Volksschuldirektionsverordnung (432.211.10)
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Volksschuldirektionsverordnung

1 432.211.10 Volksschuldirektionsverordnung (VSDV) vom 22.06.2022 (Stand 01.08.2024) Die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 17a Absatz 4 und Artikel 67b Absatz 2 Buchstabe b des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG) 1 ) sowie Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b1, Artikel 37a und Artikel 37b Absatz 4 der Volksschulverordnung vom 10. Januar 2013 (VSV) 2 ) , beschliesst:
1 Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt a Abweichungen von den Bestimmungen des Volksschulgesetzes für schul pflichtige Kinder aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich in zusätzlichen Klassen oder anderen schulischen Massnahmen, b Beiträge an Schülerinnen und Schüler in Privatschulen.
2 Abweichungen von den Bestimmungen des Volksschulgesetzes für schulpflichtige Kinder aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich in zusätzlichen Klassen oder anderen schulischen Massnahmen

Art. 2

Angebote
1 Angebote für schulpflichtige Kinder aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich in zusätzlichen Klassen oder anderen schulischen Massnahmen unterscheiden sich aufgrund ihrer Dauer wie folgt: a Angebote von höchstens einem Schuljahr und b Angebote von mehr als einem Schuljahr.
1) BSG 432.210
2) BSG 432.211.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
22-051
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Art. 3

Kindergarten- oder Schulzeit
1 Bei Angeboten mit einer Dauer von höchstens einem Schuljahr kann das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung die Kindergarten- oder Schulzeit in Abweichung zu Artikel 8 Absatz 2 VSG auf bis zu 44 Wochen pro Jahr erhö hen.

Art. 4

Aufnahmekriterien
1 Bei Angeboten mit einer Dauer von mehr als einem Schuljahr kann das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung Aufnahmekriterien für die Schüle rinnen und Schüler vorsehen, insbesondere in Bezug auf das Alter, die schuli sche Vorbildung und die Aufenthaltsdauer in der Schweiz.

Art. 5

Unterrichtssprache
1 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann Ausnahmen von der Unterrichtssprache gemäss Artikel 9a Absatz 1 VSG bewilligen.

Art. 6

Lektionentafel, wöchentliche Unterrichtszeit
1 Der Umfang der wöchentlichen Unterrichtszeit entspricht demjenigen im Re gelschulangebot.
2 In begründeten Fällen sind unter Vorbehalt von Absatz 3 Abweichungen mög lich, insbesondere aufgrund der befristeten Besuchsdauer, der spezifischen Zielsetzung oder der Regionalität des Angebots.
3 Der Umfang der wöchentlichen Unterrichtszeit beträgt mindestens a 24 Wochenlektionen bei Angeboten mit einer Dauer von höchstens einem Schuljahr, ausser die Lektionentafel gemäss Lehrplan 21 und Plan d’étu des romand (PER) sieht eine geringere Anzahl Wochenlektionen vor, b 28 Wochenlektionen bei Angeboten mit einer Dauer von mehr als einem Schuljahr.
4 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung bewilligt die Abwei chung.

Art. 7

Lektionentafel, Verteilung auf die Fachbereiche und Module
1 Die Verteilung der Unterrichtszeit auf die Fachbereiche und Module orientiert sich am Lehrplan 21 und am PER sowie an den Zielsetzungen der jeweiligen Angebote.
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2 Bei Angeboten mit einer Dauer bis höchstens einem Schuljahr sind die Lektio nen unabhängig von der Anzahl Schulwochen wie folgt auf die Fachbereiche zu verteilen: a Deutsch und gegebenenfalls Fremdsprachen (Französisch und/oder Eng lisch) zehn Lektionen bei Unterricht nach Lehrplan 21, b Französisch und gegebenenfalls Fremdsprachen (Deutsch und/oder Eng lisch) zehn Lektionen bei Unterricht nach PER, c Mathematik fünf Lektionen bei Unterricht nach Lehrplan 21, d Mathematik sechs Lektionen bei Unterricht nach PER, e Natur, Mensch, Gesellschaft (NMG) vier Lektionen bei Unterricht nach Lehrplan 21, f Sciences humaines et sociales (SHS) drei Lektionen bei Unterricht nach PER, g Gestalten, Musik, Bewegung und Sport fünf Lektionen bei Unterricht nach Lehrplan 21, h Arts, corps et mouvement fünf Lektionen bei Unterricht nach PER.
3 Bei Angeboten mit einer Dauer von mehr als einem Schuljahr sind die Lektio nen zusätzlich zu Absatz 2 auf folgende Fachbereiche und Module zu verteilen: a Berufliche Orientierung (BO) zwei Lektionen bei Unterricht nach Lehrplan 21, b Formation générale (FG), approfondissement et prolongements individu els (API) sowie Education numérique (EN) je eine Lektion bei Unterricht nach PER, c Wirtschaft, Arbeit, Haushalt (WAH) zwei Lektionen bei Unterricht nach Lehrplan 21, d Economie familiale eine Lektion bei Unterricht nach PER.
4 Ist die wöchentliche Unterrichtszeit höher, sind die Zusatzlektionen gleich mässig auf die Fachbereiche Deutsch bzw. Französisch, Mathematik und NMG zu verteilen.

Art. 8

Reglemente
1 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung erlässt für die zusätzli chen Klassen oder anderen schulischen Massnahmen Reglemente, welche insbesondere die Rahmenbedingungen gemäss Artikel 3 bis 7 regeln.
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3 Beiträge an Schülerinnen und Schüler in Privatschulen

Art. 9

Anspruchsbegründende Diagnosen Logopädie
1 Anspruchsbegründende Diagnosen für die Gewährung von Beiträgen an die Kosten für hochspezialisierte Logopädie sind a Redeflussstörung aufgrund sehr schweren Stotterns, b elektiver Mutismus, c sehr schwere Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) bei gleichzeitiger schwerer Störung der Spontansprache, d schwere Sprachentwicklungsstörung, e schwere Sprachstörung im Kontext einer Autismus-Spektrum-Störung, f verbale Entwicklungsdyspraxie, g myofunktionelle Störung, h Dysphagie (Schluckstörung), i Lippen-Kiefer-Gaumenspalte, k Schwerhörigkeit nach Cochleaimplantation.

Art. 10

Anspruchsbegründende Diagnosen und Intensität Psychomotorik
1 Anspruchsbegründende Diagnosen für die Gewährung von Beiträgen an die Kosten für hochspezialisierte Psychomotorik sind a umschriebene Entwicklungsstörung motorischer Funktionen (UEMF; F82.), b Autismus-Spektrum-Störung (F84.), c Verhaltensstörung und emotionale Störung mit Beginn in Kindheit und Ju gend, insbesondere schwere Aufmerksamkeitsdefizits- und Hyperaktivi tätsstörung (ADHS), hyperkinetische Störung und Tourette-Syndrom (F90. d kindliche Depression (F32.), e Zerebralparese (CP), insbesondere Hemiplegie (G80. bis G81.), f Neurofibromatose (Q85.0), g Anorexie (F50.), h verzögerte motorische Entwicklung infolge einer Frühgeburt, i Folgen von Infekten während der Schwangerschaft.
2 Als anspruchsbegründend gilt ein Bedarf des Kindes im Umfang von mindes tens zwei Lektionen pro Woche und das Vorliegen einer Diagnose gemäss Ab satz 1.
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Art. 11

Kostenbeitrag, Umfang
1 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung leistet pro Schülerin und Schüler höchstens einen Kostenbeitrag für a drei Wochenlektionen à 45 Minuten hochspezialisierte Psychomotorik, b drei Wochenlektionen à 45 Minuten hochspezialisierte Logopädie, c sechs Wochenlektionen à 45 Minuten heilpädagogische Unterstützung.

Art. 12

Kostenbeitrag Psychomotorik und Logopädie, Höhe
1 Der Kostenbeitrag für hochspezialisierte Psychomotorik und hochspeziali sierte Logopädie beträgt pro Lektion pauschal 89 Franken. *
2 Werden die hochspezialisierte Psychomotorik und die hochspezialisierte Lo gopädie ausserhalb der Privatschule durchgeführt, kann das Amt für Kindergar ten, Volksschule und Beratung für den übrigen Aufwand eine Pauschale von 16 Franken pro Lektion ausrichten.

Art. 13

Kostenbeitrag heilpädagogische Unterstützung, Höhe
1 Der Kostenbeitrag für heilpädagogische Unterstützung beträgt pro Lektion pauschal 89 Franken. *

Art. 14

Schlussbestimmung
1 Diese Direktionsverordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft. Bern, 22. Juni 2022 Die Bildungs- und Kulturdirektorin: Häsler
432.211.10 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.06.2022 01.08.2022 Erlass Erstfassung 22-051
23.04.2024 01.08.2024

Art. 12 Abs. 1

geändert 24-022
23.04.2024 01.08.2024

Art. 13 Abs. 1

geändert 24-022
7 432.211.10 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 22.06.2022 01.08.2022 Erstfassung 22-051

Art. 12 Abs. 1

23.04.2024 01.08.2024 geändert 24-022

Art. 13 Abs. 1

23.04.2024 01.08.2024 geändert 24-022
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