Verordnung über die Einschreibe- und Studiengebühren an der Fachhochschule Freibur... (432.12.58)
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Verordnung über die Einschreibe- und Studiengebühren an der Fachhochschule Freiburg für Soziale Arbeit

Verordnung vom 8. November 2011 über die Einschreibe- und Studiengebühren an der Fachhochschule Freiburg für Soziale Arbeit
1)
1) Erlass bis 31.12.2015 unter 428.92 eingeordnet. Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung vom 6. Juli 2001 über die Errichtung der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit (FH-GS); gestützt auf das Gesetz vom 9. September 2005 über die Fachhochschule Freiburg für Soziale Arbeit (FHF-SA); gestützt auf das Gebührenreglement der FH Westschweiz vom 26. Mai
2011, das vom Strategischen Ausschuss der HES-SO und FH-GS verabschiedet wurde; in Erwägung: Die Interkantonale Vereinbarung vom 6. Juli 2001 über die Errichtung der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit (FH-GS) sieht vor, dass die Ausbildungsstätten einheitliche Studiengebühren für jeden Studiengang erheben können, deren Höhe vom Strategischen Ausschuss festgelegt und mit de n Studiengebühren der anderen Fachhochschulen harmonisiert wird. Der Entwurf der neuen HES-SO- Vereinbarung soll eine ähnliche Bestimmung enthalten. Am 26. Mai 2011 genehmigte der Strategische Ausschuss das Gebührenreglement der FH Westschweiz, in dem nun die Bestimmungen zusammengefasst sind, die zuvor in verschiedenen Sonderverfügungen dieses Organs geregelt waren. Mit dem neuen Reglement wird gleichzeitig eine reduzierte Gebühr für beurlaubte Studierende eingeführt; zudem werden terminologische Änderungen vorgenommen. Auch wenn die Anpassungen der Verordnung über die Einschreibe- und Studiengebühren für die Grundausbildung an der Fachhochschule Freiburg für Soziale Arbeit vor allem formaler Natur sind, betreffen sie doch sämtliche Artikel. Daher drängt sich der Erlass einer neuen Verordnung auf.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gebührenreglement der FH Westschweiz auf den Beginn des Herbstsemesters 2011 am 19. September
2011 in Kraft. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:

Art. 1 Einschreibegebühr

1 Bei der Einreichung des Gesuchs um Zulassung zur Grundausbildung an der Fachhochschule Freiburg für Soziale Arbeit (FHF-SA) wird eine nicht rückzahlbare Einschreibegebühr erhoben.
2 Die Einschreibegebühr beträgt 150 Franken.
3 Wird die Einschreibegebühr nicht bezahlt, so gilt die Anmeldung der Kandidatin oder des Kandidaten als nichtig.

Art. 2 Studiengebühr

1 Die Studiengebühr in der Grundausbildung beträgt 500 Franken pro Semester. Wird das Studium im Laufe des Semesters unter- oder abgebrochen, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Studiengebühr.
2 Während eines Urlaubssemesters kann die Studiengebühr auf 150 Franken pro Semester reduziert werden.
3 Die Studiengebühr wird zu Beginn des Semesters eingezogen.
4 Wer diese Gebühr nicht bezahlt, wird exmatrikuliert.

Art. 3 Gebührenbefreiung

Die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport kann die Studiengebühr in Einzelfällen ausnahmsweise und auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.

Art. 4 Beitrag an die Ausbildungskosten

1 Die FHF-SA erhebt eine Gebühr von 100 Franken pro Semester als Beitrag an Sach- und Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Ausbildung, die in der Studiengebühr nicht enthalten sind.
2 Dieser Beitrag wird zu Semesterbeginn eingezogen und kann nicht rückerstattet werden.

Art. 5 Erhebung der Gebühren und des Ausbildungsbeitrags

Die Einschreibegebühr, die Studiengebühr und der Beitrag an die Ausbildungskosten werden von der Verwaltung der FHF-SA erhoben.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 2. Oktober 2006 über die Einschreibe- und Studiengebühren für die Grundausbildung an der Fachhochschule Freiburg für Soziale Arbeit (SGF 428.92) wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 19. September 2011 in Kraft gesetzt.
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