüber dem Steuerpflichtigen und der anderen Ge- meinde anzumelden. Im Streitfall bestimmt das Kantonal e Steueramt die Gemeinde der persönlichen Zugehörigkeit.*
2 Während der Steuerperiode neu entstandene Ansprüche auf Steueraus- scheidungen sind von den Gemeinden bei den zuständige n kantonalen Steuerbehörden und bei der anderen Gemeinde bis drei Monate nach Ab-
1 ) SR 642.14 .
93
3 Die kantonalen Steuerbehörden nehmen die Steueraussc heidung vor. Gegen ihre Entscheide können der Steuerpflichtige un d die beteiligten Gemeinden Einsprache, gegen den Einspracheentscheid Rekurs beim Kan- tonalen Steuergericht erheben.*

§ 252 3. Gemeindeautonomie

1 Die Gemeinden haben das Recht, die ihnen entrichte ten Gemeindesteu- ern von Wirtschaftsunternehmen mit regionaler Bedeut ung und von Ar- beitnehmern gemeinsam errichteter öffentlich-rechtl icher Institutionen nach selbstbestimmten Grundsätzen zu verteilen.

§ 253 III. Steuerfuss

1 Die Gemeindesteuern werden in Prozenten der ganzen Staatssteuer be- zogen.
2 Die Gemeinde beschliesst alljährlich bei Aufstellu ng des Budgets den Steuerfuss. Dieser richtet sich nach ihren Bedürfnis sen und den ihr oblie- genden Aufgaben.*
3 Für die natürlichen und für die juristischen Person en kann ein unter- schiedlicher Steuerfuss festgelegt werden; der Steuer fuss für juristische Personen darf vom Steuerfuss der natürlichen Personen um nicht mehr als drei Zehntel der ganzen Staatssteuer abweichen.
4
...*

§ 254* IV. Verwirkung

1 Das Recht, eine Gemeindesteuer zu berechnen, erlisc ht 5 Jahre nach Rechtskraft der Staatssteuerveranlagung, frühestens a ber 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.

§ 255 V. Zahlung, Sicherung, Erlass

1 Die Gemeindesteuern werden in der Regel in dem im Steuerreglement bestimmten Zeitpunkt fällig (allgemeiner Fälligkeits termin). Ordentlicher- weise ist mindestens eine Rate als Vorausbezug zu erhe ben.
2 Aus den in § 184 genannten Gründen kann die Gemein de Sicherstellung von Steuern verlangen.
3 Aus den in §§ 181 und 182 genannten Gründen kann d ie Gemeinde eine Steuer, einen Zins oder eine Busse ganz oder teilweis e erlassen oder Zah- lungserleichterungen gewähren. Gegen den Entscheid kann der Steuer- pflichtige Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erheb en.*

§ 256 VI. Behörden und Verfahren

1 Gegen die Gemeindesteuerberechnung kann der Steuerp flichtige bei der Behörde, die sie vorgenommen hat, Einsprache und ge gen deren Ein-
2 Auf das Gemeindesteuerregister ist § 131 anwendbar .

§ 256

bis * VI bis
. Einheitsbezug
1 Der Regierungsrat kann im Einverständnis mit den be troffenen Gemein- den anordnen, dass die Steuern des Staates, der Einwo hner- und der Kirchgemeinde gemeinsam bezogen werden.
94
2 Er bezeichnet die zuständige Bezugsstelle und Erlassb ehörde und erlässt die notwendigen Bestimmungen zur Vereinheitlichung d es Bezugs-, Erlass- und Abrechnungsverfahrens sowie über die Kostentragun g.

§ 257 VII. Steuerreglement

1 Die nach diesem Gesetz zulässigen oder erforderliche n Gemeindesteuer- bestimmungen sind in einem Steuerreglement niederzule gen, das der Ge- nehmigung durch das Finanzdepartement unterliegt.
2 Die Gemeinde bezeichnet im Steuerreglement insbeson dere die Behör- den, denen die Durchführung dieses Gesetzes obliegt und die zur Vertre- tung der Gemeinde im Staatssteuerverfahren befugt sin d.

§ 258 VIII. Weitere Verfahrensbestimmungen und Steuer strafen

1 Soweit in den §§ 246-256 nichts anderes bestimmt is t, sind bezüglich Ver- fahren sowie Steuerstrafen die §§ 118-204 anwendbar.
2 Bussen wegen vollendeter und versuchter Hinterziehung von Gemeinde- steuern betragen bei der Bürgergemeinde und der Kirc hgemeinde 20 %, bei der Einwohnergemeinde 100 % der Bussen des Staat es.*

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 259 I. Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle ihm widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere a) das Gesetz über die direkte Staats- und Gemeindest euer vom 29. Januar 1961
1) mit Ausnahme von § 6bis Absatz l, welcher erst 3 Jah re nach Inkrafttreten des Gesetzes über den direkten Fi nanzausgleich vom 2. Dezember 1984
2) ausser Kraft tritt; vorbehalten ist § 261; b) das Gesetz über den Bezug von Handänderungsgebühren beim Ei- gentumsübergang an Liegenschaften vom 23. Februar 1919
3) ; c) das Gesetz über Sparmassnahmen des Staates vom 12. Februar
1933
4) ; d) das Gesetz über Handänderungsgebühren von Erbschaf ten und Käu- fen vom 9. Mai 1835
5) ; e) die Abänderung des Gesetzes für den Bezug der Hand änderungsge- bühren von Erbschaften vom 13. Dezember 1848
6)
.

§ 260 II. Änderung bisherigen Rechts

1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass en nachgeführt.
1 ) GS 82, 9.
2 ) GS 89, 584.
3 ) GS 67,53.
4 ) GS 72, 528.
5 ) GS 33, 49.
6 ) GS 46,107.
95

§ 261 III. Übergangsbestimmungen

1. Anwendung alten Rechts

1 Ausserordentliche, nicht periodisch fliessende Ein künfte, die im letzten Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erzielt werden und nach diesem Ge- setz nicht für ein ganzes Steuerjahr der Steuer unterli egen, werden mit einer vollen Jahressteuer für das letzte Jahr vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfasst. § 54 des Gesetzes über die direkte Staats- und Gemeinde- steuer vom 29. Januar 1961
1) ist anwendbar. Ausgenommen sind Kapital- gewinne auf beweglichem Privatvermögen.
2 Bürger- und Kirchgemeinden, die bisher auf die im Vo rjahr ermittelten Staatssteuerfaktoren abgestellt haben, erfassen die im zweitletzten Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erzielten ausserorde ntlichen, nicht perio- disch fliessenden Einkünfte, unter Berücksichtigung des übrigen Einkom- mens dieses Jahres, mit einer vollen Jahressteuer f ür dieses Jahr. Auf die im letzten Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erzielte n ausserordentlichen, nicht periodisch fliessenden Einkünfte ist Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

§ 262 2. Anwendung milderen Rechts

1 In Verfahren über Nachsteuern, Bussen und Strafsteue rn, welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bezüglich früherer Steue rjahre eingeleitet werden, ist das Recht anzuwenden, das für den Steuerp flichtigen milder ist.

§ 263 3. Anpassung der Steuerreglemente der Gemeind en

1 Die Gemeinden haben auf den Zeitpunkt des Inkraftt retens dieses Geset- zes ihre Steuerreglemente den neuen Bestimmungen anzup assen.

§ 264 IV. Inkrafttreten und Vollzug

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und Publikation im Amtsblatt, § 260 Absätze 1 und 2 nach Genehmigung du rch den Bundes- rat
2) , am 1. Januar 1986 in Kraft.
2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzug sbestimmungen.
3 Der Kantonsrat bewilligt die zum Vollzug des Gesetzes e rforderlichen personellen und technischen Mittel.
4 Solange Artikel 62 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 2 3. Oktober 1887 in der Fassung vom 29. Januar 1961
3) in Kraft steht, werden die Kapitalleis- tungen, Kapitalzahlungen und Liquidationsgewinne mit Vorsorgecharak- ter (§ 47) und die Grundstückgewinne (§§ 48-59) zusa mmen mit den übri- gen Einkünften besteuert.
1 ) GS 82, 9.
2 ) Keine Genehmigung durch Bundesrat nötig.
3 ) GS 82, 9.
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6. Übergangs- und Schlussbestimmungen zur

Teilrevision 1994 *

§ 265 I. Änderung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung sind alle ihr widerspre- chenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere a) § 7 des Gesetzes über die Solothurner Kantonalbank vom 11. Juni
1922
1) ; b) § 303 des Gesetzes über die Einführung des Schweize rischen Zivilge- setzbuches vom 4. April 1954
2)
.

§ 266 II. Übergangsbestimmungen

1. Kapitalleistungen aus Vorsorge

1 Kapitalleistungen nach § 30, die im letzten Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zugeflossen sind und die nac h bisherigem Recht zusammen mit den übrigen Einkünften besteuert wurden (§ 46), unterlie- gen für das letzte Steuerjahr vor dem Inkrafttreten di eser Gesetzesände- rung einer vollen Jahressteuer. § 47 Absätze 2 und 3 des bisherigen Rechts sind anwendbar. Für die Satzbestimmung sind jedoch säm tliche Kapitalleis- tungen, die im gleichen Jahr zugeflossen sind, zusamm enzurechnen.

§ 267 2. Grundstückgewinnsteuer

1 Die neuen Bestimmungen über den Aufschub der Grund stückgewinn- steuer bei Ersatzbeschaffung sind anwendbar, wenn di e Veräusserung nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung stattfind et.

§ 268 3. Beginn der Steuerpflicht von juristischen P ersonen

1

§ 88 Absatz 2

bis ist bis zum Ende des Jahres 2000 nur anwendbar, wen n der Wegzugskanton eine gleichlautende Regelung kennt .

§ 269 4. Wechsel der zeitlichen Bemessung für juris tische Personen

1 Die Gewinnsteuer der juristischen Personen für das erste Steuerjahr nach dem Wechsel der zeitlichen Bemessung wird nach den B emessungsregeln sowohl des alten wie des neuen Rechts berechnet. Is t die nach neuem Recht berechnete Steuer höher, ist diese, andernfall s die nach altem Recht berechnete Steuer geschuldet. Im interkantonalen und internationalen Verhältnis ist die Steuer nach Ausscheidung massgeben d.
2 Ausserordentliche Erträge, die im letzten vor dem In krafttreten dieser Gesetzesänderung abgeschlossenen Geschäftsjahr erziel t werden und die Jahressteuer nach § 112 Absatz 3 des bisherigen Rech ts erfasst.
3 Als ausserordentliche Erträge gelten realisierte s tille Reserven wie Kapi- tal- und Aufwertungsgewinne, die Auflösung von Rücks tellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibu ngen und Rückstel- lungen. § 91 Absatz 1 Buchstabe c letzter Satz bleibt vo rbehalten.
1 ) GS 68, 359 (BGS 617.1).
2 ) GS 79, 269 (BGS 211.1).
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4 Soweit das im ersten Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieser Gesetzesän- derung abgeschlossene Geschäftsjahr in das vorhergeh ende Kalenderjahr zurück reicht, wird die Steuer, die für diesen Zeitra um nach altem Recht geschuldet ist, auf die Steuer angerechnet, die sich für den gleichen Zeit- raum nach Absatz 1 ergibt. Ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.

§ 270 5. Rechtsmittelverfahren

1 Für das Einspracheverfahren ist das neue Recht auf a lle bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung hängigen Fälle anwendbar.
2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgeri cht gegen Ent- scheide des Kantonalen Steuergerichts, welche Steuerja hre vor dem In- krafttreten dieser Gesetzesänderung betreffen, ist a usgeschlossen.

§ 271 6. Steuerstrafrecht

1 Steuerstraftatbestände, die sich auf Steuerjahre vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beziehen, werden nach dem Rec ht beurteilt, das für den Steuerpflichtigen milder ist.

§ 272 7. Anpassung der Gemeindesteuerreglemente

1 Die Gemeinden haben auf den Zeitpunkt des Inkraftt retens dieser Geset- zesänderung ihre Steuerreglemente den neuen Bestimmun gen anzupas- sen.

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen zur

Teilrevision 1999 *

§ 273 I. Änderung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung sind alle ihr widerspre- chenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere § 105 Absatz 1 Buch- stabe e des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992
1)
.

§ 274 II. Übergangsbestimmungen

1. Kapitalversicherungen mit Einmalprämie

1 Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen m it Einmalprämie, die vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen wurden, sin d im Erlebensfall und bei Rückkauf steuerfrei, wenn bei der Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens 10 Jahre gedauert oder der Versicherte da s 60. Altersjahr er- reicht hat.

§ 275 2. Wechsel der zeitlichen Bemessung für die n atürlichen Personen

a) Grundsatz
1 Die Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen werden in der Steuerperiode 2001 nach dem neuen Recht veranl agt.
1 ) GS 92, 325 (BGS 131.1).
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§ 276 b) Ausserordentliche Einkünfte

1 Ausserordentliche Einkünfte, die im Jahr 2000 oder in einem in diesem Jahr abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt wurden, u nterliegen für dieses Jahr einer vollen Jahressteuer. Aufwendungen, die mi t der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhän gen, können ab- gezogen werden.
2 Für die Bestimmung des Steuersatzes wird zu diesen Ein künften das steu- erbare Einkommen, das der Veranlagung des Steuerjahr es 2000 zugrunde- gelegt ist, hinzugerechnet. § 47 bleibt vorbehalten.
3 Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesonder e a) Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne auf Geschäftsver- mögen inkl. Auflösung von Rückstellungen und Rücklag en sowie Gewinne, die auf das Unterlassen von geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen zurückzuführen sind , b) Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, c) Lotteriegewinne, d) Kapitalleistungen für die Aufgabe oder Nichtausüb ung einer Tätig- keit oder für die Nichtausübung eines Rechts, e) aperiodische Vermögenserträge wie Substanz- und In terimsdividen- den, Liquidationsüberschüsse, Einkünfte aus der Veräu sserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmal verzin- sung, ausbezahlte Erträge von Einmalprämienversicheru ngen ge- mäss § 26 Absatz 1 Buchstabe a, f) Bestandteile des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, die nicht regelmässig ausgerichtet werden und den B etrag von zwei Monatsgehältern übersteigen.

§ 277 c) Ausserordentliche Aufwendungen

1 Die im Jahr 2000 angefallenen ausserordentlichen A ufwendungen wer- den zusätzlich vom steuerbaren Einkommen abgezogen, das der Veranla- gung des Steuerjahres 2000 zugrundegelegt ist, sofer n am 1. Januar 2001 eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Bereits rechtsk räftige Veranlagun- gen werden zu Gunsten des Steuerpflichtigen revidiert.
2 Die zusätzlich abgezogenen ausserordentlichen Aufwend ungen werden für den Steuersatz berücksichtigt.
3 Als ausserordentliche Aufwendungen gelten ausschli esslich a) Unterhaltskosten für Liegenschaften gemäss § 39 A bsatz 3. Für das Übergangsjahr wird kein Pauschalbzug gewährt; b) Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der b eruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren gemäss § 41 Absat z 1 Buchstabe h; c) Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten gemäss § 41 Absatz 1 Buchstabe k, soweit sie die bereits berücksichtigte n Aufwendungen übersteigen; d) Weiterbildungs- und Umschulungskosten gemäss § 3 3 Absatz 1 Buchstabe d, soweit sie die bereits berücksichtigte n Aufwendungen übersteigen.
99

§ 278 d) Geschäftsverluste

1 Geschäftsverluste, die in einem im Jahr 2000 abgesc hlossenen Geschäfts- jahr erlitten werden, können von den ausserordentlic hen Einkünften ge- mäss § 276 abgezogen werden.
2 Verlustüberschüsse des Jahres 2000 werden mit dem ü brigen ordentlichen Einkommen des Jahres 2000 verrechnet. Ausserordentl iche Aufwendungen des Jahres 2000, die gemäss § 277 in der Veranlagung des Steuerjahres
2000 berücksichtigt werden, sind nicht in die Berec hnung des übrigen Ein- kommens des Jahres 2000 einzubeziehen.
3 Geschäftsverluste, die in einem im Jahr 2000 abgesc hlossenen Geschäfts- jahr erlitten werden und die weder von ausserordentl ichen Einkünften gemäss § 276 abgezogen noch mit übrigem Einkommen ve rrechnet wer- den können, können mit den Einkünften der Steuerperi ode 2001 verrech- net werden.
4 Geschäftsverluste aus den Bemessungsjahren 1993 bis 1999, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjah re nicht berück- sichtigt werden konnten, sind in erster Linie von den ausserordentlichen Einkünften gemäss § 276 abzuziehen; verbleibende Gesch äftsverluste wer- den mit dem ordentlichen Einkommen des Jahres 2000 verrechnet. Ver- bleibende Verlustvorträge aus den Bemessungsjahren 19 94 bis 1999 kön- nen in die Steuerperiode 2001 vorgetragen werden.

§ 279 e) Verfahren

1 Im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Geset zesänderung (2001) ist eine nach den Bestimmungen von §§ 74 - 83 des bisher igen Rechts ausge- füllte Steuererklärung einzureichen. Sie gilt als Revi sionsbegehren im Sinne von § 277 Absatz 1.

§ 280 3. Kapitalgewinne von Gesellschaften mit Bete iligungen

1 Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös au s dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung d es Nettoertrages gemäss § 98 nicht berücksichtigt, wenn die betreffe nden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalges ellschaft oder Ge- nossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.
2 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Bes itze der Kapitalge- sellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Ge winnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr ende te, als Gestehungs- kosten (§§ 92 bis und 98 Absatz 5 Buchstabe a).
100
3 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossensch aft eine Beteiligung von mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital andere r Gesellschaf- ten, die vor dem 1. Januar 1997 in ihrem Besitz waren , auf eine ausländi- sche Konzerngesellschaft, so wird die Differenz zwische n dem Gewinn- steuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum s teuerbaren Rein- gewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreff enden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 geha ltenen Beteiligun- gen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Ge nossenschaft berech- tigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve wird steuerwirksam aufgelöst, wenn die übertragene Betei- ligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wir d, wenn die Gesell- schaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in einem wesentlichen Umfang veräussert ode r wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ha t jeder Steuererklä- rung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine unbesteu- erte Reserve im Sinne dieser Bestimmung besteht. Am 3 1. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelös t.

8. Übergangs- und Schlussbestimmungen zur

Teilrevision 2004 *

§ 281 1. Abzüge für natürliche Personen

1 In der ersten Steuerperiode nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesände- rung betragen a) der Abzug für Versicherungsprämien für Kinder gemäs s § 41 Ab- satz 2 Buchstabe c: 500 Franken, b) der Kinderabzug gemäss § 43 Absatz 1 Buchstabe a: 5'200 Franken, c) der Abzug für Kinder, die durch Dritte gegen Entge lt betreut wer- den, gemäss § 43 Absatz 1 Buchstabe b: 2'200 Franken .

§ 282 2. Einkommenssteuertarif für natürliche Pers onen

1 In der ersten Steuerperiode nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesände- rung beträgt die Einkommenssteuer für die Verheirate ten und die ihnen Gleichgestellten gemäss § 44 Absatz 1 (Tarif A) Steuer Einkommen

0.00% von den ersten 13'768 Franken

3.02% von d en nächsten 6'477 Franken

4.00% von den nächsten 10'414 Franken

6.50% von den nächsten 10'414 Franken

8.50% von den nächsten 12'917 Franken

9.40% von den nächsten 23'480 Franken

9.75% von den nächsten 32'192 Franken

10.40% von den nächsten 43'616 Fra nken

12.35% von den nächsten 52'903 Franken

12.60% von den nächsten 395'717 Franken

Für Einkommen ab 601'898 Franken beträgt die Steuer 1 1,55% vom ge- samten Einkommen.
101
2 In der ersten Steuerperiode nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesände- rung beträgt die Einkommenssteuer für die andern Ste uerpflichtigen ge- mäss§ 44 Absatz 2 (Tarif B) Steuer Einkommen

0.00% von den ersten 6'884 Franken

2.76% von den nächsten 3'129 Franken

3.75% von den nächsten 5'006 Franken

6.00% von den nächsten 5'006 Franken

7.81% von den nächsten 6'258 Franken

8.75% von den nächsten 12'306 Franken

9.10% von den nächsten 12'309 Franken

10.05% von den nächsten 12'954 Franken

10.25% von den nächsten 14'250 Franken

11.35% von den nächsten 27'528 Franken

12.05% von den nächsten 9 4'601 Franken

13.70% von den nächsten 100'718 Franken

3 Für Einkommen ab 300'949 Franken beträgt die Steuer 1 1,55% vom ge- samten Einkommen.

§ 283 3. Kapitalsteuer der juristischen Personen

1 Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften, Genosse nschaften sowie der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt in den bei- den ersten Steuerperioden nach dem Inkrafttreten die ser Gesetzesände- rung 1,5 Promille des steuerbaren Eigenkapitals.

9. Übergangs- und Schlussbestimmungen zur

Teilrevision 2006 *

§ 284 1. Kapital- und Aufwertungsgewinne

1 Stille Reserven auf beweglichem Anlagevermögen, deren Besteuerung bei der Überführung auf eine nach den §§ 99 oder 10 0 besteuerte juristi- sche Person gemäss dem bisherigen § 100 bis aufgeschoben wurde, werden zum Satz von 7% besteuert, wenn die Aktiven innert 10 Ja hren veräussert oder aufgewertet werden.

§ 285 2. Vollstreckung von Bussen gegenüber Erben

1 Bussen nach § 194 des bisherigen Rechts sind nicht mehr vollstreckbar und können nicht mehr verrechnungsweise geltend gema cht werden.
2 Entsprechende Eintragungen im Betreibungsregister werden auf Antrag der betroffenen Person gelöscht.

§ 286* 3. Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben

1

§ 172

bis ist auf Erbgänge, die vor dem 1. Januar 2010 eröffn et wurden, nicht anwendbar.
102

10. Übergangsbestimmungen zur Teilrevision

2016 *

§ 287* 1. Besteuerung nach dem Aufwand

1 Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkra fttretens der Ände- rung von § 20 nach dem Aufwand besteuert wurden, gil t während fünf Jahren weiterhin § 20 des bisherigen Rechts.

§ 288* 2. Steuerstrafrecht

1 Für die Beurteilung von Straftaten, die in Steuerperio den vor Inkrafttre- ten der Änderung der §§ 198, 200, 201 und 203 began gen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperi- oden geltende Recht.

11. Übergangsbestimmungen zur Teilrevision

2020 *

§ 289* 1. Sondersteuer auf aufgedeckten stillen Res erven

1 Juristische Personen, die nach §§ 99 und 100 des b isherigen Rechts be- steuert wurden, können beantragen, dass die am Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des sel bst geschaffenen Mehr- werts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert den nächsten fünf Jahren gesonde rt zum Satz von 1% besteuert werden.
2 Der Antrag ist schriftlich mit der Steuererklärung jener Steuerperiode einzureichen, in der die Besteuerung nach § 99 oder § 100 endet. Andern- falls ist das Recht auf die Besteuerung nach Absatz 1 verwirkt.
3 Der Antrag hat die notwendigen Angaben für die Bew ertung der stillen Reserven zu enthalten, für welche die Besteuerung nac h Absatz 1 verlangt wird.
4 Die Veranlagungsbehörde setzt die Höhe der von der ju ristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich d es selbst geschaffenen Mehrwerts mittels Verfügung fest.
5 Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich selbstgeschaffenem Mehrwert, die bei Ende der Besteuerung gemäss §§ 99 und 100 aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Entlastungsbeg renzung gemäss

§ 92

quater einbezogen.

§ 290* 2. Nachträgliche Besteuerung von Umstrukturi erungsrücklagen

1 Steuerfreie Rücklagen für Kosten wirtschaftlich erfo rderlicher Betriebs- umstellungen und -umstrukturierungen gemäss § 35 Ab satz 3 des bisheri- gen Rechts sind innerhalb von fünf Jahren seit ihrer Bildung zweckkon- form zu verwenden. Andernfalls werden sie in den Jahr en ihrer Bildung im Verfahren nach §§ 170 – 172 nachträglich besteuert.
103

§ 291* 3. Gewinnsteuer im ersten und im zweiten Jah r nach dem Inkraft-

treten der Änderung vom 9. Februar 2020
1 Abweichend von § 97 beträgt die Gewinnsteuer im ers ten Jahr nach dem Inkrafttreten 5% und im zweiten Jahr 4,7% des steuer baren Reingewinns.
104 * Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussda- tum Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

12.06.1994 01.01.1995 § 6 Abs. 2 geändert -

12.06.1994 01.01.1995 § 10 Abs. 1, f) geändert -

12.06.1994 01.01.1995 § 10 Abs. 1, g) aufgehoben -

12.06.1994 01.01.1995 § 18 Abs. 2 geändert -

12.06.1994 01.01.1995 § 18 Abs. 3 geändert -

12.06.1994 01.01.1995 § 19 Abs. 1 geändert -

12.06.1994 01.01.1995 § 20 Abs. 3, b) geändert -

12.06.1994 01.01.1995 § 26 totalrevidiert -

12.06.1994 01.01.1995 § 28 totalrevidiert -

12.06.1994 01.01.1995 § 32 totalrevidiert -

12.06.1994 01.01.1995 § 33 Abs. 1 g eändert -

12.06.1994 01.01.1995 § 35 Abs. 3 geändert -

12.06.1994 01.01.1995 § 39 Abs. 5 aufgehoben -

12.06.1994 01.01.1995 § 41 totalrevidiert -

12.06.1994 01.01.1995 § 43 Abs. 1 geändert -

12.06.1994 01.01.1995 § 46 totalrevidiert -

12.06.1994 01.0 1.1995 § 47 totalrevidiert -

12.06.1994 01.01.1995 § 48 Abs. 1, d) geändert -

12.06.1994 01.01.1995 § 52 Abs. 4 geändert -

12.06.1994 01.01.1995 § 63 totalrevidiert -

12.06.1994 01.01.1995 § 71 Abs. 1 geändert -

12.06.1994 01.01.1995 § 90 Abs. 1, i) g eändert -

12.06.1994 01.01.1995 § 90 Abs. 1, i

bis ) eingefügt -

12.06.1994 01.01.1995 § 92 Abs. 1, e) eingefügt -

12.06.1994 01.01.1995 § 113 totalrevidiert -

12.06.1994 01.01.1995 § 119 Abs. 2 geändert -

12.06.1994 01.01.1995 § 122 aufgehoben -

12.06 .1994 01.01.1995 § 124 Abs. 2 geändert -

12.06.1994 01.01.1995 § 132 Abs. 1 geändert -

12.06.1994 01.01.1995 § 132 Abs. 2 geändert -

12.06.1994 01.01.1995 § 132 Abs. 3 geändert -

12.06.1994 01.01.1995 § 133 Abs. 3 geändert -

12.06.1994 01.01.1995 § 14 3 Abs. 1, b) aufgehoben -

12.06.1994 01.01.1995 § 143 Abs. 1, g) aufgehoben -

12.06.1994 01.01.1995 § 144 totalrevidiert -

12.06.1994 01.01.1995 § 145 Abs. 1 geändert -

12.06.1994 01.01.1995 § 150 Abs. 1 geändert -

12.06.1994 01.01.1995 § 150 Abs. 2 g eändert -

12.06.1994 01.01.1995 § 150 Abs. 3 aufgehoben -

12.06.1994 01.01.1995 Titel 2.5.4. geändert -

12.06.1994 01.01.1995 § 182 Abs. 4 geändert -

12.06.1994 01.01.1995 § 184

bis eingefügt -

12.06.1994 01.01.1995 § 192 Abs. 1 geändert -

12.06.1994 01.01.1995 § 192 Abs. 3 eingefügt -

12.06.1994 01.01.1995 § 207 Abs. 1, e) geändert -

12.06.1994 01.01.1995 § 207 Abs. 2 aufgehoben -

12.06.1994 01.01.1995 § 211 totalrevidiert -

12.06.1994 01.01.1995 § 220 Abs. 3 geändert -

105 Beschlussda- tum Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

12.06.1994 01.01.1995 § 24 4 Abs. 1 geändert -

12.06.1994 01.01.1995 § 251 Abs. 3 geändert -

12.06.1994 01.01.1995 § 256

bis eingefügt -

12.06.1994 01.01.1995 Titel 6. eingefügt -

29.01.1995 01.01.1996 § 247 Abs. 4 aufgehoben -

29.01.1995 01.01.1996 § 247 Abs. 5 aufgehoben -

27 .09.1998 01.01.1999 § 207 Abs. 1, f) eingefügt -

30.06.1999 01.01.2001 § 6 Abs. 1 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 14 totalrevidiert -

30.06.1999 01.01.2001 § 15 Abs. 2 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 19 Abs. 2, a) geändert -

30.06.1999 01.01.200 1 § 20 Abs. 1 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 22 Abs. 2 aufgehoben -

30.06.1999 01.01.2001 § 22 Abs. 3 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 24 Abs. 1 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 24 Abs. 2 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 24 Abs. 5 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 26 Abs. 1, a) geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 29 totalrevidiert -

30.06.1999 01.01.2001 § 30 Abs. 2 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 30 Abs. 3 eingefügt -

30.06.1999 01.01.2001 § 31 Abs. 1, f) geändert -

30.06.1999 01.01 .2001 § 32 Abs. 1, b) geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 34 Abs. 1, d) eingefügt -

30.06.1999 01.01.2001 § 36 totalrevidiert -

30.06.1999 01.01.2001 § 37 Abs. 1 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 38 aufgehoben -

30.06.1999 01.01.2001 § 41 Abs. 1, b) g eändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 41 Abs. 1, c) geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 41 Abs. 1, f) geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 43 Abs. 2 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 49 Abs. 3 aufgehoben -

30.06.1999 01.01.2001 § 50 Abs. 1, b) geändert -

3 0.06.1999 01.01.2001 § 50 Abs. 1, c) geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 50 Abs. 1, d) aufgehoben -

30.06.1999 01.01.2001 § 50 Abs. 1, e) aufgehoben -

30.06.1999 01.01.2001 § 50 Abs. 2 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 51 Abs. 1 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 51 Abs. 3 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 51 Abs. 4 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 51 Abs. 5 aufgehoben -

30.06.1999 01.01.2001 § 60 Abs. 2 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 65 Abs. 5 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 67 Abs. 3 w ieder in Kraft -

30.06.1999 01.01.2001 § 71 Abs. 1, c) geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 71 Abs. 3 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 74 totalrevidiert -

30.06.1999 01.01.2001 § 75 totalrevidiert -

30.06.1999 01.01.2001 § 76 aufgehoben -

30.06.1999 01.01.2001 § 77 totalrevidiert -

30.06.1999 01.01.2001 § 78 totalrevidiert -

30.06.1999 01.01.2001 § 79 aufgehoben -

30.06.1999 01.01.2001 § 80 aufgehoben -

106 Beschlussda- tum Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

30.06.1999 01.01.2001 § 81 aufgehoben -

30.06.1999 01.01.2001 § 82 aufgehoben -

30.06.1999 01 .01.2001 § 83 aufgehoben -

30.06.1999 01.01.2001 § 90 Abs. 1, g) aufgehoben -

30.06.1999 01.01.2001 § 90 Abs. 1, h) aufgehoben -

30.06.1999 01.01.2001 § 91 Abs. 1, c) geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 92 Abs. 1, a) geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 92 Abs. 1, b) geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 93 Abs. 1, c) eingefügt -

30.06.1999 01.01.2001 § 95 Abs. 1 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 95 Abs. 2

bis eingefügt -

30.06.1999 01.01.2001 § 96 Abs. 1 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 98 Abs. 2 geä ndert -

30.06.1999 01.01.2001 § 98 Abs. 3, a) aufgehoben -

30.06.1999 01.01.2001 § 98 Abs. 3, c) geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 98 Abs. 4 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 99 totalrevidiert -

30.06.1999 01.01.2001 § 100 totalrevidiert -

30.06.19 99 01.01.2001 § 101 totalrevidiert -

30.06.1999 01.01.2001 § 102 totalrevidiert -

30.06.1999 01.01.2001 § 105 Abs. 1 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 109 Abs. 2 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 110 totalrevidiert -

30.06.1999 01.01.2001 § 111 Abs. 1 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 113 Abs. 1 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 113

bis totalrevidiert -

30.06.1999 01.01.2001 § 114

quater Abs.
3 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 115 totalrevidiert -

30.06.1999 01.01.2001 § 115

quinquies Abs. 1 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 133 Abs. 1 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 138 Abs. 4 eingefügt -

30.06.1999 01.01.2001 § 140 Abs. 4 aufgehoben -

30.06.1999 01.01.2001 § 141 Abs. 2 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 145 Abs. 1 geändert -

30.06.19 99 01.01.2001 § 146 Abs. 1 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 165 Abs. 1, b) geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 166 totalrevidiert -

30.06.1999 01.01.2001 § 171 Abs. 3 geändert -

-

30.06.1999 01.01.2001 § 178 Abs. 1 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 178 Abs. 2 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 179 Abs. 1 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 179 Abs. 2 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 179

bis aufgehoben -

30.06.1999 01.01.2001 § 181 Abs. 1 geändert -

30. 06.1999 01.01.2001 § 182 Abs. 1 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 183 Abs. 1 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 183 Abs. 3 eingefügt -

30.06.1999 01.01.2001 § 183 Abs. 4 eingefügt -

30.06.1999 01.01.2001 § 184

bis Abs. 2 geändert -
107 Beschlussda- tum Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

30.06.1999 01.01.20 01 § 189 Abs. 1 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 189 Abs. 2 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 190 totalrevidiert -

30.06.1999 01.01.2001 § 191 Abs. 1 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 193 Abs. 1 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 198 Abs. 2 geände rt -

30.06.1999 01.01.2001 § 199 totalrevidiert -

30.06.1999 01.01.2001 § 202 Sachüberschrift

geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 203 Abs. 2 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 251 Abs. 1 geändert -

30.06.1999 01.01.2001 § 251 Abs. 2 geändert -

30.06.1 999 01.01.2001 § 254 totalrevidiert -

30.06.1999 01.01.2001 Titel 7. eingefügt -

02.11.1999 01.01.2000 § 197 aufgehoben -

08.11.2000 01.08.2001 § 121 Abs. 3 geändert -

13.12.2000 01.01.2001 § 13 Abs. 3 geändert -

13.12.2000 01.01.2001 § 14 Abs. 2 geän dert -

13.12.2000 01.01.2001 § 31 Abs. 1, e) geändert -

13.12.2000 01.01.2001 § 32 Abs. 1, m) eingefügt -

13.12.2000 01.01.2001 § 34 Abs. 2 eingefügt -

13.12.2000 01.01.2001 § 46 Sachüberschrift

geändert -

13.12.2000 01.01.2001 § 71 Abs. 1, c) geänder t -

13.12.2000 01.01.2001 § 77 Abs. 4 geändert -

13.12.2000 01.01.2001 § 88 Abs. 2

bis eingefügt -

13.12.2000 01.01.2001 § 92 Abs. 3 eingefügt -

13.12.2000 01.01.2001 § 130

bis eingefügt -

13.12.2000 01.01.2001 § 174 Abs. 1 geändert -

13.12.2000 01.01. 2001 § 225 Abs. 2 geändert -

13.12.2000 01.01.2001 § 231 Abs. 3 geändert -

13.12.2000 01.01.2001 § 247 Abs. 3 geändert -

13.12.2000 01.01.2001 § 249

bis eingefügt -

22.05.2002 01.01.2004 § 5 Abs. 3

bis eingefügt -

22.05.2002 01.01.2004 § 7 aufgehoben -

22.05.2002 01.01.2004 § 11 Abs. 2 geändert -

22.05.2002 01.01.2004 § 11 Abs. 3 geändert -

22.05.2002 01.01.2004 § 11 Abs. 4 eingefügt -

22.05.2002 01.01.2004 § 12 Abs. 2 geändert -

22.05.2002 01.01.2004 § 14 Abs. 1

bis eingefügt -

22.05.2002 01.01.200 4 § 19 Abs. 2, c) eingefügt -

22.05.2002 01.01.2004 § 27 Abs. 1, b) geändert -

22.05.2002 01.01.2004 § 33 Abs. 2 geändert -

22.05.2002 01.01.2004 § 39 Abs. 1 geändert -

22.05.2002 01.01.2004 § 41 Abs. 2 geändert -

22.05.2002 01.01.2004 § 41 Abs. 4 geä ndert -

22.05.2002 01.01.2004 § 43 Abs. 1, d) geändert -

22.05.2002 01.01.2004 § 43 Abs. 1, g) geändert -

22.05.2002 01.01.2004 § 47 Abs. 2 geändert -

22.05.2002 01.01.2004 § 52 Abs. 2 geändert -

22.05.2002 01.01.2004 § 52 Abs. 3 geändert -

22.05.200 2 01.01.2004 § 53 Abs. 2 geändert -

22.05.2002 01.01.2004 § 53 Abs. 3 eingefügt -

108 Beschlussda- tum Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

22.05.2002 01.01.2004 § 53 Abs. 4 eingefügt -

22.05.2002 01.01.2004 § 54 Abs. 3 aufgehoben -

22.05.2002 01.01.2004 § 55 Abs. 1 geändert -

22.05.2002 01.01.2004 § 57 Abs. 3, c) geändert -

22.05.2002 01.01.2004 § 58 Abs. 3 geändert -

22.05.2002 01.01.2004 § 59 Abs. 3 aufgehoben -

22.05.2002 01.01.2004 § 59 Abs. 4 aufgehoben -

22.05.2002 01.01.2004 § 59

bis eingefügt -

22.05.2002 01.01.2004 § 73 totalrevidiert -

22.05.2 002 01.01.2004 § 86 Abs. 3 geändert -

22.05.2002 01.01.2004 § 86 Abs. 4 geändert -

22.05.2002 01.01.2004 § 87 Abs. 3 geändert -

22.05.2002 01.01.2004 § 88 Abs. 3 geändert -

22.05.2002 01.01.2004 § 89 Abs. 4 eingefügt -

22.05.2002 01.01.2004 § 90 Abs. 2 eingefügt -

22.05.2002 01.01.2004 § 91 Abs. 1 geändert -

22.05.2002 01.01.2004 § 91 Abs. 1, b) geändert -

22.05.2002 01.01.2004 § 93 Abs. 2 eingefügt -

22.05.2002 01.01.2004 § 97 totalrevidiert -

22.05.2002 01.01.2004 § 98 Abs. 6 eingefügt -

22.05. 2002 01.01.2004 § 99 Abs. 3 geändert -

22.05.2002 01.01.2004 § 100 Abs. 3 geändert -

22.05.2002 01.01.2004 § 107 totalrevidiert -

22.05.2002 01.01.2004 § 108 totalrevidiert -

22.05.2002 01.01.2004 § 111 Sachüberschrift

geändert -

22.05.2002 01.01.2004 § 111 Abs. 2 geändert -

22.05.2002 01.01.2004 § 111 Abs. 3 eingefügt -

22.05.2002 01.01.2004 § 112 aufgehoben -

22.05.2002 01.01.2004 § 138 Abs. 2 geändert -

22.05.2002 01.01.2004 § 138 Abs. 3 geändert -

22.05.2002 01.01.2004 § 139 Abs. 2 geändert -

22.05.2002 01.01.2004 § 139 Abs. 3 geändert -

22.05.2002 01.01.2004 § 139 Abs. 4 eingefügt -

22.05.2002 01.01.2004 § 165 Abs. 1, d) geändert -

22.05.2002 01.01.2004 § 165 Abs. 1, f) eingefügt -

22.05.2002 01.01.2004 § 170

bis eingefügt -

22.05.2002 01 .01.2004 § 171 Abs. 1 geändert -

22.05.2002 01.01.2004 § 187 Abs. 2 geändert -

22.05.2002 01.01.2004 § 194

bis totalrevidiert -

22.05.2002 01.01.2004 § 201 Abs. 2 eingefügt -

22.05.2002 01.01.2004 § 202 Abs. 1 geändert -

22.05.2002 01.01.2004 Titel 8. eingefügt -

24.01.2005 01.01.2006 § 232 Abs. 1 geändert -

24.01.2005 01.01.2006 § 239 Abs. 2 geändert -

04.05.2005 01.01.2006 § 25 totalrevidiert -

04.05.2005 01.01.2006 § 32 Abs. 1, f) geändert -

04.05.2005 01.01.2006 § 32 Abs. 1, l) geändert -

04.0 5.2005 01.01.2006 § 39 Abs. 4 geändert -

04.05.2005 01.01.2006 § 40 aufgehoben -

04.05.2005 01.01.2006 § 41 Abs. 1, k) geändert -

04.05.2005 01.01.2006 § 41 Abs. 1, m) eingefügt -

109 Beschlussda- tum Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

04.05.2005 01.01.2006 § 49 Abs. 2, d) eingefügt -

04.05.2005 01.01.2006 § 50 Abs. 1, g) geändert -

04.05.2005 01.01.2006 § 69 Abs. 1 geändert -

04.05.2005 01.01.2006 § 92 Abs. 1, d) geändert -

04.05.2005 01.01.2006 § 94 totalrevidiert -

04.05.2005 01.01.2006 § 100

bis totalrevidiert -

04.05.2005 01.01.2006 § 107 Abs. 2 ge ändert -

04.05.2005 01.01.2006 § 115

quinquies Abs. 2 geändert -

04.05.2005 01.01.2006 § 115

sexies Abs.
2 geändert -

04.05.2005 01.01.2006 § 138 Abs. 1 geändert -

04.05.2005 01.01.2006 § 194 aufgehoben -

04.05.2005 01.01.2006 § 207 Abs. 1, d) geändert -

04.05.2005 01.01.2006 § 209 Abs. 1 geändert -

04.05.2005 01.01.2006 § 225 Abs. 1, d) geändert -

04.05.2005 01.01.2006 § 236 Abs. 1, d) geändert -

04.05.2005 01.01.2006 § 253 Abs. 4 geändert -

04.05.2005 01.01.2006 Titel 9. eingefügt -

16.05.2006 01 .01.2007 § 204 Abs. 2 geändert -

28.06.2006 01.01.2007 § 14 Abs. 1 geändert -

28.06.2006 01.01.2007 § 14

bis eingefügt -

28.06.2006 01.01.2007 § 18 Abs. 2

bis eingefügt -

28.06.2006 01.01.2007 § 43 Abs. 1, e) geändert -

28.06.2006 01.01.2007 § 146 Abs. 1

bis eingefügt -

28.06.2006 01.01.2007 § 146 Abs. 1

ter eingefügt -

28.06.2006 01.01.2007 § 207 Abs. 1, b) geändert -

28.06.2006 01.01.2007 § 212 totalrevidiert -

28.06.2006 01.01.2007 § 225 Abs. 1, a) geändert -

28.06.2006 01.01.2007 § 231 Abs. 1 geän dert -

28.06.2006 01.01.2007 § 236 Abs. 1, a) geändert -

29.08.2007 01.01.2008 § 5 Abs. 3 geändert -

21.10.2007 01.01.2008 § 5 Abs. 4 geändert -

21.10.2007 01.01.2008 § 11

bis Sachüberschrift geändert -

21.10.2007 01.01.2008 § 11

bis Abs. 1 aufgehoben -

21.10.2007 01.01.2008 § 26 Abs. 2 geändert -

21.10.2007 01.01.2008 § 26

bis eingefügt -

21.10.2007 01.01.2008 § 41 Abs. 2, a) geändert -

21.10.2007 01.01.2008 § 41 Abs. 2, b) geändert -

21.10.2007 01.01.2008 § 43 Abs. 1, b) aufgehoben -

21.10.2007 01 .01.2008 § 44 totalrevidiert -

21.10.2007 01.01.2008 § 45 Abs. 1 geändert -

21.10.2007 01.01.2008 § 45 Abs. 2 geändert -

21.10.2007 01.01.2008 § 47

bis eingefügt -

21.10.2007 01.01.2008 § 48 Abs. 1, e) geändert -

21.10.2007 01.01.2008 § 58 Abs. 1 geänd ert -

21.10.2007 01.01.2008 § 66 Abs. 2 geändert -

21.10.2007 01.01.2008 § 67 Abs. 4 geändert -

21.10.2007 01.01.2008 § 72 totalrevidiert -

21.10.2007 01.01.2012 § 72 Abs. 1 geändert GS 102, 221

110 Beschlussda- tum Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

21.10.2007 01.01.2012 § 72 Abs. 1,

Tabelle, "0,75 Promil le" umbenannt GS 102, 221

21.10.2007 01.01.2012 § 72 Abs. 1,

Tabelle, "1,0 Promille" umbenannt GS 102, 221

21.10.2007 01.01.2012 § 72 Abs. 1,

Tabelle, "1,25 Promille" umbenannt GS 102, 221

21.10.2007 01.01.2008 § 84 Abs. 1 geändert -

21.10.2007 01.01.2008 § 86

bis Sachüberschrift geändert -

21.10.2007 01.01.2008 § 86

bis Abs. 1 aufgehoben -

21.10.2007 01.01.2008 § 90 Abs. 1, l) geändert -

21.10.2007 01.01.2008 § 95 Sachüberschrift

geändert -

21.10.2007 01.01.2008 § 95 Abs. 3 geändert -

21.10.2007 01. 01.2012 § 97 Abs. 1 geändert GS 102, 221

21.10.2007 01.01.2008 § 108 Abs. 1 geändert -

21.10.2007 01.01.2008 § 114 Abs. 1 geändert -

21.10.2007 01.01.2008 § 115 totalrevidiert -

21.10.2007 01.01.2008 § 145 Abs. 1, d) geändert -

21.10.2007 01.01.2008 § 149 Abs. 1 geändert -

21.10.2007 01.01.2008 § 153 Abs. 3 geändert -

21.10.2007 01.01.2008 § 159

bis eingefügt -

21.10.2007 01.01.2008 § 164

bis Sachüberschrift geändert -

21.10.2007 01.01.2008 § 164

bis Abs. 1 geändert -

21.10.2007 01.01.2008 § 164

bis A bs. 3 geändert -

21.10.2007 01.01.2008 § 178 Abs. 3 geändert -

21.10.2007 01.01.2008 § 179 Abs. 4 aufgehoben -

21.10.2007 01.01.2008 § 183 Abs. 5 eingefügt -

21.10.2007 01.01.2008 § 183

bis eingefügt -

21.10.2007 01.01.2008 § 184 Abs. 2 geändert -

21. 10.2007 01.01.2008 § 186 Abs. 3 geändert -

21.10.2007 01.01.2008 § 187 Abs. 4 geändert -

21.10.2007 01.01.2008 § 200 Abs. 1 geändert -

21.10.2007 01.01.2008 § 201 Abs. 1 geändert -

21.10.2007 01.01.2008 § 202 Abs. 2 geändert -

21.10.2007 01.01.2008 § 215 Abs. 4 geändert -

21.10.2007 01.01.2008 § 249 Abs. 4

bis eingefügt -

21.10.2007 01.01.2008 § 250 Abs. 2, b) aufgehoben -

21.10.2007 01.01.2008 § 250 Abs. 2, c) aufgehoben -

21.10.2007 01.01.2008 § 255 Abs. 3 geändert -

29.11.2009 01.01.2011 § 207 A bs. 1, g) eingefügt -

10.03.2010 01.01.2011 § 202 Abs. 1 geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 8 Abs. 5 geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 24 Abs. 3, b) geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 24 Abs. 4 geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 24 Abs. 4

bis eingefüg t -

17.03.2010 01.01.2011 § 24

bis eingefügt -

17.03.2010 01.01.2011 § 25 Abs. 1 geändert -

111 Beschlussda- tum Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

17.03.2010 01.01.2011 § 26 Abs. 1, b) geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 26 Abs. 3 eingefügt -

17.03.2010 01.01.2011 § 36 Abs. 1 geändert -

17.03.2010 01.01.20 11 § 39 Abs. 2 aufgehoben -

17.03.2010 01.01.2011 § 39 Abs. 3 geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 41 Abs. 1, a) geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 41 Abs. 1, d) geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 41 Abs. 1, l) geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 41 Abs. 1, n) eingefügt -

17.03.2010 01.01.2011 § 43 Abs. 1, a) geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 44 Abs. 3 aufgehoben -

17.03.2010 01.01.2011 § 47 Abs. 1, c) aufgehoben -

17.03.2010 01.01.2011 § 47 Abs. 5 aufgehoben -

17.03.2010 01.01.2011 § 47

ter eingefüg t -

17.03.2010 01.01.2011 § 48 Abs. 1, a) geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 50 Abs. 1, f) geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 66 Abs. 1 geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 67 Sachüberschrift

geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 90 Abs. 1, d) geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 90 Abs. 1, k) geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 91 Abs. 5 geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 92 Abs. 2 geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 92

bis totalrevidiert -

17.03.2010 01.01.2011 § 98 Abs. 1 geändert -

17.03.2010 01.01.201 1 § 98 Abs. 5, b) geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 104 Abs. 1 geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 104 Abs. 3 geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 107 Abs. 1 geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 107 Abs. 3 eingefügt -

17.03.2010 01.01.2011 § 108 Abs. 3 ei ngefügt -

17.03.2010 01.01.2011 § 141 Abs. 3 eingefügt -

17.03.2010 01.01.2014 § 145 Abs. 1, e) geändert GS 105, 72

17.03.2010 01.01.2011 § 149 Abs. 4 geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 149 Abs. 5 aufgehoben -

17.03.2010 01.01.2011 § 165 Abs. 1, e) ge ändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 165 Abs. 2 geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 166 Abs. 2 eingefügt -

17.03.2010 01.01.2011 § 170 Sachüberschrift

geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 172 Abs. 2

bis eingefügt -

17.03.2010 01.01.2011 § 172

bis eingefügt -

17.03.2010 01.01.2011 § 181 Abs. 4 eingefügt -

17.03.2010 01.01.2011 § 182 Abs. 3 geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 189 Abs. 3 geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 189 Abs. 4 geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 191 Abs. 3 eingefügt -

17.03.2010 01.01.20 11 § 192 Abs. 1 geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 192 Abs. 4 eingefügt -

17.03.2010 01.01.2011 § 193 Sachüberschrift

geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 193

bis eingefügt -

17.03.2010 01.01.2011 § 196 Abs. 1 geändert -

112 Beschlussda- tum Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

17.03.2010 01.01.2011 § 196 Abs. 2 geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 200 Abs. 3 eingefügt -

17.03.2010 01.01.2011 § 201 Abs. 3 eingefügt -

17.03.2010 01.01.2011 § 217 Abs. 2 eingefügt -

17.03.2010 01.01.2011 § 220 Abs. 1 geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 220 Abs. 4 geändert -

17.0 3.2010 01.01.2011 § 223 Abs. 2 eingefügt -

17.03.2010 01.01.2011 § 225 Abs. 1, b) geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 230 Abs. 1, a) geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 236 Abs. 1, b) geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 250 Abs. 1 geändert -

17.03.2010 0 1.01.2011 § 258 Abs. 2 geändert -

17.03.2010 01.01.2011 § 286 eingefügt -

24.08.2011 01.01.2012 § 59

bis Abs. 4 geändert GS 2011, 19

28.08.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 1, b) geändert GS 2012, 51

28.08.2012 01.01.2013 § 22 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 51

28.08.2012 01.01.2013 § 22 Abs. 1 geändert GS 2012, 51

28.08.2012 01.01.2013 § 22

bis eingefügt GS 2012, 51

28.08.2012 01.01.2013 § 22

ter eingefügt GS 2012, 51

28.08.2012 01.01.2013 § 22

quater eingefügt GS 2012, 51

28.08.2012 01.01.2013 § 22

quinquie s eingefügt GS 2012, 51

28.08.2012 01.01.2013 § 32 Abs. 1, f) geändert GS 2012, 51

28.08.2012 01.01.2013 § 48 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2012, 51

28.08.2012 01.01.2013 § 57 Abs. 2 geändert GS 2012, 51

28.08.2012 01.01.2013 § 67 Abs. 2

bis eingefügt GS 201 2, 51

28.08.2012 01.01.2013 § 67 Abs. 2

ter eingefügt GS 2012, 51

28.08.2012 01.01.2013 § 71 Abs. 1, c) geändert GS 2012, 51

28.08.2012 01.01.2013 § 114

bis Abs. 2, a) geändert GS 2012, 51

28.08.2012 01.01.2013 § 115

ter Abs. 1 geändert GS 2012, 51

28.08 .2012 01.01.2013 § 115

ter Abs. 2 geändert GS 2012, 51

28.08.2012 01.01.2013 § 115

octies eingefügt GS 2012, 51

28.08.2012 01.01.2013 § 116 Abs. 1 geändert GS 2012, 51

28.08.2012 01.01.2013 § 145 Abs. 1 geändert GS 2012, 51

28.08.2012 01.01.2013 § 145 Ab s. 1, f) eingefügt GS 2012, 51

28.08.2012 01.01.2013 § 153 Abs. 1, e) eingefügt GS 2012, 51

28.08.2012 01.01.2013 § 170

bis Abs. 1, a) aufgehoben GS 2012, 51

28.08.2012 01.01.2013 § 214 Abs. 2 geändert GS 2012, 51

28.08.2012 01.01.2013 § 242 Abs. 2 eing efügt GS 2012, 51

26.08.2014 01.01.2015 § 73 Abs. 1 geändert GS 2014, 33

23.06.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 2 geändert GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 3, b) geändert GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 1 geändert GS 2015, 27

23.06.201 5 01.01.2016 § 20 Abs. 1, a) eingefügt GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 1, b) eingefügt GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 1, c) eingefügt GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 2 geändert GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 3 geändert GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 3, a) aufgehoben GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 3, b) aufgehoben GS 2015, 27

113 Beschlussda- tum Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 3, c) aufgehoben GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 3, d) au fgehoben GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 3, e) aufgehoben GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 4 geändert GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 4, a) eingefügt GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 4, b) eingefügt GS 2015 , 27

23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 4, c) eingefügt GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 5 eingefügt GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 6 eingefügt GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 7 eingefügt GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2 016 § 20 Abs. 8 eingefügt GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 22 Abs. 1

bis eingefügt GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 31 Abs. 1, e) geändert GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 32 Abs. 1, m) geändert GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 33 Abs. 1, c) geändert GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 33 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 33 Abs. 2 geändert GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 34 Abs. 1, d) geändert GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 34 Abs. 1, e) eingefügt GS 2015 , 27

23.06.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 1, n) geändert GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 1, o) eingefügt GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 1, p) eingefügt GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 43 Abs. 1, a) geändert GS 2015, 27

23.06.20 15 01.01.2016 § 43 Abs. 1, g) aufgehoben GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 45 Abs. 1 geändert GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 47 Sachüberschrift

geändert GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 71 Abs. 2 geändert GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 9 2 Abs. 1, e) geändert GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 92 Abs. 1, f) eingefügt GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 96 Abs. 3 eingefügt GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 115

quinquies Abs. 2 geändert GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 115

sexies Abs.
2 geändert GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 121 Abs. 2 geändert GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 121 Abs. 3 aufgehoben GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 124 Abs. 2 geändert GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 133 Abs. 1 geändert GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 164

bis Abs.
1 bis eingefügt GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2017 § 198 Abs. 1, a) geändert GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2017 § 198 Abs. 2 geändert GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2017 § 200 Abs. 1 geändert GS 2015, 27

23.06.2015 01.01. 2017 § 201 Abs. 1 geändert GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2017 § 203 Abs. 1 geändert GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2017 § 203 Abs. 2 geändert GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 218 Abs. 1 geändert GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 Titel 10. eingefügt GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 287 eingefügt GS 2015, 27

23.06.2015 01.01.2016 § 288 eingefügt GS 2015, 27

09.05.2017 01.01.2018 § 95

bis eingefügt GS 2017, 21

09.05.2017 01.01.2018 § 106

bis eingefügt GS 2017, 21
114 Beschlussda- tum Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

31.01.2018 01.07.2018 § 56 Abs. 1, c) geändert GS 2018, 3

31.01.2018 01.07.2018 § 56 Abs. 1, d) eingefügt GS 2018, 3

19.03.2019 01.01.2020 § 1 Abs. 1 geändert GS 2019, 4

19.03.2019 01.01.2020 § 109 Abs. 1 geändert GS 2019, 4

19.03.2019 01.01.2020 § 109 Abs. 4 geändert GS 2019, 4

03.09.20 19 01.01.2020 § 31 Abs. 1, e) geändert GS 2019, 30

03.09.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 1, m) geändert GS 2019, 30

03.09.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 1, n) eingefügt GS 2019, 30

03.09.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 1, o) eingefügt GS 2019, 30

03.09.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 1, p) eingefügt GS 2019, 30

03.09.2019 01.01.2020 § 39 Abs. 3 geändert GS 2019, 30

03.09.2019 01.01.2020 § 39 Abs. 3, a) eingefügt GS 2019, 30

03.09.2019 01.01.2020 § 39 Abs. 3, b) eingefügt GS 2019, 30

03.09.2019 01.01.2020 § 39 Abs. 3, c) e ingefügt GS 2019, 30

03.09.2019 01.01.2020 § 39 Abs. 3, d) eingefügt GS 2019, 30

03.09.2019 01.01.2020 § 39 Abs. 3, e) eingefügt GS 2019, 30

03.09.2019 01.01.2020 § 39 Abs. 3, f) eingefügt GS 2019, 30

03.09.2019 01.01.2020 § 39 Abs. 3

bis eingefügt GS 2 019, 30

03.09.2019 01.01.2020 § 41 Abs. 1, o) geändert GS 2019, 30

03.09.2019 01.01.2020 § 41 Abs. 1,

o bis ) eingefügt GS 2019, 30

03.09.2019 01.01.2020 § 140 Abs. 1 geändert GS 2019, 30

03.09.2019 01.01.2020 § 140 Abs. 2 geändert GS 2019, 30

03.09.201 9 01.01.2020 § 140

bis eingefügt GS 2019, 30

09.02.2020 01.01.2020 § 9 Abs. 1, c) geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 10 Abs. 1, e) geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 10 Abs. 1, h) geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2021 § 24

bis Abs. 1 geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 24

ter eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2021 § 26 Abs. 1, b) geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 26 Abs. 3 geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 26 Abs. 4 eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 26 Abs. 5 eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 26 Abs. 6 eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 26 Abs. 7 eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 26

bis Abs. 1, b) geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 34 Abs. 1, a) geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 35 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 35 Abs. 1 geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 35 Abs. 2 geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 35 Abs. 3 geändert GS 2020, 5

09.02 .2020 01.01.2020 § 35 Abs. 4 eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 35

bis eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 35

ter eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 35

quater eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 36 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 41 Abs. 1, d) geändert GS 2020, 5

115 Beschlussda- tum Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

09.02.2020 01.01.2020 § 44 Abs. 1,

Tabelle, "0.00%" / "Einkommen" geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 44 Abs. 1,

Tabelle, "4.50%" / "Einkommen" geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 44 Abs. 1,

Tabelle, "5.00%" / "Einkommen" geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 44 Abs. 1,

Tabelle, "6.50%" / "Einkommen" geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 44 Abs. 1,

Tabelle, "8.00%" / "Einkommen" geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 44 Abs. 1,

Tabelle, "9.00%" / "Einkommen" geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 44 Abs. 1,

Tabelle, "9.50%" / "Einkommen" geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 49 Abs. 2, d) geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 49 Abs. 2, e) eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 54 Abs. 4 eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2021 § 72 Abs. 1 geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2021 § 72 Abs. 1,

Tabelle, "1,0 Promille" eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2021 § 72 Abs. 1,

Tabelle, "1,4 Promille" eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 85 Abs. 2, c) geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 85 Abs. 3, b) geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 86

bis Abs. 4 geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 87 Abs. 1 geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 87 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 87 Abs. 3 aufgehoben GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 88 Abs. 1 geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 88 Abs. 2 geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 91 Abs. 1, b),

2.

geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 91 Abs. 1, c) geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 91

bis eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 91

ter eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 92 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 5
116 Beschlussda- tum Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

09.02.2020 01.01.2020 § 92 Abs. 1, b) geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 92 Abs. 1, c) geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 92 Abs. 1, d) geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 92 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 92

bis Sachüberschrift geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 92

bis Abs. 1 geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 92

bis Abs. 2 eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 92

ter eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.20 20 § 92

quater eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 93 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 94 Abs. 3 geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 94 Abs. 3, a) aufgehoben GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 94 Abs. 3, b) aufgehobe n GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 94 Abs. 5 geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 94

bis eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 94

ter eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 95 Abs. 2

bis aufgehoben GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 95

bis aufgehoben GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 97 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 97 Abs. 1 geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 97 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 99 aufgehoben GS 2020, 5

0 9.02.2020 01.01.2020 § 100 aufgehoben GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 100

bis aufgehoben GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 101 aufgehoben GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 102 aufgehoben GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 104 Abs. 3 geändert GS 202 0, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 106 Abs. 2 geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 106

bis aufgehoben GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 107 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 107 Abs. 1 geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.20 20 § 107 Abs. 2 geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 108 aufgehoben GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 111 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 111 Abs. 3 geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 115

septies Abs.
1 geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 141 Abs. 2 geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 141 Abs. 2, a) eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 141 Abs. 2, b) eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 142 Abs. 3 geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01 .01.2020 § 250 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 253 Abs. 2 geändert GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 253 Abs. 4 aufgehoben GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 Titel 11. eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 289 eingefügt G S 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 290 eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 291 eingefügt GS 2020, 5

117 Beschlussda- tum Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

02.09.2020 01.01.2021 § 41 Abs. 1, l),

1.

geändert GS 2020, 47

02.09.2020 01.01.2021 § 41 Abs. 1, l),

2.

geändert GS 2020, 47

02.09.2020 01.01. 2021 § 48 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2020, 47

02.09.2020 01.01.2021 § 48 Abs. 1, e) geändert GS 2020, 48

02.09.2020 01.01.2021 § 50 Abs. 1, f) geändert GS 2020, 47

02.09.2020 01.01.2021 § 51 Abs. 4 aufgehoben GS 2020, 48

02.09.2020 01.01.2021 § 72 Abs. 1,

Tabelle, "1,0 Promille" umbenannt GS 2020, 48

02.09.2020 01.01.2021 § 72 Abs. 1,

Tabelle, "1,0 Promille" umbenannt GS 2020, 48

02.09.2020 01.01.2021 § 72 Abs. 1,

Tabelle, "1,4 Promille" umbenannt GS 2020, 48

02.09.2020 01.01.2021 § 72 Abs. 1,

Tabelle, "1,4 Promille" / "Vermögen" geändert GS 2020, 48

02.09.2020 01.01.2021 § 72 Abs. 1,

Tabelle, "1,5 Promille" eingefügt GS 2020, 48

02.09.2020 01.01.2021 § 90 Abs. 1, b) geändert GS 2020, 47

02.09.2020 01.01.2021 § 90 Abs. 1, c) geändert GS 2020, 47

02. 09.2020 01.01.2021 § 98 Abs. 7 eingefügt GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 114 Abs. 1 geändert GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 114 Abs. 2 geändert GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 114

bis Abs. 2, a) geändert GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 114

bis Abs. 2, b) geändert GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 114

bis Abs. 2, c) eingefügt GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 114

ter Sachüberschrift geändert GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 114

ter Abs. 1 geändert GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 114

ter Abs. 2 geändert GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 114

quater Abs.
1 geändert GS 2020, 46 quater
2

02.09.2020 01.01.2021 § 114

quater Abs.
2 bis eingefügt GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 114

quater Abs.
3 geändert GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 114

quinquies Sachüberschrift geändert GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 114

quinquies Abs. 1 geändert GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 114

quinquies Abs. 1, a) eingefügt GS 2020, 46
118 Beschlussda- tum Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

02.09.2020 01.01.2021 § 114

quinquies Abs. 1, b) eingefügt GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 114

quinquies Abs. 2 eingefügt GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 114

quinquies Abs. 3 eingefügt GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 114

quinquies Abs. 4 eingefügt GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 114

quinquies Abs. 5 eingefügt GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 114

sexies Sachüberschrift geändert GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 114

sexies Abs.
1 geändert GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 114

sexies Abs.
2 geändert GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 114

sexies Abs.
3 geändert GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 114

sexies Abs.
4 geändert GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 114

sexies Abs.
5 eingefügt GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 Titel 2.4.2. geändert GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 115 Abs. 1 geändert GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 115

bis Abs. 3 geändert GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 115

bis Abs. 3, a) eingefügt GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 115

bis Abs. 3, b) eingefügt GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 115

bis Abs. 5 aufgehoben GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 115

quinquies Abs. 2 geändert GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 115

sexies Abs.
2 geändert GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 115

nonies eingefügt GS 2020, 46

02.09.2 020 01.01.2021 § 115

decies eingefügt GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 115

undecies eingefügt GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 116 aufgehoben GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 117 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 117 A bs. 1 geändert GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 117 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 117 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 153 Abs. 1, d) geändert GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 153 Abs. 2 geändert GS 2020 , 46

02.09.2020 01.01.2021 § 153 Abs. 4 geändert GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 155 Abs. 1 geändert GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 155 Abs. 1, a) eingefügt GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 155 Abs. 1, b) eingefügt GS 2020, 46

02.09.2020 0 1.01.2021 § 155 Abs. 1

bis eingefügt GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 155 Abs. 2 geändert GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 156 Abs. 2 geändert GS 2020, 46

119 Beschlussda- tum Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

02.09.2020 01.01.2021 § 157 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 157 Abs. 1 geändert GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 157 Abs. 1, a) eingefügt GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 157 Abs. 1, b) eingefügt GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 157 Abs. 1, c) eingefügt GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 157 Abs. 2 einge fügt GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 157 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 157 Abs. 4 eingefügt GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 158 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 158 Abs. 1 geändert GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 159 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 159 Abs. 1 geändert GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 159 Abs. 2 geändert GS 2020, 46

02.09.2020 01.01.2021 § 159 Abs. 3 aufgehoben GS 2020, 46

06.07.2021 01.07 .2022 § 136 Abs. 1

bis eingefügt GS 2021, 27

26.01.2022 01.01.2023 § 26 Abs. 8 eingefügt GS 2022, 2

26.01.2022 01.01.2022 § 32 Abs. 1, q) eingefügt GS 2022, 2

26.01.2022 01.01.2022 § 34 Abs. 1, f) eingefügt GS 2022, 2

26.01.2022 01.01.2022 § 34 Abs. 2 g eändert GS 2022, 2

26.01.2022 01.01.2022 § 34 Abs. 2, a) eingefügt GS 2022, 2

26.01.2022 01.01.2022 § 34 Abs. 2, b) eingefügt GS 2022, 2

26.01.2022 01.01.2022 § 34 Abs. 2, c) eingefügt GS 2022, 2

26.01.2022 01.01.2022 § 34 Abs. 2, d) eingefügt GS 2022, 2

26.01.2022 01.01.2022 § 34 Abs. 3 eingefügt GS 2022, 2

26.01.2022 01.01.2022 § 92 Abs. 1, a) geändert GS 2022, 2

26.01.2022 01.01.2022 § 92 Abs. 1, f) geändert GS 2022, 2

26.01.2022 01.01.2022 § 92 Abs. 1, g) eingefügt GS 2022, 2

26.01.2022 01.01.2 022 § 92 Abs. 3 geändert GS 2022, 2

26.01.2022 01.01.2022 § 92 Abs. 3, a) eingefügt GS 2022, 2

26.01.2022 01.01.2022 § 92 Abs. 3, b) eingefügt GS 2022, 2

26.01.2022 01.01.2022 § 92 Abs. 3, c) eingefügt GS 2022, 2

26.01.2022 01.01.2022 § 92 Abs. 3, d) e ingefügt GS 2022, 2

26.01.2022 01.01.2022 § 92 Abs. 4 eingefügt GS 2022, 2

26.01.2022 01.01.2023 § 111 Abs. 4 eingefügt GS 2022, 2

26.01.2022 01.01.2023 § 113 Abs. 3 eingefügt GS 2022, 2

26.01.2022 01.01.2023 § 239 Abs. 1 geändert GS 2022, 2

26.01.202 2 01.01.2023 § 239 Abs. 2 geändert GS 2022, 2

15.05.2022 01.01.2023 § 33 Abs. 1, a) geändert GS 2022, 15

15.05.2022 01.01.2023 § 41 Abs. 1, d) geändert GS 2022, 15

15.05.2022 01.01.2023 § 43 Abs. 1, a) geändert GS 2022, 15

15.05.2022 01.01.2023 § 44 Abs. 1,

Tabelle, "4.50%" umbenannt GS 2022, 15

15.05.2022 01.01.2023 § 44 Abs. 1,

Tabelle, "4.50%" / "Einkommen" geändert GS 2022, 15

15.05.2022 01.01.2023 § 44 Abs. 1,

Tabelle, "5.00%" umbenannt GS 2022, 15
120 Beschlussda- tum Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

15.05.2022 01.01.2023 § 44 Abs. 1,

Tabelle, "5.00%" / "Einkommen" geändert GS 2022, 15

15.05.2022 01.01.2023 § 44 Abs. 1,

Tabelle, "6.50%" umbenannt GS 2022, 15

15.05.2022 01.01.2023 § 44 Abs. 1,

Tabelle, "8.00%" / "Einkommen" geändert GS 2022, 15

15.05.2022 01.01.2023 § 44 Abs. 1,

Tabelle, "9.00%" / "Einkommen" geändert GS 2022, 15

15.05.2022 01.01.2023 § 44 Abs. 1,

Tabelle, "9.50%" / "Einkommen" geändert GS 2022, 15

15.05.2022 01.01.2023 § 44 Abs. 1,

Tabelle, "10.00%" / "Einkommen" geändert GS 2022, 15

15.05.2022 01.01.2023 § 44 Abs. 1,

Tabelle, "10.50%" / "Einkommen" geändert GS 2022, 15

15.05.2022 01.01.2023 § 45 Abs. 2 geändert GS 2022, 15

121 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussda- tum Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 Abs. 1 19.03.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 4

§ 5 A bs. 3 29.08.2007 01.01.2008 geändert -

§ 5 Abs. 3

bis

22.05.2002 01.01.2004 eingefügt -

§ 5 Abs. 4 21.10.2007 01.01.2008 geändert -

§ 6 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 6 Abs. 2 12.06.1994 01.01.1995 geändert -

§ 7 22.05.2002 01.01.2004 aufgeh oben -

§ 8 Abs. 5 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 9 Abs. 1, c) 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 10 Abs. 1, b) 28.08.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 51

§ 10 Abs. 1, e) 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 10 Abs. 1, f) 12.06.1994 01.01.1995 geändert -

§ 10 Abs. 1, g) 12.06.1994 01.01.1995 aufgehoben -

§ 10 Abs. 1, h) 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 11 Abs. 2 22.05.2002 01.01.2004 geändert -

§ 11 Abs. 3 22.05.2002 01.01.2004 geändert -

§ 11 Abs. 4 22.05.2002 01.01. 2004 eingefügt -

§ 11

bis

21.10.2007 01.01.2008 Sachüberschrift

geändert -

§ 11

bis Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 aufgehoben -

§ 12 Abs. 2 22.05.2002 01.01.2004 geändert -

§ 13 Abs. 3 13.12.2000 01.01.2001 geändert -

§ 14 30.06.1999 01.01.2001 totalrevid iert -

§ 14 Abs. 1 28.06.2006 01.01.2007 geändert -

§ 14 Abs. 1

bis

22.05.2002 01.01.2004 eingefügt -

§ 14 Abs. 2 13.12.2000 01.01.2001 geändert -

§ 14 Abs. 2 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27

§ 14 Abs. 3, b) 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27

§ 14

bis

28.06.2006 01.01.2007 eingefügt -

§ 15 Abs. 2 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 18 Abs. 2 12.06.1994 01.01.1995 geändert -

§ 18 Abs. 2

bis

28.06.2006 01.01.2007 eingefügt -

§ 18 Abs. 3 12.06.1994 01.01.1995 geändert -

§ 19 Abs. 1 12. 06.1994 01.01.1995 geändert -

§ 19 Abs. 2, a) 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 19 Abs. 2, c) 22.05.2002 01.01.2004 eingefügt -

§ 20 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 20 Abs. 1 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27

§ 20 Abs. 1, a) 23.06. 2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27

§ 20 Abs. 1, b) 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27

§ 20 Abs. 1, c) 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27

§ 20 Abs. 2 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27

§ 20 Abs. 3 23.06.2015 01.01.2016 geänd ert GS 2015, 27

§ 20 Abs. 3, a) 23.06.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015, 27

§ 20 Abs. 3, b) 12.06.1994 01.01.1995 geändert -

§ 20 Abs. 3, b) 23.06.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015, 27

§ 20 Abs. 3, c) 23.06.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015, 27

§ 2 0 Abs. 3, d) 23.06.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015, 27

122 Element Beschlussda- tum Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 20 Abs. 3, e) 23.06.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015, 27

§ 20 Abs. 4 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27

§ 20 Abs. 4, a) 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27

§ 20 Abs. 4, b) 23 .06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27

§ 20 Abs. 4, c) 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27

§ 20 Abs. 5 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27

§ 20 Abs. 6 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27

§ 20 Abs. 7 23.06.2015 01.01.2016 eing efügt GS 2015, 27

§ 20 Abs. 8 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27

§ 22 28.08.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 51

§ 22 Abs. 1 28.08.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 51

§ 22 Abs. 1

bis

23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27

§ 22 Abs. 2 30.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -

§ 22 Abs. 3 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 22

bis

28.08.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 51

§ 22

ter

28.08.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 51

§ 22

quater

28.08.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 51

§ 22

quinquies

28.08.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 51

§ 24 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 24 Abs. 2 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 24 Abs. 3, b) 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 24 Abs. 4 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 24 Abs . 4

bis

17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 24 Abs. 5 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 24

bis

17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 24

bis Abs. 1 09.02.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 5

§ 24

ter

09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5

§ 25 04.05.2005 01.01.2006 totalrevidiert -

§ 25 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 26 12.06.1994 01.01.1995 totalrevidiert -

§ 26 Abs. 1, a) 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 26 Abs. 1, b) 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 26 Abs. 1, b) 09.02.2020 01.01.20 21 geändert GS 2020, 5

§ 26 Abs. 2 21.10.2007 01.01.2008 geändert -

§ 26 Abs. 3 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 26 Abs. 3 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 26 Abs. 4 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5

§ 26 Abs. 5 09.02.2020 01.01 .2020 eingefügt GS 2020, 5

§ 26 Abs. 6 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5

§ 26 Abs. 7 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5

§ 26 Abs. 8 26.01.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022, 2

§ 26

bis

21.10.2007 01.01.2008 eingefügt -

§ 26

bis Abs. 1, b )

09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 27 Abs. 1, b) 22.05.2002 01.01.2004 geändert -

§ 28 12.06.1994 01.01.1995 totalrevidiert -

§ 29 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 30 Abs. 2 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 30 Abs. 3 30.06.1999 01 .01.2001 eingefügt -

§ 31 Abs. 1, e) 13.12.2000 01.01.2001 geändert -

§ 31 Abs. 1, e) 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27

123 Element Beschlussda- tum Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 31 Abs. 1, e) 03.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 30

§ 31 Abs. 1, f) 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 32 12.06.199 4 01.01.1995 totalrevidiert -

§ 32 Abs. 1, b) 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 32 Abs. 1, f) 04.05.2005 01.01.2006 geändert -

§ 32 Abs. 1, f) 28.08.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 51

§ 32 Abs. 1, l) 04.05.2005 01.01.2006 geändert -

§ 32 Abs. 1, m) 13.12.2000 01.01.2001 eingefügt -

§ 32 Abs. 1, m) 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27

§ 32 Abs. 1, m) 03.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 30

§ 32 Abs. 1, n) 03.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 30

§ 32 Abs. 1, o) 03.09.2019 01.01.2020 e ingefügt GS 2019, 30

§ 32 Abs. 1, p) 03.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 30

§ 32 Abs. 1, q) 26.01.2022 01.01.2022 eingefügt GS 2022, 2

§ 33 Abs. 1 12.06.1994 01.01.1995 geändert -

§ 33 Abs. 1, a) 15.05.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 15

§ 33 Ab s. 1, c) 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27

§ 33 Abs. 1, d) 23.06.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015, 27

§ 33 Abs. 2 22.05.2002 01.01.2004 geändert -

§ 33 Abs. 2 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27

§ 34 Abs. 1, a) 09.02.2020 01.01.2020 g eändert GS 2020, 5

§ 34 Abs. 1, d) 30.06.1999 01.01.2001 eingefügt -

§ 34 Abs. 1, d) 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27

§ 34 Abs. 1, e) 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27

§ 34 Abs. 1, f) 26.01.2022 01.01.2022 eingefügt GS 2022, 2

§ 34 Abs. 2 13.12.2000 01.01.2001 eingefügt -

§ 34 Abs. 2 26.01.2022 01.01.2022 geändert GS 2022, 2

§ 34 Abs. 2, a) 26.01.2022 01.01.2022 eingefügt GS 2022, 2

§ 34 Abs. 2, b) 26.01.2022 01.01.2022 eingefügt GS 2022, 2

§ 34 Abs. 2, c) 26.01.2022 01.01.2022 eingefügt GS 2022, 2

§ 34 Abs. 2, d) 26.01.2022 01.01.2022 eingefügt GS 2022, 2

§ 34 Abs. 3 26.01.2022 01.01.2022 eingefügt GS 2022, 2

§ 35 09.02.2020 01.01.2020 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 5

§ 35 Abs. 1 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 35 Abs. 2 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 35 Abs. 3 12.06.1994 01.01.1995 geändert -

§ 35 Abs. 3 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 35 Abs. 4 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5

§ 35

bis

09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5

§ 35

ter

09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5

§ 35

quater

09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5

§ 36 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 36 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 36 Abs. 3 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 20 20, 5

§ 37 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 38 30.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -

§ 39 Abs. 1 22.05.2002 01.01.2004 geändert -

§ 39 Abs. 2 17.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 39 Abs. 3 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 39 Abs. 3 03.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 30

§ 39 Abs. 3, a) 03.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 30

§ 39 Abs. 3, b) 03.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 30

124 Element Beschlussda- tum Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 39 Abs. 3, c) 03.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 30

§ 39 Abs. 3, d) 03.09.2019 01.01.2020 e ingefügt GS 2019, 30

§ 39 Abs. 3, e) 03.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 30

§ 39 Abs. 3, f) 03.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 30

§ 39 Abs. 3

bis

03.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 30

§ 39 Abs. 4 04.05.2005 01.01.2006 geändert -

§ 39 A bs. 5 12.06.1994 01.01.1995 aufgehoben -

§ 40 04.05.2005 01.01.2006 aufgehoben -

§ 41 12.06.1994 01.01.1995 totalrevidiert -

§ 41 Abs. 1, a) 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 41 Abs. 1, b) 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 41 Abs. 1, c) 30.06.1999 0 1.01.2001 geändert -

§ 41 Abs. 1, d) 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 41 Abs. 1, d) 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 41 Abs. 1, d) 15.05.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 15

§ 41 Abs. 1, f) 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 41 Abs. 1, k) 04.05.2005 01.01.2006 geändert -

§ 41 Abs. 1, l) 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 41 Abs. 1, l),

1.

02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 47

§ 41 Abs. 1, l),

2.

02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 47

§ 41 Abs. 1, m) 04.05.2005 01.01.2006 einge fügt -

§ 41 Abs. 1, n) 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 41 Abs. 1, n) 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27

§ 41 Abs. 1, o) 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27

§ 41 Abs. 1, o) 03.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 30

§ 41 Abs. 1,

o bis )

03.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 30

§ 41 Abs. 1, p) 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27

§ 41 Abs. 2 22.05.2002 01.01.2004 geändert -

§ 41 Abs. 2, a) 21.10.2007 01.01.2008 geändert -

§ 41 Abs. 2, b) 21.10.2007 01.01.2008 geändert -

§ 41 Abs. 4 22.05.2002 01.01.2004 geändert -

§ 43 Abs. 1 12.06.1994 01.01.1995 geändert -

§ 43 Abs. 1, a) 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 43 Abs. 1, a) 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27

§ 43 Abs. 1, a) 15.05.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 15

§ 43 Abs. 1, b) 21.10.2007 01.01.2008 aufgehoben -

§ 43 Abs. 1, d) 22.05.2002 01.01.2004 geändert -

§ 43 Abs. 1, e) 28.06.2006 01.01.2007 geändert -

§ 43 Abs. 1, g) 22.05.2002 01.01.2004 geändert -

§ 43 Abs. 1, g) 23.06.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015, 27

§ 43 Abs. 2 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 44 21.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert -

§ 44 Abs. 1,

Tabelle, "0.00%" / "Einkommen"

09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 44 Abs. 1,

Tabelle, "4.50%"

15.05.2022 01.01.2023 umbenannt GS 2022, 15

125 Element Beschlussda- tum Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 44 Abs. 1,

Tabelle, "4.50%" / "Einkommen"

09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 44 Abs. 1,

Tabelle, "4.50%" / "Einkommen"

15.05.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 15

§ 44 Abs. 1,

Tabelle, "5.00%"

15.05.2022 01.01.2023 umbenannt GS 2022, 15

§ 44 Abs. 1,

Tabelle, "5.00%" / "Einkommen"

09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 44 Abs. 1,

Tabelle, "5.00%" / "Einkommen"

15.05.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 15

§ 44 Abs. 1,

Tabelle, "6.50%"

15.05.2022 01.01.2023 umbenannt GS 2022, 15

§ 44 Abs. 1,

Tabelle, "6.50%" / "Einkommen"

09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 44 Abs. 1,

Tabelle, "8.00%" / "Einkommen"

09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 44 Abs. 1,

Tabelle, "8.00%" / "Einkommen"

15.05.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 15

§ 44 Abs. 1,

Tabelle, "9.00%" / "Einkommen"

09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 44 Abs. 1,

Tabelle, "9.00%" / "Einkommen"

15.05.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 15

§ 44 Abs. 1,

Tabelle, "9.50%" / "Einkommen"

09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 44 Abs. 1,

Tabelle, "9.50%" / "Einkommen"

15.05.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 15

126 Element Beschlussda- tum Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 44 Abs. 1,

Tabelle, "10.00%" / "Einkommen"

15.05.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 15

§ 44 Abs. 1,

Tabelle, "10.50%" / "Einkommen"

15.05.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 15

§ 44 Abs. 3 17.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 45 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 geändert -

§ 45 Abs. 1 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27

§ 45 Abs. 2 21.10.2007 01.01.2008 geändert -

§ 45 Abs. 2 15.05.2022 01.01.2023 geände rt GS 2022, 15

§ 46 12.06.1994 01.01.1995 totalrevidiert -

§ 46 13.12.2000 01.01.2001 Sachüberschrift

geändert -

§ 47 12.06.1994 01.01.1995 totalrevidiert -

§ 47 23.06.2015 01.01.2016 Sachüberschrift

geändert GS 2015, 27

§ 47 Abs. 1, c) 17.03.2010 01. 01.2011 aufgehoben -

§ 47 Abs. 2 22.05.2002 01.01.2004 geändert -

§ 47 Abs. 5 17.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 47

bis

21.10.2007 01.01.2008 eingefügt -

§ 47

ter

17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 48 Abs. 1, a) 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 48 Abs. 1, c) 28.08.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 51

§ 48 Abs. 1, d) 12.06.1994 01.01.1995 geändert -

§ 48 Abs. 1, d) 02.09.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 47

§ 48 Abs. 1, e) 21.10.2007 01.01.2008 geändert -

§ 48 Abs. 1, e) 02.09.2020 01.01.202 1 geändert GS 2020, 48

§ 49 Abs. 2, d) 04.05.2005 01.01.2006 eingefügt -

§ 49 Abs. 2, d) 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 49 Abs. 2, e) 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5

§ 49 Abs. 3 30.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -

§ 50 Abs. 1, b ) 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 50 Abs. 1, c) 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 50 Abs. 1, d) 30.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -

§ 50 Abs. 1, e) 30.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -

§ 50 Abs. 1, f) 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 50 Abs. 1, f) 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 47

§ 50 Abs. 1, g) 04.05.2005 01.01.2006 geändert -

§ 50 Abs. 2 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 51 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 51 Abs. 3 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 51 Abs. 4 30.06.1999 0 1.01.2001 geändert -

§ 51 Abs. 4 02.09.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 48

§ 51 Abs. 5 30.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -

§ 52 Abs. 2 22.05.2002 01.01.2004 geändert -

§ 52 Abs. 3 22.05.2002 01.01.2004 geändert -

§ 52 Abs. 4 12.06.1994 01.01.1995 ge ändert -

§ 53 Abs. 2 22.05.2002 01.01.2004 geändert -

§ 53 Abs. 3 22.05.2002 01.01.2004 eingefügt -

127 Element Beschlussda- tum Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 53 Abs. 4 22.05.2002 01.01.2004 eingefügt -

§ 54 Abs. 3 22.05.2002 01.01.2004 aufgehoben -

§ 54 Abs. 4 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5

§ 55 Abs. 1 22.05.2002 01.01.2004 geändert -

§ 56 Abs. 1, c) 31.01.2018 01.07.2018 geändert GS 2018, 3

§ 56 Abs. 1, d) 31.01.2018 01.07.2018 eingefügt GS 2018, 3

§ 57 Abs. 2 28.08.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 51

§ 57 Abs. 3, c) 22.05.2002 01.01.2004 geändert -

§ 58 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 geändert -

§ 58 Abs. 3 22.05.2002 01.01.2004 geändert -

§ 59 Abs. 3 22.05.2002 01.01.2004 aufgehoben -

§ 59 Abs. 4 22.05.2002 01.01.2004 aufgehoben -

§ 59

bis

22.05.2002 01.01.2004 eingefügt -

§ 59

bis Abs. 4 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 19

§ 60 Abs. 2 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 63 12.06.1994 01.01.1995 totalrevidiert -

§ 65 Abs. 5 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 66 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 66 Abs. 2 21.10.2007 01. 01.2008 geändert -

§ 67 17.03.2010 01.01.2011 Sachüberschrift

geändert -

§ 67 Abs. 2

bis

28.08.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 51

§ 67 Abs. 2

ter

28.08.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 51

§ 67 Abs. 3 30.06.1999 01.01.2001 wieder in Kraft -

§ 67 Abs . 4 21.10.2007 01.01.2008 geändert -

§ 69 Abs. 1 04.05.2005 01.01.2006 geändert -

§ 71 Abs. 1 12.06.1994 01.01.1995 geändert -

§ 71 Abs. 1, c) 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 71 Abs. 1, c) 13.12.2000 01.01.2001 geändert -

§ 71 Abs. 1, c) 28.08.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 51

§ 71 Abs. 2 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27

§ 71 Abs. 3 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 72 21.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert -

§ 72 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2012 geändert GS 102, 221

§ 72 Abs. 1 09.02.2 020 01.01.2021 geändert GS 2020, 5

§ 72 Abs. 1,

Tabelle, "0,75 Promille"

21.10.2007 01.01.2012 umbenannt GS 102, 221

§ 72 Abs. 1,

Tabelle, "1,0 Promille"

21.10.2007 01.01.2012 umbenannt GS 102, 221

§ 72 Abs. 1,

Tabelle, "1,0 Promille"

02.09.2020 01.01.2021 umbenannt GS 2020, 48

§ 72 Abs. 1,

Tabelle, "1,25 Promille"

21.10.2007 01.01.2012 umbenannt GS 102, 221

§ 72 Abs. 1,

Tabelle, "1,0 Promille"

09.02.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 5

§ 72 Abs. 1,

Tabelle, "1,0 Promille"

02.09.2020 01.01.2021 umbenannt GS 2020, 48

128 Element Beschlussda- tum Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 72 Abs. 1,

Tabelle, "1,4 Promille"

09.02.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 5

§ 72 Abs. 1,

Tabelle, "1,4 Promille"

02.09.2020 01.01.2021 umbenannt GS 2020, 48

§ 72 Abs. 1,

Tabelle, "1,4 Promille" / "Vermögen"

02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 48

§ 72 Abs. 1,

Tabelle, "1,5 Promille"

02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 48

§ 73 22.05.2002 01.01.2004 totalrevidiert -

§ 73 Abs. 1 26.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 33

§ 74 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 75 30.06 .1999 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 76 30.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -

§ 77 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 77 Abs. 4 13.12.2000 01.01.2001 geändert -

§ 78 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 79 30.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -

§ 8 0 30.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -

§ 81 30.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -

§ 82 30.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -

§ 83 30.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -

§ 84 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 geändert -

§ 85 Abs. 2, c) 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 85 Abs. 3, b) 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 86 Abs. 3 22.05.2002 01.01.2004 geändert -

§ 86 Abs. 4 22.05.2002 01.01.2004 geändert -

§ 86

bis

21.10.2007 01.01.2008 Sachüberschrift

geändert -

§ 86

bis Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 aufgehoben -

§ 86

bis Abs. 4 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 87 Abs. 1 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 87 Abs. 2 09.02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5

§ 87 Abs. 3 22.05.2002 01.01.2004 geändert -

§ 87 Abs. 3 09.02.2020 01. 01.2020 aufgehoben GS 2020, 5

§ 88 Abs. 1 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 88 Abs. 2 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 88 Abs. 2

bis

13.12.2000 01.01.2001 eingefügt -

§ 88 Abs. 3 22.05.2002 01.01.2004 geändert -

§ 89 Abs. 4 22.05.2 002 01.01.2004 eingefügt -

§ 90 Abs. 1, b) 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 47

§ 90 Abs. 1, c) 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 47

§ 90 Abs. 1, d) 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 90 Abs. 1, g) 30.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -

§ 90 A bs. 1, h) 30.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -

§ 90 Abs. 1, i) 12.06.1994 01.01.1995 geändert -

§ 90 Abs. 1, i

bis ) 12.06.1994 01.01.1995 eingefügt -

§ 90 Abs. 1, k) 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

129 Element Beschlussda- tum Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 90 Abs. 1, l) 21.10.2007 01.01.2008 geändert -

§ 90 A bs. 2 22.05.2002 01.01.2004 eingefügt -

§ 91 Abs. 1 22.05.2002 01.01.2004 geändert -

§ 91 Abs. 1, b) 22.05.2002 01.01.2004 geändert -

§ 91 Abs. 1, b),

2.

09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 91 Abs. 1, c) 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 91 A bs. 1, c) 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 91 Abs. 5 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 91

bis

09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5

§ 91

ter

09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5

§ 92 09.02.2020 01.01.2020 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 5

§ 92 Abs. 1, a) 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 92 Abs. 1, a) 26.01.2022 01.01.2022 geändert GS 2022, 2

§ 92 Abs. 1, b) 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 92 Abs. 1, b) 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 92 Abs. 1, c) 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 92 Abs. 1, d) 04.05.2005 01.01.2006 geändert -

§ 92 Abs. 1, d) 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 92 Abs. 1, e) 12.06.1994 01.01.1995 eingefügt -

§ 92 Abs. 1, e) 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27

§ 92 Abs. 1, f) 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27

§ 92 Abs. 1, f) 26.01.2022 01.01.2022 geändert GS 2022, 2

§ 92 Abs. 1, g) 26.01.2022 01.01.2022 eingefügt GS 2022, 2

§ 92 Abs. 2 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 92 Abs. 2 09.02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5

§ 92 Abs. 3 13.12.2000 01.01.2001 eingefügt -

§ 92 Abs. 3 26.01.2022 01.01.2022 geändert GS 2022, 2

§ 92 Abs. 3, a) 26.01.2022 01.01.2022 eingefügt GS 2022, 2

§ 92 Abs. 3, b) 26.01.2022 01.01.2022 eingefügt GS 2022, 2

§ 92 Abs. 3 , c) 26.01.2022 01.01.2022 eingefügt GS 2022, 2

§ 92 Abs. 3, d) 26.01.2022 01.01.2022 eingefügt GS 2022, 2

§ 92 Abs. 4 26.01.2022 01.01.2022 eingefügt GS 2022, 2

§ 92

bis

17.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert -

§ 92

bis

09.02.2020 01.01.2020 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 5

§ 92

bis Abs. 1 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 92

bis Abs. 2 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5

§ 92

ter

09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5

§ 92

quater

09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5

§ 93 Abs . 1, c) 30.06.1999 01.01.2001 eingefügt -

§ 93 Abs. 2 22.05.2002 01.01.2004 eingefügt -

§ 93 Abs. 2 09.02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5

§ 94 04.05.2005 01.01.2006 totalrevidiert -

§ 94 Abs. 3 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 94 Abs. 3, a) 09.02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5

§ 94 Abs. 3, b) 09.02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5

§ 94 Abs. 5 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 94

bis

09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5

§ 94

ter

09.02.2020 01.01.2020 eingef ügt GS 2020, 5

§ 95 21.10.2007 01.01.2008 Sachüberschrift

geändert -
130 Element Beschlussda- tum Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 95 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 95 Abs. 2

bis

30.06.1999 01.01.2001 eingefügt -

§ 95 Abs. 2

bis

09.02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5

§ 95 Abs. 3 21.10.2007 01.01. 2008 geändert -

§ 95

bis

09.05.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 21

§ 95

bis

09.02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5

§ 96 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 96 Abs. 3 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27

§ 97 22.05.2002 01.01.2004 tot alrevidiert -

§ 97 09.02.2020 01.01.2020 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 5

§ 97 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2012 geändert GS 102, 221

§ 97 Abs. 1 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 97 Abs. 2 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5

§ 98 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 98 Abs. 2 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 98 Abs. 3, a) 30.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -

§ 98 Abs. 3, c) 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 98 Abs. 4 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 98 Abs. 5, b) 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 98 Abs. 6 22.05.2002 01.01.2004 eingefügt -

§ 98 Abs. 7 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46

§ 99 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 99 09.02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5

§ 99 Abs. 3 22.05.2002 01.01.2004 geändert -

§ 100 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 100 09.02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5

§ 100 Abs. 3 22.05.2002 01.01.2004 geändert -

§ 100

bis

04.05.2005 01.01.2006 totalrevidiert -

§ 100

bis

09.02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5

§ 101 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 101 09.02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5

§ 102 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 102 09.02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5

§ 104 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 104 Abs. 3 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 104 Abs. 3 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 105 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 106 Abs. 2 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 106

bis

09.05.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 21

§ 106

bi s

09.02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5

§ 107 22.05.2002 01.01.2004 totalrevidiert -

§ 107 09.02.2020 01.01.2020 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 5

§ 107 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 107 Abs. 1 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020 , 5

§ 107 Abs. 2 04.05.2005 01.01.2006 geändert -

§ 107 Abs. 2 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 107 Abs. 3 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 108 22.05.2002 01.01.2004 totalrevidiert -

§ 108 09.02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5

§ 1 08 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 geändert -

131 Element Beschlussda- tum Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 108 Abs. 3 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 109 Abs. 1 19.03.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 4

§ 109 Abs. 2 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 109 Abs. 4 19.03.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 4

§ 110 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 111 22.05.2002 01.01.2004 Sachüberschrift

geändert -

§ 111 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 111 Abs. 2 22.05.2002 01.01.2004 geändert -

§ 111 Abs. 2 09.02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5

§ 111 A bs. 3 22.05.2002 01.01.2004 eingefügt -

§ 111 Abs. 3 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 111 Abs. 4 26.01.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022, 2

§ 112 22.05.2002 01.01.2004 aufgehoben -

§ 113 12.06.1994 01.01.1995 totalrevidiert -

§ 113 Abs. 1 3 0.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 113 Abs. 3 26.01.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022, 2

§ 113

bis

30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 114 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 geändert -

§ 114 Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46

§ 114 Abs. 2 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46

§ 114

bis Abs. 2, a)

28.08.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 51

§ 114

bis Abs. 2, a)

02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46

§ 114

bis Abs. 2, b)

02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46

§ 114

bis Abs. 2, c)

02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46

§ 114

ter

02.09.2020 01.01.2021 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 46

§ 114

ter Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46

§ 114

ter Abs. 2 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46

§ 114

quater Abs.
1

02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46

§ 114

quater Abs.
2

02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46

§ 114

quater Abs.
2 bis

02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46

§ 114

quater Abs.
3

30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 114

quater Abs.
3

02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46

§ 114

quinquies

02.09.2020 01.01.2021 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 46

§ 114

quinquies Abs. 1

02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46

§ 114

quinquies Abs. 1, a)

02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46

§ 114

quinquie s Abs. 1, b)

02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46

§ 114

quinquies Abs. 2

02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46

132 Element Beschlussda- tum Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 114

quinquies Abs. 3

02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46

§ 114

quinquies Abs. 4

02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46

§ 114

quinquies Abs. 5

02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46

§ 114

sexies

02.09.2020 01.01.2021 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 46

§ 114

sexies Abs.
1

02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46

§ 114

sexies Abs.
2

02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46

§ 114

sexies Abs.
3

02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46

§ 114

sexies Abs.
4

02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46

§ 114

sexies Abs.
5

02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46

Titel 2.4.2. 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 4 6

§ 115 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 115 21.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert -

§ 115 Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46

§ 115

bis Abs. 3 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46

§ 115

bis Abs. 3, a)

02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46

§ 115

bis Abs. 3, b)

02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46

§ 115

bis Abs. 5 02.09.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 46

§ 115

ter Abs. 1 28.08.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 51

§ 115

Abs. 2 28.08.2012 01.01.2013 geändert G S 2012, 51

§ 115

quinquies Abs. 1

30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 115

quinquies Abs. 2

04.05.2005 01.01.2006 geändert -

§ 115

quinquies Abs. 2

23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27

§ 115

quinquies Abs. 2

02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46

§ 115

sexies Abs.
2

04.05.2005 01.01.2006 geändert -

§ 115

sexies Abs.
2

23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27

§ 115

sexies Abs.
2

02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46

§ 115

septies Abs.
1

09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 115

octies
28 .08.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 51

§ 115

nonies

02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46

§ 115

decies

02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46

§ 115

undecies

02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46

§ 116 02.09.2020 01.01.2021 aufgehoben G S 2020, 46

§ 116 Abs. 1 28.08.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 51

133 Element Beschlussda- tum Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 117 02.09.2020 01.01.2021 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 46

§ 117 Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46

§ 117 Abs. 2 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46

§ 117 Abs. 3 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46

§ 119 Abs. 2 12.06.1994 01.01.1995 geändert -

§ 121 Abs. 2 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27

§ 121 Abs. 3 08.11.2000 01.08.2001 geändert -

§ 121 Abs. 3 23.06.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015 , 27

§ 122 12.06.1994 01.01.1995 aufgehoben -

§ 124 Abs. 2 12.06.1994 01.01.1995 geändert -

§ 124 Abs. 2 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27

§ 130

bis

13.12.2000 01.01.2001 eingefügt -

§ 132 Abs. 1 12.06.1994 01.01.1995 geändert -

§ 132 Abs. 2 12.06.1994 01.01.1995 geändert -

§ 132 Abs. 3 12.06.1994 01.01.1995 geändert -

§ 133 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 133 Abs. 1 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27

§ 133 Abs. 3 12.06.1994 01.01.1995 geändert -

§ 136 Abs. 1

bis

06.07.20 21 01.07.2022 eingefügt GS 2021, 27

§ 138 Abs. 1 04.05.2005 01.01.2006 geändert -

§ 138 Abs. 2 22.05.2002 01.01.2004 geändert -

§ 138 Abs. 3 22.05.2002 01.01.2004 geändert -

§ 138 Abs. 4 30.06.1999 01.01.2001 eingefügt -

§ 139 Abs. 2 22.05.2002 01.01. 2004 geändert -

§ 139 Abs. 3 22.05.2002 01.01.2004 geändert -

§ 139 Abs. 4 22.05.2002 01.01.2004 eingefügt -

§ 140 Abs. 1 03.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 30

§ 140 Abs. 2 03.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 30

§ 140 Abs. 4 30.06.1999 01.01. 2001 aufgehoben -

§ 140

bis

03.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 30

§ 141 Abs. 2 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 141 Abs. 2 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 141 Abs. 2, a) 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5

§ 141 Abs. 2, b) 09 .02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5

§ 141 Abs. 3 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 142 Abs. 3 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 143 Abs. 1, b) 12.06.1994 01.01.1995 aufgehoben -

§ 143 Abs. 1, g) 12.06.1994 01.01.1995 aufgehoben -

§ 14 4 12.06.1994 01.01.1995 totalrevidiert -

§ 145 Abs. 1 12.06.1994 01.01.1995 geändert -

§ 145 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 145 Abs. 1 28.08.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 51

§ 145 Abs. 1, d) 21.10.2007 01.01.2008 geändert -

§ 145 Abs. 1 , e) 17.03.2010 01.01.2014 geändert GS 105, 72

§ 145 Abs. 1, f) 28.08.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 51

§ 146 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 146 Abs. 1

bis

28.06.2006 01.01.2007 eingefügt -

§ 146 Abs. 1

ter

28.06.2006 01.01.2007 eingefügt -

§ 149 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 geändert -

§ 149 Abs. 4 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 149 Abs. 5 17.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 150 Abs. 1 12.06.1994 01.01.1995 geändert -

134 Element Beschlussda- tum Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 150 Abs. 2 12.06.1994 01.01.1995 geändert -

§ 150 Abs. 3 12. 06.1994 01.01.1995 aufgehoben -

Titel 2.5.4. 12.06.1994 01.01.1995 geändert -

§ 153 Abs. 1, d) 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46

§ 153 Abs. 1, e) 28.08.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 51

§ 153 Abs. 2 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46

§ 153 Abs. 3 21.10.2007 01.01.2008 geändert -

§ 153 Abs. 4 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46

§ 155 Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46

§ 155 Abs. 1, a) 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46

§ 155 Abs. 1, b) 02.09.2020 0 1.01.2021 eingefügt GS 2020, 46

§ 155 Abs. 1

bis

02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46

§ 155 Abs. 2 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46

§ 156 Abs. 2 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46

§ 157 02.09.2020 01.01.2021 Sachüberschrift

geän dert GS 2020, 46

§ 157 Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46

§ 157 Abs. 1, a) 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46

§ 157 Abs. 1, b) 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46

§ 157 Abs. 1, c) 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46

§ 157 Abs. 2 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46

§ 157 Abs. 3 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46

§ 157 Abs. 4 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46

§ 158 02.09.2020 01.01.2021 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 46

§ 158 Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46

§ 159 02.09.2020 01.01.2021 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 46

§ 159 Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46

§ 159 Abs. 2 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46

§ 159 Abs. 3 02.09.2020 01.01. 2021 aufgehoben GS 2020, 46

§ 159

bis

21.10.2007 01.01.2008 eingefügt -

§ 164

bis

21.10.2007 01.01.2008 Sachüberschrift

geändert -

§ 164

bis Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 geändert -

§ 164

bis Abs.
1 bis

23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27

§ 164

bis A bs. 3 21.10.2007 01.01.2008 geändert -

§ 165 Abs. 1, b) 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 165 Abs. 1, d) 22.05.2002 01.01.2004 geändert -

§ 165 Abs. 1, e) 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 165 Abs. 1, f) 22.05.2002 01.01.2004 eingefügt -

§ 165 Abs. 2 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 166 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 166 Abs. 2 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 170 17.03.2010 01.01.2011 Sachüberschrift

geändert -

§ 170

bis

22.05.2002 01.01.2004 eingefügt -

§ 170

bis Abs. 1, a)

28.08.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 51

§ 171 Abs. 1 22.05.2002 01.01.2004 geändert -

§ 171 Abs. 3 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

135 Element Beschlussda- tum Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 172 Abs. 2

bis

17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 172

bis

17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 174 Abs. 1 13.12.2000 01. 01.2001 geändert -

§ 177 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 178 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 178 Abs. 2 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 178 Abs. 3 21.10.2007 01.01.2008 geändert -

§ 179 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 179 Abs. 2 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 179 Abs. 4 21.10.2007 01.01.2008 aufgehoben -

§ 179

bis

30.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -

§ 181 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 181 Abs. 4 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 182 Abs. 1 30.06.199 9 01.01.2001 geändert -

§ 182 Abs. 3 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 182 Abs. 4 12.06.1994 01.01.1995 geändert -

§ 183 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 183 Abs. 3 30.06.1999 01.01.2001 eingefügt -

§ 183 Abs. 4 30.06.1999 01.01.2001 eingefü gt -

§ 183 Abs. 5 21.10.2007 01.01.2008 eingefügt -

§ 183

bis

21.10.2007 01.01.2008 eingefügt -

§ 184 Abs. 2 21.10.2007 01.01.2008 geändert -

§ 184

bis

12.06.1994 01.01.1995 eingefügt -

§ 184

bis Abs. 2 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 186 Abs. 3 21.1 0.2007 01.01.2008 geändert -

§ 187 Abs. 2 22.05.2002 01.01.2004 geändert -

§ 187 Abs. 4 21.10.2007 01.01.2008 geändert -

§ 189 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 189 Abs. 2 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 189 Abs. 3 17.03.2010 01.01.2011 geä ndert -

§ 189 Abs. 4 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 190 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 191 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 191 Abs. 3 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 192 Abs. 1 12.06.1994 01.01.1995 geändert -

§ 192 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 192 Abs. 3 12.06.1994 01.01.1995 eingefügt -

§ 192 Abs. 4 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 193 17.03.2010 01.01.2011 Sachüberschrift

geändert -

§ 193 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 193

bis

17.03.2010 01 .01.2011 eingefügt -

§ 194 04.05.2005 01.01.2006 aufgehoben -

§ 194

bis

22.05.2002 01.01.2004 totalrevidiert -

§ 196 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 196 Abs. 2 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 197 02.11.1999 01.01.2000 aufgehoben -

§ 198 A bs. 1, a) 23.06.2015 01.01.2017 geändert GS 2015, 27

§ 198 Abs. 2 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 198 Abs. 2 23.06.2015 01.01.2017 geändert GS 2015, 27

§ 199 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 200 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 geändert -

§ 200 Abs. 1 23.06.2015 01.01.2017 geändert GS 2015, 27

136 Element Beschlussda- tum Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 200 Abs. 3 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 201 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 geändert -

§ 201 Abs. 1 23.06.2015 01.01.2017 geändert GS 2015, 27

§ 201 Abs. 2 22.05.2002 01.01.2004 eingefügt -

§ 20 1 Abs. 3 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 202 30.06.1999 01.01.2001 Sachüberschrift

geändert -

§ 202 Abs. 1 22.05.2002 01.01.2004 geändert -

§ 202 Abs. 1 10.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 202 Abs. 2 21.10.2007 01.01.2008 geändert -

§ 203 Abs. 1 23 .06.2015 01.01.2017 geändert GS 2015, 27

§ 203 Abs. 2 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 203 Abs. 2 23.06.2015 01.01.2017 geändert GS 2015, 27

§ 204 Abs. 2 16.05.2006 01.01.2007 geändert -

§ 207 Abs. 1, b) 28.06.2006 01.01.2007 geändert -

§ 207 Abs. 1 , d) 04.05.2005 01.01.2006 geändert -

§ 207 Abs. 1, e) 12.06.1994 01.01.1995 geändert -

§ 207 Abs. 1, f) 27.09.1998 01.01.1999 eingefügt -

§ 207 Abs. 1, g) 29.11.2009 01.01.2011 eingefügt -

§ 207 Abs. 2 12.06.1994 01.01.1995 aufgehoben -

§ 209 Abs. 1 04.05.2005 01.01.2006 geändert -

§ 211 12.06.1994 01.01.1995 totalrevidiert -

§ 212 28.06.2006 01.01.2007 totalrevidiert -

§ 214 Abs. 2 28.08.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 51

§ 215 Abs. 4 21.10.2007 01.01.2008 geändert -

§ 217 Abs. 2 17.03.2010 01 .01.2011 eingefügt -

§ 218 Abs. 1 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27

§ 220 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 220 Abs. 3 12.06.1994 01.01.1995 geändert -

§ 220 Abs. 4 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 223 Abs. 2 17.03.2010 01.01.2011 e ingefügt -

§ 225 Abs. 1, a) 28.06.2006 01.01.2007 geändert -

§ 225 Abs. 1, b) 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 225 Abs. 1, d) 04.05.2005 01.01.2006 geändert -

§ 225 Abs. 2 13.12.2000 01.01.2001 geändert -

§ 230 Abs. 1, a) 17.03.2010 01.01.2011 geänd ert -

§ 231 Abs. 1 28.06.2006 01.01.2007 geändert -

§ 231 Abs. 3 13.12.2000 01.01.2001 geändert -

§ 232 Abs. 1 24.01.2005 01.01.2006 geändert -

§ 236 Abs. 1, a) 28.06.2006 01.01.2007 geändert -

§ 236 Abs. 1, b) 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 236 Abs. 1, d) 04.05.2005 01.01.2006 geändert -

§ 239 Abs. 1 26.01.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 2

§ 239 Abs. 2 24.01.2005 01.01.2006 geändert -

§ 239 Abs. 2 26.01.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 2

§ 242 Abs. 2 28.08.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012 , 51

§ 244 Abs. 1 12.06.1994 01.01.1995 geändert -

§ 247 Abs. 3 13.12.2000 01.01.2001 geändert -

§ 247 Abs. 4 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -

§ 247 Abs. 5 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -

§ 249 Abs. 4

bis

21.10.2007 01.01.2008 eingefügt -

§ 249

bi s

13.12.2000 01.01.2001 eingefügt -

137 Element Beschlussda- tum Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 250 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 250 Abs. 1, c) 09.02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5

§ 250 Abs. 2, b) 21.10.2007 01.01.2008 aufgehoben -

§ 250 Abs. 2, c) 21.10.2007 01.01.2008 aufgehoben -

§ 25 1 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 251 Abs. 2 30.06.1999 01.01.2001 geändert -

§ 251 Abs. 3 12.06.1994 01.01.1995 geändert -

§ 253 Abs. 2 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5

§ 253 Abs. 4 04.05.2005 01.01.2006 geändert -

§ 253 Abs. 4 09. 02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5

§ 254 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 255 Abs. 3 21.10.2007 01.01.2008 geändert -

§ 256

bis

12.06.1994 01.01.1995 eingefügt -

§ 258 Abs. 2 17.03.2010 01.01.2011 geändert -

Titel 6. 12.06.1994 01.01.1995 eingefügt - Titel 7. 30.06.1999 01.01.2001 eingefügt - Titel 8. 22.05.2002 01.01.2004 eingefügt - Titel 9. 04.05.2005 01.01.2006 eingefügt -

§ 286 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -

Titel 10. 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27

§ 287 23.06.20 15 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27

§ 288 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27

Titel 11. 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5

§ 289 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5

§ 290 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5

§ 291 09.02.20 20 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5

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