Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (414.411)
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Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug

Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV) Vom 9. Juli 2013 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug (Kantons - verfassung, KV) vom 31. Januar 1894 1 ) sowie die §§ 7 Abs. 3 Bst. e, 21a Abs. 1, 21b Abs. 1 und 21c Abs. 2 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Zug vom 28. Februar 2013 2 ) , * beschliesst: 1. Grundauftrag

§ 1 Allgemeines

1 Die Pädagogische Hochschule Zug richtet ihre Angebote in den Leistungs - bereichen wissenschafts- und praxisbasiert auf Schule und Bildung aus.
2 Sie orientiert sich überdies an den kantonalen Entwicklungen und Zielset - zungen im Bildungsbereich und setzt Impulse für deren Weiterentwick - lung. * 2a Sie arbeitet in ihrem Aufgabenbereich mit den gemeindlichen Schulen, den kantonalen Schulen, den Hochschulen der Zentralschweiz sowie mit weiteren Institutionen, Organisationen und interessierten Dritten zusam - men. *
3 Sie richtet ihre Angebote an ihrem Leitbild und ihrer Strategie sowie auf Nachfrage und Bedarf aus. * 1) BGS 111.1 2) BGS 414.41

§ 2 Leistungsbereich Ausbildung

1 Der Leistungsbereich Ausbildung vermittelt die für den Lehrberuf notwen - digen pädagogischen, fachlichen, überfachlichen, didaktischen und fachdi - daktischen Kompetenzen. *
2 Er bietet den Bachelorstudiengang Kindergarten/Unterstufe für die Schul - jahre 1–5 der Primarstufe und den Bachelorstudiengang Primarstufe für die Schuljahre 3–8 der Primarstufe sowie den Masterstudiengang Sonderpäda - gogik (Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) an. *
3 Die Studiengänge weisen stufen- respektive bereichsspezifische Schwer - punkte auf und umfassen die Bildungsinhalte, welche für die Lehr- und Er - ziehungstätigkeit erforderlich sind. Sie richten sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) 3 ) *
4 Der Leistungsbereich Ausbildung kann Studienprogramme zur Stufen- und Facherweiterung, Programme für die Zusatzleistungen für den Zugang zum Masterstudium Sonderpädagogik sowie Kurse für Quereinsteigende zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für die Bachelorstudiengänge anbieten. *

§ 3 Leistungsbereich Weiterbildung

*
1 Der Leistungsbereich Weiterbildung sorgt allein oder in Kooperation mit anderen Hochschulen für ein qualitativ hochstehendes Angebot an Weiter- und Zusatzausbildungen (Zertifikatsstudiengänge CAS, DAS, MAS sowie weitere Programme) für Lehr-, Fach- und Leitungspersonen im Bildungsbe - reich. *
2 ... *
3 Er bietet weitere Angebote an, welche die Schulen des Kantons und der Region bei der Planung, Umsetzung und Auswertung von Schul- und Unter - richtsentwicklungsvorhaben begleiten und unterstützen. *
4 Gemeinsam mit den gemeindlichen Schulen kann er ein Angebot zur Berufseinführung von Lehrpersonen durchführen. *

§ 4 Leistungsbereich Forschung und Entwicklung

1 Der Leistungsbereich Forschung und Entwicklung bearbeitet schulfeldre - levante Fragestellungen und vermehrt und vertieft damit pädagogische Er - kenntnisse im Bereich Schule und Bildung. * 3) Erlasse und Beschlüsse der EDK-Plenarversammlung
2 Er übernimmt Forschungs- und Entwicklungsaufträge, akquiriert seinen Schwerpunkten entsprechende Projekte und sorgt für einen Transfer der Forschungserkenntnisse in Wissenschaft, Lehre und Praxis.

§ 5 Leistungsbereich Dienstleistungen

1 Der Leistungsbereich Dienstleistungen bietet Beratungen für Lehr-, Fach- und Leitungspersonen, Veranstaltungen sowie weitere Angebote für Schu - len, Behörden, Institutionen und Dritte im Bereich Schule und Bildung an. * 2. Hochschulpersonal 2.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 6 Grundsatz und Geltungsbereich

*
1 Für das Hochschulpersonal gemäss § 20a des Gesetzes über die Pädagogi - sche Hochschule Zug 4 ) kommen die Bestimmungen des kantonalen Perso - nalrechts zur Anwendung, soweit diese Verordnung respektive die Anhänge zu dieser Verordnung keine anderen Bestimmungen enthalten. *
2 Für die Mitglieder der Hochschulleitung gemäss § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Zug 5 ) sowie für die Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals gemäss § 20a Abs. 1 Bst. b und d des Ge - setzes über die Pädagogische Hochschule Zug 6 ) kommen die Referenzfunk - tionen, der Einreihungsplan und die Lohneinreihung gemäss Ziff. 2.1a.2 so - wie Anhang 1 und 2 dieser Verordnung zur Anwendung. *
3 Für die Lehrbeauftragten gemäss § 20a Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Zug 7 ) als weitere Personalkategorie des Lehr- und Forschungspersonals werden keine Referenzfunktionen definiert. Sie wer - den anhand der entsprechenden Qualifikationsanforderungen, der berufli - chen Erfahrungen sowie des Aufgabenprofils einer Referenzfunktion für das Lehr- und Forschungspersonal zugeordnet. Die Zuordnung ist massgebend für die Lohnbemessung. * 4) BGS 414.41 5) BGS 414.41 6) BGS 414.41 7) BGS 414.41
4 Für die Mitarbeitenden in Verwaltung und Stäben gemäss § 20a Abs. 1 Bst. e des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Zug 8 ) kommen die Referenzfunktionen, der Einreihungsplan und die Lohneinreihung der Lohn - einreihungsverordnung 9 ) zur Anwendung. *

§ 6a * Anstellungsverfahren und Arbeitsverhältnis

1 Die Hochschulleitung regelt das Anstellungsverfahren für das Hochschul - personal.
2 Das Arbeitsverhältnis ist gemäss § 2 Abs. 1 des Personalgesetzes 10 ) in der Regel öffentlich-rechtlicher Natur.

§ 6b * Nebenerwerb

1 Angehörige des Hochschulpersonals mit einem Beschäftigungsumfang von weniger als 50 % sind von der unaufgeforderten Pflicht zur Meldung von Nebenerwerbstätigkeiten gemäss § 16 der Personalverordnung 11 ) ausge - nommen. Die Hochschulleitung regelt die periodische Meldepflicht.

§ 6c * Mitarbeitendenbeurteilung

1 Der Hochschulrat legt das Verfahren zur Beurteilung der Mitglieder der Hochschulleitung fest.
2 Die Hochschulleitung legt das Verfahren zur Beurteilung des restlichen Hochschulpersonals fest.

§ 7 * ...

§ 8 * ...

§ 9 * ...

§ 10 * ...

§ 11 * ...

8) BGS 414.41 9) BGS 154.234 10) BGS 154.21 11) BGS 154.211

§ 12 * ...

§ 13 * ...

§ 14 * ...

§ 15 * ...

§ 16 * ...

2.1a. Bestimmungen für die Mitglieder der Hochschulleitung und die Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals * 2.1a.1 Personalkategorien und Funktionsbezeichnungen *

§ 16a * Lehr- und Forschungspersonal

1 Das Lehr- und Forschungspersonal gliedert sich in die folgenden Personal - kategorien:
a) wissenschaftliche Assistierende mit Bachelor-Abschluss, die vorran - gig Qualifikationsstellen (Masterabschluss) innehaben und in Projekten mitarbeiten;
b) wissenschaftliche Mitarbeitende 1 mit Master-Abschluss, die vorran - gig Qualifikationsstellen (Doktorat) innehaben und Teilprojekte selb - ständig leiten;
c) wissenschaftliche Mitarbeitende 2 bei erweiterten Anforderungen an wissenschaftliche Tätigkeiten oder als Anlauffunktion für Dozierende 1;
d) Lehrbeauftragte, die als Fachpersonen in spezifischen Aufgabengebie - ten eingesetzt werden oder Praxisdozierende in der Lehre;
e) Dozierende 1 mit Beschäftigung in vorrangig einem Leistungsbereich und einzelnen Einsätzen in weiteren Leistungsbereichen;
f) Dozierende 2 mit Beschäftigung in mehreren Leistungsbereichen und einem gegenüber Dozierenden 1 anspruchsvolleren Aufgabengebiet;
g) Dozierende 3 als Leitungspersonen mit umfassender Führungsverant - wortung oder für Inhaberinnen und Inhaber einer Professur.
2 Die Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals gemäss Abs. 1 Bst. a, b und d sind in befristeten Arbeitsverhältnissen angestellt.
3 Die Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals gemäss Abs. 1 Bst. c und e–g sind in unbefristeten Arbeitsverhältnissen angestellt.
4 Die Zusammensetzung der Hochschulleitung regelt § 12 Abs. 1 des Geset - zes über die Pädagogische Hochschule Zug 12 ) .

§ 16b * Funktionsbezeichnungen

1 Die Hochschulleitung legt die Funktionsbezeichnungen fest.
2 Insbesondere kann sie die folgenden Funktionsbezeichnungen vergeben:
a) Professorin oder Professor bei Genehmigung einer Stelle als Professo - rin oder Professor durch den Hochschulrat gemäss Reglement über die Verleihung des Titels Professorin oder Professor an der Pädagogi - schen Hochschule Zug;
b) Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor bei Genehmigung einer Qualifikationsstelle für eine Professur durch den Hochschulrat gemäss Reglement über die Verleihung des Titels Professorin oder Professor an der Pädagogischen Hochschule Zug;
c) Weitere Funktionsbezeichnungen für Leitungsfunktionen;
d) Praxisdozentin oder Praxisdozent für Lehrpersonen oder Schulleitende im Hochschuldienst. 2.1a.2 Referenzfunktionen, Einreihung, Lohn und Zulagen *

§ 16c * Lohnbänder und Lohnklassen

1 Lohnbänder umfassen mehrere Lohnklassen.
2 Ein Lohnband reicht vom Mindestansatz der tiefsten jeweiligen Lohnklas - se bis zum Höchstsatz der höchsten jeweiligen Lohnklasse.
3 Jedes Lohnband besteht aus 24 degressiv zunehmenden Lohnstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum des Lohnbandes. Die 24. Stufe ent - spricht dem Maximum des Lohnbandes.

§ 16d * Referenzfunktionen

1 Massgebend für die Bemessung des Lohnes sind die Referenzfunktionen nach Anhang 1 dieser Verordnung.
2 Referenzfunktionen sind in Struktur und Arbeitswert ähnliche Funktionen, welche zusammenfassend, abstrahiert und personenunabhängig beschrieben werden. 12) BGS 414.41
3 Eine Referenzfunktion legt unter anderem die Qualifikationsanforderun - gen, die beruflichen Erfahrungen sowie das Aufgabenprofil fest.

§ 16e * Einreihungsplan

1 Im Einreihungsplan gemäss Anhang 2 dieser Verordnung wird jede Refe - renzfunktion einem Lohnband zugeordnet.
2 Der Einreihungsplan wird bei veränderten Verhältnissen angepasst, insbe - sondere bei der Änderung von Berufsbildern und der Einführung neuer Re - ferenzfunktionen.

§ 16f * Festlegung des Lohnes

1 Die Festlegung des Lohnes innerhalb des für die entsprechende Referenz - funktion massgebenden Lohnbandes erfolgt unter Berücksichtigung der beruflichen Qualifikation, der anrechenbaren Erfahrung sowie des internen Quervergleichs.
2 In begründeten Ausnahmefällen können ergänzend die Lage auf dem Arbeitsmarkt und die wissenschaftliche Reputation berücksichtigt werden.
3 Erfolgt eine Anstellung, obwohl die Anforderungen der entsprechenden Referenzfunktionen, insbesondere betreffend Qualifikation und Erfahrung, bei Stellenantritt nicht vollständig erfüllt sind, kann der Mindestansatz des massgebenden Lohnbandes unterschritten werden.
4 Die Festlegung des Lohnes kann bei veränderten Verhältnissen, insbeson - dere betreffend Qualifikation, angepasst werden.
5 Die Hochschulleitung kann für die Einreihung der Dozierenden, der wis - senschaftlichen Mitarbeitenden und der wissenschaftlichen Assistierenden gemäss Absatz 1 ergänzende Richtlinien erlassen.

§ 17 * ...

§ 18 Individuelle Lohnerhöhung und Einmalzulagen

*
1 Die individuelle Lohnerhöhung von Mitgliedern der Hochschulleitung und Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals gemäss § 16a Abs. 1 Bst. a–c und e–g dieser Verordnung wird wie folgt vollzogen: *
a) * Der Aufstieg innerhalb des Lohnbandes erfolgt in einjährigen Stufen jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres.
b) * ...
c * Bei ungenügender Leistung, Fähigkeit oder Eignung kann der Stufen - aufstieg jederzeit hinausgeschoben oder verweigert werden. Vor die - ser Massnahme ist das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Massnahme ist zu begründen.
2 Jede Lohnklasse besteht aus zehn Lohnstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum der Lohnklasse. Die weiteren Stufen erhöhen sich jeweils um den neunten Teil der Differenz zwischen dem Klassenmaximum und dem Klassenminimum. Die zehnte Stufe entspricht dem Maximum der Lohnklasse. * 2(1) Herausragende Leistungen von Angehörigen des Lehr- und Forschungs - personals gemäss § 16a Abs. 1 Bst. a–c und e–g dieser Verordnung können mit einer Einmalzulage honoriert werden. *
3 Für das übrige Hochschulpersonal gilt § 48 des Personalgesetzes 13 ) . *

§ 18a * Funktionszulage

1 Eine Funktionszulage kann Dozierenden gemäss § 16a Abs. 1 Bst. f bei leitenden Funktionen unbefristet und Dozierenden gemäss § 16a Abs. 1 Bst. f und g für vorübergehende längerfristige Stellvertretungen von leitenden Funktionen einer nächst höheren Hierarchieebene befristet ausgerichtet wer - den.
2 Die Höhe der Funktionszulage richtet sich nach Art, Umfang und Anfor - derungen der leitenden Funktion oder der Ausübung der Stellvertretung. Sie entfällt, wenn anstelle einer Funktionszulage ein höherer Lohn ausgerichtet wird.
3 Wird eine Funktion der Personalkategorie Dozierende 3 gemäss § 16a Abs. 1 Bst. g dieser Verordnung in Form einer Co-Leitung ausgeführt, er - folgt eine Einreihung als Dozierende 2 gemäss § 16a Abs. 1 Bst. f dieser Verordnung und die Ausrichtung einer anteilsmässigen Funktionszulage. Dasselbe gilt, wenn nicht alle Anforderungen für die Personalkategorie Do - zierende 3 gemäss Anhang 1 erfüllt sind.
4 Bei der Niederlegung der entsprechenden Leitungs- respektive Co-Lei - tungsaufgabe oder Stellvertretung entfällt die Funktionszulage. 13) BGS 154.21
2.1a.3 Besondere Bestimmungen * 2.2. ... *

§ 19 Anstellungsverfahren Mitglieder der Hochschulleitung

*
1 Das Anstellungsverfahren wird wie folgt durchgeführt:
a) * Der Hochschulrat setzt für die Anstellung der Mitglieder der Hoch - schulleitung eine Vorbereitungskommission ein.
b) * Die Vorbereitungskommission setzt sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Dozierenden und einem Mitglied der Hochschullei - tung sowie allfälligen weiteren Mitgliedern der Hochschule einerseits, aus Mitgliedern des Hochschulrats sowie der Direktion für Bildung und Kultur andererseits zusammen.
c) * Die Vorbereitungskommission trifft im Falle der Rektorin oder des Rektors eine Vorauswahl zuhanden des Hochschulrats, im Falle der weiteren Mitglieder der Hochschulleitung zuhanden der Rektorin oder des Rektors.
d) * Der Hochschulrat beantragt dem Regierungsrat die Anstellung der Rektorin oder des Rektors. Die Rektorin oder Rektor beantragt dem Hochschulrat die Anstellung der weiteren Mitglieder der Hochschul - leitung.

§ 19a * Variables Pensum Dozierende

1 Aus organisatorischen Gründen können Dozierende gemäss § 16a Abs. 1 Bst. e–g dieser Verordnung mit einem variablen Pensum angestellt werden.
2 Die Pensenbandbreite darf maximal 20 % eines Vollpensums betragen.
3 Eine Änderung innerhalb der Pensenbandbreite ist für das laufende Stu - dienjahr jederzeit möglich.

§ 19b * Probezeit Dozierende

1 Für Dozierende gemäss § 16a Abs. 1 Bst. e–g dieser Verordnung gelten die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit. In begründe - ten Fällen kann auf eine Probezeit verzichtet werden.
2.2 Laufbahnentwicklung *

§ 19c * Personalförderungs- und Entwicklungsmassnahmen

1 Die Pädagogische Hochschule fördert die Entwicklung des gesamten Hochschulpersonals. Es kommen grundsätzlich die Bestimmungen der kantonalen Weiterbildungsverordnung 14 ) zur Anwendung.
2 Angehörige des Lehr- und Forschungspersonals mit unbefristeter Anstel - lung können in der Regel maximal alle fünf Jahre Antrag auf Kostenbeteili - gung der Pädagogischen Hochschule Zug an einem längeren Zertifikatsstu - diengang (CAS, DAS, MAS) stellen.
3 Die Anstellungsinstanz kann dem Hochschulpersonal mit unbefristeter Anstellung die Möglichkeit gewähren, eine Habilitation, eine Dissertation oder in bestimmten Fällen eine Masterarbeit im Rahmen eines Fachdidak - tik-Masters zu verfassen und diese in Teilen finanziell zu unterstützen. Die Hochschulleitung erlässt dazu entsprechende Bestimmungen.
4 Die Hochschulleitung kann weitere von der kantonalen Weiterbildungs - verordnung 15 ) abweichende Bestimmungen zu den Personalförderungs- und Entwicklungsmassnahmen erlassen. Die Bestimmungen bedürfen der Ge - nehmigung durch den Hochschulrat.

§ 20 Forschungs-, Studien- und Bildungsurlaub

*
1 Die Mitglieder der Hochschulleitung und die Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals mit unbefristeter Anstellung können frühestens nach Erfüllung von zehn Dienstjahren an der Pädagogischen Hochschule Zug und einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 50 % einen ganz oder teilweise bezahlten Forschungs- und Studienurlaub für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten beantragen. *
2 Der Antrag erfolgt für: *
a) die Rektorin oder den Rektor beim zuständigen Amt der Direktion für Bildung und Kultur;
b) die übrigen Mitglieder der Hochschulleitung gemäss § 12 Abs. 1 Bst. b, b1 und c des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Zug 16 ) bei der Rektorin oder dem Rektor;
c) die Dozierenden und die wissenschaftlichen Mitarbeitenden gemäss § 16a Abs. 1 Bst. c und e–g dieser Verordnung bei der Hochschullei - tung. 14) BGS 154.215 15) BGS 154.215 16) BGS 414.41
3 Beim Entscheid werden berücksichtigt: *
a) die Leistung und das Entwicklungspotenzial der Antragstellerin oder des Antragstellers;
b) die Verträglichkeit mit dem Hochschulbetrieb;
c) der Nutzen für die Hochschule.
4 An der Pädagogischen Hochschule Zug kann pro Studienjahr für die Mit - glieder der Hochschulleitung sowie für die Angehörigen des Lehr- und For - schungspersonals mit unbefristeter Anstellung Studienurlaub im Umfang von insgesamt einer Personaleinheit gewährt werden. Der Hochschulrat kann aus wichtigen Gründen und im Rahmen des jährlichen Budgetprozes - ses davon abweichen. Nicht beanspruchte Studienurlaube werden in andere Personalentwicklungsmassnahmen, insbesondere gemäss § 19c Abs. 3, um - gewandelt. *
5 Ein Forschungs- oder Studienurlaub wird während der Tätigkeit an der Hochschule höchstens einmal gewährt. Er ist in der Regel spätestens drei Jahre vor dem Altersrücktritt anzutreten. Über Ausnahmen entscheidet der Hochschulrat auf Antrag der Hochschulleitung. *
6 Hinsichtlich Kosten und Auflagen, Dienstverhältnis und Ferienkürzung, Verpflichtungszeit und Rückzahlungsverpflichtung sowie Stellvertretungs - kosten kommen die Bestimmungen der kantonalen Weiterbildungsverord - nung 17 ) zur Anwendung. *
7 Die Rektorin oder der Rektor kann auf die Rückerstattung ausnahmsweise ganz oder teilweise verzichten. Die Hochschulleitung erlässt dazu entspre - chende Bestimmungen. *
8 Für die Mitarbeitenden in Verwaltung und Stäben gemäss § 20a Abs. 1 Bst. e des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Zug 18 ) kommen die Bestimmungen zum Bildungsurlaub der kantonalen Weiterbildungsverord - nung 19 ) zur Anwendung. Die Anträge erfolgen bei der Hochschulleitung. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über einen ausnahmsweisen gan - zen oder teilweisen Verzicht der Rückerstattung. Es gelten die Bestimmu - nen der Hochschulleitung. * 2.3. Arbeitszeit *

§ 21 Grundsatz

*
1 ... * 17) BGS 154.215 18) BGS 414.41 19) BGS 154.215
2 ... *
3 ... * 3a Die Arbeitszeit richtet sich für das gesamte Hochschulpersonal grundsätz - lich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeits - zeitverordnung) 20 ) . * 3b In Abweichung von Abs. 3a gelten besondere Bestimmungen zur Arbeits - zeit für Angehörige des Lehr- und Forschungspersonals gemäss § 16a Abs. 1 Bst. e–g dieser Verordnung. Es kommen die Bestimmungen gemäss §§ 22 ff. dieser Verordnung zur Anwendung. *
4 Die Hochschulleitung ist befugt, für die das Hochschulpersonal Präsenz - zeiten festzulegen. *

§ 22 Stundenkontingente

*
1 Die Hochschulleitung erlässt Bestimmungen über die Festlegung der Stun - denkontingente für Angehörige des Lehr- und Forschungspersonals gemäss

§ 16a Abs.1 Bst. e–g dieser Verordnung. *

2 Die Bestimmungen legen die Stundenkontingente für Leistungen folgen - der Leistungskategorien fest: * a * Lehre in Aus- und Weiterbildung, in Dienstleistungen sowie For - schung und Entwicklung; b * Leitungsaufgaben; c * Hochschul-/Organisationsentwicklung; d * Institutionelle und individuelle Weiterbildung; e * Teilnahme an Veranstaltungen; f * weitere Aufgaben an der Hochschule.
3 Die Summe der Stundenkontingente bildet die massgebende Arbeitszeit. *
4 Die Bestimmungen bedürfen der Genehmigung durch den Hochschulrat. *

§ 22a * Leistungsvereinbarung

1 Die Hochschulleitung schliesst mit den Angehörigen des Lehr- und For - schungspersonals gemäss § 16a Abs. 1 Bst. e–g dieser Verordnung eine Leistungsvereinbarung über die Aufgaben und die Stundenkontingente ge - mäss § 22 dieser Verordnung ab.
2 Die Leistungsvereinbarung bezieht sich in der Regel jeweils auf ein Stu - dienjahr. Das Studienjahr richtet sich nach dem akademischen Kalender der Hochschulen. 20) BGS 154.214
3 In der Leistungsvereinbarung kann ein Mehr- oder Minderpensum einge - plant und/oder in die nächste Planungsperiode übertragen werden. Davon ausgenommen ist die Personalkategorie Dozierende 3 gemäss § 16a Abs. 1 Bst. g dieser Verordnung mit einem Leitungspensum über 50 %. Über einen ausnahmsweisen Zeitausgleich oder eine ausnahmsweise Vergütung ent - scheidet die Hochschulleitung.
4 Das maximale Mehr- oder Minderpensum bzw. der maximale Übertrag in das nachfolgende Studienjahr beträgt +/− 100 Stunden. Bei Teilzeitbeschäf - tigten bemisst sich der zulässige positive oder negative Übertrag des Pen - sums im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad.
5 Ohne vorgängige Anordnung oder nachträgliche Genehmigung durch die Hochschulleitung verfallen die die Maximalgrenze übersteigenden Stunden zu Lasten der Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals. Die die Mi - nimalgrenze unterschreitenden Stunden verfallen zu Lasten der Pädagogi - schen Hochschule Zug.
6 Die Entschädigung für krankheits- oder unfallbedingte Ausfalltage in der unterrichtsfreien Zeit ist durch die Anstellungsbedingungen in Lehre und Forschung vollumfänglich abgegolten. Über Ausnahmen entscheidet die Hochschulleitung.
7 Die Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals gemäss § 16a Abs. 1 Bst. e–g dieser Verordnung erfassen keine Arbeitszeit, zeichnen jedoch Be - sonderheiten wie Überstundenarbeit, bezahlte Absenzen (Ferien, Krankheit, Unfall, Aus- und Weitebildung usw.) und dergleichen auf.
8 Sie beziehen Ferien ausserhalb von Lehr- und Forschungs- sowie weiteren institutionellen Verpflichtungen. Allfällige nicht bezogene Ferientage kön - nen nicht auf ein neues Studienjahr übertragen werden.
9 Sie sind verpflichtet, sich für spezielle Anlässe oder Aufgaben im vierfa - chen Leistungsauftrag ausnahmsweise auch an Wochenenden zur Verfü - gung zu stellen.

§ 22b * Wahlverfahren für die Mitarbeitenden- und

Studierendenvertretung im Hochschulrat
1 Die Mitarbeitenden- und die Studierendenorganisation beantragen der Hochschulleitung je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Dozierenden respektive je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Studierenden für den Hochschulrat.
2 Die Hochschulleitung setzt die Vertreterinnen oder Vertreter für den Hochschulrat ein.

§ 22c * Gleichstellung sowie Belästigungs- und

Diskriminierungsbekämpfung
1 Die Pädagogische Hochschule Zug fördert und sichert die Gleichstellung aller Hochschulangehörigen.
2 Sie trifft geeignete präventive Massnahmen zum Schutz des Hochschul - personals sowie der Studierenden und Kursteilnehmenden vor sexueller Be - lästigung und Diskriminierung. 3. Weitere Bestimmungen *

§ 23 Austausch und Mobilitätsprogramme

*
1 Die Pädagogische Hochschule Zug organisiert und fördert den Austausch des Hochschulpersonals und der Studierenden mit Hochschulen und weite - ren Institutionen sowie insbesondere Gastaufenthalte im Rahmen von Mobi - litätsprogrammen. *

§ 23a * Umgang mit geistigem Eigentum

1 Die Hochschulleitung erlässt Bestimmungen zum Umgang mit geistigem Eigentum.

§ 24 Infrastruktur

1 Die Hochschulleitung regelt die Benützung der Infrastruktur durch Ange - hörige der Pädagogischen Hochschule Zug und Dritte. *
2 Neben den immatrikulierten Studierenden können bei ausreichenden Platz - verhältnissen Hörerinnen und Hörer an einzelnen Lehrveranstaltungen teil - nehmen.
3 Die Hochschulleitung erlässt eine Hausordnung.
4 Die Pädagogische Hochschule Zug kann ihre räumliche Infrastruktur um ein Studierendenwohnheim ergänzen. Der Betrieb erfolgt kostendeckend. *

§ 24a * Internes Kontrollsystem

1 Die Pädagogische Hochschule Zug führt ein internes Kontrollsystem min - destens mit dem Reifegrad «standardisiert», um:
a) die Einhaltung der relevanten Gesetze und Normen sicherzustellen;
b) das Vermögen des Kantons zu schützen;
c) die Zweckmässigkeit der finanzrelevanten Prozesse sicherzustellen;
d) die ordnungsgemässe Rechnungslegung und die verlässliche Bericht - erstattung zu gewährleisten.

§ 24b * Rechnungsmodell

1 Das Rechnungsmodell der Pädagogischen Hochschule Zug kann in folgen - den Bereichen vom Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden 21 ) abweichen: a Kontenplan; b Aktivierungsgrenze.
2 Weitere Abweichungen werden mit der Finanzdirektion schriftlich verein - bart.

§ 25 Kostendeckungsgrad

1 Durch die Erträge gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Zug 22 ) ist über alle Leistungsbereiche hinweg ein Kostende - ckungsgrad von mindestens 45 % zu erreichen. *

§ 25a * Verfahren zur Zulassungsbeschränkung

1 Die Hochschulleitung legt jährlich für das jeweils folgende Studienjahr die maximale Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze fest.
2 Die Festlegung der Maximalzahl erfolgt anhand der Kriterien, dass
a) ein ordnungsgemässes Studium sichergestellt werden kann;
b) die maximale Aufnahmekapazität der Hochschule nicht überschritten wird.
3 Die Aufnahme der Studienanwärterinnen und -anwärter erfolgt in der Rei - henfolge der Anmeldung. Nachdem 90 % der Studienplätze vergeben sind und sich abzeichnet, dass die Maximalzahl überschritten wird, erfolgt die Aufnahme der übrigen Studienanwärterinnen und -anwärter provisorisch. *
4 Auf Ersuchen der Hochschulleitung beantragt der Hochschulrat daraufhin beim Regierungsrat, eine befristete Zulassungsbeschränkung zu beschlies - sen. * 21) BGS 611.1 22) BGS 414.41

§ 25b * Auswahlverfahren bei einer Zulassungsbeschränkung

1 Ist der Beschluss des Regierungsrats zu einer Zulassungsbeschränkung er - folgt, so wählt die Hochschulleitung aus den provisorisch aufgenommenen Studienanwärterinnen und -anwärtern anhand eines Assessments die Best - geeigneten für die noch zur Verfügung stehenden Studienplätze aus. 4. Übergangs- und Schlussbestimmung

§ 26 * ...

§ 26a * ...

§ 26b * Besitzstandswahrung

1 Führt die Zuordnung von Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals bzw. ihrer Funktionen zu den entsprechenden Referenzfunktionen mit In - krafttreten des neuen Lohnsystems (§§ 17a ff. dieser Verordnung) dazu, dass ihr bisheriger Lohn über dem Maximalwert des für die entsprechende Referenzfunktion vorgesehenen Lohnbands liegt, so erfolgt keine Lohnre - duktion. Vorbehalten bleiben Lohnanpassungen nach Massgabe des neuen Lohnsystems aufgrund späterer Funktionsänderungen.
2 Führt die Zuordnung von Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals bzw. ihrer Funktionen zu den entsprechenden Referenzfunktionen mit In - krafttreten des neuen Lohnsystems (§§ 17a ff. dieser Verordnung) dazu, dass ihr bisheriger Lohn unter dem Minimalwert des für die entsprechende Referenzfunktion vorgesehenen Lohnbands liegt, so ist ihr Lohn auf eine in - nerhalb des entsprechenden Lohnbands liegende Lohnhöhe anzuheben.
3 Das Hochschulpersonal, das bereits vor Inkrafttreten des neuen Lohnsys - tems Anspruch auf die Treue- und Erfahrungszulage und auch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz) 23 ) und/oder auf die Kinder- und Familienzulage nach § 52 des Personalgesetzes 24 ) hatte, hat weiterhin Anspruch auf den vor Inkrafttreten auf die vorgenannten Sozialzulagen entfallenden Anteil an der Treue- und Erfahrungszulage (Besitzstandswahrung). Dieser Anspruch auf den auf die Sozialzulagen entfallenden Anteil an der Treue- und Erfah - rungszulage erlischt zeitgleich mit dem Ende des Anspruchs auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nach Familienzulagengesetz 25 ) bzw. dem Ende des Anspruchs auf Kinder- und Familienzulage nach § 52 des Personalgeset - zes 26 ) .

§ 27 * ...

23) BGS 412.113 24) BGS 154.21 25) BGS 412.113 26) BGS 154.21
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 09.07.2013 01.08.2013 Erlass Erstfassung GS 2013/039 01.03.2016 01.08.2016 § 2 Abs. 2 geändert GS 2016/009 01.03.2016 01.08.2016 § 26a eingefügt GS 2016/009 06.12.2016 01.01.2017 Titel 3. geändert GS 2016/049 06.12.2016 01.01.2017 § 25a eingefügt GS 2016/049 06.12.2016 01.01.2017 § 25b eingefügt GS 2016/049 23.11.2021 01.08.2023 § 2 Abs. 2 geändert GS 2023/043 23.11.2021 01.08.2023 § 2 Abs. 3 geändert GS 2023/043 22.11.2022 01.01.2024 Ingress geändert GS 2023/086 22.11.2022 01.01.2024 § 17 Abs. 1, a) geändert GS 2023/086 22.11.2022 01.01.2024 § 17 Abs. 1, b) geändert GS 2023/086 22.11.2022 01.01.2024 § 17 Abs. 2, a) geändert GS 2023/086 22.11.2022 01.01.2024 § 17 Abs. 2, b) geändert GS 2023/086 22.11.2022 01.01.2024 § 17 Abs. 2, c) geändert GS 2023/086 22.11.2022 01.01.2024 § 17 Abs. 3 geändert GS 2023/086 22.11.2022 01.01.2024 § 18 Abs. 1 geändert GS 2023/086 22.11.2022 01.01.2024 § 18 Abs. 1, a) geändert GS 2023/086 22.11.2022 01.01.2024 § 18 Abs. 1, b) geändert GS 2023/086 22.11.2022 01.01.2024 § 18 Abs. 2 eingefügt GS 2023/086 22.11.2022 01.01.2024 § 20 Abs. 1 geändert GS 2023/086 07.05.2024 01.01.2024 Ingress geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 1 Abs. 2 geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 1 Abs. 2a eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 1 Abs. 3 geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 2 Abs. 1 geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 2 Abs. 2 geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 2 Abs. 3 geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 2 Abs. 4 geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 3 Titel geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 3 Abs. 1 geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 3 Abs. 2 aufgehoben GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 4 Abs. 1 geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 5 Abs. 1 geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 6 Titel geändert GS 2024/034
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 07.05.2024 01.01.2024 § 6 Abs. 1 geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 6 Abs. 2 eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 6 Abs. 3 eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 6 Abs. 4 eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 6a eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 6b eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 6c eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 7 aufgehoben GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 8 aufgehoben GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 9 aufgehoben GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 10 aufgehoben GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 11 aufgehoben GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 12 aufgehoben GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 13 aufgehoben GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 14 aufgehoben GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 15 aufgehoben GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 16 aufgehoben GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 Titel 2.1a. eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 Titel 2.1a.1 eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 16a eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 16b eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 Titel 2.1a.2 eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 16c eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 16d eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 16e eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 16f eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 17 aufgehoben GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 18 Titel geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 18 Abs. 1 geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 18 Abs. 1, a) geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 18 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 18 Abs. 1, c eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 18 Abs. 2(1) eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 18 Abs. 3 eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 18a eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 Titel 2.1a.3 eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 Titel 2.2. aufgehoben GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 19 Titel geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 19 Abs. 1, a) geändert GS 2024/034
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 07.05.2024 01.01.2024 § 19 Abs. 1, b) geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 19 Abs. 1, c) geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 19 Abs. 1, d) eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 19a eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 19b eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 Titel 2.2 eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 19c eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 20 Titel geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 20 Abs. 1 geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 20 Abs. 2 eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 20 Abs. 3 eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 20 Abs. 4 eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 20 Abs. 5 eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 20 Abs. 6 eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 20 Abs. 7 eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 20 Abs. 8 eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 Titel 2.3. eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 21 Titel geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 21 Abs. 1 aufgehoben GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 21 Abs. 2 aufgehoben GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 21 Abs. 3 aufgehoben GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 21 Abs. 3a eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 21 Abs. 3b eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 21 Abs. 4 geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 22 Titel geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 22 Abs. 1 geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 22 Abs. 2 geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 22 Abs. 2, a eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 22 Abs. 2, b eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 22 Abs. 2, c eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 22 Abs. 2, d eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 22 Abs. 2, e eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 22 Abs. 2, f eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 22 Abs. 3 eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 22 Abs. 4 eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 22a eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 22b eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 22c eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 23 Titel geändert GS 2024/034
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 07.05.2024 01.01.2024 § 23 Abs. 1 geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 23a eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 24 Abs. 1 geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 24 Abs. 4 eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 24a eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 24b eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 25 Abs. 1 geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 25a Abs. 3 geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 25a Abs. 4 geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 26 aufgehoben GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 26a aufgehoben GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 26b eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 27 aufgehoben GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 Anhang 414.411-A1 eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 Anhang 414.411-A2 eingefügt GS 2024/034
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 09.07.2013 01.08.2013 Erstfassung GS 2013/039 Ingress 22.11.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/086 Ingress 07.05.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/034

§ 1 Abs. 2 07.05.2024

01.01.2024 geändert GS 2024/034

§ 1 Abs. 2a 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 1 Abs. 3 07.05.2024

01.01.2024 geändert GS 2024/034

§ 2 Abs. 1 07.05.2024

01.01.2024 geändert GS 2024/034

§ 2 Abs. 2 01.03.2016

01.08.2016 geändert GS 2016/009

§ 2 Abs. 2 23.11.2021

01.08.2023 geändert GS 2023/043

§ 2 Abs. 2 07.05.2024

01.01.2024 geändert GS 2024/034

§ 2 Abs. 3 23.11.2021

01.08.2023 geändert GS 2023/043

§ 2 Abs. 3 07.05.2024

01.01.2024 geändert GS 2024/034

§ 2 Abs. 4 07.05.2024

01.01.2024 geändert GS 2024/034

§ 3 07.05.2024

01.01.2024 Titel geändert GS 2024/034

§ 3 Abs. 1 07.05.2024

01.01.2024 geändert GS 2024/034

§ 3 Abs. 2 07.05.2024

01.01.2024 aufgehoben GS 2024/034

§ 3 Abs. 3 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 3 Abs. 4 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 4 Abs. 1 07.05.2024

01.01.2024 geändert GS 2024/034

§ 5 Abs. 1 07.05.2024

01.01.2024 geändert GS 2024/034

§ 6 07.05.2024

01.01.2024 Titel geändert GS 2024/034

§ 6 Abs. 1 07.05.2024

01.01.2024 geändert GS 2024/034

§ 6 Abs. 2 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 6 Abs. 3 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 6 Abs. 4 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 6a 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 6b 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 6c 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 7 07.05.2024

01.01.2024 aufgehoben GS 2024/034

§ 8 07.05.2024

01.01.2024 aufgehoben GS 2024/034

§ 9 07.05.2024

01.01.2024 aufgehoben GS 2024/034

§ 10 07.05.2024

01.01.2024 aufgehoben GS 2024/034

§ 11 07.05.2024

01.01.2024 aufgehoben GS 2024/034

§ 12 07.05.2024

01.01.2024 aufgehoben GS 2024/034

§ 13 07.05.2024

01.01.2024 aufgehoben GS 2024/034

§ 14 07.05.2024

01.01.2024 aufgehoben GS 2024/034
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 15 07.05.2024

01.01.2024 aufgehoben GS 2024/034

§ 16 07.05.2024

01.01.2024 aufgehoben GS 2024/034 Titel 2.1a. 07.05.2024 01.01.2024 eingefügt GS 2024/034 Titel 2.1a.1 07.05.2024 01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 16a 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 16b 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034 Titel 2.1a.2 07.05.2024 01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 16c 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 16d 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 16e 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 16f 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 17 07.05.2024

01.01.2024 aufgehoben GS 2024/034

§ 17 Abs. 1, a) 22.11.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/086

§ 17 Abs. 1, b) 22.11.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/086

§ 17 Abs. 2, a) 22.11.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/086

§ 17 Abs. 2, b) 22.11.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/086

§ 17 Abs. 2, c) 22.11.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/086

§ 17 Abs. 3 22.11.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/086

§ 18 07.05.2024

01.01.2024 Titel geändert GS 2024/034

§ 18 Abs. 1 22.11.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/086

§ 18 Abs. 1 07.05.2024

01.01.2024 geändert GS 2024/034

§ 18 Abs. 1, a) 22.11.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/086

§ 18 Abs. 1, a) 07.05.2024

01.01.2024 geändert GS 2024/034

§ 18 Abs. 1, b) 22.11.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/086

§ 18 Abs. 1, b) 07.05.2024

01.01.2024 aufgehoben GS 2024/034

§ 18 Abs. 1, c 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 18 Abs. 2 22.11.2022

01.01.2024 eingefügt GS 2023/086

§ 18 Abs. 2(1) 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 18 Abs. 3 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 18a 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034 Titel 2.1a.3 07.05.2024 01.01.2024 eingefügt GS 2024/034 Titel 2.2. 07.05.2024 01.01.2024 aufgehoben GS 2024/034

§ 19 07.05.2024

01.01.2024 Titel geändert GS 2024/034

§ 19 Abs. 1, a) 07.05.2024

01.01.2024 geändert GS 2024/034

§ 19 Abs. 1, b) 07.05.2024

01.01.2024 geändert GS 2024/034

§ 19 Abs. 1, c) 07.05.2024

01.01.2024 geändert GS 2024/034

§ 19 Abs. 1, d) 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 19a 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 19b 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Titel 2.2 07.05.2024 01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 19c 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 20 07.05.2024

01.01.2024 Titel geändert GS 2024/034

§ 20 Abs. 1 22.11.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/086

§ 20 Abs. 1 07.05.2024

01.01.2024 geändert GS 2024/034

§ 20 Abs. 2 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 20 Abs. 3 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 20 Abs. 4 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 20 Abs. 5 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 20 Abs. 6 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 20 Abs. 7 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 20 Abs. 8 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034 Titel 2.3. 07.05.2024 01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 21 07.05.2024

01.01.2024 Titel geändert GS 2024/034

§ 21 Abs. 1 07.05.2024

01.01.2024 aufgehoben GS 2024/034

§ 21 Abs. 2 07.05.2024

01.01.2024 aufgehoben GS 2024/034

§ 21 Abs. 3 07.05.2024

01.01.2024 aufgehoben GS 2024/034

§ 21 Abs. 3a 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 21 Abs. 3b 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 21 Abs. 4 07.05.2024

01.01.2024 geändert GS 2024/034

§ 22 07.05.2024

01.01.2024 Titel geändert GS 2024/034

§ 22 Abs. 1 07.05.2024

01.01.2024 geändert GS 2024/034

§ 22 Abs. 2 07.05.2024

01.01.2024 geändert GS 2024/034

§ 22 Abs. 2, a 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 22 Abs. 2, b 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 22 Abs. 2, c 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 22 Abs. 2, d 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 22 Abs. 2, e 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 22 Abs. 2, f 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 22 Abs. 3 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 22 Abs. 4 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 22a 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 22b 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 22c 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034 Titel 3. 06.12.2016 01.01.2017 geändert GS 2016/049

§ 23 07.05.2024

01.01.2024 Titel geändert GS 2024/034

§ 23 Abs. 1 07.05.2024

01.01.2024 geändert GS 2024/034

§ 23a 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 24 Abs. 1 07.05.2024

01.01.2024 geändert GS 2024/034
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 24 Abs. 4 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 24a 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 24b 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 25 Abs. 1 07.05.2024

01.01.2024 geändert GS 2024/034

§ 25a 06.12.2016

01.01.2017 eingefügt GS 2016/049

§ 25a Abs. 3 07.05.2024

01.01.2024 geändert GS 2024/034

§ 25a Abs. 4 07.05.2024

01.01.2024 geändert GS 2024/034

§ 25b 06.12.2016

01.01.2017 eingefügt GS 2016/049

§ 26 07.05.2024

01.01.2024 aufgehoben GS 2024/034

§ 26a 01.03.2016

01.08.2016 eingefügt GS 2016/009

§ 26a 07.05.2024

01.01.2024 aufgehoben GS 2024/034

§ 26b 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 27 07.05.2024

01.01.2024 aufgehoben GS 2024/034 Anhang 414.411-A1 07.05.2024 01.01.2024 eingefügt GS 2024/034 Anhang 414.411-A2 07.05.2024 01.01.2024 eingefügt GS 2024/034
Anhang 1 : Referenzfunktionenkatalog Für das Le hr - und Forschungspersonal in der Lehrerinnen - und Lehrerbildung (LLB) (vgl. § 16a PHV ) und die Mitglieder der Hochschulleitung (HSL) gelten folgende Referenzfunktionen, wobei: - Die Referenzfunktionen Wissenschaftliche Assistierende, Wissenschaftliche Mitarbeitende 1 und Wissenschaftliche Mitarbeitende 2 typischerweise zu einer Laufbahn im Leistungsbereich Forschung & Entwicklung gehören . - Die Referenzfunktionen Dozierende 1 und Dozierende 2 typisch für das Profil Lehre in der Ausbildung sind . - Die Referenzfunktion Dozierende 3 mit umfassenden Führungsaufgaben verbunden und für spezifische Positionen bzw. Funktionen (in allen Leistungsbereichen) vorgesehen sind . - Die Anforderungen an Mitglieder der Hochschulleitung sich dahingehend unterscheiden, ob die Führungsaufgabe im vierfachen Auftrag der P ädagogischen Hochschule Zug oder in der Verwaltung angesiedelt ist. - Für Lehrbeauftragte keine Referenzfunktion beschrieben ist . Diese werden anhand der entsprechenden Qualifikationsanforderungen, der beruflichen Erfahrungen sowie des Aufgabenprofils einer Referenzfunktion für das Lehr - und Forschungspersonal zugeordnet (vgl. § 6 PHV ). Tabelle 1 . Wissenschaftliche Assistierende Wissenschaftliche Assistierende (WiAssi) 1 Lohnband: 11 – 13 Min.: 11 Max.: 13 Funktionsbeschreibung wissenschaftliche Assistierende mit Bachelor - Abschluss , die vorrangig Qualifikationsstellen (Masterabschluss) innehaben und in Projekten mitarbeiten Aufgaben z. B. Profil FE - Mitarbeit in Projekten in F&E (ohne Projektverantwortung) - Mitarbeit in der Konzeption von kleineren Forschungsprojekten Anforderungen Hochschulabschluss: Bachelor (Lehrdiplom oder Fachdisziplin LLB) wenig Berufserfahrung Anstellung befristet Anstellungen sind auch in den Leistungsbereich en Ausbildung oder Weiterbildung, Dienstleistungen/Beratung möglich .
Tabelle 2 . Wissenschaftliche Mitarbeitende 1 Wissenschaftliche Mitarbeitende 1 (WiMa1) 2 Lohnband: 14 – 16 Min.: 14 Max.: 16 Funktionsbeschreibung Wissenschaftliche Mitarbeitende 1 mit Master - Abschluss , die vorrangig Qualifikationsstellen (Doktorat) innehaben und Teilprojekte selbständig leiten Aufgaben z. B. Profil FE - Selbständiges Bearbeiten von kleineren Projekten in FE und Leiten von Teilprojekten (inhaltlich, organisatorisch, administrativ) - zielgruppengerechte Aufarbeitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen - Mitarbeit bei wissenschaftlichen Publikationen Anforderungen Hochschulabschluss: Master (Fachdisziplin LLB) mehrjährige Berufserfahrung Anstellung befristet Anstellungen sind auch in den Leistungsbereichen Ausbildung oder Weiterbildung, Dienstleistungen/Beratung möglich.
Tabelle 3 . Wissenschaftliche Mitarbeitende 2 Wissenschaftliche Mitarbeitende 2 (WiMa2) Lohnband: 16 – 18 Min.: 16 Max.: 18 Funktionsbeschreibung Wissenschaftliche Mitarbeitende 2 bei erweiterten Anforderungen an wissenschaftliche Tätigkeiten oder als Anlauffunktion für Dozierende 1 Aufgaben z. B. Profil A us bildung - Begleitete Übernahme von Aufgaben in der Lehre (z. B. Module in der Lehre, Betreuung und Beurteilung von studentischen Arbeiten, Module im Teamteaching, Mentorat in der berufspraktischen Ausbildung etc.) z. B. Profil FE - Konzeption und Leitung von kleineren und mittleren (Teil - )Projekten in FE (inhaltlich, organisatorisch, administrativ) - Publikationen in Fachzeitschriften - Erstellen von Expertisen, Berichten und Forschungsarbeiten, ggf. Evaluationen etc. Weitere Aufgaben - Übernahme von weiteren Aufgaben und Mandaten im erweiterten Leistungsauftrag Anforderungen Hochschulabschluss und Promotion (Profil FE) oder Lehrdiplom und Hochschulstudium vor Master - Abschluss ( Profil Ausbildung ) Berufserfahrung: mind. 3 Jahre, Vollzeit 3 , in relevanten Feldern der LLB Anstellung befristet oder unbefristet Leistungsbereich W eiterbildung, Dienstleistungen/Beratung Mitarbeitende können vor ihrem formalen Abschluss (Master oder äquivalente Qualifikation gemäss Anforderungen für Dozierende 1) angestellt werden.
Tabelle 4 . Dozierende 1 Lohnband: 18 – 20 Min.: 18 Max.: 20 Funktionsbeschreibung Aufgaben A usbildung - Lehren: Selbstverantwortete Lehre (Modulverantwortung) - Forschen: Mitarbeit bei praxisnahen Publikationen im Fachgebiet; Mitarbeit bei Beiträgen in PH - eigenen Organen - Betreuen (Mentorate): Übernahme von Aufgaben in der berufspraktischen Ausbildung (Mentorat, Reflexionsseminare etc.); Beratung und Begleitung der Studierenden in Praktika - Prüfen: Betreuung und Beurteilung von studentischen Arbeiten ( z. B. Projekt - /Semesterarbeiten, BA - Arbeiten) , Abnahme von Prüfungen - Entwickeln: Mitarbeit in Projekten und Arbeitsgruppen zur Weiterentwicklung des Fachgebiets, der Studiengänge etc. - Vermitteln: Vermitteln zwischen Hochschule und Praxisfeld für die gemeinsame Aufgabe der LLB Aufgaben - Mitarbeit bei Aufgaben und Projekten der Hochschulentwicklung - Übernahme von einzelnen Aufgaben und Mandaten (z. B. Weiterbildungskurse, Module in einem Zertifikatsstudiengang etc.) im erweiterten Leistungsauftrag Anforderungen 4 5 (z. B. tertiäre Lehrerfahrung) Anstellung Profil Forschung und Entwicklung Anforderungen: Promotion anstelle Lehrdiplom der Zielstufe möglich . Für den Einsatz in der Ausbildung ist ein alternativer Nachweis Berufsfeldbezug nötig (CAS und/oder Nachweis «on the job»). Leistungsbereich W eiterbildung, Dienstleistungen/Beratung Anforderungen: ausnahmsweise kumulierte W eiterbildungss tudiengänge anstelle des Hochschulabschlusses im Umfang von mind. 90 ECTS - Punkten möglich (z. B. MAS Schulleitung, DAS Coaching / Supervision etc.)
Tabelle 5 . Dozierende 2 Lohnband: 19 – 21 Min.: 19 Max.: 21 Funktionsbeschreibung gegenüber Dozierenden 1 anspruchsvolleren Aufgabengebiet Aufgaben Profil A usbildung - Mentoratsteamleitung, Fachkoordinationen und/oder Projektleitung, - management und - controlling (in FE, Curriculums - , Hochschulentwicklung) - (Weiter - )Entwicklung von Angeboten in allen Leistungsbereichen sowie der disziplinären Fachlichkeit - Fachliche Publikationen und Referatstätigkeit / Expertisen im Fachgebiet - Begleitung einer Kooperationsschule / eines Praxiszentrums - Weiterbildungskurse oder Module in einer Zusatzausbildung (inkl. Begleitung CAS - Arbeiten) - Mitwirkung in Kommissionen und Arbeitsgruppen intern und extern - Übernahme von leitenden Aufgaben (z. B. Projektleitungen, Mentoratsteamleitungen) oder Stellvertretungsfunktion Anforderungen 6 7 8 : mind. 3 Jahre t ertiäre Lehrerfahrung bei Nachweis t ertiäre Lehrerfahrung bei alternativem qualitativer Nachweis Anstellung Profil Forschung und Entwicklung Anforderungen bei fehlendem Lehrdiplom: alternativer Nachweis (z. B. CAS und/ oder Nachweis «on the job» )
Tabelle 6 . Dozierende 3 Dozierende 3 (Doz3) Lohnband: 20 – 22 Min.: 20 Max.: 22 Funktionsbeschreibung Dozierende 3 als Leitungspersonen mit umfassender Führungsverantwortung oder für Inhaberinnen und Inhaber einer Professur Aufgaben Analog Dozierende 2 mit erweiterten Führungs - /Fachaufgaben gemäss spezifischer Funktion/Position im jeweiligen Leistungsbereich: Leitungsfunktionen - umfassende Qualitätsverantwortung für mind. mittlere Organisationseinheiten mit personeller, fachlicher und finanzieller Führung/Verantwortung (Leistungsbereiche Ausbildung, Weiterbildung und Dienstleistungen) - Personelle, fachliche und finanzielle Führung/Verantwortung (Leitung Institut/Zentrum, Leistungsbereich FE) Professuren - Fachliche und finanzielle Führung/Verantwortung sowie personelle Führung/Verantwortung (optional) Anforderungen Promotion Hochschulabschluss / Berufsfeldbezug / Berufserfahrung / Fachliche Spezialisierung: analog Dozierende 2 Führungsausbildung/ - weiterbildung 9 Anstellung unbefristet Leistungsbereich Forschung und Entwicklung Zusätzlich: Anforderungen Prof. - Titel erfüllt
Tabelle 7 . Mitglieder der Hochschulleitung Mitglieder Hochschulleitung (HSL) Lohnband: 22 – 2 3 resp. 23 – 24 (Rektor/in) Min.: 22 resp. 23 (Rektor/in) Max.: 23 resp. 24 (Rektor/in) Funktionsbeschreibung Mitglieder Hochschulleitung, Zusammensetzung g emäss § 12 des PH - Gesetzes mit umfassenden Führungsaufgaben Berufliche Stellung leitend Aufgaben Gemäss § 13 des PH - Gesetzes Die Mitglieder der Hochschulleitung tragen die Verantwortung für das Ganze der Hochschule und ihres Betriebs. Die Rektorin oder der Rektor führt das Rektorat und trägt die Gesamtverantwortung für die Pädagogische Hochschule Zug. Die Leiterin oder der Leiter Ausbildung leitet den Leistungsbereich Ausbildung. Die Leiterin oder der Leiter der Leistungsbereiche Weiterbildung und Dienstleistungen leitet die Bereiche Weiterbildung, Dienstleistungen und Beratung. Die Leiterin oder der Leiter des Leistungsbereichs Forschung und Entwicklung leitet die Bereiche Forschung und Entwicklung. Die Leiterin oder der Leiter Verwaltung leitet die Verwaltung im Sinne der zentralen Services. Anforderungen 10 Promotion / Hochschulabschluss / Berufsfeldbezug / Berufserfahrung / Fachliche Spezialisierung: analog Dozierende 3 Führungsausbildung/ - weiterbildung Führungserfahrung: mind. 3 - jährige Führungserfahrung (in hochschulrelevantem Feld) Anforderungen Prof. - Titel erfüllt Anstellung unbefristet Leiterin oder Leiter Verwaltung Anforderungen: Es gelten spezifische Anforderungen für die Leitung der Verwaltung im Sinne der zentralen Services der P ädagogischen Hochschule Zug.
Anhang 2 : Einreihu n gsplan Lohnbänder Referenzfunktion Minimum Maximum 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 Wis s enschaftliche Assistierende 11 13 Wissenschaftliche Mitarbeitende 1 14 16 Wissenschaftliche Mitarbeitende 2 16 18 Dozierende 1 18 20 Dozierende 2 19 21 Dozierende 3 20 22 Mitglieder Hochschulleitung (exkl. Rektorin oder Rektor) 22 23 Rektorin oder Rektor 23 24
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