Verordnung über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Frei... (433.13)
CH - FR

Verordnung über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg

Verordnung über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg vom 19.01.2016 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2016) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 21. Mai 2015 über die Pädagogische Hochschu - le Freiburg (PHFG); gestützt auf das Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 10. Juni 1999 über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe, das am 21. Juni 2012 geändert wurde; gestützt auf das Reglement vom 4. März 2004 der Schweizerischen Konfe - renz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung der Berufsmaturitätsausweise für die Zulassung zu den universitären Hochschu - len (Passerellenreglement); in Erwägung: Gemäss Artikel 10 PHFG müssen sich die Kandidatinnen und Kandidaten für die Grundausbildung einem Aufnahmeverfahren unterziehen. Dazu hat der Staatsrat am 20. Januar 2015 eine Verordnung über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg erlassen. Die Artikel 4 und 5 dieser Verordnung müssen angepasst werden, um die Personen, die einen endgültigen Misserfolg erlitten haben, unter bestimmten Umständen und nach einer fünfjährigen Wartefrist nach dem sogenannten Aufnahmeverfahren «Admission sur Dossier» aufzunehmen, wie dies in der gemeinsamen Richtlinie der pädagogischen Hochschulen der Westschweiz vorgesehen ist. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Aufnahmebedingungen und das Aufnahmever - fahren für die Grundausbildung an der Pädagogischen Hochschule Freiburg (HEP-PH FR).

Art. 2 Grundsätze

1 Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Grundausbildung müssen ein Aufnahmeverfahren durchlaufen, das in der Prüfung der allgemeinen und formellen sowie der besonderen Aufnahmebedingungen besteht.
2 Das Aufnahmeverfahren wird einmal jährlich durchgeführt.
3 Wird die Aufnahme abgelehnt, so kann die Kandidatin oder der Kandidat das Aufnahmeverfahren für die Grundausbildung nur noch einmal durchlau - fen.

Art. 3 Organisation

1 Über die Aufnahme in die Grundausbildung entscheidet die Kommission für die Aufnahme in die Grundausbildung der HEP-PH FR (die Aufnahme - kommission).
2 Die Aufnahmekommission setzt sich zusammen aus den Abteilungsleite - rinnen und -leitern der Grundausbildung der beiden Sprachabteilungen, ei - ner Dozentin oder einem Dozenten, der für die Studienleitung zuständigen Person sowie aus einer externen Fachperson, die von der Rektorin oder vom Rektor der HEP-PH FR für vier Jahre bezeichnet wird.
3 Die Aufnahmekommission wird von den Abteilungsleiterinnen und -leitern der Grundausbildung der beiden Sprachabteilungen abwechselnd präsidiert.
4 Die Aufnahmekommission sorgt für eine gute Organisation des Aufnahme - verfahrens.

Art. 4 Allgemeine Aufnahmebedingungen – Prüfungsfreie Zulassung

1 Zur Grundausbildung an der HEP-PH FR wird prüfungsfrei zugelassen, wer über eine der folgenden Vorbildungen verfügt:
a) einen eidgenössischen gymnasialen Maturitätsausweis oder einen schweizerisch anerkannten kantonalen gymnasialen Maturitätsaus - weis;
b) ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom;
c) einen Fachhochschulabschluss;
d) einen Berufsmaturitätsausweis und die bestandene Ergänzungsprüfung gemäss der Verordnung des Bundes vom 19. Dezember 2003 über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen;
e) eine von der EDK anerkannte Fachmaturität für das Berufsfeld Päda - gogik;
f) einen ausländischen Vorbildungsausweis in Allgemeinbildung, der an der Universität Freiburg auf der Grundlage der jährlichen Bewertung ausländischer Vorbildungsausweise der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) sowie der Empfehlungen der CRUS vom 7. September 2007 für die Bewertung ausländischer Reifezeug - nisse als zulässig anerkannt ist;
g) einen Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsaus - bildung mit mehrjähriger Berufserfahrung; die betreffende Person muss mindestens 30 Jahre alt und zuvor in einem Aufnahmeverfahren auf ihre Studieneignung geprüft worden sein («Admission sur Dos - sier»).
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Aufnahmebedingungen gemäss Arti - kel 6.
3 Wer an einer anderen Hochschule oder tertiären Bildungsstätte infolge Nichtbestehens oder aus disziplinarischen Gründen endgültig vom Weiter - studium in einem Studiengang der Lehrerinnen- und Lehrerbildung ausge - schlossen worden ist, kann in der Regel nicht zur Grundausbildung zugelas - sen werden.
4 Wenn jedoch die kandidierende Person an einer anderen Hochschule oder tertiären Bildungsstätte einen endgültigen Misserfolg in einem Studiengang der Lehrerinnen- und Lehrerbildung erlitten hat, kann sie nach einer fünf - jährigen Wartefrist zu diesem Studiengang zugelassen werden, wenn sie eine Berufserfahrung im Bildungs- oder Sozialbereich von mindestens
3 Jahren im Vollpensum nachweisen kann. In diesem Fall wird die Bewer - bung anhand des sogenannten Aufnahmeverfahrens «Admission sur Dos - sier» geprüft.

Art. 5 Allgemeine Aufnahmebedingungen – Zulassung mit Prüfung

1 Zur Grundausbildung der HEP-PH FR wird zugelassen, wer eine Prüfung bestanden hat, die ermöglicht, sich für das Aufnahmeverfahren der HEP-PH FR anzumelden, und zudem über eine der folgenden Vorbildungen verfügt:
a) ein vor dem 31. Dezember 2009 erlangtes Diplom einer von der EDK anerkannten Fachmittelschule (FMS);
b) ein Diplom einer dreijährigen, von der EDK anerkannten Diplommit - telschule (DMS);
c) einen Abschluss einer von der EDK anerkannten Handelsmittelschule (HMS);
d) einen eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitätsausweis;
e) einen ausländischen Vorbildungsausweis in Allgemeinbildung, der nach den Kriterien von Artikel 4 Abs. 1 Bst. f an der Universität Frei - burg, unter Vorbehalt des Bestehens einer Aufnahmeprüfung, als zuläs - sig anerkannt wird.
2 Die Prüfung dient der Feststellung der Allgemeinbildung, wie sie üblicher - weise auf der Stufe Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik erworben wird.
3 Die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport regelt die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere die je nach Vorbildung der Kandidatin oder des Kan - didaten zu prüfenden Fächer. Bestandene Prüfungen, die in anderen Schwei - zer Kantonen absolviert worden sind, können anerkannt werden.
4 Vorbehalten bleiben die besonderen Aufnahmebedingungen von Artikel 6.
5 Wer an einer anderen Hochschule oder tertiären Bildungsstätte infolge Nichtbestehens oder aus disziplinarischen Gründen endgültig vom Weiter - studium in einem Studiengang der Lehrerinnen- und Lehrerbildung ausge - schlossen worden ist, kann in der Regel nicht zur Grundausbildung zugelas - sen werden.
6 Wenn jedoch die kandidierende Person an einer anderen Hochschule oder tertiären Bildungsstätte einen endgültigen Misserfolg in einem Studiengang der Lehrerinnen- und Lehrerbildung erlitten hat, kann sie nach einer fünf - jährigen Wartefrist zu diesem Studiengang zugelassen werden, wenn sie eine Berufserfahrung im Bildungs- oder Sozialbereich von mindestens
3 Jahren im Vollpensum nachweisen kann. In diesem Fall wird die Bewer - bung anhand des sogenannten Aufnahmeverfahrens «Admission sur Dos - sier» geprüft.

Art. 6 Besondere Aufnahmebedingungen

1 Beschliesst der Staatsrat infolge einer ungenügenden Aufnahmekapazität in der Grundausbildung der HEP-PH FR ausnahmsweise eine Aufnahmebe - schränkung, so wird bei der Selektion der Kandidatinnen und Kandidaten ihre Studieneignung berücksichtigt. Die Selektionskriterien werden vom Staatsrat in einer Verordnung festgelegt.

Art. 7 Aufnahme – Verfahren

1 Die Kandidatinnen und Kandidaten reichen das Gesuch um Aufnahme in die Grundausbildung der HEP-PH FR mit dem offiziellen Formular und den erforderlichen Beilagen ein.
2 Die Aufnahmegesuche müssen jeweils bis zum 31. März des akademi - schen Jahres vor Beginn der Ausbildung eingereicht werden.
3 Später eingereichte Aufnahmegesuche werden auf eine Warteliste gesetzt.
4 Mit der Einreichung des Aufnahmegesuchs wird eine Einschreibegebühr fällig, die vom Staatsrat festgelegt wird.

Art. 8 Aufnahme – Inhalt des Gesuchs

1 Das Aufnahmegesuch muss folgende Unterlagen enthalten:
a) das offizielle Aufnahmeformular;
b) die Vorbildungsausweise und Diplome;
c) einen aktuellen Strafregisterauszug.

Art. 9 Aufnahmeentscheid

1 Nach Prüfung der von der Kandidatin oder vom Kandidaten eingereichten Unterlagen und gemäss den Aufnahmebedingungen der Artikel 4–6 ent - scheidet die Aufnahmekommission über die Aufnahme.
2 Der Aufnahmeentscheid gilt nur für das betreffende Studienjahr.

Art. 10 Rechtsmittel – Einsprache

1 Lehnt die Aufnahmekommission das Aufnahmegesuch ab, so kann dieser Entscheid innert zehn Tagen beim Direktionsrat der HEP-PH FR mit einer schriftlichen Einsprache angefochten werden.
2 Die Einsprache muss eine kurze Begründung und ein Rechtsbegehren ent - halten.
3 Der Direktionsrat stellt den Sachverhalt fest, wobei er nicht an den Inhalt der Einsprache gebunden ist. Er entscheidet innert kurzer Frist.
4 Der Einspracheentscheid mit kurzer Begründung erfolgt schriftlich.

Art. 11 Rechtsmittel – Beschwerde

1 Gegen den Einspracheentscheid kann innert zehn Tagen bei der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport Beschwerde erhoben werden.

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 20. Januar 2015 über die Aufnahme in die Grundaus - bildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg (SGF 433.13, vorher
412.2.13) wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft ge - setzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.01.2016 Erlass Grunderlass 01.01.2016 2016_006 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 19.01.2016 01.01.2016 2016_006
Markierungen
Leseansicht