Statuten des Zweckverbandes für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet (VIII B/3/2)
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Statuten des Zweckverbandes für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet

VIII B/3/2 Statuten des Zweckverbandes für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet Vom 4. Mai 1994 (Stand 26. September 1995) (Genehmigt vom Regierungsrat am 4. September 1995) Wo in den Bestimmungen dieser Statuten die männliche Bezeichnung ver - wendet wird, gilt die betreffende Formulierung auch für Frauen. 1. Zusammenschluss und Aufgabe 1.1. Zusammenschluss

Art. 1 Verbandsbildung

1 Die angeschlossenen Gemeinden der Kantone Glarus (Betschwanden, Bil - ten, Braunwald, Diesbach, Elm, Ennenda, Engi, Filzbach, Glarus, Hätzingen, Haslen, Leuggelbach, Linthal, Luchsingen, Matt, Mitlödi, Mollis, Mühlehorn, Näfels, Netstal, Nidfurn, Niederurnen, Oberurnen, Obstalden, Riedern, Rüti, Schwanden, Schwändi, Sool), Schwyz (Alpthal, Altendorf, Bezirk Einsiedeln, Feusisberg, Freienbach, Galgenen, Innerthal, Lachen, Oberiberg, Reichen - burg, Schübelbach, Tuggen, Unteriberg, Vorderthal, Wangen, Wollerau) und St. Gallen (Amden, Benken, Ernetschwil, Eschenbach, Goldingen, Gommis - wald, Kaltbrunn, Rieden, Schänis, Schmerikon, St. Gallenkappel, Uznach, Weesen) bilden unter der Bezeichnung «Zweckverband für die Kehrichtbe - seitigung im Linthgebiet» (nachfolgend «Verband» genannt) auf unbestimmte Dauer einen Zweckverband mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Art. 2 Sitz

1 Der Sitz des Verbandes befindet sich in Niederurnen. 1.2. Aufgabe des Verbandes

Art. 3 Zweck

1 Der Verband bezweckt den gemeinsamen Bau und Betrieb von Einrichtun - gen zur umweltgerechten Abfallbehandlung, im Besonderen einer zentralen Abfallverbrennungs- und Klärschlamm-Entsorgungsanlage. Er stellt die Ent - sorgung der anfallenden Reststoffe nach Massgabe der gesetzlichen Be - stimmungen sicher. SBE VI/2 106 1
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Art. 4 Aufgabenerfüllung
1 Die Abgeordnetenversammlung legt fest, welche Abfälle angeliefert und verwertet werden können.
2 Der Verband ist zur Abnahme von Abfällen gemäss Absatz 1 aus dem Ver - bandsgebiet verpflichtet. Einzelheiten und Vorbehalte werden, gestützt auf die Artikel 11 und 40 der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA), im An - hang 1 festgelegt.

Art. 5

Transport
1 Das Einsammeln und der Transport des Abfalls haben mit dazu geeigneten Fahrzeugen zu erfolgen und sind Sache der Verbandsgemeinden. Die Betriebskommission stellt hierüber Vorschriften auf.
2 Die Betriebskommission sorgt für einen angemessenen Transportkosten - ausgleich. 2. Organisation 2.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 6

Organe
1 Organe des Zweckverbandes sind:
a. die Verbandsgemeinden;
b. die Abgeordnetenversammlung;
c. die Betriebskommission;
d. die Rechnungsprüfungskommission.
2 Die Mitglieder der Betriebs- und der Rechnungsprüfungskommission wer - den von der Abgeordnetenversammlung für eine Amtsdauer von jeweils vier Jahren gewählt. 2.2. Verbandsgemeinden

Art. 7

Befugnisse
1 Den Verbandsgemeinden stehen folgende Befugnisse zu:
a. Beschlussfassung über neue einmalige und neue wiederkehrende Ausgaben gemäss Anhang 2 dieser Statuten;
b. Zustimmung zu Änderungen dieser Statuten gemäss Artikel 31;
c. Auflösung des Verbandes gemäss Artikel 30;
d. Wahl des Abgeordneten gemäss Artikel 10.
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Art. 8 Zuständigkeiten innerhalb der Verbandsgemeinden

1 Die Zuständigkeiten innerhalb der Verbandsgemeinden richten sich nach dem jeweiligen kantonalen bzw. kommunalen Recht. 2.3. Abgeordnetenversammlung

Art. 9 Zusammensetzung

1 Die Abgeordnetenversammlung setzt sich aus den Vertretern der Ver - bandsgemeinden zusammen. Jede Verbandsgemeinde stellt einen Abgeord - neten und für jeden Abgeordneten einen Ersatz.
2 Jeder Abgeordnete hat auf 2000 Gemeindeeinwohner oder einen Bruchteil davon je eine Stimme. Massgebend ist die jeweils neueste eidgenössische Volkszählung.

Art. 10 Wahl

1 Die Wahl des Abgeordneten und dessen Ersatzes ist Sache der Verbands - gemeinden.

Art. 11 Obliegenheiten

1 Der Abgeordnetenversammlung stehen nebst den in diesen Statuten spezi - ell aufgeführten Befugnissen folgende Kompetenzen zu:
a. die Wahl des Verbandspräsidenten, von zwei Verbands-Vizepräsi - denten und des Verbands-Aktuars. Der Aktuar hat beratende Funktion;
b. die Wahl der Mitglieder der Betriebskommission;
c. die Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und deren Ersatzleute;
d. die Oberaufsicht über die Verwaltung des Verbandes sowie über den Bau und Betrieb der Anlage;
e. die Beschlussfassung über den Voranschlag;
f. die Beschlussfassung über neue einmalige und neue wiederkeh - rende Ausgaben sowie über Nachtragskredite, unter Vorbehalt von Artikel 7 Buchstabe a, gemäss Anhang 2 dieser Statuten;
g. die Abnahme der Betriebsrechnung und des Geschäftsberichtes der Betriebskommission sowie des Berichtes der Rechnungsprü - fungskommission;
h. die Abnahme der Bauabrechnungen;
i. die Erteilung der generellen Prozessvollmacht an die Betriebskom - mission. Bei Ausübung dieses Rechtes ist der Abgeordnetenver - sammlung jeweils Bericht zu erstatten;
k. die Beschlussfassung über Statutenänderungen unter Vorbehalt von Artikel 31; 3
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l. die Festsetzung der Berechnungsgrundlagen für den Bau- und Betriebskostenverteiler für Verbandsgemeinden und Privatanliefe - rer im Rahmen der Artikel 25 und 26;
m. der Erlass von Vorschriften, soweit dafür nicht ein anderes Organ zuständig ist;
n. der Abschluss von Abfall-Lieferverträgen gestützt auf die Arti - kel 3 und 4;
o. der Entscheid über die Entlassung von Gemeinden aus der Mit - gliedschaft gemäss Artikel 29;
p. die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes unter Vorbehalt von Artikel 30.

Art. 12

Einberufung
1 Die Abgeordnetenversammlung tritt zusammen:
a. jährlich mindestens einmal bis Ende Oktober;
b. auf Antrag der Betriebskommission;
c. auf Verlangen von mindestens sechs Verbandsgemeinden. Die betreffende Versammlung muss innert vier Monaten stattfinden.
2 Den Verbandsgemeinden sind die Unterlagen zuhanden der Abgeordneten spätestens vier Wochen vor der Versammlung zuzustellen.

Art. 13

Beschlussfähigkeit und -fassung
1 Die Abgeordnetenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Verbandsgemeinden vertreten ist.
2 Wahlen erfolgen mit einfachem Mehr der Stimmen. Dasselbe gilt für Ab - stimmungen unter Vorbehalt der Beschlussfassungen über neue Ausgaben gemäss Anhang 2, über Statutenänderungen gemäss Artikel 31 sowie über die Auflösung des Verbandes gemäss Artikel 30.
3 Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen.
4 Bei Abstimmungen gibt im Falle der Stimmengleichheit der Vorsitzende den Stichentscheid. Bei Stimmengleichheit in Wahlen entscheidet das Los. 2.4. Betriebskommission
Art. 14 Zusammensetzung
1 Die Betriebskommission besteht aus elf Mitgliedern. Sie setzt sich wie folgt zusammen: Aus einem Kanton werden der Verbandspräsident und drei wei - tere Mitglieder und aus den anderen zwei Kantonen je ein Verbands-Vize - präsident und zwei weitere Mitglieder gewählt. Ein Mandat fällt zusätzlich der Standortgemeinde zu. Aus der gleichen Gemeinde soll in der Regel nur ein Mitglied stammen.
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2 Das Präsidium obliegt dem Verbandspräsidenten und das Aktuariat dem Verbandsaktuar. Der Aktuar hat beratende Funktion und kein Stimmrecht. Im Übrigen konstituiert sich die Betriebskommission selbst.
3 In dringenden Fällen oder zur Vorberatung von Vorlagen tagt ein Aus - schuss, bestehend aus dem Verbandspräsidenten, den beiden Verbands- Vizepräsidenten und dem Verbandsaktuar. Er orientiert die Betriebskommis - sion an der nächsten Sitzung.
4 Der Betriebsleiter ist zu den Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen, desgleichen der Rechnungsführer zur Behandlung von Finanzgeschäften.
5 Die Mitglieder der Betriebskommission können nicht gleichzeitig Mitglieder der Abgeordnetenversammlung sein. Sie stimmen an der Abgeordnetenver - sammlung, mit Ausnahme des Vorsitzenden beim Stichentscheid gemäss

Artikel 13

Absatz 4, nicht mit.

Art. 15 Einberufung und Beschlussfassung

1 Die Betriebskommission tritt zusammen:
a. auf Einladung des Präsidenten;
b. auf Begehren von mindestens drei Mitgliedern;
c. auf Verlangen einer Verbandsgemeinde innert zwei Monaten.
2 Die Betriebskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mit - glieder anwesend sind.
3 Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der Präsident gestimmt hat.
4 Der Ausschuss ist befugt, in dringenden Fällen Entscheide zur Aufrechter - haltung des Betriebes vorzunehmen.

Art. 16 Aufgaben und Befugnisse

1 Der Betriebskommission obliegen ausser den ihr durch diese Statuten im einzelnen übertragenen Aufgaben:
a. die Beschlussfassung über die mit dem Voranschlag genehmigten Ausgaben;
b. die Beschlussfassung über Ausgaben ausserhalb des Voranschla - ges, welche die zwingende Folge von Bestimmungen dieser Statu - ten oder besonderer Beschlüsse der Abgeordnetenversammlung, gesetzlicher Vorschriften und richterlicher Urteile sind;
c. die Aufsicht über den Bau und Betrieb der Anlage;
d. die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen;
e. die Beschlussfassung über neue einmalige und neue wiederkeh - rende Ausgaben gemäss Anhang 2 dieser Statuten; 5
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f. die Wahl, Versicherung und Entschädigung des Betriebsleiters, des ständigen Personals und des Rechnungsführers im Rahmen der Verordnung über die Besoldung der Staatsbediensteten des Kantons Glarus 1 ) und des Reglementes über die Taggelder und Reiseentschädigungen der kantonalen Beamten und Angestell - ten 2 ) ;
g. die Entschädigung des Präsidenten, des Aktuars und der Mitglie - der der Betriebskommission im Rahmen des Voranschlages;
h. die Ausführung der Beschlüsse der Abgeordnetenversammlung;
i. die Vorbereitung der Abgeordnetenversammlung und deren Ge - schäfte;
k. der Abschluss von Verträgen, die nicht in die Kompetenz des Betriebsleiters fallen und soweit nicht die Abgeordnetenversamm - lung zuständig ist;
l. der freihändige oder zwangsrechtliche Erwerb von Grund und Rechten im Rahmen genehmigter Bauprojekte;
m. die Bestimmung der Modalitäten für Fremdfinanzierungen;
n. die Erhebung von gerichtlichen Klagen und die Erledigung derarti - ger Prozesse durch Abstand oder Vergleich unter Vorbehalt von Artikel 11 Buchstabe i;
o. der Erlass von Pflichtenheften für das Personal, technischen Re - glementen, Betriebsordnung und Ähnlichem;
p. alle weiteren Aufgaben, für die kein anderes Organ zuständig ist.
Art. 17 Betriebsleiter
1 Die technische Leitung der Anlage obliegt dem Betriebsleiter. Dessen Auf - gaben und Kompetenzen werden in einem Pflichtenheft umschrieben.
Art. 18 Präsident, Zeichnungsberechtigung
1 Der Präsident vertritt den Verband nach aussen. Er leitet die Verhandlun - gen der Abgeordnetenversammlung und der Betriebskommission. Der Präsi - dent oder die Vizepräsidenten zeichnen für den Verband mit dem Aktuar oder dem Betriebsleiter kollektiv zu zweien. 1) GS II C/2/1 2) GS II C/2/2
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VIII B/3/2 2.5. Rechnungsprüfungskommission

Art. 19 Zusammensetzung

1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Aus jedem Kanton stammen je ein Mitglied und Ersatz - mitglied. Diese dürfen nicht der Betriebskommission angehören. Die Mitglie - der müssen über gute Kenntnisse auf dem Gebiet des Rechnungswesens verfügen.

Art. 20 Aufgabe

1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft zuhanden der Abgeordnetenver - sammlung Voranschlag und Jahresrechnung sowie Bauabrechnungen auf Gesetzmässigkeit und Richtigkeit nach den anerkannten Revisionsgrundsät - zen.
2 Die Rechnungsprüfungskommission kann nach Rücksprache mit der Betriebskommission und im Einvernehmen mit der Abgeordnetenversamm - lung zusätzlich eine Revisionsgesellschaft beiziehen. 3. Finanzwesen

Art. 21 Rechnungsführung

1 Der Verband führt eine eigene Rechnung.
2 Die Rechnungsführung hat den allgemeinen Grundsätzen für öffentlich- rechtliche Körperschaften zu entsprechen.
3 Die Führung der Verbandsrechnung und Verbandskasse kann dem Finanz - verwalter einer Verbandsgemeinde oder einer Drittperson übertragen wer - den.

Art. 22 Rechnungsjahr

1 Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Juli–30. Juni.

Art. 23 Krediterteilung

1 Kredite für neue Aufgaben werden durch speziellen Beschluss des zustän - digen Organs erteilt.
2 Die Abgeordnetenversammlung kann ausnahmsweise neue, in ihren Zu - ständigkeitsbereich fallende Ausgaben auch im Rahmen des Entscheides über den Voranschlag beschliessen. Diese sind im Budget als neue Ausga - ben zu bezeichnen.
3 Gebundene Ausgaben sind in den Voranschlag einzusetzen. Vorbehalten bleiben dringende Ausgaben für die Aufrechterhaltung des Betriebes. 7
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4 Gebunden sind Ausgaben, die:
a. durch Gesetz, andere rechtliche Verpflichtungen oder richterliches Urteil zwingend vorgegeben sind;
b. für die Aufrechterhaltung des durch den Verband geführten Betrie - bes unumgänglich sind.
5 Alle übrigen Ausgaben sind neue Ausgaben. Als neue Ausgaben gelten ins - besondere auch Ausgaben für Neu- und Ersatzanschaffungen von techni - schen Anlagen und Apparaturen, wenn in Bezug auf den Zeitpunkt der An - schaffung, die Wahl des Produktes oder hinsichtlich sonstiger Modalitäten ein erheblicher Ermessensspielraum besteht.
Art. 24 Finanzierung
1 Der Verband deckt die Nettoausgaben für bauliche Investitionen durch:
a. Eigenfinanzierung;
b. Betriebs- und Baukostenbeiträge gemäss den Artikeln 25 und 26;
c. Fremdfinanzierung.
Art. 25 Baukosten
1 Die Investitionskosten werden, nach Abzug von Bundes-, Kantons- und anderen Beiträgen, wie folgt in Rechnung gestellt:
a. für die Abfallverbrennungsanlage: den Verbandsgemeinden und Privatanlieferern als Teil der gesamten Betriebskosten gemäss Ar - tikel 26 Absatz 1 Buchstabe a;
b. für die Klärschlamm-Entsorgungsanlage: nach Zahl der Einwohner, deren Abwasser einer im Verbandsgebiet liegenden Abwasserreinigungsanlage zugeführt wird. Massgebend ist die Einwohnerzahl am 1. Januar jenes Jahres, in welchem die Anlage in Betrieb genommen wird. Die Rechnungsstellung erfolgt an die Betreiber der Abwasserreinigungsanlagen.

Art. 26

Betriebskosten
1 Die sich aus dem Betrieb der Abfallverbrennungs- bzw. Klärschlamm-Ent - sorgungsanlage ergebenden Kosten umfassen:
a. den Kapitaldienst (Amortisation und Verzinsung) für die Abfallver - brennungsanlage gemäss Artikel 25 Buchstabe a;
b. alle Betriebsaufwendungen, bestehend aus dem Personal- und Sachaufwand inkl. Reststoffbewirtschaftung, Energienutzung usw.
2 Die Nettobetriebskosten gemäss Absatz 1 werden den Verbandsgemein - den und Privatanlieferern bzw. den Betreibern der Abwasserreinigungsanla - ge wie folgt belastet:
a. für die Abfallverbrennungsanlage: nach Tonnen der angelieferten Abfallmenge;
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b. für die Klärschlamm-Entsorgungsanlage: nach Tonnen der ange - lieferten Klärschlammmenge. Zur Abgeltung der Bereitschaftskos - ten wird ein Anteil unabhängig von der Klärschlamm-Anlieferung nach Einwohnerzahl gemäss Artikel 25 Buchstabe b in Rechnung gestellt.
3 Die Verbandsgemeinden und Privatanlieferer bzw. die Betreiber der Ab - wasserreinigungsanlagen haben aufgrund der Abfall- bzw. Klärschlamm - mengen monatliche Zahlungen zu leisten. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

Art. 27 Verzicht auf Abgaben

1 Die Standortgemeinde verzichtet gegenüber dem Verband auf die Erhe - bung aller Abgaben, von denen öffentlich-rechtliche Körperschaften befreit sind. 4. Rechtsschutz und Aufsicht

Art. 28 Rechtsschutz

1 Der Rechtsschutz und die Aufsicht über den Verband richten sich nach den Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung über den Zweckverband für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet der Kantone Glarus, Schwyz und St. Gallen. 5. Kündigungs- und Liquidationsbestimmungen 5.1. Austritt aus dem Verband
Art. 29
1 Eine Verbandsgemeinde kann, unter Vorbehalt von Artikel 11 Buchstabe o, in begründeten Fällen und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren aus dem Verband austreten.
2 Die austretende Verbandsgemeinde hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Verbandsvermögen. Sie haftet für rechtskräftig eingegangene Verpflich - tungen des Verbandes, die während ihrer Mitgliedschaft entstanden sind. 5.2. Auflösung
Art. 30
1 Der Verband kann aufgelöst werden, wenn seine Aufgaben erfüllt sind oder anderweitig wahrgenommen werden.
2 Die Auflösung bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Abgeordneten - stimmen sowie von drei Vierteln der Verbandsgemeinden. 9
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3 Im Auflösungsbeschluss sind zu regeln:
a. die Verwendung des Verbandsvermögens;
b. die Haftung der Verbandsgemeinden für die Verpflichtungen des Verbandes. Die Liquidationsanteile der Verbandsgemeinden sind entsprechend ihrer Beteiligung an den Bau- und Anschaffungs - kosten festzusetzen. 6. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 31 Abänderung der Verbandsstatuten
1 Die Änderung dieser Statuten bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Abgeordnetenstimmen sowie von zwei Dritteln der Verbandsgemeinden.
Art. 32 Inkrafttreten
1 Diese neuen Statuten ersetzen die bisherigen Statuten des Verbandes vom 26. Januar 1974 und treten nach rechtskräftiger Beschlussfassung durch die Abgeordnetenversammlung und zwei Drittel der Verbandsgemeinden sowie der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Kantone Glarus, Schwyz und St. Gallen in Kraft. 3 ) A1. Anhang 1: Abfall-Annahmeliste
Art. A1-1
1 Der Verband ist, soweit sich seine Anlagen dazu eignen, verpflichtet,in der Kehrichtverbrennungsanlage Niederurnen folgende Abfälle anzunehmen:
a. Siedlungsabfälle gemäss Artikel 3 TVA;
b. brennbare Abfälle aus Industrie, Gewerbe und von Baustellen, so - weit sie keine Sonderabfälle gemäss Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) sind;
c. Sonderabfälle gemäss VVS, deren Annahme von der zuständigen Amtsstelle des Kantons Glarus, gestützt auf Artikel 40 TVA, bewil - ligt wurde.
2 Der Verband ist verpflichtet, entwässerten Klärschlamm zur Entsorgung zu übernehmen, sobald sich seine Anlagen dazu eignen. Die Finanzierung der Bau- und Betriebskosten obliegt den ARA-Betreibern.
3 Von der Annahme ausgeschlossen sind nichtbrennbare Abfälle, starke Gif - te, explosive und besonders feuergefährliche Stoffe sowie alle die Gesund - heit des Betriebspersonals und den Bestand der Anlage gefährdenden Materialien. 3) Die Statuten wurden genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Glarus am 4. September 1995 vom Baudepartement des Kantons St.Gallen am 20. Septem - ber 1995 vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 26. September 1995
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4 Die Betriebsleitung kann die Übernahme von Materialien und Stoffen, die sich ohne grossen Aufwand wiederverwenden oder wiederverwerten lassen, verweigern.
5 Die Betriebsleitung kann auf Kosten des Anlieferers Analysen von Abfällen und Sonderabfällen verlangen oder selbst durchführen. A2. Anhang 2: Finanzbefugnisse
Art. A2-1
1 Neue Ausgaben (brutto, Fr.):
a. einmalige pro Jahr: 1. Betriebskommission: bis 500'000; 2. Abgeordnetenversammlung: über 500'000 bis 3'000'000, bei über 2'000'000 2/3 der Stimmen erforderlich; 3. Verbandsgemeinden: über 3'000'000, Zustimmung von 2/3 der Verbandsgemeinden erforderlich.
b. wiederkehrende pro Fall: 1. Betriebskommission: bis 20'000; 2. Abgeordnetenversammlung: über 20'000 bis 100'000; 3. Verbandsgemeinden: über 100'000, Zustimmung von 2/3 der Verbandsgemeinden erforderlich.
2 Gebundene Ausgaben gemäss Artikel 23 der Statuten (brutto, Fr.):
a. Betriebskommission: 1. im Rahmen des Budgets; 2. wenn nicht im Budget: abschliessend.
b. Abgeordnetenversammlung: durch Genehmigung des Budgets.
3 Nachtragskredite (brutto, Fr.):
a. teuerungsbedingte: Betriebskommission abschliessend
b. nicht teuerungsbedingte: 1. Betriebskommission: bis 20 Prozent des ursprünglichen Kredites, jedoch maximal 500'000; 2. Abgeordnetenversammlung: bis maximal 1'000'000, so - weit nicht die Betriebskommission abschliessend zu - ständig ist; 3. Verbandsgemeinden: soweit nicht die Betriebskommis - sion oder die Abgeordnetenversammlung abschliessend zuständig ist. Genehmigt an der Abgeordnetenversammlung vom 4. Mai 1994. 11
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