Sozialverordnung
Sozialverordnung (SV) Vom 29. Oktober 2007 (Stand 1. August 2024) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 173 des Sozialgesetzes (SG) vom 31. Januar 2007 1 ) beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Grundlagen und Grundsätze
§ 1 Ziel und Zweck, §§ 1 und 173 SG
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Sozialgesetzes (SG).
1.2. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
§ 2 Aufsicht, § 21 SG
1 Das Departement nimmt periodische Aufsichtsbesuche vor.
2 Das Departement kann unangemeldete Besuche vornehmen und Fachper - sonen beiziehen.
§ 3 Sozialplanung und Bewilligung, §§ 20 und 22 SG
1 Das Platzangebot wird in der Bedarfsplanung festgelegt. Für die Bedarfs - planung ist der Bedarf der solothurnischen Einwohner und Einwohnerin - nen innerhalb und ausserhalb des Kantons massgebend.
2 Wesentliche Änderungen sind dem Departement zu melden.
§ 3 bis * Aus- und Weiterbildung, § 22 bis SG
1 Die Beteiligung kann in Form eigener Aus- und Weiterbildungsplätze, in einem Ausbildungsverbund, bei welchem sich die Aus- und Weiterbil - dungsplätze im Kanton Solothurn befinden, oder durch Einkauf bei einem anderen Betrieb im Kanton Solothurn erfolgen.
2 Bei der Festlegung des Bedarfs können die Empfehlungen der Berufsver - bände berücksichtigt werden.
3 Aufwendungen im Zusammenhang mit bundesrechtlich geregelten Aus - bildungsverpflichtungen können berücksichtigt werden.
1) BGS 831.1 . GS 102, 237
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4 Als Betriebe, die gemäss § 22 bis Absatz 4 SG aufgrund ihrer Grösse nicht in der Lage sind, Ausbildungsplätze anzubieten, gelten solche mit weniger als
400 Stellenprozenten im Bereich der nicht-universitären Gesundheitsberu - fe.
§ 3 ter * Vollzug der Aus- und Weiterbildung, § 22 ter SG
1 Der Vollzug und die damit verbundene Verfügungskompetenz zur Festle - gung und Überprüfung der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung werden an die Stiftung OdA Gesundheit und Soziales im Kanton Solothurn (SOdAS) delegiert.
2 Das Reglement der SOdAS über die Ausbildungsverpflichtung für nicht- universitäre Gesundheitsberufe im Kanton Solothurn wird in der Fassung vom 5. September 2019 für verbindlich erklärt. *
§ 3 quater * Mitwirkungspflicht und Datenbearbeitung bei der Aus- und Wei -
terbildung
1 Die Wohnheime und Tagesstätten gemäss § 141 SG, die ambulanten und teilstationären Dienste gemäss § 142 SG und die Pflegeheime gemäss § 142 SG, die über eine Betriebsbewilligung gemäss § 21 SG verfügen, sind verpflichtet, der SOdAS die zum Vollzug der Aus- und Weiterbildungsver - pflichtung notwendigen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie haben dieser insbesondere die Vollzeitstellen bzw. die jährliche Anzahl Stunden gemäss Artikel 7a Absatz 1 Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leis - tungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 1 ) pro Beruf sowie die An - zahl geleisteter Ausbildungswochen pro Beruf zu melden.
2 Bei Nichterfüllen der Mitwirkungspflicht trotz Mahnung wird eine Be - rechnung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen.
3 Die SOdAS und das Departement können zur Überprüfung der Angaben der Betriebe insbesondere folgende Daten unentgeltlich beziehen: a) von den stationären Pflegeeinrichtungen und den Spitexorganisatio - nen die Stellenpläne inklusive Ausbildungsstellen bzw. -wochen und die anonymisierten Belege über Praktikumszuteilungen von Lernen - den bzw. Studierenden ausserkantonaler Bildungsinstitutionen; b) vom Berufsbildungszentrum pro Betrieb die Anzahl Lernender der Sekundarstufe II und die Anzahl Studierender der Tertiärstufe; c) * vom Amt die Erhebung der KLV-Stunden und die Daten aus den Qualitätsreportings.
1.3. Organisation
1.3.1. Sozialregionen und Sozialdienst
§ 4 Sozialregionen, § 27 SG
1 Die Organisation der Sozialregionen richtet sich nach der Gemeindege - setzgebung 2 ) .
1) SR 832.112.31 .
2) BGS 131.1 .
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§ 5 Sozialdienst, § 28 SG
1. Organisation
1 Die Sozialregionen regeln die Organisation des Sozialdienstes.
2 Sie stellen sicher, dass a) die Mittel wirtschaftlich eingesetzt werden; b) die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen nach den Grundsätzen professioneller Sozialarbeit erbracht werden können; c) fachlich kompetente Mitarbeitende eingesetzt werden.
§ 6* 2. Fachmitarbeitende
1 Als Fachmitarbeitende eines Sozialdienstes gelten Personen, * a) * die über einen Abschluss in sozialer Arbeit (FH oder HF) verfügen oder eine Ausbildung in sozialer Arbeit berufsbegleitend absolvie - ren; b) * die über einen tertiären Abschluss (mindestens Stufe Bachelor) ver - fügen und eine Weiterbildung mit Bezug zum Kindes- und Er - wachsenenschutz und/oder zu der Sozialhilfe (mindestens Stufe CAS) besuchen oder abgeschlossen haben; c) * die über keinen tertiären Abschluss verfügen, aber während drei Jahren ununterbrochen auf einem Sozialdienst tätig waren und eine Weiterbildung gemäss Buchstabe b besuchen oder abgeschlossen haben.
2 ... *
1.3.2. Ausgleichskasse und IV-Stelle
§ 7 Verwaltungsrat, § 31 SG
1. Organisation
1 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglie - der anwesend ist.
2 Der Verwaltungsrat kann die Administration der Ausgleichskasse (AKSO) oder der Invalidenversicherungs-Stelle (IVSTSO) übertragen.
3 Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Stellvertretung für die vorsitzende Person.
4 Der Verwaltungsrat wird von der vorsitzenden Person schriftlich und mit den nötigen Unterlagen versehen mindestens zehn Tage im Voraus einbe - rufen.
§ 8 2. Aufgaben
1 Der Verwaltungsrat überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb der Aus - gleichskasse und Invalidenversicherungs-Stelle in Ergänzung zur Aufsicht des Bundes und erlässt die notwendigen Weisungen. Es stehen ihm alle Kompetenzen zu, soweit sie nicht einem anderen Anstaltsorgan übertra - gen werden.
2 Er nimmt Prüfberichte des Bundes und der Revisionsstellen zur Kenntnis und trifft gegebenenfalls die nötigen Massnahmen.
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§ 9 3. Vergütung der Mitglieder, § 31 SG *
1 Der Verwaltungsrat regelt die Höhe seiner Vergütung in einem Vergü - tungsreglement. *
§ 10 4. Aufsicht, § 31 SG
1 Die Aufsicht des Verwaltungsrats betrifft die Art und Weise der Ge - schäftsführung und der Organisation (Verwaltungsorganisation, Personal - fragen, Infrastruktur), soweit sich nicht der Bund die Aufsicht vorbehalten hat.
2 Er errichtet dafür ein Controllingsystem, genehmigt Rechnungen und Voranschläge, nimmt Kenntnis von Revisionsberichten, trifft gegebenen - falls die nötigen Massnahmen und behält sich eigene Abklärungen vor.
3 Vorbehalten bleiben die Spezialgesetzgebung und die Aufsicht betref - fend die durch Kantonsratsbeschluss übertragenen Aufgaben.
§ 11 Zusammenarbeit zwischen Ausgleichskasse und IV-Stelle,
§ 32 Abs. 2 SG
1 Ausgleichskasse und IV-Stelle sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
2 Ausgleichskasse und IV-Stelle sollen räumlich so zusammengefasst wer - den, dass eine fachlich und betriebswirtschaftlich optimale Zusammenar - beit möglich ist.
3 Der Sitz der Ausgleichskasse und IV-Stelle ist Zuchwil.
§ 12 Aufgaben der Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen,
§ 32 Abs. 2 SG
1 Die Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen von Ausgleichskasse und IV- Stelle sind die Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen. Sie: a) gewährleisten eine vorschriftsgemässe, rationelle und versicherten - gerechte Aufgabenerfüllung; b) organisieren und regeln die internen Geschäftsabläufe; c) vertreten der Ausgleichskasse und IV-Stelle nach aussen; d) erstatten Bericht zuhanden der Bundesbehörden; e) schliessen Vereinbarungen mit Stellen anderer Kantone über den gemeinsamen Vollzug einzelner Aufgaben unter Vorbehalt der Zu - stimmung des Regierungsrates.
§ 13 Personal
1 Das Stellenausschreibungs- und Anstellungsverfahren für das Personal der Ausgleichskasse und der Invalidenversicherungs-Stelle richtet sich nach der Staatspersonalgesetzgebung 1 ) .
§ 14 Zweigstellen, § 33 SG
1 Die Zweigstellen sind Verbindungsstellen zwischen den Versicherten so - wie Arbeitgebenden und der AKSO.
2 Die Zweigstellen: a) informieren und beraten der AKSO angeschlossene versicherte und beitragspflichtige Personen;
1) BGS 126.1 .
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b) nehmen Eingaben entgegen und leiten sie an die zuständigen Stel - len weiter; c) leiten unaufgefordert Veränderungen namentlich aus Meldungen der Einwohnerkontrolle oder aus Steuerakten an die AKSO weiter; d) wirken bei der Erfassung aller Beitragspflichtigen und bei der Bei - tragserhebung mit; e) nehmen Anmeldungen zum Bezug von Sozialversicherungsleistun - gen entgegen, prüfen sie auf Vollständigkeit und leiten sie an die AKSO weiter; f) melden strafbare Handlungen oder Unterlassungen an die AKSO.
3 Die Zweigstellen erfüllen ihre Aufgaben nach den Weisungen des Ge - schäftsleiters oder der Geschäftsleiterin der AKSO.
4 Werden bei der Führung einer Zweigstelle Mängel bekannt, schreitet die AKSO ein. Werden die Mängel nicht behoben, benachrichtigt die AKSO den Gemeinderat, der dafür sorgt, dass die Mängel behoben werden.
5 Bei grober Pflichtverletzung beantragt der Geschäftsleiter oder die Ge - schäftsleiterin der AKSO dem Gemeinderat, Massnahmen nach dem Ver - antwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966 1 ) zu prüfen.
1.3.3. Familienausgleichskassen
§ 15 Private Familienausgleichskassen, § 38 SG
1. Anerkennung
1 Arbeitgeberverbände, die eine Familienausgleichskasse im Sinne des Ge - setzes errichten wollen und bestehende Familienausgleichskassen, welche die Anerkennung begehren, haben dem Regierungsrat ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Die Bestimmungen des AHVG sind sinngemäss an - wendbar.
2 Mit der Anerkennung einer Kasse übernimmt der Kanton keine Gewähr für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen.
§ 15 bis * Ausnahmen
1 Für diejenigen Familienausgleichskassen, die von einer AHV-Ausgleichs - kasse geführt werden, sind die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17 und 18 nicht anwendbar.
2 Falls eine von einer AHV-Ausgleichskasse geführte Familienausgleichskas - se ihre Tätigkeit im Kanton Solothurn einstellt, hat sie den Regierungsrat darüber in Kenntnis zu setzen.
§ 16 2. Änderungen, Aufhebung der Anerkennung
1 Ändert eine anerkannte Kasse ihre Statuten oder Reglemente oder erfüllt sie die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr, so hat sie die Änderun - gen dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.
2 Der Verzicht einer Familienausgleichskasse auf die Anerkennung kann nur auf ein Jahresende erfolgen. Er ist dem Regierungsrat bis zum 30. Sep - tember anzuzeigen.
1) BGS 124.21 .
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§ 17 3. Begriff der Berufsverbände
1 Als Berufsverbände gelten Organisationen, deren Aufgabe in erster Linie in der Wahrung beruflicher und wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder besteht.
2 Als schweizerische Verbände gelten Berufs- und Wirtschaftsverbände, de - ren Tätigkeit sich auf mindestens 3 Kantone erstreckt.
§ 18 4. Kassenvermögen
1 Bei der Anlage des Kassenvermögens ist eine angemessene Sicherheit zu wahren und eine angemessene Risikoverteilung vorzunehmen.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement kann besondere Sicherstellungsmass - nahmen anordnen.
§ 19 Kantonale Kasse, § 39 und § 40 SG
1. Organisation *
1 Die §§ 31ff des Sozialgesetzes sind sinngemäss auf die Organisation und die Aufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse und ihrer Zweigstel - len anwendbar.
2 Der kantonalen Familienausgleichskasse obliegt die Kontrolle über die Er - fassung aller Beitragspflichtigen. Die ihr daraus entstehenden Kosten tra - gen die Beitragspflichtigen, soweit diese unter die Zuständigkeit der kantonalen Familienausgleichskasse fallen. Wenn diese unter die Zustän - digkeit einer anderen Familienausgleichskasse fallen, entschädigt der Kanton die kantonale Familienausgleichskasse gemäss einer Leistungsver - einbarung. *
3 Sie ist ermächtigt, Vereinbarungen über die Durchführung der Familien - zulagenregelung zu treffen. *
§ 20 2. Bevorschussung
1 Bei Bedarf hat der Kanton der kantonalen Familienausgleichskasse die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen notwendigen Mittel zinsfrei vorzu - schiessen.
§ 21 3. Verwaltungskosten
1 Die Verwaltungskosten der kantonalen Familienausgleichskasse werden aus den Beiträgen gedeckt. Sie vergütet der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn den Aufwand für die Durchführung der Regelung der Familien - zulagen.
2 Der Kanton trägt die der kantonalen Familienausgleichskasse aus der Durchführung des Lastenausgleichs betreffend Finanzierung der Familien - zulagen an nichterwerbstätige Personen erwachsenden Kosten, soweit sie aus den entsprechenden Lastenausgleichszahlungen nicht gedeckt werden können. *
3 Die Vergütung der Kosten der Kontrollaufgaben der kantonalen Famili - enausgleichskasse über die nicht ihr angeschlossenen Beitragspflichtigen richtet sich nach § 19 Absatz 2. *
§ 22* 4. Berichtsjahr
1 Für die Familienausgleichskassen gilt das Kalenderjahr als Berichtsjahr.
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§ 23 Kassenzugehörigkeit, § 40 SG
1. Anschlusspflicht
1 Private Familienausgleichskassen dürfen nur Mitglieder ihrer Gründerver - bände aufnehmen.
2 Sie sind verpflichtet, Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden, wel - che diese Voraussetzung erfüllen, den Beitritt zu gewähren. *
§ 24 2. Anschluss
1 Beitrittspflichtige, die nicht innert drei Monaten nach Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes der vorgeschriebenen Kasse angehören, wer - den durch Verfügung des Volkswirtschaftsdepartementes von Amtes we - gen, im Falle von § 23 der entsprechenden Familienausgleichskasse, in al - len anderen Fällen der kantonalen Familienausgleichskasse, angeschlossen.
§ 25 3. Wirksamkeit
1 Der Beitritt zu einer Familienausgleichskasse oder der von Amtes wegen angeordnete Anschluss ist ab Beginn der Beitragspflicht wirksam.
§ 26 4. Mitgliedschaftswechsel
1 Der Mitgliedschaftswechsel zwischen den Familienausgleichskassen ist jährlich auf den 1. Januar möglich.
2 Der Übertritt ist jeweils bis zum vorangehenden 30. September zu mel - den. Die bisherige Familienausgleichskasse meldet den Übertritt der neuen und der kantonalen Familienausgleichskasse innert Monatsfrist.
§ 27 Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, § 41 SG
1 Die Familienausgleichskassen veranlassen, dass die angeschlossenen Arbeitgebenden in angemessenen Zeitabständen kontrolliert werden.
2 Dabei ist zu prüfen, ob a) die Beiträge vorschriftsgemäss und vollständig abgerechnet worden sind; b) die Zulagen richtig ausbezahlt und die übrigen Vorschriften über die Familienzulagen eingehalten worden sind.
§ 28 Berichterstattung, § 42 SG
1 Der Bericht der Revisionsstelle hat die anerkannten Prüfpunkte zu umfas - sen.
2 Sie prüft dabei auch die Daten, welche zur Durchführung der Lastenaus - gleichsregelungen betreffend Familienzulagen an Arbeitnehmende einer - seits und nichterwerbstätige Personen andererseits der kantonalen Famili - enausgleichskasse zu melden sind, und hält das Prüfungsergebnis im Be - richt fest. *
1.3.4. Fachstelle Arbeitslosenversicherung
§ 29 Amt für Wirtschaft und Arbeit, § 43 SG
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Bundesbestimmungen über die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitsvermittlung und den Perso - nalverleih, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist kantonale Amtsstelle im Sinne der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung.
§ 30 Öffentliche Arbeitslosenkasse, § 43 SG
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit regelt die Organisation der öffentli - chen Arbeitslosenkasse.
2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit handelt für den Kanton, soweit er Trä - ger im Sinne von Artikel 79 AVIG 1 ) ist.
§ 31 Logistik-Stelle (LAM), § 43 SG
1 Die LAM-Stelle: a) stellt ein bedarfsbezogenes und ausreichendes Angebot an arbeits - marktlichen Massnahmen sicher; b) entscheidet über die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Mass - nahme und deren Zuweisung sowie die Erteilung der entsprechen - den Weisungen; c) entscheidet über und nimmt Stellung zu Beitragsgesuchen für kollektive Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen zuhanden der Ausgleichsstelle; d) führt eine periodische Berichterstattung an die Ausgleichsstelle über Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen durch.
§ 32 Kommission für kantonale Arbeitsmarktpolitik, § 43 SG
1 Der Regierungsrat regelt die Aufgaben, Kompetenzen und die Organisa - tion der Kommission.
2 Die Vertretung der öffentlichen Arbeitslosenkasse wird durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit bestimmt.
§ 33 Gemeindearbeitsamt, § 44 SG
1 Die Gemeindearbeitsämter nehmen nach Art. 17 Abs. 2 AVIG von den in der Gemeinde wohnhaften Versicherten die Anmeldung zur Arbeitsver - mittlung entgegen und orientieren sie über ihre wesentlichsten Rechte und Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung. Sie weisen die Ver - sicherten innerhalb von 5 Arbeitstagen an das zuständige RAV weiter.
2 Gemeindestellen, die Aufgaben der Arbeitslosenversicherung erfüllen, unterstehen in diesem Bereich der Aufsicht und den Weisungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit. Dieses stellt den Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
3 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann den Gemeindearbeitsämtern weitere mit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung zusammenhängende Aufgaben übertragen.
§ 34 Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV), § 44 SG
1 Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren: a) beraten und vermitteln arbeitslose Personen und entscheiden über die Erleichterung der Beratung und Kontrolle;
1) SR 837.0 .
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b) klären die Anspruchsberechtigung arbeitsloser Personen ab, soweit der Kantonalen Amtsstelle diese Aufgabe durch das AVIG übertra - gen ist; c) entscheiden über die Zumutbarkeit einer Arbeit und deren Zuwei - sung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisungen; d) entscheiden über die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Mass - nahme und deren Zuweisung sowie die Erteilung der entsprechen - den Weisungen; e) entscheiden über die vorübergehende Befreiung von der Vermitt - lungsfähigkeit; f) führen die Kontrollvorschriften durch; g) stellen die Anspruchsberechtigung arbeitsloser Personen ein im Falle ungenügender Bemühungen um zumutbare Arbeit bis höchstens 19 Tage, im Falle der Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften oder der Weisungen der zuständigen Amtsstelle sowie im Falle unwahrer oder unvollständiger Angaben oder einer sonstigen Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht bis höchstens 15 Tage (leichtes Ver - schulden).
2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit bezeichnet die Standorte der RAV und deren Einzugsgebiete.
1.3.5. Zusammenarbeit
§ 35 Verbindungsstelle IVSE, § 46 SG
1 Das Departement ist Verbindungsstelle für die interkantonale Vereinba - rung soziale Institutionen (IVSE).
2 Das Departement für Bildung und Kultur erteilt die Bewilligung und führt die Aufsicht und das Controlling im Bereich der Sonderschulung.
§ 36 Fachkommissionen, § 50 SG
1 Als ständige Kommissionen erfüllen folgende Fachkommissionen eine be - ratende Funktion für das Departement: a) * Fachkommission Familie, Kind und Jugend; b) * Fachkommission Gesundheit; c) * Fachkommission Menschen mit Behinderungen. d) * ... e) * ... f) * ... g) * ...
2 Das Departement umschreibt die Aufgaben der Fachkommissionen in ei - nem Pflichtenheft. *
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1.4. Finanzierung durch Kanton und
Einwohnergemeinden
§ 37 Taxgenehmigung, § 52 SG
1 Basis für die Festlegung der Taxen in streitigen Fällen, bildet die individu - elle Einstufung der Pflege und Betreuungsbedürftigkeit einer Person.
§ 38* Pauschalabgeltung, § 55 Abs. 4 SG
1 Die Aufwändungen der Sozialregionen für die Besoldung und Weiterbil - dung, einschliesslich der Besoldungsanteile leitender Mitarbeitenden, Prak - tikanten und Praktikantinnen, Overhead- und Infrastrukturkosten werden mit Pauschalbeträgen je anerkanntes Dossier in den Lastenausgleich einbe - zogen.
2 Pro anerkanntes Dossier kann eine Pauschalabgeltung von 1'500 Franken pro Jahr in den Lastenausgleich eingegeben werden. Der Regierungsrat kann die Pauschalabgeltung nach Anhören der Einwohnergemeinden im Rahmen von +/-20% den geänderten Verhältnissen anpassen. Als aner - kanntes Dossier gilt: * a) im Sozialhilferecht, jedes beim Kanton angemeldetes Dossier, wel - ches im jeweiligen Stichjahr mit Unterstützungsleistungen bebucht wurde; b) * im Kindes- und Erwachsenenschutz, jede Beistandschaft und Vor - mundschaft, die für eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Solothurn geführt wird, unabhängig davon, ob von ei - ner Amts- oder Privatperson geführt. Davon abzuziehen sind Dossiers, die von professionellen Dritten im Auf - trag der Sozialregionen geführt werden.
3 Für die Aufwändungen der Anlaufstelle (Intake) haben sich die Einwohnergemeinden mit zwei Franken pro Einwohner oder Einwohnerin zu beteiligen.
4 Die Pauschalen werden gekürzt oder gestrichen, sofern a) die bewilligten Stellen nicht besetzt sind; b) die Fachmitarbeitenden die erforderliche Qualifikation nicht aufwei - sen.
§ 39* Festlegung der Stellen, § 55 Abs. 4 SG
1 Für 100 anerkannte Dossiers pro Jahr sind 125 Stellenprozente beitrags - berechtigt. Sie teilen sich auf in einen Anteil von 75% Fachmitarbeit und
50% Administrativarbeit. *
2 Für die Aufwändungen der Anlaufstelle (Intake) ist von 0.5 Stellen pro
12'000 Einwohnern und Einwohnerinnen auszugehen.
3 Die Trägerschaften der Sozialregionen reichen dem Departement für das Folgejahr bis spätestens Ende September den Stellenplan auf der Basis der Dossierzahlen per Stichtag 31. Dezember des Vorjahres ein. Der Stellenplan hat die für die Bedarfsbeurteilung notwendigen Angaben zu enthalten.
4 Das Departement genehmigt, in Absprache mit den Einwohnergemein - den, jeweils auf Beginn jedes Kalenderjahres, aber per Stichtag 31. Dezem - ber des Vorjahres, den Stellenplan. 5 Das Department kann ausnahmsweise spezifische regionale Verhältnisse berücksichtigen.
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2. Prävention
§ 40 Sozialpreis, § 58 und 59 SG
1 Der Regierungsrat kann jährlich einen Sozialpreis für herausragende Leis - tungen im Sozialbereich verleihen.
2 Er regelt das Verfahren und bestimmt die Preissumme aus den Mitteln des Lotteriefonds.
3. Sozialversicherungen nach Bundesrecht
3.1. Sozialversicherungen nach Bundesrecht
§ 41 Berufliche Vorsorge; Aufsicht, § 62 SG
1 Die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48 des Bundes - gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 1 ) richtet sich nach der Verordnung über die Aufsicht über Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen (VASV) 2 ) .
§ 42 Aufgaben nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung
(UVG) 3 )
1. Volkswirtschaftsdepartement, Art. 47, 80, 86 und 101 UVG
1 Dem Volkswirtschaftsdepartement stehen alle Befugnisse zu, die nicht andern Behörden oder Stellen übertragen sind.
2 Es ist zuständig für Betriebsschliessungen nach Artikel 86 Absatz 2 UVG.
§ 43 2. Ausgleichskasse, Art. 80 UVG und Artikel 106 und 107 UVV 4 )
1 Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn: a) orientiert über die Versicherungspflicht; b) überwacht die Einhaltung der Versicherungspflicht; c) meldet die Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer noch von keiner Ver - sicherung erfasst sind, an die Ersatzkasse und an die SUVA.
2 Die Aufwendungen der Ausgleichskasse sind vom Kanton zu entschädi - gen, wobei ihr für die Überwachung der Einhaltung der Versicherungs - pflicht pro Fall eine Pauschale von 9 Franken vergütet wird.
§ 44 3. Amt für Wirtschaft und Arbeit, Art. 86 Abs. 2 UVG
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Vorschriften über die Ver - hütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten im Rahmen der bundes - rätlichen Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrank - heiten vom 19. Dezember 1983 5 ) .
1) SR 831.40 .
2) BGS 212.152 .
3) SR 832.20 .
4) SR 832.202 .
5) SR 832.30 .
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2 Es verhindert die Benützung von gefährlichen Räumen oder Einrichtun - gen und verfügt die Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen nöti - genfalls unter Beizug anderer kantonaler Amtsstellen.
§ 45 4. Auskunftsstellen, Art. 47 und 101 UVG und Art. 54 UVV
1 Alle Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden erteilen den Versicherern auf Antrag unentgeltlich die zur Ermittlung des Unfall - tatbestandes erforderlichen Auskünfte im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
2 Die Auskunftsstellen melden schwere Berufsunfälle dem Amt für Wirtschaft und Arbeit.
3.2. Familienzulagen nach kantonalem Recht
*
3.2.1. Familienzulagen unter Ausschluss der Landwirtschaft *
§ 46 Anmeldung *
1 Arbeitnehmende, die Anspruch auf Familienzulagen erheben, haben mit den nötigen Unterlagen und Ausweisen beim Arbeitgeber eine Anmel - dung einzureichen. *
2 Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender, Selbständiger - werbende und nichterwerbstätige Personen haben der zuständigen Famili - enausgleichskasse eine Anmeldung mit den nötigen Unterlagen und Aus - weisen einzureichen. *
§ 47 Lohn, § 68 SG
1 Als Lohn gilt der von Arbeitgebenden selbst geschuldete Lohn, nicht aber ein zulasten eines Dritten gehender Lohnersatz.
§ 48* ...
§ 49* ...
§ 50* ...
§ 51* ...
§ 52* ...
§ 53* ...
§ 54* ...
§ 55* ...
§ 56* ...
§ 57* ...
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§ 58 Aufgaben der Arbeitgebenden *
1 ... *
2 Die Arbeitgebenden haben den Arbeitnehmenden auf Verlangen über die Familienausgleichskasse und Zulagenordnung Auskunft zu erteilen.
3 Sie haben über ihre Beiträge an die Familienausgleichskasse und über die von ihnen ausbezahlten Zulagen periodisch abzurechnen.
§ 59 Auszahlung an Arbeitnehmende *
1 Die Familienzulagen werden jeweils auf Monatsende fällig. *
2 Werden sie gleichzeitig mit dem Lohn ausgerichtet, so sind sie ziffernmäs - sig gesondert aufzuführen.
3 Werden die Zulagen nicht zusammen mit dem Lohn ausgerichtet, so sind sie den Berechtigten spesenfrei zuzustellen.
4 Kommen Arbeitgebende ihren Pflichten nicht nach, so haben die Famili - enausgleichskassen die Zulagen selbst auszurichten.
§ 59 bis * Prozentsatz der Beiträge der nichterwerbstätigen Personen, § 72
Absatz 2 SG
1 Von nichterwerbstätigen Personen werden Beiträge in Höhe von 15 % des persönlichen AHV-Jahresbeitrags erhoben.
§ 59 ter * Ausrichtung an Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeit -
gebender, Selbständigerwerbende und nichterwerbstätige Perso - nen *
1 Die Familienzulagen werden grundsätzlich jeweils auf Monatsende fällig.
2 Die Familienzulagen werden grundsätzlich im Rahmen der periodischen Abrechnungen über die persönlichen Beiträge der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender, der Selbständigerwerbenden und der nichterwerbstätigen Personen ausgewiesen. *
3 Die fälligen Familienzulagen können verrechnet werden mit Forderungen aufgrund des Sozialgesetzes und des FamZG 1 ) sowie Forderungen nach Ar - tikel 20 Absatz 2 AHVG 2 ) . Allfällige Guthaben sind in der Regel auszuzah - len.
§ 60* ...
§ 60 bis * Lastenausgleich für Familienzulagen an Arbeitnehmende, §§ 73 –
75 SG
1 Alle Familienausgleichskassen, welche die Familienzulagenregelung des Kantons Solothurn vollziehen, melden der kantonalen Familienausgleichs - kasse bis zum 31. Juli die folgenden Angaben über das vorangehende Be - richtsjahr: a) die Summe der an Arbeitnehmende ausgerichteten Familienzulagen im gesetzlichen Umfang. b) den Totalbetrag der AHV-pflichtigen Lohnsummen der beitrags - pflichtigen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden nicht beitrags - pflichtiger Arbeitgebender.
1) SR 836.2 .
2) SR 831.10 .
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2 Die kantonale Familienausgleichskasse berechnet die Lastenausgleichs - zahlungen und -guthaben nach Sozialgesetz und stellt samt einem Zu - schlag von insgesamt 5'000 Franken zur Deckung der Durchführungskosten des Lastenausgleichs entsprechend Rechnung. Der Zuschlag wird auf die ausgleichszahlungspflichtigen Familienausgleichskassen anteilsmässig im Verhältnis ihrer Ausgleichszahlung zum Total aller Ausgleichszahlungen aufgeteilt und ist von diesen zu begleichen.
3 Familienausgleichskassen, welche die Lastenausgleichszahlung nicht in - nert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, haben Verzugszinsen ab dem Tag, der dem Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist folgt, zu entrichten. Wenn die Angaben nach Absatz 1 nicht bis zum genannten Termin einge - reicht werden, sind Verzugszinsen ab dem 1. August zu entrichten. Ergän - zend gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) 1 ) und des AHVG.
4 Die Ausgleichszahlungen nach § 75 Absatz 2 SG werden grundsätzlich bis zum 31. August ausgerichtet. Wenn die zur Berechnung erforderlichen An - gaben der Familienausgleichskassen nicht fristgerecht gemeldet werden, werden die Ausgleichszahlungen innert 30 Tagen seit dem Vorliegen der vollständigen Angaben ausgeführt.
§ 60 ter * Lastenausgleich für Familienzulagen an nichterwerbstätige Perso -
nen, § 76 SG
1 Alle Familienausgleichskassen, welche die Familienzulagenregelung des Kantons Solothurn vollziehen, melden der kantonalen Familienausgleichs - kasse bis zum 31. Juli die folgenden Angaben über das vorangehende Be - richtsjahr: a) die Summe der an nichterwerbstätige Personen ausgerichteten Fa - milienzulagen im gesetzlichen Umfang. b) die Summe der nichterwerbstätigen Personen in Rechnung gestell - ten Beiträge nach § 72 Absatz 2 SG.
2 Zur Summe der von jeder einzelnen Familienausgleichskasse ausgerichte - ten Familienzulagen werden Verwaltungskostenpauschalen in Höhe von 3 % der Summe des Totals der nichterwerbstätigen Personen in Rechnung gestellten Beiträge nach § 72 Absatz 2 SG und des Totals der an nichter - werbstätige Personen im gesetzlichen Umfang ausgerichteten Familienzu - lagen hinzugerechnet.
3 Soweit bezogen auf eine einzelne Familienausgleichskasse die Beitrags - einnahmen abzüglich der Summe der ausgerichteten Familienzulagen im gesetzlichen Umfang zuzüglich der Verwaltungskostenpauschalen nach Absatz 2 hiervor einen positiven Differenzbetrag ergeben, ist dieser als Überschuss in den Lastenaugleich einzuzahlen. Die kantonale Familienaus - gleichskasse fordert diese Überschüsse ein.
4 Ein auf eine einzelne Familienausgleichskasse bezogener negativer Diffe - renzbetrag als Ergebnis der Berechung gemäss Absatz 3 gilt als Fehlbetrag im Sinne von § 76 SG.
1) SR 830.1 .
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5 Familienausgleichskassen, welche die Überschusszahlung nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, haben Verzugszinsen ab dem Tag, der dem Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist folgt, zu entrichten. Wenn die Angaben nach Absatz 1 nicht bis zum genannten Termin eingereicht wer - den, sind Verzugszinsen ab dem 1. August zu entrichten. Ergänzend gelten sinngemäss die Bestimmungen des ATSG und des AHVG.
6 Die kantonale Familienausgleichskasse vergütet den anspruchsberechtig - ten Familienausgleichskassen die Fehlbeträge nach § 76 Absatz 3 Sozialge - setz innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung gemäss den Absätzen 3 und 5 hiervor.
§ 60 quater * Statistik, Datenerhebung nach Artikel 20 FamZV
1 Der Kanton Solothurn beauftragt die kantonale Familienausgleichskasse mit der Datenerhebung bei den im Kanton Solothurn tätigen Familienaus - gleichskassen.
2 Zur Abgeltung der Kosten der Datenerhebung entschädigt der Kanton die kantonale Familienausgleichskasse gemäss einer Leistungsvereinba - rung.
3.2.2. Familienzulagen in der Landwirtschaft *
§ 61 Auszahlung an Landwirte und Landwirtinnen
1 Landwirten und Landwirtinnen werden die Zulagen entsprechend dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft 1 ) vierteljähr - lich ausgerichtet.
3.3. Ergänzungsleistungen
3.3.1. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung *
§ 62 Begrenzung der Heimtaxen, Art. 10 ELG und § 82 SG
1 Das Maximum der abziehbaren Tagestaxen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG 2 ) richtet sich nach der vom Departement für jedes Heim gesondert festgesetzten Heimtaxe.
2 Bei Aufenthalt in einem ausserkantonalen Heim ist die für das EL-Durch - führungsorgan des betreffenden Kantons geltende Tagestaxe massge - bend.
§ 63* Persönliche Auslagen, Art. 10 ELG und § 82 SG
1 Den Heimbewohnenden wird für persönliche Auslagen monatlich ein Be - trag von 18% der monatlichen maximalen einfachen AHV-Vollrente über - lassen.
1) SR 836.1 .
2) SR 831.30 .
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§ 64* Vermögensverzehr, Art. 11 ELG und § 82 SG
1 Der Vermögensverzehr von Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungs - leistungen in Heimen und Spitälern wird auf einen Fünftel festgesetzt.
§ 65 Begrenzung der Vergütung von Krankheits- und Behinderungs -
kosten Art. 14 ELG und § 82 SG
1 Die Vergütung wird beschränkt auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben. Dazu gehören insbesondere Kosten für Pflichtleistungen, die im Rahmen obliga - torischer Sozialversicherungen erbracht wurden.
2 Kosten für Leistungen ausserhalb des Geltungsbereichs obligatorischer Sozialversicherungen werden vergütet, wenn die medizinische Notwendig - keit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit erwiesen sind.
3 Die in Artikel 14 Absatz 3 ELG erwähnten Beträge gelten als Höchstbeträ - ge im Sinne dieser Sozialverordnung.
4 Das Departement regelt die Einzelheiten von Krankheits- und Behinde - rungskosten als Bestandteil der Ergänzungsleistungen in einem separaten Reglement. *
§ 66 Informationsauftrag, Art. 21 ELG
1 Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn informiert die möglichen an - spruchsberechtigten Personen in angemessener Weise.
3.3.2. Ergänzungsleistungen für Familien 1 ) *
§ 66 bis Bruttoeinkommen, § 85 bis SG
1 Das Bruttoeinkommen umfasst die Bruttoerwerbseinkommen aus selbst - ständiger und unselbstständiger Tätigkeit.
2 Nicht darunter fallen: a) Erwerbsersatzeinkommen jeglicher Art, welches nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätig - keit ausgerichtet wird. b) familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.
3 Hat das Bruttoeinkommen in den sechs Monaten vor Einreichen einer An - meldung selbstverschuldet abgenommen, wird auf das höhere Bruttoein - kommen abgestellt.
§ 66 ter * Berechnung, § 85 quater und § 85 quinquies SG
1 Der Anspruch besteht von jenem Monat an, in welchem die Anspruchs - voraussetzungen nach § 85 bis des Gesetzes 2 ) erfüllt sind, frühestens jedoch vom Beginn des Monats an, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist. Anpassungen gemäss Absatz 4 und 5 wirken frühestens vom Beginn des Monats an, in dem die Meldung eingereicht wurde.
1) Ursprüngliche Befristung Kapitel 3.3.2. (GS 2014, 43) aufgehoben mit RRB Nr.
2017/2157 vom 19. Dezember 2017.
2) BGS 831.1 .
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2 Wurde die Meldepflicht verletzt, erfolgt die Anpassung auf denjenigen Zeitpunkt, in dem der meldepflichtige Umstand eingetreten ist.
3 Zur Berechnung des Anspruches darf auf die kantonale Durchschnittsprä - mie für die obligatorische Grundversicherung abgestellt werden. Besteht ein Leistungsanspruch, wird nur die effektive Prämie der Grundversiche - rung, maximal jedoch die kantonale Durchschnittsprämie ausbezahlt. Er - gibt die Berechnung einen Ausgabenüberschuss, wird eine Ergänzungsleis - tung für Familien ausgerichtet, die mindestens der Höhe der Prämienver - billigung entspricht, auf die ein Anspruch besteht.
4 Innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren ist der Leistungsanspruch in jedem Falle zu überprüfen. Dies erfolgt unter Vorbehalt von Absatz 5 Buchstabe d auf der Basis der wirtschaftlichen Verhältnisse per 31.12. des Vorjahres.
5 Anpassungen ausserhalb einer regulären Überprüfung gemäss Absatz 4 werden vorgenommen, wenn a) eine Anspruchsvoraussetzung nach § 85 bis des Gesetzes 1 ) wegfällt; b) sich die Personengemeinschaft, welche der Berechnung zugrunde gelegt wurde, verändert; c) die gesetzlichen Berechnungsgrössen verändert wurden; d) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhö - hung der anrechenbaren Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen oder des anrechenbaren Vermögens eintritt; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Ein - nahmen oder das bei Eintritt der Veränderung anrechenbare Vermö - gen; macht die Änderung weniger als 500 Franken pro Monat aus, so wird auf eine Anpassung verzichtet.
6 Es besteht kein Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinde - rungskosten.
3.4. Prämienverbilligung
§ 67 Selbständig besteuerte Personen in Ausbildung, 87 SG
1 Die Ein- oder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und Auszah - lungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei der Steuerveranlagung ein Sozi - alabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde, für die Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerech - net wird, auch wenn es bereits selbständig besteuert wird, längstens je - doch bis zum 31. Dezember des Jahres in dem die Ausbildung endet.
§ 68 Anrechenbare Prämien, § 88 SG
1 Die anrechenbare Prämie entspricht für Kinder (bis zum vollendeten 18. Altersjahr), für junge Erwachsene (bis zum vollendeten 25. Altersjahr) und für ältere Versicherte (Erwachsene) je der kantonalen Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenversicherung minus 10%. Das Departement kann den Abschlag von 10% nach Massgabe der verfügbaren Mittel um +/-
20% verändern.
1) BGS 831.1 .
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§ 69 Massgebendes Einkommen, § 89 SG
1 Das für die Anspruchsberechnung massgebende Einkommen entspricht dem satzbestimmenden Einkommen der Steuerveranlagung unter Berück - sichtigung der folgenden Einkommensvariablen: a) Aufrechnung der Pension zu 100%; b) Ausschluss von Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen; c) Aufrechnung von Geschäftsverlusten aus Vorjahren; d) Aufrechnung freiwilliger Zuwendungen; e) Aufrechnung der Beiträge an Einrichtungen der gebundenen Selbst - vorsorge (Säule 3a) maximal bis zur Höhe des zulässigen Höchstab - zuges gemäss Art. 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsor - geformen (BVV 3); f) Aufrechnung des Abzuges für Liegenschaftskosten; g) Anrechnung von 20% - 50% des satzbestimmenden Vermögens. Das Departement legt den Anteil nach Massgabe der verfügbaren Mittel fest.
§ 70 Berechnung des Anspruchs, § 89 SG
1 Anspruch auf Prämienverbilligung hat, wer über ein massgebendes Ein - kommen von 0 bis 84'000 Franken verfügt. Die prozentualen Eigenanteile werden abhängig von der Höhe des massgebenden Einkommens im Rah - men von 6 bis 12% linear festgelegt. *
2 Das Departement kann nach Massgabe der verfügbaren Mittel die Grenz - werte des anspruchberechtigten massgebenden Einkommens um +/- 12'000 Franken und die Eigenanteile um +/- 4% verändern. *
3 Prämienverbilligungsbeiträge unter 240 Franken pro Anspruchsjahr und erwachsener anspruchsberechtigter Person werden nicht ausbezahlt:. Das Departement kann diese Auszahlungslimite bis auf 360 Franken erhöhen.
4 Kindern werden die anrechenbaren Prämien bis zu einem massgebenden Einkommen von 84'000 Franken um mindestens 80% verbilligt, jungen Er - wachsenen um mindestens 50%. Das Departement kann den Grenzwert des massgebenden Einkommens nach Massgabe der verfügbaren Mittel um +/- 12'000 Franken verändern. *
§ 71 Sonderfälle, § 90 SG
1 Die Prämienverbilligung für Personen, die an der Quelle besteuert wer - den, asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen kann abwei - chend von dieser Verordnung geregelt werden. Das Departement erlässt dazu die nötigen Bestimmungen.
2 Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, haben An - spruch auf Prämienverbilligung in der Höhe der vom Eidgenössischen De - partement des Innern festgelegten Durchschnittsprämie für die obligatori - sche Krankenpflegeversicherung. Die Prämienverbilligung ist in den Ergän - zungsleistungen mit enthalten.
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3 Personen die wirtschaftliche Hilfe nach Sozialhilferecht beziehen, haben Anspruch auf Prämienverbilligung in der Höhe ihrer Grundversicherung, maximal jedoch in der Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenversicherung. Personen, die neu Sozialhilfeleistun - gen beziehen und deren Prämie höher ist als die kantonale Durch - schnittsprämie, wird bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin Prämien - verbilligung in der Höhe ihrer Grundversicherung gewährt. Die Prämien - verbilligung wird direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt und dem Kre - dit Prämienverbilligung belastet. Die Sozialhilfebehörde meldet die Prämi - enverbilligung der Ausgleichskasse, unter Angabe der AHV-Nr. der unter - stützten Person.
4 Personen, die durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todes - fall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit, ge - schäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, können bei der Ausgleichskasse beantragen, dass ih - nen eine Prämienverbilligung anstatt nach den massgebenden Steuerwer - ten nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Anspruchsjahr ausbe - zahlt wird. Die Bestimmungen über den betreibungsrechtlichen Notbedarf sind sinngemäss anwendbar.
§ 72 Fehlende Steuererklärung, § 90 SG
1 Falls im Anspruchsjahr keine letzte rechtskräftige Steuerveranlagung oder Zwischenveranlagung vorliegt, wird keine Prämienverbilligung ausgerich - tet. Sobald eine rechtskräftige Steuerveranlagung oder Zwischenveranla - gung vorliegt, kann der Anspruch innert 30 Tagen rückwirkend geltend gemacht werden. Wird die Frist nicht eingehalten, ist der Anspruch ver - wirkt.
§ 73 Auszahlung, § 91 SG
1 Das Departement schliesst mit den Versicherern Leistungsaufträge über die direkte Auszahlung, Verbuchung und Rückerstattung von Prämienver - billigungen ab. Das Amt unterzeichnet die entsprechenden Vereinbarun - gen namens des Departementes. *
2 Auf Leistungen, die nach dieser Verordnung ausgerichtet werden, sind weder Vergütungs- noch Verzugszinsen geschuldet.
§ 74 Rückerstattung
1 Stirbt eine anspruchsberechtigte Person im Anspruchsjahr, so sind die zu - viel ausbezahlten Prämienverbilligungen zurückzuerstatten.
§ 75 Antragsformular
1 Personen oder Berechnungseinheiten, welche aufgrund der massgeben - den Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, stellt die Ausgleichskasse, nach Auswertung der Steuererklärung durch die Steuerverwaltung, ohne Gesuch ein Antragsformular zu. Vorbehalten bleibt § 71.
2 Versicherte, die kein Antragsformular erhalten haben und Anspruch auf Prämienverbilligung erheben wollen, können bei der Ausgleichskasse bis spätestens am 31. Juli des Anspruchsjahres ein entsprechendes Gesuch stel - len. Bei Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung. Vorbehalten bleiben Personen nach § 63 Absätze 3 und 4 sowie Personen, die per 31. Juli des Anspruchsjahres noch keine rechtskräftige Steuerveran - lagung erhalten haben.
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3 Das Antragsformular ist innert 30 Tagen seit Zustellung der kantonalen Ausgleichskasse einzureichen. Die antragstellende Person hat der Aus - gleichskasse auf deren Anfrage hin innert 30 Tagen ergänzende Auskünfte zu erteilen und zusätzlich verlangte Belege beizubringen. Bei Fristversäum - nis verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung.
4 Mit der Unterzeichnung des Antragsformulars erteilt die antragstellende Person der Ausgleichskasse zugleich die Ermächtigung, in die Daten der Steuerverwaltung Einsicht nehmen zu dürfen.
§ 76 Departement *
1 Das Departement kann ergänzende Bestimmungen zum Vollzug der Prä - mienverbilligung erlassen. *
2 Das Amt namens des Departementes * a) behandelt grundsätzliche Fragen zur Prämienverbilligung (parla - mentarische Anfragen, Vernehmlassungen, usw.); b) budgetiert die Prämienverbilligung (Kredit Prämienverbilligung) mit den Verwaltungskosten (Kredit Verwaltungskosten Prämienverbilli - gung) und verwaltet das Ausgleichskonto; c) stellt Antrag auf Bundesbeiträge und rechnet die Prämienverbilli - gung nach den Vorschriften des Bundes ab; d) koordiniert die Tätigkeit der Vollzugsorgane und berät diese.
§ 77 Steueramt
1 Das Steueramt stellt dem Amt und der Ausgleichskasse die Steuerdaten für Modellrechnungen der Prämienverbilligung und für die vorläufige Be - rechnung und Bescheinigung der Prämienverbilligung zur Verfügung. *
§ 78 Ausgleichskasse
1 Die Prämienverbilligung erfolgt durch die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn. Das Amt regelt dazu die Einzelheiten im Rahmen des vom Re - gierungsrat genehmigten Leistungsvertrages. *
2 Die Aktenaufbewahrung der von der Ausgleichskasse verwalteten und er - stellten Akten betreffend Prämienverbilligung richtet sich nach den Richtli - nien und Weisungen zum AHVG.
3.5. Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe
§ 79 Bevorschussungs- und Inkassostelle, § 99 SG
1 Kantonale Bevorschussungs- und Inkassostelle namens des Departemen - tes ist das Oberamt. *
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4. Unterstützung in Lebens- und Problemlagen
4.1. Familie, Kinder, Jugend und Alter
§ 79 bis * Sprachstanderhebung, § 106 bisbis SG
1 Die Einwohnergemeinden erheben im Hinblick auf eine mögliche Inan - spruchnahme eines Angebots der frühen Sprachförderung jährlich in stan - dardisierter Form die Deutschkenntnisse aller in der jeweiligen Einwohner - gemeinde wohnhaften Kinder im betreffenden Alter. Die Sprachstander - hebung hat 18 Monate vor deren Einschulung mittels eines durch den Kanton zur Verfügung gestellten Fragebogens zu erfolgen.
2 Bei den während oder nach der regulären Durchführung der Sprachstan - derhebung neu zugezogenen Kindern können die Einwohnergemeinden ebenfalls eine Sprachstanderhebung gemäss Absatz 1 durchführen, sofern die Kinder nicht älter als 48 Monate sind und die für die Nacherfassung festgelegte Frist nicht abgelaufen ist.
3 Die durch den Kanton mit der Auswertung der Fragebögen beauftragte externe Stelle stellt den Einwohnergemeinden die auszufüllenden Frage - bögen zur Verfügung. Sie werden den Erziehungsberechtigten durch die Einwohnergemeinden zum Ausfüllen übermittelt. Die ausgefüllten Frage - bögen werden der externen Stelle durch die Erziehungsberechtigten oder die Einwohnergemeinden zur Auswertung in pseudonymisierter Form zu - gestellt. Die Ergebnisse werden den Einwohnergemeinden übermittelt.
4 Ergibt die Auswertung einen Bedarf an Sprachförderung, empfehlen oder, sofern das selektive Obligatorium eingeführt worden ist, verfügen die Einwohnergemeinden den Besuch eines Angebots der frühen Sprach - förderung. Der für die Beurteilung des Sprachförderbedarfs massgebende Wert wird durch den Kanton gestützt auf die fachliche Empfehlung der mit der Auswertung beauftragten Stelle vorgegeben.
5 Die Einwohnergemeinden bezeichnen eine kommunale Stelle, die für die Abwicklung der Sprachstanderhebungen und die damit verbundenen Auf - gaben zuständig ist. In Fällen, in denen der Besuch eines Angebots der frü - hen Sprachförderung durch Verfügung angeordnet worden ist, überprüft sie zudem deren Einhaltung.
6 Die Kosten für den Fragebogen sowie dessen Auswertung werden voll - umfänglich durch den Kanton getragen, sofern die Kinder nicht älter als
48 Monate sind und die für die Nacherfassung festgelegte Frist nicht abge - laufen ist.
§ 79 ter * Zugriffsberechtigung und Aufbewahrung, § 106 bisbis SG
1 Der Zugriff auf die im Rahmen der Sprachstanderhebung bearbeiteten Daten ist auf die durch die Einwohnergemeinde gemäss § 79 bis Absatz 5 be - zeichnete Stelle zu begrenzen.
2 Die im Rahmen der Sprachstanderhebung bearbeiteten Daten dürfen aus - schliesslich zu folgenden Zwecken verwendet werden: a) Abklärung des Sprachförderbedarfs; b) Überprüfung der Einhaltung eines verfügten Angebotsbesuchs; c) Evaluation durch den Kanton.
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3 Sämtliche im Zusammenhang mit der Sprachstanderhebung bearbeiteten Daten sind nach drei Jahren seit deren Auswertung zu vernichten.
§ 79 quater * Evaluation, § 106 bisbis SG
1 Die Evaluation bezieht sich namentlich auf die Wirksamkeit des einge - führten Modells der frühen Sprachförderung. Evaluiert werden insbeson - dere die spezifischen kantonalen und kommunalen Rahmenbedingungen, die Aufgabenteilung und die konkrete Umsetzung der frühen Sprachför - derung.
2 Die Einwohnergemeinden haben dem Kanton die für die Evaluation not - wendigen Daten rechtzeitig zu übermitteln und an dieser bei Bedarf mit - zuwirken.
3 Der Regierungsrat kann Dritte mit der Durchführung der Evaluation so - wie der Erstellung des Evaluationsberichts beauftragen und das Departe - ment zum Abschluss der entsprechenden Leistungsvereinbarung ermächti - gen. Der Evaluationsbericht ist zu veröffentlichen.
§ 79 quinquies * Beteiligung an den Qualitätsentwicklungskosten, § 106 ter SG
1 Für die Qualitätsentwicklung stellt der Kanton pro Einwohner oder Einwohnerin jährlich mindestens 50 Rappen der vom Bund gewährten Mit - tel zur Verfügung. Diese sollen wie folgt aufgeteilt werden: a) maximal 90 Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel für Mass - nahmen und Projekte, die zur Erhöhung der Qualität der Angebote der frühen Sprachförderung beitragen sowie für solche, welche de - ren Bedarfsgerechtigkeit und Zugänglichkeit optimieren sollen; b) maximal 30 Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel für Mass - nahmen und Projekte zur Optimierung der Durchführung der Sprachstanderhebung sowie für solche, die der Vernetzung und För - derung des Austauschs zentraler Akteure im Bereich der frühen Sprachförderung dienen sollen.
2 Eine Kostenbeteiligung erfolgt für Massnahmen und Projekte, welche die Voraussetzungen gemäss Absatz 3 erfüllen und massgeblich dazu beitra - gen: a) die Durchführung der Sprachstanderhebung zu optimieren, b) die Bedarfsgerechtigkeit und Zugänglichkeit der Angebote der frü - hen Sprachförderung zu verbessern, c) die Struktur-, Prozess- und Orientierungsqualität der Angebote der frühen Sprachföderung zu erhöhen oder d) die Vernetzung und den Austausch mit zentralen Akteuren der frü - hen Sprachförderung zu fördern.
3 Im Bereich der frühen Sprachförderung gewährt der Kanton Einwohner - gemeinden, Anbietenden von Sprachförderangeboten und anderen in die - sem Bereich tätigen Akteuren auf Gesuch hin Beiträge an die Qualitätsent - wicklungskosten, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die pro Zielbereich jeweils zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sind nicht ausgeschöpft. b) Die Massnahme oder das Projekt:
1. trägt mindestens zu einem der Ziele nach Absatz 2 bei;
2. ist politisch und konfessionell neutral sowie nichtdiskriminie -
rend ausgestaltet;
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3. wirkt sich direkt oder indirekt für die im Kanton Solothurn
wohnhaften Kinder im Vorschulalter aus. c) Die durchführende Institution darf mit der Massnahme oder dem Projekt keine kommerziellen Absichten verfolgen. d) Es werden die übrigen Anforderungen gemäss kantonaler Richtlinie erfüllt.
4 Die Gewährung von Beiträgen an Einwohnergemeinden setzt überdies voraus, dass diese eine angemessene Eigenbeteiligung nachweisen.
5 In begründeten Ausnahmefällen können auch Beiträge an Massnahmen und Projekte ausgerichtet werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Ab - satz 3 nur teilweise erfüllt sind.
6 Das Departement regelt sowohl die Kriterien für die Festlegung der Höhe der Beteiligung als auch die Einzelheiten zur Gesuchsabwicklung, insbeson - dere das Verfahren zur Gesuchseinreichung und die einzureichenden Un - terlagen, in einer Richtlinie. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine be - stimmte Höhe der gewährten Beiträge. Sie werden in der Regel nur einmal pro Kalenderjahr gewährt und für maximal ein Jahr zugesprochen.
§ 80 Pflegekinder, § 110 SG
1 Die Aufnahme verwandter Kinder ist im Bereich der Tagespflege von der Bewilligungspflicht ausgenommen.
4.2. Wohnen und Miete
§ 81 Schlichtungsstelle, § 126 SG
1 In jeder Amtei wird eine Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnis - se gebildet.
§ 82 Zusammensetzung, § 126 SG
1 Die Schlichtungsstellen bestehen aus 3 Mitgliedern: a) dem Vorsteher oder der Vorsteherin des Oberamtes als Präsident oder Präsidentin; b) einer Vertretung der Vermieter; c) einer Vertretung der Mieter.
2 Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung bestimmt.
3 Das Oberamt besorgt das Sekretariat und die Protokollführung.
4 Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Mitglieder und ihre Stell - vertretung wählt der Regierungsrat auf Amtsdauer.
§ 83 Aufgaben, § 126 SG
1 Die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse ist Schlichtungsbe - hörde im Sinne des Bundesrechts.
2 Die Schlichtungsstelle stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise nach freiem Ermessen; die Parteien müssen ihr alle für die Beurteilung des Streitfalls notwendigen Unterlagen vorlegen (Art. 274 d Abs. 3 OR) 1 ) .
1) SR 220 .
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§ 84 Verfahren, § 126 SG
1 Begehren an die Schlichtungsstelle können beim Oberamt mündlich zu Protokoll erklärt oder schriftlich eingereicht werden.
2 An den Verhandlungen haben die Parteien persönlich teilzunehmen; sie können eine Vertretung beiziehen.
3 Über das Verfahren wird ein summarisches Protokoll geführt.
4 Fällt die Schlichtungsstelle einen Entscheid, so muss sie ihn kurz begrün - den.
§ 85 Unentgeltlichkeit, § 126 SG
1 Alle Verrichtungen der Schlichtungsstellen sind kosten- und gebührenfrei; Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
2 Bei mutwilliger Prozessführung kann die fehlbare Partei zur gänzlichen oder teilweisen Übernahme der Verfahrenskosten und zur Leistung einer Entschädigung an die andere Partei verpflichtet werden (Art. 274 d Abs. 2 OR).
§ 86 Anrufung des Richters, § 126 SG
1 Gegen einen Entscheid der Schlichtungsstelle kann der Amtsgerichtspräsi - dent oder die Amtsgerichtspräsidentin angerufen werden. Er/Sie entschei - det im summarischen Verfahren. § 83 Absatz 2 dieser Verordnung ist an - wendbar.
§ 87 Mitteilung der Urteile, § 126 SG
1 Die Gerichtspräsidenten/-innen und das Obergericht stellen ein Doppel ih - rer Urteile über angefochtene Mietzinse und andere Forderungen der Ver - mieterschaft dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zu (Art. 23 Abs. 2 VMWG) 1 ) .
§ 88 Zuständigkeiten; Formulare, § 126 SG
1 Hinterlegungsstelle für künftig fällige Mietzinse (Art. 259 g OR) ist das Oberamt.
2 Das Departement * a) genehmigt die Formulare für Mietzinserhöhungen (Art. 269 d OR) und für die Kündigung des Vermieters (Art. 266 l OR) und sorgt da - für, dass in den Gemeinden Formulare in genügender Zahl zur Ver - fügung stehen (Art. 9 Abs 2 und Art. 19 Abs. 4 VMWG); b) leitet die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Schlichtungs - stellen; c) berichtet dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement halb - jährlich über die Tätigkeit der Schlichtungsstellen (Art. 23 Abs. 1 VM - WG).
3 Wenn die Vermieterschaft den Mietzins auf Grund der vereinbarten Staf - felung erhöht, gilt als rechtsgenügendes Formular für die Mitteilung die Kopie der Mietzinsvereinbarung (Art. 19 Abs. 2 VMWG).
1) SR 221.213.11 .
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4.3. Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
§ 89 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih, § 128 SG
1 Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für die private Arbeitsvermitt - lung und den Personalverleih sind auf dem amtlichen Formular beim Amt für Wirtschaft und Arbeit einzureichen.
2 Zuständig für die Erteilung einer Betriebsbewilligung ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit.
3 Die private Arbeitsvermittlung und der Personalverleih stehen unter Auf - sicht des Amtes für Wirtschaft und Arbeit. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist insbesondere berechtigt: a) Sanktionen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften zu tref - fen; b) sich die Bücher vorlegen zu lassen; c) Inspektionen vorzunehmen; d) für Untersuchungen und Abklärungen die zuständigen Polizeibehör - den beizuziehen.
4 Der Nachweis der nach bundesrechtlichen Vorschriften geleisteten Kauti - on ist beim Amt für Wirtschaft und Arbeit einzureichen.
4.4. Opferhilfe
§ 90 Beratungsstellen, § 130 SG
1 Eine oder mehrere Anlaufstellen gewährleisten eine Erstberatung der Op - fer und eine Soforthilfe rund um die Uhr.
2 Ratsuchenden Personen ist auf Wunsch die Beratung und Hilfeleistung grundsätzlich von einer Person des gleichen Geschlechts zu gewährleisten.
§ 91 Soforthilfe und längerfristige Hilfe, § 131 SG
1 Die Beratungsstellen entscheiden abschliessend über Art und Umfang der notwendigen Soforthilfe.
2 Das Departement übernimmt die Kosten von längerfristiger Hilfe nur nach vorgängiger Kostengutsprache.
3 Ist das Opfer mit dem Täter oder der Täterin verheiratet, verwandt, lebt es mit ihm oder ihr in einer dauernden Lebensgemeinschaft oder ist die Partnerschaft eingetragen, so wird bei der Bemessung des massgebenden Einkommens in der Regel dessen oder deren Einkommen und Vermögen nicht berücksichtigt.
4.5. Menschen mit einer Behinderung
*
§ 91 bis * Beiträge an Beförderungs- und Transportdienste
1 Um die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die selbständige Kon - taktpflege von Menschen mit Behinderungen zu fördern, leistet der Kanton Beiträge für behinderungsbedingte Mehrkosten von Beförderungs- und Transportdiensten.
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2 Das Departement kann mit Beförderungs- und Transportdiensten Leis - tungsvereinbarungen abschliessen. Der Regierungsrat beschliesst die Eck - werte und die Höhe der finanziellen Beteiligung.
3 An die Kosten von Fahrten für Menschen mit Behinderungen mit zivil - rechtlichem Wohnsitz im Kanton zwischen ihrem ausserkantonalen Wohn - heim und dem Wohnort ihrer nächsten Angehörigen leistet der Kanton einen maximalen Beitrag von 500 Franken pro Monat. Das Departement regelt die Einzelheiten.
4.6. Pflege
*
§ 91 ter * Daten zur Abrechnung ambulanter und stationärer Pflegeleistun -
gen *
1 Ambulante Dienstleister und Heime stellen beim Einreichen der Abrech - nungen über erbrachte Pflegeleistungen folgende Daten über die gepfleg - ten Personen zu: * a) Name und Vorname; a bis ) * Geburtsdatum; a ter ) * Geschlecht; b) Adresse am zivilrechtlichen Wohnsitz; c) AHV-Nummer; d) * die Anzahl verrechnete Stunden pro Leistungskategorie gemäss Ver - ordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Kranken - pflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom
29. September 1995 1 ) bei ambulanten Pflegeleistungen und die An -
zahl Pflegetage unter Angabe der Pflegebedarfsstufe gemäss KLV bei stationären Pflegeleistungen.
2 Wurden für verrechnete Leistungen gemäss KLV vonseiten der Kranken - versicherer keine Beiträge ausgerichtet, sind diese spätestens in der nächst - möglichen Abrechnung gegenüber dem Departement zu deklarieren, da - mit dieses die bereits bezahlten Beiträge zurückverlangen oder mit künfti - gen Beiträgen verrechnen kann. Das Departement kann entsprechende Kontrollen durchführen. *
§ 91 quater * Meldung von Aufenthalten ausserhalb des zivilrechtlichen
Wohnsitzes
1 Bei Aufenthalten mit Pflegeversorgung ausserhalb des zivilrechtlichen Wohnsitzes haben die ambulanten Dienstleister folgende Daten über die gepflegte Person zu melden: a) Name und Vorname; a bis ) * Geburtsdatum; a ter ) * Geschlecht; b) Adresse am zivilrechtlichen Wohnsitz; c) Adresse am Aufenthaltsort; c bis ) * AHV-Nummer; d) Zeitraum und voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes;
1) SR 832.112.31 .
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e) ambulanter Dienstleister am Aufenthaltsort.
5. Sozialhilfe
§ 92 Amt *
1 Das Amt nimmt alle Aufgaben namens des Departementes wahr, beauf - sichtigt die Sozialkommission in fachlicher und finanzieller Hinsicht, nimmt die Prüfhandlungen vor und erstellt alle für den Vollzug notwendigen Merkblätter und Formulare. *
2 Das Amt reicht die Forderungen aufgrund des von der Amtschreiberei angezeigten Inventars über den Vermögensnachlass ein. *
§ 93 Abweichungen von den SKOS-Richtlinien, § 152 SG *
1 Von den von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien) gelten folgende Abweichungen: * a) * Sanktionen: Der Grundbedarf kann bei Pflichtverletzungen bis zu
30% gekürzt werden. Bei wiederholten, schweren Pflichtverletzun - gen kann auf Nothilfe herabgesetzt werden. b) * Wohnkosten: Diese werden maximal bis zur ortsüblichen Höhe ver - gütet. Kosten für Mietkautionen werden nicht übernommen. Miss - bräuchlich hohe Mietkosten dürfen von Beginn der Unterstützung an auf die ortsübliche Höhe herabgesetzt werden. c) * Mit Ausnahme von schmerzstillenden Massnahmen dürfen die Kosten für Zahnbehandlungen erst nach einer Bezugsdauer von mehr als sechs Monaten und nur zum sozialversicherungsrechtlichen Taxpunktwert übernommen werden. Generell kann ein Selbstbehalt von maximal 10% pro Person und abschliessender Behandlung erho - ben werden. Kostet eine Zahnbehandlung mehr als 1'000 Franken, ist die Meinung eines Vertrauenszahnarztes einzuholen. d) * Die Ausgaben für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung werden aus den Mitteln des Grundbedarfs gedeckt. e) * Die Entschädigung für auswärtige Verpflegung beträgt maximal 6 Franken pro Tag. f) * Umzug: Kosten für professionelle Umzugsunternehmungen werden nur in begründeten Ausnahmefällen übernommen. g) * Integrationszulagen (IZU, MIZ): Eine Integrationszulage von maximal
200 Franken kann nur für die Teilnahme an einem qualifizierenden Integrationsprogramm ausgerichtet werden. Andere Integrationszu - lagen sind ausgeschlossen. h) * Einkommensfreibetrag: Für ein volles Pensum sind 400 Franken pro Monat anzurechnen. Lehrlingslohn und Entschädigung für ein Prak - tikum berechtigen nicht zu einem Einkommensfreibetrag. i) * Kumulation: Die Obergrenze der kumulierten Einkommensfreibeträ - ge und Integrationszulagen beträgt 600 Franken pro Haushalt. j) * Vermögensfreibetrag: Der Vermögensfreibetrag beträgt 2'000 Fran - ken für Einzelpersonen, 4'000 für Ehepaare und 1'000 Franken für jedes minderjährige Kind, maximal jedoch 5'000 pro Familie.
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k) * Eigentum, Besitz und Benutzung eines Autos: Wer ein Auto nicht aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen zu Eigentum hat, besitzt oder benutzt, dem werden die Sozialhilfeleistungen um den Wert der Aufwendungen (Vermögenswert und Betriebskosten) ge - kürzt. Wird ein Auto von verwandten oder bekannten Personen zur Verfügung gestellt, wird der Wert dieser Naturalleistung als Einnah - me berechnet. Um den anrechenbaren Wert zu berechnen, gelten in beiden Fällen allgemein anerkannte Taxschemen. l) * Auslagen für Urlaub und Erholungsaufenthalte werden nicht über Sozialhilfe finanziert. m) * Die Richtlinien zur Berechnung von Elternbeiträgen werden nicht angewendet. n) * Die Pauschale für bedürftige Personen in stationären Einrichtungen beträgt 300 Franken.
1bis Junge Erwachsene erhalten nur im Ausnahmefall Unterstützungsleistun - gen, die ein eigenständiges Wohnen ausserhalb des Elternhauses ermögli - chen. Ist das eigenständige Wohnen gerechtfertigt, gelten zusätzlich die nachfolgenden Ausnahmen von den SKOS-Richtlinien: * a) Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL): Die Ansätze gelten mit einer Kürzung von 20%. b) Wohnkosten: Diese werden grundsätzlich nur bis zur Hälfte der orts - üblichen Höhe vergütet. Dieser Kostenrahmen kann ausnahmsweise überschritten werden, wenn nachweislich kein Wohnraum innerhalb dieses Preissegments verfügbar ist. c) Integrationszulage: Wird eine Berufsausbildung absolviert, kann ei - ne Integrationszulage von maximal 100 Franken ausgerichtet wer - den. Für junge Erwachsene, welche mit eigenen Kindern zusammenleben, gel - ten die genannten Einschränkungen nicht.
1ter Teuerungsausgleiche auf den Grundbedarf für den Lebensunterhalt werden nicht automatisch übernommen. Diese sind durch den Regierungs - rat nach Anhörung der Einwohnergemeinden zu beschliessen. *
2 Für asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen wird der tarifli - che Teil der SKOS-Richtlinien nicht angewendet.
3 Personen, die mit rechtskräftigem Nichteintretens- oder Abweisungsent - scheid weggewiesen werden und solche die Mehrfachgesuche gestellt ha - ben, erhalten keine Leistungen nach den SKOS-Richtlinien. Sie sind nur im Rahmen der Nothilfe zu unterstützen. Vorbehalten bleiben Härtefälle. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien. Diese gelten auch für die reguläre Sozial - hilfe im Falle von Sanktionen gemäss Ansatz 1 Buchstabe a). *
§ 94 Darlehen
1 Bei einer vorübergehenden Notlage nach sozialhilferechtlichen Kriterien können die Sozialorgane der hilfesuchenden Person zur Sicherung des Lebensunterhaltes ein Darlehen gewähren.
§ 95 Mitteilung und Abrechnung mit den Sozialregionen
1 Die Sozialregionen müssen dem Amt die Ausrichtung wirtschaftlicher Hil - fe innert 30 Tagen seit der Beschlussfassung mitteilen. Bei verspäteter Mit - teilung besteht kein Anspruch auf Kostenbeteiligung oder Vergütung der Unterstützungskosten. *
28
2 Die Sozialregionen stellen dem Amt innert 30 Tagen nach Ablauf des Se - mesters ihre Semesterabrechnungen zu. *
3 Das Amt überprüft die Semesterabrechnungen und nimmt jährlich die Verrechnung des Lastenausgleichs vor. Die Abrechnung hat periodenge - recht zu erfolgen. *
§ 96 Doppelbürgerrecht
1 Besitzt die hilfeempfangende Person das Bürgerrecht mehrerer solothur - nischer Gemeinden, ohne im Kanton zu wohnen, so ist die Einwohnerge - meinde des Heimatortes ersatzpflichtig, deren Bürgerrecht sie oder ihre Vorfahren zuletzt erworben haben.
6. Schlussbestimmungen
§ 97 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Alle dieser Verordnung widersprechenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere: a) die Verordnung über die Ehe- und Familienberatung vom 24. Sep - tember 1991 1 ) ; b) die Vollzugsverordnung zum Gesetz über Vorschüsse für den Unter - halt von Kindern vom 16. November 1999 2 ) ; c) die Verordnung über die Verwendung des Alkoholzehntels vom
27. Juni 1939 3 ) ;
d) die Pflegekinderverordnung vom 2. Juni 1987 4 ) ; e) die Verordnung über die vorläufige Einführung des neuen Obliga - tionenrechts über die Miete und die nicht landwirtschaftliche Pacht vom 29. Mai 1990 5 ) ; f) die Verordnung über das Bestattungswesen vom 13. Juni 1969 6 ) ; g) die Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invali - denversicherung (VV AHV/IV-SO) vom 10. Juni 1997 7 ) ; h) die Verordnung über das Schiedsgericht in der Invalidenversicherung vom 29. September 1987 8 ) ; i) die Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 7. Januar 1966 9 ) ; j) die Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversi - cherung vom 1. September 1997 10 ) ; k) die Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom
6. Dezember 1983 11 ) ;
1) GS 92, 223 (BGS 212.217).
2) GS 94, 960 (BGS 212.222.1).
3) GS 74, 545 (BGS 212.233.12).
4) GS 90, 875 (BGS 121.239).
5) GS 91, 657 (BGS 212.575).
6) GS 84, 304 (BGS 512.61).
7) GS 94, 154 (BGS 831.12).
8) GS 90, 988 (BGS 831.25).
9) GS 83, 265 (BGS 831.32).
10) GS 94, 222 (BGS 832.213).
11) GS 89, 387 (BGS 832.32).
29
l) die Vollzugsverordnung zum Kinderzulagengesetz vom 12. Juni
1979 1 ) ; m) die Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven - zentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermitt - lung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG) vom 14. Dezember
2004 2 ) ; n) die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 23. Oktober 1995 3 ) ; o) die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeinde - beiträge an den Bau und Betrieb von Jugendheimen, Eingliede - rungszentren und Geschützten Werkstätten vom 5. Juli 1971 4 ) ; p) die Verordnung über die Jugendförderung vom 24. März 1992 5 ) ; q) die Verordnung über die Organisation der kantonalen Behinderten - dienste vom 13. Januar 1997 6 ) ; r) die Vollzugsverordnung zum Alters- und Pflegeheimgesetz vom
23. September 2002 7 ) .
§ 98 Übergangsbestimmungen
1. Private Familienausgleichskassen (§ 20)
1 Die privaten Ausgleichskassen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialgesetzes anerkannt sind, behalten ihre Anerkennung bei.
§ 99* Gültigkeit der Anerkennungen von Familienausgleichskassen
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialgesetzes vom 31. Januar
2007 bestehenden Anerkennungsbeschlüsse bleiben vorbehältlich der Be - stimmungen des Sozialgesetzes und der Sozialverordnung weiterhin in Kraft. Die zuständige Behörde kann diese erneut vollständig überprüfen.
§ 99 bis ...
§ 100* ...
§ 101 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der einschlägigen Bestimmun - gen durch den Bund am 1. Januar 2008 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
2 Die §§ 38 und 39 treten auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
3 § 63 tritt für die Jahre 2016 bis 2019 ausser Kraft. Es erfolgen während dieser Zeit keine Anpassungen des Betrages für die persönlichen Auslagen; dieser wird auf dem Niveau des Jahres 2015 plafoniert. *
1) GS 88, 130 (BGS 833.12).
2) GS 99, 235 (BGS 834.13).
3) GS 93, 808 (BGS 835.222).
4) GS 85, 626 (BGS 837.12).
5) GS 92, 436 (BGS 837.23).
6) GS 94, 8 (BGS 837.41).
7) GS 97, 244 (BGS 838.12).
30
Die Einspruchsfrist ist am 10. Januar 2008 unbenutzt abgelaufen. Vom Eidg. Departement des Innern und vom Eidg. Volkswirtschaftsdepar - tement am 29. November 2007 genehmigt. Publiziert im Amtsblatt vom 18. Dezember 2007. Bundesgenehmigung der Änderungen vom: - 31. März 2009 am 26. November 2009; - 7. Dezember 2009 am 1. April 2010.
31
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
17.06.2008 01.01.2009 § 6 totalrevidiert -
17.06.2008 01.01.2009 § 38 totalrevidiert -
17.06.2008 01.01.2009 § 39 totalrevidiert -
17.06.2008 01.01.2009 § 99
bis eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 § 15
bis eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 § 19 Sachüberschrift
geändert -
25.11.2008 01.01.2009 § 19 Abs. 2 geändert -
25.11.2008 01.01.2009 § 19 Abs. 3 geändert -
25.11.2008 01.01.2009 § 21 Abs. 2 eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 § 21 Abs. 3 eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 § 22 totalrevidiert -
25.11.2008 01.01.2009 § 28 Abs. 2 eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 Titel 3.2. geändert -
25.11.2008 01.01.2009 Titel 3.2.1. geändert -
25.11.2008 01.01.2009 § 46 Sachüberschrift
geändert -
25.11.2008 01.01.2009 § 46 Abs. 1 geändert -
25.11.2008 01.01.2009 § 46 Abs. 2 eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 § 48 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 49 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 50 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 51 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 52 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 53 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 54 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 55 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 56 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 57 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 58 Sachüberschrift
geändert -
25.11.2008 01.01.2009 § 58 Abs. 1 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 59 Sachüberschrift
geändert -
25.11.2008 01.01.2009 § 59 Abs. 1 geändert -
25.11.2008 01.01.2009 § 59
bis eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 § 59
ter eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 § 60 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 60
bis eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 § 60
ter eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 § 60
quater eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 Titel 3.2.2. geändert -
25.11.2008 01.01.2009 § 99 totalrevidiert -
31.03.2009 01.01.2010 § 63 totalrevidiert -
07.12.2009 01.01.2010 § 64 totalrevidiert -
07.12.2009 01.01.2010 § 65 Abs. 4 eingefügt -
07.12.2009 01.01.2010 § 100 aufgehoben -
05.01.2010 01.04.2010 Titel 4.5. eingefügt -
05.01.2010 01.04.2010 § 91
eingefügt -
32
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
31.10.2011 01.01.2012 § 70 Abs. 1 geändert GS 2011, 54
31.10.2011 01.01.2012 § 70 Abs. 2 geändert GS 2011, 54
03.09.2012 01.01.2013 § 38 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 99
bis Abs. 1 geändert GS 2012, 55
11.12.2012 01.01.2013 § 21 Abs. 3 geändert GS 2012, 81
11.12.2012 01.01.2013 § 23 Abs. 2 geändert GS 2012, 81
11.12.2012 01.01.2013 § 46 Abs. 2 geändert GS 2012, 81
11.12.2012 01.01.2013 § 59
ter Sachüberschrift geändert GS 2012, 81
11.12.2012 01.01.2013 § 59
ter Abs. 2 geändert GS 2012, 81
25.08.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 1 geändert GS 2014, 32
25.08.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 1, a) geändert GS 2014, 32
25.08.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 1, b) geändert GS 2014, 32
25.08.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 1, c) eingefügt GS 2014, 32
25.08.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 2 aufgehoben GS 2014, 32
25.08.2014 01.01.2015 § 38 Abs. 2 geändert GS 2014, 32
25.08.2014 01.01.2015 § 39 Abs. 1 geändert GS 2014, 32
25.08.2014 01.01.2015 § 99
bis aufgehoben GS 2014, 32
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Sachüberschrift
geändert GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1 geändert GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, a) geändert GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, b) geändert GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, c) geändert GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, d) geändert GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, e) geändert GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, f) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, g) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, h) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, i) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, j) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, k) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, l) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, m) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, n) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1
bis eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1
ter eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 3 geändert GS 2014, 41
23.09.2014 01.01.2015 Titel 3.3.1. eingefügt GS 2014, 43
23.09.2014 01.01.2015 Titel 3.3.2. eingefügt GS 2014, 43
23.09.2014 01.01.2015 § 66
bis eingefügt GS 2014, 43
23.09.2014 01.01.2015 § 66
ter eingefügt GS 2014, 43
25.08.2015 01.01.2016 § 101 Abs. 3 eingefügt GS 2015, 33
19.09.2017 01.01.2018 § 3
bis eingefügt GS 2017, 43
19.09.2017 01.01.2018 § 3
ter eingefügt GS 2017, 43
19.09.2017 01.01.2018 § 3
quater eingefügt GS 2017, 43
04.12.2018 01.01.2019 Titel 4.6. eingefügt GS 2018, 27
04.12.2018 01.01.2019 § 91
ter eingefügt GS 2018, 27
04.12.2018 01.01.2019 § 91
quater eingefügt GS 2018, 27
24.09.2019 01.01.2020 § 3
ter Abs. 2 geändert GS 2019, 36
02.11.2020 01.01.2021 § 70 Abs. 4 geändert GS 2020, 69
05.07.2021 01.10.2021 § 9 Sachüberschrift
geändert GS 2021, 24
05.07.2021 01.10.2021 § 9 Abs. 1 geändert GS 2021, 24
33
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.10.2021 01.01.2022 § 3
quater Abs. 3, c) geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 35 Abs. 1 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 73 Abs. 1 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 76 Sachüberschrift
geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 76 Abs. 1 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 76 Abs. 2 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 77 Abs. 1 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 78 Abs. 1 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 79 Abs. 1 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 88 Abs. 2 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 92 Sachüberschrift
geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 92 Abs. 1 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 92 Abs. 2 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 95 Abs. 1 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 95 Abs. 2 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 95 Abs. 3 geändert GS 2021, 47
23.08.2022 01.10.2022 § 36 Abs. 1, a) geändert GS 2022, 27
23.08.2022 01.10.2022 § 36 Abs. 1, b) geändert GS 2022, 27
23.08.2022 01.10.2022 § 36 Abs. 1, c) geändert GS 2022, 27
23.08.2022 01.10.2022 § 36 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2022, 27
23.08.2022 01.10.2022 § 36 Abs. 1, e) aufgehoben GS 2022, 27
23.08.2022 01.10.2022 § 36 Abs. 1, f) aufgehoben GS 2022, 27
23.08.2022 01.10.2022 § 36 Abs. 1, g) aufgehoben GS 2022, 27
23.08.2022 01.10.2022 § 36 Abs. 2 geändert GS 2022, 27
06.06.2023 01.10.2023 § 91
ter Abs. 1, a bis ) eingefügt GS 2023, 20
06.06.2023 01.10.2023 § 91
quater Abs.
1, a bis ) eingefügt GS 2023, 20
11.06.2024 01.08.2024 § 79
bis eingefügt GS 2024, 14
11.06.2024 01.08.2024 § 79
ter eingefügt GS 2024, 14
11.06.2024 01.08.2024 § 79
quater eingefügt GS 2024, 14
11.06.2024 01.08.2024 § 79
quinquies eingefügt GS 2024, 14
11.06.2024 01.08.2024 § 91
ter Sachüberschrift geändert GS 2024, 14
11.06.2024 01.08.2024 § 91
ter Abs. 1 geändert GS 2024, 14
11.06.2024 01.08.2024 § 91
ter Abs. 1, a ter ) eingefügt GS 2024, 14
11.06.2024 01.08.2024 § 91
ter Abs. 1, d) geändert GS 2024, 14
11.06.2024 01.08.2024 § 91
ter Abs. 2 geändert GS 2024, 14
11.06.2024 01.08.2024 § 91
quater Abs.
1, a ter ) eingefügt GS 2024, 14
11.06.2024 01.08.2024 § 91
quater Abs.
1, c bis ) eingefügt GS 2024, 14
34
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 3
bis
19.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 43
§ 3
ter
19.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 43
§ 3
ter Abs. 2 24.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 36
§ 3
quater
19.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 43
§ 3
quater Abs. 3, c)
25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 6 17.06.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 6 Abs. 1 25.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 32
§ 6 Abs. 1, a) 25.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 32
§ 6 Abs. 1, b) 25.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 32
§ 6 Abs. 1, c) 25.08.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 32
§ 6 Abs. 2 25.08.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014, 32
§ 9 05.07.2021 01.10.2021 Sachüberschrift
geändert GS 2021, 24
§ 9 Abs. 1 05.07.2021 01.10.2021 geändert GS 2021, 24
§ 15
bis
25.11.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 19 25.11.2008 01.01.2009 Sachüberschrift
geändert -
§ 19 Abs. 2 25.11.2008 01.01.2009 geändert -
§ 19 Abs. 3 25.11.2008 01.01.2009 geändert -
§ 21 Abs. 2 25.11.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 21 Abs. 3 25.11.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 21 Abs. 3 11.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 81
§ 22 25.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 23 Abs. 2 11.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 81
§ 28 Abs. 2 25.11.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 35 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 36 Abs. 1, a) 23.08.2022 01.10.2022 geändert GS 2022, 27
§ 36 Abs. 1, b) 23.08.2022 01.10.2022 geändert GS 2022, 27
§ 36 Abs. 1, c) 23.08.2022 01.10.2022 geändert GS 2022, 27
§ 36 Abs. 1, d) 23.08.2022 01.10.2022 aufgehoben GS 2022, 27
§ 36 Abs. 1, e) 23.08.2022 01.10.2022 aufgehoben GS 2022, 27
§ 36 Abs. 1, f) 23.08.2022 01.10.2022 aufgehoben GS 2022, 27
§ 36 Abs. 1, g) 23.08.2022 01.10.2022 aufgehoben GS 2022, 27
§ 36 Abs. 2 23.08.2022 01.10.2022 geändert GS 2022, 27
§ 38 17.06.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 38 Abs. 2 25.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 32
§ 38 Abs. 2, b) 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55
§ 39 17.06.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 39 Abs. 1 25.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 32
Titel 3.2. 25.11.2008 01.01.2009 geändert - Titel 3.2.1. 25.11.2008 01.01.2009 geändert -
§ 46 25.11.2008 01.01.2009 Sachüberschrift
geändert -
§ 46 Abs. 1 25.11.2008 01.01.2009 geändert -
§ 46 Abs. 2 25.11.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 46 Abs. 2 11.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 81
§ 48 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 49 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 50 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
35
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 51 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 52 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 53 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 54 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 55 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 56 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 57 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 58 25.11.2008 01.01.2009 Sachüberschrift
geändert -
§ 58 Abs. 1 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 59 25.11.2008 01.01.2009 Sachüberschrift
geändert -
§ 59 Abs. 1 25.11.2008 01.01.2009 geändert -
§ 59
bis
25.11.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 59
ter
25.11.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 59
ter
11.12.2012 01.01.2013 Sachüberschrift
geändert GS 2012, 81
§ 59
ter Abs. 2 11.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 81
§ 60 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 60
bis
25.11.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 60
ter
25.11.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 60
quater
25.11.2008 01.01.2009 eingefügt -
Titel 3.2.2. 25.11.2008 01.01.2009 geändert - Titel 3.3.1. 23.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 43
§ 63 31.03.2009 01.01.2010 totalrevidiert -
§ 64 07.12.2009 01.01.2010 totalrevidiert -
§ 65 Abs. 4 07.12.2009 01.01.2010 eingefügt -
Titel 3.3.2. 23.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 43
§ 66
bis
23.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 43
§ 66
ter
23.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 43
§ 70 Abs. 1 31.10.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 54
§ 70 Abs. 2 31.10.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 54
§ 70 Abs. 4 02.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 69
§ 73 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 76 25.10.2021 01.01.2022 Sachüberschrift
geändert GS 2021, 47
§ 76 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 76 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 77 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 78 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 79 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 79
bis
11.06.2024 01.08.2024 eingefügt GS 2024, 14
§ 79
ter
11.06.2024 01.08.2024 eingefügt GS 2024, 14
§ 79
quater
11.06.2024 01.08.2024 eingefügt GS 2024, 14
§ 79
quinquies
11.06.2024 01.08.2024 eingefügt GS 2024, 14
§ 88 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
Titel 4.5. 05.01.2010 01.04.2010 eingefügt -
§ 91
bis
05.01.2010 01.04.2010 eingefügt -
Titel 4.6. 04.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 27
§ 91
ter
04.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 27
§ 91
ter
11.06.2024 01.08.2024 Sachüberschrift
geändert GS 2024, 14
§ 91
ter Abs. 1 11.06.2024 01.08.2024 geändert GS 2024, 14
36
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 91
ter Abs. 1, a bis )
06.06.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023, 20
§ 91
ter Abs. 1, a ter )
11.06.2024 01.08.2024 eingefügt GS 2024, 14
§ 91
ter Abs. 1, d)
11.06.2024 01.08.2024 geändert GS 2024, 14
§ 91
ter Abs. 2 11.06.2024 01.08.2024 geändert GS 2024, 14
§ 91
quater
04.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 27
§ 91
quater Abs.
1, a bis )
06.06.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023, 20
§ 91
quater Abs.
1, a ter )
11.06.2024 01.08.2024 eingefügt GS 2024, 14
§ 91
quater Abs.
1, c bis )
11.06.2024 01.08.2024 eingefügt GS 2024, 14
§ 92 25.10.2021 01.01.2022 Sachüberschrift
geändert GS 2021, 47
§ 92 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 92 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 93 16.09.2014 01.01.2015 Sachüberschrift
geändert GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1 16.09.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, a) 16.09.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, b) 16.09.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, c) 16.09.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, d) 16.09.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, e) 16.09.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, f) 16.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, g) 16.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, h) 16.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, i) 16.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, j) 16.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, k) 16.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, l) 16.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, m) 16.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, n) 16.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1
bis
16.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1
ter
16.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 41
§ 93 Abs. 3 16.09.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 41
§ 95 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 95 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 95 Abs. 3 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 99 25.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 99
bis
17.06.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 99
bis
25.08.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014, 32
§ 99
bis Abs. 1 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55
§ 100 07.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 101 Abs. 3 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 33
37
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