Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände (321.51)
CH - SO

Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände

Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände (Konfiskationsverordnung) Vom 29. August 1978 (Stand 7. September 1978) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 381 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom

21. Dezember 1937 (StGB) 1 ) , § 39 Ziffer 7 des Gesetzes über das kantonale

Strafrecht und die Einführung des schweizerischen Strafgesetzbuches vom

14. September 1941 2 ) und § 221 Absatz 2 der Strafprozessordnung vom

7. Juni 1970 3 )

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung findet Anwendung: a) auf Gegenstände, die von einer solothurnischen Gerichts- oder Ver - waltungsbehörde auf Grund eidgenössischer oder kantonaler Rechtsnormen beschlagnahmt, eingezogen oder aufbewahrt wer - den und nicht an den Berechtigten zurückzugeben sind; b) auf Geschenke und andere Zuwendungen, die auf Grund von Artikel
59 StGB dem Staat verfallen sind.
2 Vorschriften der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

§ 2 Zuständigkeit

1 Über die Gegenstände im Sinne von § 1 verfügt der urteilende Richter oder wenn kein gerichtliches Verfahren stattfindet, die Verwaltungsbehör - de, welche die Beschlagnahme angeordnet hat.

2. Aufbewahrung

§ 3 Ort

1 Die Gegenstände sind bis zum Entscheid über die Vernichtung oder die Art der Verwertung von den Gerichten oder der zuständigen Verwaltungs - behörde aufzubewahren.
1) SR 311.0 .
2) BGS 311.1 .
3) BGS 321.1 . GS 87, 604
1
2 Jeder Gegenstand ist entsprechend seiner Art an einem sicheren Ort auf - zubewahren, zu kennzeichnen und zu registrieren.
3 Von den Gerichten eingezogene Gegenstände sind unverzüglich an die Kantonspolizei weiterzuleiten.

§ 4 Dauer

1 Der Richter oder die zuständige Verwaltungsbehörde entscheidet, ob die Verwertung oder Vernichtung sofort oder erst nach Ablauf einer bestimm - ten Frist zu erfolgen hat.

§ 5 Besondere Fälle

1 Das Polizeikommando entscheidet im Einvernehmen mit den zuständigen Fachinstanzen, welche Gegenstände von wissenschaftlichem Wert sind oder sich für Instruktionszwecke eignen.
2 Das Polizeikommando bewahrt diese Gegenstände auf. Gegenstände von wissenschaftlichem Wert sind in der Regel an Museen im Kanton Solothurn zu überweisen.

3. Vernichtung

§ 6 Grundsatz

1 Gegenstände, die nicht frei gehandelt werden dürfen oder keinen reali - sierbaren Vermögenswert besitzen, sind unter Vorbehalt der §§ 4 und 5 zu vernichten.

§ 7 Durchführung

1 Wird die Vernichtung angeordnet, ist sie unverzüglich durch die Kantons - polizei vorzunehmen, allenfalls ist der Gegenstand unkenntlich oder un - brauchbar zu machen.

4. Verwertung

§ 8 Anordnung

1 Gegenstände mit einem realisierbaren Vermögenswert sind unter Vorbe - halt der §§ 4-6 dieser Verordnung nach Anordnung des Polizeikommandos zu verwerten.

§ 9 Art und Durchführung

1 Die Verwertung erfolgt durch öffentliche Versteigerung oder durch Frei - handverkauf.
2 Die §§ 4-6 der Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses vom 17. Dezember 1960 1 ) gelten sinnge - mäss.
1) BGS 212.555 .
2

§ 10 Verwendung des Verwertungserlöses

1 Der Erlös ist, soweit er nicht auf Grund eines Strafurteils oder anderer Vorschriften einem Geschädigten zuzusprechen ist, für die Verfahrens-, Aufbewahrungs- und Verwertungskosten zu verwenden. Ein Überschuss fällt in die Staatskasse.

5. Schlussbestimmungen

§ 11 Übergangsrecht

1 Diese Verordnung ist auch auf Gegenständen anwendbar, die bereits vor dem Inkrafttreten von einer Behörde eingezogen worden sind und zur Zeit noch aufbewahrt werden.

§ 12 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 7. September 1978.
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