Verordnung über die Einschreibe- und Studiengebühren und weitere Beiträge zulasten... (432.12.52)
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Verordnung über die Einschreibe- und Studiengebühren und weitere Beiträge zulasten der immatrikulierten Studierenden der Hochschule für Technik und Architektur Freiburg

Verordnung vom 21. September 2010 über die Einschreibe- und St udiengebühren und weitere Beiträge zulasten der immatr ikulierten Studierenden der Hochschule für Technik und Architektur Freiburg
1)
1) Erlass bis 31.12.2015 unter 426.16 eingeordnet. Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Interkantonale Konkordat vom 9. Januar 1997 über die Errichtung der Fachhochschule der Westschweiz (FH Westschweiz); gestützt auf das Gesetz vom 2. Oktober 2001 über die Fachhochschule Freiburg für Technik und Wirtschaft (FHF-TWG); gestützt auf den Beschluss des Leitungsausschusses der HES-SO vom 2. Februar 2008 über die Harmonisierung der Einschreibegebühren; gestützt auf das Gesetz vom 13. Oktober 2005 über den Tourismus; in Erwägung: Die Einschreibe- und Studiengebühren zulasten der Studierenden, die in einer der Ausbildungsstätten der HES-SO immatrikuliert sind, werden harmonisiert; sie werden vom strategischen Ausschuss und vom Leitungsausschuss der HES-SO festgelegt. Gestützt auf das Gesetz über den Tourismus ist die Hochschule für Technik und Architektur Freiburg (HTA-FR) darüber hinaus verpflichtet, bei den unterstellten Studierenden die Aufenthaltstaxen zu erheben und sie dem Freiburger Tourismusverband zu überweisen. Aufgrund der Entwicklung der Informatikinfrastrukturen und der inzwischen systematischen Verwendung von Laptops durch die Studierenden sind die Kosten in diesem Bereich besonders bei den Verbrauchsartikeln stark angestiegen. Insbesondere für die Druckkosten sollte die HTA-FR nicht vollständig aufkommen müssen. Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

Art. 1

Bei der Einreichung des Gesuchs zur Aufnahme in die Hochschule für Technik und Architektur Freiburg (HTA-FR) wird eine nicht rückzahlbare Einschreibegebühr von 150 Franken erhoben.

Art. 2

Für jedes Semester wird eine Studiengebühr von 500 Franken erhoben.

Art. 3

Die Höhe der Einschreibe- und Studiengebühren wird jährlich von den zuständigen Organen der HES-SO festgelegt.

Art. 4

Die Volkswirtschaftsdirektion kann ausnahmsweise die Studiengebühr in Einzelfällen und auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.

Art. 5

Die HTA-FR kann eine Gebühr von bis zu 200 Franken pro Jahr erheben: a) für die Zahlung der Aufenthaltstaxe der betroffenen Studierenden; b) für die Benützung der Informatikinfrastrukturen und für Informatikverbrauchsartikel.

Art. 6

Für die Erhebung der oben erwähnten Gebühren ist die Verwaltung der HTA-FR zuständig.

Art. 7

Der Beschlus s vom 22. Dezember 1992 über das Schulgeld und die Gebühren der Hochschule für Technik und Architektur Freiburg (SGF
426.16) wird aufgehoben.

Art. 8

Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. September 2010 in Kraft gesetzt.
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