Reglement über die Vergütungen für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahm... (921.153)
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Reglement über die Vergütungen für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen von schädlichen Organismen

Reglement über die Vergütungen für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen von schädlichen Organismen Vom 23. Februar 2021 (Stand 1. Mai 2022) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Überwachung und Be - kämpfung von schädlichen Organismen vom 23. Februar 2021 1 ) , beschliesst:

§ 1 Grundsatz

1 Den beauftragten Organen des Kantons werden die Kosten für angeordne - te Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen beim Auftreten von schädlichen Organismen gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Über - wachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen 2 ) entsprechend den Ansätzen der §§ 4, 5 und 6 dieses Reglements entschädigt.

§ 2 Berechtigte Entschädigungsempfängerinnen und -empfänger

1 Entschädigungsberechtigt sind die vom Landwirtschaftsamt oder vom kantonalen Pflanzenschutzdienst (KPSD) beauftragten Organe. Namentlich sind dies Gemeindebauämter, Korporationen oder deren Forstdienste, Land - schafts-, Gartenbau-, Forstunternehmen und Landwirte.
2 Nicht entschädigt wird im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht der Aufwand von Eigentümerinnen und Eigentümern und Bewirtschaftenden für die Überwachung und Kontrolle von eigenen Grundstücken, Pflanzenbe - ständen und deren unmittelbaren Umgebung.
3 Entschädigt werden nur Arbeiten und Massnahmen, welche mit dem kantonalen Pflanzenschutzdienst abgesprochen wurden. 1) BGS 921.15 2) BGS 921.15

§ 3 Entschädigung bei Obstgehölzen

1 Entschädigungen erhalten Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Landwirtschaftsbetrieben gemäss Art. 6 der landwirtschaftlichen Begriffs - verordnung vom 7. Dezember 1998 3 ) .
2 Entschädigt wird, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Schädigung auf Grund eines schädlichen Organismus gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen 4 ) entstanden ist;
b) der Befall gemeldet und vom kantonalen Pflanzenschutzdienst bestä - tigt ist;
c) die Rodung oder der Rückriss stattgefunden hat; und
d) die Entschädigung höher als Fr. 300.– ausfällt.

§ 4 Höhe der Entschädigung bei schädlichen Organismen bei

Obstgehölzen
1 Entschädigt werden Pauschalen für die Rodung (Baumersatz), Rückriss und Rückschnitt bei Hochstammbäumen und bei Obstkulturen.
2 Die Kosten für Stichprobenkontrollen, die Materialkosten für den Feuer - brandschnelltest und das jährliche Blütenmonitorring werden vom Kanton übernommen.
3 Der angeordnete Rückriss/Rückschnitt von Hochstammbäumen und der damit verbundene Kontrollaufwand können der Bewirtschafterin bzw. dem Bewirtschafter wie folgt entschädigt werden: Baumgrösse Befall mittelstark Befall mässig Befall schwach kleinkronig Fr. 30.– Fr. 20.– Fr. 0.– mittelkronig Fr. 50.– Fr. 40.– Fr. 30.– grosskronig Fr. 100.– Fr. 70.– Fr. 50.–
4 Der vom Kanton ausgerichtete Pauschalansatz für die Rodung (Baumer - satz) von Hochstammbäumen beträgt: Baumgrösse Durchmesser gemessen 1 m über Boden Umfang gemessen 1 m über Boden Pauschalentschä - digung kleinkronig bis 30 cm bis 95 cm Fr. 100.– 3) SR 910.91 4) BGS 921.15
Baumgrösse Durchmesser gemessen 1 m über Boden Umfang gemessen 1 m über Boden Pauschalentschä - digung mittelkronig 30–60 cm 96–188 cm Fr. 200.– grosskronig über 60 cm über 188 cm Fr. 300.–
5 Der vom Kanton ausgerichtete Pauschalansatz für den Rückriss/Rück - schnitt von Niederstamm-Obstanlagen wird nach folgender Formel berech - net: Fläche (ha) x Faktor Alter x Faktor Befallstärke x Fr. 7000.–
a) Faktor Alter: 1. 1–5 Jahre = Faktor 0,5 2. über 5 Jahre = Faktor 1
b) Faktor Befallstärke pro Sorte: 1. 1 % bis 10 % = Faktor 0 (Betriebsrisiko) 2. 11 % bis 50 % = Faktor 0,6 3. 51 % bis 75 % = Faktor 0,8 4. 76 % bis 100% = Faktor 1
6 Der vom Kanton ausgerichtete Pauschalansatz für die Rodung von Obst - kulturen beträgt: 50 % des Enteignungswerts von Obstkulturen gemäss der Anleitung zur Bewertung von Obstkulturen von Agroscope. Im Enteig - nungswert sind die Rodungskosten bereits enthalten.

§ 5 Entschädigung bei schädlichen Organismen bei Feldkulturen

1 Entschädigt werden die direkten Kosten im Zusammenhang mit der vorge - schriebenen Bekämpfungsstrategie.
2 Diese Strategie wird mit dem kantonalen Pflanzenschutzdienst in einer vorgängig unterzeichneten Vereinbarung festgelegt.
3 Finanziell unterstützt wird der zeitliche Aufwand für die Bekämpfungsme - thode (exkl. Büro und Verwaltung) sowie die Maschinenkosten (exkl. Spritzmittelprodukte) bis maximal Fr. 10 000.– pro ha. *

§ 6 Höhe der Entschädigung bei schädlichen Organismen bei

Feldkulturen
1 Die vom Kanton ausgerichteten maximalen Ansätze für die Bekämpfung betragen:
a) Arbeitskosten pro Stunde: Fr. 32.–
b) Fahrkosten pro Kilometer (PKW): Fr. 0.70
c) Maschinen, Geräte: Tarife der Forschungsanstalt Agroscope FAT Tä - nikon
d) * weitere Kosten: gemäss Bekämpfungsstrategie.

§ 7 Höhe der Entschädigung bei beauftragten Kontrolleuren

1 Kontrolleure, welche vom Landwirtschaftsamt oder vom KPSD beauftragt wurden, werden mit folgenden Ansätzen entschädigt:
a) Arbeitskosten pro Stunde: Fr. 43.00;
b) Fahrkosten pro Kilometer (PKW): Fr. 0.70.

§ 8 Kürzung der Ansätze

1 In Rechnung gestellte Ansätze, welche jene nach §§ 4 und 6 übersteigen, werden nicht berücksichtigt.
2 Sofern nachweislich gegen pflanzenschutztechnische Bestimmungen im Zusammenhang mit der Schadorganismenüberwachung und -bekämpfung verstossen wurde oder die Massnahmen nicht mit dem kantonalen Pflanzen - schutzdienst abgesprochen wurden, können die Entschädigungen gekürzt oder ganz verweigert werden.

§ 9 Gesuchseinreichung und Rechnungsstellung

1 Rechnungen für Entschädigungen sind schriftlich und spätestens bis zum 15. Dezember des Ausführungsjahrs beim Landwirtschaftsamt einzureichen. Arbeitsrapporte und Belege für Materialbeschaffung oder Porti sind beizule - gen.
2 Die Rechnung muss mit dem offiziellen Rechnungsformular des Landwirt - schaftsamts eingereicht werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 23.02.2021 01.01.2021 Erlass Erstfassung GS 2021/013 25.06.2022 01.05.2022 § 5 Abs. 3 geändert GS 2022/039 25.06.2022 01.05.2022 § 6 Abs. 1, d) eingefügt GS 2022/039
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 23.02.2021 01.01.2021 Erstfassung GS 2021/013

§ 5 Abs. 3 25.06.2022

01.05.2022 geändert GS 2022/039

§ 6 Abs. 1, d) 25.06.2022

01.05.2022 eingefügt GS 2022/039
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