Reglement der tripartiten Kommission Arbeitsmarkt (832.1)
CH - ZG

Reglement der tripartiten Kommission Arbeitsmarkt

Reglement der tripartiten Kommission Arbeitsmarkt Vom 29. April 2004 (Stand 1. Juni 2004) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf Art. 85d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo - senversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversiche - rungsgesetz) vom 25. Juni 1982 1 ) und § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 des Einfüh - rungsgesetzes zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbe - dingungen für die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen vom 26. Juni 2003 (EG Ent - sendegesetz) 2 ) und § 1 der Verordnung zum EG Entsendegesetz vom 2. De - zember 2003 3 ) erlässt folgendes Reglement: 1. Aufgaben der tripartiten Kommission Arbeitsmarkt

§ 1 Im Bereich flankierende Massnahmen

1 Die Kommission hat die Aufgaben gemäss Art. 11 der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 4 ) wahr - zunehmen.

§ 2 Als Einigungsamt bei Kollektivstreitigkeiten zwischen

Arbeitgeberinnen/ Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmern über das Arbeitsverhältnis
1 Das Einigungsamt behandelt Kollektivstreitigkeiten über das Arbeitsver - hältnis gemäss § 2 der Verordnung zum EG Entsendegesetz 5 ) . 1) SR 837.0 2) BGS 834.21 3) BGS 834.211 4) SR 823.201 5) SR 823.211

§ 3 Als tripartite Kommission AVIG

1 Die Kommission nimmt die Aufgaben der tripartiten Kommission gemäss
Art. 85d AVIG wahr und lässt sich über die Belange des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Zug informieren. 2. Organisation

§ 4 Kompetenzen

1 Die Präsidentin / der Präsident
a) leitet die Sitzungen der Kommission;
b) ist für die Kommunikation nach aussen zuständig;
c) veranlasst Kontrollen bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und ver - ständigt anschliessend die Mitglieder der Kommission.
2 Die Sekretärin / der Sekretär
a) organisiert die Sitzungen, erstellt die Unterlagen für die Sitzungen und führt das Protokoll;
b) hat in den Sitzungen der Kommission eine beratende Funktion;
c) sorgt für die fachliche Information der Mitglieder der Kommission;
d) veranlasst Kontrollen bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in drin - genden Fällen und verständigt anschliessend unverzüglich die Präsi - dentin / den Präsidenten der Kommission;
e) rekrutiert und organisiert die Expertinnen und Experten;
f) holt die nötigen Informationen und Unterlagen beim Bund und Kanton.
3 Die Expertinnen und Experten
a) schliessen mit der Kommission einen schriftlichen Rahmenvertrag ab, der u.a. die Entlöhnung regelt;
b) kontrollieren die zugewiesenen Betriebe gestützt auf den jeweils sepa - rat abzuschliessenden schriftlichen Einsatzauftrag, der die Kontrolle inhaltlich, zeitlich und mengenmässig beschreibt.

§ 5 Sitzungen: Einberufung, Traktandenliste, Beschlüsse

1 Die Kommission tagt so oft es der Geschäftsgang verlangt, mindestens einmal jährlich. Die Präsidentin / der Präsident kann von sich aus oder auf Verlangen von drei Mitgliedern auch zusätzliche Sitzungen einberufen.
2 Die Traktandenliste und Unterlagen zu den Sitzungen werden in der Regel eine Woche vor der Sitzung den Mitgliedern zugestellt.
3 Die Kommission fällt ihre Entscheide mit dem einfachen Mehr der Anwe - senden.

§ 6 Einigungsamt bei Kollektivstreitigkeiten zwischen

Arbeitgeberinnen / Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmern über das Arbeitsverhältnis: Zusammensetzung und Verfahren
1 Das Einigungsamt wird aus folgenden Mitgliedern der Kommission gebil - det:
a) der Präsidentin / dem Präsidenten (Vorsitzende/r)
b) einer / einem Arbeitgebervertreterin / -vertreter
c) einer / einem Arbeitnehmervertreterin / -vertreter
2 Die Sekretärin / der Sekretär hat beratende Stimme und ist für die administrativen Belange zuständig.
3 Die Kommission wählt die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreterinnen / -vertreter und je einen Ersatz für die obgenannten Mitglieder des Einigungs - amtes.
4 Verfahren
a) Das Einigungsamt hört die Parteien an und versucht, eine Einigung zu erzielen.
b) Es wird auf Antrag der Präsidentin / des Präsidenten, einer Partei oder auf Anzeige des Regierungsrates tätig.
c) Die Parteien sind verpflichtet, während des Einigungsverfahrens den Arbeitsfrieden zu wahren.
d) Die Parteien sind verpflichtet, am Einigungsverfahren mitzuwirken und zu den Verhandlungen zu erscheinen, Auskunft zu erteilen und die vom Einigungsamt verlangten Unterlagen vorzulegen.
e) Das Einigungsamt kann Zeuginnen / Zeugen und Expertinnen / Exper - ten einvernehmen, Gutachten einholen, Augenscheine vornehmen, Parteien befragen und alle notwendigen Unterlagen bei den Parteien einverlangen. Es versucht in gemeinsamen oder getrennten Verhand - lungen mit den Parteien eine Verständigung zu erwirken.
f) Das Einigungsamt eröffnet den Parteien mündlich oder schriftlich einen Vermittlungsvorschlag. Akzeptieren die Parteien diesen Vor - schlag, kommt dies einem endgültigen Schiedsspruch gleich und wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
g) Dauert die Kollektivstreitigkeit nach einem gescheiterten Vermitt - lungsversuch noch an, kann das Einigungsamt das Vermittlungsver - fahren jederzeit wieder aufnehmen.
h) Die Parteien können das Einigungsamt ermächtigen, als Schiedsge - richt einen verbindlichen und nicht weiterziehbaren Entscheid zu fäl - len.
i) Das Einigungsverfahren ist kostenlos, und es werden keine Parteient - schädigungen zugesprochen. Ausnahmen: 1. die Kosten des Schiedsverfahrens können den Parteien auferlegt werden; 2. bleibt eine Partei der Vermittlungs- oder Schiedsverhandlung ohne genügende Entschuldigung fern, kann sie zur Leistung ei - ner Entschädigung an die Gegenpartei verpflichtet werden; 3. bei mutwilliger Prozessführung oder trölerischem Verhalten kann die fehlbare Partei zur gänzlichen oder teilweisen Übernah - me der Verfahrenskosten und zur Leistung einer Entschädigung an die Gegenpartei verpflichtet werden.

§ 7 Ausstand

1 Die Kommissionsmitglieder und die Sekretärin / der Sekretär treten in den Ausstand, wenn
a) sie in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b) bereits in der Sache tätig waren, z. B. als Rechtsberaterin / Rechtsbe - rater einer Partei oder als Sachverständige;
c) mit einer Partei oder ihrer Vertreterin / ihrem Vertreter verheiratet sind, als Partnerin / Partner in dauernder Gemeinschaft leben oder in gerader oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
d) aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2 Die Kommissionsmitglieder und die Sekretärin / der Sekretär, die von ei - nem Ausstandsgrund betroffen sind, haben dies der Präsidentin /dem Präsi - denten rechtzeitig mitzuteilen.
3 Die Kommission entscheidet über den Ausstand unter Ausschluss der betroffenen Person.
3. Entschädigung
§ 8
1 Die Entschädigung der Mitglieder der Kommission (mit Ausnahme der Vertreterinnen / Vertreter der Behörden) richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsge - setz) vom 27. Januar 1994 6 ) . 4. Amtsgeheimnis
§ 9
1 Die Mitglieder der Kommission, die Sekretärin / der Sekretär und die Ex - pertinnen und Experten unterstehen dem Amtsgeheimnis während ihrer Tä - tigkeit und nach dem Ausscheiden aus der Kommission (Art.360c OR, § 7 EG Entsendegesetz).
2 Der Regierungsrat kann die Mitglieder vom Amtsgeheimnis entbinden (Art. 320 Ziff. 2 StGB). 5. Schlussbestimmung
§ 10
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2004 in Kraft und ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 6) BGS 154.25
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 29.04.2004 01.06.2004 Erlass Erstfassung GS 28, 29
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 29.04.2004 01.06.2004 Erstfassung GS 28, 29
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