Verordnung über die Zulassungsbeschränkung an der Pädagogischen Hochschule Freiburg f... (433.14)
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Verordnung über die Zulassungsbeschränkung an der Pädagogischen Hochschule Freiburg für das Studienjahr 2020/21

Verordnung über die Zulassungsbeschränkung an der Pädagogischen Hochschule Freiburg für das Studienjahr
2020/21 vom 29.06.2020 (Fassung in Kraft getreten am 29.06.2020) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 21. Mai 2015 über die Pädagogische Hochschule Freiburg (PHFG), insbesondere Artikel 10 Abs, 4; gestützt auf das Reglement vom 14. Januar 2020 über die Pädagogische Hochschule Freiburg (PHFR), insbesondere Artikel 22; in Erwägung: Für das Studienjahr 2019/20 beschränkte der Staatsrat die Zahl der Aufnah - men auf 160 Studierende, nämlich 110 in der französischsprachigen und 50 in der deutschsprachigen Abteilung. Dank der Errichtung eines Provisoriums und der Bereitstellung zusätzlicher Mittel kann die Zahl der verfügbaren Studienplätze an der HEP-PH FR ab Beginn des Studienjahres 2020/21 um 40 Plätze in der französischsprachigen Abteilung (insgesamt 200 Plätze) erhöht werden. Die grosse Anzahl der fran - zösischsprachigen Anmeldungen übersteigt jedoch die verfügbaren Studien - plätze, so dass der Staatsrat sich gezwungen sieht, die Anzahl der Zulassun - gen für diese Abteilung für das Studienjahr 2020/21 zu begrenzen. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

1 Diese Verordnung gilt für die Aufnahme von Personen nach Artikel 22 des Reglements vom 14. Januar 2020 über die Pädagogische Hochschule Frei - burg (PHFR).
2 Sie regelt die Zulassungsbeschränkung zum Studium für das Studienjahr
2020/21, die sich auf ein selektives Aufnahmeverfahren stützt.

Art. 2 Aufnahmekapazität

1 Die maximale Aufnahmekapazität beträgt in der französischsprachigen Ab - teilung 150 Plätze und in der deutschsprachigen Abteilung 50 Plätze.

Art. 3 Selektionskriterien

1 Übersteigt die Zahl der Personen, die ein Aufnahmegesuch eingereicht ha - ben, die Aufnahmekapazität nach Artikel 2 dieser Verordnung, so wird eine Selektion der Aufnahmegesuche vorgenommen. Für den Aufnahmeentscheid sind dann nacheinander massgebend:
a) der Notendurchschnitt aus Erstsprache und Mathematik im Abschluss - zeugnis, das zur Aufnahme berechtigt;
b) die Summe der Notenabweichungen von 4 nach unten für die zwei ge - nannten Fächer.
2 Die Aufnahmekommission teilt den Kandidatinnen und Kandidaten den de - finitiven Entscheid über ihr Aufnahmegesuch bis am 24. Juli 2020 mit.
3 Sollten einige Kandidatinnen und Kandidaten aus Gründen der gegenwärti - gen Gesundheitskrise (COVID-19-Pandemie) die im Zulassungsverfahren festgelegten Fristen, insbesondere die Frist für die Einreichung der Ergebnis - se der Abschlussprüfungen der Sekundarstufe 2, nicht einhalten können, so kann der Direktionsrat der HEP-PH FR den betreffenden Personen den end - gültigen Entscheid über ihr Zulassungsgesuch ausnahmsweise zu einem spä - teren Zeitpunkt als demjenigen nach Absatz 2 mitteilen.

Art. 4 Organisation

1 Das Aufnahmeverfahren wird von der Aufnahmekommission gemäss der Verordnung über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg organisiert.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
29.06.2020 Erlass Grunderlass 29.06.2020 2020_080 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 29.06.2020 29.06.2020 2020_080
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