Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (845.1)
CH - ZG

Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih

Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih Vom 16. November 1999 (Stand 1. Dezember 1999) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Ausführung von Art. 32 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989 (AVG) 1 ) , beschliesst:

§ 1 Zuständigkeit

1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit der Volkswirtschaftsdirektion (nach - stehend KWA genannt) ist:
a) zuständig für alle die Stellenvermittlung und Beratung gemäss Art. 26 ff. AVG betreffenden Dienste;
b) zuständig für alle die private Arbeitsvermittlung und den Personalver - leih betreffenden Angelegenheiten, insbesondere die Erteilung und den Entzug von Betriebsbewilligungen für die private Arbeitsvermitt - lung und den Personalverleih;
c) Kautionsstelle für Leistungen der Verleiher beim Personalverleih.
2 Das KWA kann die Stellenvermittlung und Beratung von nicht bei der Arbeitslosenversicherung gemeldeten Personen an das Regionale Arbeits - vermittlungszentrum (RAV) delegieren.

§ 2 Meldepflicht

1 Bei Entlassungen oder Betriebsschliessungen, welche mindestens 10 Be - schäftigte betreffen, hat der Arbeitgeber dem KWA möglichst frühzeitig, spätestens aber zum Zeitpunkt, in welchem er die Kündigung ausspricht, ei - ne schriftliche Meldung zu machen (Art. 335d OR und Art. 29 AVG;
Art. 53 Abs. 1 AVV). 1) SR 823.11

§ 3 Private Arbeitsvermittlungsstellen

1 Private Arbeitsvermittlungsstellen bedürfen einer Bewilligung des KWA und unterstehen dessen Aufsicht.
2 Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und berechtigt zur Vermittlung in der ganzen Schweiz.
3 Wer regelmässig ins Ausland oder aus dem Ausland vermittelt (Auslands - vermittlung), benötigt zusätzlich zur kantonalen Betriebsbewilligung eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco). Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird auf bestimmte Staaten begrenzt. Sie wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entspre - chenden Staaten vorhanden sind.
4 Bei Vermittlung von Ausländerinnen und Ausländern haben die Arbeits - vermittlungsstellen auch die Vorschriften über die Beschäftigung von aus - ländischen Arbeitskräften zu beachten und die Ausländerinnen und Auslän - der über die betreffenden Bestimmungen zu unterrichten.

§ 4 Personalverleih

1 Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen (Verleiher), die Dritten (Einsatzbetrie - ben) gewerbsmässig Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überlassen, be - dürfen einer Bewilligung des KWA und unterstehen dessen Aufsicht.
2 Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und berechtigt zum Personalver - leih in der ganzen Schweiz.
3 Für den Personalverleih ins Ausland ist neben der kantonalen Bewilligung zusätzlich eine Betriebsbewilligung des seco nötig. Die Bewilligung zum Personalverleih ins Ausland wird auf bestimmte Staaten begrenzt.
4 Der Personalverleih von ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh - mern aus dem Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet (Art. 12 Abs. 2 AVG).

§ 5 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1999 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
3 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle ihr widersprechen - den Vorschriften, insbesondere die Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 19. November 1996 2 ) auf - gehoben. 2) GS 25, 473 (BGS 845.1)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 16.11.1999 01.12.1999 Erlass Erstfassung GS 26, 463
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 16.11.1999 01.12.1999 Erstfassung GS 26, 463
Markierungen
Leseansicht