Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschl... (633.1)
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Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen

Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen Vom 10. Dezember 1948 (Stand 1. Oktober 1959) Die Regierungen der Kantone, in der Absicht, die steuerrechtlichen Vor - schriften auf alle im Kanton steuerpflichtigen Personen und Objekte gleich - mässig und uneingeschränkt anzuwenden und, vorbehältlich der Bestim - mungen des Konkordates, jede Gewährung von Steuervorteilen zu vermei - den, kommen überein:
Art. 1
1 Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuerpflichti - gen abzuschliessen und von einer durch Gesetz oder Verordnung einge - räumten Befugnis zum Abschluss solcher Abkommen fortan keinen Ge - brauch zu machen.
2 Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum Kon - kordat abgeschlossen worden sind, verlieren nach Ablauf der im Abkom - men festgelegten Frist ihre Gültigkeit; sie dürfen nicht erneuert oder verlän - gert werden. Unbefristete Abkommen dürfen für den Rest des Jahres, in welchem der Kanton den Beitritt zum Konkordat erklärt hat, und die zehn folgenden Jahre bestehen bleiben.
3 Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterungen bei der Besteuerung
a) von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und daselbst keine Erwerbstätigkeit ausüben, für den Rest des Jahres des Einzuges und das folgende Jahr; sind diese Personen Ausländer und nicht in der Schweiz geboren, so dürfen ihnen auch weiterhin Steuererleichterungen gewährt werden, wobei jedoch ihre Steuerleis - tung nicht geringer sein darf als der Betrag, der in Anwendung der be - stehenden Gesetze geschuldet ist für Grundeigentum in der Schweiz, schweizerische Vermögenswerte (Wertpapiere, Anteilscheine, Rechte, Forderungen, Guthaben) und in der Schweiz gelegene Fahrnis;
b) von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im wirtschaft - lichen Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest des Jahres, in welchem der Geschäftsbetrieb eröffnet wird, und die neun folgenden Jahre;
c) von Unternehmungen, an deren Kapital eine öffentlich-rechtliche Kör - perschaft beteiligt ist oder die vorwiegend öffentlichen oder gemein - nützigen Zwecken dienen.
4 Die Kantone verpflichten sich, bei Nachlass-, Erbschafts-, Schenkungs- und Handänderungssteuern im einzelnen Fall keine besonderen Abmachun - gen zu treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Widerspruch stehen.
5 Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländischen Staaten, dem Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen, amtli - chen oder privaten internationalen Institutionen und dem Personal der bei diesen Organisationen bestellten Vertretungen gewährt werden.
Art. 2
1 Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone und die in den Kantonen bestehenden steuerberechtigten Selbstverwaltungskörper, wie Bezirke, Kreise und Gemeinden, und die von ihnen erhobenen Steuern.
Art. 3
1 Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte Steuereinschät - zung einer aus ihrem Kantonsgebiet wegziehenden steuerpflichtigen natürli - chen oder juristischen Person dem Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufent - haltes) oder der neuen Niederlassung zu melden.
2 Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die natürliche oder juristische Person vorher unterstand, auf Verlangen die neue Steuerein - schätzung bekanntgeben.
3 Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren Unterstellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer juristischen Person (z.B. Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kanton melden, dessen Hoheit das Steuerobjekt bisher unterworfen war.
Art. 4
1 Die Aufsicht über die Durchführung des Konkordates und die Entschei - dung über Zuwiderhandlungen gegen das Konkordat wird einer von der Fi - nanzdirektorenkonferenz gewählten Konkordatskommission übertragen.
2 Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Entschädi - gungen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkordats - kommission und die Kostentragung für deren Entscheidungen.
3 Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton oder einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht in Übereinstimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder der ver - einbarten Meldepflicht nicht nachkommt, so erhebt er Beschwerde bei der Konkordatskommission. Diese stellt nach Durchführung eines kontradikto - rischen Verfahrens fest, ob eine Verletzung des Konkordates vorliegt.
4 Wird durch Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass die Behörden oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden die Bestimmungen des Konkordates verletzt haben, so wird der dem Konkordat widersprechende Verwaltungsakt aufgehoben. Über dies hat der fehlbare Kanton eine von der Konkordatskommission auszufällende Busse zu bezahlen.
5 Die Geldbusse beträgt:
a) bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 1 je nach der Schwere des Ver - schuldens den ein- bis dreifachen Betrag des dem Steuerpflichtigen gewährten Steuervorteils, mindestens aber Fr. 1000.– und höchstens Fr. 10 000.–, bei Wiederholung kann die Busse bis auf Fr. 50 000.– er - höht werden;
b) bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 3 je nach der Schwere des Ver - schuldens mindestens Fr. 100.– und höchstens Fr. 500.–.
6 Die Entscheide der Konkordatskommission sind endgültig und vollstreck - baren Urteilen gleichgestellt; sie sind von der Konkordatskommission zu vollziehen.
7 Die Geldbussen werden in einen von der Finanzdirektorenkonferenz ver - walteten Fonds gelegt. Über die Verwendung beschliesst die Konferenz nach Anhörung der Regierungen der am Konkordat beteiligten Kantone.
Art. 5
1 Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft. 1 )
2 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone sind berechtigt, unter Beob - achtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalenderjah - res vom Konkordat zurückzutreten.
3 Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu - richten zur Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonferenz, die Konkor - datskommission und die Konkordatskantone. Schlussprotokoll In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen wirtschaftlichen Ver - hältnisse ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsmangels gestat - tet, für den Neubau von Wohnungen vorübergehend gesetzliche Steuerer - leichterungen zu gewähren. Vom Bundesrat genehmigt am 26. September 1949 Datum des Inkrafttretens: 6. Oktober 1949 Der Regierungsrat hat den Beitritt zum Konkordat auf den 1. Okt. 1959 festgesetzt (RRB vom 5. Juni 1959 – GS 17, 536). Dem Konkordat gehören heute sämtliche Kantone an. 1) Datum des Inkrafttretens: 6. Okt. 1949 (SR 671.1 ).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 10.12.1948 01.10.1959 Erlass Erstfassung GS 17, 537
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 10.12.1948 01.10.1959 Erstfassung GS 17, 537
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